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Dienstag, 27. September 2011

Überlegungen zum Aufbrechen der Verfassungsidentität – und was das angesichts des Sturmangriffs von ECFR, Bilderberg und dort eingebetteter Medien für die ganz normalen Menschen bedeuten würde

28.September 2011 | Unser Politikblog

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
0202 / 2502621
Bürgerrechtlerin


an die Süddeutsche Zeitung
z. Hd. der Herren
Wolfgang Janisch und Heribert Prantl
Hultschiner Str. 8
81677 München


offener Leserbrief zum Interview mit BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber vom 19.09.2011
„Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“

26.09.2011
Sehr geehrter Herr Janisch, sehr geehrter Herr Prantl,

ich danke Ihnen für das am 19.09.2011 veröffentlichte sehr aufschlussreiche Interview.

Die Aussagen von Herrn BVR Prof. Dr. Huber haben tiefe Einblicke gegeben, haben mich mit Hoffnung und Respekt und zugleich auch mit einem Frösteln erfüllt. Ich kann und darf dazu nicht schweigen. Denn bei der Verfassungsidentität geht es nicht nur, nicht einmal primär, um Fragen der Demokratie und der Machtverteilung, sondern noch viel mehr um den Frieden, die Rechtsstaatlich-keit und um die Verbindung zu den universellen Menschenrechten (darunter gerade auch zu den sozialen), um alles, was mit Mitgefühl zu tun hat, welche 100% der Wahlberechtigten in ihrem Alltag zutiefst berühren, während sich für die als elitär und gesteuert empfundene real existierende Demokratie in unserem Land oft nur noch die Hälfte der Wahlberechtigten interessiert. Die Über-fokussierung auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) kann also höchstens der Hälfte des Volkes gerecht werden. Dieser offene Brief mag Worte enthalten, die nicht allen amtierenden und ehemaligen Bundesverfassungsrichtern gleichermaßen gefallen mögen, ich möchte jedoch aufs deutlichste meinen Respekt vor diesen und vor dem Lissabonurteil betonen, ein Respekt, der so weit geht, wie es mit der Verfassungsidentität des Grundgesetzes incl. Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), der Uno-Charta und den universellen Menschenrechten gerade noch vereinbar ist.

Dieser offene Brief geht zuerst auf die zutreffenden Aussagen von Herrn BVR Prof. Dr. Huber zu Wirtschaftsregierung und Euro ein, zeigt aber zugleich auch die ganz konkrete Gefahr der Preisgabe der Verfassungsidentität des Grundgesetzes auf, und würdigt die historische, moralische und recht-liche Leistung des Lissabonurteils, damit erst einmal alle wissen, was sie am Grundgesetz haben.



Die berechtigte Kritik von Herrn BVR Prof. Dr. Huber
Ich teile zahlreiche der verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsrichters bzgl. der im Namen der Rettung des Euros daher kommenden Mechanismen.
Dass das Höchstmaß, welches die in Art. 38 GG wurzelnde Haushaltsautonomie an Bürgschaften zu Lasten der Steuerzahler zulässt, nicht endlos weit über den 170,- Mrd. € der deutschen Anteile an Griechenlandhilfe und EFSF liegen darf, und dass der Umfang eines gesamten Bundeshaltshalts zu viel wäre, kann ich nur unterstützen. Nähme man dabei in den Blick, dass alle diese Mechanismen in erster Linie der Stabilisierung des Finanzsektors („Finanzstabilität“), also großer privater Banken und Versicherungen, und gerade nicht der Finanzen von Staaten oder des Euros dienen, könnte und müsste man betragsmäßig sogar noch deutlich strenger sein.

Dass er vom „Widerstand“ in der Bevölkerung spricht, lässt sich in Umfragewerten verifizieren, z. B. an den 75% Ablehnung in der deutschen Bevölkerung gegenüber der Vergrößerung des EFSF. Aber es liegt auch eine ganz konkrete Teil-Widerstandslage im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG vor, da das Urteil vom 07.09.2011 durch die komplette Versagung der direkten Anfechtung von europäischen Rechtsakten mittels der Verfassungsbeschwerde eine Rechtsschutzlücke gegenüber europäischen ultra-vires-Akten geschaffen hat, welche wieder geschlossen werden muss, um die mit jeder auch nur teilweisen Widerstandslage einhergehende Rechtsunsicherheit wieder zu beenden. Am gravie-rendsten und drängendsten ist der Beschluss auf EU-Ebene zur Ausweitung der Sanktionierbarkeit des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Einführung des ebenfalls sanktionsbewehrten Ungleichgewichsverfahrens. Denn Art. 126 AEUV enthält eine Grundlage zur Sanktionierung allein bgzl. des Defizitkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Wie aus dem Bericht der Task Force vom 21.10.2010 sowie aus dem Gutachten des österreichischen WIFO-Instituts für die EU-Kommission aus Mai 2010 hervor geht, ist doch gerade Art. 136 Abs. 3 AEUV, welcher noch nicht Kraft ist, als Grundlage für die Sanktionierbarkeit der übrigen Mechanismen vorgesehen. Um Verschwörungstheorien vorzubeugen: Der im Gutachten des WIFO-Instituts genannte Peter Huber ist NICHT mit dem Verfassungsrichter identisch. Spätestens in den folgenden Verfassungs-beschwerden wird zu klären sein, wie diese Rechtssschutzlücke wieder geschlossen werden kann. Bis dahin könnten aber viele Fakten geschaffen worden sein, da insbesondere das Ungleichge-wichtsverfahren der EU-Kommission die Macht geben will, zu allen Fragen der Lohn-, Wirtschafts- und Finanzpolitik sanktionsbewehrt mitbestimmen zu können.
Die fünf EU-Verordnungen bzgl. der Verschärfung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes und der Einführung der Ungleichgewichsverfahren sind das Kernstück der sog. EU-Wirtschaftsregierung, nicht etwa der Euro-Plus-Pakt, der nur das halbwegs demokratische Feigenblatt ist.

Herr BVR Prof. Dr. Huber hat auch vollkommen recht damit, dass die Mitgliedsstaaten noch weit- gehende Handlungsspielräume haben vor allem auch bzgl. Sozialversicherung, Wirtschaftspolitik sowie innerer und äußerer Sicherheit. Genau das droht aber nun, vom Europaparlament aus Unkenntnis abgesegnet, unterlaufen zu werden. Wenn die Kommission bei allen Wirtschafts- und Finanzfragen bußgeldbewehrte Empfehlungen über die Ungleichgewichsverfahren machen kann, dann hat sie auch die Macht, über die Bezahlung von Polizei und Militär sowie über Art und Höhe der Sozialsysteme sowie der Steuerzuschüsse zu diesen entscheidend mit zu bestimmen. Der Zugriff der Kommission auf die Lohnpolitik schließlich würde die Tarifautonomie von Arbeitgebern und Gewerkschaften zur wirkungslosen Schauveranstaltung degradieren.

Das entscheidendste, was an Herrn BVR Prof. Dr. Hubers Kritik fehlt, ist die Information, dass die kleine Vertragsänderung mit ihrem 2. Satz, dem Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV, eine eu-primärrechtli- che Verpflichtung auf eine iwf-artige, bis hin zum Völkermord offene, Strenge für alle auf Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV gestützten Mechanismen, welche man in irgendeiner Weise als Finanzhilfe quali-fizieren könnte, normieren würde. Und zwar eine Strenge im Sinne der IWF-Praxis, nicht der IWF-Satzung. Einer Strenge, die man psychologisch als einen psychopathischen Mangel an Mitgefühl im Sinne der Definition von Dr. Andrej Jablocewski einstufen könnte, verursacht durch eine krankhafte Verschiebung der Wahrnehmung. Sollte es nicht zur Allgemeinbildung gerade unter Juristen, die sich berufsmäßig mit Grund- und Menschenrechten befassen müssen, gehören, dass der IWF min-destens drei Länder (Niger, Äthiopien und Malawi) zum Verkauf ihrer Nahrungsmittelnotreserven, mindestens drei Länder (Jordanien, Bolivien und Venezuela) zur Kürzung von Nahrungsmittelsub-ventionen und mindestens zwei Länder (Peru und Indonesien) zur gleichzeitigen Lohnsenkung und drastischen Erhöhung der Lebensmittelpreise gezwungen hat ? Sollte es nicht zur Allgemeinbildung der Juristen gehören, dass die Verschärfung von Hartz IV bis hin zu Totalkürzungen zur Erzeugung von Hunger eine Übererfüllung unverbindlicher Empfehlungen auf Grund der Artikel IV – Konsul-tation des IWF gegenüber Deutschland aus dem Jahr 2006 gewesen ist ? Ist es dem Gericht tatsäch-lich bis heute unbekannt, dass der IWF von Osteuropa bis Zentralasien den Beinamen „Kindersterb-lichkeitsfonds“ hat, weil seine Kürzungsorgien zu Lasten der dortigen Gesundheitswesen unzähli-gen Kindern den Tuberkulosetod gebracht hat ? Schon bis Ende der 1980er Jahre hatte das Wüten des IWF allein in Mittelamerika und der Karibik so viele Tote gefordert, dass der damals für diese Region innerhalb des IWF mit zuständig gewesene Wirtschaftswissenschaftler Davison Budhoo dem IWF vorwarf, eine eigene seltsame Art von Völkermord zu begehen. Herr Budhoo schätzte, dass allein an seinen eigenen Händen so viel Blut klebte, dass alle Seife der Welt zusammen es nicht abwaschen könnte. Und er forderte ein neues Nürnberg zur Aufarbeitung der IWF-Barbarei. Das sollte eigentlich zur juristischen Allgemeinbildung jedes deutschen Richters gehören.


Wer den Weltfrieden stabilisiert, sollte aufhören, sich selbst mit Schuldgefühlen zu blockieren
Das wichtigste am Lissabonurteil ist, dass es das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) entscheidend gestärkt und erstmals den Staatsauftrag Frieden (Art. 1 Abs. 2 GG) anerkannt hat. Das hat entscheidend dazu beigetragen, uns bis heute vor einem alles vernichtenden Atomkrieg ums iranische Öl zu bewahren. Dafür, dafür und nochmals dafür gebührt den damaligen Richtern des 2. Senats aller nur erdenklicher Respekt und Dankbarkeit. Die Bewahrung von 6,7 Milliarden Menschenleben durch die deutliche Stärkung des Angriffskriegsverbots geht in seiner quantitativen, an Menschenleben gemessenen, Auswirkung, deutlich über alles andere hinaus. Das überstrahlt alles, was die Richterinnen und Richter jemals in ihrem gesamten Leben bis dahin falsch oder beinahe falsch gemacht haben mögen.

Zugleich geht dieser offene Brief auch auf die Versuchung ein, welcher die damalige Besetzung des 2. Senats während des Verfahrens über die Lissabonklagen eine Zeit lang ausgesetzt war, der sie letztendlich aber NICHT nachgegeben hat. Das Verdrängenwollen damaliger Verfahrensfehler beim Lissabonverfahren kann zu gravierenden Fehlurteilen aus einem eingeengten Blickwinkel heraus zu führen.
Dieser offene Brief ist ein Akt des Respekts gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, welcher sowohl die Leistungen als auch die im Vergleich dazu deutlich verblassenden damaligen Unkorrekt-heiten sichtbar macht. Jemanden von übertriebenen Gefühlen der Schuld und Angst zu befreien und dafür zu sorgen, dass ihm der Dank zukommt, den er für seine Leistungen insbesondere um den Frieden verdient, ist ein Akt der Befreiung und des Respekts. Mit Sicherheit wären Millionen Deutsche bereit, die Verfassungsrichter, notfalls unter Einsatz ihres Lebens, vor der Rache bestimm-ter Eliten zu schützen. Der Schritt zur Transparenz über die Hintergründe des Lissabonurteils ist überfällig, und er wird hier getan, auch damit er nicht mehr durch andere auf weniger respektvolle Weise getan werden kann, und damit niemand auf der Welt die Macht bekommen kann, den 2. Senat damit unter Druck zu setzen.

Am 24.09.2008 reichte ich beim Bundesverfassungsgericht eine gültige Verfassungsbeschwerde ein, welche das Aktenzeichen 2 BvR 1958/08 erhielt. Es ging dieser Verfassungsbeschwerde darum, die Vorrangansprüche von Grundgesetz (Art. 79 Abs. 3 GG), Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta) und universellen Menschenrechten (Art. 28 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta) soweit wie möglich gegen-über dem EU-Recht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17) zu sichern. Es ging um die direkte Anwendung der universellen Menschenrechte und um deren Ranganspruch in Deutschland. Es ging darum, zu verhindern, dass Gummivorschriften (Art. 42 EUV, Art. 43 EUV, Art. 21 EUV), mit wel-chen der Europäische Rat bzw. die EU jedes Land der Welt hätte angreifen und dem Uno-Sicher- heitsrat hätte Konkurrenz machen können, über das Grundgesetz und die Uno-Charta gestellt wür-den. Es ging darum, dass der EU-Vertrag nicht in einen derart unvereinbaren Gegensatz zur Uno-Charta kommen durfte, dass er dadurch gem. Art. 53 und 64 WVRK ungültig würde.
Und es ging darum, dass der Lissabonvertrag die fast vollständige funktionelle Privatisierung in allen Staaten der EU der Daseinsvorsorge („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“, Art. 14 AEUV) und der hoheitlichen Aufgaben („nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“, Art. 2 von Protokoll 26) vorschreibt. Und die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 machte die damalige Befangenheit des heutigen Präsidenten Prof. Dr. Andreas Voßkuhle bzgl. der funktionellen Privatisierung von Behörden geltend. Denn in einem Vortrag aus Oktober 2002 vor der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer (VVDStRL), welcher in dem Band „Leistungsgrenzen des Verfas-sungsrechts“ veröffentlicht ist, zeigte er deutliche Sympathien für die Vorstellung, einen Teil der Behörden funktionell zu privatisieren, und nannte dieses Staatsmodell „Gewährleistungsstaat“. Ehrlicherweise räumte er damals in seinem Vortrag ein, dass das Grundgesetz schon „vom Ansatz“ her (also von durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Teilen des GG her) auf solch eine Staatsform „nicht eingerichtet“ ist.
Die damals geltend gemachte Befangenheit konnte ein Gefühl von Peinlichkeit auslösen, was es sehr wahrscheinlich auch bewirkt hat, obwohl eine Befangenheit allein nichts ist, wofür man sich schä-men müsste. Eine weitere emotionale Hürde dürfte gewesen sein, dass da eine gültige Verfassungs-beschwerde einfach so aus dem Volk eingereicht wurde, und kein einziger Professor hinter dieser Klage stand.

Als ich Ende 2008 erfuhr, dass die Verkündung des Zustimmungsgesetz zum Lissabonvertrag am 08.10.2008 vom Bundespräsidenten veranlasst und am 14.10.2008 durchgeführt worden war, ob-wohl am 24.09.2008 die neue gültige Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 eingegangen war, die später zusammen mit den Klagen von Herrn Dr. Gauweiler den Inhalt des Lissabonurteils aus-gemacht hat, wurde mir bewusst, dass es wie auch immer geartete Kommunikationsblockaden gegeben haben musste. Der Eindruck wurde auch durch Akteneinsichten verstärkt, welche deutliche Zweifel daran weckten, ob und inwieweit die übrigen Richterinnen und Richter des 2. Senats außer Herrn Prof. Dr. Voßkuhle und Herrn Prof. Dr. Dr. Di Fabio bis zum Zeitpunkt der Ankündigung der mündlichen Verhandlung über die am 24.09.2008 eingegangene Verfassungsbeschwerde informiert worden sind. Darum schrieb ich fortan an alle einzelnen Richter des 2. Senats und an den wissen-schaftlichen Dienst einzeln, womit sichergestellt wurde, dass spätestens kurz vor der mündlichen Verhandlung alle von der Existenz von 2 BvR 1958/08 gewusst haben müssen, was durch eine spätere Akteneinsicht sich dann auch bestätigt hat. Zur mündlichen Verhandlung war ich dann als interessierte Bürgerin zugegen. Außerdem zeigte eine spätere Akteneinsicht im April 2009, dass 2 BvR 1958/08 damals in Bearbeitung gewesen sein muss.
Zur mündlichen Verhandlung geladen waren damals der CSU-Bundestagsabgeordnete Dr. Peter Gauweiler, der damalige ÖDP-Vorsitzende Prof. Dr. Klaus Buchner, die Linksfraktion des Bundes-tags bzw. Herr Dr. Diether Dehm, sowie Herr Graf von Stauffenberg zusammen mit den Profes-soren Starbatty und Kerber. Zu einer mündlichen Verhandlung sind nach §22 BVerfGG ausschließ-lich die Kläger zu laden, die bereit sind, sich durch einen Anwalt oder Juraprofessor vertreten zu lassen, es sei denn, das Gericht beschließt davon eine Ausnahme gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG. Dass es keine Ausnahme davon beschlossen hat, ist also noch vollkommen rechtmäßig gewesen. Anders sieht es mit §93a BVerfGG aus, denn Verfassungsbeschwerden, welche sowohl die eigene Betroffenheit (selbst, gegenwärtig und unmittelbar), als auch die Rechtsfortbildung (also welche Rechtsfragen neu sind, oder über welche zwar in einem früheren Urteil des Bundesverfassungs-gerichts schon einmal entschieden worden ist, über welche aber wegen der wesentlichen Verände-rung der Sach- oder Rechtslage noch einmal entschieden werden müssen) überzeugend dargelegt wird, sind zur Entscheidung anzunehmen. Der grundsätzliche Vertretungszwang gilt nur für die mündliche Verhandlung, nicht für die Annahme zur Entscheidung. Das ist eine Muss-Vorschrift, bei welcher also die Rechtsprechung, anders als bei Soll-Vorschriften, nicht einfach Ausnahmen formu-lieren kann. Es hätte bei einer zutreffenden Interpretation des §93a BVerfGG also über 2 BvR 1958/ 08 offiziell mit geurteilt werden müssen. Stattdessen wurde die Klage, nachdem über ihre Inhalte bei anderen Klägern am 30.06.2009 mit entschieden worden war, im August 2009 nicht zur Entschei-dung angenommen. Über den Befangenheitsantrag wurde damals nicht entschieden, weil dieser erst im Falle einer Annahme zur Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

Trotzdem ist, Gott sei Dank, kein Schaden an der Rechtsordnung entstanden. Denn über die entscheidungserheblichen Punkte aus 2 BvR 1958/08 ist vollständig im Rahmen der gültigen Klagen von Herrn Dr. Gauweiler und der Linken mit geurteilt worden. Das war zwar formal außerhalb des Rahmens der Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, aber der Schaden an der Rechtsordnung wurde vermieden. Diesen ungewöhnlichen Verfahrensablauf zu verhindern und für Transparenz zu sorgen, auch um ihre eigenen rechtlichen Interessen zu wahren, hätten auch die Beklagten damals in der Hand gehabt.

Das Lissabonurteil vom 30.06.2009 entschied, dass es einen Staatsauftrag Friedensgebot im Grund-gesetz gibt, welcher gleichrangig ist mit dem Staatsauftrag europäische Integration (Art. 23 GG). Das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) ist nicht zu verwechseln mit dem Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG), sondern dessen Grundlage innerhalb der Ewigkeitsgarantie. Die Verfassungsbeschwerde zu 2 BvR 1958/08 hatte geltend gemacht, das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) sei ein fünftes, bisher von der Rechtsprechung noch nicht entdecktes Strukturprinzip. Auf der Grundlage des Staatsauftrags Friedensgebot untersagte das Lissabonurteil jegliche Umgehbarkeit des Angriffskriegsverbots, auch durch das EU-Recht. Und es untersagte die Supranationalisierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU – mit der Folge, dass die Art. 21, 42 und 43 EUV vom Rang ganz normales Völkerrecht geblienen sind, nicht nur unterhalb des gesamten Grundgesetzes, sondern auch unterhalb der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte und des humanitären Kriegs-völkerrechts geblieben sind. Wer mehr darüber wissen will, wie insbesondere Art. 42 und 43 EUV Militärinterventionen weltweit in alle Krisen, in alle undefinierten „gescheiterten Staaten“ und in alle Staaten mit Verletzung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechten ermöglicht hätten, kann auf meiner Seite „Bürgerrechte Menschenrechte“ in Abschnitt VI. der damaligen Verfassungsbeschwerde recherchieren.

Jetzt weiß man auch, warum sich die Bundeskanzlerin Frau Dr. Angela Merkel und der Außen-minister Herr Dr. Guido Westerwelle zum Libyen-Einsatz im Uno-Sicherheitsrat enthalten haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Lissabonurteil hatte noch ein Staatssekretär im Bundesaußenministerium das vermeintliche Recht der EU, Stabilität zu projizieren auch in Staaten in unmittelbarer Nachbarschaft der EU hinein, betont. Aber das war vor dem Lissabonurteil.

Das Lissabonurteil hat aber nicht nur den Frieden gestärkt. Es hat bestätigt, dass den höchsten Rang in Deutschland die Strukturprinzipien und die Grundrechte haben (Rn. 217+218), und dass das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsidentität wacht (Leitsatz 4); in späteren, insoweit auf dem Lissabonurteil aufbauenden, Urteilen, wurde dies auch für die abgeleiteten Grundrechte (im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung) und für die grundrechtsgleichen Rechten (im Urteil vom 07.09. 2011 zum bisherigen Euro-Rettungsschirm) bestätigt. Nach Rn. 216 des Lissabonurteils sind außer der Menschenwürde auch alle 4 Strukturprinzipien sowie die Wesensgehalte der Grundrechte unan-tastbar. Die Verbindung des Grundgesetzes zu den universellen Menschenrechten, und dass für diese selbst bei Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum bleiben muss, wurde schließlich in Leitsatz 3 und Rn. 218 bestätigt, aber nicht eingehender ausgeführt. Und das staatliche Gewaltmo-nopol, sowohl militärisch, als auch polizeilich und zivil, wurde bestätigt. Alles Inhalte allein von 2 BvR 1958/08. Die massenmedial wesentlich breiter diskutierten Ergebnisse des Lissabonurteils zur Kompetenzabgrenzung zwischen Deutschland und der EU stammen selbstverständlich aus Herrn Dr. Gauweilers Klagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat allen Grund, auf das Lissabonurteil stolz zu sein, so wie ich das auch bin, und damit als europaweites Vorbild Rechtsgeschichte geschrieben zu haben. Man sehe nur die Urteile des lettischen Verfassungsgerichts vom 22.12.2009 und des rumänischen aus Juli 2010 zum Vorrang der Verfassungsidentität vor dem EU-Recht.

Die Transparenz über das Lissabonurteil braucht es jetzt, damit die nach dem 30.06.2009 neu hinzu gekommenen und noch hinzu kommenden Richterinnen und Richter des 2. Senats die Tragweite dieses Urteils vollständig erfassen können. Und damit die rechtswissenschaftliche Debatte die Chance erhält, mit der Realität Schritt zu halten.

Es braucht sie aber auch gegenüber der Öffentlichkeit. Denn die Netzwerke, welche damals wie heute besonders an der offensiven Militarisierung Europas interessiert sind und waren, und welche über den bei ihnen eingebetteten Teil der Medien starken Einfluss auf Wahlergebnisse nehmen können, sind keineswegs untätig geblieben, und versuchen, die Transparenzlücke für sich auszunut-zen. Besonders deutlich wird dies beim European Council on Foreign Relations (ECFR). Dieser plazierte den Artikel „Ab in die Ecke“ in der Zeit, wo er mit der Nichtteilnahme Deutschlands am Libyenkrieg abrechnete. Und, noch dreister, in den Europathemen September 2011 des Deutschen Beamtenbundes, bezeichnete der ECFR das Lissabonurteil als „verfassungsnationalistisch“, um jede konstruktive, auf der Liebe zum Grundgesetz basierende, Identifikation mit Deutschland, was viele Deutsche und viele hier lebende Immigranten teilen, in Frage zu stellen. Und das ausgerechnet in einer Zeitschrift eines der verfassungstreuesten Verbände Deutschlands. Es ist also höchste Zeit für Transparenz, um diesen grausigen Spuk zu beenden.

Wenn wir ein Europa wollen, welches die Verfassungsidentitäten und die universellen Menschen- rechte respektiert und fördert, und welches dem Frieden in der Welt und den Völkern Europas dient, sodass eine wahre Integration der europäischen Völker ohne deren Zwangseinschmelzung in ein EU-Volk stattfinden kann, wenn wir ein demokratisches Europa, und nicht nur den Mißbrauch Europas als Fassade einer verdeckten Konzerndiktatur, wenn wir den Traum der einfachen Men-schen und nicht den einst von der IG Farben initiierten technokratischen Traum von Europa ver-wirklichen wollen, dann braucht es jetzt diese Transparenz.
Die Völker Europas wollen Frieden, Verständigung und Freundschaft mit allen Völkern der Welt, nur vielleicht innerhalb Europas noch etwas inniger. Die ganz normalen Menschen in Europa haben nichts gemein mit der Barbarei eines „liberalen Imperialismus“ eines Robert Cooper vom ECFR und mit der krankhaften Gier selbst ernannter, über Leichen gehender Eliten und eines mit diesen verbandelten Teils der Medien.


zur Frage einer neuen Verfassung für Deutschland
Das Interview mit Herrn Prof. Dr. Huber weckt in mir die Befürchtung, dass das Bundesverfas-sungsgericht erwägen könnte, über die noch kommenden Verfassungsbeschwerden bzgl. der „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) genannten Blankettermächtigung und über den ESM in der Weise zu entscheiden, dass es diese nicht etwa ablehnt oder entsprechend dem Grundgesetz die nötigen Grenzen setzt, sondern stattdessen dem Gesetzgeber in einem Urteil aufgeben würde, das Volk über ein neues Grundgesetz mit einer für eben diese Vorschriften des EU-Rechts aufgebro-chenen Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) und einem entsprechend geänderten Art. 23 GG abstimmen zu lassen – etwas anordnet, was keines der Organe aller drei staatlichen Gewalten darf, also auch nicht das Bundesverfassungsgericht. Auch das möglicherweise unbewusste Bedürfnis, die eigenen Schuldgefühle bzgl. der Verfahrensfehler beim Lissabonverfahren nicht wahrnehmen zu wollen, und allem, was einen an die eigenen Schuldgefühle erinnert, aus dem Weg gehen zu wollen, darf NICHT in eine möglicherweise rechtsbeugende Umgehung neuer gültiger Verfassungsbe-schwerden über den Versuch des Aufbrechens der Ewigkeitsgarantie münden. Es liegt mir fern, sol-che Absichten zu unterstellen, aber es muss hier angesprochen werden, um bereits das Entstehen solcher Absichten, welche das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und damit das Leben von 6,7 Milliarden Menschen sowie die Grund- und Menschenrechte von 82 Millionen Einwohnern Deutschlands gefährden, im Vorfeld zu verhindern. Es darf gar nicht erst so weit kommen, dass als letztes Mittel zum Schutz der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nur noch die Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gegen die Richterinnen und Richter des gleichen Senats bleibt, die mit dem Lissabonurteil uns allen das Leben gerettet haben.

Um eine neue Verfassung für Deutschland zu entwerfen, selbst wenn diese quantitativ über weite Teile des Textes wie das bisherige Grundgesetz aussehen würde, wäre nur eine eigens dafür vom Volk gewählte verfasungsgebende Versammlung befugt. Dabei könnte natürlich auch eine vollkom- men neue Verfassung herauskommen, die völlig anders als das Grundgesetz formuliert wäre.
Der Bundestag wäre dazu jedenfalls nicht befugt, da er als Organ (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 3 GG) der Legislative innerhalb des Systems Grundgesetz durch die Wahl legitimiert ist. Die verfassungs-gebende Versammlung müsste vom Volk getrennt vom Bundestag gewählt werden. Das Volk muss die Möglichkeit haben, in den Bundestag und in die verfassungsgebende Versammlung auch völlig unterschiedliche Personen zu wählen, weil dort völlig unterschiedliche Kompetenzen gefragt sind. Die Vorstellung, eine neue Verfassung zu machen, bei der im Vergleich zum bisherigen Grundge-setz allein die Ewigkeitsgarantie für bestimmte Zwecke aufgebrochen wird, weckt den Eindruck, dass Herr BVR Prof. Dr. Huber dem Bundestag eine solche Macht zum Entwurf einer solchen Ver-fassung zu geben bereit wäre, und dass er das Ausmaß der Grund- und Menschenrechte, welche das deutsche Volk für eine neue Verfassung verlangen würde, bei weitem unterschätzt.

Solange die wirklichen Hintergründe des Lissabonurteils vor dem Massenpublikum versteckt wer- den, besteht außerdem die dringende Gefahr, dass seine Überlegung für eine neue Verfassung von heutigen Parlamentariern aufgegriffen wird, und dass man das Volk über die Tragweite einer solchen Entscheidung im unklaren zu lassen versuchen würde, damit man gerade rechtzeitig, bevor das Volk begreift, was es am Grundgesetz hat, es mit falschen Versprechungen dazu verleiten würde, selbst die Verfassungsidentität wegzuwerfen. Aber auch dort sollte man die Intelligenz der Menschen nicht unterschätzen. Im Lissabonurteil wurde die Frage aufgeworfen, welche Teile der heutigen Verfas-sungidentität selbst in eine neue deutsche Verfassung mit übernommen werden müssten und auch nicht gegenüber dem EU-Recht geöffnet werden dürften. Damit setzt sich Herr BVR Prof. Dr. Huber in dem Interview leider nicht auseinander, was gefährliche Begehrlichkeiten schaffen kann.

Es wird noch viel zu wenig beleuchtet, wer mit welchen Interessen sonst noch über eine neue Verfassung für Deutschland nachdenkt. Wenn Herrn BVR Prof. Dr. Huber z. B. die vom Bertels-mannkonzern lancierten Interessen an Behördenprivatisierung (auch für Bertelsmann-Tochterfirma Arvato) und an der Erleichterung militärischer Missionen über Art. 42 EUV und Art. 43 EUV (siehe bei Bertelsmann veröffentlichter Text von Dr. Klaus Brummer „Die Kosten des Nichthandelns“) oder die Einbettung Bertelsmanns beim ECFR bekannt wären (siehe Liste der ECFR-Ratsmitglieder, www.ecfr.eu), und wenn er gleichzeitig wüsste, dass Bertelsmann für eine Volksabstimmung in Richtung eines europäischen Bundesstaates wirbt (z. B. im Spiegel), würde er vielleicht zu einer noch tieferen Würdigung des Wertes der heutigen Ewigkeitsgarantie gelangen.

Ja, es braucht eine neue Verfassung. Eine moderne gemäßigt monistische, wo die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, das humanitäre Kriegsvölkerrecht und sämtliche von Deutschland ratifizierte universelle Menschenrechte Verfassungsrang haben, und nicht nur, wie heute, eine dualistische mit lediglich Anwendungsverpflichtung der universellen Menschenrechte mit ius cogens – Rang über Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 25 GG, Art. 38 GG. Und es braucht die Aufnahme nicht nur des Friedensgebots, sondern eines noch deutlich verstärkten Angriffskriegsverbots in den durch die Ewigkeitsgarantie geschützten Teil des Grundgesetzes und in Art. 23 GG. Das Angriffs-kriegsverbot muss so gestärkt werden, dass nicht nur exekutives, sondern auch legislatives und judikatives Handeln zur Aushebelung des Angriffskriegsverbots mit lebenslanger Sicherheitsver- wahrung zu belegen sind. Dazu kommt eine Ergänzung, dass sämtliche heute in Art. 18 GG genann-ten Grundrechtsverwirkungen nicht nur gegenüber Angreifern gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung angewandt werden können, sondern dass sie gegen jeden angewandt werden müs-sen, der nachweislich auf legislative, exekutive oder judikative Weise versucht, das Angriffskriegs-verbot zu umgehen oder dazu anzustiften. Und die Ewigkeitsgarantie muss ausgeweitet werden auf sämtliche Grundrechte, grundrechtsgleichen Rechte und in Deutschland geltende universelle Menschenrechte.
Ja, es gibt nicht nur Bestrebungen, die Ewigkeitsgarantie für die Oligarchen aufzubrechen, sondern es gibt auch Bestrebungen, die Ewigkeitsgarantie deutlich auszuweiten, auch um die informelle Mitherrschaft der Oligarchen in Deutschland und Europa endlich zu beenden. Und die Leute, die eine wesentlich gestärkte Ewigkeitsgarantie wollen, werden sich mit Sicherheit die Hände reiben, dass über die Debatte über eine neue Verfassung die Oligarchen ihre Maske fallen lassen und damit ihre Macht verlieren werden.
Sie können sicher sein, dass das deutsche Volk mindestens so viel fordern wird, selbst wenn man ihm gem. Art. 222 AEUV mit Panzern entgegen treten würde, um die Entscheidung bei einer solchen Volksabstimmung zu beeinflussen. BVR Prof. Dr. Huber kann auch in diesem Sinne nur auf das herzlichste beigepflichtet werden, dass bereits eine Teil-Widerstandslage im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG geschaffen worden ist.

Das wäre doch etwas. Die gemeingefährlichen, selbst ernannten Eliten, würden das Heulen und Zähneklappern kriegen, sie reagieren ja jetzt schon in Panik.Die Bilderbergpresse feuert bereits aus allen Rohren (über alle ihnen willfährigen Medien und über um die Gunst eben solcher Medien buhlende willfährige Politiker und Juristen) gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes.

Ich beende diesen offenen Brief mit einer Prophezeiung der Ältesten von Taos (Arizona):
„Wenn die sprechenden Blätter im Land des Adlers an einem silbernen Faden hängen, werden wir die Frage stellen: Was ist Freiheit ?“ Dazu ergänzte Mary Flaming Chrystal Mirror die Fragen:
„Wissen wir eigentlich überhaupt, was Freiheit wirklich bedeutet ? Sind wir bereit, alles Nötige zu unternehmen, um die sprechenden Blätter wiederherzustellen ? Oder ist unser Spirit bereits gebro-chen ? Sind wir schon zu lange in der Trockenheit der Wüste umhergewandert, ohne Zeremonien oder Magie, um unseren Durst zu löschen ? Die Freiheit hatte immer schon einen hohen Preis und wird auch in Zukunft nicht billiger zu haben sein.“

Selbstverständlich geht dieser offene Brief auch an weitere Personen und Institutionen, zu denen ich Vertrauen habe hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit von von jeglichen militaristischen, verfassungs- gefährdenden oder gegen die Grund- und Menschenrechte oder die Völkerfreundschaft (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG) gerichteten Organisationen.


Mit freundlichen Grüßen,


Sarah Luzia Hassel-Reusing


Link zum Lissabonurteil:

Link zu 2 BvR 1958/08:

offener Brief von Davison Budhoo mit dem Völkermordvorwurf gegen den IWF
www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf

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