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Donnerstag, 16. Dezember 2010

Codewort „die schreckliche Schönheit“-EU Wirtschaftsregierung

16.Dezember 2010 | Unser Politikblog

Auf dem EU-Gipfel am 16. und 17.12.2010 geht es angeblich um die Stabilisierung des Euros. In Wirklichkeit steht jedoch der Einbau einer Gummivorschrift in das EU-Primärrecht auf dem Plan mit dem Ziel, die EU endgültig in eine Art Wirtschaftsdiktatur („Wirtschaftsregierung“ oder „schreckliche Schönheit“) mit einem faschistischen Wirtschaftssystem verwandeln zu können, Daseinsvorsorge und selbst Behörden in allen Staaten erst einmal der Eurozone und danach der ganzen EU weitestgehend funktionell zu privatisieren und die Steuerzahler der Eurozone auszuplündern zur akuten und präventiven Rettung auch noch der Großbanken aller anderen Staaten der Eurozone.

Joe Biden's schreckliche Schönheit
Im Mai 2010 hielt US-Vizepräsident Joe Biden im Europaparlament eine Rede, in welcher er mehr- fach sagte, die Welt habe sich verändert. Sie habe sich komplett verändert. Eine schreckliche Schön-heit sei geboren worden. Das klingt wie das übliche Spiel von Mitgliedern von Geheimlogen, Denkfabriken und ähnlichen Organisationen, über vorher vereinbarte Codeworte einander Signale zu ge-ben. So sieht es zumindest auf den ersten Blick aus, denn was sollte es gegenüber den EU-Abgeord-neten bewirken, wenn der US-Vizepräsident ihnen erzählt, eine „schreckliche Schönheit“ sei geboren worden, ohne zu erklären, was er meint. Das Signal scheint sich auf den ersten Blick an jemand anderen gerichtet haben.

Link zum Text der Rede Seiner Exzellenz, des damaligen US-Vizepräsidenten Joe Biden


Direkt nach seinem Lob über die kurz zuvor beschlossen gewesenen Finanzhilfen der EU und des IWF für Griechenlands Gläubiger (damit die Griechen ihre bisherigen Gläubiger pünktlich bezahlen können) und für Griechenlands Investoren (damit die Griechen durch Kreditauflagen von IWF und EU-Kommission vor allem ihre Daseinsvorsorge unter Wert verkaufen sowie die Löhne und Lohnnebenkosten senken) sprach er die völlige Veränderung der Welt und die „schreckliche Schön-heit“ an. Das deutet darauf hin, dass die „Griechenland-Hilfe“ als ein Schritt zur völligen Veränderung der Welt und hin zur Geburt der „schrecklichen Schönheit“ gesehen wird.




Am 12.05.2010 wurde der Finanzstabilisierungsmechanismus per EU-Verordnung beschlossen, am 29.05.2010 der Euro-Stabilisierungsmechanismus; die ersten beiden zusammen 750,- Mrd. € schwe-ren Stufen des europäischen Finanzierungsmechanismus (auch „Euro-Rettungsschirm“ genannt).
Wie bei der „Griechenland-Hilfe“, nur viel größer.

Als besorgniserregend kann man empfinden, dass Joe Biden direkt nach dem Satz mit der „Die schrecklichen Schönheit“ auf das Thema Terrorismus zu sprechen kommt. Das mag eine Botschaft für das Unterbewußtsein der Zuhörer sein, damit diese immer dann, wenn es um solche Mechanismen wie die „Griechenland-Hilfe“ geht, unterbewußt Terrorangst bekommen und solche Mechanismen volkswirtschaftlich und politisch nicht mehr hinterfragen können vor lauter unbewußter Angst. Oder will man möglicherweise, wie es ja auch vor dem Ja der Iren zum Lissabonvertrag und vor der deutschen Bundestagswahl 2009 gemacht worden ist, das öffentliche Bewusstsein mit gefälschten Al Qaida – Videos manipulieren? Schließlich gelten laut dem Artikel „Die Fährtenleser des Terrors“ in der Zeitschrift Hintergrund die beiden Firmen Site Intelligence und Intel Center, die sich so gut auf das Auffinden von Al Qaida – Videos in den unendlichen Tiefen des Internets verstehen, als cia-nahe Firmen.

Bankenrettung, bis alles den Banken gehört
Erst haben zahlreiche volkswirtschaftlich überforderte Regierungen weltweit riesige Bankenret- tungspakete geschnürt mit Staatsbürgschaften, um die Großbanken in ihrem Land, welche wackeli-ge Immobilienkreditforderungen haben, zu retten. Dadurch sind viele Staaten selbst in Liquiditätsprobleme gekommen. Beim europäischen Finanzierungsmechanismus geben nun die übrigen Euro- staaten denen mit Liquiditätsproblemen Kredite, damit diese pünktlich ihre Gläubiger bezahlen kön- nen – noch eine Bankenrettung, denn die größten Gläubiger der Staaten sind Banken. Und die EU hat eine eigene Zweckgesellschaft namens EFSF gegründet, welche sich selbst Geld auf dem Kapi- talmarkt leiht und es dann teurer an die Eurostaaten mit Liquiditätsproblemen weiter als Kredit ver-gibt. Für die Kreditforderungen der EFSF schließlich bürgen dann die Steuerzahler der Eurostaaten, welche selbst noch nicht illiquide sind – noch eine Bankenrettung.
Und über die Kreditauflagen von IWF und EU-Kommission will man alles Soziale in den von den Auflagen betroffenen Staaten nach unten drücken und den Ausverkauf von Daseinsvorsorge und Behörden zum Schnäppchenpreis erzwingen.
Werden die gleichen Banken, welche eben noch zwei- bis dreistellige Milliardenbeträge an Steuer-geldern bekommen haben, sich demnächst wieder reich rechnen, und zum Ausverkauf anstehende staatliche Behörden von staatlichen Rettungsgeldern, die sie erhalten haben, aufkaufen?

Die dritte und letzte Stufe des europäischen Finanzierungsmechanismus soll vermutlich ein Staaten-insolvenzverfahren sein mit besonders harten Eingriffen in die Souveränität und dem IWF als Staateninsolvenzverwalter. Also wie die ersten beiden Stufen, bloss mit Turbo. Mit einem Vorstoss in die Richtung hatten wir für den 29.09.2010 gerechnet, weil eine Sonderarbeitsgruppe der Finanz-minister der Eurozone unter Leitung von Herman van Rompuy an dem Thema dran ist, und weil für den 29.09.2010 wichtige neue Informationen der EU-Kommission angekündigt worden waren. Man hat scheinbar das Staateninsolvenzverfahren erst einmal aufgeschoben. Man war sich auch noch nicht einig, wie man es genau organisieren will.

Stattdessen hat die EU-Kommission am 29.09.2010 nun mehrere EU-Verordnungsentwürfe vorge- stellt, um den Stabilitäts- und Wachstumspakt so zu mißbrauchen, dass sie dadurch zu einer Art EU-Wirtschaftsdiktatur (in den Massenmedien „Wirtschaftsregierung“ genannt) werden würde. Wie unten noch genauer erläutert wird, will sie damit nun alle Staaten der Eurozone unter die Knute ihrer Auflagen bekommen.

wie am 16. und 17.12.2010 die „schrecklichen Schönheit“ geboren werden soll
Auf der Sitzung des Europäischen Rats am 16. und 17.12.2010 soll beschlossen werden, die folgen- den Sätze ins EU-Primärrecht einzufügen:
"Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus schaffen, um die Stabilität der Euro-Zone als Ganzes zu sichern. Die Bewilligung finanzieller Hilfen wird unter strikte Bedingungen gestellt."(Bild: Plenarsaal des Europaparlaments in Strassburg |Copyleft: Unser Politikblog)

Diese Sätze würden innerhalb des EU-Primärrechts, via lex specialis, eine Grundlage schaffen, auf eu-sekundärrechtlichem Weg beliebige Mechanismen zu schaffen, die man dafür nur „ Stabilitäts-mechanismus“ nennen müsste, und die vorgeben müssten, die „Stabilität der Euro-Zone als Ganzes“ sichern zu wollen.
Damit würde man sowohl den europäischen Finanzierungsmechanismus (Finanzstabilisierungsmechanismus, Euro-Stabilisierungsmechanismus und Staateninsolvenzverfahren), als auch vor allem alle beliebigen Mißbräuche des Stabilitäts- und Wachstumspaktes begrifflich abdecken. Die Absi- cherung harter Bedingungen für „die Bewilligung finanzieller Hilfen“ würde innerhalb des EU-Rechts alle Barrieren beiseite räumen für beliebig menschenrechtsfeindliche Kreditauflagen und beliebige Mitwirkung des IWF.

Die beiden Sätze Gummivorschrift, welche da am 16. bzw. 17.12.2010 beschlossen werden sollen, würden im EU-Primärrecht die Grundlage für die Errichtung der beabsichtigten Wirtschaftsregie-rung mit der EU-Kommission als äußerlich sichtbarer Teil des Machtzentrums die Grundlage schaffen. Der unsichtbare Teil des Machtzentrums wären die Konzerne und Denkfabriken, von denen sich die EU-Kommissare ihre Richtlinien-, Verordnungs- und Kreditauflagenentwürfe abholen.


„Die Freiheit einer Demokratie ist nicht sicher, wenn die Menschen das Wachstum privater Macht bis zu dem Punkt tolerieren, da sie stärker wird als der demokratische Staat selbst. Das ist in seiner Essenz faschistisch: wenn die Regierung zum Eigentum eines Individuums, einer Gruppe oder jeder anderen Form der Kontrolle durch private Mächte wird.“ (Franklin D. Roosevelt, US-Präsident von 1933-1945)

Die beiden Sätze, die man ins EU-Primärrecht einfügen will, sind also eine neue Flexibilitätsklau- sel, jedoch weit gefährlicher als die im Lissabonurteil beanstandete des Art. 352 AEUV, weil die beiden neuen Sätze zugleich Grundlage für alle beliebigen „strikten Bedingungen“, also für alle beliebigen Härten gegenüber der Bevölkerung in der Eurozone sein wollen.


Der Missbrauch des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der EU-Wirtschaftsdiktatur (Codewörter „Wirtschaftsregierung“ und „schreckliche Schönheit“)

Der europäische Finanzierungsmechanismus (incl. Euro-Stabilisierungsmechanismus) dient dazu, die Euro-Mitgliedsstaaten mit akuten Liquiditätsproblemen unter die Knute der Kreditauflagen zu bekommen. Über den ultra-vires-mäßigen Mißbrauch des Stabilitäts- und Wachstumspaktes will man nun auch den Euro-Mitgliedsstaaten das gleiche aufdrücken können, die zwar keine akuten Liquiditätsprobleme haben, deren Neuverschuldung jedoch über 3% des BIP liegt, oder deren Gesamtverschuldung über 60% des BIP liegt, oder denen es sonst in irgendeiner Weise wirtschaft-lich besonders gut oder schlecht geht („wirtschaftliche Ungleichgewichte“).

Ohne die beiden neuen Sätze im EU-Primärrecht, welche die eigentliche Geburt der „schrecklichen Schönheit“ ausmachen würden, und was man für den 16. und 17.12.2010 vor hat, überschreiten die Verordnungsentwürfe die Kompetenzen, welche der EU in ihren Verträgen mit Zustimmung der nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten übertragen worden sind, drastisch, sind besonders dras-tische Beispiele von „ultra-vires“, wie das deutsche Bundesverfassungsgericht es nennen würde.

Es handelt sich um folgende Verordnungsentwürfe:


Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klä- rung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit
Az. KOM (2010) 522 endgültig
Verordnung über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum
Az. KOM (2010) 524 endgültig
Verordnung über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichtewichte im Euroraum
Az. KOM (2010) 525 endgültig
Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspoli-tischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken
Az. KOM (2010) 526 endgültig
Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte
Az. KOM (2010) 527 endgültig

Eine besondere Verbindung auch zum europäischen Finanzierungsmechanismus incl. zum Euro-Stabilisierungsmechanismus besteht darin, dass die Dinge, welche den Euro-Mitgliedsstaaten mit Liquidi-tätsproblemen über den Euro-Stabilisierungsmechanismus aufgezwungen werden, als nächstes dann allen Staaten der Eurozone zugemutet werden sollen. Denn ist ist ja ein „wirtschaftliches Ungleich-gewicht“, wenn es der Bevölkerung in den reicheren Staaten der Eurozone besser geht als den in den ärmeren.

Die ultra-vires-mäßige Verschärfung des korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstums-paktes (Neufassung der EU-Verordnung 1467/97)
Art. 126 AEUV erlaubt Sanktionen nur bei Übeschreitung des Defizitkriteriums von 3% des BIP. Die Neufassung dieser Verordnung will nun Sanktionen auch noch an die Überschreitung des Gesamtschuldenkriteriums von 60% des BIP knüpfen, wozu der AEUV aber keinerlei Ermächti- gung gibt.
Und der Verordnungsentwurf will die Eurostaaten unter Druck setzen, von einer staatlichen Renten- versicherung zu einem Mehrsäulensystem, zu dem auch eine kapitalgedeckte Säule mit staatlicher Förderung gehören soll, zu wechseln. Das will der Verordnungsentwurf erreichen, indem die Kosten für die staatlichen Zuschüsse für wenige Jahre aus der Überschreitung von Defizit- und Gesamt- schuldenkriterium herausgerechnet würden.

Die ultra-vires-mäßige Verschärfung des präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (Neufassung der EU-Verordnung 1466/97)
Die präventive Komponente stützt sich auf Art. 121 AEUV. Sie betrifft vor allem Staaten, deren Defizit über 1% ist. Auch hier will man nun Sanktionen verhängen können, obwohl es in Art. 121 AEUV überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür gibt. Und auch hier will die EU-Kommission vor- übergehend die Kosten für den Umstieg auf eine Mehr-Säulen-Rentensystem sowie außerdem die Kosten für größere Strukturreformen auf die Frage, ob mehr als 1% Defizit und damit die Verlet-zung einer vorsichtigen Haushaltspolitik vorliegt, herausrechnen.
Hier will man also offenbar auch die Eurostaaten unter die Knute der „Wirtschaftsregierung bekom- men, deren Neuverschuldung gerade einmal über 1% ist, also noch weit von den 3% des BIP Neu- verschuldung, für welche einzig bisher Sanktionen im EU-Primärrecht erlaubt sind, entfernt.

Verordnungsentwurf über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum
Dort geht es um die Durchsetzung von Auflagen über das Rechtsinstrument der „Empfehlung“ gegenüber allen Eurostaaten, welche man mit der präventiven oder der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zu packen bekommt.Vom bisherigen EU-Primärrecht ist das nur insoweit gedeckt, wie es um Sanktionen in Zusammenhang mit Defiziten über 3% des BIP geht.

EU-Verordnungen sind verbindlich und unmittelbar wirksam (Art. 288 S. 2+3 AEUV). Sie kommen ebenso wie EU-Richtlinien zustande auf Initiative der EU-Kommission und durch Beschluss des Ministerrates und des Europaparlaments. EU-Richtlinien (Art. 288 S. 4 AEUV) geben nur die aus Sicht des EU-Rechts zu erreichenden Ziele mit eu-sekundärrechtlichem Rang vor, überlassen es aber dem nationalen Gesetzgeber, wie er diese umsetzt, sodass die nationalen Parlamente es in der Hand haben, die Richtlinien so in nationale Gesetze umzusetzen, dass dies mit dem Grundgesetz und den universellen Menschenrechten vereinbar geschieht. EU-Verordnungen hingegen werden erlassen ohne Mitentscheidung des nationalen Gesetzgebers. Darum darf ihr Anwendungsbereich in keiner Weise die im EU-Primärrecht verankerte Ermächtigung überschreiten, auf welcher sie beruhen. Und die nationalen Parlamente haben eine Ermächtigung zu finanziellen Sanktionen eben nur gegeben bzgl. des Defizitkriteriums (Art. 126 Abs. 2 lit. b + Abs. 11 AEUV). Hinsichtlich der Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik (Art. 121 AEUV) und des Gesamtschuldenkriteriums (Art. 126 Abs. 2 lit. a AEUV) hingegen hat man es bewusst bei Beschä-mungsmechanismen bewenden lassen.

Für den präventiven Bereich des Stabilitäts- und Wachstumspaktes sieht Art. 3 dieser EU-Verordnungsentwurf vor, dass bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission im Falle einer besonders lang anhaltenden oder besonders großen Abweichung von einer vorsichtigen Haushaltspolitik (Art. 6 Abs. 3 EU-Verordnung 1466/97) eine Empfehlung gem. Art. 121 Abs. 4 AEUV gibt, wie der betroffene Mitgliedsstaat zu einer vorsichtigen Haushaltspolitik zurückkommen, oder welche größeren Strukturreformen er stattdessen durchführen soll, die EU-Kommission dem Ministerrat vorschlägt, dass der betroffene Staat eine verzinsliche Einlage von 0,2% seines BIP leisten muss.
Für die Abstimmung bzgl. der Verpflichtung zur Leistung der verzinslichen Einlage sieht dieser Verordnungsentwurf das Prinzip der „umgekehrten Abstimmung“ (Art. 3 Abs. 1 der EU-Verord-nung) vor. Dieses beinhaltet, dass der Vorschlag der Kommission als angenommen gilt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen im Ministerrat eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen dagegen stimmt. Für verbindliche Rechtsakte sehen Art. 289 Abs. 1 AEUV und Art. 294 AEUV vor, dass diese zu-stande kommen, wenn das Europaparlament und der Ministerrat diese jeweils mehrheitlich beschlie-ßen. An keiner Stelle im EU-Primärrecht ist eine umgekehrte Abstimmung vorgesehen; sie im EU-Verordnungswege einzuführen, ist daher ein besonders schwerer Fall von ultra-vires. Sie ist zu-gleich unvereinbar mit der Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem grundrechtsgleichen Wahl-recht (Art. 38 GG). Ein Beschluss über eine Zwangseinlage in Höhe von 0,2% des BIP hat solch eine Tragweite, dass es demokratiewidrig ist, einfach rechtlich eine Zustimmung der Vertreter von allen 16 Euro-Mitgliedsstaaten zu fingieren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine qualifi-zierte Mehrheit im Ministerrat dagegen zustande kommt. Genehmigungsfiktionen mag es in Deutschland im Bereich der Verwaltung geben, aber nirgendwo für Projekte oder Anträge auch nur annähernd vergleichbarer Größenordnungen. Das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) be-zieht sich auf die Wahlen zum deutschen Bundestag; darum müssen dem deutschen Bundestag auch bei fortschreitender europäischer Integration noch Kompetenzen von erheblichem Gewicht verblei-ben (Rn. 246 + 351 des Lissabonurteils). Da die Wahl der Bundeskanzlerin und in deren Folge auch die Bestimmung der übrigen Regierungsmitglieder wiederum auf der Wahl der Bundestagsabgeord-neten aufbaut, greift auch insoweit Art. 38 GG; auch den Vertretern der Bundesregierung müssen im Ministerrat noch Machtbefugnisse von erheblichem Gewicht verbleiben. Das ist aber nicht der Fall, wenn diese nur 10 Kalendertage Zeit haben, um, wenn sie in einem bestimmten Fall eine Zwangs-einlage ablehnen, eine qualifizierte Mehrheit dagegen zustande zu bekommen. Das ist fast unmög-lich, da jeder Minister sich zuvor zumindest noch innerhalb der eigenen Regierung abstimmen muss, bevor er im Ministerrat um eine Mehrheit werben kann.
Für die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, also für den Fall der Verlet-zung des Defizitkriteriums oder des Gesamtschuldenkritieriums, sieht Art. 4 Abs. 1 dieses EU-Verordnungsentwurfs eine unverzinsliche Zwangseinlage von 0,2% des BIP vor – ebenfalls mit umgekehrter Abstimmung und nur 10 Tagen Frist. Das ist ebenso ultra-vires und unvereinbar mit Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG) wie bei der präventiven Komponente.

Zu beiden Komponenten kann der betroffene Mitgliedsstaat innerhalb von 10 Tagen nach (echter oder gem. der umgekehrten Abstimmung fingierter) Annahme durch den Ministerrat bzgl. des Vor-schlags der Kommission zur Festlegung einer Zwangsanleihe, einen begründeten Antrag an die Kommission stellen, diese Zwangseinlage zu senken oder aufzuheben (Art. 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 der EU-Verordnung). Die Kommission kann dann auf Grund des Antrags die Verringerung oder Aufhebung der Einlage vorschlagen. „Kann“ ist etwas anderes als „soll“ oder „muss“. Die Kommis-sion kann also vollständig nach eigener Interessenlage oder eigenem Machtkalkül entscheiden, ob sie einen solchen Antrag weiter leitet oder einfach liegen lässt. Das ist mit Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. Art. 38 GG unvereinbar; den vom Volk gewählten Abgeordneten und der von diesen demokra-tisch legitimierten Regierung darf nicht jede Rechtsmittelmöglichkeit willkürlich genommen wer-den können. Die Verletzung der Rechtsweggarantie zu Lasten der deutschen Regierung ist in dem Fall zugleich eine Verletzung des grundrechtsgleichen Wahlrechts.

Art. 5 Abs. 1 des EU-Verordnungsentwurfs sieht die umgekehrte Abstimmung auch bzgl. der ver-zinslichen (präventive Komponente) oder der unverzinslichen (korrektive Komponente) Zwangsein-lage in ein Bußgeld vor, auch wieder nur mit 10 Tagen Frist. Sämtliche oben erläuterten Punkte bzgl. der Verfassungswidrigekti der umgekehrten Abstimmung und der 10-Tages-Frist treffen genauso zu, soweit es die Umwandlung in ein Bußgeld betrifft.

Ultra-vires ist auch der Ausschluss des Landes, gegen das man die Sanktionen verhängen will, von der darüber entscheidenden Abstimmung im Ministerrat ( Art. 8 der EU-Verordnung), weil es dafür keinerlei Rechtsgrundlage in den Verträgen der EU gibt. Art. 139 Abs. 4 AEUV regelt nur den Ausschluss des Stimmrechts der Mitgliedsstaaten ohne Euro für bestimmte, dort genau eingegrenzte Entscheidungen, welche ausschließlich die Euro-Mitgliedsstaaten betreffen, und kann daher keine rechtmäßige Grundlage für eine Stimmrechtsaussetzung eines Euro-Mitgliedsstaates sein. Art. 7 Abs. 2 EUV ermöglicht die Stimmrechtsaussetzung nur zu Lasten solcher EU-Mitgliedsstaaten, die fortwährend und in schwerem Maße die Werte nach Art. 2 EUV brechen, auf Vorschlag der EU-Kommission, oder wenn mindestens ein Drittels der Mitgliedsstaaten im Ministerrat das beantragt, wenn das Europaparlament dies mehrheitlich und danach der Europäische Rat dies einstimmig beschließen. Die Werte aus Art. 2 EUV sind Respekt für die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Respekt für die Menschenrechte einschließlich der Menschen-rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Die Überschreitung des Defizitkriteriums, die des Gesamtschuldenstandskriteriums und auch das Fehlen einer vorsichtigen Haushaltspolitik (Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 1466 /97) im Rahmen der präventiven Komponente sind alle keine Verstösse gegen die Werte aus Art. 2 EUV, sodass darauf kein Entzug des Stimmrechts nach Art. 7 EUV gestützt werden kann.

Im Gegenteil wäre eine Stimmrechtsaussetzung gem. Art. 8 der in diesem Abschnitt behandelten EU-Verordnung bzgl. der Entscheidungen über die Zwangseinlage und deren Umwandlung in eine Geldbuße insoweit gegen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und damit gegen die Werte der EU gerichtet, wie es um Sankionen geht, die mangels Grundlage im EU-Primärrecht ultra-vires sind (Sanktionen bzgl. des Gesamtschuldenstandskriteriums und bzgl. der präventiven Komponente), und soweit es um Sanktionen geht zur Erzwingung de-facto nicht der Verminderung des Defizits auf unter 3% des BIP, sondern der Empfehlungen gegenüber den Ländern mit übermäßigem Defizit geht, zumindest soweit diese Empfehlungen Rechtsgebiete betreffen, zu denen im EU-Primärrecht keine legislative Ermächtigung für die EU existiert, oder soweit die Empfehlungen eine solche Ermächtigung überschreiten.

Es gibt im EU-Primärrecht somit keinerlei Rechtsgrundlage für eine Stimmrechtsaussetzung des jeweils betroffenen Euro-Mitgliedsstaats in Zusammenhang mit Beschlüssen über die Zwangs-anleihe und über deren Umwandlung in eine Geldbuße. Art. 8 Abs. 1 der hier behandelten EU-Ver- ordnung ist somit ultra-vires.

Soweit eine Stimmrechtsaussetzung nach Art. 8 Abs. 1 des EU-Verordnungsentwurfs ultra-vires erfolgen würde oder zur Durchsetzung von Empfehlungen, die ultra-vires sind, wäre dies gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gerichtet, denn zur Demokratie gehört, dass man sich keine Machtbefugnisse anmaßen darf, und zur Rechtsstaatlichkeit, dass geltendes geschriebenes Recht anzuwenden ist und nicht überdehnt werden darf. Ultra-vires-Verstöße sind zugleich auch immer gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Solche Anwendungen von Art. 8 Abs. 1 dieser EU-Verordnungsentwürfe wären damit selbst ultra-vires-Verstöße bzw. eine Unterstützung für solche Verstöße und damit ebenfalls gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und damit gegen die Werte der EU gerichtet. Und die Stimmrechtsaussetzung (Art. 7 Abs. 2 EUV) ist im EU-Primärrecht doch gerade, von den nationalen Parlamenten über Zustimmungsgesetze eingewilligt, gegen die gedacht, die fortwährend und in schwerem Maße gegen die Werte der EU verstoßen, und nicht gegen deren Opferstaaten.

Art. 7 des Verordnungsentwurfs sieht vor, dass die Einnahmen aus den über diesen Verordnungs-entwurf erwirtschafteten Geldbußen verteilt werden unter den Euro-Mitgliedsstaaten, welche selbst gerade einmal nicht Ziel eines Defizitverfahrens (welches Art. 4 Abs. 7 des Entwurfs der Neufas-sung der EU-Verordnung 1467/97 ultra-vires-mäßig auch auf das Gesamtschuldenstandskriteriums anwenden will) oder eines Verfahrens wegen übermäßiger Ungleichgewichte sind. 0,2% des BIP eines anderen Euro-Mitgliedsstaates sind eine Menge Geld, zumals es ja nicht um einmalige, son-dern um jährliche Sanktionen geht. Das schafft eine Art Beuteanreiz, zumal Art. 8 Abs. 1 des Ver-ordnungsentwurfs den betroffenen Staaten ja das Recht nehmen will, dagegen zu stimmen. Je mehr andere Euro-Staaten selbst Gegenstand eines Verfahrens sind, desto größer die Bußgelder, die es zu verteilen gibt, und desto kleiner der Kreis der Staaten, welche die Bußgelder unter sich verteilt bekommen.
Die Ausweitung dieses Beuteanreizes nun auch noch auf das Gesamtschuldenkriterium und auf die präventive Komponente ist unvereinbar mit dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG), denn Sinn der europäischen Integration ist es gem. Rn. 224+225 des Lissabonurteils, den Antago-nismus zwischen den europäischen Staaten zu überwinden, und nicht, ihn über Beuteanreize neu zu kreieren.

Verordnungsentwurf über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökono-mischer Ungleichgewichte im Euroraum (Az. KOM (2010) 525)

Dieser Verordnungentwurf ist insgesamt ultra-vires, da er der Durchsetzung eines Verordnungs-entwurfs dient, welcher selbst dermaßen ultra-vires ist, dass er für Deutschland als ganzes unan-wendbar ist. Was allein dazu dient, etwas vollständig verfassungswidriges durchzusetzen, kann selbst auch nur vollständig verfassungswidrig sein.(Bild:.Außenansicht Europarlament in Brüssel.|Copyleft: Unser Politikblog)

Art. 3 dieser EU-Verordnung sieht vor, dass bereits zu dem Zeitpunkt, in welchem der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass der betroffene Euro-Mitgliedsstaat zum wiederholten Male eine Empfehlung nicht befolgt hat oder zum wiederholten Male keinen oder nur einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat, vom Ministerrat auf Vorschlag der Kommis-sion Geldbußen verhängt werden in Höhe von 0,1% des Vorjahres-BIP des betroffenen Euro-Mitgliedsstaates.

Das ist noch wesentlich drastischer als bei dem Sanktionsmechanismus zur präventiven und zur korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Denn bei diesem EU-Verordnungsentwurf hier kommt direkt die Geldbuße ohne den Zwischenschritt mit der verzinslichen oder unverzinslichen Einlage. Und es genügt für die Bußgeldfestsetzung schon, dass der Staat nur zwei-mal innerhalb einer beliebig langen Zeit ab Inkrafttreten der Verordnung jeweils auch nur eine Emp-fehlung nicht befolgt hat; das Erreichen dieses Zeitpunktes lässt sich von EU-Seite erheblich beschleunigen, indem man einfach genug Empfehlungen macht, deren gleichzeitige Erfüllung fak-tisch gar nicht möglich ist, oder die mit der Verfassung des betroffenen Staates nicht vereinbar sind. Keinen Korrekurmaßnahmenplan einzureichen, kann jeder Euro-Mitgliedsstaat leicht vermeiden, indem er einfach einen Korrekturmaßnahmenplan einreicht, der mit seiner Verfassung konform ist, und dessen Maßnahmen die Regierung des Staates sowieso durchführen wollte. Die Knüpfung von Sanktionen direkt an „unzureichende“ Korrekturmaßnahmenpläne selbst gegenüber Staaten, welche alle vom Ministerrat abgenickten Empfehlungen der Kommission erfüllen, bietet hingegen breiten Raum zur Willkür, denn die betroffenen Staaten können gar nicht im Vorhinein wissen, ob von ihnen vorzuschlagende Korrekturmaßnahmen der EU-Kommission genügen würden.

Dieser Verordnungsentwurf enthält ansonsten die gleichen weiteren Ungeheuerlichkeiten wie der für die Sanktionen zur präventiven und zur korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachs-tumspaktes, also den Stimmrechtsausschluss des betroffenen Landes und die umgekehrte Abstim- mung mit Zustimmungsfiktion bei Nichterreichung einer Ablehnung mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 10 Kalendertagen, und natürlich ist auch der Beuteanreiz bzgl. der Verteilung der Bußgeldeinnahmen wieder dabei.


Verordnungsentwurf über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichtewichte (Az. KOM (2010) 527 endgültig)

Dieser Verordnungsentwurf ist das Kernstück innerhalb des EU-Sekundärrechts zur Machtergrei-fung der EU-Wirtschaftsregierung (also der „schrecklichen Schönheit“). Darum wird dieser Verord-nungsentwurf hier etwas eingehender betrachtet.

Die Schaffung einer Verordnung zur Vermeidung übermäßiger Ungleichgewichte wäre dem Grunde nach durch die Ermächtigung in Art. 121 Abs. 6 AEUV im Rahmen der vorbeugenden Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gedeckt, der hier vorliegende Verordnungsentwurf ist jedoch in unglaublichem Ausmaß ultra-vires, dass es schon putschartig anmutet. Und genau dieser Verord- nungsentwurf wäre es, welcher alle grund- und menschenrechtswidrigen Grausamkeiten aus den Kreditauflagen im Rahmen des Euro-Stabilisierungsmechanismus auf Deutschland zurückfallen las-sen würde.

Art. 2 lit. a dieses EU-Verordnungsentwurfs definiert Ungleichgewichte als „makroökonomische Entwicklungen, die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mit- gliedsstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion insgesamt auswirken oder potentiell auswir-ken könnten“. Für sich allein betrachtet, ließen sich damit alle nur denkbaren volkswirtschaftlichen Entwicklungen zum Ungleichgewicht erklären, denn ausgenommen von den Ungleichgewichten wären ausschließlich solche volkswirtschaftlichen Entwicklungen, welche sich unter gar keinen wie auch immer gearteten Umständen schädlich auf auch nur einen einzelnen Mitgliedsstaat oder auf Wirtschafts- und Währungsunion oder auf die EU als ganzes auswirken könnten.

Art. 2 lit. b definiert, was „übermäßige Ungleichgewichte“ sind, und schränkt so den fast endlosen Anwendungsbereich dieses Verordnungsentwurfs etwas ein. Demnach sind „übermäßige Ungleich-gewichte“ „schwere Ungleichgewichte“. Als Beispiel für „schwere Ungleichgewichte“ wiederum werden „Ungleichgewichte, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Wäh-rungsunion gefährden“, genannt.

Art. 3 Abs. 2 dieses EU-Verordnungsentwurfs sieht vor, makroökonomische (volkswirtschaftliche) und makofinanzielle (die öffentlichen Haushalte betreffende) Kenngrößen durch die EU-Kommis-sion auswählen zu lassen und in einem „Scoreboard“ zusammenstellen zu lassen. Vor der Auswahl der Kenngrößen muss die Kommission zwar alle Mitgliedsstaaten anhören (Art. 3 Abs. 1), sie muss diese Maßstäbe veröffentlichen (Art. 3 Abs. 3) sowie deren Angemessenheit und ihre Methodik regelmäßig veröffentlichen (Art. 3 Abs. 4), kann über die Auswahl der Kenngrößen aber trotzdem ganz allein entscheiden und ebenso über die von ihr festzulegenden Mindest- und Höchstwerte für jeden dieser Maßstäbe, wobei diese Mindest- und Höchstwerte für die Mitgliedsstaaten der Euro-zone anders aussehen können als für die übrigen EU-Mitgliedsstaaten.(Bild:.Euro-Denkmal beim Europaparlament in Brüssel|Copyleft: Unser Politikblog)

Nach Art. 4 Abs. 1 untersucht die EU-Kommission mindestens einmal pro Jahr alle Mitgliedsstaa- ten bezüglich der von ihr festgelegten Maßstäbe erstattet einen Bericht darüber zusammen mit der Veröffentlichung des aktualisierten Scoreboards (Abs. 2), wobei der Bericht auch darauf hinzuwei- sen hat, welche Unterschreitungen von Mindestwerten oder Überschreitungen von Höchstwerten bedeuten, dass in einem Mitgliedsstaat möglicherweise Ungleichgewichte bestehen. Nach Art. 2 lit. a bezeichnet der Begriff „Ungleichgewichte“, wie oben dargestellt, volkswirtschaftliche Entwick-lungen, die sich potentiell schädlich auswirken könnten. Ob möglicherweise Ungleichgewichte bestehen, wäre dann also daran zu messen, ob sie sich möglicherweise potentiell schädlich aus-wirken könnten. Das lässt sich bei jeder volkswirtschaftlichen Entwicklung bejahen, denn für jede volkswirtschaftliche Entwicklung gibt es denkbare Umstände, mögen diese auch noch so unwahr- scheinlich sein, unter welchen diese für mindestens einen Mitgliedsstaat, die Wirtschafts- und Währungsunion oder die ganze EU möglicherweise potentiell schädlich sein könnte. Damit wäre also jede Unterschreitung der Mindestwerte und jede Überschreitung der Höchstwerte als Ungleich-gewicht zu klassifizieren. Der Bericht beschränkt sich aber nicht darauf, die Staaten zu benennen, bei denen ein Ungleichgewicht besteht, sondern benennt auch noch alle, die von einem Ungleich-gewicht bedroht sind.

Dass die Einschätzung bzgl. der EU-Mitgliedsstaaten mit Ungleichgewichten bzw. mit drohenden Ungleichgewichten zusammen mit dem Scoreboard und den Werten, welche die einzelnen Mit-gliedsstaaten in diesem erzielen, veröffentlicht werden soll, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die-ses Scoreboard die Hauptgrundlage für die Beurteilung der vorhandenen bzw. drohenden Ungleich-gewichte sein soll.
Der Verordnungsentwurf sagt an keiner Stelle, dass die Beurteilung bzgl. der Ungleichgewichte sich etwa auf die Frage der Unterschreitung von Mindestwerten und der Überschreitung von Höchstwer-ten des Scoreboards beschränken würde.
Erst Abs. 8 der Erwägungsgründe stellt klar, dass das Über- bzw. Unterschreiten der Richtwerte des Scoreboards nicht zwangsläufig als Beweis für das Bestehen von Ungleichgewichten gewertet wer-den müsse, sondern dass sich daran eine umfassende Analyse durch die Kommission anschließen müsse.

Betroffen von einer Warnung (Art. 4) wären also alle EU-Mitgliedstaaten, welche mindestens einen Richtwert des Scoreboards über- oder unterschreiten oder in die Nähe einer Über- oder Unterschrei-tung geraten, und bei welchen die umfassende Analyse der Kommission keine Entwarnung gibt. In den Fokus eines Ungleichgewichtsverfahrens hingegen würden die Euro-Mitgliedsstaaten geraten, bei denen die Ungleichgewichte als schwer ( = übermäßig) angesehen würden.

EU-Staaten mit anderen Währungen als dem Euro müssten nur die Überprüfung und die Veröffent-lichung von deren Ergebnis gegen sich gelten lassen, für Euro-Mitgliedsstaaten hingegen folgen dann eine eingehende Überprüfung (Art. 5), die Empfehlung von Präventivmaßnahmen (Art. 6), die Einleitung eines Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht (Art. 7) und die Empfehlung von Korrekturmaßnahmen (Art. 8) und deren Überwachung und Bewertung (Art. 9 und 10). Eingestellt würde ein solches Verfahren bei Beseitigung des übermäßigen Ungleichgewichtes, zum Ruhen gebracht (Art. 10 Abs. 5) würde es aber schon, wenn die empfohlenen Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden.

Erhellend sind die Aussagen der EU-Kommission selbst, was sie als Ungleichgewichte bzw. als schwere oder als übermäßige Ungleichgewichte ansehen will.

Die Erwägungsgründe des Verordnungsentwurfs sagen in Absatz 1, die Koordinierung der Wirt-schaftspolitik der Mitgliedsstaaten der EU „sollte die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedin-gungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz. Nach Abs. 11 der Erwägungsgründe soll es nicht nur auf die Schwere der Ungleichgewichte ankommen, sondern auch darauf, ob sie auf Dauer nicht tragbar sind, „und welche potentiellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Aus-strahlungseffekte sie für andere Mitgliedsstaaten haben.“ Absatz 12 sagt, die Empfehlungen bei Feststellung volkswirtschaftlicher Ungleichgewichte sollten als Richtschnur für die politische Reak-tion des betroffenen Mitgliedsstaates dienen, und seine Reaktion „sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedsstaates zugeschnitten sein und die wich- tigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpoli-tik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung der Finanz-märkte erfassen.“

Die Begründung des Verordnungsentwurfs sieht „starke und anhaltende Divergenzen in der Ent-wicklung der Wettbewerbsfähigkeit“ als sehr nachteilig für die EU und insbesondere für den Euro an. Dabei wird bezug genommen auf auf die Mitteilung und den Bericht der Kommission zum zehn-jährigen Bestehen der Wirtschafts- und Währungsunion, wonach die Mitgliedsstaaten vor allem hin- sichtlich ihrer außenwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und ihrer Leistungsbilanzsalden stärker bzgl. Divergenzen überwacht werden sollten. Die Begründung verweist auf die Mitteilung der Kom-mission vom 30.06.2010, wonach die Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedsstaaten zu betrach-ten seien. Die Begründung will einen begrenzten Satz von Schlüsselindikatoren (so auch Abs. 7 der Erwägungsgründe), welche aber gleichzeitig so breit angelegt sein sollten, dass alle nur denkbaren Arten größerer Ungleichgewichte erfasst werden, und sensibel (also von den Richtwerten streng) genug, um Ungleichgewichte frühzeitig aufzudecken. Ein Leistunsbilanzdefizit von 3% „in einem weiter entwickelten Land mit rasch alternder Bevölkerung“ wird ausdrücklich als inakzeptabel ein-gestuft. Die Kommission sagt, sie wolle höchstwahrscheinlich sowohl außen- als auch binnenwirt-schaftliche Variablen in die Indikatoren aufnehmen; hierzu nennt sie als Messgrößen Leistungs-bilanzsalden, Auslandsverschuldung, reale Wechselkurse (als ein Beispiel der preislichen oder Kostenwettbewerbsfähigkeit), private und öffentliche Verschuldung. Die Begründung sagt ironi-scherweise, dass außen- und binnenwirtschaftliche Indikatoren für den ersten Analysebedarf genü-gen würden; sie verzichtet also für die erste Beurteilung auf die Einbeziehung von Indikatoren, die sich nicht unter den Begriff „Wirtschaft“ packen lassen.
Dafür jedoch greift die EU-Kommission bei den Sachbereichen, welche in die Empfehlungen zur Beendigung der Ungleichgewichte aufnehmbar werden sollen, umso weiter um sich. Sie will aus- drücklich auch „auf finanz- und lohnpolitische sowie makrostrukturelle und makroprudentielle Aspekte abstellen, die der Kontrolle der mitgliedsstaatlichen Regierungen unterliegen.“ Das bedeu- tet nichts anderes, als über den Weg der Empfehlungen in diese Bereiche insoweit hineinzugreifen, wie EUV und AEUV der EU hierfür gerade keine ausdrückliche Kompetenz geben.

Einen geplanten besonderen Schwerpunkt ihrer Betrachtung bzgl. der Ungleichgewichte offenbart die Kommission in ihrer Begründung, indem sie sagt, „die Wettbewerbspositioinen und Leistungs-bilanzsalden der Mitgliedsstaaten im Euroraum“ seien „in den zehn Jahren vor Ausbruch der Krise 2008 stetig auseinandergedriftet. Eine Korrektur der Ungleichgewichte in Wettbewerbsfähigkeit und außenwirtschaftlicher Position“ erfordere „signifikante Veränderungen der relativen Preise und Kosten sowie eine Reallokation von Angebot und Nachfrage zwischen dem Sektor nichthandelbarer Güter und der Exportwirtschaft“. Das bedeutet nichts anderes, als alle bisher vom Staat ausgeübten Tätigkeiten und alle bisher kostenlos erbrachten gesellschaftlichen Leistungen und unveräußerlichen Werte zu handelbaren exportfähigen Gütern zu machen.

Außerdem konstatiert die EU-Kommission bei den meisten Mitgliedsstaaten „eine hochgradige Starrheit der Arbeits- und Produktmärkte“. Also auch zu deren Aufbrechung will die Kommission die Empfehlungen innerhalb des Verfahrens bzgl. übermäßiger Ungleichgewichte mißbrauchen. Unter diese weite Formulierung ließen sich z. B. die Einebnung aller Unterschiede zwischen Beam- ten gegenüber Arbeitern und Angestellten fassen, der Einsatz von 1,50 € - Jobbern und Leiharbeit- nehmern im öffentlichen Dienst, die Aufweichung des Kündigungsschutzes, die Abschaffung der Honorarordnungen für Freiberufler und der Meisterordnungen für Handwerker ebenso fassen wie die Abschaffung von Sicherheits- und Haftungsbestimmungen für alle beliebigen Produkte, von technischen über medizinische bis hin zu genmanipulierten.

Die Begründung sagt außerdem zum Sanktionsverfahren, dass die Sanktionen greifen, wenn wieder-holt vom betroffenen Mitgliedsstaat versäumt wird, entweder die (von der Kommission vorgeschla-genen) vom Ministerrat beschlossenen Empfehlungen zu befolgen, oder einen Korrekturmaßnah-menplan vorzulegen, der sich an diesen Empfehlungen orientiert.

Ein Artikel der Zeitung „Die Welt“ vom 27.09.2010 enthüllt, dass die Verordnungsentwürfe vom 29.09.2010 der Errichtung einer „europäischen Wirtschaftsregierung“ dienen sollen. Marco Buti, der Chefbeamte der EU-Kommission für Wirtschaftsfragen, habe in einem Interview mit Welt Online erläutert, wenn Löhne im öffentlichen Sektor offensichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und der Preisstabilität schadeten, dann werde es eine Aufforderung an das betreffende Land geben, diese Entwicklung zu korrigieren, denn die Lohnentwicklung im öffentlichen Sektor beeinflusse die pri-vate Wirtschaft stark. Und die Welt zitiert Brüsseler Beamte, dass sich „das Auftreten wirtschaftli-cher Ungleichgewichte, einschließlich bedeutender und anhaltender Unterschiede in der Wettbe-werbsfähigkeit, „sich als sehr schädlich für die EU und vor allem für den Euro erwiesen“ hätten.
Die Kommission will also die EU-Mitgliedsstaaten und vor allem die Euro-Mitgliedsstaaten, in wel-chen die Beschäftigten im öffentlichen Sektor im Vergleich zu den übrigen EU-Mitgliedsstaaten bzw. Euro-Mitgliedsstaaten relativ viel verdienen, zwingen, deren Gehälter zu senken. Das würde vor allem reichere Euro-Mitgliedsstaaten wie Deutschland oder Frankreich treffen. Und „öffentli- cher Sektor“ bezeichnet neben dem hoheitlichen Bereich auch den Bereich der Daseinsvorsorge, so- weit dieser nicht bereits materiell privatisiert worden ist.

Aus diesen Indizien geht also bereits hervor, dass die EU-Kommission folgende Indikatoren haben will:
-eine begrenzte Zahl, die aber alle nur denkbaren Ungleichgewichte abdecken sollen
-zumindest bei der ersten Anwendung ausschließlich Indikatoren aus dem gesamten Gebiet der Wirtschaft
-ausdrücklich genannte Indikatoren sind Leistungsbilanzsalden, Auslandsverschuldung, reale Wechselkurse (als ein Beispiel der preislichen oder Kostenwettbewerbsfähigkeit), private und öffentliche Verschuldung

Die Kommission will die Verringerung von Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedsstaaten erzwingen, und zwar ausdrücklich in folgenden Bereichen:
-Wettbewerbsfähigkeit
-Leistungsbilanz

Mit den Empfehlungen will die Kommission an Macht gewinnen in folgenden Bereichen:
-Finanzpolitik (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)
-Lohnpolitik (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)
-Struktur der Volkswirtschaft (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitglieds-staaten)
-makroprudentielle Aspekte (ausdrücklich auch soweit bisher unter Kontrolle der Mitgliedsstaaten)
-Arbeitsmärkte
-Produktmärkte
-Dienstleistungsmärkte
-Regulierung der Finanzmärkte

Sie will das Verfahren gegen übermäßige Ungleichgewichte außerdem für folgende Ziele benutzen / mißbrauchen:
-Änderungen bei Angebot und Nachfrage, damit aus nichthandelbaren Gütern exportierfähige werden
-Aufbrechen aller Starrheiten der Arbeitsmärkte und Produktmärkte der Mitgliedsstaaten

Diese Aufzählungen sind nicht abschließend. Sie beruhen nur auf dem, was die EU-Kommission selbst bereits an Wünschen für ihren Machtzuwachs erkennen gelassen hat.

Offensichtlich ultra-vires sind davon die von der Kommission gewünschte Reichweite der Empfeh-lungen in alle beliebigen Bereiche der Finanzpolitik, der Lohnpolitik, der Struktur der Volkswirt-schaft sowie makroprudentieller Aspekte, welche bisher im Machtbereich der Mitgliedsstaaten (also gerade nicht im Machtbereich der EU) liegen.

Eine ausdrückliche Zuständigkeit der EU zur Erreichung ausgeglichenerer Leistungsbilanzen ihrer Mitgliedsstaaten ist ihr in ihrem Primärrecht an keiner Stelle zugewiesen worden. Sie kann eine solche größere Ausgeglichenheit fördern, insbesondere im Rahmen der Mechanismen nach Art. 121 AEUV, aber ohne jegliche Erzwingungsmechanismen. Soweit die hier angefochtenen EU-Verord- nungen ihr solche Erzwingungsmechanismen geben wollen, ist dies vom Primärrecht nicht gedeckt und damit ultra-vires.

Die Ausdehnung der Empfehlungen in Zusammenhang mit den Ungleichgewichten auf alle beliebi- gen Gebiete der Arbeitsmärkte, Produktmärkte, Dienstleistungsmärkte und Regulierung der Finanz-märkte ist ebenfalls ultra vires. Die EU hat in diesen Bereichen in ihrem Primärrecht genau abgewo-gene Zuständigkeiten erhalten nach jeweils umfangreicher parlamentarischer und öffentlicher dis-kursiver Entfaltung, die Ergebnisse demokratischer Kompromisse gewesen sind.

Hinsichtlich der Arbeitsmärkte hat die EU-Kommssion die Macht erhalten, mit unverbindlichen Instrumenten die Beschäftigung zu fördern (Art. 146 AEUV, Art. 148 AEUV).

Die EU hat keinerlei Generalzuständigkeit für die Produktmärkte.

Die Finanzkrise hat zu einer deutlichen Ausweitung der Befugnisse der EU-Ebene bzgl. der Finanz-märkte geführt; darunter ist jedoch keine Generalzuständigkeit der EU für die Finanzmärkte; eine solche darf daher auch nicht über Empfehlungen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Ungleich-gewichten okkupiert werden.

Die EU hat zahlreiche Zuständigkeiten für Dienstleistungsfragen, darunter in Art. 56 bis 62 AEUV, Art. 53 AEUV, Art. 99 und AEUV sowie bzgl. öffentlicher Dienstleistugnen in Art. 14 AEUV und Art. 2 von Protokoll 26, wobei den letzteren beiden Zuständigkeiten bereits Grenzen gezogen wor- den sind durch das Lissabonurteil.
Eine umfassende Zuständigkeit der EU für alle Fragen der Dienstleistungsmärkte gibt es aber gerade nicht. Genau solche eine Generalzuständigkeit will die EU-Kommission nun aber im Wege der hier dargelegten EU-Verordnung im Rahmen der Empfehlungen zu Ungleichgewichten erhalten.

Es gibt auch keinerlei eu-primärrechtliche Ermächtigung, gleich alle nicht handelbaren Güter exportfähig zu machen, und ebenso wenig eine Ermächtigung zum Aufbrechen aller „Starrheiten“ von Arbeitsmärkten und Produktmärkten. Der Versuch, ohne jegliche primärrechtliche Ermächti- gung die Mitgliedsstaaten derart umzukrempeln, und dafür eine EU-Verordnung zu mißbrauchen, welcher es um die Verringerung wirtschaftlicher Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedsstaaten geht, und das auch noch mit Sanktionen durchzusetzen, ist nicht nur ultra-vires, sondern wirkt geradezu feindlich gegenüber Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG) , Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG).

Auch wenn die Schaffung eines Binnenmarktes gem. Art. 3 Abs. 3 S. 1 zu den Zielen der EU ge- hört, kann weder daraus noch aus irgendeiner auf den Binnenmarkt bezogenen Vorschriften in irgendeine Kompetenz dahin gehend abgeleitet werden, einfach alle bisher nicht handelbaren Güter, wozu bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Güter“ auch alle Rechtsgüter einschließlich aller unveräußerlichen Werte gehören würden, exportfähig zu machen.

Der in diesem Abschnitt behandelte EU-Verordnungsentwurf kann auch nicht isoliert für sich betrachtet werden. Seine gesamte zerstörerische Wirkung entfaltet er erst durch das Zusammenwir-ken mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus (incl. Euro-Stablilisierungsmechanismus) und mit den anderen Verordnungsentwürfen vom 29.09.2010.
So wird den Euro-Mitgliedsstaaten mit akuten Liquiditätsproblemen über die gemeinsamen drakoni-schen Auflagen von EU-Kommission und IWF im Rahmen des Finanzstabilisierungsmechanismus und des Euro-Stabilisierungsmechanismus ein drastischer Sozialabbau aufgezwungen. Hinzu kom-men die mit Sanktionen bewehrten Empfehlungen der EU-Kommission gegen die Euro-Mitglieds-staaten mit einem Haushaltsdefizit von mehr als 3% des BIP oder mit einem Gesamtschuldenstand von mehr als 60% des BIP, und gegen die, die nicht genug vorbeugen gegenüber einem hohen Defizit oder Gesamtschuldenstand. Über diese Mechanismen werden erst einmal die Armen noch ärmer gemacht, aber damit bekommt man den Sozialstaat in den reicheren Ländern nicht zerstört.

Und vor allem deshalb gibt es den Verordnungsentwurf gegen die schweren Ungleichgewichte, um die Euro-Mitgliedsstaaten, die keine großen Finanzprobleme haben, trotzdem zu zwingen, ihr Niveau an das der ärmsten und durch Auflagen, Empfehlungen und Sanktionen bereits ausge-quetschtesten Euro-Mitgliedsstaaten anzupassen. Eine Anpassung der ärmeren Euro-Mitgliedsstaa-ten an die reicheren, was in den meisten Fällen einem Sozialaufbau statt -abbau gleich käme, wäre faktisch nur so weit möglich, wie es den ärmeren Staaten keine vom Staatshaushalt zu tragenden Kosten verursachen würde, oder wie diese Steuererhöhungen durchsetzen könnten. Aber das will die EU-Komission ja gerade nicht. Wie das Beispiel mit den Gehältern im öffentlichen Dienst zeigt, will sie den Sozialabbau. Und wenn sie eine Angleichung nach oben wollte und höhere Steuerein-nahmen für die ärmeren Eur-Mitgliedsstaaten, dann würde sie das in der Begründung oder in den Erwägungsgründen des Verordnungsentwurfs auch sagen. Genau das tut sie aber nicht, tut nichts, um einen Standortwettbewerb mit niedrigen Steuersätzen zu lindern.

Die hier aufscheinende Motivationslage der EU-Kommission zeigt zugleich, in welcher Richtung sie die Kreditauflagen beim Euro-Stabilisierungsmechanismus anwenden wird – wenn kein Verfas-sungsgericht ihr die gebotenen Grenzen zieht.

Der zweite Sinn des Verordnungsentwurfs gegen die schweren Ungleichgewichte ist, im Namen der Verringerung der Unterschiede bei der Wettbewerbsfähigkeit die Staaten mit Leistungsbilanzdefizi-ten zu zwingen, Vorreiter zu sein für den Export bisher nicht handelbarer Güter. Genau das sorgt dann jedoch für schwere Ungleichgewichte bzgl. der Frage, was alles exportierbar ist, wodurch dann wieder die wettbewerbsfähigeren gezwungen werden, die gleichen Güter ebenfalls auszuverkaufen.


Irland beweist, dass Euro-Stabilisierungsmechanismus verdeckte Bankenrettung ist
Am 21.11.2010 hat der irische Finanzminister Brian Lenihan im irischen Sender RTE laut dem Artikel „Irland bittet um Finanzhilfe“ der taz vom 22.11.2010 bekanntgegeben, dass das Land die Unterstützung durch den europäischen Finanzierungsmechanismus suche.

Laut dem taz-Artikel „Die Kurse fallen trotz Irland-Hilfe“ vom 30.11.2010 erhält Irland Notfallkre-dite von 12,5 Mrd. € aus dem staatlichen Pensionsfonds, von 5,- Mrd. € aus weiteren staatlichen „Barreserven“ 22,5 Mrd. € von der EU, 22,5 Mrd. € vom IWF und 17,5 Mrd. € direkt bilateral von den anderen Euro-Mitgliedsländern – zusammen also 85,- Mrd. €. Von dem Geld gehen 10,- Mrd. € direkt in die akute Rettung irischer Banken und 25,- Mrd. € in einen nationalen präventiven Ban-kenrettungsfonds.Die restlichen 50,- Mrd. € sind für den laufenden Haushalt, worin natürlich auch noch Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber den Gläubigern Irlands enthalten sind. Zusätzliche Notfallkredite erhält Irland in Höhe von 3,8 Mrd. € von Großbritannien, 598,- Mio. € von Schweden und 393,- Mio € von Dänemark; über die geplante Verwendung dieser Gelder ist uns noch nichts bekannt.
Von den 85,- Mrd. €, welche Irland von EU, IWF und Mitgliedsländern der Eurozone erhält, sollen also 41,18 % direkt in die Bankenrettung gehen. Diese Beträge werden für Irland keinerlei Erträge erwirtschaften können, und werden niemals zurück gezahlt werden können von dem Land. Das al-lein beweist bereits, dass der irische Staatsbankrott nicht abgewendet werden soll, sondern dass es vor allem um die Plünderung des Landes zu Gunsten der Bankenrettung geht.
Laut dem taz-Artikel „Irland will im nächsten Jahr kräftig sparen“ vom 08.12.2010 hat das Land derzeit Schulden von 175,- Mrd. €. Im Vergleich dazu wird ihm eine Erhöhung der Schulden um 20% aufgezwungen zur Bankenrettung. Es wird also billigend in Kauf genommen, einen ohne wei- tere Bankenrettung möglicherweise noch abwendbaren Staatsbankrott herbeizuführen.
Die EU-Kommission steht dem IWF mit Auflagen zur gezielten Vertiefung der Finanzkrise offen- bar in nichts nach, nur dass sie andere Schwerpunkte beim Ausverkauf der Staaten hat. In Argentini- en hat eine solche Vertiefung 10 Jahre gedauert und dem einst reichsten Land Südmerikas den Hun- ger gebracht, bis das Volk die Regierungen reihenweise durch Massendemonstrationen gestürzt hat. Erst eine Regierung, die Staatsbankrott erklärt und den IWF aus dem Land geworfen hat, konnte sich in Argentinien wieder halten und ist sogar wieder gewählt worden.

David Begg, Generalsekretär der irischen Dachgewerkschaft bezeichnete die Inhalte der europäi-schen Notfallkreditvereinbarungen für Irland als „ökonomische Massenvernichtungswaffen“. Jack O' Connor von der irischen Dienstleistungsgewerkschaft SIPTU ist der Auffassung, dass es in Wirk-lichkeit um die Rettung der Spitzen deutscher und französischer Banken geht. Laut einer Umfrage des Sunday Independent verlangen 57% der Iren eine Aussetzung des Schuldendienstes (taz-Artikel „Die Massenvernichtungswaffen aus Europa“ vom 29.11.2010).

Die irische Regierung wollte gar nicht unter den „europäischen Rettungsschirm“, sie wurde dazu gedrängt. Laut dem taz-Artikel „Irland soll sich helfen lassen“ vom 18.11.2010 reichten die von Irland damals bereits aufgenommenen Kredimittel noch bis Mitte 2011. Sie hatten nur das eine gro-ße Haushaltsrisiko, dass sie sich verpflichtet hatten, mit bis zu 350,- Mrd. € für die irischen Groß-banken zu bürgen. Laut der Meldung vom 18.11.2010 wurde Irland damals vor allem von EU, IWF und Großbritannien gedrängt, den europäischen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu neh- men. Laut taz hatten britische Baneken damals Forderungen in Richtung Irland von 148,5 Mrd. $ und deutsche Banken von 138,- Mrd. $. Bei Gesamtschulden Irlands vor Inanspruchnahme des euro-päischen Finanzierungsmechanismus von 175,- Mrd. € kann damit jeweils nur die Summe der For-derungen der britischen und der deutschen Banken gegenüber dem Staat Irland und gegenüber den irischen Banken gemeint gewesen sein.
Schon am 21.11.2010 gab die irische Regierung laut dem taz-Artikel „Irland bittet um Finanzhilfe“ vom 22.11.2010 nach und begab sich in die Mühlen des europäischen Finanzierungsmechanismus, obwohl sie es, vorbehaltlich der Bankenrettungslasten, überhaupt nicht nötig gehabt hätte !

Laut dem taz-Artikel „Bundesregierung rettet Banken“ vom 22.11.2010 sind die drittgrößten Gläu-biger Irlands bzw. der irischen Banken (nach britischen und deutschen Banken) Banken aus den USA mit Forderungen von 68,7 Mrd. $. Das ist nicht ganz unbedeutend, weil die USA als einziges Land auf der Welt soviele Anteile am Stammkapital des IWF haben, dass sie alleine gegenüber Entscheidungen des IWF ein Veto einlegen und damit bis zu einem Grad auf die IWF-Auflagen gegenüber den Ländern der Eurozone mit Einfluss nehmen können. Unter den deutschen Gläubigern des irischen Staates und der irischen Banken nennt die taz an erster Stelle die Hypo Real Estate mit 11,- Mrd. €, gefolgt von der Landesbank Baden-Württemberg mit 400,- Mio. € und der DZ Bank mit 300,- Mio €, daneben aber auch die Deusche Bank und die Commerzbank.
Der Artikel „Bundesregierung rettet Banken“ vom 22.11.2010 enthüllt außerdem, dass Irland nicht freiwillig den europäischen Finanzierungsmechanismus angerufen hat, und dass der Druck dazu nicht zuletzt auch aus Deutschland gekommen ist. Also hat neben EU, IWF und Großbritannien auch Deutschland die irische Souveränität und damit die unantastbare Demokratie mißachtet.

Zu den von EU-Kommission und IWF verlangten Kreditauflagen gehören laut Le Monde diploma-tique Steuererhöhungen, Einschnitte bei den Sozialleistungen (z. B. Streichung des Wohngeldzu- schusses), die Senkung des Mindestlohnes, die Streichung tausender Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst, die Kürzung der Renten (logisch bei Umwidmung von 12,5 Mrd.€ aus der Rentenkasse), von Steuervergünstigungen und von öffentlichen Ausgaben bei Verkehr und Bildung.

Laut dem taz-Artikel „Irland will im nächsten Jahr kräftig sparen“ vom 08.12.2010 sollen der Min-destlohn um 1,- €, das Kindergeld um 10,- bis 20,- €, die Sozialhilfe um 5%, die Renten um 5 bis 9% und der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von 18.000,- € auf 15.000,- € gesenkt wer-den. Damit sollen würden 6,- Mrd. € in 2011 gespart werden bei allein 8,5 Mrd. €. Die taz kommt zutreffend zu dem Schluss, dass der Staatsbankrott für Irland, im Falle der Beibehaltung der irischen Bankenrettung, nicht mehr abzuwenden ist. Das beweist, dass der europäische Finanzierungsmecha-nismus nicht den Zweck haben kann einen irischen Staatsbankrott abzuwenden, sondern nur, seinen bisherigen Gläubigern auf Kosten der Steuerzahler in den anderen Mitgliedsstaaten noch mehr her-auszuholen, vor allem durch den Griff in die Rentenversicherung und durch den Ausverkauf des öffentlichen Dienstes bis hin zur de-facto Entstaatlichung Irlands.

Der taz-Artikel „drastische Rosskur für das gebeutelte Land“ vom 25.11.2010 liefert weitere Zah- len. Der Stellenabbau im öffentlichen Dienst soll 25.000 Personen betragen. Die Mehrwertsteuer, die vor allem die armen Endverbraucher trifft, soll von 21% auf 22% erhöht werden. Auch die Stu-diengebühren sollen erhöht und Wassergebühren und eine Immobiliensteuer eingeführt werden. Schon vor den 35,- Mrd. € über den europäischen Finanzierungsmechanismus hatte das Land bereits 60,- Mrd. € für die Mißwirtschaft weniger irischer Großbanken bezahlt.

Der Stellenabbau im öffentlichen Dienst, der in Irland bei weitem nicht so aufgebläht ist wie in Griechenland, deutet darauf hin, dass man damit einen öffentlichen Personalmangel erzeugen will, um Irland zu zwingen, entsprechend Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU, zahlreiche hoheitliche Aufgaben an privat zu vergeben. In Irland gibt es keinen Schutz einer Verfassungsiden- tität vor dem EU-Recht außer bzgl. der obligatischen Volksabstimmung bei Änderungen des EU- Primärrechts und vermutlich bei ultra-vires-Handeln der EU, denn Art. 29 Abs. 4 Nr. 10 der iri- schen Verfassung stellt sämtliches EU-Recht über die irische Verfassung. Vom irischen Staat dürfte also nur noch so viel vom totalen Ausverkauf der hoheitlichen Institutionen des Landes übrig blei-ben, wie Art. 4 EUV die Macht der EU selbst zurück nimmt (also nur noch grundlegende Struktu- ren, öffentliche Ordnung (innere Sicherheit) und nationale Sicherheit (äußere Sicherheit)).

In der irischen Fernsehsendung „Frontline“ wurde laut Le Monde diplomatique (Artikel „Die klam-me Insel – Öffentliches Händeringen in Irland“, S. 5 Ausgabe 12/2010) scheinbar spontan eine Um-frage durchgeführt, ob Irland für die Zeit zwischen dem angesichts des Sparhaushaltes absehbaren Auseinanderbrechen der Regierung und den Neuwahlen Irland von IWF und EU regiert werden sollte. 47% der Befragten waren dafür, ihr Land vorübergehend wie ein Protektorat IWF und EU zu unterwerfen. 53% wollten auch für die Zeit bis zu den Neuwahlen lieber weiter von den gewählten irischen Volksvertretern regiert werden. Das bedeutet, dass die Zuschauer von „Frontline“ äußerst schlecht darüber informiert worden sind, wo die sozialen Einschnitte herkommen, und dass fast die Hälfte der Iren ihre Wut an den (bzgl. der Kreditauflagen) Marionetten auslassen will und sich gleichzeitig in grenzenloser Naivität ausgerechnet denen schutzlos unterwerfen will, die ihnen die Grausamkeiten diktiert haben. Das scheint ein Test dafür zu sein, wie leicht man selbst in traditio-nell gemäßigt eu-kritischen Ländern eine halb-diktatorische EU-Wirtschaftsregierung durchsetzen kann, für welche der Euro-Stabilisierungsmechanismus nur ein Steigbügelhalter ist.

Spanien für die „schreckliche Schönheit“ auf dem Weg in die Diktatur?
Laut dem taz-Artikel „Portugal und Spanien wehren sich gegen Rettungsschirm“ vom 27./28.11. 2010 vertritt die spanische Regierung die Auffassung, es gebe „kein Szenario“, wonach Spanien Hilfen aus dem Euro-Rettungsschirm in Anspruch nehmen müsste. Nach dem taz-Artikel „Euro- Spekulanten verlieren Wette“ vom 03.12.2010 müssen Spanien und Italien jedoch in 2011 zusam-men 500,- Mrd. € auf den Kapitalmärkten aufnehmen zur Ablösung alter Kredite und zur Deckung laufender Ausgaben – was für Spekuationen gegen Spaniens Kreditwürdigkeit und damit zum An- stieg des von Spanien zu zahlenden Zinssatzes führen dürfte. Eine der Maßnahmen, um liquide zu bleiben, ist in Spanien der Verkauf von 49% der Anteile an den wichtigsten Flughäfen. Als Fluglot- sen dagegen gestreikt haben, wurde Anfang Dezember 2010 daraufhin der Notstand ausgerufen, wurde in dessen Rahmen das Militär gegen die Streikenden eingesetzt, und wird Strafrecht entspre-chend dem Kriegsrecht auf die Streikenden angewendet.
(Artikel „Spanien: Alarmzustand ausgerufen zur gewaltsamen Niederschlagung eines Streiks“ vom 05.12 .2010 von trueten.de)
Das angewendete Notstandsrecht stammt aus der faschistischen Franco-Diktatur, auch wenn diese Vorschriften seitdem etwas modifiziert wurden. Am 09.12.2010 hat der spanische Regierungschef vor dem Parlament die Ausrufung des Ausnahmezustands in vollem Umfang verteidigt. Am 10.12. 2010 berichtete Spanien-over-Blog, dass den streikenden Fluglotsen die Verurteilung im Schnell-verfahren nach Militärrecht zu Gefängnisstrafen und sogar der Einzug ihres Vermögens droht, wie man es in Deutschland eher bei größeren Drogengangstern, nicht aber bei Streikenden kennt. Die Brutalität gegen die Fluglotsen scheint als Ablenkung gedacht zu sein von der Streichung des spani-schen ALG 2 (bisher 426,- € / Monat), wodurch natürlich mit Protesten hungernder Langzeitarbeits-loser in Spanien zu rechnen ist – dafür vermutlich auch das Militär, denn gegenüber den Fluglotsen wäre so ein Schritt genauso überdimensioniert wie der Wasserwerfereinsatz auf Kinderaugen in Stuttgart vom 30.09.2010.
In Spanien vollzieht sich derzeit, in dem Bestreben, den Leiden der Auflagen des europäischen Fi-nanzierungsmechanismus zu entgehen, eine drastische antizipative Vorwegnahme zu erwartender drakonischer Auflagen von IWF und EU-Kommission. Das Land zerstört sich sozial und demokra- tisch derzeit selbst. Zugleich ist die Überantwortung der Langzeitarbeitslosen in Spanien an den Hungertod eine noch drastischere Übererfüllung als in Deutschland bzgl. der rechtlich unverbindli-chen abschließenden Stellungnahme des IWF vom 07.06.2010 im Rahmen der Artikel-IV-Konsul-tationen mit der Eurozone, in welcher der IWF explizit nur die Verringerung der Anreize, nicht zu arbeiten, empfohlen hatte.

Die aktuellen Ereignisse in Spanien sind außerdem ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es dem IWF in Tz. 16 seiner abschließenden Stellungnahme vom 07.06.2010 gegenüber der Eurozone tatsächlich um einen Weg zur Ausrufung des Ausnahmezustands gegangen ist – auch wenn das nun über einen anderen Weg als über den Missbrauch des European Systemic Risk Board für Spanien zustande gekommen ist.

Noch eindeutiger ist nun geklärt, dass die gegenüber europäischen Gewerkschaftsfunktionären im Juni 2010 von EU-Kommissionpräsident Jose Manuel Barroso geäußerten Überlegungen zum Über- gang zur Diktatur für Spanien, Portugal und Griechenland tatsächlich eine ernst gemeinte Drohung mit dem Staatsstreich gewesen sein muss, die jetzt in die Realität umgesetzt wird.


Schritte zum Ausnahmezustand in Deutschland zur Durchsetzung der „schrecklichen Schönheit“
Genau einen Tag nach der Veröffentlichung der Vorschläge der EU-Kommission zum Missbrauch des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (29.09.2010) kam es in Stuttgart zu einem Ausmass an Polizeigewalt gegen friedliche Bürger (incl. Kinder und Jugendliche), welches uns, abgesehen viel-leicht von Morden in der DDR vom 17.06.1953, unbekannt ist. Der 30.09.2010 ist der Tag, an wel-chem der erste große Schritt im Bereich der Innenpolitik im wieervereinigten Deutschland zum Übergang in ein halb-diktatorisches System gegangen worden ist. Dass die Polizei Menschen, die in friedlichem zivilem Ungehorsam eine Baustelle blockieren, weg tragen darf, ist ok – mit so wenig Gewalteinsatz wie möglich. Wer polizeiliche Einsatzfahrzeuge besetzt, muss umso mehr damit rechnen, weggetragen zu werden, und darüber hinaus mit weiteren rechtsstaatlichen Folgen. Ebenso selbstverständlich ist es, dass einem Polizisten das Recht auf Notwehr zusteht. Wer Polizisten mit gefährlichen Gegenständen bewirft, gegen den kann der Einsatz von Knüppel und Pfefferspray durchaus erforderlich sein – und ein Strafverfahren obendrein. Zum 30.09.2010 sagen jedoch alle uns bekannt gewordenen Stimmen von Demonstranten, es habe keinen einzigen Gewaltakt von ihrer Seite gege-ben. Auf den ihr bekannten Videos sind zwar wütende Demonstranten zu sehen, aber keine physi-schen Angriffe auf Polizisten. Selbst wenn ein Polizist eine Bewegung irrtümlich als einen Angriff werten würde, wäre ein Einsatz von Knüppel oder Spray allein gegen den vermeintlichen Angreifer nachvollziehbar. Am 30.09.2010 wurden jedoch 400 Demonstranten verletzt, darunter auch Kinder. Das kann mit einzelnen Missverständnissen nicht erklärt werden, und erinnert – gerade auch in An- betracht des engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem 29.09.2010, eher an eine Pinochet-light-Choreographie. Auch, dass darunter viele Augenverletzungen und eine vollständige Erblindung sind, und noch mehr, dass Wasserwerfer in Kopfhöhe, statt, wie es üblicher wäre, auf die Beine, gezielt haben, ist eher üblich für autokratische Regime und nicht für eine Demokratie und für einen Rechtsstaat im materiellen Sinne. Üblich im deutschen Rechtsstaat ist seitens der Polizei eher ein professionelles und gezieltes Herausgreifen von Krawallmachern.
Laut dem taz-Artikel „Polizisten gegen Polizeigewalt“ vom 21.10.2010 hat ein Polizist angedeutet, dass am 30.09.2010 taktische Provokateure zum Einsatz gekommen sein könnten. Ein anderer Poli- zist namens Thomas Mohr soll laut dem taz-Artikel „Polizeibeamter bestätigt Einsatz von Provoka-teuren“ vom 14.10.2010 gegenüber dem Hamburger Abendblatt ausgesagt haben, man habe in Stutt- gart „ein Exempel statuiert, Macht demonstriert, ganz sicher auch im Hinblick auf den nächsten Castor-Transport“. Die Fehleinschätzung des Polizeikommissars Mohr ist verständlich, da man ihn offensichtlich nicht auf die geradezu staatsstreichartigen Kompetenzanmaßungen der EU in Zusam-menhang mit dem europäischen Finanzierungsmechanismus und der EU-Wirtschaftsregierung auf- geklärt hat. Zum Thema Provokateure sagte er: „Ich weiß, dass wir bei brisanten Großdemos ver-deckt agierende Beamte, die als taktische Provokateure, als vermummte Steinewerfer fungieren, unter die Demonstranten schleusen.“ Mag sein, dass in Stuttgart eingesetzte Provokateure kein Prä- zedenzfall sind; das ändert aber nichts an der Pinochet-light-Artigkeit des Beschusses von Kinder- gesichtern mit Wasserwerfern und Pfefferspray.

Ebenso unverhältnismäßig ist die Gewalt im Verhältnis zu dem, worum es bei Stuttgart 21 geht, nämlich um die Verschwendung eines einstelligen Milliardenbetrags – Peanuts im Verhältnis zu dem, was an Plünderung der Steuermittel derzeit auf EU-Ebene betrieben wird. Die Zahlenverhält- nisse und der enge zeitliche Zusammenhang sind gewichtige Indizien dafür, dass die Gewalt in Stuttgart überhaupt nichts mit den Bahnhofsprotesten zu tun hat, sondern der Auftakt zur gewaltsa-men Durchsetzung des europäischen Finanzierungsmechanismus und der EU-Wirtschaftsregierung mit all ihren Folgen bzgl. Ausverkauf von Sozialstaat und Behörden und Exportierbarmachung aller unveräußerlichen Werte ist.

Interessant ist auch die Parallele zwischen der Einführung eines faschistischen Wirtschaftssystems, wo vom Volk nicht abwählbare Private in großem Umfang hoheitliche Macht erhalten sollen, wie man das historisch ja von der IG-Farben kennt, die sich ihre eigenen Gesetze entworfen hat, mit dem gleichzeitigen Einzug innenpolitischer Konzepte von Carl Schmitt, dem Polizeistaatstheoreti- ker der Nazis, in die Debatte und Praxis der Innenpolitik. Der 11.09.2001 war dafür nur ein Anlass, der die Bürger unter Schock gesetzt und ihre Orientierung vorübergehend vermindert hat.
Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble hat sich, gerade auch aus Anlass des 11. September, zur Terrorprävention von Schülern bzw. Anhängern Carl Schmitts beraten lassen.
Darunter ist z. B. Prof. Dr. Otto Depenheuer, der die Auffassung vertritt, das Grundgesetz sei für den terroristischen Ernstfall nicht gerüstet. Und die Ausnahmelage sei so permanent wie die terro-ristische Bedrohung. Das Ausnahmerecht oder Feindrecht trete an die Stelle der Verfassung („Der globale Polizeistaat“, S. 33, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag).
Ein anderer Carl Schmitt – Verehrer, der heute in der deutschen Innenpolitik Gehör findet, ist Prof. Dr. Isensee, der ein ungeschriebenes Notrecht postuliert, durch welches der Staat die Mittel habe, sich gegen terroristische Angriffe zu behaupten. In der Stunde der Not lasse der Staat „in seinem Inneren keinerlei staatsfeindliche, staatshemmende oder staatsspaltende Kräfte aufkommen.“ Der Staat denke „nicht daran, die neuen Machtmittel seinen eigenen Feinden zu überliefern und seine Macht unter irgendwelchen Stichworten, Liberalismus, Rechtsstaat oder wie man es nennen will, untergraben zu lassen. Ein solcher Staat kann Freund und Feind unterscheiden.“
(„Der globale Polizeistaat“, S. 33+34, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag).
Besonders entlarvend ist das Wort „staatshemmend“, denn jede Opposition, noch dazu, wenn sie gut sichtbar ist, hemmt die Macht einer Regierung. Aus einer solchen Sichtweise und mit einem solch unklaren Begriff könnte man jede Opposition als möglichen Feind betrachten – unvereinbar mit Rechtsstaatlichkeit und Demokatie und passend allein zur Diktatur.
Nach der Westfälischen Friedensordnung, die nach dem 30-jährigen Krieg geschaffen wurde, auch auf Grund der schlechten Erfahrungen mit den Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, müssen Krieg und Frieden streng getrennt sein und ebenso innere und äußere Sicherheit. Deshalb können im Rah-men der Westfälischen Friedensordnung nur Staaten oder mit staatlichen Streitkräften vergleichbar bewaffnete Rebellengrupen Feinde sein.
Die Verwischung der klaren Grenzen der Westfälischen Friedensordnung ist zugleich auch ein An-griff auf den Rechtsstaat, weil eines der wesentlichsten Merkmale des Rechtsstaats die Rechtsklar-heit und Rechtssicherheit ist.
Der wohl bekannteste Satz von Carl Schmitt ist, dass Souverän sei, wer den Ausnahmezustand beherrsche („Der globale Polizeistaat“, S. 33+34, Dr. Thomas Darnstädt, DVA-Verlag). Das steht im Gegensatz zum Grundgesetz, nach dessen Art. 20 Abs. 1 alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, also das Volk der Souverän ist, egal, ob Ausnahmezustand ist, und wer diesen beherrschen mag.

Wir sind der Auffassung, dass im Falle eines Notstands in Deutschland eher das Gegenteil geboten ist, da nach Art. 20 GG das Volk ja seine Macht durch Wahlen und Ab- stimmungen ausübt. Und wenn durch politische Notstände die Arbeit des Parlaments erheblich be- einträchtigt ist, und Notstände zur Einschüchterung der Bevölkerung und zur Manipulation von de-ren Wahlverhalten missbraucht werden, bleibt zum Schutz der unantastbaren Demokatie nur noch, jedes während eines Notstands beschlossene Gesetz umgehend einer Volksabstimmung zu unter- werfen.

Schon auf Grund unverbindlicher Stellungnahmen des IWF im Rahmen der Artikel-IV-Konsulta- tionen hat Deutschland 2006 Kürzungen bei mangelnden Nachweisen von Bewerbungen von Hartz IV – Empfängern in 30% Schritten bis auf 0,- € (obwohl der IWF offiziell „nur“ einen Kürzungs-schritt von 30% verlangt hat) gesetzlich verankert und am 07.06.2010 weitere Kürzungen für Hartz-IV-Empfänger angekündigt, obwohl der IWF am gleichen Tag offiziell lediglich empfohlen hat, Anreize, nicht arbeiten zu gehen, in allen Staaten der Eurozone zu verringern.
Da kann man sich vorstellen, wie drastisch es in Deutschland erst werden kann, wenn Deutschland durch die Finanzkrise in die Lage gerät, von IWF-Krediten mit verbindlichen IWF-Auflagen abhän-gig zu werden.
Gäbe es die Tafeln in Deutschland nicht, hätten wir bereits durch die in 2006 auf unverbindlichen Wunsch des IWF erfolgte Verschärfung von Hartz IV zahlreiche Hungertote in Deutschland gehabt.

Bei dieser Tendenz zur Übererfüllung selbst unverbindlicher Wünsche von IWF und EU in Deutschland liegt die hohe Wahrscheinlichkeit für das Motiv, einen Ausnahmezustand zur Durch- setzung noch wesentlich härterer Dinge zu schaffen, auf der Hand – für Dinge wie den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, den Euro-Stabilisierungsmechanismus, das Staateninsolvenz-verfahren, die Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes incl. europäischer Wirtschafts-regierung, die europäische Schuldenbremse und bis hin zu europäischen Eingriffen in die Tarifauto-nomie.

Verdoppelung des europäischen Finanzierungsmechanismus?
Laut dem taz-Artikel „750 Milliarden Euro sollen reichen“ vom 08.12.2010 haben sowohl der IWF als auch Bundesbankchef Axel Weber die Erhöhung des Volumens dieses Mechanismus gefordert. Während Herr Weber einen Bedarf von zusätzlichen 145,- Mrd. € sah, wollte der IWF laut einer Stellungnahme auf seiner eigenen Webseite www.imf.org , was die taz an der Stelle nicht sagte, direkt eine Verdoppelung auf 1.500.000.000.000,- € (umgerechnet rund die europäische Getreide-ernte von 50 Jahren). Eine solche Erhöhung hat u. a. der deutsche Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble abgelehnt.

Raub der Haushaltshoheit
Laut dem The Intelligence-Artikel „Der Euro um jeden Preis – Schäubles Angriff auf das Grundge-setz“ vom 14.12.2010 will Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble das deutsche Haushalts-recht innerhalb weniger Monate gleich auf die EU übertragen. Das Magazin vertritt dabei die Auffassung, wenn das geschehe, wäre Deutschland kein Staat mehr. Das ist nach der für Deutsch-land auch durch das Lissabonurteil bestätigten maßgeblichen Theorie der existenziellen Staatlich-keit nicht ganz zutreffend. Denn ein Gebilde, welches ein Volk, ein Territorium und eine Rechtsord-nung hat, ist ein Staat im existentiellen Sinne. The Intelligence hat aber insoweit recht, dass es mit der Staatlichkeit Deutschlands (Art. 20 Abs. 1 GG) und mit dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) unvereinbar ist, die Finanzhoheit des Bundes wegzugeben – egal, ob an andere Staa-ten, die EUoder wen auch immer. Die Weggabe der Haushaltshoheit ist mit der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) unvereinbar.

Im Interview mit der Zeitung „Freie Welt“ vom 13.12.2010 betont Prof. Dr. Joachim Starbatty von der Aktionsgemeinschaft Soziale Marktwirtschaft, dass die Weggabe der Haushaltshoheit an die EU bedeuten würde, sie „einer zentralen Behörde übergeben, die keiner parlamentarischen Kontrolle unterliegt. Die Entdemokratisierung Europas, um den Euro zu retten – das kann der Finanzminister nicht im Ernst gemeint haben.“ So Prof. Dr. Starbatty.

Da die EU-Kommission sich über die geplanten EU-Verordnungen zu den „wirtschaftlichen Ungleichgewichten“ und über die geplante Vertragsänderung die Macht geben lassen will, sich die Entscheidungsgewalt über alle beliebigen Punkte der Wirtschaft, der Finanzen und der Löhne in den Staaten der Eurozone bei Bedarf heranzuholen, scheint der Vorstoss von Dr. Wolfgang Schäuble ein Ablenkungsmanöver, eine Inszenierung zu sein.
Am 16. bzw. 17.12.2010 schon, steht die vorgeschlagene Vertragsänderung auf der Tagesordnung des Europäischen Rats. Und Herr Dr. Schäuble tut so, als wäre die Entscheidung über die Weggabe der Haushaltshoheit davon getrennt, als wären noch mehrere Monate Zeit. Da kann er sich in ein paar Monaten einen Gesetzentwurf zur Weggabe der Haushaltshoheit mit großer Mehrheit ablehnen lassen – und das gleiche zuvor ohne große Diskussion durch Zustimmung über die scheinbar so kleine Vertragsänderung vorher schon durchbekommen.

(Bild:.ein neuer Fall für Karlsruhe ? |Copyleft: Unser Politikblog)

Übrigens bestätigt auch Herr Prof. Dr. Starbatty in dem Interview, dass der europäische Finanzstabi-lisierungsmechanismus überhaupt nicht dazu da ist, die Finanzen irgendeines Staates zu sanieren, sondern einzig und allein ein verdecktes Bankenrettungspaket ist !

Bereits am 21.05.2010 wurde der Deutsche Bundestag über die rechtliche Qualität des EUStabG als Zustimmungsgesetz (sogar als Blankett-Vorab-Zustimmungsgesetz !) getäuscht. Nun deuten alle uns vorliegenden Indizien darauf hin, dass der Bundestag diesmal noch bewusster getäuscht werden soll, mit welchem Rechtsakt man ihm das Haushaltsrecht rauben will.


Links:

Joe Biden's Rede zur Einführung der schrecklichen Schönheit
http://www.youtube.com/watch?v=LZ7NHVm3BC4

Interview des Kopp-Verlags mit Sarah Luzia Hassel-Reusing zur Vernichtung der Sozialsysteme durch den IWF
http://info.kopp-verlag.de/hintergruende/deutschland/michael-grandt/-der-iwf-zerstoert-seit-jahrzehnten-die-sozialsysteme-interview-mit-sarah-luzia-hassel-reusing.html

IWF auf Menschenrechts-IMF-Kritik (Staateninsolvenzverfahren, IWF-Dampfwalze)
http://menschenrechts-imf-kritik.blogspot.com/2010/08/staateninsolvenzverfahren-die.html


Verfassungsbeschwerde gegen das EUStabG
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/euro-stabilisierungsmechanismus

Video zur Verfassungsbeschwerde gegen das EUStabG
www.youtube.com/watch?v=Dc2mI99lsoM


-EU-Verordnungsentwürfe zum Missbrauch des Stabilitäts- und Wachstumspaktes zur Errichtung der halb-diktatorischen EU-Wirtschaftsregierung
http://ec.europa.eu/economy_finance/articles/eu_economic_situation/2010-09-eu_economic_governance_proposals_en.htm

-Aussagen der Kommission zu Beamtengehältern als wirtschaftliche Ungleichgewichte
http://www.welt.de/wirtschaft/article9890322/EU-will-bei-den-Loehnen-in-Deutschland-mitbestimmen.html

-taz-Artikel „Irland soll sich helfen lassen“ vom 18.11.2010
http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/irland-soll-sich-helfen-lassen/

- taz-Artikel „Irland bittet um Finanzhilfe“ vom 22.11.2010
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2010/11/22/a0039&cHash=7e058cd6ca

- taz-Artikel „Bundesregierung rettet Banken“ vom 22.11.2010
http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/bundesregierung-rettet-banken/

- taz-Artikel „drastische Rosskur für das gebeutelte Irland“ vom 25.11.2010
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=au&dig=2010%2F11%2F25%2Fa0101&cHash=debbed6330

-taz-Artikel „Die Massenvernichtungswaffen aus Europa“ vom 29.11.2010
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a2&dig=2010%2F11%2F29%2Fa0028&cHash=27dfcecc2e

-taz-Artikel „Die Kurse fallen trotz Irland-Hilfe“ vom 30.11.2010
http://www.taz.de/1/zukunft/wirtschaft/artikel/1/kurse-fallen-trotz-irland-hilfe/

-taz-Artikel „Irland will im nächsten Jahr kräftig sparen“ vom 08.12.2010
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F12%2F08%2Fa0075&cHash=953e1e68ca

- Artikel „Spanien: Alarmzustand ausgerufen zur gewaltsamen Niederschlagung eines Streiks“ vom 05.12 .2010 von Trueten.de
http://www.trueten.de/archives/6608-Spanien-Alarmzustand-ausgerufen-zur-gewaltsamen-Niederschlagung-eines-Streiks.html

-Leben-in-Spanien-over-Blog zum Ausnahmezustand in Spanien
http://leben-in-spanien.over-blog.com/article-fluglotsenstreik-erst-jetzt-wird-die-hilflosigkeit-und-drohgebarde-der-spanischen-regierung-klar-62763484.html
http://leben-in-spanien.over-blog.com/article-die-arbeitsreform-in-spanien-hinterlasst-ihre-spuren-es-hagelt-kundigungen-62871299.html
http://leben-in-spanien.over-blog.com/article-spanien--diktatur-lasst-gru-en-62679023.html
http://leben-in-spanien.over-blog.com/article-spanien-zapatero-verteidigt-weiterhin-den-ausnahmezustand-im-vollem-umfang-62668973.html

- taz-Artikel „Polizisten gegen Polizeigewalt“ vom 21.10.2010
http://www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F10%2F21%2Fa0100&cHash=a9a3958c49

-taz-Artikel „Polizeibeamter bestätigt Einsatz von Provokateuren“ vom 14.10.2010
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=wu&dig=2010%2F10%2F19%2Fa0074&cHash=23ded5c4ba

-FAZ-Artikel „Mehr Befugnisse für den Rettungsfonds“ vom 13.12.2010
http://www.faz.net/s/Rub3ADB8A210E754E748F42960CC7349BDF/Doc~E382FF1BFE0684F76
BD4D34FE8E816C3B~ATpl~Ecommon~Scontent~Afor~Eprint.html


-Infokriegernews-Artikel „Euro-Krise: Der Beschiss geht in die nächste Runde“ vom 14.12.2010
http://www.infokriegernews.de/wordpress/2010/12/14/euro-krise-der-beschiss-geht-in-die-naechsterunde/#more-8908
§§

-The Intelligence – Artikel „Der Euro um jeden Preis – Schäubles Angriff auf das Grundgesetz“ vom 14.12.2010
http://www.theintelligence.de/index.php/politik/eu-europaeische-union/1902-der-euro-um-jeden-preisschaeubles-angriff-auf-das-grundgesetz.html

-Spiegel-Artikel „Finanzminister Schäuble – Der Euro-Fighter“ vom 08.12.2010
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,druck-733341,00.html

-Freie Welt-Artikel „Schäubles Pläne hätten die Entdemokratisierung Europas zur Folge - Interview mit Joachim Starbatty“ vom 13.12.2010
http://www.freiewelt.net/nachricht-6143/interview-mit-joachim-starbatty.html

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