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Dienstag, 29. November 2016

Offener Brief an das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2174/16)

29.11.2016 | Unser Politikblog

(mit der Bitte um Veröffentlichung)


Volker Reusing und Wolfgang Effenberger
 mit Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2174/16)
Am 27.10.2016 ist ohne Begründung beschlossen worden, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) vom 18.10.2016 gegen den Beschluss (Drucksache 18/6866) vom 03.12.2015 über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen, welche am 25.11.2016 an das Bundesverfassungsgericht gegangen sind:



„1. Warum ist in der Nichtannahme von allen Anträgen in der Hauptsache der Antrag Nr. 8 zu §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nur sehr viel kürzer wiedergegeben als die anderen 8 Anträge (nur„§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG“ statt „§93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG für verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären, hilfsweise für §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG eine mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 GG, Art. 14 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) und Art. 26 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) konforme Auslegung vorzugeben)“?

2. Warum ist die Nichtannahme außer durch den Berichterstatter nicht durch die beiden anderen originär zuständigen Verfassungsrichter der dritten Kammer (Dr. Maidowski und Müller) oder durch die zu deren Vertretung zuerst berufenen Richterinnen und Richter der ersten Kammer (Prof. Dr. Voßkuhle, Hermanns und Prof. Dr. Langenfeld) erfolgt, sondern durch zwei Richterinnen der zweiten Kammer ( Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff), die erst an zweiter Stelle zur Vertretung für die Richter der dritten Kammer zuständig sind?

3. Inwieweit haben die Bundesverfassungsrichterinnen Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) zu Gesicht bekommen und gelesen?

4. Sind in die Nichtannahme weitere als die explizit in §93a BVerfGG genannten Kriterien eingeflossen, wenn ja, welche genau?

5. Die Nichtannahme ist innerhalb von 9 Kalendertagen bzw. 7 Werktagen nach Einreichung beschlossen worden. Diese Geschwindigkeit gehört ins Guinness-Buch der Rekorde, auch gerade, weil es um einen Einsatz zur Einmischung in einen Konflikt, der bereits mehrfach beinahe zum thermonuklearen Krieg eskaliert ist, geht. Ist zum Zeitpunkt der Nichtannahme die sorgfältige Prüfung durch den wissenschaftlichen Dienst bereits abgeschlossen gewesen?“

Verfassungsbeschwerde vom 18.10.2016 und Aktenzeichen

Nichtannahme vom 27.10.2016

offener Brief vom 25.11.2016

Antwort des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2016


V.i.S.d.P.: Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal