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Sonntag, 20. September 2020

Menschenrechtlerin reichte Strafanzeige bei Generalbundesanwalt ein - wegen des Verdachts des Verbrechens an der Menschlichkeit in Tateinheit mit Rechtsbeugung

Unser Politikblog | 20.09.2020

Jeder Einwohner Deutschlands ist gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Strafandrohung verpflichtet, individuell Schutzverantwortung zu übernehmen, indem er Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB), von denen er Kenntnis erlangt hat, zur Anzeige bringt, und die betroffenen Opfer zu warnen, wenn dadurch die Vollendung der Tat noch abgewendet werden kann.


Darum hat die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing mit Schreiben vom 25.03.2019 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen unbekannt gestellt wegen vermuteten Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 Abs. 1 Nr. 8+10 VStGB) in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§339 StGB).

Davon seien, so der Vorwurf der Anzeige, das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form des Entzugs und der wesentlichen Einschränkung grundlegender Menschenrechte aus völkerrechlich verbotenen Diskriminierungsgründen (§7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) sowie die Rechtsbeugung (§339 StGB) bereits vollendet und das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form der Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden oder Gesundheitsschäden (§7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB) gegenüber der deutschen Bevölkerung noch im Versuchsstadium.


Die Anzeigen richteten sich bewusst gegen unbekannt. Es gehe darum, alle Mittäter, Anstifter und Beihelfer in den Blick zu nehmen, anstatt den Blickwinkel vorschnell auf besonders exponierte und auffällig gewordene Personen zu verengen. Es gehe außerdem darum, die Institution Bundesverfassungsgericht davor zu schützen, für Straftaten instrumentalisiert zu werden.


Ein Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB) ist ein großangelegter oder systematischer Angriff auf eine Zivilbevölkerung, welcher auf mindestens eine der zehn in §7 VStGB beschrie-benen Arten geschieht, und es verjährt nicht. Welche Motive die Täter dabei gehabt haben, ist für die Strafbarkeit dem Grunde nach unerheblich. Es genügt, dass sie gewusst haben, was sie getan haben, und dabei die Verursachung des „Taterfolgs“ mindestens vorsätzlich in Kauf genommen haben.


Den zuständigen Menschen im deutschen Bundesverfassungsgericht sei bekannt gewesen, dass die Sparauflagen der „Troika“ auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) verpflichtet seien. Es sei ebenfalls bekannt gewesen, dass Auflagen des IWF in zahlreichen Ländern die Gesundheits- und die Nahrungsversorgung schwer geschädigt haben. Es gehe nicht darum, was an Wohlstandseinbußen im Falle einer Finanzkrise oder eines Staatsbankrotts unvermeidbar sei, sondern darum, dass interessengesteuert unmenschliche Auflagen ohne Rücksicht auf soziale Menschenrechte gemacht werden.


Doch statt dieser Strenge, wie in mehreren Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, Grenzen zu setzen am Maßstab vor allem der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit, auf Nahrung und auf Gesundheit (Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozialpakt), seien der deutschen Bevölkerung mit Urteilen vom 12.09.2012 und vom 18.03.2014 gegenüber diesen Mechanismen sämtliche Grundrechte und Menschenrechte außer dem Wahlrecht (Art. 38 GG) entzogen worden. Dabei sei nicht nur der Prüfungsmaßstab ohne Rechtsgrundlage verengt worden, obwohl es um den Schutz vor schweren Grundrechtseingriffen gehe, und nachgewiesen worden sei, dass die Verpflichtung auf die Strenge der Auflagen durch Art. 136 Abs. 3 AEUV die EU-Grundrechtecharta über „lex specialis“ aushebele.

Obendrein seien die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) auf unrechtmäßige Weise verengt ausgelegt worden und dabei die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der zentrale Baustein des Grundgesetzes, ebenso wie die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) beiseite geschoben worden. Dabei seien der deutschen Bevölkerung alle grundlegenden Menschenrechte außer dem Wahlrecht mit einer §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB erfüllenden Schwere entzogen worden.

Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) sei hingegen auf Grund der leidvollen Erfahrungen mit dem Ermächtigungsgesetz der Nazis gerade dafür geschaffen worden, damit niemand unter dem Anschein von Legalität „Revolution“ gegen das Grundgesetz machen könne. Außerdem habe man sich in unverbretbarer und schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt durch rechtswidrigen Umgang mit den Zulässigkeitskriterien, und durch Mitentscheidung über die eigene Besorgnis der Befangenheit entgegen dem zwingenden Wortlaut des §19 BVerfGG. Dabei habe man auch sehen-den Auges in Kauf genommen, den „europäischen Aufbau“ zu gefährden und schwere Schäden angerichtet.


Das Verbrechen an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB sei bereits vollendet worden durch die Schutzlosmachung. Die völkerrechtlich verbotene Diskriminierung treffe dabei die gesamte deutsche Bevölkerung und in besonderem Maße verwundbare Gruppen von dieser wie Patienten und ärmere Menschen.


Die Vollendung des Verbrechens an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB gegenüber der deutschen Bevölkerung hingegen müsse verhindert werden. Interessengeleitete und unmenschliche Auflagen mit einer Strenge wie in der „Praxis“ des IWF, welche die Gesundheit vieler Menschen in Deutschland schädigen, werden Deutschland spätestens im Falle seines eigenen Staatsbankrotts treffen. Das könne schneller gehen, als viele ahnen, z. B. durch einen Staatsbankrott oder eine Währungsreform in den USA oder durch eine neue Finanzkrise.


Am 26.03.2019 sind die Anzeigen (98 Seiten mit Anlagen von über 1.000 Seiten) bei der Generalbundesanwaltschaft eingegangen.


Mit Schreiben vom 27.03.2019 (Az. 1 AR 486/19), welches am 03.04.2019 bei der Anzeigeerstatterin eingegangen ist, hat die Generalbundesanwaltschaft sämtliche Anlagen zurückgeschickt und ihr mitgeteilt, dass sich aus ihrer „Sachdarstellung keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben haben für eine in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallende Straftat“.


Diese Mitteilung wird jetzt am 20.09.2020 veröffentlicht, weil durch die in 2020 bereits erfolgten Corona-Shutdowns ein deutscher Staatsbankrott sehr viel näher gekommen ist, und gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Verpflichtung besteht, die voraussichtlichen weiteren Opfer (hier ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung) zu warnen

Link sta 339 03 2019.pdf

        Antwort GBA 03 2019.pdf

V.i.S.d.P.:


Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

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