(von Alles Schall und Rauch, 24.01.2010)
Die EU-Kommission ist alarmiert und sorgt sich um den Fortbestand der Währungsunion. Die unterschiedliche Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedsländer und die daraus folgenden Ungleichgewichte gäben Anlass zu ernster Besorgnis für die Euro-Zone als Ganzes.
Auch der neue Chefvolkswirt der Deutschen Bank, Thomas Mayer, hat vor einem drohenden Zusammenbruch der Euro-Währung gewarnt. „Die Situation ist ernster als jemals in den zehn Jahren nach Einführung des Euro“. Den Grund sieht Mayer in dem faktischen Staatsbankrott Griechenlands, der nur durch die anderen EU-Länder abgefangen werden kann.
.....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/eu-warnt-vor-zusammenbruch-des-euro.html
Kommentar von Sarah Luzia Hassel-Reusing und Volker Reusing zur o. g. Nachricht von Alles Schall und Rauch:
Nun wird die EU-Kommission als Hüterin der Maastricht-Verschuldungskriterien ihre Macht voraussichtlich nutzen und in Griechenland Präzedenzfälle für die Privatisie- rung von Behörden schaffen. Der Lissabon-Vertrag verlangt in Art. 2 von seinem Protokoll 26 die Vergabe der nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse, welche auch alle hoheitlichen Tätigkeiten umfassen (siehe S. 5 der Mitteilung der EU- Kommission zu Az. KOM (2007) 725). Ausgenommen von der Vergabepflicht wären nur innere und äußere Sicherheit sowie grundlegende Strukturen des Staates (Art. 4 Abs. 2 EUV). Die Veräußerung von Behörden brächte Griechenland einmalige Veräußerungserlöse, aber danach wäre es dann gezwungen, wenn es nicht wie- der neue Behörden aufbauen würde, die hoheitlichen Dienstleistungen von privat ein- zukaufen, wie es der Lissabon-Vertrag will. Dabei steht in der griechischen Verfas- sung doch, dass der öffentliche Dienst rechtsstaatlich sein muss. Das wäre aber nicht mehr sicherzustellen, wenn private Wirtschaftsinteressen den öffentlichen Dienst leiten. Griechenland droht auf Grund seiner Haushaltslage zum größten Experimentierfeld des neo-feudalistischen Gewährleistungsstaats von Lissabon zu werden, welcher vom Staat nur noch die Fassade stehen lässt und innen so gut wie alles an private Konzerne verscherbelt. Der Gewährleistungsstaat ist unvereinbar mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und freiheitlich-demokratischer Grundordnung. Weit schlimmer als ein Staatsbankrott.
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Sonntag, 24. Januar 2010
Sonntag, 17. Januar 2010
Wachstumsbeschleunigungsgesetz zur Durchsetzung des “Gewährleistungsstaats” ?
grüne Privatisierungskritik halbherzig, Liberale weder glaubwürdig bei Bürgerrechten noch bei Sozialer Marktwirtschaft
(Presseerklärung der Wirtschaftspolitikerin Sarah Luzia Hassel-Reusing vom 17.01.2010)
Diese Presseerklärung ist eine Reaktion auf ein Interview in der Zeitschrift “Das Parlament” vom 11.01.2010 zur Privatisierung. Darin hat der grüne Bundestagsabgeordente Gerhard Schick beim Namen genannt, worauf das sog. “Wachstumsbeschleunigungsgesetz” der schwarz-gelben Bundesregierung hinausläuft. Er sorge sich darum, dass “vor dem Bankrott stehende” Länder und Gemeinden “aus fiskalischem Druck alles mögliche privatisieren” werden, nur um hinterher zu merken, dass die Leistungen dadurch oft teurer und weniger effizient werden.
Dem kann nur aufs deutlichste beigepflichtet werden, und Herr Schick verdient Respekt, diese Wahrheit so deutlich ausgesprochen zu haben.
Erst hat man, in wettbewerbsverzerrendem Ausmaß, riesige Summen aufgewendet zur Bankenrettung, und dann wird noch ein teures Wachstumgsbeschleunigungsgesetz oben drauf gesetzt.
Die tatsächliche Lage ist aber noch deutlich gravierender, als Herrn Schick dies bisher bekannt oder bewußt zu sein scheint. Denn das Interview beschäftigt sich ausschließlich mit der Privatisierung der Daseinsvorsorge, obwohl die schwarz-gelbe Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag, ausdrücklich in Zusammenhang mit der angestrebten Haushaltssanierung, alle (!!!) Aufgaben des Staates auf den Prüfstand stellen will.
Im Koalitionsvertrag heißt es in Rn. 584-591:
“Zur Entlastung der Haushaltsseite ist es zudem notwendig, angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für alle finanzwirksamen Maßnahmen durchzuführen. Staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten sind konsequent zu überprüfen und bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit mit Hilfe des privaten Anbieters umzusetzen. Wir wollen diesen Prozess optimal gestalten und Beteiligungen der öffentlichen Hand generell überprüfen.”
Das bedeutet, dass die schwarz-gelbe Bundesregierung alle staatlichen Aufgaben, die Privatfirmen kostengünstiger erbringen können, an Privatfirmen vergeben will. Die weite Formulierung zeigt ein-deutig, dass CDU, CSU und FDP auch die Vergabe zahlreicher hoheitlicher Aufgaben im Visier ha-ben. Offen bleibt, ob sie dabei möglicherweise sogar noch über den Lissabon-Vertrag hinausgehen wollen. In Art. 2 von dessen Protokoll 26 steht eine grundsätzliche Ausschreibungspflicht für alle EU-Mitgliedsstaaten für die “nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse” (beinhaltet die Sozialversicherung sowie alle überwiegend oder ganz steuerfinanzierten staatlichen Aufgaben wie Behörden, Gerichte und Polizei; zu deren Definition siehe S. 5 der Mitteilung der EU-Kommission zu Az. “KOM (2007) 725”) - wobei der Lissabon-Vertrag nach Art. 4 Abs. 2 EUV noch grundlegende Strukturen des Staates, öffentliche Ordnung (innere Sicherheit und Strafrechtspflege) sowie nationale Sicherheit (Militär, Geheimdienst, Diplomaten, Herstellung von Pässen und Banknoten) für die EU-Ebene von der Vergabepflicht ausnimmt. Sind die schwarz-gelben Privatisierungsvorstellungen noch radikaler?
Die FDP scheint sich inzwischen bewusst zu sein, dass solch ein Gewährleistungsstaat, wie er im Lissabon-Vertrag und, zumindest dem Wortlaut nach, noch radikaler im Koalitionsvertrag steht, mit dem Grundgesetz so nicht kompatibel ist. Denn die Justizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger, hat in einem Grußwort an den Deutschen Gerichtsvollzieherbund vom 06.11.2009 gesagt, dass die Bundesregierung es sich in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt habe für die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben der Gerichtsvollzieher, deren Aufgaben auf Beliehene zu übertragen. Die Justizministerin ist sich dabei bewusst, dass das ohne Grundgesetzänderung nicht möglich ist.
Mit letzterem hat sie vollkommen recht, denn das grundrechtsgleiche Recht auf den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG bestimmt, dass hoheitliche Aufgaben in Deutschland grundsätzlich nur von Personen ausgeführt werden dürfen, welche in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen müssen. Das bedeutet, dass sie auf das Grundgesetz einen Eid leisten und direkt abhängig beim Staat beschäftigt sein müssen. Hoheitliche Aufgaben sind nach Rechtsauffassung der Wirtschaftspolitikerin Sarah-Luzia Hassel-Reusing alle staatlichen Aufgaben, bei welchen der Staat gegenüber dem Bürger Zwang anwenden kann, insbesondere die Aufgaben von Behörden, Gerichten, Sicherheitsorganen und Gesetzgebung.
Die Justizministerin scheint sich des Sinns des grundrechtsgleichen Funktionsvorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), des direkten Bezugs auf den Schutz von freiheitlich-demokratischer Grundordnung (Art. 18 GG; §4 Abs. 2 BVerfSchG; Urteil unter BVerfGE 2,1), Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG), Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG), vor lauter Privatisierungsbegeisterung nicht hinreichend bewusst zu sein – und ebensowenig der präzedenzlosen Folgen auf die Parteienlandschaft in Deutschland.
Es scheint äußerst fraglich, inwieweit eine Grundgesetzänderung am Funktionsvorbehalt überhaupt
zulässig wäre, da insbesondere das bereits vorverfassungsrechtliche Grundrecht auf Demokratie, das der Funktionsvorbehalt ja schützen soll, nicht nur unveräußerlich ist wie alle Grundrechte, sondern sogar untastbar wie die Menschenwürde.
Und zu einer funktionierenden Demokratie gehört nun einmal, wie an der Defintion der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ersichtlich ist, eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk als Souverän über das Parlament und die Regierung bis hin zu Verwaltung, Militär und Gerichten, was aber nicht mehr funktioniert, wenn man zahlreiche hoheitliche Aufgaben an Private vergibt und damit keine wirksame Dienstaufsicht mehr sicherstellen kann. Durch den Kontrollverlust (von Staatsrechtlern auch als “Verlust an Direktionskraft” bezeichnet) würde der Staat sich zugleich seiner Machtmittel begeben, das ebenso zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehörende Willkürverbot durchzusetzen.
Gerade beim Bundesjustizministerium sollte vielleicht die Information inzwischen angekommen sein, dass Herr Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, der heute immerhin Vorsitzender des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist, obwohl er ein bekannter Befürworter einer im Vergleich zum Lissabon-Vertrag noch deutlich zurückhaltenderen Form des Gewährleistungsstaats ist, bereits bei seiner Rede im Oktober 2002 vor der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer in St. Gallen in These 12 seines damaligen Vortrags in Zusammenhang mit dem Kontrollverlust des Staates klar herausgestellt hat, dass “die Verfassung” (das Grundgesetz) “bereits vom Ansatz her” (von den durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teilen her) “nicht eingerichtet” ist auf ein “Mixtum zwischen Staat und Gesellschaft”. Mit “Gesellschaft” meinte er damals die Privatwirtschaft.
Wenn die Grünen es wirklich ernst meinen mit der Privatisierungskritik, sollten sie auch ihre eigene Geschichte aufarbeiten und sich von vergangenen Fehlern distanzieren. Laut einer Pressemitteilung vom 27.10.2006 wollten die Grünen bei der Vergabe der nicht zum Kernbereich der Bundeswehr gehörenden Aufgaben noch weiter gehen als die damalige schwarz-rote Bundesregierung. Letztere hatte im Bundeswehr-Weißbuch 2006 die Privatisierung aller Nicht-Kernaufgaben der Bundeswehr angedacht, dann aber wohl doch noch Bedenken bekommen.
Noch einmal zurück zum Interview vom 11.01.2010. Der FDP-Bundestagsabgeordnete Hermann- Otto Solms erläuterte dabei zutreffend, dass laut dem Modell der Sozialen Marktwirtschaft der Staat die Regeln für den Markt festlegt und deren Einhaltung überwacht, sich selbst aber mit eigener wirtschaftlicher Betätigung zurückhält, weil er nicht gleichzeitig Spieler und Schiedsrichter sein könne. Das findet man so sinngemäß auch in den staatspolitischen Prinzipien des ordoliberalen Wirtschaftswissenschaftlers Walter Eucken.
Nur leider hat die FDP völlig aus dem Blick verloren, wo das Spielfeld und wo der Staat ist. Denn der Gewährleistungsstaat will ja gerade die meisten Schiedsrichter selbst zu Spielern machen und vom Staat nur noch die Fassade, also das Stadion, um im Bild zu bleiben, stehen lassen. Das wird an den Gerichtsvollziehern besonders deutlich, die eine unentbehrliche Schiedsrichterfunktion zwischen den Interessen der Gläubiger wahrnehmen. Die Schiedsrichteraufgaben sind und bleiben hoheitlich – das lässt sich nicht wegdefinieren.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Wirtschaftspolitikerin
Quellen und Links:
Interview der Zeitung “das Parlament” zur Privatisierung mit Gerhard Schick (Grüne) und Hermann-Otto Solms (FDP)
www.das-parlament.de/2010/02-03/Themenausgabe/28315969.html
Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP
www.cdu.de/doc/pdfc/091024-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf
Bundesjustizministerin Leuthesser-Schnarrenberger zur Vergabe der Gerichtsvollzieher
www.dgvb.de/index.php/de/archiv/68-grusswort-der-bundesministerin-der-justiz-zum-symposium-am-61109.html
Grüne in 2006 zur Privitisierung der Nicht-Kernaufgaben der Bundeswehr
www.ngo-online.de/ganze_nachricht.php?Nr=14617
Bundeswehr-Weißbuch 2006
www.bmvg.de/fileserving/PortalFiles/C1256EF40036B05B/W26UYEPT431INFODE/WB_2006_dt_mB.pdf
Rede des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium beim “1. Celler Trialog” vom 11.05.2007 (zitiert die privatisierungsrelevanten Passagen des Bundeswehr-Weißbuchs 2006)
www.bmvg.de/portal/a/bmvg/kcxml/04_Sj9SPykssy0xPLMnMz0vM0Y_QjzKLd4k38TIDSYGZbub6kTCxoJRUfV-P_NxUfW_9AP2C3IhyR0dFRQABZGUW/delta/base64xml/L2dJQSEvUUt3QS80SVVFLzZfRF80SjY!?yw_contentURL=%2FC1256F1200608B1B%2FW2737GE8376INFODE%2Fcontent.jsp
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Freitag, 15. Januar 2010 (von Alles Schall und Rauch)
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Der venezolanische Präsident Chávez hat die Niederlande beschuldigt, sie wären an der Planung einer US-Invasion seines Landes beteiligt. Der Grund für diese Aussage ist, die Amerikaner benutzen Aruba und Curaçao als Basis für Spionageflüge über Venezuela, die als Überwachungsflüge im „Krieg gegen Drogen“ getarnt sind.
....
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/hilft-die-niederlande-den-usa-im.html
Hilft die Niederlande den USA im zukünftigen Krieg gegen Venezuela?
Der venezolanische Präsident Chávez hat die Niederlande beschuldigt, sie wären an der Planung einer US-Invasion seines Landes beteiligt. Der Grund für diese Aussage ist, die Amerikaner benutzen Aruba und Curaçao als Basis für Spionageflüge über Venezuela, die als Überwachungsflüge im „Krieg gegen Drogen“ getarnt sind.
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http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/01/hilft-die-niederlande-den-usa-im.html
Donnerstag, 14. Januar 2010
ödp übt Kritik an Elena
Die Datensammelwut der Behörden kennt keine Grenzen,” sagt Ulrich Brehme, innenpolitischer Experte der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp). Es sei zu befürchten, dass es nach der Einführung des elektronischen Entgeltnachweises „Elena” zu massivem Datenmissbrauch von Arbeitnehmerdaten kommen wird.
11.01.2010
www.oedp.de/aktuelles/pressemitteilungen?mid=8150
11.01.2010
www.oedp.de/aktuelles/pressemitteilungen?mid=8150
Donnerstag, 7. Januar 2010
Piratenpartei Deutschland: Gerichtsvollzieher - Der Privatisierungswahn von CDU und FDP geht weiter
Mi, 06/01/2010 - 12:28 – Daniel Flachshaar
Pressemitteilung - Veröffentlicht am 6. Januar 2010
Die Piratenpartei ist besorgt über den Vorstoß der Regierungskoalition zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens. Das zugrundeliegende Finanzproblem wird durch diese Maßnahme nur verlagert und es besteht die Gefahr, dass sensible persönliche Daten missbräuchlich verwendet werden.
......
http://www.piratenpartei.de/node/1006/37557
Pressemitteilung - Veröffentlicht am 6. Januar 2010
Die Piratenpartei ist besorgt über den Vorstoß der Regierungskoalition zur Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens. Das zugrundeliegende Finanzproblem wird durch diese Maßnahme nur verlagert und es besteht die Gefahr, dass sensible persönliche Daten missbräuchlich verwendet werden.
......
http://www.piratenpartei.de/node/1006/37557
Mittwoch, 6. Januar 2010
CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit
Will die Union die Ewigkeitsgarantie unterlaufen ?
Im September 2009 sind bei Kunduz in Afghanistan durch US-Bombardierung auf Anforderung eines deutschen Offiziers etwa 142 Zivilisten und 5
Aufständische ums Leben gekommen, welche zum Zeitpunkt des Bombardements mit dem Diebstahl von Treibstoff aus entführten und in einem Flussbett feststeckenden Tankwagen beschäftigt waren.
Als Reaktion auf den Zwischenfall haben Politiker von CDU und CSU
Grundgesetzänderungen gefordert. Die Welt zitiert dazu aus einem Interview
mit Spiegel-Online Ernst-Reinhard Beck (CDU, verteidigungspolitischer
Sprecher der Unionsfraktion) und Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer
Sprecher der Unionsfraktion). Außerdem bezieht sich der Welt-Artikel vom
18.12.2009 auf Informationen der Nachrichtenagenturen AP, AFP und dpa.
Der verteidigungspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ernst-Reinhard Beck
(CDU), stellte die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, „die
sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes auf den Prüfstand
zu stellen.“ Er sagte außerdem bzgl. Bundeswehreinsätzen im Ausland, auf
„veränderte Realitäten des 21. Jahrhunderts“ sollte „mit entsprechener
Rechtsetzung“ reagiert werden. Dass die asymmetrische Bedrohung in der
deutschen Verfassung bisher nicht vorkommt, sah er als einen blinden Fleck,
der eine Betrachtung für den Gesetzgeber wert wäre. Er vertrat die
Auffassung, dass es zu Lasten der deutschen Soldaten gehe, dass die
Verfassungsdiskussion bzgl. der Sicherheitspolitik bei den Notstandsgesetzen
des Jahres 1968 stehengeblieben sei.
Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte,
es gehe nicht, dass die Deutschen die „pazifistischsten Pazifisten“ sein
wollten. Sie müssten „in der afghanischen Wirklichkeit ankommen“, wo Menschen im Rahmen „kriegsähnlicher Handlungen“ aufeinander schießen. Er stellte die Frage, ob und ggfs. wie das Afghanistan-Mandat und dessen Rechtsgrundlagen umgeschrieben werden müssten. Dabei habe er ausdrücklich eine Anpassung des Grundgesetzes angesichts „asymmetrischer Bedrohungen“ gefordert. Das GG gebe keine Antwort darauf, ob in Afghanistan derzeit Krieg oder Frieden herrsche. Das müsse geändert werden, damit die Bundeswehr der Bündnispartner der Nato werde, welcher benötigt werde.
Nun zu meiner Einschätzung:
Diese Aussagen wurden getroffen von hochrangigen Unionspolitikern, sodass sie m. E. kaum Auffassungen nur von Einzelpersonen sein, sondern zumindest für die Mehrheit der Unionsfraktion im Bundestag stehen dürften. Auffällig ist,
dass nicht gesagt wird, welche Änderungen genau man anstrebt. Es scheint sich derzeit noch um Versuchsballons zu handeln, wie die Öffentlichkeit darauf
reagiert. Es wird das Ziel genannt, dass das GG auf asymmetrische Bedrohungen reagieren solle, und dass es Antworten auf Situationen geben solle, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen ließen. Und dafür will man „die“, also vermutlich alle, „sicherheitspolitisch relevanten“ Artikel des GG „auf den Prüfstand stellen“.
Lassen Sie uns, bevor wir die Forderungen der Unionsfraktion ansehen, einen
Blick auf das humnitäre Kriegsvölkerrecht werfen. Denn ein mutmaßlicher
Verstoß gegen dieses humanitäre Kriegsvölkerrecht wird nun zum Anlass
genommen, Grundgesetzänderungen zu fordern – Es muss dringend beobachtet
werden, ob diese Grundgesetzänderungen das Unterlaufen der Genfer und Haager Konventionen ermöglichen würden, aus denen sich das humanitäre
Kriegsvölkerrecht zusammensetzt, oder ob sie in bezug auf das humanitäre
Kriegsvölkerrecht möglicherweise von dessen mutmaßlicher Verletzung ablenken wollen. Die Genfer Konventionen dienen der Trennung von Soldaten auf der einen und Zivilisten und Gefangenen auf der anderen Seite; die Haager Konventionen hingegen verbieten bestimmte Mittel der Kriegsführung auch gegenüber Soldaten. Mit dem Trennungsgebot des humanitären Kriegsvölkerrechts dürfte die, militärisch sehr unverhältnismäßig scheinende, Tötung von 179 Zivilisten im Vergleich zu nur 5 Auständischen, unvereinbar sein. Der Sinn der Genfer Konventionen liegt gerade darin, auch in Kriegszeiten die Menschenrechte der nicht kämpfenden Personen, also vor allem von Zivlisten und Gefangenen, möglichst genauso zu schützen wie in Friedenszeiten. Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Uno vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit der Drohung und des Einsatzes von Nuklearwaffen steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht vom Rang auf der gleichen Stufe wie die universellen Menschenrechte der Uno, gehört ebenso wie diese zum „ius cogens“ (Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK). Damit steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht auch klar über allen Verträgen der Nato und umso mehr über den in der Presse bisher fokussierten Einsatzregeln der Nato, welche auf den Verträgen der Nato beruhen, und damit ebenso unterhalb der Genfer und der Haager Konventionen stehen.
Im September 2009 sind bei Kunduz in Afghanistan durch US-Bombardierung auf Anforderung eines deutschen Offiziers etwa 142 Zivilisten und 5
Aufständische ums Leben gekommen, welche zum Zeitpunkt des Bombardements mit dem Diebstahl von Treibstoff aus entführten und in einem Flussbett feststeckenden Tankwagen beschäftigt waren.
Als Reaktion auf den Zwischenfall haben Politiker von CDU und CSU
Grundgesetzänderungen gefordert. Die Welt zitiert dazu aus einem Interview
mit Spiegel-Online Ernst-Reinhard Beck (CDU, verteidigungspolitischer
Sprecher der Unionsfraktion) und Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer
Sprecher der Unionsfraktion). Außerdem bezieht sich der Welt-Artikel vom
18.12.2009 auf Informationen der Nachrichtenagenturen AP, AFP und dpa.
Der verteidigungspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ernst-Reinhard Beck
(CDU), stellte die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, „die
sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes auf den Prüfstand
zu stellen.“ Er sagte außerdem bzgl. Bundeswehreinsätzen im Ausland, auf
„veränderte Realitäten des 21. Jahrhunderts“ sollte „mit entsprechener
Rechtsetzung“ reagiert werden. Dass die asymmetrische Bedrohung in der
deutschen Verfassung bisher nicht vorkommt, sah er als einen blinden Fleck,
der eine Betrachtung für den Gesetzgeber wert wäre. Er vertrat die
Auffassung, dass es zu Lasten der deutschen Soldaten gehe, dass die
Verfassungsdiskussion bzgl. der Sicherheitspolitik bei den Notstandsgesetzen
des Jahres 1968 stehengeblieben sei.
Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte,
es gehe nicht, dass die Deutschen die „pazifistischsten Pazifisten“ sein
wollten. Sie müssten „in der afghanischen Wirklichkeit ankommen“, wo Menschen im Rahmen „kriegsähnlicher Handlungen“ aufeinander schießen. Er stellte die Frage, ob und ggfs. wie das Afghanistan-Mandat und dessen Rechtsgrundlagen umgeschrieben werden müssten. Dabei habe er ausdrücklich eine Anpassung des Grundgesetzes angesichts „asymmetrischer Bedrohungen“ gefordert. Das GG gebe keine Antwort darauf, ob in Afghanistan derzeit Krieg oder Frieden herrsche. Das müsse geändert werden, damit die Bundeswehr der Bündnispartner der Nato werde, welcher benötigt werde.
Nun zu meiner Einschätzung:
Diese Aussagen wurden getroffen von hochrangigen Unionspolitikern, sodass sie m. E. kaum Auffassungen nur von Einzelpersonen sein, sondern zumindest für die Mehrheit der Unionsfraktion im Bundestag stehen dürften. Auffällig ist,
dass nicht gesagt wird, welche Änderungen genau man anstrebt. Es scheint sich derzeit noch um Versuchsballons zu handeln, wie die Öffentlichkeit darauf
reagiert. Es wird das Ziel genannt, dass das GG auf asymmetrische Bedrohungen reagieren solle, und dass es Antworten auf Situationen geben solle, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen ließen. Und dafür will man „die“, also vermutlich alle, „sicherheitspolitisch relevanten“ Artikel des GG „auf den Prüfstand stellen“.
Lassen Sie uns, bevor wir die Forderungen der Unionsfraktion ansehen, einen
Blick auf das humnitäre Kriegsvölkerrecht werfen. Denn ein mutmaßlicher
Verstoß gegen dieses humanitäre Kriegsvölkerrecht wird nun zum Anlass
genommen, Grundgesetzänderungen zu fordern – Es muss dringend beobachtet
werden, ob diese Grundgesetzänderungen das Unterlaufen der Genfer und Haager Konventionen ermöglichen würden, aus denen sich das humanitäre
Kriegsvölkerrecht zusammensetzt, oder ob sie in bezug auf das humanitäre
Kriegsvölkerrecht möglicherweise von dessen mutmaßlicher Verletzung ablenken wollen. Die Genfer Konventionen dienen der Trennung von Soldaten auf der einen und Zivilisten und Gefangenen auf der anderen Seite; die Haager Konventionen hingegen verbieten bestimmte Mittel der Kriegsführung auch gegenüber Soldaten. Mit dem Trennungsgebot des humanitären Kriegsvölkerrechts dürfte die, militärisch sehr unverhältnismäßig scheinende, Tötung von 179 Zivilisten im Vergleich zu nur 5 Auständischen, unvereinbar sein. Der Sinn der Genfer Konventionen liegt gerade darin, auch in Kriegszeiten die Menschenrechte der nicht kämpfenden Personen, also vor allem von Zivlisten und Gefangenen, möglichst genauso zu schützen wie in Friedenszeiten. Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Uno vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit der Drohung und des Einsatzes von Nuklearwaffen steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht vom Rang auf der gleichen Stufe wie die universellen Menschenrechte der Uno, gehört ebenso wie diese zum „ius cogens“ (Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK). Damit steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht auch klar über allen Verträgen der Nato und umso mehr über den in der Presse bisher fokussierten Einsatzregeln der Nato, welche auf den Verträgen der Nato beruhen, und damit ebenso unterhalb der Genfer und der Haager Konventionen stehen.
Darüber hinaus steht die Frage im Raum, ob das humanitäre Kriegsvölkerrecht
durch die Art der in Kunduz verwendeten Bomben verletzt wurde. Der
Politikberater Christoph Hörstel äußerte in seinem Vortrag vom 20.12.2009 auf
der geostrategischen Tagung in Gera die Auffassung, dass es sich um Waffen
mit abgereichertem Uran gehandelt habe. Wenn sich diese Einschätzung als
zutreffend herausstellen sollte, dann wäre das nach meiner Rechtsauffassung
unvereinbar bereits mit der IV. Haager Konvention, bereits soweit es um die
Bekämpfung der Aufständischen ging, da man Soldaten im Kampf zwar töten, sie aber nicht unnötiges Leid schaffenden Waffen aussetzen darf (Präambel und
Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention betreffend die Landkriegsführung),
wie dies bei Waffen, die radioaktive Strahlung explosionsartig verteilen, und
nicht erst bei großen Atombomben, der Fall ist. Nach dem IGH-Gutachten vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen ist der Einsatz von Atomwaffen nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht grundsätzlich verboten; ob er ausnahmweise erlaubt ist, in Situationen, wo der ganze Staat akut von Vernichtung bedroht ist, ließ der IGH in seinem Gutachten vom 08.07.1996 offen. Bei dem Vorfall in Kunduz waren jedenfalls weder Deutschland noch die USA noch Afghanistan als Staat akut von Vernichtung bedroht. Entscheidend für diese grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Einsatzes solcher A-Waffen, egal wie groß deren
Sprengwirkung ist, mit Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention, ist ja gerade, dass die Strahlung viel mehr Menschen Leid und Tod bringt, als man eigentlich direkt treffen will, einschließlich der eigenen Bundewehrsoldaten.
Angesichts der vielen zivilen Opfer wäre die Verletzung von Art. 3 Nr. 1 lit. a der IV. Genfer Konvention noch viel deutlicher, denn bis zu einem viele Generationen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ab welchem die Strahlung nicht mehr ein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten würde, würde sie ein Vielfaches an Zivilisten krank gemacht und getötet haben im Vergleich zur unmittelbaren Zahl der Todesopfer des Bombeneinsatzes.
Die von der CDU-CSU-Bundestagsfraktion losgetretene
Grundgesetzänderungsdebatte darf nicht davon ablenken, den Skandal um Kunduz auch und gerade im Lichte des humanitären Kriegsvölkerrechts zu betrachten.
Für die Frage, was die Unionsfraktion unter „asymmetrischen Bedrohungen“
versteht, ist m. E. maßgeblich die Sicherheitsstrategie der CDU/CSU-Fraktion
vom 06.05.2008, weil die o. g. Aussagen ja auch von Vertretern der gleichen
Fraktion stammen. Dort wird der transnationale Terrorismus als die größte
Gefahr für unsere Sicherheit angesehen und das Wort „asymmetrisch“ in
Zusammenhang mit Anschlägen auf friedliche Zivilisten verwendet. In der
Sicherheitsstrategie vom 06.05.2008 wird in Zusammenhang mit der
Terrorbekämpfung die Auffassung vertreten, dass „sich die bisherige Trennung
von innerer und äußerer Sicherheit nicht länger aufrechterhalten“ ließe, weil
die terroristische Gewalt auch Staatsgrenzen überschreite und sich bewusst
international organisiere und vernetze. In der Sicherheitsstrategie der
Unionsfraktion wurde also ausdrücklich eine Verwischung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit gefordert. So will die Sicherheitsstrategie Militäreinsätze in „schwachen Staaten“, wenn diese als Operationsbasis oder als Rückzugsraum für Terroristen benutzt werden. Außerdem fordert die Sicherheitsstrategie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Schutz von kritischer Infrastruktur.
Andererseits wird von Herrn Uhl im Dezember 2009 gefordert, dass das GG zur
Regelung von Situationen, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen lassen, geändert werden solle.
Hier wird sowohl die Aufweichung der Grenze zwischen innerer und äußerer
Sicherheit (die sich im GG vor allem in der Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr manifestiert) als auch die zwischen Krieg und Frieden betrieben. Denn es gibt heute durch die Westfälische Friedensordnung und durch die Uno-Charta sowie für Deutschland zusätzlich durch das GG eine klare rechtliche Grenze zwischen Krieg und Frieden. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollten zumindest maßgebliche Teile der Unionsfraktion den Eindruck erwecken, es gäbe eine Grauzone zwischen Krieg und Frieden, um dann rechtliche Regelungen zur Schaffung und Regelung einer solchen Grauzone durchsetzen zu können.
Alarmierend ist, dass die Unionsfraktion sämtliche sicherheitspolitisch
relevanten Artikel des GG auf den Prüfstand stellen will. Es sind also
sämtliche für Bundeswehreinsätze im Inland oder Ausland relevanten
Grundgesetzartikel in Gefahr.
Es gibt eine klare Trennung zwischen Krieg und Frieden durch die Westfälische
Friedensordnung, welche als Reaktion auf den Dreißigjährigen Krieg geschaffen
wurde, wonach Feinde nur andere Staaten sein können („Der globale
Polizeistaat“, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag, S. 101). Darum sind
Gewalttäter im Inneren auch nach dem Grundgesetz von der Polizei mit den
Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen und dürfen nicht einfach wie von außen
angreifende Feinde von der Bundeswehr erschossen werden. Die Trennung von
Krieg und Frieden ist zum einen relevant für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit im Inneren. Mindestens ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Krieg und Frieden im Verhältnis zu anderen Staaten. Das Angriffskriegsverbot der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), welches heute zusammen mit dem Vorrang der Uno-Charta (Art. 103) den Weltfrieden auf der rechtlichen Ebene sichert, baut auf der klaren rechtsbegrifflichen Trennung von Krieg und Frieden auf. Die Rechtsklarheit, also vor allem die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe, ist einer der wesentlichsten Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit.
Vorstöße der Union zur Aufweichung der Westfälischen Friedensordnung gab es bereits mehrfach. Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse („Der globale Polizeistaat“, S. 142).
Vorhaben für Militäreinsätze im Inneren beziehen sich zum einen auf die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ), welche in den Nato-Ländern vorangetrieben wird, und welche Militäreinsätze im Inneren beinhaltet vor allem zum Schutz wichtiger Infrastruktur (Kraftwerke etc.) und zur Aufstandsbekämpfung.
Aufstandsbekämpfung ausgerechnet in Deutschland, wo viele Menschen
ausweislich amtlicher Wahlbeteiligungsergebnisse, nicht einmal aufzustehen,
um zum nächstgelegenen Wahllokal zu gehen? Es drängt sich die Frage auf,
welche Zumutungen für die Bevölkerung in den nächsten Jahren angedacht sein mögen, dass man ernsthaft mit Aufständen rechnet.
In erster Linie scheinen die Versuchsballons aus der CDU/CSU-Fraktion aber auf
den Lissabon-Vertrag ausgerichtet zu sein, denn diesem geht es, wie auch
schon zuvor dem EU-Verfassungsentwurf, sowohl um das Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit als auch zwischen Krieg und Frieden. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag, welcher zahlreiche Artikel im EG-Vertrag
und im EU-Vertrag sowie in den Anhängen zu diesen geändert und den EG-Vertrag in AEU-Vertrag umbenannt hat.
Mit der „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) würde er gemeinsame
Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Falle von undefinierten „vom
Menschen verursachten Katastrophen“ und von Terroranschlägen erlauben.
Noch erschütternder ist die Grauzone, welche der Lissabon-Vertrag zwischen
Krieg und Frieden schaffen will. Er würde militärische Missionen in aller Welt erlauben zur Einmischung in anderer Länder Krisen („Krisenbewältigung“, Art. 43 EUV) sowie zum Einmarsch in undefinierte „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Und dann wollte der Lissabon-Vertrag das EU-Recht auch noch über alles andere für Europa geltende Recht stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum Lissabon-Vertrag), obwohl das EU-Recht, anders als das Grundgesetz und die Uno-Charta, kein eigenes Angriffskriegsverbot hat.
Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat als einzige Verfassungsklägerin in Europa in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008
(Az. 2 BvR 1958/08) die Gefahren dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
bewiesen – vor allem dadurch, dass der Lissabon-Vertrag diese über alle
existierenden Angriffskriegsverbote stellen wollte. Vor dem 30.06.2009 stand
die Welt am Abgrund der drohenden Legalisierung eines offensiven alles
vernichtenden Atomkriegs – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt
irgendjemanden auf der Welt gibt, der so etwas will, oder ob man bloß den
Überblick über die Folgen des Vertrags verloren hatte.
Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat entscheidende Grenzen gezogen. Es hat alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien des GG (Art. 1 bis 20 GG) als das höchste Recht für Deutschland bekräftigt, danach in der Rangfolge miteinander gleichrangig den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Integration, Art. 23 GG) danach erst gefolgt vom EU-Recht und dem Rest des Grundgesetzes. Aber mit der großen Ausnahme, dass alle Teile des EU-Rechts, auch ihrer Verträge, welche sich auf Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, nicht supranationalisiert werden dürfen. Das bedeutet, dass alle Vorschriften der EU, auch des EUV, zur Außen- und Sicherheitspolitik, unterhalb des Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts bleiben und bleiben müssen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) und das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) für Deutschland durch nichts, auch nicht durch das EU-Recht, umgangen werden dürfen, und dass die Bundeskanzlerin sämtlichen militärischen Missionen der EU nur nach jeweiliger vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmen darf.
Rechtlich entscheidend für die Eingrenzung der Außen- und Sicherheitspoltik
waren die sicherheitspolitisch relevanten Vorschriften des Grundgesetzes, vor
allem das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), der wehrverfassungsrechtliche
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), und dass die Verpflichtung auf den
Frieden auch in Art. 1 Abs. 2 GG enthalten ist und damit unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht.
Wenn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun sämtliche sicherheitspolische
Vorschriften des GG auf den Prüfstand stellen will, dann droht dies die
Weltgemeinschaft wieder an den Abgrund der Aushebelung des
Angriffskriegsverbots heranzubringen. Die Unionsfraktion sollte erklären,
welche Änderungen sie anstrebt. Die Völkerfreundschaft im Sinne des Art. 21
GG erfordert nach meiner Rechtsauffassung nicht nur eine friedliche Haltung
gegenüber allen anderen Nationen, sondern auch, jeglichen Schaden von dem den Frieden sichernden rechtlichen Rahmen abzuwenden, insbesondere die
Vorschriften zum Schutz des Friedens nicht selbst aufzuweichen, auch nicht
zum Zwecke der Terrorbekämpfung. Von jedem, der auf das Grundgesetz vereidigt wird, muss erwartet werden können, dass er sich aktiv schützend vor das gesamte Grundgesetz stellt, und damit in erster Linie vor die durch die
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teile des GG einschließlich
des Friedensgebotes aus Art. 1 Abs. 2 GG.
Erschreckend ist auch, dass die Union noch nicht realisiert zu haben scheint,
dass das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG, da es unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie und noch dazu direkt in Art. 1 GG steht, und somit durch
Grundgesetzänderungen in keiner Weise ausgehebelt werden darf, auch nicht
durch Änderung anderer Artikel des Grundgesetzes. Das wäre höchstens möglich, wenn man das GG durch eine vollkommen neue Verfassung auf nationaler Ebene ersetzen würde – Das wiederum wäre nur mit einer Volksabstimmung (Art. 146 GG) zulässig, incl. vorheriger vollständiger Informierung der Bevölkerung incl. der gewünschten neuen militärischen Freiheiten und deren vermeintlicher Sinn. Die Demokratie ist ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht und unantastbar.
Jetzt wirkt es sich aus, dass das Bundesverfassungsgericht, aus welchen
Gründen auch immer, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, welche
ausschlaggebend war für den Schutz des Friedensgebotes nach Grundgesetz und Uno-Charta vor dem EU-Recht, der deutschen Öffentlichkeit bisher nicht
zugänglich gemacht hat.
durch die Art der in Kunduz verwendeten Bomben verletzt wurde. Der
Politikberater Christoph Hörstel äußerte in seinem Vortrag vom 20.12.2009 auf
der geostrategischen Tagung in Gera die Auffassung, dass es sich um Waffen
mit abgereichertem Uran gehandelt habe. Wenn sich diese Einschätzung als
zutreffend herausstellen sollte, dann wäre das nach meiner Rechtsauffassung
unvereinbar bereits mit der IV. Haager Konvention, bereits soweit es um die
Bekämpfung der Aufständischen ging, da man Soldaten im Kampf zwar töten, sie aber nicht unnötiges Leid schaffenden Waffen aussetzen darf (Präambel und
Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention betreffend die Landkriegsführung),
wie dies bei Waffen, die radioaktive Strahlung explosionsartig verteilen, und
nicht erst bei großen Atombomben, der Fall ist. Nach dem IGH-Gutachten vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen ist der Einsatz von Atomwaffen nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht grundsätzlich verboten; ob er ausnahmweise erlaubt ist, in Situationen, wo der ganze Staat akut von Vernichtung bedroht ist, ließ der IGH in seinem Gutachten vom 08.07.1996 offen. Bei dem Vorfall in Kunduz waren jedenfalls weder Deutschland noch die USA noch Afghanistan als Staat akut von Vernichtung bedroht. Entscheidend für diese grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Einsatzes solcher A-Waffen, egal wie groß deren
Sprengwirkung ist, mit Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention, ist ja gerade, dass die Strahlung viel mehr Menschen Leid und Tod bringt, als man eigentlich direkt treffen will, einschließlich der eigenen Bundewehrsoldaten.
Angesichts der vielen zivilen Opfer wäre die Verletzung von Art. 3 Nr. 1 lit. a der IV. Genfer Konvention noch viel deutlicher, denn bis zu einem viele Generationen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ab welchem die Strahlung nicht mehr ein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten würde, würde sie ein Vielfaches an Zivilisten krank gemacht und getötet haben im Vergleich zur unmittelbaren Zahl der Todesopfer des Bombeneinsatzes.
Die von der CDU-CSU-Bundestagsfraktion losgetretene
Grundgesetzänderungsdebatte darf nicht davon ablenken, den Skandal um Kunduz auch und gerade im Lichte des humanitären Kriegsvölkerrechts zu betrachten.
Für die Frage, was die Unionsfraktion unter „asymmetrischen Bedrohungen“
versteht, ist m. E. maßgeblich die Sicherheitsstrategie der CDU/CSU-Fraktion
vom 06.05.2008, weil die o. g. Aussagen ja auch von Vertretern der gleichen
Fraktion stammen. Dort wird der transnationale Terrorismus als die größte
Gefahr für unsere Sicherheit angesehen und das Wort „asymmetrisch“ in
Zusammenhang mit Anschlägen auf friedliche Zivilisten verwendet. In der
Sicherheitsstrategie vom 06.05.2008 wird in Zusammenhang mit der
Terrorbekämpfung die Auffassung vertreten, dass „sich die bisherige Trennung
von innerer und äußerer Sicherheit nicht länger aufrechterhalten“ ließe, weil
die terroristische Gewalt auch Staatsgrenzen überschreite und sich bewusst
international organisiere und vernetze. In der Sicherheitsstrategie der
Unionsfraktion wurde also ausdrücklich eine Verwischung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit gefordert. So will die Sicherheitsstrategie Militäreinsätze in „schwachen Staaten“, wenn diese als Operationsbasis oder als Rückzugsraum für Terroristen benutzt werden. Außerdem fordert die Sicherheitsstrategie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Schutz von kritischer Infrastruktur.
Andererseits wird von Herrn Uhl im Dezember 2009 gefordert, dass das GG zur
Regelung von Situationen, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen lassen, geändert werden solle.
Hier wird sowohl die Aufweichung der Grenze zwischen innerer und äußerer
Sicherheit (die sich im GG vor allem in der Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr manifestiert) als auch die zwischen Krieg und Frieden betrieben. Denn es gibt heute durch die Westfälische Friedensordnung und durch die Uno-Charta sowie für Deutschland zusätzlich durch das GG eine klare rechtliche Grenze zwischen Krieg und Frieden. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollten zumindest maßgebliche Teile der Unionsfraktion den Eindruck erwecken, es gäbe eine Grauzone zwischen Krieg und Frieden, um dann rechtliche Regelungen zur Schaffung und Regelung einer solchen Grauzone durchsetzen zu können.
Alarmierend ist, dass die Unionsfraktion sämtliche sicherheitspolitisch
relevanten Artikel des GG auf den Prüfstand stellen will. Es sind also
sämtliche für Bundeswehreinsätze im Inland oder Ausland relevanten
Grundgesetzartikel in Gefahr.
Es gibt eine klare Trennung zwischen Krieg und Frieden durch die Westfälische
Friedensordnung, welche als Reaktion auf den Dreißigjährigen Krieg geschaffen
wurde, wonach Feinde nur andere Staaten sein können („Der globale
Polizeistaat“, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag, S. 101). Darum sind
Gewalttäter im Inneren auch nach dem Grundgesetz von der Polizei mit den
Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen und dürfen nicht einfach wie von außen
angreifende Feinde von der Bundeswehr erschossen werden. Die Trennung von
Krieg und Frieden ist zum einen relevant für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit im Inneren. Mindestens ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Krieg und Frieden im Verhältnis zu anderen Staaten. Das Angriffskriegsverbot der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), welches heute zusammen mit dem Vorrang der Uno-Charta (Art. 103) den Weltfrieden auf der rechtlichen Ebene sichert, baut auf der klaren rechtsbegrifflichen Trennung von Krieg und Frieden auf. Die Rechtsklarheit, also vor allem die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe, ist einer der wesentlichsten Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit.
Vorstöße der Union zur Aufweichung der Westfälischen Friedensordnung gab es bereits mehrfach. Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse („Der globale Polizeistaat“, S. 142).
Vorhaben für Militäreinsätze im Inneren beziehen sich zum einen auf die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ), welche in den Nato-Ländern vorangetrieben wird, und welche Militäreinsätze im Inneren beinhaltet vor allem zum Schutz wichtiger Infrastruktur (Kraftwerke etc.) und zur Aufstandsbekämpfung.
Aufstandsbekämpfung ausgerechnet in Deutschland, wo viele Menschen
ausweislich amtlicher Wahlbeteiligungsergebnisse, nicht einmal aufzustehen,
um zum nächstgelegenen Wahllokal zu gehen? Es drängt sich die Frage auf,
welche Zumutungen für die Bevölkerung in den nächsten Jahren angedacht sein mögen, dass man ernsthaft mit Aufständen rechnet.
In erster Linie scheinen die Versuchsballons aus der CDU/CSU-Fraktion aber auf
den Lissabon-Vertrag ausgerichtet zu sein, denn diesem geht es, wie auch
schon zuvor dem EU-Verfassungsentwurf, sowohl um das Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit als auch zwischen Krieg und Frieden. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag, welcher zahlreiche Artikel im EG-Vertrag
und im EU-Vertrag sowie in den Anhängen zu diesen geändert und den EG-Vertrag in AEU-Vertrag umbenannt hat.
Mit der „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) würde er gemeinsame
Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Falle von undefinierten „vom
Menschen verursachten Katastrophen“ und von Terroranschlägen erlauben.
Noch erschütternder ist die Grauzone, welche der Lissabon-Vertrag zwischen
Krieg und Frieden schaffen will. Er würde militärische Missionen in aller Welt erlauben zur Einmischung in anderer Länder Krisen („Krisenbewältigung“, Art. 43 EUV) sowie zum Einmarsch in undefinierte „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Und dann wollte der Lissabon-Vertrag das EU-Recht auch noch über alles andere für Europa geltende Recht stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum Lissabon-Vertrag), obwohl das EU-Recht, anders als das Grundgesetz und die Uno-Charta, kein eigenes Angriffskriegsverbot hat.
Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat als einzige Verfassungsklägerin in Europa in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008
(Az. 2 BvR 1958/08) die Gefahren dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
bewiesen – vor allem dadurch, dass der Lissabon-Vertrag diese über alle
existierenden Angriffskriegsverbote stellen wollte. Vor dem 30.06.2009 stand
die Welt am Abgrund der drohenden Legalisierung eines offensiven alles
vernichtenden Atomkriegs – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt
irgendjemanden auf der Welt gibt, der so etwas will, oder ob man bloß den
Überblick über die Folgen des Vertrags verloren hatte.
Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat entscheidende Grenzen gezogen. Es hat alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien des GG (Art. 1 bis 20 GG) als das höchste Recht für Deutschland bekräftigt, danach in der Rangfolge miteinander gleichrangig den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Integration, Art. 23 GG) danach erst gefolgt vom EU-Recht und dem Rest des Grundgesetzes. Aber mit der großen Ausnahme, dass alle Teile des EU-Rechts, auch ihrer Verträge, welche sich auf Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, nicht supranationalisiert werden dürfen. Das bedeutet, dass alle Vorschriften der EU, auch des EUV, zur Außen- und Sicherheitspolitik, unterhalb des Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts bleiben und bleiben müssen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) und das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) für Deutschland durch nichts, auch nicht durch das EU-Recht, umgangen werden dürfen, und dass die Bundeskanzlerin sämtlichen militärischen Missionen der EU nur nach jeweiliger vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmen darf.
Rechtlich entscheidend für die Eingrenzung der Außen- und Sicherheitspoltik
waren die sicherheitspolitisch relevanten Vorschriften des Grundgesetzes, vor
allem das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), der wehrverfassungsrechtliche
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), und dass die Verpflichtung auf den
Frieden auch in Art. 1 Abs. 2 GG enthalten ist und damit unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht.
Wenn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun sämtliche sicherheitspolische
Vorschriften des GG auf den Prüfstand stellen will, dann droht dies die
Weltgemeinschaft wieder an den Abgrund der Aushebelung des
Angriffskriegsverbots heranzubringen. Die Unionsfraktion sollte erklären,
welche Änderungen sie anstrebt. Die Völkerfreundschaft im Sinne des Art. 21
GG erfordert nach meiner Rechtsauffassung nicht nur eine friedliche Haltung
gegenüber allen anderen Nationen, sondern auch, jeglichen Schaden von dem den Frieden sichernden rechtlichen Rahmen abzuwenden, insbesondere die
Vorschriften zum Schutz des Friedens nicht selbst aufzuweichen, auch nicht
zum Zwecke der Terrorbekämpfung. Von jedem, der auf das Grundgesetz vereidigt wird, muss erwartet werden können, dass er sich aktiv schützend vor das gesamte Grundgesetz stellt, und damit in erster Linie vor die durch die
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teile des GG einschließlich
des Friedensgebotes aus Art. 1 Abs. 2 GG.
Erschreckend ist auch, dass die Union noch nicht realisiert zu haben scheint,
dass das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG, da es unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie und noch dazu direkt in Art. 1 GG steht, und somit durch
Grundgesetzänderungen in keiner Weise ausgehebelt werden darf, auch nicht
durch Änderung anderer Artikel des Grundgesetzes. Das wäre höchstens möglich, wenn man das GG durch eine vollkommen neue Verfassung auf nationaler Ebene ersetzen würde – Das wiederum wäre nur mit einer Volksabstimmung (Art. 146 GG) zulässig, incl. vorheriger vollständiger Informierung der Bevölkerung incl. der gewünschten neuen militärischen Freiheiten und deren vermeintlicher Sinn. Die Demokratie ist ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht und unantastbar.
Jetzt wirkt es sich aus, dass das Bundesverfassungsgericht, aus welchen
Gründen auch immer, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, welche
ausschlaggebend war für den Schutz des Friedensgebotes nach Grundgesetz und Uno-Charta vor dem EU-Recht, der deutschen Öffentlichkeit bisher nicht
zugänglich gemacht hat.
Das hat, auch wenn es im Vergleich zur rechtlichen Absicherung des
Angriffskriegsverbots einem fast klein vorkommen mag, auch einen
entscheidenden Einfluss gehabt auf den Ausgang der Wahlen zum Europaparlament und zum Bundestag im Jahre 2009. Wenn das deutsche Volk zum jeweiligen Wahltermin gewusst hätte, dass die wesentlichsten Ergebnisse des Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, soweit es den Frieden sowie den Vorrang
sämtlicher Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor dem EU-Recht
betrifft, nicht durch Dr. Gauweiler (CSU), sondern durch eine Bürgerrechtlerin mitten aus dem Volk erreicht wurde, hätten sich die Stimmen völlig anders verteilt, hätten wir keine schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit, und gäbe es die CSU heute möglicherweise in Bundestag und Europaparlament nicht mehr.
Angriffskriegsverbots einem fast klein vorkommen mag, auch einen
entscheidenden Einfluss gehabt auf den Ausgang der Wahlen zum Europaparlament und zum Bundestag im Jahre 2009. Wenn das deutsche Volk zum jeweiligen Wahltermin gewusst hätte, dass die wesentlichsten Ergebnisse des Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, soweit es den Frieden sowie den Vorrang
sämtlicher Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor dem EU-Recht
betrifft, nicht durch Dr. Gauweiler (CSU), sondern durch eine Bürgerrechtlerin mitten aus dem Volk erreicht wurde, hätten sich die Stimmen völlig anders verteilt, hätten wir keine schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit, und gäbe es die CSU heute möglicherweise in Bundestag und Europaparlament nicht mehr.
Die schlimmste Auswirkung des Verschweigens der de-facto erfolgreichsten Klage zum Lissabon-Vertrag ist jedoch, dass ein großer Teil der deutschen
Bevölkerung noch nicht mitbekommen hat, auf welche Weise und wie drastisch
der Lissabon-Vertrag den Frieden im Inneren und Äußeren gefährdet hat und bei Auf-den-Prüfstand-Stellung aller sicherheitspolisch relevanten Artikel des
Grundgesetzes den Frieden wieder gefährden würde.
Bevölkerung noch nicht mitbekommen hat, auf welche Weise und wie drastisch
der Lissabon-Vertrag den Frieden im Inneren und Äußeren gefährdet hat und bei Auf-den-Prüfstand-Stellung aller sicherheitspolisch relevanten Artikel des
Grundgesetzes den Frieden wieder gefährden würde.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Bürger- und Menschenrechtlerin
Quellen:
Radio Utopie und Hintergrund zu Zahlen getöteter Zivilisten und Aufständischer
in Kunduz
http://www.radio-utopie.de/2009/12/07/kunduz-affare-wie-die-linke-systemisch-militar-krieg-und-legenden-stutzt/
http://www.hintergrund.de/20091127540/politik/inland/tats%C3%A4chliche-opferzahlen-des-massakers-von-kundus-bekanntgegeben-179-zivile-opfer-und-5-taliban.html
Zeitung „Die Welt“ und Magazin “Der Spiegel” über von Unionspolitikern
geforderte Grundgesetzänderungen
http://www.welt.de/politik/deutschland/article5575786/Afghanistan-Union-prueft-Grundgesetzaenderung.html
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,667807,00.html
Sicherheitsstrategie der CDU/CSU – Fraktion vom 06.05.2008
www.cdu.de/doc/pdfc/080506-beschluss-fraktion-sicherheitsstrategie.pdf
Internetlexikon Wapedia zum humanitären Kriegsvölkerrecht
http://wapedia.mobi/en/International_humanitarian_law
Internetlexikon Wikipedia zu Haager-Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Abkommen
Internetlexikon Wikipedia zu Genfer Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen
Internetlexikon Wikipedia zu IGH-Gutachten vom 08.07.2006
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Court_of_Justice_advisory_opinion_on_the_Legality_of_the_Threat_or_Use_of_Nuclear_Weapons#Split_decision
Vortrag von Christoph Hörstel auf geostrategischer Tagung in Gera
http://www.nuoviso.tv/vortraege/die-akte-kunduz.html
Zeitschrift Hintergrund zur zivil-militärischen Zusammenarbeit und
Aufstandsbekämpfung
www.hintergrund.de/index.php/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 (Az. 2 BvR 1958/08)
Quellen:
Radio Utopie und Hintergrund zu Zahlen getöteter Zivilisten und Aufständischer
in Kunduz
http://www.radio-utopie.de/2009/12/07/kunduz-affare-wie-die-linke-systemisch-militar-krieg-und-legenden-stutzt/
http://www.hintergrund.de/20091127540/politik/inland/tats%C3%A4chliche-opferzahlen-des-massakers-von-kundus-bekanntgegeben-179-zivile-opfer-und-5-taliban.html
Zeitung „Die Welt“ und Magazin “Der Spiegel” über von Unionspolitikern
geforderte Grundgesetzänderungen
http://www.welt.de/politik/deutschland/article5575786/Afghanistan-Union-prueft-Grundgesetzaenderung.html
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,667807,00.html
Sicherheitsstrategie der CDU/CSU – Fraktion vom 06.05.2008
www.cdu.de/doc/pdfc/080506-beschluss-fraktion-sicherheitsstrategie.pdf
Internetlexikon Wapedia zum humanitären Kriegsvölkerrecht
http://wapedia.mobi/en/International_humanitarian_law
Internetlexikon Wikipedia zu Haager-Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Abkommen
Internetlexikon Wikipedia zu Genfer Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen
Internetlexikon Wikipedia zu IGH-Gutachten vom 08.07.2006
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Court_of_Justice_advisory_opinion_on_the_Legality_of_the_Threat_or_Use_of_Nuclear_Weapons#Split_decision
Vortrag von Christoph Hörstel auf geostrategischer Tagung in Gera
http://www.nuoviso.tv/vortraege/die-akte-kunduz.html
Zeitschrift Hintergrund zur zivil-militärischen Zusammenarbeit und
Aufstandsbekämpfung
www.hintergrund.de/index.php/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 (Az. 2 BvR 1958/08)
Lissabon-Urteil vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html