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Freitag, 8. November 2013

Wie man Europa zum Schweigen bringt - Eine Datenschutzverordnung, die keine ist,Taucht unter Vorwand des NSA-Skandals wieder auf !

 Wie unabhängig ist die EU-Kommission von Bilderberg und Think Tanks ?

Unser Politikblog | 08.November 2013

Es war ja eigentlich damit zu rechnen, dass sie es wieder versuchen würden. Und diesmal auffälliger denn je.

Am 01.09.2013 wurde auf der Webseite der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP) das Interview „Europas Antwort: strenger Datenschutz“ der DGAP-Zeitschrift „Internationale Politik“ mit EU-Jusitzkommissarin Viviane Reding veröffentlicht. Die DGAP (auch „German Council on Foreign Relations“ genannt) ist laut Friederike Becks Werk „Das Guttenberg-Dossier“ (Zeitgeist-Verlag) ein „Kaktusableger“ des CFR (Council on Foreign Relations) bzw. gilt laut dem Artikel des Wikipedia-Lexikons zum CFR als „Außenposten“ des CFR in Deutschland.
Der CFR dürfte außerdem der mächtigste Think Tank mit Einfluss auf die US-Außenpolitik sein angesichts seiner gewichtigen Konzernmitglieder, und weil der amtierende US-Verteidigungsminister Chuck Hagel ebenso zu ihm gehört wie Susan Rice, die Sicherheitsberaterin des Präsidenten.


Die Instrumentalisierung von Herrn Snowden und der NSA
Im Vorwort des „Internationale Politik“-Interviews wird von deren Zeitschrift begrüßt, dass nach dem NSA-Skandal die EU an einem „strengeren Datenschutzabkommen“ arbeite. Laut der ersten Interviewfrage geht es um ein „schärferes, eu-weites Datenschutzgesetz“.
Edward Snowden ist ein ehemaliger Computerexperte des US-Geheimdienstes NSA. Die NSA konzentriert sich auf das Abhören von Telekommunikation und Internet weltweit. Herr Snowden hat die Weltöffentlichkeit vor allem über das Ausmaß des NSA-Abhörprogramms „Prism“ informiert, in welchem weit über ernsthafte Verdachtsfälle hinaus überwacht wurde bzw. wird. Herr Snowden, dem man angesichts seiner Enthüllungen über die NSA Spionage vorwirft, hat inzwischen zeitweiliges Asyl in Russland gefunden.
Auf der Sitzung der Uno-Vollversammlung vom 27.09.2013 haben zahlreiche Regierungschefs und Außenminister vor allem aus Lateinamerika die Abhörpraxis der NSA verurteilt. Es wurde sogar laut über eine Verlegung des Sitzes der Vereinten Nationen, die ebenfalls abgehört worden seien, weg aus den USA nachgedacht in ein noch zu benennendes Land, welches die Souveränität aller Uno-Mitgliedsstaaten respektiere.

Das Interview mit Frau Reding greift die Stimmung auf Grund des NSA-Skandals auf, dass viele Menschen ihre Daten nun besser vor der NSA geschützt haben wollen. Doch will der Entwurf der EU-Kommission nicht direkt gegenüber den Geheimdiensten schützen, denn auf die Frage von „Internationale Politik“, ob sichergestellt werden könne, dass Geheimdienste (EU-)Datenschutzregeln einhalten, antwortet Frau Reding:
Man sollte nicht zwei verschiedene Dinge durcheinander werfen: Regeln, wie sich Geheimdienste zu verhalten haben, sind das eine, Regeln zur Gewährleistung des Datenschutzes das andere.Zuerst ein Wort zu Geheimdiensten: Es sollte niemanden überraschen, dass Geheimdienste im Geheimen handeln. Doch wenn ein Geheimdienst auf dem Territorium eines Mitgliedstaates operiert, dann sollten die jeweiligen Regierungen sicherstellen, dass die nationalen Regeln eingehalten werden. Das hat nichts mit der EU zu tun.“
Stattdessen versucht sie, die drakonischen Sanktionen des angeblichen EU-Datenschutzverordnungsentwurfs damit zu rechtfertigen, dass dies erforderlich sei, damit Unternehmen, die sowohl nach US-Recht auf Grundlage des „Patriot Act“ verpflichtet sind, Daten von „EU-Bürgern“ weiter zu geben, als auch auf EU-Datenschutz, vorrangig dem EU-Recht gehorchen:
 „Das Problem wird dann akut, wenn diese Unternehmen vor die Wahl gestellt werden, entweder europäischem oder amerikanischem Recht zu folgen – dann entscheiden sie sich in der Regel für amerikanisches Recht. Denn letztlich ist es eine Machtfrage. Deswegen müssen wir sicherstellen, dass Unternehmen um die Stärke europäischer Gesetze und die strengen Sanktionen wissen, falls sie diese nicht befolgen.“
Dass Unternehmen, wenn sie von der EU härtere und existenzbedrohende Sanktionen bei Datenschutzverletzungen zu fürchten hätten als von den USA bei Nicht-Weitergabe von Daten, sich dann vermutlich für den Datenschutz entscheiden würden, wäre tatsächlich einer der positiven Nebeneffekte eines maßlosen und auf seit zumindest 1945 im Westen präzedenzlose Zensur zielenden Verordnungsentwurfs.
Frau Reding sagt im Interview bei „Internationale Politik“:
 „Prism war für uns ein Weckruf. Die EU-Datenschutzreform der EU ist Europas Antwort.“ 
 Das passt aber nicht zum zeitlichen Ablauf. Der Zensur-Verordnungsentwurf wurde erstmals am 25.01.2012 ins Europaparlament eingebracht und ist am 16.01.2013 in geänderter Fassung erneut im Plenum des Parlaments gewesen. Der Prism-Skandal ist aber erst Anfang Juni 2013 richtig sichtbar geworden. Wie soll er dann rückwirkend der „Weckruf“ gewesen sein?
Steht „Weckruf“ hier nicht vielleicht eher für eine schnell erkannte Gelegenheit, einen neuen Anlass zu präsentieren?
Weitaus gefährlicher als die gesamte NSA-Spionage zusammen ist das, was uns hier unter dem Vorwand, unsere Daten auch vor der NSA schützen zu wollen, präsentiert wird. Denn die wenigsten Abhöropfer der NSA erleiden durch das Abgehörtwerden existentielle Sanktionen. Die NSA verteilt keine Bußgeldbescheide in siebenstelliger Höhe für die Äußerung unliebsamer Meinungen. Wer seine Kommunikation vor der NSA schützen will, sollte sich nach Verschlüsselungstechniken umschauen.



Zensur unter dem Vorwand des Datenschutzes Es geht weiterhin um den Entwurf von EU-Verordnung 2012/0011 (COD), welche unter dem Vorwand des Datenschutzes in Wirklichkeit primär ein geradezu orwell-artiges europaweites Zensursystem aufbauen will. Wir haben dazu bereits in mehreren Artikeln berichtet, darunter am aktuellsten und am ausführlichsten am 28.02.2013 in „Wie ein Bannkreis der Angst – ein Europa von Mind Control und ökonomischer Verfolgung im Namen des Datenschutzes (2012/0011 (COD)) – für wessen Interessen ?“ Zum Verständnis der Funktionsweise des Verordnungsentwurfs wird auf jenen Artikel vom 28.02.2013 verwiesen. Daher erfolgt hier nur ein kurzer Überblick. Der entscheidende Trick ist, dass der Verordnungsentwurf die Definition der Verarbeitung persönlicher Daten in seinem Art. 2 einfach so weit fasst, dass er jegliche Verarbeitung und Verbreitung von Informationen über natürliche Personen (einzelne menschliche Wesen) beinhaltet, welche mit automatischen oder halbautomatischen Mitteln erfolgt. Ausgenommen wäre die Verarbeitung und Verbreitung von Informationen über Organisationen, solange es dabei nicht auch um Informationen über einzelne Personen geht. Das betrifft alles, was im Internet oder mit Hilfe von Computern bedrucktem Papier wie Zeitungen oder Flugblättern über konkrete Menschen verbreitet wird, betrifft also auch Medien, Blogger, Parteien und NGOs überall in der EU. Strafverfolgungsbehörden sind von dem Verordnungsentwurf ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. e). Die EU-Mitgliedsstaaten könnten auch jeder weitere Ausnahmen anmelden (Art. 21) zum Schutz von Aufgaben wie öffentliche Sicherheit, Berufsrecht von Freiberuflern u. a.; außerdem ruft Art. 80 alle Mitgliedstaaten auf, die Ausnahmen zum Schutz von Presse- und Meinungsfreiheit, die sie für notwendig halten, innerhalb von 2 Jahren bei der EU-Kommission anzumelden. Da der Verordnungsentwurf allein zum Datenschutz beworben und die Zensurwirkung verschwiegen wird, ist damit zu rechnen, dass äußerst unzureichende Ausnahmen angemeldet würden. Dazu trägt auch die Sprache des Verordnungsentwurfs bei. Mit „Datensubjekt“ (Art. 4 Abs. 1) ist eine Person gemeint, deren Daten verarbeitet werden, oder über die berichtet wird. Und „Controller“ (Art. 4 Abs. 5) meint eben nicht nur den Datenverarbeiter, sondern noch viel mehr jemanden, der über andere Personen berichtet, sei es nun ein Journalist, Blogger, Aktivist, Politiker oder NGO-Vertreter. Die Zensur- und Überwachungsstruktur auf der nationalen Ebene (Überwachungsbehörde) und auf EU-Ebene („Datenschutz“ - Behörde) würden unter der Dienstaufsicht der EU-Kommission stehen (Art. 46 – 63 des Verordnungsentwurfs). Das Schlüsselinstrument ist die obligatorische Datenschutz-Folgenanalyse („data protection impact assessment“) für alles, was man im Internet veröffentlicht, und für alles, was man veröffentlicht zu Themen, welche die Überwachungsbehörde als sensibel ansieht (Art. 33). Wenn man etwas über konkrete Personen im Internet veröffentlichen würde oder über konkrete Personen zu Themen, welche die Überwachungsbehörde als sensibel ansieht ohne solch eine vorherige Folgenabschätzung, oder wenn man eine Folgenabschätzung einreichen würde, und diese von der Überwachungsbehörde als unzureichend angesehen würde, dann bekäme man gem. Art. 79 Abs. 6 des Verordnungsentwurfs ein Bußgeld von bis zu einer Million € auferlegt – pro Verstoß. Mit der Deutungshoheit, was eine unzureichende Folgenabschätzung wäre, ließen sich willkürlich unliebsame Artikel und Meinungsäußerungen noch vor deren Veröffentlichung mit ruinösen Bußgeldern belegen. Art. 34 würde die Datenverarbeitung (oder Berichterstattung) zusätzlich von einer vorherigen Genehmigung der Überwachungsbehörde abhängig machen in Fällen, wo die Überwachungsbehörde einen hohen Grad „spezifischer Risiken“ (Art. 34 Abs. 2 lit. a) sehen würde für die Personen, deren Daten verarbeitet werden, oder über die berichtet wird. Art. 34 Abs. 4 würde die Überwachungsbehörde ermächtigen, zu definieren, was „spezifische Risiken“ sein sollen. Art. 28 des Verordnungsentwurfs würde erdrückende bürokratische Lasten auferlegen, darunter, zu protokollieren, an welche Empfänger oder welche Gruppen von Empfängern man Informationen über spezifische Personen sendet. Auf diese Weise würde für jede e-mail, in welcher man über konkrete Personen schreibt, und zu welcher man nicht zumindest protokolliert, an welche Gruppe von Empfängern man sie versandt hat, mit einem Bußgeld bis zu 500.000,- € (Art. 79 Abs. 5) rechnen müssen. Für die meisten Zwecke müsste man die Einwilligung der Person, über die man berichtet, einholen, vor allem im Internet (Art. 6 Abs. 1c lit. e) und für jegliche Berichterstattung, welche negative Auswirkungen auf die Person, über die man berichtet, haben könnte (Art. 6 Abs. 1c lit. f). Und man hätte die Beweislast dafür, dass die Person, über die berichtet wird, zugestimmt hat (Art. 7). Solch eine Zustimmung könnte jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgezogen werden (Art. 7 Abs. 3). Dies ist zu betrachten in Verbindung mit Art. 17, welcher das Recht der Person, über die berichtet wird, enthält, vergessen zu werden. Dies beinhaltet die Verpflichtung der Person, welche die Informationen verbreitet hat, den Artikel nicht nur löschen zu lassen aus dem gesamten Internet, sondern auch jeglichen Link aus dem gesamten Internet zu dem Artikel löschen zu lassen – eine fast unerfüllbare Verpflichtung. Art. 17 Abs. 3 würde dabei die Meinungs- und die Pressefreiheit schützen, soweit der jeweilige Mitgliedsstaat dazu Ausnahmen gem. Art. 80 bei der EU-Kommission angemeldet hätte. Und jegliche Verletzung von Art. 17 könnte bis zu 500.000,- € Bußgeld kosten. Art. 40 würde die Datenverarbeitung und die Informationsverbreitung zu konkreten Personen an Menschen außerhalb der EU und an internationale Organisationen auf das beschränken, was ausdrücklich erlaubt würde auf Grundlage von Art. 41 bis 45 des Verordnungsentwurfs. Art. 41 würde die EU-Kommission ermächtigen, zu entscheiden, an welche Personen in welchen Ländern außerhalb der EU und an welche internationale Organisationen das Berichten über konkrete Personen erlaubt wäre ohne Einwilligung der Überwachungsbehörde, und an welche es grundsätzlich untersagt wäre (Art. 41 Abs. 5). Konzerne könnten hingegen weiterhin selbst in solche Länder und mit solchen internationalen Organisationen kommunizieren, mit denen die EU-Kommission die Kommunikation beschränkt hätte, wenn sie nur verbindliche konzerninterne Regeln zum „Datenschutz“ hätten (Art. 43), nicht aber Privatpersonen (Art. 42). Art. 44 enthält Ausnahmen, in welchen Datenverarbeitung / Berichterstattung über natürliche Personen in Länder und an internationale Organisationen,welche von der EU-Kommission beschränkt würden, weiterhin erlaubt wäre, darunter nach Zustimmung des von der Datenverarbeitung/Berichterstattung betroffenen „Datensubjekts“ (Art. 44 Abs. 1 lit. a), für die Vorbereitung eines Vertrags zwischen „Controller“ und „Datensubjekt“ (Art. 44 Abs. 1 lit. b + c), bei Erforderlichkeit aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses (Art. 44 Abs. 1 lit. d), bei Erforderlichkeit zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen (Art. 44 Abs. 1 lit. e), oder für die vitalen Ineressen des „Datensubjekts“ (Art. 44 Abs. 1 lit. f). Art. 45 würde die EU-Kommission ermächtigen, internationale Abkommen zu schließen mit Staaten außerhalb der EU und mit internationalen Organisationen, um die Durchsetzung der (bisher im Entwurfsstadium befindlichen) Verordnung durchzusetzen. Dieser Artikel würde der EU-Kommission die Möglichkeit geben, andere Staaten und internationale Organisationen zu beeinflussen, ähnliche Regeln gegen die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit unter dem Deckmantel des Datenschutzes zu schaffen. Und er würde der EU-Kommission die Gelegenheit geben, sicherzustellen, dass Menschen, die (mit automatischen oder halb-automatischen Mitteln) Dinge über konkrete andere Menschen veröffentlichen, von welchen die EU-Kommission nicht will, dass sie veröffentlicht werden, selbst außerhalb der EU nicht vor den gewaltigen Bußgeldern sicher wären. Der Verordnungsentwurf enthält auch Vorschriften zur Haftung (Art. 77) und verlangt von den Mitgliedsstaaten, strafrechtliche Vorschriften zur Durchsetzung der Verordnung zu schaffen (Art. 78). Die strafrechtlichen Vorschriften würden die Möglichkeit schaffen, auch ärmere Leute zu verfolgen, welche durch Bußgelder nicht abgeschreckt werden können, da sie nicht viel Geld zu verlieren haben.
Welch eine Bürokratie. Frau Reding hingegen sieht im DGAP-Interview den Verordnungsentwurf als Stärkung für „den Schutz der Rechte der Bürger“ und gleichzeitig als Öffnung des europäischen Binnenmarktes „für Unternehmen, die ihre Dienstleistungen über 500 Millionen potentiellen Kunden anbieten möchten – auf Grundlage eines einzigen Gesetzes, das ohne unnötige bürokratische Formalitäten auskommt, wie es heute oft der Fall ist.“


schon bisherige EU-Datenschutz-Richtlinien sind ultra vires, EU-Zensurverordnungsentwurf umso mehr
Die Europäische Union hat nur die Befugnisse, welche ihr ausdrücklich in ihren grundlegenden Verträgen übertragen worden sind (Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 5 EUV). Für den Datenschutz ist sie gem. Art. 16 AEUV nur insoweit ermächtigt, Verordnungen oder Richtlinien zu schaffen, wie es um den Schutz der Daten vor den Institutionen der EU und vor den Mitgliedsstaaten insoweit, wie letztere EU-Recht ausführen, geht. Daran ändert auch das Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 8 EU-Grundrechtecharta nichts, da gem. Art. 51 EU-Grundrechtecharta die EU-Grundrechte die Befugnisse der EU nicht erweitern.
Verordnungen zum Datenschutz vor Privaten werden in Art. 16 AEUV ebenso wenig ermächtigt wie Zensurverordnungen.
Als man die EU-Richtlinie 95/46/EC schuf, glaubte man ausweislich deren Erwägungsgründen 3, 5 und 8 scheinbar, diese auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 308 EGV) stützen zu können, welche von der EU jahrelang ähnlich einer Blankett-Ermächtigungsklausel verwendet worden ist.
Deren Nachfolgevorschrift, die „Flexibilitätsklausel“ (Art. 352 AEUV), wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht im Lissabonurteil erlaubt mit der Maßgabe, dass jede Anwendung dieser Blankettermächtigung dem deutschen Bundestag zur Abstimmung vorzulegen ist.

Art. 2 Abs. 2 lit. b des Zensurverordnungsentwurfs nimmt aber alle Institutionen der EU, also ausgerechnet die, vor deren Umgang mit Daten Schutz zu bieten, Art. 16 AEUV ermächtigen will, vom Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs aus.
Außerdem würde gerade die EU-Zensurverordnung mit Anmeldungspflicht (Art. 34), Folgenanalyse (Art. 33) und erdrückenden Aufzeichnungspflichten (Art. 28) die EU-Kommission zu einer präzedenzlosen Datenkrake machen hinsichtlich der Daten derer, die Informationen über andere Menschen verbreiten wollen. Und Art. 79 würde der EU die Mittel geben, die Daten eben der Leute, welche sie über die genannten Vorschriften erlangt hätte, zu deren ökonomischer Vernichtung mittels drakonischer Bußgelder zu nutzen. Das ist eher das Gegenteil von dem europäischen Datenschutz, den Art. 16 AEUV ermöglichen will !


Wie regelt die EU den Datenschutz bisher, und wo liegen die wesentlichen Verschärfungen durch den Verordnungsentwurf ?
Bisher gibt es im EU-Sekundärrecht zwei EU-Richtlinien zum Datenschutz mit Az. 2002/58/EC und 95/46/EC, die man jetzt beide durch die EU-Zensurverordnung 2012/0011 (COD) ablösen will.

Bei aller Notwendigkeit, die Öffentlichkeit aufzuwecken vor den Gefahren des EU-Zensurverordnungsentwurfs bedarfs es auch eines Blicks auf die beiden bisherigen EU-Datenschutzrichtlinien zum besseren Verständnis, worin die drastischen Verschärfungen durch den Verordnungsentwurf liegen – auch, um nicht in der allzu bequemen Schublade „Verschwörungstheorie“ zu landen.

Bei der Richtlinie 2002/58/EC geht es um den Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation. Dort finden sich Vorschriften gegen das Abhören und gegen Mitlesen von e-mails (Art. 5) , es sei denn auf gesetztlicher Grundlage aus den in Art. 15 der Richtlinie genannten Gründen (u. a. nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit und Strafverfolgung). Auch ein grundsätzliches Verbot unerbetener Direktwerbung (Art. 13) und Regelungen zum Umgang mit Gesprächs- und Verbindungsdaten (Art. 6 und Art. 9) sind dort enthalten.

Die andere bereits existierende EU-Richtlinie 95/46/EC enthält bereits eine ganze Reihe der Vorschriften, welche sich auch im Zensurverordnungsentwurf finden. Auch Art. 2 lit. b und Art. 3 dieser bestehenden Richtlinie fassen den Begriff der Verarbeitung persönlicher Daten so weit, dass er mit automatisierten Verfahren erstellte Veröffentlichungen durch Presse und Meinungsäußerungen mit umfasst. Die Mitgliedsstaaten sind auch nach Art. 9 dieser Richtlinie verpflichet, von den Kapiteln III, IV und VI der Richtlinie die Ausnahmen festzulegen, welche zum Schutz der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit erforderlich sind. Aber sie befristet dies anders als der Verordnungsentwurf nicht auf die innerhalb von zwei Jahren vom jeweiligen Mitgliedsstaat gegenüber der EU-Kommission ausdrücklich notifizierten Ausnahmen, sondern lässt den Mitgliedsstaaten Raum, diese gesetzgeberisch auch jederzeit wieder neu justieren zu können. Auch die bereits existierende Richtlinie enthält Vorschriften zur Einwilligung des Datensubjekts (Art. 7), zu dessen Information (Art. 10 und Art. 11) und auch ein Auskunftsrecht (Art. 12) und ein Widerspruchsrecht (Art. 14). Art. 20 der bisherigen Richtlinie enthält ein Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats (anders als Art. 34 des Verordnungsentwurfs nicht der EU-Ebene), festzulegen, welche Datenverarbeitungen spezifische Risiken aufweisen können. Auch die bisherige Richtlinie enthält Beschränkungen der Übermittlung von Daten an Drittländer (Art. 25 und Art. 26), anders als der Verordnungsentwurf nicht aber an internationale Organisationen. Die Art. 28 bis 31 der Richtlinie enthalten auch bereits eine Kontrollstelle (im Verordnungsentwurf Überwachungsbehörde) und eine europäische Datenschutzgruppe (im Verordnungsentwurf europäische Datenschutzbehörde), lässt den Mitgliedsstaaten aber weitgehenden Spielraum, wie sie die Befugnisse der Kontrollstelle gestalten. Auch die bisherige Richtline verlangt in Art. 23 die Festlegung von Haftungsregeln. Auch Art. 24 der bisherigen Datenschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, (jeder für sich) Sanktionen festzulegen für Datenschutzverletzungen, lässt diesen aber die Freiheit hinsichtlich Art und Höhe, verpflichtet sie weder dazu, auch Strafvorschriften einzuführen, noch dazu, die Höchstbeträge für die Bußgelder bis zu siebenstellig festzulegen. Die bisherige Richtlinie enthält (anders als der Verordnungsentwurf in seinem Art. 17) keine ausdrückliche Verpflichtung wie die, von einem Datensubjekt nicht oder nicht mehr eingewilligte Artikel und alle Verlinkungen dahin aus dem gesamten Internet löschen lassen zu müssen („Recht auf Vergessenwerden“). Vor allem enthält die bisherige Richtlinie keine besonders willküranfällige Verpflichtung zur vorherigen Folgenanalyse (Art. 33 des Verordnungsentwurfs) vor Veröffentlichungen im Internet oder zu als sensibel eingeschätzten Themen – mit dem Risiko eines Bußgelds von bis zu einer Million € pro unterlassener oder als unzureichend empfundener Folgenanalyse.

EU-Richtlinien haben keine unmittelbare Anwendbarkeit, sondern verpflichten die Mitgliedsstaaten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Gesetze entsprechend an die Richtlinien anzupassen. Das lässt den Mitgliedsstaaten mehr Spielraum, die Gesetzesänderungen verfassungs- und menschenrechtskonform umzusetzen. Durch die vorgesehene Ersetzung beider bisheriger Richtlinien durch die EU-Zensurverordnung umfasst diese außerdem nun auch die Kommunikation über konkrete Personen wie z. B. per e-mail. Dass man sich nach Inkrafttreten der EU-Zensurverordnung jede e-mail mit Inhalten zu konkreten Personen zu sensiblen Themen (Art. 34) vorher genehmigen lassen müsste incl. Beifügung einer Folgenanalyse (Art. 33) ist neu und ein drastischer Unterschied zur bestehenden EU-Richtlinie 2002/58/EC.


Was steht heute im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)?
Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz orientiert sich an der bisherigen EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 95/46/EC. Die andere bisherige EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 2002/58/EC dürfte ihre Umsetzung eher im deutschen Telekommunikationsgesetz gefunden haben.
Deutschland hat von der Möglichkeit in Art. 9 der bisherigen EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EC Gebrauch gemacht. §41 Abs. 1 BDSG verpflichtet die Bundesländer, für den Schutz von Daten, deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ausschließlich journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken dient, landesrechtliche Vorschriften zu erlassen, welche den §§ 5, 7, 9 und 38a BDSG entsprechen. §5 BDSG verbietet die unbefugte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persönlicher Daten. §7 BDSG regelt die Haftung für den Fall, dass bei Verstößen gegen den Datenschutz ein Schaden angerichtet wird, wobei von erheblicher Bedeutung ist, ob eine übliche Sorgfalt im Umgang mit den Daten eingehalten worden ist. §9 BDSG verlangt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten; diese sind in der Anlage zum BDSG näher erläutert. Nach §38a BDSG können Berufsverbände der zuständigen Datenschutzbehörde Verhaltensregeln zur Förderung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften unterbreiten, die dann auf die Übereinstimmung mit dem Datenschutzrecht geprüft werden.

Für andere Verarbeitungen von Daten außer zu journalistisch-redaktionellen und zu schriftstellerischen Zwecken sieht das BDSG umfangreichere Pflichten vor.

Die Bußgeldvorschriften des BDSG finden sich in dessen §43. Sie gehen grundsätzlich bis zu 50.000,- € bzw. 300.000,- €. Dabei sollen sie den aus einer Datenschutzverletzung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen und können daher auch höher als diese Höchstbeträge sein, wenn ein entsprechender Vorteil erlangt worden ist.
Strafvorschriften für den Fall von Vorsatz und gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht finden sich in §44 BDSG, wobei die Verfolgung nur auf Antrag geschieht.



Auswirkungen auf die Presse, Whistleblower, NGOs, Parteien, Menschenrechtsarbeit
Vor allem die Pflicht zur umfangreichen Folgenanalyse (Art. 33 des Verordnungsentwurfs) mit jeweils einem Risiko von bis zu einer Million € für Veröffentlichungen im Internet und zu von der Überwachungsbehörde als sensibel eingeschätzten Themen (Art. 34), würde zu einer weitgehenden Selbstzensur führen, soweit es um die Berichterstattung auch über konkrete Personen und nicht nur über Organisationen geht. Die humanitären Folgen der auferlegten Sparmaßnahmen würden vermutlich eines der Hauptthemen sein, welche die Kommission als sensibel ansehen würde, zumal die griechische Regierung bereits seit Januar 2013 die Berichterstattung über Armut beschränkt. Man kann jedoch viele Nachrichten nur belegen, wenn man auch erwähnt, was konkrete Personen gesagt oder getan haben. Selbst wenn ein Journalist mit der schriftlichen Einwilligung einer konkreten Person (verlangt von Art. 6 Abs. 1 lit. a des Verordnungsentwurfs) deren Aussagen zitieren würde, könnte er immer noch finanziell zermalmt werden durch ein Bußgeld gem. Art. 79, wenn die Überwachungsbehörde zum Ergebnis käme, dass seine umfassende Folgenanalyse nicht detailliert genug wäre.

Vor allem die Pflicht zur umfangreichen Folgenanalyse würde auch Politiker, NGO-Vertreter und Menschenrechtler treffen, soweit sie z. B. ihre Meinung. im Internet, zu von der EU für sensibel gehaltenen Themen oder zu den politischen Ansichten anderer Leute mit technischen Hilfsmittel oder gegenüber Medien verbreiten würden – selbst soweit die konkreten Personen, über die sie dabei berichten, dem zugestimmt hätten.

Satzungen und programmatische Forderungen ließen sich weiterhin im Internet veröffentlichen, aber schon die Präsentation programmatischer Forderungen in den Worten konkreter Kandidaten oder NGO-Vertreter würde diese in die Reichweite des Zensurverordnungsentwurfs bringen mitsamt wirtschaftlich existiellen Bussgeldrisiken, ganz zu schweigen von jeder noch so konstruktiven Kritik in Internet oder Medien.
Parteien oder Verbände mit der EU unbequemen Forderungen könnten dann kaum noch wirkungsvoll Gesicht zeigen, ganz zu schweigen von der EU unbequemer Kritik an politischen Aussagen oder an politischem Handeln konkreter Personen.
Und wie weit würde Menschenrechtsarbeit noch reichen ohne die Möglichkeit, auch im Internet konkrete Fälle anzusprechen und Kontakt mit internationalen Organisationen wie Uno oder Europarat aufzunehmen, ohne gleich das Risiko drakonischer Bußgelder fürchten zu müssen?

Die Angst vor den bis zu siebenstelligen Bußgeldern würde zu einem Ausmaß an Selbstzensur führen, welche mit der Zeit nicht nur das Sprechen, sondern selbst das Denken der Menschen einschränken würde. Selbst arme Menschen, die durch die Auferlegung der Bußgelder nichts zu verlieren hätten, würden eingeschüchtert da der Verordnungsentwurf die Mitgliedsstaaten auch verpflichtet, strafrechtliche Vorschriften anzunehmen (Art. 78).

Auch wenn der von Edward Snowden ins Rollen gebrachte NSA-Skandal der Aufhänger gewesen ist für den erneuten Vorstoß zur EU-Zensur-Verordnung, würde letztere Whistleblower wie ihn oder auch Enthüllungsplattformen wie Wikileaks oder Tazleaks, soweit diese sich im räumlichen Geltungsbereich der EU-Zensurverordnung befinden würden, nicht schützen, sondern eher in die Reichweite der ruinösen Bußgelder rücken angesichts der Fülle von Whistleblowern und Enthüllungsplattformen, und sei es zu einem noch so guten Zweck, ohne vorherige Folgenanalyse (Art. 33) veröffentlichten großen Mengen von Daten.

Zu den Auswirkungen des Zensurverordnungsentwurfs verweisen wir im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf unseren Artikel „Wie ein Bannkreis der Angst“.


Von wegen verhältismäßig !
Zu den Grenzen, welche das EU-Grundrecht auf Datenschutz Spionage-Programmen wie Prism und Tempora setzt, auch wenn diese damit begründet werden, der „nationalen Sicherheit“ zu dienen, sagt Frau Reding gegenüber der DGAP-Zeitschrift „Internationale Politik“ u. a.:
Es ist notwendig, ein Gleichgewicht zwischen den politischen Zielen und den Folgen für die Grundrechte zu finden, insbesondere das Recht auf Privatsphäre. Es ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit.“

Frau Reding hat insoweit vollkommen recht, dass auch die Erfüllung des EU-Grundrechts auf Sicherheit (Art. 6 EU-Grundrechtecharta), einmal angenommen, dass die besagten Spionageprogramme diesem wirklich dienlich sein sollten, nicht so übertrieben werden darf, dass dabei das EU-Grundrecht auf Daten- schutz (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) verletzt wird.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit gehört auch, die Grundrechte verschiedener Menschen ebenso wie verschiedene Grundrechte miteinander abzuwägen und in Einklang zu bringen. Und gerade dabei misst der EU-Zensurverordnungsentwurf mit unterschiedlichem Maß.

Bereits in unserem Artikel „Wie ein Bannkreis der Angst“ vom 28.02.2013 hatten wir das EU-Grundrecht auf Datenschutz näher erläutert, darunter dessen Auslegung entsprechend Art. 52 Abs. 3+7 EU-Grundrechte- charta gar nicht nach dem Wortlaut von Art. 8 EU-Grundrechtecharta, sondern nach dem von Art. 8 EMRK. Darüber hinaus nehmen die Erläuterungen des EU-Konvents zu Art. 8 EU-Grundrechtecharta i. V. m. Art. 52 Abs. 7 EU-Grundrechtecharta die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 95/46/EC in den Auslegungs- maßstab für Art. 8 EU-Grundrechtecharta mit hinein, entziehen damit gerade die bisherige EU-Datenschutzrichtlinie mit Az. 95/46/EC der Prüfung anhand des EU-Grundrechts auf Datenschutz. Damit kann Art. 8 EU-Grundrechtecharta nicht davor schützen, wenn über EU-Richtlinie 95/46/EC der Datenschutz für den einen so überhöht wird, dass dabei der Datenschutz für jemand anderen verletzt wird. Art. 88 Abs. 2 EU-Zensurverordnung will nun bestimmen, dass alle Verweise auf die bisherige EU-Richtlinie 95/46/EC künftig als Verweise auf die EU-Zensur-, pardon -Datenschutzverordnung zu werten sind. Das ist von besonderer Bedeutung bzgl. der umfangreichen Folgenanalyse (Art. 33) und der Aufzeichnungspflichten (Art. 28), welche man vor jedem Artikel und jeder e-mail, in welchen man sich auch über andere Personen auslässt, für die Überwachungsbehörde fertigen müsste – ein viel tieferer Eingriff in das EU-Grundrecht auf Datenschutz der Menschen, die mit halbautomatischen oder automatischen Hilfsmitteln über andere kommunizieren, als das, was bei der jeweils beabsichtigten Kommunikation oder Veröffentlichung an Eingriffen in das EU-Grundrecht auf Datenschutz geschehen würde. Außerdem wäre es eine Umgehung des EU-Primärrechts incl. des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV), einen in den Erläuterungen des EU-Konvents enthaltenen Verweis durch eine eu-sekundärrechtliche Vorschrift in einer EU-Verordnung (hier in Art. 88 des EU-Zensurverordnungsentwurfs) umzuleiten.

Außerdem haben auch die Menschen, welche der Zensurverordnung unterworfen wären, noch weitere Grundrechte, mit welchen das EU-Grundrecht auf Datenschutz abzuwägen wäre.

Am offensichtlichsten würde die Verpflichtung zur umfangreichen Folgenanalyse (Art. 33 EU-Zensurverordnungsentwurf) mit jeweils zu 1 Million € Bussgeldrisiko die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) all jener treffen, welche der EU unbequeme Dinge über konkrete Personen berichten.

Die maximale Höhe der Bußgelder gem. Art. 79 des Zensurverordnungsentwurfs von bis zum einer Million € greift offensichtlich weitaus tiefer in das EU-Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 EU-Grundrechtecharta) ein, als es das EU-Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 EU-Grundrechtecharta) rechtfertigen könnte. Auch wenn Bußgelder zusätzlich zum Schadensersatz (Art. 77 EU-Zensurverordnungsentwurf) gedacht sind, ist für sie weit oberhalb von vermutlichen Schadenshöhen durch Datenschutzverletzungen keine Verhältnismäßigkeit mehr erkennbar.

Ein erheblicher Teil der Presse ist beruflich und nicht ehrenamtlich tätig. Sowohl die erdrückenden bürokratischen Pflichten (vor allem die umfangreiche Folgenanalyse), als auch die maßlosen Bußgelder sind mit dem EU-Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 EU-Grundrechtecharta) unvereinbar und völlig außerhalb jeglicher Verhältnismäßigkeit zum Datenschutz.

Und die entmutigende Wirkung gegenüber der Berichterstattung würde außerdem das Verstecken von Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen, über welche sonst berichtet würde, erheblich erleichtern.



Der Zeitplan
Laut dem Interview vom 01.09.2013 strebt die EU-Kommission die Annahme ihrer „Reformvorschläge“ noch vor den Europawahlen 2014 an. Eine Verabschiedung vor der Europawahl hat laut dem taz-Artikel „Supersofter Protest“ vom 26./27.10.2013 auch das Europaparlament gefordert. Laut Tz. 8 der Schlussfolgerungen des EU-Gipfels vom 25.10.2013 (Az. EUCO 169/13) hingegen genügt es den Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat, wenn die EU-“Datenschutz“-Verordnung vor der für 2015 geplanten Vollendung des digitalen EU-Binnenmarktes beschlossen sein wird. Laut dem taz-Artikel „supersofter Protest“ „bremsen“ dabei vor allem Großbritannien und Irland.

Laut der Übersicht des Europaparlaments zum Verordnungsentwurf steht dieser für den 11.03.2014 erneut auf der Tagesordnung des Europaparlaments. Solange dort kein geänderter Entwurf präsentiert wird, müssen wir erst einmal davon ausgehen, dass es der gleiche ist wie die am 16.01.2013 eingebrachte Fassung. Dafür sprechen auch Details wie das Datum 01.09.2013, mit welchem das Interview auf der Webseite der DGAP steht, und dafür könnte auch die Bezugnahme auf „Big Data“ sprechen. Es scheint aber auch nicht ausgeschlossen, dass bis zum 11.03.2014 noch ein in die eine oder andere Richtung überarbeiteter Entwurf präsentiert werden könnte.

Vereinnahmung der „Europäer“
Frau Reding berichtet im Interview in „Internationale Politik“, dass laut den Umfragen der EU-Kommission 90 % der Europäer sowie 89% der Deutschen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften für ihre Daten sehr wichtig sei, und dass 72% der Europäer sowie 79% der Deutschen das Gefühl haben, keine Kontrolle über ihre Daten zu haben.
Daraus folgert Frau Reding, dass „Europäer“ „strenge Regeln sehen“ wollen. Aber hat die Kommission die Bürger auch gefragt, ob sie bis zu siebenstellige Bußgelder wollen, und ob sie Datenschutz mit einer drakonischen Zensur mischen wollen?


Wie die EU-Kommission ihre Zensurverordnung gegenüber den USA vertreten will
Frau Reding erläutert im Interview gegenüber dem DGAP-Magazin, dass der Datenschutz nicht in die Verhandlungen mit den USA über ein Freihandelsabkommen aufgenommen werden soll, weil die EU „nicht bereit“ sei, „ihre eigenen Standards zu senken“. Laut Frau Reding dürfen in den USA „Daten verarbeitet werden, solange dies nicht expizit verboten wird; in der EU nur, wenn dies explizit erlaubt wird.“

Zur Erinnerung: Art. 34 des Verordnungsentwurfs würde jede Berichterstattung im Internet und jede Bericht-erstattung zu Themen, welche die Kommission als mit „spezifischen Risiken“ behaftet ansieht, nur noch erlauben, soweit vorher eine Genehmigung bei der Überwachungsbehörde beantragt und von dieser auch erteilt würde.

Frau Reding sagt in dem Interview, dass ihre Kommissionskollegin Cecilia Malmström (die EU-Innenkommissarin) und sie den USA klar gemacht haben, dass existierende Abkommen zur Datenweitergabe an die USA hinsichtlich Fluggastdaten, SWIFT-Daten oder „Safe Harbour“ (ein bereits existierendes Datenschutzabkommen zwischen EU und USA bzgl. des Umgang mit Daten durch Unternehmen) „sehr davon abhängen werden, inwieweit die USA die hohen Datenschutzstandards respektieren und garantieren“.
Das klingt mehrdeutig. Man könnte es auf den ersten Blick so verstehen, dass Frau Reding die genannten Abkommen nur noch insoweit angewandt wissen will, wie dies mit dem EU-Verordnungsentwurf verinbar wäre. Das würde aber z. B. bedeuten, dass die USA von jedem einzelnen Einwohner der EU-Mitgliedsstaaten, deren Fluggastdaten und / oder SWIFT-Daten sie haben wollen, eine Genehmigung einholen müssten, also von einer bis zu neunstelligen Zahl von Menschen. Das kann kaum gemeint sein. Es geht nach unserer Überzeugung stattdessen darum, dass die EU-Kommission die USA weiter an die in diesen Abkommen benannten Daten lassen will, wenn die USA im Gegenzug die EU-Kommission dabei unterstützen oder zumindest nicht hindern, die EU mittels der unter dem Deckmantel des Datenschutzes daher kommenden EU-Verordnung in eine Zensurfestung zu verwandeln.



Wofür steht hier „Big Data“, und wie eng ist die Verbindung der Kommission zu Bilderberg?
Laut dem Wikipedia-Lexikon geht es bei „Big Data“ darum, automatisch in hoher Geschwindigkeit große Datenmengen aus unterschiedlichsten Quellen zu sammeln und auszuwerten. Laut Tz. 3 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13) zielt „Big Data“ darauf, große Datenmengen zu verarbeiten, zu sammeln und zu speichern, und sollte die EU das richtige Rahmenwerk für „Big Data“ im Binnenmarkt zur Verfügung stellen. Damit haben die Regierungschefs der EU-Mitgliedsstaaten sicherlich insoweit recht, dass „Big Data“ Technologien eine Überprüfung und, soweit erforderlich, Anpassung des bisherigen Datenschutzrechts erfordern – es ist allerdings entscheidend, dass dies nicht zu einem weiteren Vorwand für den Zensurverordnungsentwurf der Kommission wird.

Ein Zusammenhang zwischen dem EU-Zensurverordnungsentwurf und Bilderberg war bereits zu erahnen, als EU-Internetkommissarin Neelie Kroes ihn zusammen mit ECFR-Lobbyist Carl-Theodor zu Guttenberg vorgestellt hat. Frau Kroes war auf der Bilderberg-Konferenz 2011 gewesen, zu deren Tagesordnungspunkten „Connectivity and the Diffusion of Power“ gehörte. Der Zensur-Verordnungsentwurf würde gerade die Verbindung kritischer Stimmen von innerhalb der EU an ein größeres Publikum sowie nach außerhalb der EU und zu internationalen Organisationen weitgehend unterbinden. Auf der Bilderberg-Konferenz 2013 waren nun statt der Internetkommissarin Frau Kroes für die EU-Kommission deren Präsident Jose Manuel Barroso und Justizkommissarin Viviane Reding. Auf der Tagesordnung stand diesmal u. a. : „How big data is changing almost everything“. Wir vermuten, dass es bei Bilderberg nicht nur um die Möglichkeiten und die politischen Folgen von „Big Data“ - Technologien gegangen ist, sondern auch um die EU-Zensurverordnung, denn im Vorwort auf S. 45 der Zeitschrift „Internationale Politik“ (September/ Oktober 2013) zum Interview mit Frau Reding heißt es:
Freund hört mit. Geheimdienste nutzen neueste technische Möglichkeiten – das war schon immer so; der NSA-Skandal hat es nun bestätigt. Neu ist aber die Analyse von 'Big Data'. Hat die EU eine Antwort? Und von welchen Illusionen müssen sich die Deutschen in der nun fälligen Debatte verabschieden?

Die Zeitschrift „Internationale Politik“ des deutschen CFR-Ablegers DGAP scheint hier das Stichwort von Bilderberg aufzugreifen, wie zum Signal, die Kampagne für die EU-Zensurverordnung voranzutreiben.
Der Council on Foreign Relations (CFR) hat eine ganze Reihe gewichtiger Überschneidungen seiner Einzelmitglieder und Konzernmitglieder mit Bilderberg. Zahlreiche Medien gehören zu diesen Netzwerken, darunter international bedeutende Nachrichtenagenturen und Fernsehkonzerne bzw. Personen in Schlüsselpositionen von diesen. Die EU-Kommission hat offiziell einem Journalisten geantwortet, dass sie keine Aufzeichnungen habe über die Besuche ihrer Mitglieder bei Bilderberg. Es ist schon bemerkenswert, dass es seit Jahren ein derartiges Einfallstor für die Instrumentalisierung der EU-Kommission für Bilderberg und andere Think Tanks gibt.
Und doch erweckt der unter dem Vorwand des Datenschutzes eingebrachte Verordnungsentwurf den Anschein, direkt auf die Bilderberg-Agenda zu antworten („Big Data“, „Connectivity and the Diffusion of Power“ ). Die Anwesenheit von Herrn Barroso persönlich auf der Bilderberg-Konferenz ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass dies mit seiner persönlichen Billigung geschieht.


Verstecken der Geschehnisse im Namen des Euro als wahrscheinliches Motiv
Eines der Hauptmotive für das Bestreben nach Zensur dürfte sein, was im Namen des Euro geschieht. Da gibt es einiges zu verbergen, z. B. den Beweis dafür, dass es bei der angeblichen Euro-Rettung um Bankenrettung geht. Denn die „Stabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ (Art. 136 Abs. 3 S. 1 AEUV) steht, wie aus den Erwägungsgründen vom 16./17.12.2010 zur Initiierung von Art. 136 Abs. 3 AEUV ersichtlich, als Metapher für die „Finanzstabilität“. Diese wiederum ist definiert als „Stabilität des Finanzsektors“ (laut Schlussfolgerungen des EU-Gipfels vom 24./25.03.2011).
Die Kommission dürfte auch ein Interesse daran haben, vor dem Massenpublikum zu verstecken, dass die Strenge der Auflagen beim ESM ebenso wie bei der Wirtschaftsregierung wie in der „Praxis“ des IWF (Ecofin-Rat vom 10.05.2010) vorgesehen ist, und was das für die Menschen bedeutet, z. B. Hunger und Marginalisierung des Gesundheitswesens, wie man nicht nur beim IWF an zahlreichen Entwicklungs- und Schwellenländern, sondern in der Eurozone vor allem auch in Griechenland beobachten kann.

Dieser Eindruck wird verstärkt dadurch, dass man sich auf der Tagesordnung der Bilderberg-Konferenz vom 09.-12.06.2011 nicht nur mit „Connectivity and the Diffusion of Power“ beschäftigt hat, sondern auch mit „Innovation and Budgetary Discipline“ und „the Euro and Challenges for the European Union“ - und das nicht nur in Anwesenheit von Internet-Kommissarin Neelie Kroes, sondern mit einigen weiteren entscheidenden Akteuren rund um die Mechanismen im Namen des Euro, wie z. B. Herman von Rompuy, Jean-Claude Juncker, Christine Lagarde (kurz vor ihrer Wahl zur Geschäftsführenden Direktorin des IWF) und drei damaligen Finanzministern. Der ESM-Vertrags- entwurf wurde auf EU-Ebene auf dem Gipfel vom 23.06.2011 beschlossen.
Und bei Bilderbert 2013 in London-Watford ging es in einem der TOPs um „Jobs“ und „Entitlements“, wobei erstere sich auf den Kündigungsschutz und letztere sich auf den Zugriff auf Sozialversicherungsansprüche *und beide auch auf das Lockern von Grundrechten beziehen könnten.

Der Eindruck, dass man die kritischen Stimmen zur Instrumentalisierung des Euro zum Schweigen bringen können will, verstärkt sich massiv angesichts der Tatsache, dass am 16.01.2013, dem gleichen Tag, an welchem der Zensur-Verordnungsentwurf 2012/0011 (COD) zum zweiten Mal ins Europaparlament eingebracht wurde, von der EU-Kommission auch der Entwurf der Ausführungsbestimmungen (2012/0370 NLE) zur Solidaritätsklausel (Art. 222 AEUV) initiiert worden ist. Art. 222 Abs. 1 lit. b AEUV ermöglicht gemeinsame Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Inneren u. a. bei „vom Menschen verursachten Katastrophen“ (im englischen „man made disaster“). Art. 3 lit. b des Entwurfs der Ausführungsbestimmungen definiert dazu die Katastrophe („disaster“) als „any situation, which has oder may have an adverse impact on people, the environment or property“. Damit könnte also jede Situation, welche sich auf das Eigentum von wem auch immer nachteilig auswirken kann, innerhalb des Territoriums der EU-Mitgliedsstaaten militärisch beantwortet werden incl. Militäreinsätze gegen unliebsame Demonstrationen (der wahrscheinlichste Anwendungsfall), Meinungsäußerer und Verfassungskläger. Aktiviert würde die Solidaritätsklausel jeweils auf Antrag des betroffenen Mitgliedsstaats (Art. 4 des Entwurfs). Zum Einsatz von Militär wäre danach ein Beschluss des EU-Ministerrats erforderlich (Art. 222 Abs. 3 S. 2 AEUV, Erwägungsgrund 13 des Entwurfs).
Die Koordination der (auch militärischen) Einsatzleitung läge allerdings auf EU-Ebene beim Emergency Response Center ERC, könnte durch Entscheidung allein der EU-Kommission aber auch an jedes beliebige andere Zentrum übertragen werden (Art. 5 Abs. 2 des Entwurfs).
Damit könnte die Kommission die Koordinierung des Einsatzes von Truppen der EU-Mitglieds-staaten jederzeit nach ihrem Gutdünken selbst an sich ziehen oder auch privaten Akteuren wie z. B. Banken übertragen, wenn diese nur jeweils ein Einsatzzentrum hätten.


Immer wieder drastische Zensurbestrebungen parallel zu militaristischen Bestrebungen

Im Jahr 2010 beschloss die NATO ein neues strategisches Konzept. Eine Arbeitsgruppe unter Leitung der ehemaligen US-Außenministerin und CFR-Lobbyistin Madeleine Albright hatte zuvor ein Diskussionspapier veröffentlicht, welche Inhalte die neue Strategie haben sollte, darunter auch die politische Isolation des Iran. Letztere wurde schließlich doch nicht in die Strategie aufgenommen. Carl-Theodor zu Guttenberg, Lobbyist des ECFR war damals Verteidigungsminister, und für seine mögliche Kanzlerschaft lief damals eine Medienkampagne. Seine Frau setzte sich im Namen des Kinderschutzes für Internetsperren ein, die nur leider die technische Möglichkeit bieten, nicht nur Kinder gefährdende Inhalte, die abgeschaltet gehören, zu sperren, sondern auch andere Inhalte, die lediglich politisch unbequem sind. Wir veröffentlichten damals dazu den Artikel „Die märchenhaften zu Guttenbergs – Macht, Medien, Eliten und Militär“.

Am 25.01.2012 wurde dann der EU-Zensurverordnungsentwurf das erste Mal ins Europaparlament eingebracht. Dafür geworben haben damals besonders EU-Internetkommissarin (und Bilderberg-Besucherin in den Jahren 2005 sowie 2009 bis 2012) Neelie Kroes und, als ein offizieller zeitweiliger Berater von ihr, ECFR-Lobbyist Carl-Theodor zu Guttenberg. In den ersten Monaten des Jahres 2012 haben dann Matthew Kroenig und Nyall Ferguson, beide aus dem Umfeld des CFR, der erstere im CFR-Magazin „Foreign Affairs“ und letzterer in einem Gastartikel in der Zeitung „Die Welt“, für einen Angriff auf den Iran geworben. Siehe hierzu unseren damaligen Artikel „The EU Privacy Lie and its militarist Backgrounds“.

Wie der Spiegel in seinem Artikel „Atomkonflikt mit Iran – Guttenberg gibt Merkel Ratschläge“ vom 03.04.2013 enthüllt hat, hat zu Guttenberg der deutschen Bundesregierung, Gott sei Dank erfolglos, mittels seines inzwischen eigenen Think Tanks empfohlen, deutsches Militär nach Israel zu verlagern für den Fall, dass der Iran sich im Falle eines israelischen Angriffs wehren würde.
Und in einem Gastartikel in der New York Times vom 30.08.2013, also knapp vor der Verhinderung des erneuten Weltkriegs, hat zu Guttenberg zwar ein gewisses Verständnis für die deutsche Bundesregierung gezeigt, ihr zugleich aber vorgehalten, dass eine deutsche Nicht-Teilnahme an einem Einsatz gegen Syrien nicht genug Solidarität mit den NATO-Partnern sei.

Die wiederholten Vorstöße aus Reihen von Think Tanks und Bilderberg gegen den Iran und parallel dazu zu drastischer Zensur in Europa weisen erhebliche Parallelen auf zur in Interviewform erfolgten Aussage eines anonymen Zeugen aus der City of London, welcher dieser Anfang 2010 gegenüber „Project Avalon“ getätigt hatte zu einem bereits aus den 1970er Jahren stammenden strategischen Konzept namens „Angelsächsische Mission“, in welcher es um die Errichtung einer internationalen Diktatur im Westen sowie um die Verursachung eines militärischen Konfliktes zwischen Israel und Iran gehen soll mit China als tatsächlichem Angriffsziel. Davon hat der Zeuge laut seiner Aussage gehört in einer Sitzung einer britischen Loge in der City of London Mitte 2005, wo davon berichtet wurde, dass auf der Konferenz einer „Über-Regierung“ die „Angelsächsische Mission“ erörtert worden sei.

Das einzige internationale Lobby-Netzwerk, welches uns bekannt ist, wo auch solche strategischen Fragen diskutiert werden, und wo u. a. Vertreter von Banken, Medien und Rüstungskonzernen, Politiker und immer wieder auch Vertreter von Militärs und Geheimdiensten eingeladen werden, ist Bilderberg. Sowohl in 2005, als auch in 2012 und 2013 stand auf der Bilderberg-Konferenz u. a. der Mittlere Osten bzw. der Iran und in 2013 Syrien auf der Tagesordnung.
Auf der Konferenz in 2005 waren u. a. die EU-Kommissare Neelie Kroes und Jose Manuel Barroso. Auch der heutige Präsident des CFR, Dr. Richard Nathan Haass und die heutige deutsche Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (bevor sie Bundeskanzlerin geworden ist) sind auf der Bilderberg-Konferenz 2005 im bayerischen Ort Rottach-Egern gewesen.

Der in 2013 nach einem unglücklichen Sturz verstorbene amerikanische Journalist und langjährige Bilderberg-Beobachter Jim Tucker schreibt in seinem „Bilderberg Diary“ (veröffentlicht über American Free Press, 2009) auf S. 212, dass auf der Bilderberg-Konferenz 2005 tatsächlich auch besprochen wurde, ob man einen Krieg mit dem Iran wolle. Er sagt auf S. 212 aber auch, dass einige europäische Bilderberg-Gäste in 2005 wütend gewesen seien, und die anwesenden us-amerikanischen Gäste mehrfach davor warnten, sich in einen Krieg mit dem Iran zu stürzen.
Leider ist Jim Tucker's Buch nicht zu entnehmen, welche Bilderberg-Teilnehmer genau in 2005 Krieg erwogen haben, und welche sich energisch für Frieden ausgesprochen haben.

In der letzten August-Woche 2013 standen die Zeichen plötzlich auf akute Weltkriegsgefahr. Der CFR ging in seinem Artikel „Media Call on Syria with Richard N. Haass“ vom 26.08.2013 davon aus, dass die USA Syrien angreifen würden, da man die syrische Regierung verantwortlich sah für den Chemiewaffeneinsatz vom 21.08.2013 in Ghouta, einem Vorort von Damaskus. Der CFR schien am 26.08.2013 davon auszugehen, dass der Konflikt sich trotzdem noch eingrenzen ließe. Auf die Warnungen Chinas und Russlands, über welche das Manager-Magazin bzw. die EU Times am 27.08.2013 berichtet hatten, darunter immerhin die Drohung mit einem russischen Vergeltungsschlag gegen Saudi-Arabien, war auf der Webseite des CFR keine Reaktion zu finden; möglicherweise hatte man beim CFR diese Warnungen damals gar nicht wahrgenommen.
Damals wurde mit einem US-Angriff gegen Syrien am 01.09.2013 oder 02.09.2013 gerechnet.

Daher wandten wir uns am 29.08.2013 telefonisch, am 30.08.2013 per-email sowie am 31.08.2013 telefonisch und per e-mail an die Pressestelle des CFR erst in New York und danach in Washington mit einer Interview-Anfrage mit Fragen, auf deren Beantwortung die Weltöffentlichkeit angesichts eines bevorstehenden globalen Kriegs anlässlich Syriens ein Recht habe, und umso mehr, wenn erst solch ein Krieg begonnen worden sei. Wir wollten gerne Herrn Dr. Haass sprechen u. a. zur Würdigung der Warnungen Russlands und Chinas sowie von Berichten verschiedener Medien, welche eher nahe legten, dass in Ghouta am 21.08.2013 ein durch Rebellen verursachter Einsatz bzw. Unfall mit Chemiewaffen geschehen war. Außerdem interessierten uns Fragen wie, für wen die Herren Kroenig und Ferguson 2012 gesprochen haben, als sie damals einen Angriff auf den Iran empfohlen haben, und ob es angesichts von Indizien für einen saudischen Einfluss auf Al Qaida nicht wichtiger sei, mit saudischer Hilfe gegen Al Qaida vorzugehen als gegen Syrien.
Wir haben den Eindruck, dass u. a. unsere Fragen zum Nachdenken im Weißen Haus beigetragen haben. Nur mit dem Interview mit dem CFR ist es leider noch nichts geworden, sodass wir in dem Artikel „Ask Dr. Haass (Council on Foreign Relations) – the world public has a right to know !“ unsere Fragen veröffentlicht haben.

Wäre damals die EU-Zensurverordnung in Kraft gewesen, wäre dieser Beitrag vom 31.08.2013 für den Frieden erheblich unwahrscheinlicher gewesen. Bereits eine journalistische Kontaktaufnahme mit einem Think Tank außerhalb der EU, welcher sich mit Außen- und Sicherheitspolitik beschäftigt, wäre ohne vorherige Genehmigung durch die EU-Kommission vermutlich verboten gewesen. Alle unsere Fragen wären, soweit dort Namen von einzelnen Personen erscheinen, jeweils mit einer umfangreichen Folgenanalyse der Überwachungsbehörde, welche letztlich der Dienstaufsicht der EU-Kommission unterstehen würde, vorab zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Für jede unbequeme Fragen hätten wir bis zu eine Million € Bußgeld
riskiert – allein für die Prüfung der Folgenanalyse, bevor wir überhaupt für das Interview Kontakt aufgenommen und unsere Fragen präsentiert hätten. Außerdem war am 31.08.2013 gar nicht genug Zeit, eine umfangreiche Folgenanalyse zu schreiben, sodass selbst im Falle der Genehmigung die Fragen viel zu spät gekommen wären. Selbst wenn mit der Möglichkeit der drakonischen Bussgelder verhältnismäßig umgegangen würde, würe allein die Bürokratie den Frieden gefährden, weil sie die Presse in erheblichem Maße daran hindern würde, ihre journalistische Arbeit zu verrichten, wie der oben beschriebene Fall deutlich macht. Außerdem hätte die Einreichung einer solchen Folgenanalyse real existierende Kriegstreiber, wo und wer diese auch immer sein mögen, vorwarnen können, denn eine der möglichen Folgen unserer Fragen war ja schließlich, außer medialen Erkenntnisgewinnen auch ein spürbarer Beitrag zum Erhalt des Friedens.

Inzwischen haben sich die USA und Russland sowie der Uno-Sicherheitsrat auf die Abrüstung der syrischen Chemiewaffen geeinigt. Es soll eine Friedenskonferenz für Syrien geben. Auf der Uno-Vollversammlung im September 2013 kam es außerdem zu deutlichen Signalen der Entspannung zwischen Iran und USA.

Der CFR lud am 26.09.2013 Seine Exzellenz, den Präsidenten Irans, Dr. Hassan Rouhani, zu einer Konferenz ein, was ebenfalls ein deutliches Zeichen der Entspannung sein könnte.
Anfang Oktober 2012 hatte der CFR bereits Seine Exzellenz, den damaligen iranischen Außenminister empfangen.

Angesichts der inzwischen sehr deutlichen Signale, dass sich die Bewegung Richtung Stärkung des Weltfriedens geändert hat, wirkt das mit Datum 01.09.2013 veröffentlichte DGAP-Interview mit Frau Reding zur EU-Zensurverordnung nicht mehr zeitgemäß – aber der Entwurf ist real, und der nächste Anlauf steht auf dem Kalender des Europaparlaments.


Natürlich gibt es auch sonst noch was zu verbergen.
Die Geschehnisse in Namen des Euro und die mehrfache zeitliche Parallelität mit Gefährdungen des Friedens sind nicht die einzigen Dinge, die zu verbergen ein Interesse bestehen dürfte, wenngleich die heftigsten. Auch die Auswirkungen des geplanten Freihandelsabkommens „Transatlantische Union“ (TTIP) mit den USA und des EU-Saatgutverordnungsentwurfs auf Daseinsvorsorge, hoheitliche Einrichtungen der Mitgliedsstaaten und gentechnikfreie Landwirtschaft könnten z. B. unbequeme Themen sein.
Das wäre aber alles kein hinreichendes Motive für die, zudem bereits am 25.01.2012 erfolgte, Initiierung einer derart drastischen EU-Zensurverordnung.

Wie können wir den Datenschutz denn sonst voran bringen, ohne dafür das EU-Primärrecht ändern zu müssen?
Es wird zur Zeit an einem Entwurf für eine Ergänzung des Uno-Zivilpaktes um Regelungen zum Datenschutz gearbeitet. Das deutsche Außenministerium konnte der taz laut deren Artikel „Mit Völkerrecht gegen die NSA ?“ vom 25.08.2013 allerdings noch nicht sagen, welche Staaten dies unterstützen.

In dem am 05.08.2013 veröffentlichten Interview gegenüber der Zeitung Die Welt hat der ehemalige Präsident des deutschen Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, gesagt, dass er die Anstrengungen für ein weltweites Datenschutzabkommen unterstütze.
Ob er das als Metapher meint für den in Arbeit befindlichen Entwurf für eine Ergänzung des Uno-Zivilpaktes oder, wonach es eher klingt, einen detaillierten völkerrechtlichen Vertrag zur Regelung des Datenschutzes, ist uns noch nicht bekannt.

Das am 29.10.2013 veröffentlichte Interview von IRIB mit dem CDU-Politiker Willy Wimmer verrät, dass vor allem Brasilien und Deutschland sich bemühen, die „entsprechenden“ menschenrechtlichen Vorschriften der Uno weiter zu entwickeln. Wimmer ermutigt in dem Interview, auch die Konzepte anderer Staaten (zur Weiterentwicklung der universellen Menschenrechte im Hinblick auf heutige Datenschutzfragen) weiter zu verfolgen.

Außerdem können auch alle Staaten auf nationaler Ebene ihre Datenschutzvorschriften verbessern und sich unverbindlich, z. B. innerhalb der EU absprechen, wie sie dabei vorgehen wollen. Das kann alles ohne vorherige Ausdehnung der Kompetenzen der EU geschehen. Eine Änderung des EU-Primärrechts, welche die Kompetenzen der EU ausweitet, würde gem. Art. 46 EUV ein vorheriges EU-Konventsverfahren und Ratifikation durch die nationalen Parlamente erfordern und möglicherweise Jahre dauern.


Was macht die deutsche Bundesregierung?
Im Interview für die DGAP-Zeitschrift „Internationale Politik“ sagt Frau Reding, Deutschland und Frankreich hätten sich „beim Ministertreffen in Vilnius für ein hohes Niveau an Datenschutz eingesetzt und verpflichtet, so bald wie möglich Reformvorschläge einzubringen“.

Sie bezieht sich dabei auf das informelle Justizministertreffen vom 19.07.2013 in Vilnius, der Hauptstadt von Litauen, welches im 2. Halbjahr 2013 die EU-Ratspräsidentschaft inne hat. Da es ein informelles Treffen gewesen ist, können dort keine verbindlichen Beschlüsse gefällt worden, wohl aber wichtige Dinge vorbesprochen worden sein.

Aber was hat es dann mit den Arbeiten unter deutscher Beteiligung an einer Ergänzung des Uno-Zivilpaktes um den Datenschutz und, falls damit nicht das gleiche gemeint sein sollte, an einem weltweiten Vertrag zum Datenschutz auf sich?

Der Spiegel berichtete am 22.10.2013 in seinem Artikel „Friedrich will Datenschutzregeln wieder ändern“, dass Bundesinnnenminister Friedrich Änderungen am Verordnungsentwurf erreichen will, es ist aber laut Spiegel noch nicht bekannt, in welcher Richtung genau. Der Minister wird zitiert, es sei „noch viel handwerkliche Arbeit nötig“. Es gehe ihm um die hohen deutschen Datenschutzstandards, um Praxistauglichkeit und um „vernünftige Antworten“ auf die „Herausforderungen des Internet-Zeitalters“.
Das lässt einigen Interpretationsspielraum.

Kritik bei der Süddeutschen Zeitung

In seinem Gast-Artikel „ein Abschied von den Grundrechten“ vom 09.01.2012 in der Süddeutschen Zeitung hatte Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Johannes Masing eine gründliche gesellschaftliche Debatte über den Entwurf der EU-Datenschutzverordnung gefordert, sich mit einer inhaltlichen Bewertung dabei aber relativ zurückgehalten. Darauf wurden wir von einem Redakteur der Linkszeitung aufmerksam gemacht und haben weiter recherchiert.
Am 31.10.2013 wurden wir schließlich durch einen Hinweis auf dem Ticker der Nachrichtenagentur von Radio Utopie darauf aufmerksam, dass es bereits am 18.05.2012 einen Gastartikel von Rechtsanwalt Thomas Giesen (Vorstandsmitglied des Instituts für Informationsordnung sowie von 1991 bis 2003 sächsischer Datenschutzbeauftragter) zum Verordnungsentwurf gegeben hatte unter dem Titel „Brüssels Griff nach dem Datenschutz ist demokratiewidrig“. Herr Giesen kritisiert, dass das Grundrecht auf Datenschutz in dem Entwurf zu wenig abgewogen wird mit anderen Grundrechten wie Kunst und Wissenschaft, Meinungs-, Presse- und Medienfreiheit, Berufs- und Gewerbefreiheit oder geistiges Eigentum. Auch Herr Giesen sieht die Verletzung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) wegen Überschreitung der EU-Kompetenzen zum Datenschutz (Art. 16 AEUV).
Besonders deutlich kritisiert Herr Giesen (vermutlich bezogen auf Art. 34 des Verordnungsentwurfs):
Es kann keine freie Gesellschaft bestehen, wenn die privatrechtliche Verarbeitung von
Informationen grundsätzlich einer Befugnis bedarf.“

Er fordert die Abwägung der verschiedenen Grundrechte miteinander. Statt einer vorherigen Genehmigungsbedürftigkeit für die Verarbeitung persönlicher Daten sieht Herr Giesen die Identifizierbarkeit der User zumindest in ihrer Eigenschaft als „Informationsschöpfer“ als den besseren Weg.
Die von dem Verordnungsentwurf gewollte „Unabhängigkeit“ der Datenschutzbehörden sieht auch er als deren demokratiewidrige Herauslösung von ihrer Verantwortlichkeit.

Herr Giesen prognostizierte, dass die Verordnung zu einem „Knall“ zwischen der EU und dem deutschen Bundesverfassungsgericht führen würde. Er empfahl, dass die Beteiligten wissen sollten, was sie tun, und bemerkte, dass „Enthusiasmus“ oder „Machtversessenheit“ den Blick verstellen können.

Herr Giesen empfahl schon damals, da das Internet über die Grenzen der EU hinaus geht, eher nach einer weltweiten Datenschutzregelung zu streben.



Links für Artikel



am 01.09.2013 veröffentlichtes DGAP-Interview mit EU-Justizkommissarin Viviane Reding


Links zu Snowden, NSA und Prism

Wikipedia-Artikel zum Überwachungsprogramm „Prism“ der NSA

laut Wikipedia zitierte frühe Enthüllungen zu „Prism“ vom 06.06.2013 in Guardian und Washington Post

Snowden vorgeschlagen für Sacharow-Preis des Europaparlaments

ein Überblick der Tagesschau zu Snowden und NSA

ein Überblick des Guardian über die NSA

Wikipedia-Artikel zur Geschichte der NSA

Bericht von Antikrieg TV zur Sitzung der Uno-Vollversammlung vom 27.09.2013 (wo es zahlreiche Verurteilungen von Regierungschefs und Außenministern gegen die NSA-Spionage gab)

Artikel „Globaler Abhörwahn“ des c't-Magazins


Was ist „Big Data“?

Wikipedia-Lexikon zu „Big Data“

Schlussfolgerungen des Europäischen Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13)


Links zum Zensur-Verordnungsentwurf, zu den heutigen EU-Datenschutzrichtlinien, zum deutschen Bundesdatenschutzgesetz und zum Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur „Solidaritätsklausel“ für Militäreinsätze im Inneren

Zensur-Verordnungsentwurf vom 25.01.2012

Überblick über das parlamentarische Verfahren (nächster dort angegebener voraussichtlicher Termin bei Veröffentlichung dieses Artikels: 11.03.2014)

Änderungen im überarbeiteten Zensur-Verordnungsentwurf vom 16.01.2013

die bereits existierenden EU-Datenschutzrichtlinien
http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/95-46-CE/NR1995_46_part1_EN.PDF

das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur „Solidaritätsklausel“ für Militäreinsätze im Inneren der EU


Links zur Kritik in der Süddeutschen Zeitung

Ein Abschied von den Grundrechten“ vom 09.01.2012

Brüssels Griff nach dem Datenschutz ist demokratiewidrig“ vom 18.05.2012


Links zur geplanten Ergänzung des Uno-Zivilpaktes und für ein weltweites Datenschutzabkommen

taz-Artikel zur geplanten Änderung des Uno-Zivilpaktes

Welt-Interview mit Prof. Dr. Papier mit Erwähnung eines geplanten weltweiten Datenschutzabkommens

IRIB-Interview mit Willy Wimmer

Links zum informellen Justizministertreffen vom 19.07.2013 in Vilnius, Spiegel zu Bundesinnenminister Friedrich

Veröffentlichung vom 19.07.2013 zur Einschätzung der EU-Kommission zum Justizministertreffen

das Justizministertreffen aus Sicht der litauischen EU-Ratspräsidentschaft

Spiegel-Artikel vom „Friedrich will Datenschutzregeln wieder ändern“ vom 22.10.2013 zur Haltung Bundesinnenminister Friedrichs zum Verordnungsentwurf


Links zum EU-Gipfel vom 25.10.2013

Schlussfolgerungen des Europäischen Rats zum Gipfel vom 25.10.2013 (EUCO 169/13)

taz-Artikel „Supersofter Protest“ vom 26./27.10.2013

Artikel „EU in kritischem Zustand: Gipfel sagt alle wichtigen Themen ab“ der Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 25.10.2013


Artikel von Unser Politikblog zum Zensur-Verordnungsentwurf und zu früheren Internet-Zensurbestrebungen

Wie ein Bannkreis der Angst – ein Europa von Mind Control und ökonomischer Verfolgung im Namen des Datenschutzes (2012/0011 (COD)) – für wessen Interessen ?“ http://unser-politikblog.blogspot.de/2013/02/wie-ein-bannkreis-der-angst-ein-europa.html
The EU Privacy Lie and its Militarist Backgrounds“ http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/03/eu-privacy-lie-and-its-militarist.html

EU-Datenschutzverordnungsentwurf entpuppt sich als neuer Versuch eu-weiter Zensur – Presse, Parteien und Verbände im Fadenkreuz von Kommission und den Kräften dahinter http://unser-politikblog.blogspot.de/2012/01/eu-datenschutzverordnungsentwurf_25.html

Die märchenhaften zu Guttenbergs – Macht, Medien, Eliten und Militär“ http://unser-politikblog.blogspot.de/2010/10-das-marchen-um-die-zu-guttenbergs-macht.html
Ask Dr. Haass (Council on Foreign Relations) – the world public has a right to know !“


Interview des Aristoblogs mit Volker Reusing (Unser Politikblog) zum Zensurverordnungsentwurf
Die EU-Datenschutzgrundverordnung als Zensurinstrument“ www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=izrnfmjHgk


Interview von Project Avalon zur „Angelsächsischen Mission“
in zahlreiche Sprachen übersetzt, hier in deutscher Sprache


zum damals akut drohenden US-Angriff auf Syrien und den Warnungen Chinas und Russlands
CFR-Artikel „Media Call on Syria with Richard N. Haass“ vom 26.08.2013 www.cfr.org/syria/media-call-syria-richard-n-haass/p31283
Tagesschau-Artikel „Auf keinen Fall wie Bush“ vom 28.08.2013 (mit vermutetem Beginn zwischen 29.08. und 01.09.2013)  www.tagesschau.de/ausland/syrien-angriffsvorbereitungen102.html
Standard-Artikel „Putin fordert Verzicht auf Angriff gegen Syrien“ vom 31.08.2013 (mit vermutetem Beginn jeden Augenblick möglich) http://derstandard.at/137653212658/Putin-forder-von-USA-Beweise-fuer-Giftgas-Vorwuerfe
taz-Artikel „USA können ohne London losschlagen“ vom 31.08.2013 (mit vermutetem Beginn kurze Zeit nach Abzug der Uno-Inspekteure) www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel2ressort=a2&dig=2013%2F08%2F31%2F20149&cHash=4e2b8e7ca1dbb6c62ca097f039d8c31d
Links zu Bilderberg, Yes Ukraine, DGAP und CFR
Bilderberg-Konferenz 2009

Bilderberg-Konferenz 2010

Gäste der Yes Ukraine-Konferenz 2012
Artikel von Daniel Estulin zum Einfluss von Bilderberg und CFR auf Massenmedien http://recentr.com/2011/04/bilderberg-und-die-massenmedien/
Wikipedia-Artikel zum CFR (mit Angaben zu dessen Verhältnis zur DGAP) http://de.wikipedia.org/wiki/Council_on_Foreign_Relations
Auszug aus dem „Guttenberg-Dossier“ (von Friederike Beck, erschienen im Zeitgeist-Verlag) mit Einschätzung zum Verhältnis zwischen CFR und DGAP http://www.zeitgeist-online.de/exklusivonline/dossiers-und-analysen/230-das-guttenberg-dossier-teil-1.html
Matthew Kroenigs Artikel „Time to Attack Iran“ in Ausgabe Januar/Februar von „Foreign Affairs“ (dem Magazin des CFR)

Nyall Fergusons Gastartikel in der Welt vom 11.02.2012 „Ein Präventivschlag gegen Iran ist das kleinere Übel“

Spiegel-Artikel „Atomkonflikt mit Iran – Guttenberg gibt Merkel Ratschläge“ vom 03.04.2013 bzgl. zu Guttenbergs Empfehlungen zu Israel und Iran
Spiegel-Artikel „EU-Internetbeauftragter Guttenberg – Der Phantomberater“ vom 22.10.2013 incl. Hinweis auf zu Guttenbergs Einschätzung zur Haltung der deutschen Bundesregierung zu Syrien

zu Guttenberg-Artikel in der New York Times vom 30.08.2013 zu Syrien (auf welchen sich der Spiegel-Artikel vom 22.10.2013 bezogen haben dürfte)

damaliger iranischer Außenminster Ali Akbar Salehi zu Gast beim CFR im Oktober 2012 www.cfr.org/iran/conversation-with-ali-akbar-salehi/p29197
amtierender iranischer Präsident zu Gast beim CFR am 26.09.2013 www.cfr.org/iran/conversation-hassan-rouhani/p31507



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