Seiten

Mittwoch, 6. Januar 2010

CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit

Will die Union die Ewigkeitsgarantie unterlaufen ?

Im September 2009 sind bei Kunduz in Afghanistan durch US-Bombardierung auf Anforderung eines deutschen Offiziers etwa 142 Zivilisten und 5
Aufständische ums Leben gekommen, welche zum Zeitpunkt des Bombardements mit dem Diebstahl von Treibstoff aus entführten und in einem Flussbett feststeckenden Tankwagen beschäftigt waren.

Als Reaktion auf den Zwischenfall haben Politiker von CDU und CSU
Grundgesetzänderungen gefordert. Die Welt zitiert dazu aus einem Interview
mit Spiegel-Online Ernst-Reinhard Beck (CDU, verteidigungspolitischer
Sprecher der Unionsfraktion) und Hans-Peter Uhl (CSU, innenpolitischer
Sprecher der Unionsfraktion). Außerdem bezieht sich der Welt-Artikel vom
18.12.2009 auf Informationen der Nachrichtenagenturen AP, AFP und dpa.

Der verteidigungspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Ernst-Reinhard Beck
(CDU), stellte die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, „die
sicherheitspolitisch relevanten Artikel des Grundgesetzes auf den Prüfstand
zu stellen.“ Er sagte außerdem bzgl. Bundeswehreinsätzen im Ausland, auf
„veränderte Realitäten des 21. Jahrhunderts“ sollte „mit entsprechener
Rechtsetzung“ reagiert werden. Dass die asymmetrische Bedrohung in der
deutschen Verfassung bisher nicht vorkommt, sah er als einen blinden Fleck,
der eine Betrachtung für den Gesetzgeber wert wäre. Er vertrat die
Auffassung, dass es zu Lasten der deutschen Soldaten gehe, dass die
Verfassungsdiskussion bzgl. der Sicherheitspolitik bei den Notstandsgesetzen
des Jahres 1968 stehengeblieben sei.

Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Hans-Peter Uhl (CSU), sagte,
es gehe nicht, dass die Deutschen die „pazifistischsten Pazifisten“ sein
wollten. Sie müssten „in der afghanischen Wirklichkeit ankommen“, wo Menschen im Rahmen „kriegsähnlicher Handlungen“ aufeinander schießen. Er stellte die Frage, ob und ggfs. wie das Afghanistan-Mandat und dessen Rechtsgrundlagen umgeschrieben werden müssten. Dabei habe er ausdrücklich eine Anpassung des Grundgesetzes angesichts „asymmetrischer Bedrohungen“ gefordert. Das GG gebe keine Antwort darauf, ob in Afghanistan derzeit Krieg oder Frieden herrsche. Das müsse geändert werden, damit die Bundeswehr der Bündnispartner der Nato werde, welcher benötigt werde.

Nun zu meiner Einschätzung:
Diese Aussagen wurden getroffen von hochrangigen Unionspolitikern, sodass sie m. E. kaum Auffassungen nur von Einzelpersonen sein, sondern zumindest für die Mehrheit der Unionsfraktion im Bundestag stehen dürften. Auffällig ist,
dass nicht gesagt wird, welche Änderungen genau man anstrebt. Es scheint sich derzeit noch um Versuchsballons zu handeln, wie die Öffentlichkeit darauf
reagiert. Es wird das Ziel genannt, dass das GG auf asymmetrische Bedrohungen reagieren solle, und dass es Antworten auf Situationen geben solle, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen ließen. Und dafür will man „die“, also vermutlich alle, „sicherheitspolitisch relevanten“ Artikel des GG „auf den Prüfstand stellen“.

Lassen Sie uns, bevor wir die Forderungen der Unionsfraktion ansehen, einen
Blick auf das humnitäre Kriegsvölkerrecht werfen. Denn ein mutmaßlicher
Verstoß gegen dieses humanitäre Kriegsvölkerrecht wird nun zum Anlass
genommen, Grundgesetzänderungen zu fordern – Es muss dringend beobachtet
werden, ob diese Grundgesetzänderungen das Unterlaufen der Genfer und Haager Konventionen ermöglichen würden, aus denen sich das humanitäre
Kriegsvölkerrecht zusammensetzt, oder ob sie in bezug auf das humanitäre
Kriegsvölkerrecht möglicherweise von dessen mutmaßlicher Verletzung ablenken wollen. Die Genfer Konventionen dienen der Trennung von Soldaten auf der einen und Zivilisten und Gefangenen auf der anderen Seite; die Haager Konventionen hingegen verbieten bestimmte Mittel der Kriegsführung auch gegenüber Soldaten. Mit dem Trennungsgebot des humanitären Kriegsvölkerrechts dürfte die, militärisch sehr unverhältnismäßig scheinende, Tötung von 179 Zivilisten im Vergleich zu nur 5 Auständischen, unvereinbar sein. Der Sinn der Genfer Konventionen liegt gerade darin, auch in Kriegszeiten die Menschenrechte der nicht kämpfenden Personen, also vor allem von Zivlisten und Gefangenen, möglichst genauso zu schützen wie in Friedenszeiten. Nach dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) der Uno vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit der Drohung und des Einsatzes von Nuklearwaffen steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht vom Rang auf der gleichen Stufe wie die universellen Menschenrechte der Uno, gehört ebenso wie diese zum „ius cogens“ (Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention, WVRK). Damit steht das humanitäre Kriegsvölkerrecht auch klar über allen Verträgen der Nato und umso mehr über den in der Presse bisher fokussierten Einsatzregeln der Nato, welche auf den Verträgen der Nato beruhen, und damit ebenso unterhalb der Genfer und der Haager Konventionen stehen.
Darüber hinaus steht die Frage im Raum, ob das humanitäre Kriegsvölkerrecht
durch die Art der in Kunduz verwendeten Bomben verletzt wurde. Der
Politikberater Christoph Hörstel äußerte in seinem Vortrag vom 20.12.2009 auf
der geostrategischen Tagung in Gera die Auffassung, dass es sich um Waffen
mit abgereichertem Uran gehandelt habe. Wenn sich diese Einschätzung als
zutreffend herausstellen sollte, dann wäre das nach meiner Rechtsauffassung
unvereinbar bereits mit der IV. Haager Konvention, bereits soweit es um die
Bekämpfung der Aufständischen ging, da man Soldaten im Kampf zwar töten, sie aber nicht unnötiges Leid schaffenden Waffen aussetzen darf (Präambel und
Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention betreffend die Landkriegsführung),
wie dies bei Waffen, die radioaktive Strahlung explosionsartig verteilen, und
nicht erst bei großen Atombomben, der Fall ist. Nach dem IGH-Gutachten vom 08.07.1996 zur Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Drohung mit und des Einsatzes von Atomwaffen ist der Einsatz von Atomwaffen nach dem humanitären Kriegsvölkerrecht grundsätzlich verboten; ob er ausnahmweise erlaubt ist, in Situationen, wo der ganze Staat akut von Vernichtung bedroht ist, ließ der IGH in seinem Gutachten vom 08.07.1996 offen. Bei dem Vorfall in Kunduz waren jedenfalls weder Deutschland noch die USA noch Afghanistan als Staat akut von Vernichtung bedroht. Entscheidend für diese grundsätzliche
Unvereinbarkeit des Einsatzes solcher A-Waffen, egal wie groß deren
Sprengwirkung ist, mit Art. 23 lit. e der IV. Haager Konvention, ist ja gerade, dass die Strahlung viel mehr Menschen Leid und Tod bringt, als man eigentlich direkt treffen will, einschließlich der eigenen Bundewehrsoldaten.
Angesichts der vielen zivilen Opfer wäre die Verletzung von Art. 3 Nr. 1 lit. a der IV. Genfer Konvention noch viel deutlicher, denn bis zu einem viele Generationen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, ab welchem die Strahlung nicht mehr ein gesundheitsgefährdendes Maß überschreiten würde, würde sie ein Vielfaches an Zivilisten krank gemacht und getötet haben im Vergleich zur unmittelbaren Zahl der Todesopfer des Bombeneinsatzes.
Die von der CDU-CSU-Bundestagsfraktion losgetretene
Grundgesetzänderungsdebatte darf nicht davon ablenken, den Skandal um Kunduz auch und gerade im Lichte des humanitären Kriegsvölkerrechts zu betrachten.

Für die Frage, was die Unionsfraktion unter „asymmetrischen Bedrohungen“
versteht, ist m. E. maßgeblich die Sicherheitsstrategie der CDU/CSU-Fraktion
vom 06.05.2008, weil die o. g. Aussagen ja auch von Vertretern der gleichen
Fraktion stammen. Dort wird der transnationale Terrorismus als die größte
Gefahr für unsere Sicherheit angesehen und das Wort „asymmetrisch“ in
Zusammenhang mit Anschlägen auf friedliche Zivilisten verwendet. In der
Sicherheitsstrategie vom 06.05.2008 wird in Zusammenhang mit der
Terrorbekämpfung die Auffassung vertreten, dass „sich die bisherige Trennung
von innerer und äußerer Sicherheit nicht länger aufrechterhalten“ ließe, weil
die terroristische Gewalt auch Staatsgrenzen überschreite und sich bewusst
international organisiere und vernetze. In der Sicherheitsstrategie der
Unionsfraktion wurde also ausdrücklich eine Verwischung der Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit gefordert. So will die Sicherheitsstrategie Militäreinsätze in „schwachen Staaten“, wenn diese als Operationsbasis oder als Rückzugsraum für Terroristen benutzt werden. Außerdem fordert die Sicherheitsstrategie den Einsatz der Bundeswehr im Inneren zum Schutz von kritischer Infrastruktur.
Andererseits wird von Herrn Uhl im Dezember 2009 gefordert, dass das GG zur
Regelung von Situationen, die sich nicht klar als Krieg oder Frieden einordnen lassen, geändert werden solle.
Hier wird sowohl die Aufweichung der Grenze zwischen innerer und äußerer
Sicherheit (die sich im GG vor allem in der Trennung zwischen Polizei und Bundeswehr manifestiert) als auch die zwischen Krieg und Frieden betrieben. Denn es gibt heute durch die Westfälische Friedensordnung und durch die Uno-Charta sowie für Deutschland zusätzlich durch das GG eine klare rechtliche Grenze zwischen Krieg und Frieden. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollten zumindest maßgebliche Teile der Unionsfraktion den Eindruck erwecken, es gäbe eine Grauzone zwischen Krieg und Frieden, um dann rechtliche Regelungen zur Schaffung und Regelung einer solchen Grauzone durchsetzen zu können.

Alarmierend ist, dass die Unionsfraktion sämtliche sicherheitspolitisch
relevanten Artikel des GG auf den Prüfstand stellen will. Es sind also
sämtliche für Bundeswehreinsätze im Inland oder Ausland relevanten
Grundgesetzartikel in Gefahr.

Es gibt eine klare Trennung zwischen Krieg und Frieden durch die Westfälische
Friedensordnung, welche als Reaktion auf den Dreißigjährigen Krieg geschaffen
wurde, wonach Feinde nur andere Staaten sein können („Der globale
Polizeistaat“, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag, S. 101). Darum sind
Gewalttäter im Inneren auch nach dem Grundgesetz von der Polizei mit den
Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen und dürfen nicht einfach wie von außen
angreifende Feinde von der Bundeswehr erschossen werden. Die Trennung von
Krieg und Frieden ist zum einen relevant für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit im Inneren. Mindestens ebenso wichtig ist die klare Trennung zwischen Krieg und Frieden im Verhältnis zu anderen Staaten. Das Angriffskriegsverbot der Vereinten Nationen (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), welches heute zusammen mit dem Vorrang der Uno-Charta (Art. 103) den Weltfrieden auf der rechtlichen Ebene sichert, baut auf der klaren rechtsbegrifflichen Trennung von Krieg und Frieden auf. Die Rechtsklarheit, also vor allem die Eindeutigkeit der Rechtsbegriffe, ist einer der wesentlichsten Bestandteile der Rechtsstaatlichkeit.

Vorstöße der Union zur Aufweichung der Westfälischen Friedensordnung gab es bereits mehrfach. Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse („Der globale Polizeistaat“, S. 142).

Vorhaben für Militäreinsätze im Inneren beziehen sich zum einen auf die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ), welche in den Nato-Ländern vorangetrieben wird, und welche Militäreinsätze im Inneren beinhaltet vor allem zum Schutz wichtiger Infrastruktur (Kraftwerke etc.) und zur Aufstandsbekämpfung.
Aufstandsbekämpfung ausgerechnet in Deutschland, wo viele Menschen
ausweislich amtlicher Wahlbeteiligungsergebnisse, nicht einmal aufzustehen,
um zum nächstgelegenen Wahllokal zu gehen? Es drängt sich die Frage auf,
welche Zumutungen für die Bevölkerung in den nächsten Jahren angedacht sein mögen, dass man ernsthaft mit Aufständen rechnet.

In erster Linie scheinen die Versuchsballons aus der CDU/CSU-Fraktion aber auf
den Lissabon-Vertrag ausgerichtet zu sein, denn diesem geht es, wie auch
schon zuvor dem EU-Verfassungsentwurf, sowohl um das Verschwimmen zwischen innerer und äußerer Sicherheit als auch zwischen Krieg und Frieden. Der Lissabon-Vertrag ist ein Vertrag, welcher zahlreiche Artikel im EG-Vertrag
und im EU-Vertrag sowie in den Anhängen zu diesen geändert und den EG-Vertrag in AEU-Vertrag umbenannt hat.
Mit der „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) würde er gemeinsame
Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Falle von undefinierten „vom
Menschen verursachten Katastrophen“ und von Terroranschlägen erlauben.
Noch erschütternder ist die Grauzone, welche der Lissabon-Vertrag zwischen
Krieg und Frieden schaffen will. Er würde militärische Missionen in aller Welt erlauben zur Einmischung in anderer Länder Krisen („Krisenbewältigung“, Art. 43 EUV) sowie zum Einmarsch in undefinierte „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV, EU-Sicherheitsstrategie) und für die Werte der EU (Art. 42 EUV, Art. 2 EUV). Und dann wollte der Lissabon-Vertrag das EU-Recht auch noch über alles andere für Europa geltende Recht stellen (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17 zum Lissabon-Vertrag), obwohl das EU-Recht, anders als das Grundgesetz und die Uno-Charta, kein eigenes Angriffskriegsverbot hat.

Die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing hat als einzige Verfassungsklägerin in Europa in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008
(Az. 2 BvR 1958/08) die Gefahren dieser unbestimmten Rechtsbegriffe
bewiesen – vor allem dadurch, dass der Lissabon-Vertrag diese über alle
existierenden Angriffskriegsverbote stellen wollte. Vor dem 30.06.2009 stand
die Welt am Abgrund der drohenden Legalisierung eines offensiven alles
vernichtenden Atomkriegs – unabhängig von der Frage, ob es überhaupt
irgendjemanden auf der Welt gibt, der so etwas will, oder ob man bloß den
Überblick über die Folgen des Vertrags verloren hatte.

Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat entscheidende Grenzen gezogen. Es hat alle Grundrechte und alle Strukturprinzipien des GG (Art. 1 bis 20 GG) als das höchste Recht für Deutschland bekräftigt, danach in der Rangfolge miteinander gleichrangig den Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) und die europäische Einigung (Integration, Art. 23 GG) danach erst gefolgt vom EU-Recht und dem Rest des Grundgesetzes. Aber mit der großen Ausnahme, dass alle Teile des EU-Rechts, auch ihrer Verträge, welche sich auf Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, nicht supranationalisiert werden dürfen. Das bedeutet, dass alle Vorschriften der EU, auch des EUV, zur Außen- und Sicherheitspolitik, unterhalb des Grundgesetzes, der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts bleiben und bleiben müssen. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) und das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG) für Deutschland durch nichts, auch nicht durch das EU-Recht, umgangen werden dürfen, und dass die Bundeskanzlerin sämtlichen militärischen Missionen der EU nur nach jeweiliger vorheriger konstitutiver Zustimmung des Bundestags zustimmen darf.

Rechtlich entscheidend für die Eingrenzung der Außen- und Sicherheitspoltik
waren die sicherheitspolitisch relevanten Vorschriften des Grundgesetzes, vor
allem das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), der wehrverfassungsrechtliche
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG), und dass die Verpflichtung auf den
Frieden auch in Art. 1 Abs. 2 GG enthalten ist und damit unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG steht.

Wenn die CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun sämtliche sicherheitspolische
Vorschriften des GG auf den Prüfstand stellen will, dann droht dies die
Weltgemeinschaft wieder an den Abgrund der Aushebelung des
Angriffskriegsverbots heranzubringen. Die Unionsfraktion sollte erklären,
welche Änderungen sie anstrebt. Die Völkerfreundschaft im Sinne des Art. 21
GG erfordert nach meiner Rechtsauffassung nicht nur eine friedliche Haltung
gegenüber allen anderen Nationen, sondern auch, jeglichen Schaden von dem den Frieden sichernden rechtlichen Rahmen abzuwenden, insbesondere die
Vorschriften zum Schutz des Friedens nicht selbst aufzuweichen, auch nicht
zum Zwecke der Terrorbekämpfung. Von jedem, der auf das Grundgesetz vereidigt wird, muss erwartet werden können, dass er sich aktiv schützend vor das gesamte Grundgesetz stellt, und damit in erster Linie vor die durch die
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Teile des GG einschließlich
des Friedensgebotes aus Art. 1 Abs. 2 GG.

Erschreckend ist auch, dass die Union noch nicht realisiert zu haben scheint,
dass das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG, da es unter dem Schutz der
Ewigkeitsgarantie und noch dazu direkt in Art. 1 GG steht, und somit durch
Grundgesetzänderungen in keiner Weise ausgehebelt werden darf, auch nicht
durch Änderung anderer Artikel des Grundgesetzes. Das wäre höchstens möglich, wenn man das GG durch eine vollkommen neue Verfassung auf nationaler Ebene ersetzen würde – Das wiederum wäre nur mit einer Volksabstimmung (Art. 146 GG) zulässig, incl. vorheriger vollständiger Informierung der Bevölkerung incl. der gewünschten neuen militärischen Freiheiten und deren vermeintlicher Sinn. Die Demokratie ist ein bereits vorverfassungsrechtliches Recht und unantastbar.

Jetzt wirkt es sich aus, dass das Bundesverfassungsgericht, aus welchen
Gründen auch immer, die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08, welche
ausschlaggebend war für den Schutz des Friedensgebotes nach Grundgesetz und Uno-Charta vor dem EU-Recht, der deutschen Öffentlichkeit bisher nicht
zugänglich gemacht hat.
Das hat, auch wenn es im Vergleich zur rechtlichen Absicherung des
Angriffskriegsverbots einem fast klein vorkommen mag, auch einen
entscheidenden Einfluss gehabt auf den Ausgang der Wahlen zum Europaparlament und zum Bundestag im Jahre 2009. Wenn das deutsche Volk zum jeweiligen Wahltermin gewusst hätte, dass die wesentlichsten Ergebnisse des Lissabon-Urteils vom 30.06.2009, soweit es den Frieden sowie den Vorrang
sämtlicher Grundrechte und Strukturprinzipien des GG vor dem EU-Recht
betrifft, nicht durch Dr. Gauweiler (CSU), sondern durch eine Bürgerrechtlerin mitten aus dem Volk erreicht wurde, hätten sich die Stimmen völlig anders verteilt, hätten wir keine schwarz-gelbe Bundestagsmehrheit, und gäbe es die CSU heute möglicherweise in Bundestag und Europaparlament nicht mehr.
Die schlimmste Auswirkung des Verschweigens der de-facto erfolgreichsten Klage zum Lissabon-Vertrag ist jedoch, dass ein großer Teil der deutschen
Bevölkerung noch nicht mitbekommen hat, auf welche Weise und wie drastisch
der Lissabon-Vertrag den Frieden im Inneren und Äußeren gefährdet hat und bei Auf-den-Prüfstand-Stellung aller sicherheitspolisch relevanten Artikel des
Grundgesetzes den Frieden wieder gefährden würde.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Bürger- und Menschenrechtlerin

Quellen:

Radio Utopie und Hintergrund zu Zahlen getöteter Zivilisten und Aufständischer
in Kunduz
http://www.radio-utopie.de/2009/12/07/kunduz-affare-wie-die-linke-systemisch-militar-krieg-und-legenden-stutzt/
http://www.hintergrund.de/20091127540/politik/inland/tats%C3%A4chliche-opferzahlen-des-massakers-von-kundus-bekanntgegeben-179-zivile-opfer-und-5-taliban.html

Zeitung „Die Welt“ und Magazin “Der Spiegel” über von Unionspolitikern
geforderte Grundgesetzänderungen
http://www.welt.de/politik/deutschland/article5575786/Afghanistan-Union-prueft-Grundgesetzaenderung.html
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,667807,00.html

Sicherheitsstrategie der CDU/CSU – Fraktion vom 06.05.2008
www.cdu.de/doc/pdfc/080506-beschluss-fraktion-sicherheitsstrategie.pdf

Internetlexikon Wapedia zum humanitären Kriegsvölkerrecht
http://wapedia.mobi/en/International_humanitarian_law

Internetlexikon Wikipedia zu Haager-Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Haager_Abkommen

Internetlexikon Wikipedia zu Genfer Konventionen
http://de.wikipedia.org/wiki/Genfer_Konventionen

Internetlexikon Wikipedia zu IGH-Gutachten vom 08.07.2006
http://en.wikipedia.org/wiki/International_Court_of_Justice_advisory_opinion_on_the_Legality_of_the_Threat_or_Use_of_Nuclear_Weapons#Split_decision

Vortrag von Christoph Hörstel auf geostrategischer Tagung in Gera
http://www.nuoviso.tv/vortraege/die-akte-kunduz.html

Zeitschrift Hintergrund zur zivil-militärischen Zusammenarbeit und
Aufstandsbekämpfung
www.hintergrund.de/index.php/inland/eine-fast-geheime-armee.html

Verfassungsbeschwerde vom 24.09.2008 (Az. 2 BvR 1958/08)


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.