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Montag, 12. September 2011

Im Hinspiel unentschieden – Einschätzung von Unser Politikblog zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts -Wir sprachen mit Prof. Dr. Wilhelm Hankel am 07.09.2011 zum bisherigen Euro-Rettungsschirm und zur Griechenlandhilfe

12.September 2011 | Unser Politikblog

(Copyleft: Unser Politikblog)  - v.l.n.r die Prof. Hankel, Noelling und Starbatty
Am 07.09.2011 hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Pilotverfahren geurteilt über die Verfassungsbeschwerden mit den Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10 und 2 BvR 1099/10. Die Kläger waren einerseits der CSU-Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler und andererseits die Professoren Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling, Karl Albrecht Schachtschneider, Dieter Spethmann und Joachim Starbatty.
Es handelte sich laut der Ankündigung des Gerichts für die mündliche Verhandlung ausdrücklich um ein Pilotverfahren. Daher hatten wir eher mit einer Vorlage zur eu-rechtlichen Beurteilung entscheidungserheblicher Rechtsfragen an den EUGH, und nach der EUGH-Entscheidung dann mit einer abschließenden Entscheidung für Deutschland aus Karlsruhe gerechnet, welche der EUGH-Entscheidung für Deutschland so weit folgen würde, wie dies mit Menschenwürde, Strukturprinzipien und den Wesensgehalten der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes vereinbar wäre.

 Stärkung des Haushaltsausschusses bei größeren Finanzhilfen
Stattdessen erklärte das Bundesverfassungsgericht das WFStG (sog. Griechenlandhilfe) und die bisherige Fassung des EUStabG (des Gesetzes in Deutschland zum EFSF) für verfassungsgemäß; und zwar mit der Auflage (Leitsatz 3 b, Rn. 139 und 141), dass jede Bewilligung von größeren Finanzhilfen im Einzelnen mindestens vom Haushaltsausschuss des Bundestags bewilligt werden muss. Dabei hat das Gericht den deutschen Anteil an der Griechenlandhilfe nicht als größere Finanzhilfe angesehen (Rn. 139), wohl aber den zum EFSF (Rn. 141).

auch grundrechtsgleiche Rechte stehen über EU-Recht
Das Bundesverfassungsgericht hat auch keine Verletzung des Bail-Out-Verbots (Art. 125 AEUV) erkennen können. Es interpretiert diese Vorschrift (Rn. 129) so, „dass eine die Legitimationsgrundlagen des Staatenverbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame Willensentschließungen anderer Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll.“
Das können wir von Unser Politikblog angesichts der Tatsache, dass Art. 125 AEUV ein absolutes Verbot gegenseitiger Finanzhilfen im Rahmen der Währungsunion normiert, und Art. 122 AEUV, auf den aus Sicht der EU Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF sich primärrechtlich stützen sollen, in den das Urteil vom 07.09.2011 tragenden Gründen, anders als in der Wiedergabe der Einlassungen von Klägern und Beklagten, nicht zitiert wird, nur so verstehen, dass für Deutschland die in dem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) wurzelnde Haushaltsautonomie des deutschen Bundestags der Anwendung auch des Art. 125 AEUV Grenzen setzt. Nur so lässt sich auch die Aussage in Rn. 129 des Urteils verstehen, auf die genaue Auslegung der Artikel des AEUV zur Währungsunion komme es hier nicht an. Daraus folgt zugleich auch, dass die grundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes (die, welche in Art. 93 Nr. 4a GG genannt sind, aber nicht im eigentlichen Grundrechtsabschnitt (Art. 1 bis 19 GG) stehen) ebenso wie die Grundrechte (siehe Lissabonurteil vom 30.06.2009) über dem EU-Recht stehen. Das bedeutet, dass für Deutschland der Art. 125 AEUV im Lichte der über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) auch gegenüber der EU geschützten Haushaltsautonomie des Bundestags so auszulegen ist, dass Art. 125 AEUV gegenseitigen Finanzhilfen der Mitgliedsstaaten der Eurozone Grenzen setzt, und dass Karlsruhe diese auch mit Griechenlandhilfe, EFSM und EFSF (in seiner bisherigen Größe) insgesamt noch nicht als überschritten angesehen hat.Weiterlesen »



keine direkte Anfechtbarkeit von ultra-vires-Akten außerhalb des deutschen Rechtsraums
Soweit sich die Verfassungsbeschwerden, über welche am 07.09.2011 entschieden wurde, gegen EU-Rechtsakte wendeten, darunter insbesondere gegen den EFSM und gegen Rechtsakte auf EU-Ebene zur Griechenlandhilfe und zum EFSF, wurden sie nach Rn. 116 des Urteils als unzulässig angesehen, da Verfassungsbeschwerden sich nur gegen innerstaatliche Rechtsakte wenden könnten.
Es bleibt dabei jedoch die Frage im Raum stehen, wie man sich dann gegen ultra-vires-mäßige, also die primärrechtlich in ihren völkerrechtlichen Verträgen der EU oder auch anderen internationalen Organisationen eingeräumten Kompetenzen überschreitende Rechtsakte dieser Organisationen in dem von Art. 19 Abs. 4 GG normierten Umfang wehren kann, wenn ultra-vires-Klagen nicht wenigstens im Umfang eines geltend gemachten ultra-vires-Verstoßes (und natürlich mit Wirkung allein für Deutschland) direkt gegen völkerrechtliche Akte gerichtet werden können. Dann dürfte wohl nur bleiben, sich gegen innerstaatliche Rechtsakte zu wenden, welche auf mutmaßlich ultra-vires-mäßigen internationalen sekundärrechtlichen Rechtsakten beruhen, und von denen man sich selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sieht.
Ein inhaltliches Urteil zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen den EFSM ist dadurch nicht zustande gekommen, man kommt jedoch, wenn man die Urteilsgrundsätze zu Griechenlandhilfe und EFSF sinngemäß an den EFSM anlegt, auch hier zu einem Ergebnis. Da der EFSM weniger Geld umfasst als die Griechenlandhilfe, würde das Gericht, hätte es materiell-rechtlich zum EFSM geurteilt, vermutlich das gleiche entschieden wie zur Griechenlandhilfe.

von Griechenlandhilfe bis ESM immer Bankenrettung ("Finanzstabilität") als Hauptmotiv
Die Griechenlandhilfe war eine Art Testversion für den europäischen Finanzierungsmechanismus. Letzterer besteht aus dem EFSM, dem EFSF und dem ESM. Bei allen diesen Mechanismen werden Kredite an Staaten der Eurozone mit akuten Liquiditätsproblemen gegeben. Die politischen und finanziellen Kreditauflagen werden dabei von der „Troika“ aus EU-Kommission, IWF und EZB mit dem Staat ausgehandelt und dann vom EU-Ministerrat (bei Griechenlandhilfe und EFSM), vom EFSF-Verwaltungsrat (beim EFSF, Mitglieder des Verwaltungsrats sind die Bundesfinanzminister der Staaten der Eurozone) oder vom Gouverneursrat (beim ESM, Gouverneursrat würde ebenfalls aus den Bundesfinanzministern der Staaten der Eurozone bestehen, Entscheidungsbefugnis könnte aber auf Beschluss des Gouverneursrats auch an das ESM-Direktorium delegiert werden) genehmigt.
Die Auflagen sind mit einer Strenge wie beim IWF vorgesehen, um die Haushalte der die Finanzhilfen gewährenden Staaten zu schonen, wobei sich man sich aber nicht im klaren gewesen zu sein scheint, welche mörderischen sozialen Folgen die Auflagen des IWF vor allem gegenüber ärmeren Ländern selbst in Gesundheitswesen und Nahrungsmittelversorgung angerichtet haben (siehe zur Zeit in Europa vor allem die Verwüstung des rumänischen Gesundheitswesens).
Die Griechenlandhilfe besteht aus 110,- Mrd. € Krediten von EU-Mitgliedsstaaten und IWF. Beim EFSM sind es Kredite von 60,- Mrd.€ von den EU-Mitgliedsstaaten und 30,- Mrd. € vom IWF.
Beim EFSF hingegen nimmt eine Bank mit Sitz in Luxemburg, an welcher die Staaten der Eurozone beteiligt sind, Darlehen auf dem Kapitalmarkt auf und gibt diese mit Zinsaufschlag an Staaten der Eurozone, die akute Liquiditätsprobleme haben, weiter. Das bis zu einem maximalen Volumen von 440,- Mrd. €. Für die Kreditforderungen dieser ebenfalls die Abkürzung EFSF tragenden Bank haften dann die Steuerzahler der Staaten der Eurozone. Bei allen über den EFSF laufenden Krediten gibt der IWF (wie auch bei den über den EFSM laufenden Krediten) noch einmal die Hälfte als eigenen Kredit (also insgesamt bis zu 220,- Mrd. €) dazu. Dem ESM schließ-lich sollen erst einmal zusammen mit dem EFSF 780,- Mrd. € zur Verfügung stehen. Dabei sollen bis zu 500,- Mrd. € als gleichzeitig vergeben werden können und der ESM zugleich nach einem bestmöglichen Rating streben. Wenn die Ratingagenturen dabei bleiben, für Mechanismen wie EFSF oder ESM für das bestmögliche Rating AAA ein Kapital in Höhe des Dreifachen der max. zu verleihenden Summe zu verlangen, dann ist mit der baldigen Erhöhung des Kapitals in der Summe für EFSF und ESM auf zusammen 1.500,- Mrd. € zu rechnen; oder auch noch mehr, wenn die Ratingagenturen noch strenger werden sollten mit den Anforderungen für das AAA – Rating. Der ESM ist am 23.06.2011 vom Europäischen Rat als eigenständige internationale Organisation beschlossen worden; dafür braucht es natürlich ein Zustimmungsgesetz. Es heißt, dieses solle im Dezember 2011 durch Bundestag und Bundesrat gehen. Zuvor soll noch die auf dem Gipfel vom 21.07.2011 beschlossenen Änderungen für den EFSF (Erhöhung der Geldmittel für den EFSF von 440,- Mrd. € auf 780,- Mrd. € und die Ausweitung der Befugnisse des EFSF) durch eine Änderung des EUStabG nachvollzogen werden, welche am 29.09.2011 durch den Bundestag und am 30.09.2011 durch den Bundesrat gehen soll. Der EFSF ist bzgl. der Ausgabe der Kredite bis incl. 30.06.2013 zeitlich begrenzt, der bereits für Irland und Portugal voll ausgeschöpfte EFSM vorgesehen, solange dies für die „Finanzstabilität“ erforderlich sei. Der ESM schließlich ist zeitlich unbegrenzt vorgesehen. „Finanzstabilität“ ist definiert als die Stabilität des Finanzsektors (also von Banken, Versicherungen etc.), nicht etwa als Stabilität des Euros oder der Finanzen der Staaten der Eurozone.


aus dem Urteil erkennbare Maßstäbe für Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von EFSF-Änderung und ESM
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 07.09.2011 einige Grundsätze erkennen lassen, welche für die zu erwartenden Klagen gegen die Änderung des EUStabG und vor allem für die in noch weit größerer Zahl zu erwartenden Klagen gegen die Zustimmungsgesetze zum ESM und zur „kleinen Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) von Bedeutung sein dürften.
Demnach sind „pauschale“, in ihren Auswirkungen nicht begrenzte, Bürgschafts- und Leistungsermächtigungen grundgesetzwidrig (Rn. 127). Daher dürfen (Rn. 128) „keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem, wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind.“ Welche Tragweite dieser Satz hat, und wann „Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten“ gegeben wäre, dürfte von erheblicher Bedeutung für den zweifellos als dauerhaft vorgesehenen ESM werden.

„Unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen“ sind nach Rn. 125 des Urteils verfassungswidrig, kämen in ihrer Wirkung einer Entäußerung der Haushaltshoheit (und damit einer Verletzung von Art. 38 GG) gleich. Spannend dürfte werden, was das für Art. 136 Abs. 3 AEUV und für den ESM heißen wird. Im ESM-Vertrag ist vorgesehen, dass dieser selbst ohne Zustimmung irgendeines Parlaments über die Erhöhung seines Kapitals beschließen können soll. Wenn aber für jede Kreditvergabe größerer Mechanismen wie des EFSF zuvor die konstitutive Zustimmung zumindest des Haushaltsausschusses des Bundestags eingeholt werden muss, dürfte auch die im ESM-Vertrag vorgesehene Entscheidungsweise über dessen Kapitalerhöhungen am Parlament vorbei von Karlsruhe in der Form nicht durchgelassen werden, wenn der ESM nicht aus anderen Gründen bereits ganz untersagt werden sollte.

In Rn. 105 untersagt das Urteil ausdrücklich Mechanismen, in denen die Bundesregierung „in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen,“ ohne jeweilige konstitutive Zustimmung des Bundestags (hier nicht nur einfach nur des Haushaltsausschusses des Bundestags) gewähren könnte. Damit dürften solche Eurobonds, bei welchen sich die Staaten der Eurozone gesamtschuldnerisch gemeinsam verschulden würden, zumindest wenn es um größere Beträge gehen würde, verfassungswidrig sein. Da im EU-Primärrecht keine ausdrückliche Ermächtigung für Eurobonds formuliert ist, gehen wir davon aus, dass man diese auf die Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3 AEUV stützen will.

Nach Rn. 135 ergibt sich auf Grund des Demokratieprinzips, solange Gewährleistungsübernahmen nicht bereits betragsmäßig unbegrenzt (und damit nach Rn. 125 verfassungswidrig) sind, nur insoweit eine Obergrenze, wie im Eintrittsfall die Gewährleistungen sich so auswirken würden, dass die Haushaltsautonomie „für einen nennenswerten Zeitraum“ „praktisch vollständig leer liefe“. Die Einschränkung der Haushaltsautonomie allein reicht nach Rn. 135 des Urteils für eine Verletzung des Demokratieprinzips nicht aus. Es kommt nach Rn. 135 auch nicht auf das Zahlenverhältnis zwischen den Gewährleistungsermächtigungen und den größten Haushaltstiteln eines Jahres an. Auch Folgen solcher durch den Bundestag eingewilligten Gewährleistungen wie Steuererhöhungen, Kürzungen anderer Staatsausgaben und Erhöhungen des Zinssatzes, den Deutschland auf seine Schulden zahlen muss, wären hinzunehmen, solange diese Lasten „noch refinanzierbar“ wären für Deutschland. Wenn eine Refinanzierung der Lasten nicht mehr in vollem Umfang möglich wäre, würde das bedeuten, dass Deutschland nicht mehr in der Lage wäre, alle seine Schulden pünktlich zu bedienen. Das wäre nichts anderes als ein Staatsbankrott. Die Übernahme von Gewährleistungen in einer solchen Höhe, dass Deutschland dadurch in den Staatsbankrott geraten würde, wäre also unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1+2 GG. Es fällt auf, dass Rn. 135 nur die Zahlen von Griechenland-hilfe und EFSF addiert, nicht aber die vom EFSM und von der deutschen Bankenrettungsinstitution Soffin.

Zur Höhe der Beweisanforderungen sagt Rn. 102 bzgl. des Leerlaufens der Haushaltsautonomie:
„Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 GG kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.“
Wir nehmen an, dass für die Frage, ob die Gewährleistungsverpflichtungen so hoch sind, dass Deutschland selbst der Staatsbankrott (oder schlimmer noch die Staateninsolvenz im Rahmen des ESM) droht, ähnliche Beweisanforderungen zu stellen sind. Nämlich zu beweisen, dass offensicht-lich eine Gefahr (nicht nur ein winziges Risiko) des Eintretens einer solchen Situation besteht.
Diese Frage kann aber dahin stehen, da der ESM als ein dauerhafter Mechanismus konstruiert ist.

Urteil vom 07.09.2011 vermied (noch) Entscheidung über Vereinbarkeit der Kreditauflagen mit Grund- und Menschenrechten
Es fällt auf, dass das Urteil vom 07.09.2011 nicht auf die Frage eingeht, ob es mit dem Grundgesetz (darunter vor allem mit dem Sozialstaatsgebot, dem grundrechtsgleichen Wahlrecht und der Menschenwürde) oder auch mit den universellen Menschenrechten (wobei hier besonders der Uno-Sozialpakt mit seinem für Deutschland dichtesten Netz sozialer Menschenrechte von Bedeutung wäre) verletzt sind dadurch, dass Deutschland selbst in die Lage kommen könnte, Hilfen aus diesen Mechanismen zu beantragen, und Deutschlands Einwohner dann selbst die Folgen der Kreditauflagen zu Lasten der Verwirklichung ihrer sozialen Grund- und Menschenrechte zu spüren bekämen. Das dürfte daran liegen, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass die bisherigen Mechanismen von Griechenlandhilfe und Euro-Rettungsschirm selbst im vollständigen Gewährleistungs- bzw. Kreditausfallsfalle nicht so hoch wären, dass Deutschland selbst zu einem Fall für diese Mechanismen würde. Und diese sehr hohe Schwelle zum Eingreifen des Bundesver- fassungsgerichts wurde im Hinblick auf die Demokratie festgestellt; entsprechendes dürfte für das grundrechtsgleiche Wahlrecht gelten. Das sagt aber noch nicht, dass das Bundesverfassungsgericht es sich damit verbaut hätte, auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin doch schon wesentlich eher einzugreifen, wenn etwa die Kosten des bisherigen Rettungsschirms unter Verletzung der Grundrechte auf Eigentum (Art. 14 GG) oder des Gleicheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) oder auch der sozialen universellen Menschenrechte verteilt würden.
Außerdem sagte das Urteil vom 07.09.2011, dass das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) durch die Griechenlandhilfe und den bisherigen Euro-Rettungsschirm (EFSM und EFSF in seiner bisherigen Größe) noch nicht verletzt sei. Das könnte bei der Ende September 2011 vorgesehenen Zustimmung zur Erhöhung des EFSF und beim ESM schon ganz anders aussehen.
Dass das Bundesverfassungsgericht am 07.09.2011 auf die Gefahr, dass soziale universelle Menschenrechte durch die Höhe der Kosten für den bisherigen Rettungsschirm und daraufhin erfolgende Sparmaßnahmen verletzt werden, nicht näher eingegangen ist, dürfte auch daran liegen, dass vermutlich keine Verfassungsbeschwerden vorliegen, die wirklich substantiiert darlegen, dass eine Aufbringung der Mittel für den bisherigen Rettungsschirm zwangsläufig zu solchen Sparmaßnahmen führen würde, welche soziale Menschenrechte verletzen. Und auf zu erwartende Menschenrechtsverletzungen durch Kreditauflagen im Rahmen des Euro-Rettungsschirms müsste das Gericht erst dann eingehen, wenn eine persönliche Betroffenheit dadurch wahrscheinlich wäre, dass eine offensichtliche Gefahr, dass Deutschland selbst akute Liquiditätsprobleme bekäme und damit zum Kandidaten für den Rettungsschirm würde, hinreichend substantiiert dargelegt würde.

Was wird aus Prof. Dr. Kerbers Befangenheitsantrag und seiner Beschwerde beim EGMR nach dem Urteil vom 07.09.2011 ?
Vor der Urteilsverkündung ging noch die Presse, dass Prof. Dr. Kerber von der Denkfabrik Europolis, der zusammen mit 55 Unternehmern geklagt hat, einen Befangenheitsantrag gegen den Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Dr. Di Fabio gestellt hat, um klären zu lassen, ob dieser wegen zahlreicher öffentlicher Vorträge zum Thema Euro-Rettungsschirm für das Verfahren befangen ist. Außerdem haben Prof. Dr. Kerber und die 55 Unternehmer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) des Europarats Beschwerde über das Bundesverfassungsgericht eingereicht, weil sie der Rechtsauffassung sind, dass verfahrensrechtliche Garantien zu ihren Lasten verletzt worden seien.
Für die Frage der Befangenheit dürfte auch von Bedeutung sein, ob die Vorträge bezahlt, also nebenberuflich, oder rein ehrenamtlich gewesen sind (§18 Abs. 1 Nr. 2 BverfGG). Die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung allein begründet keine Befangenheit (§18 Abs. 3 Nr. 2 BverfGG).
Und es könnte von erheblicher Bedeutung sein, zu welchem Zeitpunkt der Befangenheitsantrag gestellt worden ist; sollte er erst nach der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 gestellt worden sein, so dürfte er erheblich geringere Chancen haben, als wenn er schon davor gestellt worden sein sollte.


§93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG ist eine Quelle fortwährender Mißverständnisse, weil diese Vorschrift es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das soll eigentlich eine Arbeitsentlastung sein, damit genug Zeit für die Behandlung der zulässigen Klagen bleibt. Immer wieder jedoch fühlen sich Kläger gleichheitswidrig (Art. 3 GG) benachteiligt. Das schadet auf die Dauer dem Vertrauen in das Gericht. §93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG verpflichtet aber nicht auf die Nicht-Begründung einer Nichtannahme, sondern ermöglicht diese nur. Wir meinen, das Gericht sollte im eigenen Interesse freiwillig bei jeder Nichtannahme wenigstens stichwortartig angeben, woran es liegt (z. B. „persönliche Betroffenheit nicht hinreichend dargelegt“, „Rechtsfortbildung nicht dargelegt“, „Rechtsfrage ... schon entschieden in Urteil ... und keine hinreichende Darlegung, dass eine nochmalige Entscheidung über die gleiche Rechtsfrage erforderlich wäre“).
So könnte man z. B. bei der Klage von Prof. Dr. Kerber einen Anfang machen, damit verständlich wird, auf Grund welcher Maßstäbe über die Klagen der 5 Professoren und über die von Dr. Gauweiler, nicht aber über seine, im Pilotverfahren geurteilt wurde.

Urteil lässt weiter offen, ob das EUStabG ein Zustimmungsgesetz ist 
Was im Urteil vom 07.09.2011 fehlt, ist eine klare Aussage, um was für ein Gesetz es sich beim EUStabG handelt. Vieles spricht dafür, dass es sich ausschließlich um eine Bürgschaftsermächtigung handelt. Das würde auch zu dem Text in Nr. 18 der Liste der für 2011 zu erledigenden Verfahren passen ebenso wie zur Debatte in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011. Dort hatte Prof. Dr. Schachtschneider gesagt, der EFSF sei rein privatrechtlich begründet worden. Und mindestens ein Bundestagsabgeordneter hat in der Verhandlung die Auffassung vertreten, ein Zustimmungsgesetz sei erst für einen dauerhaften Mechanismus wie den ESM erforderlich, nicht aber für einen zeitlich befristeten wie den EFSF.
Angesichts der Tragweite der Rahmenvereinbarung zwischen der EFSF-Zweckgesellschaft und den Staaten der Eurozone und der Härte der Auflagen der Troika zu den EFSF-Krediten spricht aber auch vieles dafür, dass derart weitgehende Regelungen nicht ohne Zustimmungsgesetz in Kraft treten dürfen, bzw. dass diese bei Fehlen eines erforderlichen Zustimmungsgesetzes allein privatrechtlicher Natur sind, auch die Rahmenvereinbarung, und auch die Auflagen zu den EFSF-Krediten. Das wäre für die betroffenen Bevölkerungen von Griechenland, Irland und Portugal entscheidend, denn wenn die an ihre Staaten gerichteten politischen Auflagen rein privatrechtlicher Natur wären, dann hätten sie auch nur einen privatrechtlichen Rang unterhab aller nationaler Gesetze, sodass man mit diesen Auflagen keine Befugnis hätte, gesetzliche Entscheidungen anzuordnen, auch keine haushaltsgesetzlichen. Auch wenn man Griechenland schon wie ein Protektorat auf einer Privatveranstaltung der Weltwirtschaft namens „Weltwirtschaftsforum“ in Davos in 2011 damit vorgeführt hat, dass sich das Land die Aufnahme der Schuldenbremse in die Verfassung diktieren lässt.

Dass gültige Verfassungsbeschwerden erst nach der vollständigen Zustimmung des Parlaments eingereicht werden können, ist unstreitig. Bei normalen Gesetzen, zu denen auch reine Bürgschaftsermächtigungen gehören, egal wie hoch diese sind, dürfen sie überdies erst nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt eingereicht werden (sowie, wenn ein anderer Rechtsweg als direkt zum Bundesverfassungsgericht gegeben ist, natürlich erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs). Bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen hingegen muss die Verfassungsbeschwerde mit Rücksicht auf den völkerrechtlichen Vertrauenschutz vor Verkündung im Gesetzblatt eingehen.
Jetzt haben die 5 Professoren ihre Verfassungsbeschwerden nach Verkündung eingereicht und Dr. Gauweiler vorher. Wenn das EUStabG eine reine Bürgschaftsermächtigung ist, dann hätte das Bundesverfassungsgericht nur über die EUStabG-Klage der Professoren entscheiden dürfen, im Falle eines Zustimmungsgesetzes nur über die von Dr. Gauweiler.
Es wurde am 07.09.2011 jedoch materiell-rechtlich entschieden bzgl. des Zustimmungsgesetzes zum EUStabG über die Verfassungsbeschwerden der 5 Professoren und von Dr. Gauweiler.
Das lässt verschiedene Deutungen zu, das Gericht kann die Frage, ob das EUStabG ein Zustimmungsgesetz ist, jedenfalls nicht übersehen haben.
Wir halten die Deutung für am wahrscheinlichsten, dass bei Gesetzen, die nicht erkennen lassen, ob sie ein Zustimmungsgesetz sind oder nicht, gültige Verfassungsbeschwerden nun sowohl vor als auch nach Verkündung eingereicht werden können. Diese Auffassung ist natürlich mit erheblichen Ungewißheiten verbunden, da es durchaus sein kann, dass das Bundesverfassungsgericht solch eine Lockerung seiner Rechtsprechung bzgl. der Zulässigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung her noch an weitere, im Urteil nicht genannte, Voraussetzungen knüpfen will.
noch mehr deutsche Steuergelder für menschenrechtsverletzende Auflagen
Durch die Unklarheit, um was für eine Art von Gesetz es sich beim EUStabG handelt, obwohl diese Rechtsfrage entscheidungserheblich war und von der Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing in deren Verfassungsbeschwerde aufgeworfen wurde und damit dem Gericht bekannt war, werden nun Ende September Bundestag und Bundesrat weiterhin ebenfalls nicht wissen, ob das EUStabG als eine reine Bürgschaftsermächtigung zu qualifizieren ist, oder als ein Zustimmungsgesetz, oder auch als eine Kombination von beidem. Die Abgeordneten werden weiterhin nicht mit Sicherheit wissen, ob sie mit dem Gesetz nicht zugleich auch der Rahmenvereinbarung und der Errichtung der Zweckgesellschaft zum EFSF zustimmen – zumal der Entwurf zur Neufassung des EUStabG noch deutlich mehr auf diesen Mechanismus eingeht als die bisherige Fassung, und nun in das EUStabG auch die Verpflichtung auf strenge Auflagen (im Sinne einer iwf-artigen, die Menschenrechte der Einwohner der Schuldnerstaaten systematisch ignorierenden Strenge) aufnehmen will.
Also: Die Mehrheit der deutschen Parlamentarier in Bundestag und Bundesrat wird am 29. und am 30.09.2011 aller Voraussicht nach der Finanzierung eines Mechanismus zustimmen, welcher dann auch mit einfach-gesetzlichem Segen systematisch Menschenrechtsverletzungen mit seinen Kreditauflagen betreiben würde. Und sie werden dann noch nicht einmal wissen, ob sie nur den Gewährleistungsermächtigungen oder dem Mechanismus mitsamt Verpflichtung auf eine psychopathische (im Sinne eines pathologischen Mangels an Mitgefühl) iwf-artige Strenge, wie sie im Jahr 1988 der damalige IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungsschreiben so deutlich beschrieben hat, zugestimmt haben werden.

Das ist unsere Einschätzung zum Urteil vom 07.09.2011.


Sehen Sie nun noch das Interview mit Prof. Dr. Hankel im Gebäude des Bundesverfassungsgerichts am Tag der Verkündung. Wir bitten die Tonqualität zu entschuldigen, da wir an dem Tag technische Probleme mit unserem Richtmikrofon hatten.



Urteil vom 07.09.2011

offener Brief von Davison Budhoo
Bericht von Unser Politikblog zur mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011

konsolidierte Fassung des AEUV auf deutsch

Artikel der Welt zum Befangenheitsantrag von Prof. Dr. Kerber und zu dessen Klage beim EGMR


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