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Montag, 25. November 2019

Bericht eines Zeitzeugen (Felix Staratschek)


Unser Politikblog | 24.11.2019


70 Jahre Parlamentarischer Rat und Stoppt den Grundrechtsboykott Teil 8

Abschließend spricht Felix Staratschek als Zeitzeuge. Er war im Jahr 2012 unter den mutigen Bürgern, die durch Schaffung von Transparenz wesentlich mit dazu beigetragen haben, dass in den Urteilen zum ESM das deutsche Volk nicht dazu verurteilt worden ist,
über eine Öffnung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) abstimmen zu müssen.
Am Beispiel der ÖDP zeigt er, wie diese (neben anderen Parteien und NGOs) über die Instrumentalisierung des Vereins Mehr Demokratie für die Kampagne zum Beiseiteschieben der Ewigkeitsgarantie eingespannt worden ist. Mehr Demokratie hat damals darauf geklagt gehabt, das deutsche Volk mittels Art. 146 GG über ein geändertes Grundgesetz abstimmen zu lassen, welches ESM, Fiskalpakt und „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) legitimieren würde.Felix Staratschek hat in 2012 unermüdlich über die existentielle Gefährdung des Grundgesetzes informiert und gehört zu den Persönlichkeiten, die damals entscheidend dazu beigetragen haben, das Grundgesetz davor zu bewahren, auf einen einfachgesetzlichen Rang abzustürzen, wie es 1933 der Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz widerfahren war.



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Freitag, 22. November 2019

In einem weiteren Vortrag betrachtet Volker Reusing Urteile des Bundesverfassungsgerichts


Unser Politikblog | 22.11.2019


70 Jahre Parlamentarischer Rat und Stoppt den Grundrechtsboykott Teil 7

 Premiere 22.11.2019

In einem weiteren Vortrag betrachtet Volker Reusing positive Urteile des Bundesverfassungsgerichts wie das zum Hypothensicherungsgesetz (verdeutlicht die Bedeutung der heutigen Ewigkeitsgarantie und erläutert die Absturzgefahr verfassungsmäßiger Ordnung bei nahezu totaler Aushebelung des Grundrechtsschutzes) , das Lissabon-Urteil (für Grundrechte, Strukturprinzipien, Friedensgebot, universelle Menschenrechte, Frieden und Untersagung des vom EU-Recht verlangten Übergangs zu einem faschistischen Wirtschaftssystem mit der Vergabe fast der gesamten hoheitlichen Einrichtungen der Mitgliedsstaaten an die Privatwirtschaft) und das Waldenfels-Urteil (Gebot zur souveränen Bewältigung von Staatsbankrotten und Verbot jedes Staateninsovenzverfahrens).Außerdem beleuchtet er das Versagen des Gerichts in den Urteilen zum ESM sowie zum Syrien-Einsatz der Bundeswehr, und verdeutlicht anschaulich deren Tragweite. Der in den Urteilen zum ESM erfolgten „revolutionär“ auf die Demokratie verengten Auslegung der Ewigkeitsgarantie war eine Kampagne vorausgegangen, welche auf eine Volksabstimmung zur Öffnung der Ewigkeitsgarantie zielte, ohne dies transparent zu machen – anknüpfend an das am 19.09.2011 in der Süddeutschen Zeitung veröffentlichte Interview „Keine EU-Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“ mit dem zuständigen Berichterstatter im Bundesverfassungsgericht, in welchem er laut nachgedacht hat über eine vollständige oder teilweise Beiseiteschiebung der Ewigkeitsgarantie mittels einer auf Art. 146 GG gestützten Volksabstimmung, wozu er in dem Interview selbst gesagt hat, dass es „in der Sache“ „eine Revolution“ wäre. Mit Urteilen vom 12.09.2012 und vom 18.03.2014 hat der zuständige Senat dann nicht nur rechtswidrig den ESM mitsamt dem dazu gehörenden Vorschriften für das Staateninsolvenzverfahren, die  „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) und den Fiskalpakt durchgewunken, sondern obendrein „revolutionär“ die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) auf Demokratie und Wahlrecht verengt ausgelegt. Dabei ist es detailliert unter Bezugnahme insbesondere auf Publikationen von Prof. Dr. Michel Chossudovsky, Davison Budhoo, Prof. Dr. Jean Ziegler und UNICEF darüber unterrichtet gewesen, dass wie der IWF, der ausdrücklich das Vorbild für die Strenge der Sparauflagen in der Eurozone ist, in zahleichen Ländern Millionen Menschen mit seinen Sparauflagen  Nahrung und medizinische Versorgung genommen hat, und dass er sich deshalb seit 1991 dem Vorwurf ausgesetzt sieht, zusammen mit der Weltbank seit 1982 über 7 Millionen Kinder bis zum Alter von 5 Jahren tot gespart zu haben.



Beim Syrien-Einsatz der Bundeswehr schließlich wurden so gut wie alle Vorgaben, welche das Lissabon-Urteil zur Eingrenzung der EU-Blankett-Vorschriften für Kriegseinsätze in aller Welt (Art. 42 Abs. 5 EUV, Art. 43 Abs. 1 EUV) gemacht hat, missachtet. Vor der Bearbeitung der drei dagegen eingereichten  Verfassungsbeschwerden, die obendrein bewiesen haben, dass der Syrien-Konflikt mehrfach beinahe zum Weltkrieg eskaliert war und erneut zu eskalieren drohte, hat sich das Bundesverfassungsgericht in völlig instransparenter Weise gedrückt.Hätte das Bundesverfassungsgericht in Sachen ESM und Syrien-Einsatz einfach ganz normal seine Arbeit gemacht, dann wären Sparauflagen, welche Menschen die Nahrung oder die medizinische Versorgung nehmen, endlich weltweit geächtet und wäre Deutschland für den Fall seines Staatsbankrotts vor dem Staateninsolvenzverfahren des ESM geschützt. Hätte es zum Syrien-Einsatz seine Arbeit gemacht, dann wären nicht nur die Vorschrifften der EU für Kriegseinsätze in aller Welt endlich auch anhand des Angriffskriegsverbots eingegrenzt und die hinter diesen Vorschrifften stehende Ideologie der „humanitären Intervention“ geächtet, sondern auch die Eskalationsgefahren und Eskalationsbestrebungen beim Syrien-Konflikt gegenüber der Weltöffentlichkeit transparent geworden.

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Mittwoch, 13. November 2019

Bericht über die Kampagne - Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt


Unser Politikblog | 12.11.2019

(von links nach rechts: Holger Edmaier, Victor Schiering,
Gislinde Nauy, Katharina Vater, Seyran Ates, Charlotte Weil)
Am 29.10.2019 fand im Berlin an der Ibn Rushd Goethe Moschee eine Podiumsdiskussion zur Kampagne „Mein Körper – unversehrt und selbstbestimmt“ statt. Initiiert wurde sie von den NGOs Terre des Femmes, Mogis e. V. und 100 % Mensch.

Ziel ist, dass Minderjährige (Menschen vor Erreichung des 18. Lebensjahres) in Deutschland nicht mehr am Genital oder dessen Vorhaut beschnitten werden dürfen, und dass an minderjährigen intersexuellen Menschen keine geschlechtsangleichenden Operationen mehr erfolgen dürfen.

Obwohl die Genitalbeschneidung an Mädchen in Deutschland ausdrücklich als ein eigener Straftratbestand strafbar ist (§226a StGB), ist sie noch nicht wirksam eingedämmt worden. In Deutschland leben 65.000 Betroffene, und sind 15.500 Mädchen in unserem Land gefährdet, beschnitten zu werden. Gerechtfertigt wird die Beschneidung von Mädchen oft immer noch religiös oder als Tradition, obwohl bereits vor Jahren zumindest im Islam hochrangige Geistliche sehr unterschiedlicher Richtungen Fatwas gegen die Genitalbeschneidung von Mädchen veröffentlicht haben. Auch Menschenrechtsgremien der Uno (darunter der Ausschuss zur Frauenrechtskonvention (CEDAW)) haben die Genitalbeschneidung an Mädchen wiederholt verurteilt.

11% der Männer in Deutschland sind beschnitten, haben also die Vorhaut entfernt bekommen. Diese Eingriffe werden meist medizinisch zu rechtfertigen versucht. Für Jungen ist in Deutschland 2012 im Zivilrecht die Einwilligung der Eltern in die Beschneidung der Vorhaut legalisiert worden (§1631d BGB).

Bei zwischengeschlechtlichen (intersexuellen) Menschen deuten nicht alle wesentlichen Geschlechtsmerkmale (Chromosomen, Hoden und/oder Eierstöcke, Größe des Genitals sowie Verlauf der Harnröhre durch das Genital oder unter diesem) auf das gleiche Geschlecht hin. Die längst widerlegte „Zeitfenstertheorie“ behauptete, man könne Kindern bis zu einem bestimmten Lebensjahr ihre Geschlechtsidentität, also welchem Geschlecht sie sich zugehörig fühlen, anerziehen. Auf deren Grundlage werden seit Jahrzehnten zwischengeschlechtliche Kleinkinder mit Einwilligung ihrer Eltern genitalchirurgisch angeglichen, damit sie wie Jungen oder Mädchen aussehen. Wegen der leichteren chirurgischen Machbarkeit geht die Angleichung häufiger in Richtung weiblich. Vor allem auf Grund von Parallelberichten von Organisationen intersexueller Menschen haben inzwischen die Ausschüsse der Uno zu mehren Menschenrechtsverträgen bei der Überprüfung zahlreicher Staaten die Genitaloperationen an zwischengeschlechtlichen Kindern ohne deren eigene Einwilligung verurteilt. Sie finden jedoch auch in Deutschland weiterhin statt.

Auf dem Podium am 29.10.2019 waren als Moderatorin die Theater- und Religionswissenschaftlerin Gislinde Nauy sowie die Gastgeberin Seyran Ates (Gründerin der Ibn Rushd – Goethe Moschee), Holger Edmaier (Geschäftsführer von 100% Mensch), Katharina Vater (Referentin für Intergeschlechtlichkeit und trans* bei 100% Mensch), Victor Schiering (Vorsitzender von Mogis e. V.) und Charlotte Weil (Referentin zu weiblicher Genitalverstümmelung bei Terre des Femmes).

Laut Herrn Edmaier werden heute pro Jahr bis zu 1.700 Genitaloperationen an intersexuellen Kindern durchgeführt. Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung sollen geschlechtsangleichende Operationen an minderjährigen intersexuellen Menschen verboten werden. Die Regierungsparteien seien sich aber bisher nicht einig, wie genau das erfolgen soll.

Weltweit sind laut Frau Weil 200 Millionen von weiblicher Genitalverstümmelung betroffen und in Deutschland über 70.000. In Deutschland ist sie seit 2013 explizit strafrechtlich verboten (§226a StGB). Während in den 1970er und 1980er Jahren vielen Aktivistinnen noch vorgeworfen worden ist, sie würden Traditionen verraten, ist die weibliche Genitalverstümmelung inzwischen in vielen Staaten verboten.

Frau Ates, deren Moschee für einen liberalen (säkularen) Islam steht, sieht Kulturrelativismus als Verrat an den Menschenrechten. Weibliche Genitalverstümmelung gehöre nicht zum Islam, werde aber in manchen Regionen mit dem Islam zu rechtfertigen versucht. In der Türkei, in Syrien, Israel und Ägypten werde offen über die Beschneidung diskutiert.

Mogis e. V. hat begonnen als Verein gegen Missbrauch und setzt sich außerdem gegen die Vorhautbeschneidung an Jungen ein. Diese wird in Deutschland sehr viel häufiger mit medizinischen als mit religiösen (muslimischen oder jüdischen) Begründungen durchgeführt.
Vorhautengungen können auch vorübergehend sein und erfordern nicht immer eine Operation.
Die Vorhaut macht 50% der Penishaut aus und ist die erogenste Stelle des Mannes.

Frau Ates sieht die Beschneidung auch als ein Merkmal des Patriarchats. Viele Politiker seien außerdem überfordert mit Menschen, die nicht in das binäre Schema passen.

Herr Schiering sieht die weibliche Genitalverstümmelung, die geschlechtsangleichenden Operationen an intersexuellen Kindern und die Beschneidung von Jungen als sexualfeindlich an. Im Januar 2019 habe eine Staatsanwaltschaft in Nürnberg bei einem beschnittenen Jungen keine Beeinträchtigung gesehen.

Frau Weil hat informiert, dass Terre des Femmes Kontakt mit Menschen aus verschiedenen religiösen Gemeinschaften sucht, die sich gegen Beschneidung einsetzen. Es geht auch um Minderheitenschutz.

Herr Edmaier hat erläutert, dass die Bedeutung der Vorhaut für die Erhaltung der Sensitivität sich auch bei den Operationen von Mann zu Frau – Transsexuellen zeige. Bei den Genitaloperationen an Kindern gehe es immer um Normierung, oft auch um religiöse Vorstellungen und um Sexualfeindlichkeit. Statt Genitalien an gesellschaftliche Erwartungen anzupassen, müsse die Gesellschaft akzeptieren, dass es auch von ihren Erwartungen abweichende Genitalien gebe. Beschnittene (vorhautamputierte) Männer haben weniger das Gefühl, in der Liebe länger zu können, sondern länger zu brauchen und weniger zu fühlen.

Frau Ates hat dazu aufgerufen, genau hinzuschauen, worum es bei der Kampagne geht. Sie hat darauf hingewiesen, dass weibliche Genitalverstümmelung in vielen Ländern erst strafbar geworden ist, als sich auch genug Männer dagegen eingesetzt haben.

Die Kampagne tritt laut Herrn Edmaier bei CSDs auf, schickt Material an Beratungsstellen und hat einen Katalog mit 15 Fragen an zahlreiche Bundestagsabgeordnete versandt. Bei diesen Fragen geht es auch um §1631d BGB, welcher Eltern seit 2012 in Deutschland (zumindest zivilrechtlich) ausdrücklich erlaubt, in Beschneidungen von Jungen einzuwilligen. Die meisten Bundesgesetze in Deutschland werden heute nach einigen Jahren evaluiert. Für §1631d BGB sei dies hingegen laut Bundesjustizministerium und laut Bundesfamilienministerium nicht geplant. Herr Edmaier fordert, dass die Öffentlichkeit darüber informiert wird, dass es bei Vorhautverengung Alternativen zur Vorhautentfernung gibt.

Frau Weil fordert mehr Beratungsstellen für von weiblicher Genitalverstümmelung Geschädigte.

Herr Schiering hat berichtet, dass in der (nach dem 29.10.2019) folgenden Woche in Genf eine Veranstaltung zur Beschneidung stattfinde. Das Netzwerk Kinderrechte (ein Bündnis von NGOs) schreibe zur Zeit am nächsten Parallelbericht für Deutschland zur Kinderrechtspetition. Die Menschenrechte von Mädchen und von intersexuellen Kindern haben dort mehr Raum als die von Jungen. Der Deutsche Ethikrat kann zwecks Evaluierung auch Untersuchungen in Auftrag geben. Die medizinischen Fachgesellschaften äußern sich schon lange zur Beschneidung un können auch Zahlen dazu vorweisen.

Eine Zuhörerin hat in Brandenburg Kontakt mit Menschen aus Eritrea. In deren Heimatland seien 83% der Frauen beschnitten. Sie schlägt vor, das Thema verpflichtend in die Kurse für Zuwanderer aufzunehmen.

Frau Weil hat dargelegt, dass Terre des Femmes jeweils über 6 Monate Multiplikatoren aus den jeweiligen Gemeinschaften ausbildet. Das Unwissen sei groß. Weibliche Genitalverstümmelung könne Folgen wie Inkontinenz, Harnwegsinfekte, Menstruationsstau, Fisteln und Abszesse haben.

Vorhautbeschneidung bei Jungen gibt es laut Herrn Edmaier heute auch deshalb, weil u. a. in Afrika das Gerücht verbreitet worden ist, dass dies vor Aids schütze.

Am 13.11.2019 findet laut Herrn Schiering im dänischen Parlament die erste Lesung über ein Gesetz statt, welches Genitaloperationen an Minderjährigen verbieten soll.

Frau Weil hat betont, dass es kontinuierliche Gespräche über einen längeren Zeitraum hinweg braucht, um die Beschneidung nachhaltig abzuschaffen. Es wäre hilfreich, das Thema in die Integrationskurse aufzunehmen.


Sonntag, 10. November 2019

Auch Sportschützen haben Rechte – Kommentar zur Änderung des Waffengesetzes sowie Interview mit Katja Triebel (German Rifle Association)


Unser Politikblog | 10.11.2019

Das Parlament berät derzeit über den Entwurf des 3. Waffenrechts-Änderungsgesetzes (3. WaffRÄndG). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung will dabei die am 13.06.2017 im EG-Amtsblatt verkündete aktuelle Fassung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in die entsprechenden bundesdeutschen Gesetze umsetzen. Die von der EU für die Umsetzung der Richtlinie gesetzte Frist ist bereits abgelaufen. Außerdem geht es dem Gesetzentwurf laut Abschnitt „A. Problem und Ziel“ seines Vorworts darum, erstens den Zugang zu illegalen Waffen erschweren, zweitens um die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Waffen und ihrer wesentlichen Teile und drittens darum, die Nutzung legaler Waffen zu terroristischen Aktivitäten erschweren, letzteres vor allem durch die Begrenzung der Magazinkapazitäten halbautomatischer Waffen.

Dabei sollen die Magazinkapazitäten auf 20 Patronen für Kurzwaffen und 10 Patronen für Langwaffen begrenzt werden.

Der Bundesrat fordert darüber hinaus eine Regelanfrage beim Bundesverfassungsschutz für Waffenbesitzerlaubnisse.

Dass der Umgang mit Waffen reguliert werden muss, ist zum Schutz von Grund- und Menschenrechten wie denen auf Leben (Art. 2 Abs. 2 GG), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) und auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) offensichtlich. Das ist in Deutschland auch bereits strenger als in den meisten anderen europäischen Staaten der Fall. Aber auch Sportschützen haben Rechte. Der ehrenamtliche Sport (incl. Schießsport) ist im Grundgesetz mit durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Das Menschenrecht auf kulturelle Teilhabe (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Uno-Sozialpakt) umfasst außer der Kultur u. a. auch Sport und Traditionspflege (Nr. 13+70 Allgem. Kommentar Nr. 21 zum Uno-Sozialpakt).

Der Schießsport hat in Deutschland eine jahrhundertealte Tradition, wie sich am Alter mancher Schützenvereine ablesen lässt. Selbst bei der Tradition des in Deutschland erst seit einigen Jahrzehnten etablierten Cowboy Action Shooting haben auch deutsche Auswanderer in die USA zur Entstehung dieser Tradition beigetragen. Am 04.12.2015 hat die UNESCO das Schützenwesen in Deutschland als „immaterielles Kulturerbe“ anerkannt.

Grundrechte und Menschenrechte sind unverletzlich. Das bedeutet erstens, dass sie einen unantastbaren Kern (Wesensgehalt) haben, in den gar nicht eingegriffen werden darf. Außerhalb des Kerns darf man verhältnismäßig in sie eingreifen. Verhältnismäßig bedeutet, dass solche Eingriffe geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen gemessen an den Zielen, für welche die Eingriffe erfolgen.

Wie weit geht nun der Wesensgehalt des Menschenrechts auf kulturelle Teilhabe bei Sport und Traditionspflege? Die Redaktion von Unser Politikblog ist der Auffassung, dass der Wesensgehalt mit Sicherheit umfasst, die einzelnen Sportarten noch betreiben und an künftige Generationen weitergeben zu können, vermutlich darüber hinaus aber auch einzelne Disziplinen und auch die Verwendung traditioneller Sportgeräte schützt. Da der Allgemeine Kommentar Nr. 21 erst in 2009 erschienen ist, dürfte diese Frage in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sein.

Für die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dürfte auch von Bedeutung sein, dass Terroristen und Organisierte Kriminalität üblicherweise ein Interesse an Waffen haben, die nicht nur große Magazine aufweisen, sondern die außerdem vollautomatisch schießen und schnell nachgeladen werden können. Außerdem haben solche Gruppierungen ein Interesse daran, sich vor Strafverfolgung dadurch zu schützen, indem sie keine Waffen verwenden, welche auf ihre eigenen Mitglieder mit Name und Anschrift zugelassen sind. Das Interesse von Mafia und Terrororganisationen ist daher auf Kriegswaffen und auf gem. Kategorie A der EU-Feuerwaffenrichtlinie längst verbotene vollautomatische Waffen gerichtet und nicht auf mit Waffenbesitzschein erlaubte (Kategorie B) registrierte und streng regulierte scharfe Halbautomatik- und Repetierwaffen, wie sie von Sportschützen benutzt werden.

Schützenvereine sowie Jäger tragen im Hinblick auf Zuverlässigkeit (§5 WaffG) und persönliche Eignung (§6 WaffG) außerdem dazu bei, dass gewaltbereite und extremistische Menschen, die sie als solche erkennen, nicht legal an regulierte scharfe Waffen kommen, indem die Vereine solche Menschen nicht bei sich aufnehmen.

Eine vermutlich unbeabsichtigte Auswirkung des 3. WaffRÄndG wäre, dass auch traditionelle Vorderladergewehre wie die Henry Gewehre (15 Schuss) und die Winchester 1866 (13 Schuss) verboten würden, weil es sich um Langwaffen mit mehr als 10 Schuss Magazinkapazität handelt. Das Nachladen solcher historischen Vorderladerrepetierwaffen geht allerdings so langsam, dass sie für Mafia und Terroristen völlig uninteressant sind.
Für scharfe Waffen mit fest eingebauten großen Magazinen sieht der Entwurf des 3. WaffRÄndG eine Übergangsfrist von 1 Jahr für deren Abgabe vor (§58 Abs. 17 S. 2 WaffG-E).

Nach Art. 5 des Entwurfs des 3. WaffRÄndG soll dieses (und damit auch die geänderten Gesetze) am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für das geplante Verbot großer Magazine sieht das 3. WaffRÄndG für zahlreiche Fallgruppen durch entsprechende Ergänzungen von §58 WaffG eine Frist von 1 Jahr für die Abgabe dieser Waffen und Magazine vor. Für Wechselmagazine mit mehr als 10 Schuss (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Schuss (Kurzwaffen), die man in der Zeit vom 13.06.2017 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (also dem Tag nach Verkündung des 3. WaffRÄndG im Bundesgesetzblatt) erworben hat, ist jedoch keine Übergangsfrist vorgesehen, weil die Frist gem. §58 Abs. 17 S. 1 WaffG-E sich (sowohl im Entwurf der Bundesregierung aus Mai 2019 als auch in ihrem geänderten Entwurf vom 09.10.2019) nur auf die vor dem 13.06.2017 erworbenen großen Wechselmagazine erstreckt.
Es stellt sich daher nach Auffassung der Redaktion von Unser Politikblog sehr dringlich die Frage, ob Sportschützen, welche in der Zeit vom 13.06.2017 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung aus Sicht des Waffengesetzes zum Zeitpunkt des Erwerbs legal solche Magazine erworben haben, mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG mangels Übergangsfrist ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit gem. §5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG verlieren können, weil sie dann ohne Übergangsfrist zur Abgabe plötzlich verbotene Gegenstände haben.
Dieser Gruppe keine Übergangsfrist zu gewähren, wäre vermutlich, wenn es sich auf die Zuverlässigkeit auswirkt, eine unzumutbare unechte Rückwirkung und damit verfassungswidrig als Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Strukturprinzip Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG).

Die im Netz zum Teil auch geäußerte Befürchtung, dass Besitzer großer Wechselmagazine darüber hinaus mit Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG kriminalisiert werden, dürfte hingegen unbegründet sein, wenn auch die geplante Änderung des §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG beschlossen wird. Denn die großen Wechselmagazine und deren wesentliche Teile sollen unter den neuen Nr. 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.5 von Abschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffengesetz aufgenommen werden. Genau diese Nummern sollen durch Änderung von §52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG aus der Strafbarkeit ausgenommen sein. Damit würde man zumindest dem Verbot rückwirkenden Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 11 Nr. 2 Allgem. Erklärung der Menschenrechte) gerecht.


Katja Triebel ist stellvertretende Vorsitzende der German Rifle Association. Sie ist eine der Sachverständigen, welche vom Bundestag zur geplanten Änderung des Waffenrechts gehört werden. Außerdem hat sie eine Online-Petition bei Open Petition zum Thema veröffentlicht. Laut ihrer Petition haben die deutschen Polizeigewerkschaften den Gesetzentwurf als nicht zielführend beurteilt.

Im Interview mit ihr geht es darum, welche wesentlichen Änderungen das 3. WaffenRÄndG für Jäger und Sportschützen bedeutet. Es wird betrachtet, inwieweit die vorgesehenen Eingriffe in die Rechte von Sportschützen verhältnismäßig sind im Vergleich zu den vom Gesetzgeber angegebenen Zielen. Auch die Frage, inwieweit von der Möglichkeit gem. Art. 6 Abs. 6 EU-Feuerwaffenrichtlinie, Ausnahmen für Sportschützen zu machen, beim Entwurf des Umsetzungsgesetzes in Deutschland Gebrauch gemacht wird oder werden sollte.



Grußwort des ehemaligen Botschafters Griechenland Leonidas Chrysanthopoulos


Unser Politikblog | 08.11.2019


Auf der Kundgebung wird, auch als ein Beispiel internationaler Solidarität und Völkerfreundschaft, ein Grußwort des ehemaligen griechischen Botschafters Leonidas Chrysanthopoulos verlesen. Wären die Grund- und Menschenrechte vom deutschen Bundesverfassungsgericht auf die Sparmechanismen der EU wie in den von Volker Reusing und Sarah Luzia Hassel-Reusing erstellten Verfassungsbeschwerden geltend gemacht angewendet worden, dann hätte das den Menschen in Deutschland und Europa geholfen. Griechenland ist durch die Sparauflagen zerstört worden. Das angegebene Ziel der Auflagen, die Staatsschulden im Verhältnis zum BIP zu senken, ist gescheitert, weil der menschliche Faktor niemals berücksichtigt worden ist, sondern es in Wirklichkeit immer nur um die Sicherheit der Banken gegangen ist. Viele Berichte haben die dabei begangenen Menschenrechtsverletzungen (darunter von Rechten aus der griechischen Verfassung, aus dem Uno-Sozialpakt und aus der EU-Grundrechtecharta) gegenüber den Griechen beleuchtet, darunter der Bericht der griechischen Schuldenwahrheitskommission, der Uno-Sonderberichterstatter für die Auswirkung der Staatsverschuldung auf die Menschenrechte, Prof. Dr. Cephas Lumina und seines Nachfolgers Pablo Bohoslavsky. Diese Menschenrechtsverletzungen sind angestoßen worden durch die griechische Regierung, durch die EU und ihre Institutionen und durch den IWF, die kollektiv Verantwortung dafür tragen. Die Todesrate in Griechenland und die Auswanderung aus Griechenland sind von 2009 bis 2017 deutlich gestiegen. Außerdem erinnert er in dem Grußwort daran, dass Griechenland gegenüber Deutschland noch den Anspruch auf Rückzahlung eines Zwangskredits (aus der Nazizeit) habe, welcher die heutigen Schulden Griechenlands übersteige.



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Donnerstag, 7. November 2019

Rechtsstaatlichkeit, zu Imperien und zur Rede von S. E., Präsident Emmanuel Macron, vor den Diplomaten zur Zukunft der EU


Unser Politikblog | 07.11.2019

Niki Vogt beschäftigt sich in ihrem Vortrag aus einer rechtsphilosophischen und historischen Perspektive mit Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und deren Aushöhlung durch das imperiale Prinzip. Die Ideen der französischen Revolution zu Demokratie und Menschenrechten sind zur Inspiration zahlreicher nachfolgender Verfassungen geworden. Sie erläutert Rousseaus Grundsätze des Volkswillens (Volonte Generale) und des Gemeinwohls sowie der Gewaltenteilung und Kants kategorischen Imperativ.Wie die Republik durch die Entwicklung zu einem Imperium ausgehöhlt werden kann, und wie es zur Überdehnung von Imperien kommen kann, zeigt sie als am Beispiel des Römischen Reichs.Außerdem beleuchtet sie eine Rede Seiner Exzellenz, des französischen Präsidenten Emmanuel Macron. Auch wenn sie manchen Inhalten der Rede zustimmt, kritisiert sie deutlich seine Überlegungen vor allem zur Schaffung einer EU-Armee und zur Einschränkung der Demokratie, welche, wenn die EU es unternehmen sollte, diese umzusetzen, wahrscheinlich den Gang nach Karlsruhe erforderlich machen würde. Und dafür brauchen wir ein funktionierendes Verfassungsgericht. Seine Exzellenz, Präsident Macron, will den von Coudenhove-Calergi und Jean Monnet eingeschlagenen Weg zuende gehen und aus der EU einen wirtschaftliche und militärische Macht konzentrierenden Staat machen und die bisherigen Mitgliedsstaaten dabei abschaffen. In seiner Rede dazu hat er gefordert als Schritte dahin die Schaffung einer EU-Armee, die Stärkung der EU-Handelspolitik incl. Schutz und Kontrolle strategischer Investionen im Ausland, eine gemeinsame europäische Linie in der europäischen Asylpolitik und beim Schutz der Arbeitnehmer und des Gemeinwohls festzulegen. Niki Vogts Rede sieht Präsident Macrons Forderung nach der Schaffung einer EU-Armee als „Projektionsstreitmacht“ u. a. zur Durchsetzung von EU-Interessen und zur Terrorbekämpfung auch im Lichte imperialer Ambitionen der EU in der Ukraine und in Syrien und im Lichte von Macrons Forderung nach Integration einer solchen EU-Armee in die NATO. Präsident Macron sieht das Volk für einen Staat EU nicht mehr als Souverän. Niki Vogt prognostiziert auch in Anbetracht der von der französischen Regierung im eigenen Land angestrebten Reduzierung der Arbeitnehmerrechte, dass europäische Regelungen für Arbeitnehmer keine einklagbaren Rechte beinhalten werden. Präsident Macron hat in seiner Rede auch gefordert, die Souveränitiät künftig in Europa und nicht mehr in Frankreich zu sehen.Abschließend erinnert sie darin, dass die Ausrichtung der EU an Konzerninteressen ihren Ursprung in erheblichem Maße auch in den Plänen der IG Farben gehabt hat, welche nach der Niederlage der mit ihr verbündeten Nazis im Zweiten Weltkrieg die Bündnispartner zur Errichtung eines europäischen Imperiums der Konzerne gewechselt hat, und welche mit Walter Hallstein auch den ersten EU-Kommissionspräsidenten gestellt hat.