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Donnerstag, 30. Juni 2016

Sagt Karlsruhe stillschweigend „ja“ zum thermonuklearen Krieg ?

Bundesverfassungsrichter schweigen zu verfassungs- und völkerrechtswidrigem Bundeswehr-Einsatz in Syrien und verweigern deutscher Bevölkerung Schutz vor Weltkriegsgefahr und vor dem für 2016 prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa

Unser Politikblog | 30.06.2016

Nach der Pressekonferenz in Dresden vom 12.06.2016 wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt auch schriftlich an die Öffentlichkeit.

Bundesverfassungricht  [c] S.L.Hassel-Reusing 
Am 17.03.2016 hatte die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr. Die sieben Klageanträge machten geltend, den deutschen Syrien-Einsatz zu untersagen, den Bundestagsabgeordneten (soweit es die Außen- und Sicherheitspolitik betrifft) angemessene Kriterien vorzugeben für ihre Gewissensprüfung gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, die seit 2015 nach Deutschland eingewanderten Personen biometrisch nachzuregistrieren, der Macht von Think Tanks gegenüber Deutschland im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz von Grundgesetz und Uno-Charta angemessene Grenzen zu setzen, die terroriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber der Gefahr eines dschihadistischen Angriffs flächendeckend wiederherzustellen, und den sicherheitspolitischen Vorschriften des EUV eine lückenlose mit dem Grundgesetz und der Uno-Charta konforme Auslegung vorzugeben und für letztere auch die Bundesregierung zur Einholung eines IGH-Gutachtens zu verpflichten, oder gem. Art. 53 WVRK die Nichtigkeit des EUV wegen Unvereinbarkeit mit der Uno-Charta festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil Vorgaben gemacht zur Eingrenzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, welche ein Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags ohne Nichtigwerdung des EUV ermöglicht haben. Diese sind vom EU-Ministerrat (incl. der deutschen Bundesverteidigungsministerin) am 16./17.11.2015 (Az. 14120/15) und vom Bundestag am 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) missachtet worden.

Die Klage hat sich gestützt auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), auf die Grundrechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG), auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie auf die universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).


Am 12.04.2016 hat die 3. Kammer (BVR Prof. Dr. Huber, Müller und Dr. Maidowski) des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen und sich dabei auf die §§93a und 93b BVerfGG berufen. Eine Begründung für die Nichtannahme wurde nicht gegeben. Die Nichtannahme ist laut Poststempel am 14.04.2016 abgesandt worden, und sie ist am 15.04.2016 vormittags im Hausbriefkasten angekommen.

Nach §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG muss ein Beschluss über eine Nichtannahme nicht begründet werden. §93a BVerfGG bestimmt als Muss-Vorschrift, wann eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist, nämlich bei grundrechtlicher Betroffenheit, oder wenn den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenn eine Verfassungsbeschwerde diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie zur Entscheidung anzunehmen; wenn sie es nicht tut, darf sie nicht zur Entscheidung angenommen werden.

Was die eigene, gegenwärtige und unmittelbare grundrechtliche Betroffenheit als Voraussetzung für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bedeutet, hat Rn. 78 des Urteils zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 (Az. 1 BvR 357/05) verdeutlicht. Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin darlegt, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt wird. Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen ohne einen weiteren Vollzugsakt die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verändern. Das ist auch dann anzunehmen, wenn diese gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann. Nach diesen Grundsätzen ist bzgl. des Luftsicherheitsgesetzes die Beschwerdebefugnis der dortigen Beschwerdeführer als gegeben anerkannt worden. Sie hatten glaubhaft dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig zivile Luftfahrzeuge benutzen.

Bei der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung geht es um die Rechtsfortbildung, also darum, welche der geltend gemachten entscheidungserheblichen Rechtsfragen bisher verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden worden sind, oder wegen einer geänderten Lage oder neuer rechtlicher Argumente erneut zu überprüfen sind.

Eine Nichtannahme zur Entscheidung, auch wenn sie ohne Begründung ergeht, impliziert damit immer auch die stillschweigende Behauptung, dass keine der geltend gemachten grund- und menschenrechtlichen Betroffenheiten zuträfen, oder keine der dazu gehörenden entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen gegeben wären.

So steckt in der Nichtannahme vom 12.04.2016 implizit die stillschweigende Behauptung, dass die Erhöhung der Eskalationsgefahr zu einem thermonuklearen Weltkrieg durch die unvollständige Abstimmung mit den in Syrien militärisch involvierten Staaten (insbesondere mit Syrien und Russland), und durch die im Beschluss vom 03.12.2015 blankettartig ermächtigte Einbeziehung deutscher Soldaten in gemeinsame Stäbe mit anderen Staaten, trotz der mit einem thermonuklearen Weltkrieg verbundenen leidvollen und entstellenden Gesundheitsschäden eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin
weder bzgl. der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch bzgl. der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder des Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) begründen würde.
Dabei hat die Verfassungsbeschwerde dargelegt, dass Isis und höchstwahrscheinlich auch Al Qaida auf Grund ihrer Auslegung der islamischen Offenbarung aktiv anstreben, noch vor 2020 einen in der Nähe der syrischen Kleinstadt Dabiq beginnenden Weltkrieg zu provozieren, und dass sie dies insbesondere dadurch tun, dass sie die Armeen möglichst vieler Staaten in den Syrien-Konflikt involvieren, damit diese in Kämpfe miteinander geraten. Auch wurde darge-legt, dass der Syrien-Konflikt bereits mindestens zweimal beinahe zum Weltkrieg geführt hat. Am 31.08.2013 hat Seine Exzellenz, den US-Präsidenten Barack Obama gerade noch rechtzeitig die Information über die Warnungen Russlands und Chinas erreicht, sodass der für den 01. oder 02.09.2013 vorgesehen gewesene Luftangriff auf Syrien als Antwort auf die vorschnell und unzutreffend der syrischen Regierung zugerechnete Verantwortung für den Chemiewaffeneinsatz im syrischen Ghouta noch rechtzeitig abgesagt wurde. Ende 2015 schließlich ist der Abschuss eines russischen Kampfflugzeugs durch die Türkei, welches kurzzeitig den türkischen Luftraum verletzt hatte, allein durch russische Besonnenheit nicht zum Weltkrieg eskaliert.

Die Nichtannahme impliziert desweiteren die stillschweigende Behauptung, dass die Beschwerdeführerin durch die folgenden Punkte weder bzgl. der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch wegen ultra-vires (Kompetenzüberschreitung und damit Durchtrennung der demokratischen Legitimationskette von den Wählern zu den Abgeordneten und weiter zur Regierung und zu internationalen Institutionen) bzgl. des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG) beschwert würde:

-die Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, obwohl die Bündnisfall-Klausel zuvor noch gar nicht gem. dem in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV normierten Verfahren (incl. Zustimmungsbedürftigkeit im Bundestag und Ratifikationsbedürftigkeit, Rn. 255+389+390 Lissabon-Urteil) gültig gemacht gewesen ist, und die EU infolgedessen auch kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. v. Art. 24 Abs. 2 GG ist (Rn. 254+390 Lissabon-Urteil)
-die Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, ohne zuvor die konstitutive Zustimmung des Bundestags dazu einzuholen, und damit Verletzung auch des Parlamentsvorbehalts aus Art. 115a GG (Rn. 254+255 +381+382+387+388 Lissabon-Urteil)
-der Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl der Bündnisfall-Beschluss vom 16./17.11.2015 bereits auf Grund innerer Widersprüche nichtig ist
-die Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, obwohl mangels eines „bewaffneten Angriffs“ weder ein Bündnisfall i. S. v. Art. 42 Abs. 7 EUV noch eine Selbstverteidigung i. S. v. Art. 51 Uno-Charta vorliegen, obwohl keine Ermächtigung zum militärischen Eingreifen durch einen Uno-Sicherheitsrats-beschluss i. S. v. Art. 42 Uno-Charta und keine (im Hinblick auf die Angriffskriegsverbote aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta und Art. 26 GG erforderliche) Zustimmung der syrischen Regierung vorliegen
-der Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl mangels eines „bewaffneten Angriffs“ weder ein Bündnisfall i. S. v. Art. 42 Abs. 7 EUV noch eine Selbstverteidigung i. S. v. Art. 51 Uno-Charta vorliegen, obwohl keine Ermächtigung zum militärischen Eingreifen durch einen Uno-Sicherheitsratsbeschluss i. S. v. Art. 42 Uno-Charta und keine (im Hinblick auf die Angriffskriegsverbote aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta und Art. 26 GG erforderliche) Zustimmung der syrischen Regierung vorliegen
-der Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl dieser außerhalb jegliches Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 EUV), in welches Deutschland eingebunden ist, stattfindet, da EU, internationale Allianz im Kampf gegen Isis und einzelne andere Staaten die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 GG nicht erfüllen (Rn. 254+390 Lissabon-Urteil)
-der Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, weil er Art. 87a Abs. 2 GG dadurch verletzt, dass er keine hinreichende materiell-rechtliche Grundlage im GG hat

Wie groß die Eskalationsgefahr ist, zeigt auch der am 15.06.2016 veröffentlichte Protest des syrischen Außenministeriums über den Einsatz amerikanischer, deutscher und französischer Truppen in Syrien ohne Abstimmung mit der syrischen Regierung, welcher dementiert wird von der deutschen Bundesregierung (Sana-Artikel „Syria condemns presence of French and German special forces in Ain Al-Arab and Manbij“ vom 15.06.2016, RT Deutsch – Artikel „Deutsche Spezialkräfte im Kampfeinsatz in Syrien? Damaskus erzürnt, Berlin dementiert“ vom 16.06.2016). Es scheint, auch angesichts der im Syrien-Beschluss des Bundestags (Drucksache 18/6866) vom 03.12.2015 blankettartig genehmigten gemeinsamen Stäbe mit anderen Staaten, völlig intransparent, ob die deutsche Regierung selbst noch vollständig darüber unterrichtet ist, unter wessen Kommando die deutschen Soldaten in Zusammenhang mit Syrien wie konkret eingesetzt werden.

Die Nichtannahme impliziert auch stillschweigend, dass auch der Aussage im grundrechtsgleichen Wahlrecht in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, dass die Bundestagsabgeordneten „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind, entweder den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch als Wählerin darauf, dass die Abgeordneten zumindest in so sensiblen Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik eine Gewissenprüfung auch durchführen, also ihr Gewissen anwenden, nicht enthielte. Oder sie impliziert die stillschweigende Behauptung, dass dieses Recht durch den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 nicht verletzt wäre, obwohl die Abgeordneten sich für die Entscheidung über den Kampfeinsatz nur 2 Tage Zeit gelassen haben; hätten die Abgeordneten sich die für eine Gewissensprüfung erforderliche Zeit gelassen, dann wären ihnen die Weltkriegsrisiken in Zusammenhang mit dem Einsatz ebenso aufgefallen wie die Verstöße gegen Art. 115a GG (wegen fehlender konstitutiver Zustimmung zur Feststellung des EU-Bündnisfalls), und dass man ihnen die Bündnisfallklausel Art. 42 Abs. 7 EUV noch gar nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV zur Zustimmung vorgelegt hatte, um sie überhaupt erst anwendbar zu machen.

Die Nichtannahme impliziert auch die stillschweigende Behauptung, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG) betroffen wäre durch Vorformung des Beschlusses vom 03.12.2015 über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr durch Private in Form der Verharmlosung der Moslembruderschaft (welche laut Foreign Affairs nach einem globalen Kalifat strebt und laut Voltairenet die Ideologie von Al Qaida erstellt hat), in Form der Ablenkung von der überwiegenden Zusammensetzung der syrischen „Rebellen“ aus ausländischen Dschihadisten (95% laut Asia Times), in Form der Ablenkung von der Frage der Rechtmäßigkeit eines „regime change“ in Syrien, sowie in Form der Klassifizierung Syriens als „Störer-Staat“.

Die Nichtannahme impliziert desweiteren stillschweigend entweder die Behauptung, dass Deutschland durch die direkte militärische Involvierung der Bundeswehr gar nicht mehr ins Visier von Isis geraten wäre als vor dem Beschluss vom 03.12.2015. Oder dass die Beschwerdeführerin trotzdem weder bzgl. der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch bzgl. des Menschenrechts auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) betroffen wäre durch die fehlende biometrische Registrierung von Hunderttausenden seit 2015 nach Deutschland zugewanderten Personen und den dadurch auch fehlenden Abgleich insbesondere mit der Großbritannien vorliegenden Liste über 22.000 vermutete Isis-Mitglieder und den fehlenden Abgleich mit den von Mazedonien entlang der Hauptflüchtlingsrouten aufgedeckten 9.000 gestohlenen und gefälschten Pässen, sowie durch das Fehlen einer flächendeckenden Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber dem für 2016 prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa.

Erhellend zum Thema Nichtannahme ist auch eine abweichende Stellungnahme der damaligen BVRin Prof. Dr. Lübbe-Wolff zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2014 bzgl. OMT, in welcher sie enthüllt, dass das BVerfG neben den gesetzlich normierten Grundlagen noch weitere „Techniken der Vermeidung einer funktionellen Überforderung der richterlichen Gewalt“ (Rn. 4) anwendet wie „vor allem die Auswahl zwischen Zulässigkeitsschranken und verringerter Kontrollintensität als Instrumenten richterlicher Zurückhaltung“.
Für die Verwendung von Nichtannahme-Kriterien ohne explizite Grundlage in §93a BVerfGG hat sie in Rn. 9 ihrer damaligen abweichenden Stellungnahme wie folgt argumentiert:
Richterliche Zurückhaltung durch Ausschluss richterlicher Sachbefassung (political-question-Doktrin, Anwendung sonstiger die Befassung ausschließender Zulässigkeitskriterien) ist gegenüber richterlicher Zurückhaltung durch Anwendung
großzügiger Kontrollmaßstäbe (Einräumung von Einschätzungsspielräumen, Offensichtlichkeitskriterien u. ä.) umso vorzugswürdiger, je mehr richterliche Zurückhaltung
der jeweilige Entscheidungstyp verlangt. Das liegt daran, dass im ersteren Fall die Zurückhaltung größer ist. Es unterbleibt hier jegliche richterliche Sachbefassung, während die bloße Anwendung großzügiger Kontrollmaßstäbe typischerweise auf eine, wenn auch in ihrem Aussagegehalt reduzierte, Form richterlicher Absegnung des zur Prüfung Gestellten hinausläuft.“

Folgt man insoweit den damaligen Worten von Frau Prof. Dr. Lübbe-Wolff, dann ist also am 12.04.2016 jegliche Sachbefassung unterblieben, Deutschlands Teilnahme an der Erhöhung der Weltkriegsgefahr und die Unterlassung der Bundesregierung, die Bevölkerung angemessen vor dem für 2016 auch für Deutschland prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ zu schützen, nicht auch noch aktiv „abgesegnet“ worden.

Doch das ist ein schwacher Trost für die inzwischen über 7.391.068.000 Menschen, die nun, im Vergleich zur Situation bei ordnungsgemäßer Behandlung, mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit von einem Atomkrieg betroffen sein werden, den incl. Strahlenkrankheit, Krebs und Kollaps der Ökosysteme niemand überleben würde. Oder für die Angehörigen der Opfer dschihadistischer Angriffe. Denen sollten die „Herrschaften“ in Karlsruhe jedem einzeln erklären müssen, warum sie unter dem Schutz der Anti-Transparenz-Klausel §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG zusätzlich zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit sowie Rechtsfortbildung) für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde einfach neue erfinden oder gar gültigen Verfassungsbeschwerden ganz ohne Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften dazu die Annahme verweigern.

Zur vermeintlich drohenden „funktionellen Überforderung der richterlichen Gewalt“ trägt de facto insbesondere §3 Abs. 4 S. 1 BVerfGG bei, wonach die „berufliche Tätigkeit“ „eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule“ „mit der richterlichen Tätigkeit“ vereinbar ist. §3 Abs. 4 S. 2 BVerfGG bestimmt zwar „Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor“, das kann jedoch ebenso wie §93a BVerfGG faktisch ins Leere laufen. Denn die Anti-Transparenz-Klausel §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG hat seit 1993 eine fortwährende Versuchung geschaffen, rechtswidrig gültige, aber arbeitsintensive (und damit auch die für die Nebentätigkeit zur Verfügung stehende Zeit mindernde) oder sonst unbequeme Verfassungsbeschwerden ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Wir haben in Deutschland keinen „Rechtsbankrott“, sondern eine im Vergleich zur Gesamtbevölkerung überschaubare Zahl konkreter Menschen gerade an einigen Schaltstellen, die ihrer verfassungsmässigen Aufgabe nicht gerecht werden können oder wollen.
1969 hat der Gesetzgeber, als Gegengewicht zu den „Notstandsgesetzen“, ganz bewusst die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde von jedermann in Art. 93 Nr. 4a GG abgesichert.

Herr BVR Prof. Dr. Huber hat darüber hinaus in dem Interview „Keine europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“ der Süddeutschen Zeitung vom 19.09.2011 anlässlich des Fiskalpaktes dafür geworben gehabt, dass das deutsche Volk zwecks Machtübertragung in Richtung EU in einer Volksabstimmung in die Öffnung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) einwilligen sollte, also im Klartext gegenüber der EU-“Wirtschaftsregierung“ auf den Schutz von Grundrechten und Strukturprinzipien verzichten sollte. Er selbst bezeichnete seine Idee damals als „Revolution“ - vollkommen zutreffend, denn der Einbau der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) ins Grundgesetz ist von Dr. Thomas Dehler (FDP) bei Schaffung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat ja gerade mit dem Argument durchgesetzt worden, dass durch die Ewigkeitsgarantie einem Revolutionär die „Maske der Legalität“ entrissen werde.
Aus solch einem aktiven revolutionärem Handeln gegen die Ordnung des Grundgesetzes heraus mag es kohärent erscheinen, selbst bei einem rechtswidrigen, zur Erhöhung der Weltkriegsgefahr beitragenden, Bundeswehreinsatz die Anwendung von Grundrechten wie Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu verweigern. Es drängt sich immer mehr die Frage auf, wem solch eine „Revolution“ eigentlich nutzen soll. Der EU wohl kaum, denn der Bündnisfall-Beschluss (Az. 14120/15) vom 16./17.11.2015 des EU-Ministerrates, an den der Beschluss des Bundestags (Drucksache 18/6866) vom 03.12.2015 anknüpft, ist eine mit der Uno-Charta unvereinbare Anwendung von Art. 42 EUV, wodurch die Frage der Nichtigkeit des EUV gem. Art. 53 WVRK wegen Unvereinbarkeit mit der zum „ius cogens“ gehörenden Uno-Charta im Raum steht. Bei ordnungsgemäßer Behandlung von 2 BvR 576/16 hätte das Bundesverfassungsgericht hier dem EU-Militäreinsatz entsprechend der Uno-Charta die nötigen Grenzen gesetzt und zugleich das Risiko für den Bestand des EUV aus dem Weg geräumt, während die Nichtannahme das Problem nur immer größer werden lässt, da es nun bei jeder Gelegenheit vor Verfassungsgerichte von EU-Mitgliedsstaaten oder von Staaten vor den IGH gebracht werden kann, ob die EU überhaupt noch rechtlich existiert. Das kann z. B. bei Militäreinsätzen oder bei Handelsverträgen der EU immer wieder auf den Tisch kommen. Die gleiche Situation haben wir durch das Verhalten des gleichen Senats seit dem 01.05.2013 für den AEUV, woraus man scheinbar trotz der Ukraine-Krise nichts gelernt hat. Da die Existenz der EU auf Art. 1 EUV beruht, wäre eine Feststellung der Nichtigkeit des EUV wie 28 Brexits auf einmal.


Verfassungsbeschwerde vom 17.03.2016

Nichtannahme vom 12.04.2016

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

OMT-Beschluss vom 14.01.2014

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