Wie unabhängig ist die EU-Kommission von Bilderberg und Think Tanks ?
Unser
Politikblog | 08.November 2013
Es
war ja eigentlich damit zu rechnen, dass sie es wieder versuchen
würden. Und diesmal auffälliger denn je.
Am
01.09.2013 wurde auf der Webseite der Deutschen Gesellschaft für
Auswärtige Politik (DGAP) das Interview „Europas Antwort: strenger
Datenschutz“ der DGAP-Zeitschrift „Internationale Politik“ mit
EU-Jusitzkommissarin Viviane Reding veröffentlicht. Die DGAP (auch
„German Council on Foreign Relations“ genannt) ist laut
Friederike Becks Werk „Das Guttenberg-Dossier“ (Zeitgeist-Verlag)
ein „Kaktusableger“ des CFR (Council on Foreign Relations) bzw.
gilt laut dem Artikel des Wikipedia-Lexikons zum CFR als
„Außenposten“ des CFR in Deutschland.
Der
CFR dürfte außerdem der mächtigste Think Tank mit Einfluss auf die
US-Außenpolitik sein angesichts seiner gewichtigen
Konzernmitglieder, und weil der amtierende US-Verteidigungsminister
Chuck Hagel ebenso zu ihm gehört wie Susan Rice, die
Sicherheitsberaterin des Präsidenten.
Die
Instrumentalisierung von Herrn Snowden und der NSA
Im
Vorwort des „Internationale Politik“-Interviews wird von deren
Zeitschrift begrüßt, dass nach dem NSA-Skandal die EU an einem
„strengeren Datenschutzabkommen“ arbeite. Laut der ersten
Interviewfrage geht es um ein „schärferes, eu-weites
Datenschutzgesetz“.
Edward
Snowden ist ein ehemaliger Computerexperte des US-Geheimdienstes NSA.
Die NSA konzentriert sich auf das Abhören von Telekommunikation und
Internet weltweit. Herr Snowden hat die Weltöffentlichkeit vor
allem über das Ausmaß des NSA-Abhörprogramms „Prism“
informiert, in welchem weit über ernsthafte Verdachtsfälle hinaus
überwacht wurde bzw. wird. Herr Snowden, dem man angesichts seiner
Enthüllungen über die NSA Spionage vorwirft, hat inzwischen
zeitweiliges Asyl in Russland gefunden.
Auf
der Sitzung der Uno-Vollversammlung vom 27.09.2013 haben zahlreiche
Regierungschefs und Außenminister vor allem aus Lateinamerika die
Abhörpraxis der NSA verurteilt. Es wurde sogar laut über eine
Verlegung des Sitzes der Vereinten Nationen, die ebenfalls abgehört
worden seien, weg aus den USA nachgedacht in ein noch zu benennendes
Land, welches die Souveränität aller Uno-Mitgliedsstaaten
respektiere.
Das
Interview mit Frau Reding greift die Stimmung auf Grund des
NSA-Skandals auf, dass viele Menschen ihre Daten nun besser vor der
NSA geschützt haben wollen. Doch will der Entwurf der EU-Kommission
nicht direkt gegenüber den Geheimdiensten schützen, denn auf die
Frage von „Internationale Politik“, ob sichergestellt werden
könne, dass Geheimdienste (EU-)Datenschutzregeln einhalten,
antwortet Frau Reding:
„Man sollte nicht zwei verschiedene Dinge durcheinander werfen: Regeln, wie sich Geheimdienste zu verhalten haben, sind das eine, Regeln zur Gewährleistung des Datenschutzes das andere.Zuerst ein Wort zu Geheimdiensten: Es sollte niemanden überraschen, dass Geheimdienste im Geheimen handeln. Doch wenn ein Geheimdienst auf dem Territorium eines Mitgliedstaates operiert, dann sollten die jeweiligen Regierungen sicherstellen, dass die nationalen Regeln eingehalten werden. Das hat nichts mit der EU zu tun.“
Stattdessen
versucht sie, die drakonischen Sanktionen des angeblichen
EU-Datenschutzverordnungsentwurfs damit zu rechtfertigen, dass dies
erforderlich sei, damit Unternehmen, die sowohl nach US-Recht auf
Grundlage des „Patriot Act“ verpflichtet sind, Daten von
„EU-Bürgern“ weiter zu geben, als auch auf EU-Datenschutz,
vorrangig dem EU-Recht gehorchen:
„Das Problem wird dann akut, wenn diese Unternehmen vor die Wahl gestellt werden, entweder europäischem oder amerikanischem Recht zu folgen – dann entscheiden sie sich in der Regel für amerikanisches Recht. Denn letztlich ist es eine Machtfrage. Deswegen müssen wir sicherstellen, dass Unternehmen um die Stärke europäischer Gesetze und die strengen Sanktionen wissen, falls sie diese nicht befolgen.“
Dass
Unternehmen, wenn sie von der EU härtere und existenzbedrohende
Sanktionen bei Datenschutzverletzungen zu fürchten hätten als von
den USA bei Nicht-Weitergabe von Daten, sich dann vermutlich für den
Datenschutz entscheiden würden, wäre tatsächlich einer der
positiven Nebeneffekte eines maßlosen und auf seit zumindest 1945 im
Westen präzedenzlose Zensur zielenden Verordnungsentwurfs.
Frau
Reding sagt im Interview bei „Internationale Politik“:
„Prism war für uns ein Weckruf. Die EU-Datenschutzreform der EU ist Europas Antwort.“Das passt aber nicht zum zeitlichen Ablauf. Der Zensur-Verordnungsentwurf wurde erstmals am 25.01.2012 ins Europaparlament eingebracht und ist am 16.01.2013 in geänderter Fassung erneut im Plenum des Parlaments gewesen. Der Prism-Skandal ist aber erst Anfang Juni 2013 richtig sichtbar geworden. Wie soll er dann rückwirkend der „Weckruf“ gewesen sein?
Steht
„Weckruf“ hier nicht vielleicht eher für eine schnell erkannte
Gelegenheit, einen neuen Anlass zu präsentieren?
Weitaus
gefährlicher als die gesamte NSA-Spionage zusammen ist das, was uns
hier unter dem Vorwand, unsere Daten auch vor der NSA schützen zu
wollen, präsentiert wird. Denn die wenigsten Abhöropfer der NSA
erleiden durch das Abgehörtwerden existentielle Sanktionen. Die NSA
verteilt keine Bußgeldbescheide in siebenstelliger Höhe für die
Äußerung unliebsamer Meinungen. Wer seine Kommunikation vor der
NSA schützen will, sollte sich nach Verschlüsselungstechniken
umschauen.
Zensur
unter dem Vorwand des Datenschutzes
Es geht weiterhin um den
Entwurf von EU-Verordnung 2012/0011 (COD), welche unter dem Vorwand
des Datenschutzes in Wirklichkeit primär ein geradezu orwell-artiges
europaweites Zensursystem aufbauen will. Wir haben dazu bereits in
mehreren Artikeln berichtet, darunter am aktuellsten und am
ausführlichsten am 28.02.2013 in „Wie ein Bannkreis der Angst –
ein Europa von Mind Control und ökonomischer Verfolgung im Namen des
Datenschutzes (2012/0011 (COD)) – für wessen Interessen ?“
Zum Verständnis der
Funktionsweise des Verordnungsentwurfs wird auf jenen Artikel vom
28.02.2013 verwiesen. Daher erfolgt hier nur ein kurzer Überblick.
Der entscheidende Trick ist, dass der
Verordnungsentwurf die Definition der Verarbeitung persönlicher
Daten in seinem Art. 2 einfach so weit fasst, dass er jegliche
Verarbeitung und Verbreitung von Informationen über natürliche
Personen (einzelne menschliche Wesen) beinhaltet, welche mit
automatischen oder halbautomatischen Mitteln erfolgt. Ausgenommen
wäre die Verarbeitung und Verbreitung von Informationen über
Organisationen, solange es dabei nicht auch um Informationen über
einzelne Personen geht. Das betrifft alles, was im Internet oder mit
Hilfe von Computern bedrucktem Papier wie Zeitungen oder Flugblättern
über konkrete Menschen verbreitet wird, betrifft also auch Medien,
Blogger, Parteien und NGOs überall in der EU.
Strafverfolgungsbehörden sind von dem Verordnungsentwurf ausgenommen
(Art. 2 Abs. 2 lit. e). Die EU-Mitgliedsstaaten könnten auch jeder
weitere Ausnahmen anmelden (Art. 21) zum Schutz von Aufgaben wie
öffentliche Sicherheit, Berufsrecht von Freiberuflern u. a.;
außerdem ruft Art. 80 alle Mitgliedstaaten auf, die Ausnahmen zum
Schutz von Presse- und Meinungsfreiheit, die sie für notwendig
halten, innerhalb von 2 Jahren bei der EU-Kommission anzumelden. Da
der Verordnungsentwurf allein zum Datenschutz beworben und die
Zensurwirkung verschwiegen wird, ist damit zu rechnen, dass äußerst
unzureichende Ausnahmen angemeldet würden. Dazu trägt auch die
Sprache des Verordnungsentwurfs bei. Mit „Datensubjekt“ (Art. 4
Abs. 1) ist eine Person gemeint, deren Daten verarbeitet werden, oder
über die berichtet wird. Und „Controller“ (Art. 4 Abs. 5) meint
eben nicht nur den Datenverarbeiter, sondern noch viel mehr jemanden,
der über andere Personen berichtet, sei es nun ein Journalist,
Blogger, Aktivist, Politiker oder NGO-Vertreter. Die Zensur- und
Überwachungsstruktur auf der nationalen Ebene
(Überwachungsbehörde) und auf EU-Ebene („Datenschutz“ -
Behörde) würden unter der Dienstaufsicht der EU-Kommission stehen
(Art. 46 – 63 des Verordnungsentwurfs). Das Schlüsselinstrument
ist die obligatorische Datenschutz-Folgenanalyse („data protection
impact assessment“) für alles, was man im Internet veröffentlicht,
und für alles, was man veröffentlicht zu Themen, welche die
Überwachungsbehörde als sensibel ansieht (Art. 33). Wenn man etwas
über konkrete Personen im Internet veröffentlichen würde oder über
konkrete Personen zu Themen, welche die Überwachungsbehörde als
sensibel ansieht ohne solch eine vorherige Folgenabschätzung, oder
wenn man eine Folgenabschätzung einreichen würde, und diese von der
Überwachungsbehörde als unzureichend angesehen würde, dann bekäme
man gem. Art. 79 Abs. 6 des Verordnungsentwurfs ein Bußgeld von bis
zu einer Million € auferlegt – pro Verstoß. Mit der
Deutungshoheit, was eine unzureichende Folgenabschätzung wäre,
ließen sich willkürlich unliebsame Artikel und Meinungsäußerungen
noch vor deren Veröffentlichung mit ruinösen Bußgeldern belegen.
Art. 34 würde die Datenverarbeitung (oder Berichterstattung)
zusätzlich von einer vorherigen Genehmigung der Überwachungsbehörde
abhängig machen in Fällen, wo die Überwachungsbehörde einen hohen
Grad „spezifischer Risiken“ (Art. 34 Abs. 2 lit. a) sehen würde
für die Personen, deren Daten verarbeitet werden, oder über die
berichtet wird. Art. 34 Abs. 4 würde die Überwachungsbehörde
ermächtigen, zu definieren, was „spezifische Risiken“ sein
sollen. Art. 28 des Verordnungsentwurfs würde erdrückende
bürokratische Lasten auferlegen, darunter, zu protokollieren, an
welche Empfänger oder welche Gruppen von Empfängern man
Informationen über spezifische Personen sendet. Auf diese Weise
würde für jede e-mail, in welcher man über konkrete Personen
schreibt, und zu welcher man nicht zumindest protokolliert, an welche
Gruppe von Empfängern man sie versandt hat, mit einem Bußgeld bis
zu 500.000,- € (Art. 79 Abs. 5) rechnen müssen. Für die meisten
Zwecke müsste man die Einwilligung der Person, über die man
berichtet, einholen, vor allem im Internet (Art. 6 Abs. 1c lit. e)
und für jegliche Berichterstattung, welche negative Auswirkungen auf
die Person, über die man berichtet, haben könnte (Art. 6 Abs. 1c
lit. f). Und man hätte die Beweislast dafür, dass die Person, über
die berichtet wird, zugestimmt hat (Art. 7). Solch eine Zustimmung
könnte jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgezogen werden
(Art. 7 Abs. 3). Dies ist zu betrachten in Verbindung mit Art. 17,
welcher das Recht der Person, über die berichtet wird, enthält,
vergessen zu werden. Dies beinhaltet die Verpflichtung der Person,
welche die Informationen verbreitet hat, den Artikel nicht nur
löschen zu lassen aus dem gesamten Internet, sondern auch jeglichen
Link aus dem gesamten Internet zu dem Artikel löschen zu lassen –
eine fast unerfüllbare Verpflichtung. Art. 17 Abs. 3 würde dabei
die Meinungs- und die Pressefreiheit schützen, soweit der jeweilige
Mitgliedsstaat dazu Ausnahmen gem. Art. 80 bei der EU-Kommission
angemeldet hätte. Und jegliche Verletzung von Art. 17 könnte bis zu
500.000,- € Bußgeld kosten. Art. 40 würde die Datenverarbeitung
und die Informationsverbreitung zu konkreten Personen an Menschen
außerhalb der EU und an internationale Organisationen auf das
beschränken, was ausdrücklich erlaubt würde auf Grundlage von Art.
41 bis 45 des Verordnungsentwurfs. Art. 41 würde die EU-Kommission
ermächtigen, zu entscheiden, an welche Personen in welchen Ländern
außerhalb der EU und an welche internationale Organisationen das
Berichten über konkrete Personen erlaubt wäre ohne Einwilligung der
Überwachungsbehörde, und an welche es grundsätzlich untersagt wäre
(Art. 41 Abs. 5). Konzerne könnten hingegen weiterhin selbst in
solche Länder und mit solchen internationalen Organisationen
kommunizieren, mit denen die EU-Kommission die Kommunikation
beschränkt hätte, wenn sie nur verbindliche konzerninterne Regeln
zum „Datenschutz“ hätten (Art. 43), nicht aber Privatpersonen
(Art. 42). Art. 44 enthält Ausnahmen, in welchen Datenverarbeitung
/ Berichterstattung über natürliche Personen in Länder und an
internationale Organisationen,welche von der EU-Kommission beschränkt
würden, weiterhin erlaubt wäre, darunter nach Zustimmung des von
der Datenverarbeitung/Berichterstattung betroffenen „Datensubjekts“
(Art. 44 Abs. 1 lit. a), für die Vorbereitung eines Vertrags
zwischen „Controller“ und „Datensubjekt“ (Art. 44 Abs. 1
lit. b + c), bei Erforderlichkeit aus wichtigen Gründen des
öffentlichen Interesses (Art. 44 Abs. 1 lit. d), bei
Erforderlichkeit zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (Art. 44 Abs.
1 lit. e), oder für die vitalen Ineressen des „Datensubjekts“
(Art. 44 Abs. 1 lit. f). Art. 45 würde die EU-Kommission
ermächtigen, internationale Abkommen zu schließen mit Staaten
außerhalb der EU und mit internationalen Organisationen, um die
Durchsetzung der (bisher im Entwurfsstadium befindlichen) Verordnung
durchzusetzen. Dieser Artikel würde der EU-Kommission die
Möglichkeit geben, andere Staaten und internationale Organisationen
zu beeinflussen, ähnliche Regeln gegen die Meinungsfreiheit und die
Pressefreiheit unter dem Deckmantel des Datenschutzes zu schaffen.
Und er würde der EU-Kommission die Gelegenheit geben,
sicherzustellen, dass Menschen, die (mit automatischen oder
halb-automatischen Mitteln) Dinge über konkrete andere Menschen
veröffentlichen, von welchen die EU-Kommission nicht will, dass sie
veröffentlicht werden, selbst außerhalb der EU nicht vor den
gewaltigen Bußgeldern sicher wären. Der Verordnungsentwurf enthält
auch Vorschriften zur Haftung (Art. 77) und verlangt von den
Mitgliedsstaaten, strafrechtliche Vorschriften zur Durchsetzung der
Verordnung zu schaffen (Art. 78). Die strafrechtlichen Vorschriften
würden die Möglichkeit schaffen, auch ärmere Leute zu verfolgen,
welche durch Bußgelder nicht abgeschreckt werden können, da sie
nicht viel Geld zu verlieren haben.
Welch
eine Bürokratie. Frau
Reding hingegen sieht im DGAP-Interview den Verordnungsentwurf als
Stärkung für „den Schutz der Rechte der Bürger“ und
gleichzeitig als Öffnung des europäischen Binnenmarktes „für
Unternehmen, die ihre Dienstleistungen über 500 Millionen
potentiellen Kunden anbieten möchten – auf Grundlage eines
einzigen Gesetzes, das ohne unnötige bürokratische Formalitäten
auskommt, wie es heute oft der Fall ist.“
schon
bisherige EU-Datenschutz-Richtlinien sind ultra vires,
EU-Zensurverordnungsentwurf umso mehr
Die
Europäische Union hat nur die Befugnisse, welche ihr ausdrücklich
in ihren grundlegenden Verträgen übertragen worden sind (Prinzip
der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 EUV). Für den Datenschutz
ist sie gem. Art. 16 AEUV nur insoweit ermächtigt, Verordnungen oder
Richtlinien zu schaffen, wie es um den Schutz der Daten vor den
Institutionen der EU und vor den Mitgliedsstaaten insoweit, wie
letztere EU-Recht ausführen, geht. Daran ändert auch das Grundrecht
auf Datenschutz aus Art. 8 EU-Grundrechtecharta nichts, da gem. Art.
51 EU-Grundrechtecharta die EU-Grundrechte die Befugnisse der EU
nicht erweitern.
Verordnungen
zum Datenschutz vor Privaten werden in Art. 16 AEUV ebenso wenig
ermächtigt wie Zensurverordnungen.
Als
man die EU-Richtlinie 95/46/EC schuf, glaubte man ausweislich deren
Erwägungsgründen 3, 5 und 8 scheinbar, diese auf die
Binnenmarktklausel (damals Art. 308 EGV) stützen zu können, welche
von der EU jahrelang ähnlich einer Blankett-Ermächtigungsklausel
verwendet worden ist.
Deren
Nachfolgevorschrift, die „Flexibilitätsklausel“ (Art. 352 AEUV),
wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht im Lissabonurteil
erlaubt mit der Maßgabe, dass jede Anwendung dieser
Blankettermächtigung dem deutschen Bundestag zur Abstimmung
vorzulegen ist.
Art.
2 Abs. 2 lit. b des Zensurverordnungsentwurfs nimmt aber alle
Institutionen der EU, also ausgerechnet die, vor deren Umgang mit
Daten Schutz zu bieten, Art. 16 AEUV ermächtigen will, vom
Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs aus.
Außerdem
würde gerade die EU-Zensurverordnung mit Anmeldungspflicht (Art.
34), Folgenanalyse (Art. 33) und erdrückenden Aufzeichnungspflichten
(Art. 28) die EU-Kommission zu einer präzedenzlosen Datenkrake
machen hinsichtlich der Daten derer, die Informationen über andere
Menschen verbreiten wollen. Und Art. 79 würde der EU die Mittel
geben, die Daten eben der Leute, welche sie über die genannten
Vorschriften erlangt hätte, zu deren ökonomischer Vernichtung
mittels drakonischer Bußgelder zu nutzen. Das ist eher das
Gegenteil von dem europäischen Datenschutz, den Art. 16 AEUV
ermöglichen will !
Wie
regelt die EU den Datenschutz bisher, und wo liegen die wesentlichen
Verschärfungen durch den Verordnungsentwurf ?
Bisher
gibt es im EU-Sekundärrecht zwei EU-Richtlinien zum Datenschutz mit
Az. 2002/58/EC und 95/46/EC, die man jetzt beide durch die
EU-Zensurverordnung 2012/0011 (COD) ablösen will.
Bei
aller Notwendigkeit, die Öffentlichkeit aufzuwecken vor den Gefahren
des EU-Zensurverordnungsentwurfs bedarfs es auch eines Blicks auf die
beiden bisherigen EU-Datenschutzrichtlinien zum besseren Verständnis,
worin die drastischen Verschärfungen durch den Verordnungsentwurf
liegen – auch, um nicht in der allzu bequemen Schublade
„Verschwörungstheorie“ zu landen.
Bei
der Richtlinie 2002/58/EC geht es um den Datenschutz bei der
elektronischen Kommunikation. Dort finden sich Vorschriften gegen das
Abhören und gegen Mitlesen von e-mails (Art. 5) , es sei denn auf
gesetztlicher Grundlage aus den in Art. 15 der Richtlinie genannten
Gründen (u. a. nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit und
Strafverfolgung). Auch ein grundsätzliches Verbot unerbetener
Direktwerbung (Art. 13) und Regelungen zum Umgang mit Gesprächs- und
Verbindungsdaten (Art. 6 und Art. 9) sind dort enthalten.
Die
andere bereits existierende EU-Richtlinie 95/46/EC enthält bereits
eine ganze Reihe der Vorschriften, welche sich auch im
Zensurverordnungsentwurf finden. Auch Art. 2 lit. b und Art. 3 dieser
bestehenden Richtlinie fassen den Begriff der Verarbeitung
persönlicher Daten so weit, dass er mit automatisierten Verfahren
erstellte Veröffentlichungen durch Presse und Meinungsäußerungen
mit umfasst. Die Mitgliedsstaaten sind auch nach Art. 9 dieser
Richtlinie verpflichet, von den Kapiteln III, IV und VI der
Richtlinie die Ausnahmen festzulegen, welche zum Schutz der
Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit erforderlich sind. Aber sie
befristet dies anders als der Verordnungsentwurf nicht auf die
innerhalb von zwei Jahren vom jeweiligen Mitgliedsstaat gegenüber
der EU-Kommission ausdrücklich notifizierten Ausnahmen, sondern
lässt den Mitgliedsstaaten Raum, diese gesetzgeberisch auch
jederzeit wieder neu justieren zu können. Auch die bereits
existierende Richtlinie enthält Vorschriften zur Einwilligung des
Datensubjekts (Art. 7), zu dessen Information (Art. 10 und Art. 11)
und auch ein Auskunftsrecht (Art. 12) und ein Widerspruchsrecht (Art.
14). Art. 20 der bisherigen Richtlinie enthält ein Recht des
jeweiligen Mitgliedsstaats (anders als Art. 34 des
Verordnungsentwurfs nicht der EU-Ebene), festzulegen, welche
Datenverarbeitungen spezifische Risiken aufweisen können. Auch die
bisherige Richtlinie enthält Beschränkungen der Übermittlung von
Daten an Drittländer (Art. 25 und Art. 26), anders als der
Verordnungsentwurf nicht aber an internationale Organisationen. Die
Art. 28 bis 31 der Richtlinie enthalten auch bereits eine
Kontrollstelle (im Verordnungsentwurf Überwachungsbehörde) und eine
europäische Datenschutzgruppe (im Verordnungsentwurf europäische
Datenschutzbehörde), lässt den Mitgliedsstaaten aber weitgehenden
Spielraum, wie sie die Befugnisse der Kontrollstelle gestalten. Auch
die bisherige Richtline verlangt in Art. 23 die Festlegung von
Haftungsregeln. Auch Art. 24 der bisherigen Datenschutzrichtlinie
verpflichtet die Mitgliedsstaaten, (jeder für sich) Sanktionen
festzulegen für Datenschutzverletzungen, lässt diesen aber die
Freiheit hinsichtlich Art und Höhe, verpflichtet sie weder dazu,
auch Strafvorschriften einzuführen, noch dazu, die Höchstbeträge
für die Bußgelder bis zu siebenstellig festzulegen. Die bisherige
Richtlinie enthält (anders als der Verordnungsentwurf in seinem Art.
17) keine ausdrückliche Verpflichtung wie die, von einem
Datensubjekt nicht oder nicht mehr eingewilligte Artikel und alle
Verlinkungen dahin aus dem gesamten Internet löschen lassen zu
müssen („Recht auf Vergessenwerden“). Vor allem enthält die
bisherige Richtlinie keine besonders willküranfällige Verpflichtung
zur vorherigen Folgenanalyse (Art. 33 des Verordnungsentwurfs) vor
Veröffentlichungen im Internet oder zu als sensibel eingeschätzten
Themen – mit dem Risiko eines Bußgelds von bis zu einer Million €
pro unterlassener oder als unzureichend empfundener Folgenanalyse.
EU-Richtlinien
haben keine unmittelbare Anwendbarkeit, sondern verpflichten die
Mitgliedsstaaten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Gesetze
entsprechend an die Richtlinien anzupassen. Das lässt den
Mitgliedsstaaten mehr Spielraum, die Gesetzesänderungen verfassungs-
und menschenrechtskonform umzusetzen. Durch die vorgesehene Ersetzung
beider bisheriger Richtlinien durch die EU-Zensurverordnung umfasst
diese außerdem nun auch die Kommunikation über konkrete Personen
wie z. B. per e-mail. Dass man sich nach Inkrafttreten der
EU-Zensurverordnung jede e-mail mit Inhalten zu konkreten Personen zu
sensiblen Themen (Art. 34) vorher genehmigen lassen müsste incl.
Beifügung einer Folgenanalyse (Art. 33) ist neu und ein drastischer
Unterschied zur bestehenden EU-Richtlinie 2002/58/EC.
Was
steht heute im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Das
deutsche Bundesdatenschutzgesetz orientiert sich an der bisherigen
EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 95/46/EC. Die andere bisherige
EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 2002/58/EC dürfte ihre Umsetzung
eher im deutschen Telekommunikationsgesetz gefunden haben.
Deutschland
hat von der Möglichkeit in Art. 9 der bisherigen
EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EC Gebrauch gemacht. §41 Abs. 1 BDSG
verpflichtet die Bundesländer, für den Schutz von Daten, deren
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ausschließlich
journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken dient,
landesrechtliche Vorschriften zu erlassen, welche den §§ 5, 7, 9
und 38a BDSG entsprechen. §5 BDSG verbietet die unbefugte Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten. §7 BDSG regelt die
Haftung für den Fall, dass bei Verstößen gegen den Datenschutz ein
Schaden angerichtet wird, wobei von erheblicher Bedeutung ist, ob
eine übliche Sorgfalt im Umgang mit den Daten eingehalten worden
ist. §9 BDSG verlangt angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen zum Schutz der Daten; diese sind in der Anlage zum BDSG
näher erläutert. Nach §38a BDSG können Berufsverbände der
zuständigen Datenschutzbehörde Verhaltensregeln zur Förderung der
Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterbreiten, die dann
auf die Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht geprüft werden.
Für
andere Verarbeitungen von Daten außer zu
journalistisch-redaktionellen und zu schriftstellerischen Zwecken
sieht das BDSG umfangreichere Pflichten vor.
Die
Bußgeldvorschriften des BDSG finden sich in dessen §43. Sie gehen
grundsätzlich bis zu 50.000,- € bzw. 300.000,- €. Dabei sollen
sie den aus einer Datenschutzverletzung gezogenen wirtschaftlichen
Vorteil übersteigen und können daher auch höher als diese
Höchstbeträge sein, wenn ein entsprechender Vorteil erlangt worden
ist.
Strafvorschriften
für den Fall von Vorsatz und gegen Entgelt oder in Bereicherungs-
oder Schädigungsabsicht finden sich in §44 BDSG, wobei die
Verfolgung nur auf Antrag geschieht.
Auswirkungen
auf die Presse, Whistleblower, NGOs, Parteien, Menschenrechtsarbeit
Vor
allem die Pflicht zur umfangreichen Folgenanalyse (Art. 33 des
Verordnungsentwurfs) mit jeweils einem Risiko von bis zu einer
Million € für Veröffentlichungen im Internet und zu von der
Überwachungsbehörde als sensibel eingeschätzten Themen (Art. 34),
würde zu einer weitgehenden Selbstzensur führen, soweit es um die
Berichterstattung auch über konkrete Personen und nicht nur über
Organisationen geht. Die humanitären Folgen der auferlegten
Sparmaßnahmen würden vermutlich eines der Hauptthemen sein, welche
die Kommission als sensibel ansehen würde, zumal die griechische
Regierung bereits seit Januar 2013 die Berichterstattung über Armut
beschränkt. Man kann jedoch viele Nachrichten nur belegen, wenn man
auch erwähnt, was konkrete Personen gesagt oder getan haben. Selbst
wenn ein Journalist mit der schriftlichen Einwilligung einer
konkreten Person (verlangt von Art. 6 Abs. 1 lit. a des
Verordnungsentwurfs) deren Aussagen zitieren würde, könnte er
immer noch finanziell zermalmt werden durch ein Bußgeld gem. Art.
79, wenn die Überwachungsbehörde zum Ergebnis käme, dass seine
umfassende Folgenanalyse nicht detailliert genug wäre.
Vor
allem die Pflicht zur umfangreichen Folgenanalyse würde auch
Politiker, NGO-Vertreter und Menschenrechtler treffen, soweit sie z.
B. ihre Meinung. im Internet, zu von der EU für sensibel gehaltenen
Themen oder zu den politischen Ansichten anderer Leute mit
technischen Hilfsmittel oder gegenüber Medien verbreiten würden –
selbst soweit die konkreten Personen, über die sie dabei berichten,
dem zugestimmt hätten.
Satzungen
und programmatische Forderungen ließen sich weiterhin im Internet
veröffentlichen, aber schon die Präsentation programmatischer
Forderungen in den Worten konkreter Kandidaten oder NGO-Vertreter
würde diese in die Reichweite des Zensurverordnungsentwurfs bringen
mitsamt wirtschaftlich existiellen Bussgeldrisiken, ganz zu schweigen
von jeder noch so konstruktiven Kritik in Internet oder Medien.
Parteien
oder Verbände mit der EU unbequemen Forderungen könnten dann kaum
noch wirkungsvoll Gesicht zeigen, ganz zu schweigen von der EU
unbequemer Kritik an politischen Aussagen oder an politischem Handeln
konkreter Personen.
Und
wie weit würde Menschenrechtsarbeit noch reichen ohne die
Möglichkeit, auch im Internet konkrete Fälle anzusprechen und
Kontakt mit internationalen Organisationen wie Uno oder Europarat
aufzunehmen, ohne gleich das Risiko drakonischer Bußgelder fürchten
zu müssen?
Die
Angst vor den bis zu siebenstelligen Bußgeldern würde zu einem
Ausmaß an Selbstzensur führen, welche mit der Zeit nicht nur das
Sprechen, sondern selbst das Denken der Menschen einschränken würde.
Selbst arme Menschen, die durch die Auferlegung der Bußgelder nichts
zu verlieren hätten, würden eingeschüchtert da der
Verordnungsentwurf die Mitgliedsstaaten auch verpflichtet,
strafrechtliche Vorschriften anzunehmen (Art. 78).
Auch
wenn der von Edward Snowden ins Rollen gebrachte NSA-Skandal der
Aufhänger gewesen ist für den erneuten Vorstoß zur
EU-Zensur-Verordnung, würde letztere Whistleblower wie ihn oder auch
Enthüllungsplattformen wie Wikileaks oder Tazleaks, soweit diese
sich im räumlichen Geltungsbereich der EU-Zensurverordnung befinden
würden, nicht schützen, sondern eher in die Reichweite der ruinösen
Bußgelder rücken angesichts der Fülle von Whistleblowern und
Enthüllungsplattformen, und sei es zu einem noch so guten Zweck,
ohne vorherige Folgenanalyse (Art. 33) veröffentlichten großen
Mengen von Daten.
Zu
den Auswirkungen des Zensurverordnungsentwurfs verweisen wir im
übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren Artikel „Wie
ein Bannkreis der Angst“.
Von
wegen verhältismäßig !
Zu
den Grenzen, welche das EU-Grundrecht auf Datenschutz
Spionage-Programmen wie Prism und Tempora setzt, auch wenn diese
damit begründet werden, der „nationalen Sicherheit“ zu dienen,
sagt Frau Reding gegenüber der DGAP-Zeitschrift „Internationale
Politik“ u. a.:
„Es
ist notwendig, ein Gleichgewicht zwischen den politischen Zielen und
den Folgen für die Grundrechte zu finden, insbesondere das Recht auf
Privatsphäre. Es ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit.“
Frau
Reding hat insoweit vollkommen recht, dass auch die Erfüllung des
EU-Grundrechts auf Sicherheit (Art. 6 EU-Grundrechtecharta), einmal
angenommen, dass die besagten Spionageprogramme diesem wirklich
dienlich sein sollten, nicht so übertrieben werden darf, dass dabei
das EU-Grundrecht auf Daten- schutz (Art. 8 EU-Grundrechtecharta)
verletzt wird.
Zur
Frage der Verhältnismäßigkeit gehört auch, die Grundrechte
verschiedener Menschen ebenso wie verschiedene Grundrechte
miteinander abzuwägen und in Einklang zu bringen. Und gerade dabei
misst der EU-Zensurverordnungsentwurf mit unterschiedlichem Maß.
Bereits
in unserem Artikel „Wie ein Bannkreis der Angst“ vom 28.02.2013
hatten wir das EU-Grundrecht auf Datenschutz näher erläutert,
darunter dessen Auslegung entsprechend Art. 52 Abs. 3+7
EU-Grundrechte- charta gar nicht nach dem Wortlaut von Art. 8
EU-Grundrechtecharta, sondern nach dem von Art. 8 EMRK. Darüber
hinaus nehmen die Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 8
EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 52 Abs. 7 EU-Grundrechtecharta die
bisherige EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 95/46/EC in den
Auslegungs- maßstab für Art. 8 EU-Grundrechtecharta mit hinein,
entziehen damit gerade die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie mit Az.
95/46/EC der Prüfung anhand des EU-Grundrechts auf Datenschutz.
Damit kann Art. 8 EU-Grundrechtecharta nicht davor schützen, wenn
über EU-Richtlinie 95/46/EC der Datenschutz für den einen so
überhöht wird, dass dabei der Datenschutz für jemand anderen
verletzt wird. Art. 88 Abs. 2 EU-Zensurverordnung will nun bestimmen,
dass alle Verweise auf die bisherige EU-Richtlinie 95/46/EC künftig
als Verweise auf die EU-Zensur-, pardon -Datenschutzverordnung zu
werten sind. Das ist von besonderer Bedeutung bzgl. der umfangreichen
Folgenanalyse (Art. 33) und der Aufzeichnungspflichten (Art. 28),
welche man vor jedem Artikel und jeder e-mail, in welchen man sich
auch über andere Personen auslässt, für die Überwachungsbehörde
fertigen müsste – ein viel tieferer Eingriff in das EU-Grundrecht
auf Datenschutz der Menschen, die mit halbautomatischen oder
automatischen Hilfsmitteln über andere kommunizieren, als das, was
bei der jeweils beabsichtigten Kommunikation oder Veröffentlichung
an Eingriffen in das EU-Grundrecht auf Datenschutz geschehen würde.
Außerdem wäre es eine Umgehung des EU-Primärrechts incl. des
Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV), einen in
den Erläuterungen des EU-Konvents enthaltenen Verweis durch eine
eu-sekundärrechtliche Vorschrift in einer EU-Verordnung (hier in
Art. 88 des EU-Zensurverordnungsentwurfs) umzuleiten.
Außerdem
haben auch die Menschen, welche der Zensurverordnung unterworfen
wären, noch weitere Grundrechte, mit welchen das EU-Grundrecht auf
Datenschutz abzuwägen wäre.
Am
offensichtlichsten würde die Verpflichtung zur umfangreichen
Folgenanalyse (Art. 33 EU-Zensurverordnungsentwurf) mit jeweils zu 1
Million € Bussgeldrisiko die Meinungs-, Informations- und
Pressefreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) all jener treffen,
welche der EU unbequeme Dinge über konkrete Personen berichten.
Die
maximale Höhe der Bußgelder gem. Art. 79 des
Zensurverordnungsentwurfs von bis zum einer Million € greift
offensichtlich weitaus tiefer in das EU-Grundrecht auf Eigentum (Art.
17 EU-Grundrechtecharta) ein, als es das EU-Grundrecht auf
Datenschutz (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) rechtfertigen könnte. Auch
wenn Bußgelder zusätzlich zum Schadensersatz (Art. 77
EU-Zensurverordnungsentwurf) gedacht sind, ist für sie weit oberhalb
von vermutlichen Schadenshöhen durch Datenschutzverletzungen keine
Verhältnismäßigkeit mehr erkennbar.
Ein
erheblicher Teil der Presse ist beruflich und nicht ehrenamtlich
tätig. Sowohl die erdrückenden bürokratischen Pflichten (vor allem
die umfangreiche Folgenanalyse), als auch die maßlosen Bußgelder
sind mit dem EU-Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16
EU-Grundrechtecharta) unvereinbar und völlig außerhalb jeglicher
Verhältnismäßigkeit zum Datenschutz.
Und
die entmutigende Wirkung gegenüber der Berichterstattung würde
außerdem das Verstecken von Grundrechts- und
Menschenrechtsverletzungen, über welche sonst berichtet würde,
erheblich erleichtern.
Der
Zeitplan
Laut
dem Interview vom 01.09.2013 strebt die EU-Kommission die Annahme
ihrer „Reformvorschläge“ noch vor den Europawahlen 2014 an. Eine
Verabschiedung vor der Europawahl hat laut dem taz-Artikel
„Supersofter Protest“ vom 26./27.10.2013 auch das Europaparlament
gefordert. Laut Tz. 8 der Schlussfolgerungen des EU-Gipfels vom
25.10.2013 (Az. EUCO 169/13) hingegen genügt es den Regierungschefs
der EU-Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat, wenn die
EU-“Datenschutz“-Verordnung vor der für 2015 geplanten
Vollendung des digitalen EU-Binnenmarktes beschlossen sein wird. Laut
dem taz-Artikel „supersofter Protest“ „bremsen“ dabei vor
allem Großbritannien und Irland.
Laut
der Übersicht des Europaparlaments zum Verordnungsentwurf steht
dieser für den 11.03.2014 erneut auf der Tagesordnung des
Europaparlaments. Solange dort kein geänderter Entwurf präsentiert
wird, müssen wir erst einmal davon ausgehen, dass es der gleiche ist
wie die am 16.01.2013 eingebrachte Fassung. Dafür sprechen auch
Details wie das Datum 01.09.2013, mit welchem das Interview auf der
Webseite der DGAP steht, und dafür könnte auch die Bezugnahme auf
„Big Data“ sprechen. Es scheint aber auch nicht ausgeschlossen,
dass bis zum 11.03.2014 noch ein in die eine oder andere Richtung
überarbeiteter Entwurf präsentiert werden könnte.
Vereinnahmung
der „Europäer“
Frau
Reding berichtet im Interview in „Internationale Politik“, dass
laut den Umfragen der EU-Kommission 90 % der Europäer sowie 89% der
Deutschen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften für ihre Daten
sehr wichtig sei, und dass 72% der Europäer sowie 79% der Deutschen
das Gefühl haben, keine Kontrolle über ihre Daten zu haben.
Daraus
folgert Frau Reding, dass „Europäer“ „strenge Regeln sehen“
wollen. Aber hat die Kommission die Bürger auch gefragt, ob sie bis
zu siebenstellige Bußgelder wollen, und ob sie Datenschutz mit einer
drakonischen Zensur mischen wollen?
Wie
die EU-Kommission ihre Zensurverordnung gegenüber den USA vertreten
will
Frau
Reding erläutert im Interview gegenüber dem DGAP-Magazin, dass der
Datenschutz nicht in die Verhandlungen mit den USA über ein
Freihandelsabkommen aufgenommen werden soll, weil die EU „nicht
bereit“ sei, „ihre eigenen Standards zu senken“. Laut Frau
Reding dürfen in den USA „Daten verarbeitet werden, solange dies
nicht expizit verboten wird; in der EU nur, wenn dies explizit
erlaubt wird.“
Zur
Erinnerung: Art. 34 des Verordnungsentwurfs würde jede
Berichterstattung im Internet und jede Bericht-erstattung zu Themen,
welche die Kommission als mit „spezifischen Risiken“ behaftet
ansieht, nur noch erlauben, soweit vorher eine Genehmigung bei der
Überwachungsbehörde beantragt und von dieser auch erteilt würde.
Frau
Reding sagt in dem Interview, dass ihre Kommissionskollegin Cecilia
Malmström (die EU-Innenkommissarin) und sie den USA klar gemacht
haben, dass existierende Abkommen zur Datenweitergabe an die USA
hinsichtlich Fluggastdaten, SWIFT-Daten oder „Safe Harbour“ (ein
bereits existierendes Datenschutzabkommen zwischen EU und USA bzgl.
des Umgang mit Daten durch Unternehmen) „sehr davon abhängen
werden, inwieweit die USA die hohen Datenschutzstandards respektieren
und garantieren“.
Das
klingt mehrdeutig. Man könnte es auf den ersten Blick so verstehen,
dass Frau Reding die genannten Abkommen nur noch insoweit angewandt
wissen will, wie dies mit dem EU-Verordnungsentwurf verinbar wäre.
Das würde aber z. B. bedeuten, dass die USA von jedem einzelnen
Einwohner der EU-Mitgliedsstaaten, deren Fluggastdaten und / oder
SWIFT-Daten sie haben wollen, eine Genehmigung einholen müssten,
also von einer bis zu neunstelligen Zahl von Menschen. Das kann kaum
gemeint sein. Es geht nach unserer Überzeugung stattdessen darum,
dass die EU-Kommission die USA weiter an die in diesen Abkommen
benannten Daten lassen will, wenn die USA im Gegenzug die
EU-Kommission dabei unterstützen oder zumindest nicht hindern, die
EU mittels der unter dem Deckmantel des Datenschutzes daher kommenden
EU-Verordnung in eine Zensurfestung zu verwandeln.
Wofür
steht hier „Big Data“, und wie eng ist die Verbindung der
Kommission zu Bilderberg?
Laut
dem Wikipedia-Lexikon
geht es bei „Big Data“ darum, automatisch in hoher
Geschwindigkeit große Datenmengen aus unterschiedlichsten Quellen zu
sammeln und auszuwerten. Laut Tz. 3 der Schlussfolgerungen des
Europäischen Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13) zielt „Big
Data“ darauf, große Datenmengen zu verarbeiten, zu sammeln und zu
speichern, und sollte die EU das richtige Rahmenwerk für „Big
Data“ im Binnenmarkt zur Verfügung stellen.
Damit haben die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten sicherlich
insoweit recht, dass „Big Data“ Technologien eine Überprüfung
und, soweit erforderlich, Anpassung des bisherigen Datenschutzrechts
erfordern – es ist allerdings entscheidend, dass dies nicht zu
einem weiteren Vorwand für den Zensurverordnungsentwurf der
Kommission wird.
Ein
Zusammenhang zwischen dem EU-Zensurverordnungsentwurf und Bilderberg
war bereits zu erahnen, als EU-Internetkommissarin Neelie Kroes ihn
zusammen mit ECFR-Lobbyist Carl-Theodor zu Guttenberg vorgestellt
hat. Frau Kroes war auf der Bilderberg-Konferenz 2011 gewesen, zu
deren Tagesordnungspunkten „Connectivity and the Diffusion of
Power“ gehörte. Der Zensur-Verordnungsentwurf würde gerade die
Verbindung kritischer Stimmen von innerhalb der EU an ein größeres
Publikum sowie nach außerhalb der EU und zu internationalen
Organisationen weitgehend unterbinden. Auf der Bilderberg-Konferenz
2013 waren nun statt der Internetkommissarin Frau Kroes für die
EU-Kommission deren Präsident Jose Manuel Barroso und
Justizkommissarin Viviane Reding. Auf der Tagesordnung stand diesmal
u. a. : „How big data is changing almost everything“. Wir
vermuten, dass es bei Bilderberg nicht nur um die Möglichkeiten und
die politischen Folgen von „Big Data“ - Technologien gegangen
ist, sondern auch um die EU-Zensurverordnung, denn im Vorwort auf
S. 45 der Zeitschrift „Internationale Politik“ (September/
Oktober 2013) zum Interview mit Frau Reding heißt es:
„Freund
hört mit. Geheimdienste nutzen neueste technische Möglichkeiten –
das war schon immer so; der NSA-Skandal hat es nun bestätigt. Neu
ist aber die Analyse von 'Big Data'. Hat die EU eine Antwort? Und von
welchen Illusionen müssen sich die Deutschen in der nun fälligen
Debatte verabschieden?“
Die
Zeitschrift „Internationale Politik“ des deutschen CFR-Ablegers
DGAP scheint hier das Stichwort von Bilderberg aufzugreifen, wie zum
Signal, die Kampagne für die EU-Zensurverordnung voranzutreiben.
Der
Council on Foreign Relations (CFR) hat eine ganze Reihe gewichtiger
Überschneidungen seiner Einzelmitglieder und Konzernmitglieder mit
Bilderberg. Zahlreiche Medien gehören zu diesen Netzwerken, darunter
international bedeutende Nachrichtenagenturen und Fernsehkonzerne
bzw. Personen in Schlüsselpositionen von diesen.
Die EU-Kommission hat
offiziell einem Journalisten geantwortet, dass sie keine
Aufzeichnungen habe über die Besuche ihrer Mitglieder bei
Bilderberg. Es ist schon bemerkenswert, dass es seit Jahren ein
derartiges Einfallstor für die Instrumentalisierung der
EU-Kommission für Bilderberg und andere Think Tanks gibt.
Und
doch erweckt der unter dem Vorwand des Datenschutzes eingebrachte
Verordnungsentwurf den Anschein, direkt auf die Bilderberg-Agenda zu
antworten („Big Data“, „Connectivity and the Diffusion of
Power“ ). Die Anwesenheit von Herrn Barroso persönlich auf der
Bilderberg-Konferenz ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass dies mit
seiner persönlichen Billigung geschieht.
Verstecken
der Geschehnisse im Namen des Euro als wahrscheinliches Motiv
Eines
der Hauptmotive für das Bestreben nach Zensur dürfte sein, was im
Namen des Euro geschieht. Da gibt es einiges zu verbergen, z. B. den
Beweis dafür, dass es bei der angeblichen Euro-Rettung um
Bankenrettung geht. Denn die „Stabilität des Euro-Währungsgebiets
als Ganzes“ (Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV) steht, wie aus den
Erwägungsgründen vom 16./17.12.2010 zur Initiierung von Art. 136
Abs. 3 AEUV ersichtlich, als Metapher für die „Finanzstabilität“.
Diese wiederum ist definiert als „Stabilität des Finanzsektors“
(laut Schlussfolgerungen des EU-Gipfels vom 24./25.03.2011).
Die
Kommission dürfte auch ein Interesse daran haben, vor dem
Massenpublikum zu verstecken, dass die Strenge der Auflagen beim ESM
ebenso wie bei der Wirtschaftsregierung wie in der „Praxis“ des
IWF (Ecofin-Rat vom 10.05.2010) vorgesehen ist, und was das für die
Menschen bedeutet, z. B. Hunger und Marginalisierung des
Gesundheitswesens, wie man nicht nur beim IWF an zahlreichen
Entwicklungs- und Schwellenländern, sondern in der Eurozone vor
allem auch in Griechenland beobachten kann.
Dieser
Eindruck wird verstärkt dadurch, dass man sich auf der Tagesordnung
der Bilderberg-Konferenz vom 09.-12.06.2011 nicht nur mit
„Connectivity and the Diffusion of Power“ beschäftigt hat,
sondern auch mit „Innovation
and Budgetary Discipline“ und „the Euro and Challenges for the
European Union“ - und das nicht nur in Anwesenheit von
Internet-Kommissarin Neelie Kroes, sondern mit einigen weiteren
entscheidenden Akteuren rund um die Mechanismen im Namen des Euro,
wie z. B. Herman von Rompuy, Jean-Claude Juncker, Christine Lagarde
(kurz vor ihrer Wahl zur Geschäftsführenden Direktorin des IWF) und
drei damaligen Finanzministern. Der ESM-Vertrags- entwurf wurde auf
EU-Ebene auf dem Gipfel vom 23.06.2011 beschlossen.
Und
bei Bilderbert 2013 in London-Watford ging es in einem der TOPs um
„Jobs“ und „Entitlements“, wobei erstere sich auf den
Kündigungsschutz und letztere sich auf den Zugriff auf
Sozialversicherungsansprüche *und beide auch auf das Lockern von
Grundrechten beziehen könnten.
Der
Eindruck, dass man die kritischen Stimmen zur Instrumentalisierung
des Euro zum Schweigen bringen können will, verstärkt sich massiv
angesichts der Tatsache, dass am 16.01.2013, dem gleichen Tag, an
welchem der Zensur-Verordnungsentwurf 2012/0011 (COD) zum zweiten Mal
ins Europaparlament eingebracht wurde, von der EU-Kommission auch der
Entwurf der Ausführungsbestimmungen (2012/0370 NLE) zur
Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) initiiert worden ist. Art. 222
Abs. 1 lit. b AEUV ermöglicht gemeinsame Militäreinsätze der
EU-Mitgliedsstaaten im Inneren u. a. bei „vom Menschen verursachten
Katastrophen“ (im englischen „man made disaster“). Art. 3
lit. b des Entwurfs der Ausführungsbestimmungen definiert dazu die
Katastrophe („disaster“) als „any situation, which has oder may
have an adverse impact on people, the environment or property“.
Damit könnte also jede Situation, welche sich auf das Eigentum von
wem auch immer nachteilig auswirken kann, innerhalb des Territoriums
der EU-Mitgliedsstaaten militärisch beantwortet werden incl.
Militäreinsätze gegen unliebsame Demonstrationen (der
wahrscheinlichste Anwendungsfall), Meinungsäußerer und
Verfassungskläger. Aktiviert würde die Solidaritätsklausel
jeweils auf Antrag des betroffenen Mitgliedsstaats (Art. 4 des
Entwurfs). Zum Einsatz von Militär wäre danach ein Beschluss des
EU-Ministerrats erforderlich (Art. 222 Abs. 3 S. 2 AEUV,
Erwägungsgrund 13 des Entwurfs).
Die
Koordination der (auch militärischen) Einsatzleitung läge
allerdings auf EU-Ebene beim Emergency Response Center ERC, könnte
durch Entscheidung allein der EU-Kommission aber auch an jedes
beliebige andere Zentrum übertragen werden (Art. 5 Abs. 2 des
Entwurfs).
Damit
könnte die Kommission die Koordinierung des Einsatzes von Truppen
der EU-Mitglieds-staaten jederzeit nach ihrem Gutdünken selbst an
sich ziehen oder auch privaten Akteuren wie z. B. Banken übertragen,
wenn diese nur jeweils ein Einsatzzentrum hätten.
Immer
wieder drastische Zensurbestrebungen parallel zu militaristischen
Bestrebungen
Im
Jahr 2010 beschloss die NATO ein neues strategisches Konzept. Eine
Arbeitsgruppe unter Leitung der ehemaligen US-Außenministerin und
CFR-Lobbyistin Madeleine Albright hatte zuvor ein Diskussionspapier
veröffentlicht, welche Inhalte die neue Strategie haben sollte,
darunter auch die politische Isolation des Iran. Letztere wurde
schließlich doch nicht in die Strategie aufgenommen. Carl-Theodor zu
Guttenberg, Lobbyist des ECFR war damals Verteidigungsminister, und
für seine mögliche Kanzlerschaft lief damals eine Medienkampagne.
Seine Frau setzte sich im Namen des Kinderschutzes für
Internetsperren ein, die nur leider die technische Möglichkeit
bieten, nicht nur Kinder gefährdende Inhalte, die abgeschaltet
gehören, zu sperren, sondern auch andere Inhalte, die lediglich
politisch unbequem sind. Wir veröffentlichten damals dazu den
Artikel „Die märchenhaften zu Guttenbergs – Macht, Medien,
Eliten und Militär“.
Am
25.01.2012 wurde dann der EU-Zensurverordnungsentwurf das erste Mal
ins Europaparlament eingebracht. Dafür geworben haben damals
besonders EU-Internetkommissarin (und Bilderberg-Besucherin in den
Jahren 2005 sowie 2009 bis 2012) Neelie Kroes und, als ein
offizieller zeitweiliger Berater von ihr, ECFR-Lobbyist Carl-Theodor
zu Guttenberg. In den ersten Monaten des Jahres 2012 haben dann
Matthew Kroenig und Nyall Ferguson, beide aus dem Umfeld des CFR, der
erstere im CFR-Magazin „Foreign Affairs“ und letzterer in einem
Gastartikel in der Zeitung „Die Welt“, für einen Angriff auf den
Iran geworben. Siehe hierzu unseren damaligen Artikel „The EU
Privacy Lie and its militarist Backgrounds“.
Wie
der Spiegel in seinem Artikel „Atomkonflikt mit Iran – Guttenberg
gibt Merkel Ratschläge“ vom 03.04.2013 enthüllt hat, hat zu
Guttenberg der deutschen Bundesregierung, Gott sei Dank erfolglos,
mittels seines inzwischen eigenen Think Tanks empfohlen, deutsches
Militär nach Israel zu verlagern für den Fall, dass der Iran sich
im Falle eines israelischen Angriffs wehren würde.
Und
in einem Gastartikel in der New York Times vom 30.08.2013, also knapp
vor der Verhinderung des erneuten Weltkriegs, hat zu Guttenberg zwar
ein gewisses Verständnis für die deutsche Bundesregierung gezeigt,
ihr zugleich aber vorgehalten, dass eine deutsche Nicht-Teilnahme an
einem Einsatz gegen Syrien nicht genug Solidarität mit den
NATO-Partnern sei.
Die
wiederholten Vorstöße aus Reihen von Think Tanks und Bilderberg
gegen den Iran und parallel dazu zu drastischer Zensur in Europa
weisen erhebliche Parallelen auf zur in Interviewform erfolgten
Aussage eines anonymen Zeugen aus der City of London, welcher dieser
Anfang 2010 gegenüber „Project Avalon“ getätigt hatte zu einem
bereits aus den 1970er Jahren stammenden strategischen Konzept namens
„Angelsächsische Mission“, in welcher es um die Errichtung einer
internationalen Diktatur im Westen sowie um die Verursachung eines
militärischen Konfliktes zwischen Israel und Iran gehen soll mit
China als tatsächlichem Angriffsziel. Davon hat der Zeuge laut
seiner Aussage gehört in einer Sitzung einer britischen Loge in der
City of London Mitte 2005, wo davon berichtet wurde, dass auf der
Konferenz einer „Über-Regierung“ die „Angelsächsische
Mission“ erörtert worden sei.
Das
einzige internationale Lobby-Netzwerk, welches uns bekannt ist, wo
auch solche strategischen Fragen diskutiert werden, und wo u. a.
Vertreter von Banken, Medien und Rüstungskonzernen, Politiker und
immer wieder auch Vertreter von Militärs und Geheimdiensten
eingeladen werden, ist Bilderberg. Sowohl in 2005, als auch in 2012
und 2013 stand auf der Bilderberg-Konferenz u. a. der Mittlere Osten
bzw. der Iran und in 2013 Syrien auf der Tagesordnung.
Auf
der Konferenz in 2005 waren u. a. die EU-Kommissare Neelie Kroes und
Jose Manuel Barroso. Auch der heutige Präsident des CFR, Dr. Richard
Nathan Haass und die heutige deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela
Merkel (bevor sie Bundeskanzlerin geworden ist) sind auf der
Bilderberg-Konferenz 2005 im bayerischen Ort Rottach-Egern gewesen.
Der
in 2013 nach einem unglücklichen Sturz verstorbene amerikanische
Journalist und langjährige Bilderberg-Beobachter Jim Tucker schreibt
in seinem „Bilderberg Diary“ (veröffentlicht über American Free
Press, 2009) auf S. 212, dass auf der Bilderberg-Konferenz 2005
tatsächlich auch besprochen wurde, ob man einen Krieg mit dem Iran
wolle. Er sagt auf S. 212 aber auch, dass einige europäische
Bilderberg-Gäste in 2005 wütend gewesen seien, und die anwesenden
us-amerikanischen Gäste mehrfach davor warnten, sich in einen Krieg
mit dem Iran zu stürzen.
Leider
ist Jim Tucker's Buch nicht zu entnehmen, welche
Bilderberg-Teilnehmer genau in 2005 Krieg erwogen haben, und welche
sich energisch für Frieden ausgesprochen haben.
In
der letzten August-Woche 2013 standen die Zeichen plötzlich auf
akute Weltkriegsgefahr. Der CFR ging in seinem Artikel „Media Call
on Syria with Richard N. Haass“ vom 26.08.2013 davon aus, dass die
USA Syrien angreifen würden, da man die syrische Regierung
verantwortlich sah für den Chemiewaffeneinsatz vom 21.08.2013 in
Ghouta, einem Vorort von Damaskus. Der CFR schien am 26.08.2013 davon
auszugehen, dass der Konflikt sich trotzdem noch eingrenzen ließe.
Auf die Warnungen Chinas und Russlands, über welche das
Manager-Magazin bzw. die EU Times am 27.08.2013 berichtet hatten,
darunter immerhin die Drohung mit einem russischen Vergeltungsschlag
gegen Saudi-Arabien, war auf der Webseite des CFR keine Reaktion zu
finden; möglicherweise hatte man beim CFR diese Warnungen damals gar
nicht wahrgenommen.
Damals
wurde mit einem US-Angriff gegen Syrien am 01.09.2013 oder 02.09.2013
gerechnet.
Daher
wandten wir uns am 29.08.2013 telefonisch, am 30.08.2013 per-email
sowie am 31.08.2013 telefonisch und per e-mail an die Pressestelle
des CFR erst in New York und danach in Washington mit einer
Interview-Anfrage mit Fragen, auf deren Beantwortung die
Weltöffentlichkeit angesichts eines bevorstehenden globalen Kriegs
anlässlich Syriens ein Recht habe, und umso mehr, wenn erst solch
ein Krieg begonnen worden sei. Wir wollten gerne Herrn Dr. Haass
sprechen u. a. zur Würdigung der Warnungen Russlands und Chinas
sowie von Berichten verschiedener Medien, welche eher nahe legten,
dass in Ghouta am 21.08.2013 ein durch Rebellen verursachter Einsatz
bzw. Unfall mit Chemiewaffen geschehen war. Außerdem interessierten
uns Fragen wie, für wen die Herren Kroenig und Ferguson 2012
gesprochen haben, als sie damals einen Angriff auf den Iran empfohlen
haben, und ob es angesichts von Indizien für einen saudischen
Einfluss auf Al Qaida nicht wichtiger sei, mit saudischer Hilfe gegen
Al Qaida vorzugehen als gegen Syrien.
Wir
haben den Eindruck, dass u. a. unsere Fragen zum Nachdenken im Weißen
Haus beigetragen haben. Nur mit dem Interview mit dem CFR ist es
leider noch nichts geworden, sodass wir in dem Artikel „Ask Dr.
Haass (Council on Foreign Relations) – the world public has a right
to know !“ unsere Fragen veröffentlicht haben.
Wäre
damals die EU-Zensurverordnung in Kraft gewesen, wäre dieser
Beitrag vom 31.08.2013 für den Frieden erheblich unwahrscheinlicher
gewesen. Bereits eine journalistische Kontaktaufnahme mit einem Think
Tank außerhalb der EU, welcher sich mit Außen- und
Sicherheitspolitik beschäftigt, wäre ohne vorherige Genehmigung
durch die EU-Kommission vermutlich verboten gewesen. Alle unsere
Fragen wären, soweit dort Namen von einzelnen Personen erscheinen,
jeweils mit einer umfangreichen Folgenanalyse der
Überwachungsbehörde, welche letztlich der Dienstaufsicht der
EU-Kommission unterstehen würde, vorab zur Genehmigung vorzulegen
gewesen. Für jede unbequeme Fragen hätten wir bis zu eine Million €
Bußgeld
riskiert
– allein für die Prüfung der Folgenanalyse, bevor wir überhaupt
für das Interview Kontakt aufgenommen und unsere Fragen präsentiert
hätten. Außerdem war am 31.08.2013 gar nicht genug Zeit, eine
umfangreiche Folgenanalyse zu schreiben, sodass selbst im Falle der
Genehmigung die Fragen viel zu spät gekommen wären. Selbst wenn mit
der Möglichkeit der drakonischen Bussgelder verhältnismäßig
umgegangen würde, würe allein die Bürokratie den Frieden
gefährden, weil sie die Presse in erheblichem Maße daran hindern
würde, ihre journalistische Arbeit zu verrichten, wie der oben
beschriebene Fall deutlich macht. Außerdem hätte die Einreichung
einer solchen Folgenanalyse real existierende Kriegstreiber, wo und
wer diese auch immer sein mögen, vorwarnen können, denn eine der
möglichen Folgen unserer Fragen war ja schließlich, außer medialen
Erkenntnisgewinnen auch ein spürbarer Beitrag zum Erhalt des
Friedens.
Inzwischen
haben sich die USA und Russland sowie der Uno-Sicherheitsrat auf die
Abrüstung der syrischen Chemiewaffen geeinigt. Es soll eine
Friedenskonferenz für Syrien geben. Auf der Uno-Vollversammlung im
September 2013 kam es außerdem zu deutlichen Signalen der
Entspannung zwischen Iran und USA.
Der
CFR lud am 26.09.2013 Seine Exzellenz, den Präsidenten Irans, Dr.
Hassan Rouhani, zu einer Konferenz ein, was ebenfalls ein deutliches
Zeichen der Entspannung sein könnte.
Anfang
Oktober 2012 hatte der CFR bereits Seine Exzellenz, den damaligen
iranischen Außenminister empfangen.
Angesichts
der inzwischen sehr deutlichen Signale, dass sich die Bewegung
Richtung Stärkung des Weltfriedens geändert hat, wirkt das mit
Datum 01.09.2013 veröffentlichte DGAP-Interview mit Frau Reding zur
EU-Zensurverordnung nicht mehr zeitgemäß – aber der Entwurf ist
real, und der nächste Anlauf steht auf dem Kalender des
Europaparlaments.
Natürlich
gibt es auch sonst noch was zu verbergen.
Die
Geschehnisse in Namen des Euro und die mehrfache zeitliche
Parallelität mit Gefährdungen des Friedens sind nicht die einzigen
Dinge, die zu verbergen ein Interesse bestehen dürfte, wenngleich
die heftigsten. Auch die Auswirkungen des geplanten
Freihandelsabkommens „Transatlantische Union“ (TTIP) mit den USA
und des EU-Saatgutverordnungsentwurfs auf Daseinsvorsorge,
hoheitliche Einrichtungen der Mitgliedsstaaten und gentechnikfreie
Landwirtschaft könnten z. B. unbequeme Themen sein.
Das
wäre aber alles kein hinreichendes Motive für die, zudem bereits am
25.01.2012 erfolgte, Initiierung einer derart drastischen
EU-Zensurverordnung.
Wie
können wir den Datenschutz denn sonst voran bringen, ohne dafür das
EU-Primärrecht ändern zu müssen?
Es
wird zur Zeit an einem Entwurf für eine Ergänzung des
Uno-Zivilpaktes um Regelungen zum Datenschutz gearbeitet. Das
deutsche Außenministerium konnte der taz laut deren Artikel „Mit
Völkerrecht gegen die NSA ?“ vom 25.08.2013 allerdings noch nicht
sagen, welche Staaten dies unterstützen.
In
dem am 05.08.2013 veröffentlichten Interview gegenüber der Zeitung
Die Welt hat der ehemalige Präsident des deutschen
Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, gesagt,
dass er die Anstrengungen für ein weltweites Datenschutzabkommen
unterstütze.
Ob
er das als Metapher meint für den in Arbeit befindlichen Entwurf für
eine Ergänzung des Uno-Zivilpaktes oder, wonach es eher klingt,
einen detaillierten völkerrechtlichen Vertrag zur Regelung des
Datenschutzes, ist uns noch nicht bekannt.
Das
am 29.10.2013 veröffentlichte Interview von IRIB mit dem
CDU-Politiker Willy Wimmer verrät, dass vor allem Brasilien und
Deutschland sich bemühen, die „entsprechenden“
menschenrechtlichen Vorschriften der Uno weiter zu entwickeln. Wimmer
ermutigt in dem Interview, auch die Konzepte anderer Staaten (zur
Weiterentwicklung der universellen Menschenrechte im Hinblick auf
heutige Datenschutzfragen) weiter zu verfolgen.
Außerdem
können auch alle Staaten auf nationaler Ebene ihre
Datenschutzvorschriften verbessern und sich unverbindlich, z. B.
innerhalb der EU absprechen, wie sie dabei vorgehen wollen. Das kann
alles ohne vorherige Ausdehnung der Kompetenzen der EU geschehen.
Eine Änderung des EU-Primärrechts, welche die Kompetenzen der EU
ausweitet, würde gem. Art. 46 EUV ein vorheriges
EU-Konventsverfahren und Ratifikation durch die nationalen Parlamente
erfordern und möglicherweise Jahre dauern.
Was
macht die deutsche Bundesregierung?
Im
Interview für die DGAP-Zeitschrift „Internationale Politik“ sagt
Frau Reding, Deutschland und Frankreich hätten sich „beim
Ministertreffen in Vilnius für ein hohes Niveau an Datenschutz
eingesetzt und verpflichtet, so bald wie möglich Reformvorschläge
einzubringen“.
Sie
bezieht sich dabei auf das informelle Justizministertreffen vom
19.07.2013 in Vilnius, der Hauptstadt von Litauen, welches im 2.
Halbjahr 2013 die EU-Ratspräsidentschaft inne hat. Da es ein
informelles Treffen gewesen ist, können dort keine verbindlichen
Beschlüsse gefällt worden, wohl aber wichtige Dinge vorbesprochen
worden sein.
Aber
was hat es dann mit den Arbeiten unter deutscher Beteiligung an einer
Ergänzung des Uno-Zivilpaktes um den Datenschutz und, falls damit
nicht das gleiche gemeint sein sollte, an einem weltweiten Vertrag
zum Datenschutz auf sich?
Der
Spiegel berichtete am 22.10.2013 in seinem Artikel „Friedrich will
Datenschutzregeln wieder ändern“, dass Bundesinnnenminister
Friedrich Änderungen am Verordnungsentwurf erreichen will, es ist
aber laut Spiegel noch nicht bekannt, in welcher Richtung genau. Der
Minister wird zitiert, es sei „noch viel handwerkliche Arbeit
nötig“. Es gehe ihm um die hohen deutschen Datenschutzstandards,
um Praxistauglichkeit und um „vernünftige Antworten“ auf die
„Herausforderungen des Internet-Zeitalters“.
Das
lässt einigen Interpretationsspielraum.
Kritik
bei der Süddeutschen Zeitung
In
seinem Gast-Artikel „ein Abschied von den Grundrechten“ vom
09.01.2012 in der Süddeutschen Zeitung hatte
Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes Masing eine gründliche
gesellschaftliche Debatte über den Entwurf der
EU-Datenschutzverordnung gefordert, sich mit einer inhaltlichen
Bewertung dabei aber relativ zurückgehalten. Darauf wurden wir von
einem Redakteur der Linkszeitung aufmerksam gemacht und haben weiter
recherchiert.
Am
31.10.2013 wurden wir schließlich durch einen Hinweis auf dem Ticker
der Nachrichtenagentur von Radio Utopie darauf aufmerksam, dass es
bereits am 18.05.2012 einen Gastartikel von Rechtsanwalt Thomas
Giesen (Vorstandsmitglied des Instituts für Informationsordnung
sowie von 1991 bis 2003 sächsischer Datenschutzbeauftragter) zum
Verordnungsentwurf gegeben hatte unter dem Titel „Brüssels Griff
nach dem Datenschutz ist demokratiewidrig“. Herr Giesen kritisiert,
dass das Grundrecht auf Datenschutz in dem Entwurf zu wenig abgewogen
wird mit anderen Grundrechten wie Kunst
und Wissenschaft, Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit, Berufs- und
Gewerbefreiheit oder geistiges Eigentum. Auch Herr Giesen sieht die
Verletzung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5
EUV) wegen Überschreitung der EU-Kompetenzen zum Datenschutz (Art.
16 AEUV).
Besonders
deutlich kritisiert Herr Giesen (vermutlich bezogen auf Art. 34 des
Verordnungsentwurfs):
„Es
kann keine freie Gesellschaft bestehen, wenn die privatrechtliche
Verarbeitung von
Informationen
grundsätzlich einer Befugnis bedarf.“
Er
fordert die Abwägung der verschiedenen Grundrechte miteinander.
Statt einer vorherigen Genehmigungsbedürftigkeit für die
Verarbeitung persönlicher Daten sieht Herr Giesen die
Identifizierbarkeit der User zumindest in ihrer Eigenschaft als
„Informationsschöpfer“ als den besseren Weg.
Die
von dem Verordnungsentwurf gewollte „Unabhängigkeit“ der
Datenschutzbehörden sieht auch er als deren demokratiewidrige
Herauslösung von ihrer Verantwortlichkeit.
Herr
Giesen prognostizierte, dass die Verordnung zu einem „Knall“
zwischen der EU und dem deutschen Bundesverfassungsgericht führen
würde. Er empfahl, dass die Beteiligten wissen sollten, was sie tun,
und bemerkte, dass „Enthusiasmus“ oder „Machtversessenheit“
den Blick verstellen können.
Herr
Giesen empfahl schon damals, da das Internet über die Grenzen der EU
hinaus geht, eher nach einer weltweiten Datenschutzregelung zu
streben.
Links
für Artikel
am
01.09.2013 veröffentlichtes DGAP-Interview mit EU-Justizkommissarin
Viviane Reding
Links
zu Snowden, NSA und Prism
Wikipedia-Artikel
zum Überwachungsprogramm „Prism“ der NSA
laut
Wikipedia zitierte frühe Enthüllungen zu „Prism“ vom 06.06.2013
in Guardian und Washington Post
Snowden
vorgeschlagen für Sacharow-Preis des Europaparlaments
ein
Überblick der Tagesschau zu Snowden und NSA
ein
Überblick des Guardian über die NSA
Wikipedia-Artikel
zur Geschichte der NSA
Bericht
von Antikrieg TV zur Sitzung der Uno-Vollversammlung vom 27.09.2013
(wo es zahlreiche Verurteilungen von Regierungschefs und
Außenministern gegen die NSA-Spionage gab)
Artikel
„Globaler Abhörwahn“ des c't-Magazins
Was
ist „Big Data“?
Wikipedia-Lexikon
zu „Big Data“
Schlussfolgerungen des Europäischen
Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13)
Links
zum Zensur-Verordnungsentwurf, zu den heutigen
EU-Datenschutzrichtlinien, zum deutschen Bundesdatenschutzgesetz und
zum Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur „Solidaritätsklausel“
für Militäreinsätze im Inneren
Zensur-Verordnungsentwurf
vom 25.01.2012
Überblick
über das parlamentarische Verfahren (nächster dort angegebener
voraussichtlicher Termin bei Veröffentlichung dieses Artikels:
11.03.2014)
Änderungen
im überarbeiteten Zensur-Verordnungsentwurf vom 16.01.2013
die
bereits existierenden EU-Datenschutzrichtlinien
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/95-46-CE/NR1995_46_part1_EN.PDF
das
deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Entwurf
der Ausführungsbestimmungen zur „Solidaritätsklausel“ für
Militäreinsätze im Inneren der EU
Links
zur Kritik in der Süddeutschen Zeitung
„Ein
Abschied von den Grundrechten“ vom 09.01.2012
„Brüssels
Griff nach dem Datenschutz ist demokratiewidrig“ vom 18.05.2012
Links
zur geplanten Ergänzung des Uno-Zivilpaktes und für ein weltweites
Datenschutzabkommen
taz-Artikel
zur geplanten Änderung des Uno-Zivilpaktes
Welt-Interview
mit Prof. Dr. Papier mit Erwähnung eines geplanten weltweiten
Datenschutzabkommens
IRIB-Interview
mit Willy Wimmer
Links
zum informellen Justizministertreffen vom 19.07.2013 in Vilnius,
Spiegel zu Bundesinnenminister Friedrich
Veröffentlichung
vom 19.07.2013 zur Einschätzung der EU-Kommission zum
Justizministertreffen
das
Justizministertreffen aus Sicht der litauischen
EU-Ratspräsidentschaft
Spiegel-Artikel
vom „Friedrich will Datenschutzregeln wieder ändern“ vom
22.10.2013 zur Haltung Bundesinnenminister Friedrichs zum
Verordnungsentwurf
Links
zum EU-Gipfel vom 25.10.2013
Schlussfolgerungen des Europäischen
Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13)
taz-Artikel
„Supersofter Protest“ vom 26./27.10.2013
Artikel
„EU in kritischem Zustand: Gipfel sagt alle wichtigen Themen ab“
der Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 25.10.2013
Artikel
von Unser Politikblog zum Zensur-Verordnungsentwurf und zu früheren
Internet-Zensurbestrebungen
„Wie
ein Bannkreis der Angst – ein Europa von Mind Control und
ökonomischer Verfolgung im Namen des Datenschutzes (2012/0011 (COD))
– für wessen Interessen ?“
http://unser-politikblog.blogspot.de/2013/02/wie-ein-bannkreis-der-angst-ein-europa.html
„The
EU Privacy Lie and its Militarist Backgrounds“
http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/03/eu-privacy-lie-and-its-militarist.html
EU-Datenschutzverordnungsentwurf entpuppt sich als neuer Versuch eu-weiter Zensur – Presse, Parteien und Verbände im Fadenkreuz von Kommission und den Kräften dahinter http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/01/eu-datenschutzverordnungsentwurf_25.html
„Die märchenhaften zu
Guttenbergs – Macht, Medien, Eliten und Militär“
http://unser-politikblog.blogspot.de/2010/10-das-marchen-um-die-zu-guttenbergs-macht.html
„Ask
Dr. Haass (Council on Foreign Relations) – the world public has a
right to know !“
Interview des Aristoblogs mit
Volker Reusing (Unser Politikblog) zum Zensurverordnungsentwurf
„Die
EU-Datenschutzgrundverordnung als Zensurinstrument“
www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=izrnfmjHgk
Interview
von Project Avalon zur „Angelsächsischen Mission“
in zahlreiche Sprachen
übersetzt, hier in deutscher Sprache
zum damals akut drohenden
US-Angriff auf Syrien und den Warnungen Chinas und Russlands
CFR-Artikel „Media Call on
Syria with Richard N. Haass“ vom 26.08.2013
www.cfr.org/syria/media-call-syria-richard-n-haass/p31283
Manager-Magazin vom 27.08.2013
zur Warnung Chinas
www.manager-magazin.de/politik/artikel/china-warnt-vor-militaerschlag-gegen-syrien-a-918827.html
EU Times vom 27.08.2013 www.eutimes.net/2013/08/putin-orders-massive-strike-against-saudi-arabia-if-west-attacks-syria/
Tagesschau-Artikel „Auf keinen
Fall wie Bush“ vom 28.08.2013 (mit vermutetem Beginn zwischen
29.08. und 01.09.2013) www.tagesschau.de/ausland/syrien-angriffsvorbereitungen102.html
Standard-Artikel „Putin
fordert Verzicht auf Angriff gegen Syrien“ vom 31.08.2013 (mit
vermutetem Beginn jeden Augenblick möglich)
http://derstandard.at/137653212658/Putin-forder-von-USA-Beweise-fuer-Giftgas-Vorwuerfe
taz-Artikel „USA können ohne
London losschlagen“ vom 31.08.2013 (mit vermutetem Beginn kurze
Zeit nach Abzug der Uno-Inspekteure)
www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel2ressort=a2&dig=2013%2F08%2F31%2F20149&cHash=4e2b8e7ca1dbb6c62ca097f039d8c31d
Links
zu Bilderberg, Yes Ukraine, DGAP und CFR
Bilderberg-Konferenz
2005
http://publicintelligence.net/2005-bilderberg-meeting-participant-list
Bilderberg-Konferenz
2009
Bilderberg-Konferenz
2010
Bilderberg-Konferenz
2011
http://www.bilderbergmeetings.org/meeting_2011.html
http://www.bilderbergmeetings.org/participants_2011.html
http://publicintelligence.net/2011-bilderberg-meeting-participant-list/
Bilderberg-Konferenz
2012
http://publicintelligence.net/2012-bilderberg-meeting-participant-list
www.bilderbergmeetings.org/meeting_2012.html
Gäste
der Yes Ukraine-Konferenz 2012
http://yes-ukraine.org/en/yalta-annual-meeting/9-ta-yaltinska-shchorichna-zustrich/spisok-uchasnikiv
Bilderberg-Konferenz
2013
http://www.bilderbergmeetings.org/meeting_2013.html
http://www.bilderbergmeetings.org/participants2013.html
http://publicintelligence.net/2013-bilderberg-meeting-participant-list/
Aussagen der EU-Kommission zu
Bilderberg-Besuchen ihrer Mitglieder
www.asktheeu.org/de/request/relationship_with_bilderberg_gro
www.asktheueu.org/de/request/174/response/554/attach/html/2/Reply%20to§%20GESTDEM%201212%203627%20Your%20request%20for%20access%20to%20documents%20Relationship%20with%20Bilderberg%20group.pdf.html
Artikel
von Daniel Estulin zum Einfluss von Bilderberg und CFR auf
Massenmedien
http://recentr.com/2011/04/bilderberg-und-die-massenmedien/
Konzernmitglieder
des CFR www.cfr.org/about/corporate/roster.html
Wikipedia-Artikel
zum CFR (mit Angaben zu dessen Verhältnis zur DGAP)
http://de.wikipedia.org/wiki/Council_on_Foreign_Relations
Auszug
aus dem „Guttenberg-Dossier“ (von Friederike Beck, erschienen im
Zeitgeist-Verlag) mit Einschätzung zum Verhältnis zwischen CFR und
DGAP
http://www.zeitgeist-online.de/exklusivonline/dossiers-und-analysen/230-das-guttenberg-dossier-teil-1.html
Matthew
Kroenigs Artikel „Time to Attack Iran“ in Ausgabe Januar/Februar
von „Foreign Affairs“ (dem Magazin des CFR)
Nyall
Fergusons Gastartikel in der Welt vom 11.02.2012 „Ein
Präventivschlag gegen Iran ist das kleinere Übel“
Spiegel-Artikel
„Atomkonflikt mit Iran – Guttenberg gibt Merkel Ratschläge“
vom 03.04.2013 bzgl. zu Guttenbergs Empfehlungen zu Israel und Iran
Spiegel-Artikel
„EU-Internetbeauftragter Guttenberg – Der Phantomberater“ vom
22.10.2013 incl. Hinweis auf zu Guttenbergs Einschätzung zur Haltung
der deutschen Bundesregierung zu Syrien
zu
Guttenberg-Artikel in der New York Times vom 30.08.2013 zu Syrien
(auf welchen sich der Spiegel-Artikel vom 22.10.2013 bezogen haben
dürfte)
damaliger
iranischer Außenminster Ali Akbar Salehi zu Gast beim CFR im Oktober
2012
www.cfr.org/iran/conversation-with-ali-akbar-salehi/p29197
amtierender
iranischer Präsident zu Gast beim CFR am 26.09.2013
www.cfr.org/iran/conversation-hassan-rouhani/p31507
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