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Sonntag, 8. August 2010

Kanonen und Spatzen vor dem Bundesverfassungsgericht – oder wofür die Bundeswehr im Inneren ?

Kommentar von Sarah Luzia Hassel-Reusing 08.08.2010

Laut dem Artikel „Senat gegen Senat: Was darf die Bundeswehr?“ der Süddeutschen Zeitung vom 03.08. 2010 sind sich der Erste und der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts derzeit uneins darüber, inwieweit und mit welcher Bewaffnung die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden darf. Laut der Süddeutschen Zeitung vertritt der Erste Senat die Rechtsauffassung, dass militärtypische Waffen ohne Grundgesetzänderung nicht zum Einsatz kommen dürfen, während der Zweite Senat dies auch ohne Grundgesetzänderung für möglich halte.
http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-streitet-ueber-rolle-der-bundeswehr-bei-katastrophen-1.983139

Hierfür lohnt es sich, das Urteil des 1. Senats vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05) zum Luftsicher- heitsgesetz mit dem Urteil des 2. Senats vom 04.05.2010 (2 BvE 5/07) zum Militäreinsatz in Heili- gendamm zu vergleichen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html

Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschied nicht zu der Frage, ob und inwieweit ein Bundes- wehreinsatz im Inneren nur mit Parlamentsvorbehalt möglich ist.
Der Zweite Senat entschied hierzu am 04.05.2010, dass es für einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren keiner vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bun-destags bedarf. Eine vorherige Zustimmung des Parlaments zu Bundeswehreinsätzen ist ausdrücklich im Grundgesetz vorgeschrieben, soweit es die äußere Sicherheit betrifft (Art. 115a GG). Für Militäreinsätze im Inneren gibt es stattdessen die Verpflichtung, diese unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr bzw. auf Verlangen des Bundestags bzw. des Bunderats schon eher zu beenden (Art. 35 Abs. 3 S. 2 GG; Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG; Rn. 54 des Urteils vom 04.05.2010). Der Zweite Senat stellte außerdem in Rn. 52 und 53 dar, dass nicht nur die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), sondern auch die des Spannungsfalls der vorherigen Zustimmung des Bundestags bedarf, sodass für die konkrete Einsatzentscheidung zum Objektschutz nach Art. 87a Abs. 3 GG die Bundesregierung nicht noch einmal die Zustimmung des Parlaments einholen muss. Und nach Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG kann das Parlament nicht nur auf Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG, sondern auch auf Art. 87a Abs. 3 GG sich stützende Einsätze im Inneren beenden.

Auch wenn die Bundesregierung über Militäreinsätze im Inneren entscheiden kann, darf sie dies nur unter strengen Voraussetzungen:
-Bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall (zu dessen Defintion siehe Rn. 98 des Urteils vom 15.02.2006) darf sie die Bundeswehr einsetzen zur Unterstützung der Polizei, wenn diese Katastrophe oder dieser besonders schwere Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Bundeslandes bedroht, und die Polizei sowie zu deren Unterstützung der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen.
-Nach Art. 87a Abs. 3 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Spannungsfall und im Verteidigungsfall einsetzen zum Objektschutz und zur Verkehrsregelung, soweit der Verteidigungs- auftrag das jeweils erfordert. Und sie kann die Bundeswehr im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Unterstützung der Polizei einsetzen, wobei diese dann mit den zuständigen Polizeibehören zu- sammenwirken muss.
-Nach Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Inneren einsetzen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung (zu deren Definition siehe §4(2) BverfSchG oder Leitsatz 2 von BverfGE 2,1) des Bundes oder eines Landes einsetzen, wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, und die Gefahr von einer krimi- nellen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung gerichteten Vereinigung ausgeht. Dabei kann die Bundeswehr dann zum Schutz von zivilen Objekten und zur Bekämpfung solcher Aufständischer eingesetzt werden, die militärisch bewaffnet sind.

Zur erlaubten Bewaffnung entschied der Erste Senat in Leitsatz 2 des Urteils zum Laufsicherheits- gesetz, dass diese bei Einsätzen nach Art. 35 nicht militärtypisch sein darf. Das ist auch logisch, denn zur Hilfe bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen braucht man keine Panzer, Kampf- flugzeuge oder Maschinengewehre. Der Erste Senat erkannte nach Durchsicht der parlamentarischen Unterlagen des Grundgesetzgebers, dass bei der Schaffung des Grundgesetzes der Einsatz militärtypischer Waffen nur im Rahmen der Bekämpfung von selbst militärtypisch bewaffneten Aufständischen erlaubt sei, also nur für einen Teil von Art. 87a Abs. 4 GG (Rn. 109 des Urteils). Das Urteil des Zweiten Senats zu Heiligendamm hingegen entschied nichts dazu, welche Bewaffnung bei Militäreinsätzen im Inland zulässig ist; das war auch dort ebensowenig Streitgegenstand wie die Zulässigkeit des Einsatzes von Heiligendamm, sondern in dem am 04.05.2010 entschiedenen Fall ging es nur darum, ob und inwieweit für Militäreinsätze im Inneren ein konstitutiver Parlamentsvorbehalt besteht.

Der Anlass für das Zutagetreten der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Erstem und Zweitem Senat ist nun, dass die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg gegen das Luftsicherheitsgesetz, das sie eigentlich befürworten, geklagt haben, um vom Bundesverfassungsgericht bestätigt zu bekommen, dass bestimmte Punkte des Gesetzes zum Militäreinsatz im Inneren nur mit Grundgesetzänderung möglich sind, um so mehr Argumente zu haben, um für entsprechende Grundgesetzänderungen parlamentarische Mehrheiten gewinnen zu können. Für diese Klagen ist nun der Zweite Senat zuständig, und da er eine vom Urteil des Ersten Senats abweichende Rechtsauffassung hat, erörtern nun Erster und Zweiter Senat, ob sie zu einer gemeinsamen Rechtsauffassung kom- men. Wenn das nicht der Fall sein wird, wird das aus beiden Senaten bestehende Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Mehrheit entscheiden.

Als das Grundgesetz geschaffen wurde, ging es in Art. 87a Abs. 4 GG darum, dass die Bundeswehr mit militärischen Waffen im Inneren nur gegen einen eben- falls miltärisch bewaffneten Gegner vorgehen darf. Das Luftsicherheitsgesetz bezieht sich auf die Terrorbekämpfung, und dort im besonderen auf die Frage des Abschusses entführter Verkehrsflugzeuge. Es scheint bei der Divergenz zwischen
den beiden Senaten darum zu gehen, ob und inwieweit man gegen Terroristen wie gegen militärisch bewaffnete Aufständische vorgehen darf – obwohl Terroristen in der Regel eher über keine militärische Bewaffnung verfügen dürften.

Das Urteil könnte auch eine Signalwirkung haben für die zivil-militärische Zusam-menarbeit (ZMZ bzw. CIMIC) im Rahmen der NATO. Diese umfasst für die NATO-Länder den Einsatz von Militär sowohl für harmlose Katastrophenschutzeinsätze als auch zur Aufstandsbekämpfung.
http://www.hintergrund.de/20091026520/politik/inland/eine-fast-geheime-armee.html

Das NATO-Recht ist ganz normales Völkerrecht, steht also vom Rang unterhalb des gesamten Grundgesetzes. Damit darf es in Deutschland nur soweit umgesetzt werden, wie es das Grundgesetz zulässt. Und Art. 87a Abs. 2 GG untersagt jede nicht ausdrücklich im GG erlaubte Verwendung der Bundeswehr im Inneren.
Deutschland konnte sich im Rahmen der NATO binden, wie es die vom Grundgesetz erlaubten Inlandseinsätze organisiert, was dann insoweit auf der einfach-gesetzlichen Ebene und tatsächlich umzusetzen ist, wie es mit dem Grundgesetz kompatibel ist.
Damit wird die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob, und wenn ja, unter welchen Umständen, außer gegen militärisch bewaffnete Aufständische militärische Waffen von der Bundeswehr im Inland auch gegen Terroristen eingesetzt werden dürfen, auch entscheidend sein für die Grenzen der nach dem Grundgesetz zulässigen Aufstandsbekämpfung im Rahmen der zivil- militärischen Zusammenarbeit.

Auch das Urteil des Zweiten Senats zu Az. 2 BvE 5/07 baut auf einer klaren Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit in der Tradition der Westfälischen Friedensordnung auf. Nur auf dieser Grundlage lässt sich differenzieren zwischen dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Parlaments für die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), des Spannungsfalls (Art. 87a GG) und darüber hinaus auch jedes anderen Einsatzes der Bundeswehr im äußeren, in welchem es zu Kampfhandlungen kommen könnte (Rn. 51, 52 und 55), im Ge- gensatz zu Bundeswehreinsätzen im Inneren, zu welchen es keinen vorgelagerten konstitutiven Parlamentsvorbehalt gibt.

Darum ist es entscheidend, dass die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit nicht verwischt werden dürfen. Deutschland darf, auch wenn es Vereinbarungen im Rahmen der NATO getroffen haben mag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit, diese auch nur insoweit umsetzen, wie die klare Trennung zwi- schen innerer und äußerer Sicherheit dabei noch gewahrt bleibt, weil ansonsten
der für die äußere Sicherheit geltende konstitutive Parlamentsvorbehalt oder die strengen Voraussetzungen der Art. 35 Abs. 2 GG und 87a Abs. 4 GG für Militäreinsätze im Inneren unterlaufen werden könnten.

Die klare Trennung von innerer und äußerer Sicherheit bezogen auf die Trennung zwischen Polizei und Militär war eine der Voraussetzungen der Aufnahme Deutschlands in die NATO gewesen, damit sich die Einschüchterung der Zivilbevölkerung, wie sie während der Nazizeit verübt wurde, nie wiederholen könne (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 24, DVA-Verlag).

Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 142, DVA-Verlag).
Diese Haltung ist beeinflusst dadurch, dass manche juristische Politikberater sich heute wieder orientieren an der Auffassung des Staatsrechtlers Carl Schmitt, dass in extremen Ausnahmefällen auch Einzelpersonen und nicht nur Staaten, Feinde sein könnten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt

Diese Theorie wird heute in der juristischen Diskussion von manchen auf Terroristen angewendet. Der Unterschied zwischen einem feindlichen Kämpfer und einem Verbrecher ist, dass man einen feindlichen Kämpfer militärisch bekämpfen kann, solange er sich nicht ergeben hat.
Carl Schmitt ist bereits deshalb diskreditiert, weil er sich staatsrechtlich beratend maßgeblich beim Aufbau Nazi-Diktatur engagiert hatte. Es scheint heute bei manchen Staatsrechtlern entweder Schmitts Arbeit für die Nazis oder die Herkunft bestimmter Theorien von Carl Schmitt in Vergessenheit geraten zu sein.

Selbst wenn Schmitt nicht für die Nazis tätig geworden wäre, wäre sein Ansatz für eine Grauzone zur Behandlung von Einzelpersonen als Feinde ein gefährli-ches Verwischen der klaren Trennung von Krieg und Frieden und damit der Westfälischen Friedensordnung, selbst wenn man dies heute überwiegend zur Terrorbekämpfung diskutiert.

Die militärischen Reaktionen ebenso wie die Sondergesesetze im Namen der Terrorbekämpfung, welche in vielen Staaten als Reaktion auf den Schock durch die Anschläge in den USA vom 11.09.2001 geschaffen wurden, zeigen eine gefährliche Tendenz zur Ausweitung über die reine Terrorbekämpfung hinaus, also zur immer weiteren Vergrößerung der Grauzone und damit zu einer immer größeren Mißbrauchsanfälligkeit.

-So wurde der NATO-Einsatz in Afghanistan auf den Bündnisfall im Sinne von Art. 5 Nordatlantikvertrag gestützt, obwohl dem Staat Afghanistan keinerlei Mittäterschaft zur Last gelegt werden konnte. Er verweigerte lediglich einstweilig die Auslieferung Tatverdächtiger. Die Anschläge vom 11.09.2001 hätten höchstens den Einsatz des Militärs gerechtfertigt, soweit es um die Abwehr von Angriffen mit militärtypischen Waffen ging, also zur Abwehr des am 11.09.2001 erfolgten Raketenangriffs auf das Pentagon, nicht aber zum Angriff auf den souveränen Staat Afghanistan, der lediglich mehr Beweismaterial für den Verdacht gegen die saudische ehemalige Sicherheitsfirma Al-Qaida forderte, was auch berechtigt war, zumal es der US-Regierung im eigenen Land noch nicht einmal gelungen war, genug Beweismaterial für die Erlangung des Haftbefehls gegenüber Osama bin Laden zusammenzubekommen.

-Noch weiter wurde die Grenze jeglicher nachvollziehbarer Antiterrormaßnahmen beim Irakkrieg überschritten. Dort wurde der absurde Vorwurf gemacht, der irakische Diktator Saddam Hussein würde Al-Qaida fördern. Und das, obwohl Hussein ein säkularer, eher anti-islamistischer Nationalist war, und Al-Qaida zur Beschaffung preiswerter Kämpfer sich ein islamistisches Image gegeben hatte, und ob- wohl Al-Qaida noch zumindest während eines Teils des Jahres 2001 im Kosovo für die USA bei der UCK-Ausbildung und -Finanzierung half, das gleiche Al-Qaida, das bereits 1998 im Rahmen seiner islamistischen Imagekampagne schon gegen die USA gepoltert hatte. Siehe hier zu auch den Artikel von Peter Dale Scott „Amerikansiche Tiefenereigniss und das weltweite Drogennetzwerk der CIA“ in der Zeitschrift Hintergrund.
http://www.hintergrund.de/20090330378/globales/terrorismus/amerikanische-tiefenereignisse-und-das-weltweite-drogennetzwerk-der-cia.html


-Der Schock vom 11.09.2001 wurde von der damaligen US-Regierung schamlos ausgenutzt, um die Teilprivatisierung der äußeren Sichrheit durchzusetzen, wie sie in einer Grundsatzrede des damaligen US-Verteidigungsministers Donald Rumsfeld ausgerechnet vom 10.09.2001 vorgestellt in den Kriegen in Afghanistan und Irak durch Einbeziehung privater Sicherheitsfirmen mit einer hohen Zahl von Söldnern umgesetzt wurde, sodass sich selbst dem politischen Laien die Frage aufdrängt, ob es Leute gegeben haben mag, welche damals sowohl von Rumsfelds bevorstehender Grundsatzrede als auch von den für einen Tag später geplanten Anschlägen gewusst haben mögen.
Seine Grundsatzrede befindet sich unter dem Link:
www.defenselink.mil/speeches/speech.aspx?speechid=430

Gleichzeitig wurden viele naheliegende Dinge zur kriminalistischen Aufarbeitung der Verbrechen vom 11.09.2001 unterlassen:
-Zumindest ein erheblicher Teil des Schutts aus den eingestürzten Teilen des World Trade Centers wurden exportiert und damit dem FBI entzogen.
-Die Angehörigen von Osama bin Laden ließ man einfach ausreisen, obwohl für das Massenpublikum noch Flugverbot war, und ihre Zeugenaussagen von erheblicher Bedeutung sein könnten.
-Der Frage, ob es innerhalb der US-Flugabwehr Komplizen gab, um zu verhindern, dass die Flugzeuge vor dem Aufprall in die Hochhäuser abgefangen, und dass die Rakete vor dem Aufprall auf das Pentagon abgeschossen würde, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Das filmische Beweismaterial dazu, dass für die Einstürze der drei Hochhäuser mit kontrollierten Sprengungen nachgeholfen wurde, weil die Kollision mit den beiden Flugzeugen zum Einsturz nicht ausreichte, wurde nicht ausgewertet. Dabei wurde insbesondere die Tatsache, dass das dritte Hochhaus gar nicht von einem Flugzeug getroffen worden war und erst viel später einstürzte, ignoriert.
-Dem möglichen Motiv, dass das dritte Hochaus (WTC 7) gesprengt worden sein könnte, um darin lagernde Akten zu vernichten, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Die Frage, wer genau die Sprengsätze an den drei eingestürzten Hochhäusern angebracht haben mochte, wurde nicht genug untersucht.
-Den Funden von Nanothermit im Staub von Ground Zero, eines üblicherweise nur vom Militär verwendeten Sprengstoffs, wurde nicht hinreichend nachgegangen, um herauszufinden, wo dieser entwendet worden sein könnte.
-Dem möglichen Motiv, einen Anlass zu bekommen, um die Zeugen in der Füh- rungsebene von Al-Qaida über die Finanzierung von deren Operationen aus Drogengeldern und möglicherweise über die Funktionsweise des gesamten CIA-Drogennetzwerks zu eliminieren, wurde nicht hinreichend nachgegangen.

Es scheint, dass von diesen frei zugänglichen Informationen vieles noch nicht beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist.

Denn diese Informationen zeigen, dass sich auch mit der Terrorbekämpfung keinerlei Verwischung der Grenze zwischen innerer und äußerer Sicherheit rechtfertigen lässt.
Das würde nur Leuten in die Hände spielen, die daran ein Interesse haben, und es würde Terroraktionen zur Durchsetzung politischer Interessen ermutigen.

Bleibt zu hoffen, dass sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, wenn er noch keine Gelegenheit gehabt haben mag, sich mit den Hintergründen der Verbrechen vom 11.09. 2001 zu beschäftigen, weil dies vielleicht in Deutschland noch bei keiner einzigen Verfassungsbeschwerde entscheidungserheblich gewesen ist, sich an die Kritik des Verfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio erinnert, wonach die „intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand“ deutsche Staatsrechter zum gefährlichen „Spiel mit dem Grenzfall“ treibe (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 121, DVA-Verlag).

Siehe zur Infragestellung der heutigen sicherheitsrelevanten Vorschriften des Grundgesetzes auch den Artikel „CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit“ von Unser Politikblog.
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/01/cdu-und-csu-gefahrden-grundgesetz-und.html

1 Kommentar:

  1. Danke für diesen Artikel.
    Die wohl überlegte Aussage Westerwelles zu gezielte Tötungen seien im Rahmen des humanen Völkerrechts für die Bundeswehr möglich
    mit dem Bagdadvideo von Wikileaks und der Streit im BVerfG gehören zusammen:
    Afghanistan ist nicht mehr einfach nur am Hindukusch!!
    http://finkenwarderbote.blogspot.com/2010/08/westerwelle-gezielte-totungen.html

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