Von Daniel Neun Radio Utopie | 31.August 2010 Unser Politikblog
Ein Film von Leena Simon und Daniel Neun. I was barely involved.
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Dienstag, 31. August 2010
Montag, 30. August 2010
Unser Politikblog zur Arbeitsweise des IWF
Kommentar zu den IWF-Nachrichten im August 31.08.2010
Unser Politikblog beleuchtet den offenen Brief von Davison Budhoo an Michel Camdessus.
Budhoo war dem IWF vor, am Tod Millionen armer und unschuldiger Menschen schuldig zu sein. Und er wies dem IWF die absichtlich falsche Auswertung volkswirtschaftlicher Daten nach.
Außerdem wird betrachtet, was der Rücktritt des ehemaligen IWF-Geschäftsführers Horst Köhlers vom Amt des Bundespräsidenten mit dem IWF, dem Euro und der Staateninsolvenz zu tun hat.
weitere Quellennachweise werden in Kürze an dieser Stelle ergänzt.
Unser Politikblog beleuchtet den offenen Brief von Davison Budhoo an Michel Camdessus.
Budhoo war dem IWF vor, am Tod Millionen armer und unschuldiger Menschen schuldig zu sein. Und er wies dem IWF die absichtlich falsche Auswertung volkswirtschaftlicher Daten nach.
Außerdem wird betrachtet, was der Rücktritt des ehemaligen IWF-Geschäftsführers Horst Köhlers vom Amt des Bundespräsidenten mit dem IWF, dem Euro und der Staateninsolvenz zu tun hat.
weitere Quellennachweise werden in Kürze an dieser Stelle ergänzt.
Donnerstag, 26. August 2010
Ugandas bahnbrechendes Urteil des Verfassungsgerichts für Rede- und Pressefreiheit
Von petrapez | 26.August 2010 Radio Utopie
Die weisen Richter: jeder kann laut Verfassung seine Meinung sagen, sei es in hochgebildeter geschliffener oder rülpsig ungeschliffener Gossensprache – schliesslich gibt es verschiedene Orte der Herkunft, Paläste oder Slums – auch ein Vorwurf des Mordes aus politischen Motiven gegen die Regierung gilt seit gestern wieder in Uganda als Meinungsfreiheit und wäre ansonsten eine Gefahr für die Demokratie.
Am Mittwoch, den 25.August 2010 gab das Verfassungsgericht in Uganda seine Entscheidung über das “Gesetz der Aufwiegelung der Nation” bekannt, die vom Rechtspfleger des Gerichtshofs, Asaph Ntengye Ruhinda vorgelesen wurde und in der es heisst, dass dieses Gesetz fundamentale Grundrechte der Rede- und Meinungsfreiheit verletzen würde.
Bürgerrechtsaktivisten hatte geklagt, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen dieses Gesetz der Volksverhetzung angewandt hatten, um kritische Journalisten und politische Meinungen zu unterdrücken. Präsident Yoweri Kaguta Museveni ist seit 24 Jahren, seit dem 26. Januar 1986 im Amt und es wird erwartet, dass er von seiner Partei, der National Resistance Movement (NRM) für eine vierte Amtszeit im nächsten Jahr zu den Präsidentschaftswahlen zur Kandidatur vorgeschlagen wird.
Das alte Gesetz stammt ursprünglich noch aus der Kolonialzeit und beinhaltete, dass das Verlagswesen und der Rundfunk keine Worte sagen dürfen, die Hass wecken und die Präsidentschaft in Verruf bringen. Im Jahr 1995 erst wurde es als Bestandteil in die Verfassung aufgenommen.
Die fünf Verfassungsrichter George Engwau, Konstanz Byamugisha, Stephen Kavuma und Augustinus Nshimye Sebuturo unter Vorsitz von Laetitia Kikonyogo stimmten den in einer Petition zum Ausdruck gebrachten Argumenten zu, die vor vier Jahren von dem East African Media Institute (EAMI) eingereicht worden war und von dem bekannten ugandischen Journalisten Andrew Mwenda, dem Besitzer des Independent Magazine. unterstützt wurde, dass es gegen die Rechtsstaatlichkeit und die verfassungsmässig garantierten Freiheiten verstösst.
Die Richter stellten fest, dass das Gesetz über Volksverhetzung zu breit auszulegen war und am Ende jedermann belasten würde. Sie sagten, dass die Menschen ihre Gedanken je nach ihrer Geburt, Erziehung und Bildung ausdrücken:
“Während ein Kind, dass in einer Elite und gottesfürchtigen Gesellschaft aufwächst wissen kann, wie es einem älteren oder einem Führer höflich zu begegnen hat, kann sein Gegenstück, das in den Slums gross geworden ist, ärgerliche und unhöfliche Kommentare in gutem Glauben abgeben, so wie man eben ihm selbst sich gegenüber auszudrücken pflegte.”
Weiterhin stellte das Verfassungsgericht fest, dass verschiedene Gruppen von Menschen in der Gesellschaft im Rahmen der Verfassung die gleichen Rechte geniessen.
Nach der Verkündung des Urteils feierten im Hof des Gerichtes die Bürgerrechtler diesen Sieg. Der Anwalt für das EAMI, Kenneth Kakuru teilte mit:
“Wir argumentierten, dass das Gesetz über Volksverhetzung unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Freiheiten und das es ein Schutzschild für unverantwortliche Politiker vor Kritik ist. Diese Situation ist nicht mit einem demokratischen System vereinbar und die Richter teilten unsere Ansicht.”
Über ein Dutzend Journalisten und fünf Politiker, darunter der prominente Oppositionspolitiker Olara Otunnu, sind zur Zeit mit anhängigen Verfahren wegen Aufruhrs von Gerichten konfrontiert. Angelo Izama, Journalist bei einer lokalen unabhängigen Tageszeitung, dem The Monitor sagte, die Entscheidung ist ein weiterer Schritt in den fortgesetzten Bemühungen, dagegen anzukämpfen, dass der Staat das gerichtliche System dazu benutzt, kritische Medien abzuwürgen und die öffentliche Debatte über politische Fragen zu beschneiden.
“Die Justiz hat Beinfreiheit von ihrer Einengung bekommen und dies ist ein grosser Schritt, aber natürlich erwarten wir, dass jetzt die anderen archaischen und zweifelhaften Gesetze, um die unabhängigen und kritischen Medien zu regieren, überprüft werden.”
meinte Izama. (1) Die Petition hatte sich auch gegen das Gesetz des Sektierertums gerichtet. Bei der gestern erfolgten Urteilsverkündung war es nicht Teil der Verhandlungssache gewesen.
Andrew Mwenda reichte Verfassungsklage ein, nachdem ihn das Chief Magistrate’s Court in Nakawa wegen seines Auftritts in einer Talk-Show auf 93.3KFM der Volksverhetzung angeklagt hatte.
In der Sendung hatte Mwenda den Präsidenten Yoweri Museveni und die Regierung angegriffen und ihnen das Herbeiführen des Todes des sudanesischen Vizepräsidenten John Garang vorgeworfen und gesagt, dass Garangs Sicherheit durch “unsere Regierung” in Gefahr war. Garang starb am 30.Juli 2005 bei einem Flugzeugabsturz in den südsudanesischen Imatong Hills, als er nach einem Treffen mit Präsident Museveni in einem Mi-172 Hubschrauber wieder nach Hause geflogen war. Der Journalist sagte in der Sendung, dass die Regierung den Tod mit Absicht herbeigeführt oder durch ihre Inkompetenz verursacht hatte. Weiter sagte Mwenda dort über Museveni:
“Dieser Mann hat die Universität besucht, warum kann er sich nicht wie ein gebildeter Mensch verhalten? Warum benimmt er sich wie ein Dorfbewohner? Museveni kann mich nie einschüchtern. Er kann nur sich selbst einzuschüchtern.
Der Präsident ist immer ein Feigling. Er führt kugelsichere und gepanzerte Autos ein und versteckt sich hinter einem Berg von Soldaten. Das ist keine Sicherheit, das ist Feigheit.”
Auf Mwendas Fall bezogen, sagten die Richter, dass der Staat nicht nachweisen konnte, ob die Verfassung durch seine Reden verletzt wurde. Das Urteil bedeutet, dass die Verfahren gegen Mwenda nicht fortgesetzt werden können.
“Ich bin glücklich, dass das Gericht zu unseren Gunsten entschieden hat. Ich bin mit 25 Fällen vor Gericht gezogen worden, 17 wurden wegen Volksverhetzung eingeleitet und 8 wegen der Förderung des Sektierertums. Die 17 Fälle sind jetzt nicht mehr. Ich bin sehr glücklich darüber.”
freute sich Mwenda und sein Rechtsanwalt, James Nangwala kündigte einen Appell an den Obersten Gerichtshof an, um das Gesetz des Sektierertums ausser Kraft zu setzen. Die Generalstaatsanwältin Patricia Mutesi teilte mit, dass der Staat sich auch mit einem Appell an das Gericht wenden wird. (3)
Der Pressesprecher des sich wie ein Militärdiktator von US-Gnaden aufführenden Präsidenten Tamale Mirundi drehte die Niederlage der Regierung dreist um und auch hier tönt es sinngemäss aus dem Präsidentenpalast – die nächsten Wahlen stehen vor der Tür:
“Hurra, was für ein Sieg! Was für ein Tag für die Demokratie!”
“Das Urteil zeigt, dass wir uns in Richtung eines demokratischen Systems bewegen.” sagte Mirundi und orakelte:
“Aber das Aufheben des Gesetz bedeutet nicht, dass jeder den Präsidenten in der Presse verleumden kann. Andere Mittel zu seinem Schutz sind getroffen worden. By the way, er kann als Individuum niemanden verklagen, der Schund gegen ihn schreibt.”
Um genau welche “andere Mittel” es sich handelt, führte der Präsidentensprecher nicht weiter aus…
Quellen:
(1) http://af.reuters.com/article/ugandaNews/idAFLDE67O1RS20100825?pageNumber=1&virtualBrandChannel=0
(2) http://www.newvision.co.ug/D/8/13/729921
(3) http://www.google.com/hostednews/ap/article/ALeqM5imvocnd5fFigilAXBsRtLt9k57cwD9HQJTKG0
Die weisen Richter: jeder kann laut Verfassung seine Meinung sagen, sei es in hochgebildeter geschliffener oder rülpsig ungeschliffener Gossensprache – schliesslich gibt es verschiedene Orte der Herkunft, Paläste oder Slums – auch ein Vorwurf des Mordes aus politischen Motiven gegen die Regierung gilt seit gestern wieder in Uganda als Meinungsfreiheit und wäre ansonsten eine Gefahr für die Demokratie.
Am Mittwoch, den 25.August 2010 gab das Verfassungsgericht in Uganda seine Entscheidung über das “Gesetz der Aufwiegelung der Nation” bekannt, die vom Rechtspfleger des Gerichtshofs, Asaph Ntengye Ruhinda vorgelesen wurde und in der es heisst, dass dieses Gesetz fundamentale Grundrechte der Rede- und Meinungsfreiheit verletzen würde.
Bürgerrechtsaktivisten hatte geklagt, dass die aufeinanderfolgenden Regierungen dieses Gesetz der Volksverhetzung angewandt hatten, um kritische Journalisten und politische Meinungen zu unterdrücken. Präsident Yoweri Kaguta Museveni ist seit 24 Jahren, seit dem 26. Januar 1986 im Amt und es wird erwartet, dass er von seiner Partei, der National Resistance Movement (NRM) für eine vierte Amtszeit im nächsten Jahr zu den Präsidentschaftswahlen zur Kandidatur vorgeschlagen wird.
Das alte Gesetz stammt ursprünglich noch aus der Kolonialzeit und beinhaltete, dass das Verlagswesen und der Rundfunk keine Worte sagen dürfen, die Hass wecken und die Präsidentschaft in Verruf bringen. Im Jahr 1995 erst wurde es als Bestandteil in die Verfassung aufgenommen.
Die fünf Verfassungsrichter George Engwau, Konstanz Byamugisha, Stephen Kavuma und Augustinus Nshimye Sebuturo unter Vorsitz von Laetitia Kikonyogo stimmten den in einer Petition zum Ausdruck gebrachten Argumenten zu, die vor vier Jahren von dem East African Media Institute (EAMI) eingereicht worden war und von dem bekannten ugandischen Journalisten Andrew Mwenda, dem Besitzer des Independent Magazine. unterstützt wurde, dass es gegen die Rechtsstaatlichkeit und die verfassungsmässig garantierten Freiheiten verstösst.
Die Richter stellten fest, dass das Gesetz über Volksverhetzung zu breit auszulegen war und am Ende jedermann belasten würde. Sie sagten, dass die Menschen ihre Gedanken je nach ihrer Geburt, Erziehung und Bildung ausdrücken:
“Während ein Kind, dass in einer Elite und gottesfürchtigen Gesellschaft aufwächst wissen kann, wie es einem älteren oder einem Führer höflich zu begegnen hat, kann sein Gegenstück, das in den Slums gross geworden ist, ärgerliche und unhöfliche Kommentare in gutem Glauben abgeben, so wie man eben ihm selbst sich gegenüber auszudrücken pflegte.”
Weiterhin stellte das Verfassungsgericht fest, dass verschiedene Gruppen von Menschen in der Gesellschaft im Rahmen der Verfassung die gleichen Rechte geniessen.
Nach der Verkündung des Urteils feierten im Hof des Gerichtes die Bürgerrechtler diesen Sieg. Der Anwalt für das EAMI, Kenneth Kakuru teilte mit:
“Wir argumentierten, dass das Gesetz über Volksverhetzung unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen Freiheiten und das es ein Schutzschild für unverantwortliche Politiker vor Kritik ist. Diese Situation ist nicht mit einem demokratischen System vereinbar und die Richter teilten unsere Ansicht.”
Über ein Dutzend Journalisten und fünf Politiker, darunter der prominente Oppositionspolitiker Olara Otunnu, sind zur Zeit mit anhängigen Verfahren wegen Aufruhrs von Gerichten konfrontiert. Angelo Izama, Journalist bei einer lokalen unabhängigen Tageszeitung, dem The Monitor sagte, die Entscheidung ist ein weiterer Schritt in den fortgesetzten Bemühungen, dagegen anzukämpfen, dass der Staat das gerichtliche System dazu benutzt, kritische Medien abzuwürgen und die öffentliche Debatte über politische Fragen zu beschneiden.
“Die Justiz hat Beinfreiheit von ihrer Einengung bekommen und dies ist ein grosser Schritt, aber natürlich erwarten wir, dass jetzt die anderen archaischen und zweifelhaften Gesetze, um die unabhängigen und kritischen Medien zu regieren, überprüft werden.”
meinte Izama. (1) Die Petition hatte sich auch gegen das Gesetz des Sektierertums gerichtet. Bei der gestern erfolgten Urteilsverkündung war es nicht Teil der Verhandlungssache gewesen.
Andrew Mwenda reichte Verfassungsklage ein, nachdem ihn das Chief Magistrate’s Court in Nakawa wegen seines Auftritts in einer Talk-Show auf 93.3KFM der Volksverhetzung angeklagt hatte.
In der Sendung hatte Mwenda den Präsidenten Yoweri Museveni und die Regierung angegriffen und ihnen das Herbeiführen des Todes des sudanesischen Vizepräsidenten John Garang vorgeworfen und gesagt, dass Garangs Sicherheit durch “unsere Regierung” in Gefahr war. Garang starb am 30.Juli 2005 bei einem Flugzeugabsturz in den südsudanesischen Imatong Hills, als er nach einem Treffen mit Präsident Museveni in einem Mi-172 Hubschrauber wieder nach Hause geflogen war. Der Journalist sagte in der Sendung, dass die Regierung den Tod mit Absicht herbeigeführt oder durch ihre Inkompetenz verursacht hatte. Weiter sagte Mwenda dort über Museveni:
“Dieser Mann hat die Universität besucht, warum kann er sich nicht wie ein gebildeter Mensch verhalten? Warum benimmt er sich wie ein Dorfbewohner? Museveni kann mich nie einschüchtern. Er kann nur sich selbst einzuschüchtern.
Der Präsident ist immer ein Feigling. Er führt kugelsichere und gepanzerte Autos ein und versteckt sich hinter einem Berg von Soldaten. Das ist keine Sicherheit, das ist Feigheit.”
Auf Mwendas Fall bezogen, sagten die Richter, dass der Staat nicht nachweisen konnte, ob die Verfassung durch seine Reden verletzt wurde. Das Urteil bedeutet, dass die Verfahren gegen Mwenda nicht fortgesetzt werden können.
“Ich bin glücklich, dass das Gericht zu unseren Gunsten entschieden hat. Ich bin mit 25 Fällen vor Gericht gezogen worden, 17 wurden wegen Volksverhetzung eingeleitet und 8 wegen der Förderung des Sektierertums. Die 17 Fälle sind jetzt nicht mehr. Ich bin sehr glücklich darüber.”
freute sich Mwenda und sein Rechtsanwalt, James Nangwala kündigte einen Appell an den Obersten Gerichtshof an, um das Gesetz des Sektierertums ausser Kraft zu setzen. Die Generalstaatsanwältin Patricia Mutesi teilte mit, dass der Staat sich auch mit einem Appell an das Gericht wenden wird. (3)
Der Pressesprecher des sich wie ein Militärdiktator von US-Gnaden aufführenden Präsidenten Tamale Mirundi drehte die Niederlage der Regierung dreist um und auch hier tönt es sinngemäss aus dem Präsidentenpalast – die nächsten Wahlen stehen vor der Tür:
“Hurra, was für ein Sieg! Was für ein Tag für die Demokratie!”
“Das Urteil zeigt, dass wir uns in Richtung eines demokratischen Systems bewegen.” sagte Mirundi und orakelte:
“Aber das Aufheben des Gesetz bedeutet nicht, dass jeder den Präsidenten in der Presse verleumden kann. Andere Mittel zu seinem Schutz sind getroffen worden. By the way, er kann als Individuum niemanden verklagen, der Schund gegen ihn schreibt.”
Um genau welche “andere Mittel” es sich handelt, führte der Präsidentensprecher nicht weiter aus…
Quellen:
(1) http://af.reuters.com/article/ugandaNews/idAFLDE67O1RS20100825?pageNumber=1&virtualBrandChannel=0
(2) http://www.newvision.co.ug/D/8/13/729921
(3) http://www.google.com/hostednews/ap/article/ALeqM5imvocnd5fFigilAXBsRtLt9k57cwD9HQJTKG0
Montag, 23. August 2010
Unser Politikblog unterstütz Proffessor Hankel
Prof. Hankel braucht uns
Infokrieger-News | 22.August 2010
Proffessor Hankel hat neben vielen anderen Dingen, die er und seine Mitstreiter für uns tun, einen Brief an die Bundeskanzlerin gesendet. In diesem Brief werden massive Verstöße gegen das Grundgesetz und den Lissabonvertrag thematisiert.
Hier der Brief im O-Ton:
Sehr geehrte Frau Bundeskanzler,
leider haben Sie auf meinen ersten Brief vom 27.03.2010 nicht reagiert. Daher muss ich nochmals auf die Angelegenheit zurückkommen, denn zwischenzeitlich hat sich das Problem, was auf uns Deutsche und Europäer zukommt, noch verschlimmert.
Sowohl das „Griechenland- Hilfe- Gesetz” vom 7. Mai 2010, wie auch das spätere „Rettungsschirm – Gesetz” vom 10. Mai 2010, stellen nicht nur schwere Verstöße gegen die EU – Gesetze -, sondern auch gegen unser eigenes deutsches Grundgesetz dar.
Sie kennen die Situation aufgrund der Ihnen wohl bekannten Klage der inzwischen 5 Professoren vor dem Bundesverfassungsgericht. Aber auch Ihre eigenen Mitarbeiter haben es Ihnen längst mitgeteilt.
Es geht in dieser Sache um schwerwiegende Rechtsbrüche. Sie sind noch gefährlicher als die ökonomischen Konsequenzen. Europa ist die Heimat des Rechtsstaates. Der Euro wird am “Rettungsfonds” nicht gesunden, sondern zu einer europäischen Schwachwährung verkommen.
Die dicht vor dem Staatsbankrott stehenden Länder insbesondere, der südlichen aber zum Teil auch aus der westlichen Eurozone, werden durch die Hilfskredite weder entschuldet, noch wird sich ihr bisheriges Verhalten ändern. Das Geld des Rettungsfonds fließt schließlich nicht den Ländern zu, sondern den konkursreifen Banken. Und die Regierungen dieser Länder werden die mit der Hilfe verbundenen Auflagen nicht erfüllen, weil sie das gar nicht können, ohne die politische und wirtschaftliche Stabilität ihrer Länder zu gefährden.
Es ist zutiefst unglaubwürdig, wenn Ihr Finanzminister Sparhaushalte verkündet und gleichzeitig 70 % der jährlichen Steuereinnahmen des Bundes für Rettungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, deren Misserfolg bereits feststeht.
Deutschland wie auch die wenigen anderen wirtschaftlich noch starken Länder der Eurozone zahlen in ein Fass ohne Boden. Dieses Geld, das jetzt vom deutschen Steuerzahler aufgebracht werden muss, geht Deutschlands Bürgern und ihrer Zukunft verloren. Schon jetzt müssen Sie einräumen, dass unser Land weder seinen Verpflichtungen als Sozialstaat nachkommt, noch seine Versprechen für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen erfüllen kann. Ich bin mir sicher Sie werden noch erleben, dass diese Sparpolitik zu ähnlichen Verhältnissen in unserem Land führt, wie wir sie heute in Griechenland sehen: demonstrierende Menschen, brennende Autos, klirrende Fensterscheiben und vielleicht Schlimmeres. Wollen Sie das verantworten?
Ich appelliere daher an Sie, diese Gesetze, noch bevor das Bundesverfassungsgericht sie für unwirksam erklärt, zu widerrufen. Sie haben geschworen „Schaden vom deutschen Volk abzuwehren” – hiermit haben Sie die Gelegenheit. Der Schutzschirm aus Brüssel rettet die Währungsunion nicht.
Dies ist mein und unser öffentlicher Aufruf an das deutsche Volk und an Sie. Setzen Sie ihn um!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wilhelm Hankel[1]
Da diese Männer an erster Front für UNS kämpfen, möchte ich darum bitten, dass möglichst viele von UNS dieses Vorhaben unterstützen. Auch eine Bitte an andere Seitenbetreiber, übernehmt den Artikel oder den Brief und bittet eure LeserInnen mit zu machen.
Es beschämt mich wenn ich sehe, dass bisher grademal 4900 Menschen dieses Vorhaben unterstützen.
Alle geben Ihre Daten für ein bescheuertes Gewinnspiel oder anderen Mist her! Unterstützt und motiviert diese Männer, denn Sie kämpfen für UNS.
Eintragen könnt Ihr euch hier —> http://www.dr-hankel.de/zweiter-brief-an-die-bundesregierung/
Stay togehter—–Zusammen sind wir stark!
Carpe diem
[1] http://www.dr-hankel.de/zweiter-brief-an-die-bundesregierung/
Kanal von kaldewain
Unser Politikblog meldete sich am 29.05.2010 aus botanischen Garten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhezur Verfassungsbeschwerde (2 BVR 1183 10)gegen maßlose Bankenrettung und IWF-Ermächtigung Klägerin ist die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing
Infokrieger-News | 22.August 2010
Proffessor Hankel hat neben vielen anderen Dingen, die er und seine Mitstreiter für uns tun, einen Brief an die Bundeskanzlerin gesendet. In diesem Brief werden massive Verstöße gegen das Grundgesetz und den Lissabonvertrag thematisiert.
Hier der Brief im O-Ton:
Sehr geehrte Frau Bundeskanzler,
leider haben Sie auf meinen ersten Brief vom 27.03.2010 nicht reagiert. Daher muss ich nochmals auf die Angelegenheit zurückkommen, denn zwischenzeitlich hat sich das Problem, was auf uns Deutsche und Europäer zukommt, noch verschlimmert.
Sowohl das „Griechenland- Hilfe- Gesetz” vom 7. Mai 2010, wie auch das spätere „Rettungsschirm – Gesetz” vom 10. Mai 2010, stellen nicht nur schwere Verstöße gegen die EU – Gesetze -, sondern auch gegen unser eigenes deutsches Grundgesetz dar.
Sie kennen die Situation aufgrund der Ihnen wohl bekannten Klage der inzwischen 5 Professoren vor dem Bundesverfassungsgericht. Aber auch Ihre eigenen Mitarbeiter haben es Ihnen längst mitgeteilt.
Es geht in dieser Sache um schwerwiegende Rechtsbrüche. Sie sind noch gefährlicher als die ökonomischen Konsequenzen. Europa ist die Heimat des Rechtsstaates. Der Euro wird am “Rettungsfonds” nicht gesunden, sondern zu einer europäischen Schwachwährung verkommen.
Die dicht vor dem Staatsbankrott stehenden Länder insbesondere, der südlichen aber zum Teil auch aus der westlichen Eurozone, werden durch die Hilfskredite weder entschuldet, noch wird sich ihr bisheriges Verhalten ändern. Das Geld des Rettungsfonds fließt schließlich nicht den Ländern zu, sondern den konkursreifen Banken. Und die Regierungen dieser Länder werden die mit der Hilfe verbundenen Auflagen nicht erfüllen, weil sie das gar nicht können, ohne die politische und wirtschaftliche Stabilität ihrer Länder zu gefährden.
Es ist zutiefst unglaubwürdig, wenn Ihr Finanzminister Sparhaushalte verkündet und gleichzeitig 70 % der jährlichen Steuereinnahmen des Bundes für Rettungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, deren Misserfolg bereits feststeht.
Deutschland wie auch die wenigen anderen wirtschaftlich noch starken Länder der Eurozone zahlen in ein Fass ohne Boden. Dieses Geld, das jetzt vom deutschen Steuerzahler aufgebracht werden muss, geht Deutschlands Bürgern und ihrer Zukunft verloren. Schon jetzt müssen Sie einräumen, dass unser Land weder seinen Verpflichtungen als Sozialstaat nachkommt, noch seine Versprechen für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen erfüllen kann. Ich bin mir sicher Sie werden noch erleben, dass diese Sparpolitik zu ähnlichen Verhältnissen in unserem Land führt, wie wir sie heute in Griechenland sehen: demonstrierende Menschen, brennende Autos, klirrende Fensterscheiben und vielleicht Schlimmeres. Wollen Sie das verantworten?
Ich appelliere daher an Sie, diese Gesetze, noch bevor das Bundesverfassungsgericht sie für unwirksam erklärt, zu widerrufen. Sie haben geschworen „Schaden vom deutschen Volk abzuwehren” – hiermit haben Sie die Gelegenheit. Der Schutzschirm aus Brüssel rettet die Währungsunion nicht.
Dies ist mein und unser öffentlicher Aufruf an das deutsche Volk und an Sie. Setzen Sie ihn um!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Wilhelm Hankel[1]
Da diese Männer an erster Front für UNS kämpfen, möchte ich darum bitten, dass möglichst viele von UNS dieses Vorhaben unterstützen. Auch eine Bitte an andere Seitenbetreiber, übernehmt den Artikel oder den Brief und bittet eure LeserInnen mit zu machen.
Es beschämt mich wenn ich sehe, dass bisher grademal 4900 Menschen dieses Vorhaben unterstützen.
Alle geben Ihre Daten für ein bescheuertes Gewinnspiel oder anderen Mist her! Unterstützt und motiviert diese Männer, denn Sie kämpfen für UNS.
Eintragen könnt Ihr euch hier —> http://www.dr-hankel.de/zweiter-brief-an-die-bundesregierung/
Stay togehter—–Zusammen sind wir stark!
Carpe diem
[1] http://www.dr-hankel.de/zweiter-brief-an-die-bundesregierung/
Kanal von kaldewain
Unser Politikblog meldete sich am 29.05.2010 aus botanischen Garten beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhezur Verfassungsbeschwerde (2 BVR 1183 10)gegen maßlose Bankenrettung und IWF-Ermächtigung Klägerin ist die Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing
Freitag, 20. August 2010
Bildungsgutscheine allein reichen nicht
ZdK-Sprecherin fordert Gesamtstrategie zur Bildungsteilhabe von Kindern aus armen Familien
20.08.2010 Dr. Hubert Wissing
Die Einbettung der von Ministerin Ursula von der Leyen geplanten Bildungsgutscheine in ein Gesamtkonzept zur verbesserten Teilhabe von Kindern aus armen Familien fordert die familienpolitische Sprecherin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) Christa Licharz-Lichtenthäler. Der Ansatz, den Familien im ALG II-Bezug gezielt Mittel zur Teilhabe ihrer Kinder an Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten zukommen zu lassen und so die Verbesserung der Bildungschancen als besondere Herausforderung ernst zu nehmen, sei durchaus zu begrüßen. „Es wäre aber ein Trugschluss zu glauben, dass es mit der Einführung und dem Aufladen einer Chipkarte getan ist und der Markt schon den Rest regeln wird“, merkt die ZdK-Sprecherin an. Denn die bisherigen Erfahrungen mit solchen Instrumenten in verschiedenen Kommunen zeigten, dass es auf eine sinnvolle Gesamtstrategie und Vernetzung der relevanten Akteure ankomme, damit die häufig bildungsfernen Familien auch tatsächlich Gebrauch von den Angeboten machten. Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung seien dabei Orte, an denen Eltern und Kinder erreicht und an Bildungsangebote herangeführt werden könnten, so Licharz-Lichtenthäler. Auch eine eingespielte Kooperation der Behörden sei bedeutsam für das Gelingen. „Hier liegt die große Herausforderung, nicht so sehr in der technischen Umsetzung einer Chipkarte, auf die sich das Interesse derzeit konzentriert“, betont die ZdK-Sprecherin. Das Bemühen um verbesserte Bildungsteilhabe dürfe zudem nicht die Notwendigkeit einer angemessenen Abdeckung der sonstigen Lebenshaltungskosten überlagern und gegen die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte bedarfsgerechte Anpassung der Regelsätze ausgespielt werden.
Dr. Hubert Wissing
Leiter der Arbeitsgruppe Kirche und Gesellschaft
Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)
Hochkreuzallee 246
53175 Bonn
--------------------------------------------------------------------
Fon: 0228 / 38 297 28
Fax: 0228 / 38 297 48
20.08.2010 Dr. Hubert Wissing
Die Einbettung der von Ministerin Ursula von der Leyen geplanten Bildungsgutscheine in ein Gesamtkonzept zur verbesserten Teilhabe von Kindern aus armen Familien fordert die familienpolitische Sprecherin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) Christa Licharz-Lichtenthäler. Der Ansatz, den Familien im ALG II-Bezug gezielt Mittel zur Teilhabe ihrer Kinder an Bildungs-, Kultur- und Freizeitangeboten zukommen zu lassen und so die Verbesserung der Bildungschancen als besondere Herausforderung ernst zu nehmen, sei durchaus zu begrüßen. „Es wäre aber ein Trugschluss zu glauben, dass es mit der Einführung und dem Aufladen einer Chipkarte getan ist und der Markt schon den Rest regeln wird“, merkt die ZdK-Sprecherin an. Denn die bisherigen Erfahrungen mit solchen Instrumenten in verschiedenen Kommunen zeigten, dass es auf eine sinnvolle Gesamtstrategie und Vernetzung der relevanten Akteure ankomme, damit die häufig bildungsfernen Familien auch tatsächlich Gebrauch von den Angeboten machten. Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Familienbildung seien dabei Orte, an denen Eltern und Kinder erreicht und an Bildungsangebote herangeführt werden könnten, so Licharz-Lichtenthäler. Auch eine eingespielte Kooperation der Behörden sei bedeutsam für das Gelingen. „Hier liegt die große Herausforderung, nicht so sehr in der technischen Umsetzung einer Chipkarte, auf die sich das Interesse derzeit konzentriert“, betont die ZdK-Sprecherin. Das Bemühen um verbesserte Bildungsteilhabe dürfe zudem nicht die Notwendigkeit einer angemessenen Abdeckung der sonstigen Lebenshaltungskosten überlagern und gegen die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte bedarfsgerechte Anpassung der Regelsätze ausgespielt werden.
Dr. Hubert Wissing
Leiter der Arbeitsgruppe Kirche und Gesellschaft
Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)
Hochkreuzallee 246
53175 Bonn
--------------------------------------------------------------------
Fon: 0228 / 38 297 28
Fax: 0228 / 38 297 48
Dienstag, 17. August 2010
Unser Politikblog im Interview mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Burkhard Hirsch zum Bundeswehreinsatz im Inneren
Sarah Luzia Hassel-Reusing 17.08.2010
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Inwieweit können Bundeswehreinsätze im Inland die Strukturprinzipien wie Demokratie und Rechtsstaat sowie Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte gefährden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das Grundgesetz läßt den Einsatz der Bundeswehr im Inneren nur dann zu, wenn es in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist. Er ist möglich im Verteidigungs und Spannungsfall, bei schweren Unglücks- oder Katastrophenfällen, die die Polizei alleine nicht mehr bewältigen kann - und im äußersten Extremfall eines militärisch organisierten "Aufstandes".
Würde die Bundeswehr als politisches Machtinstrument im Inland eingesetzt werden, etwa als mit militärischen Mitteln ausgerüstete Hilfspolizei bei innenpolitischen Vorgängen, dann wird sie mißbraucht. Das gefährdet unsere Verfassung, den Bürger und seine Rechte, und im Ergebnis auch die Bundeswehr selbst. Bei dem G 8 - Gipfel in Heiligendamm wurden über 1000 Soldaten, 83 Feldjäger, Panzerspähwagen, eine Fregatte, Minenjagdboote, AWACS- Flugzeuge, 14 Tornados und Eurofighter eingesetzt, die auch in Tiefflügen über Demonstranten hinwegdonnerten. Ihre Bordkanonen waren nicht geladen. Das war auch für den Eindruck, den sie machten, nicht nötig. Ich halte diese Einsätze für rechts- und verfassungswidrig.
Dr. Burkhard Hirsch (* 29. Mai 1930 in Magdeburg) ist ein deutscher Politiker (FDP), Jurist und Bürgerrechtler. Er war von 1975 bis 1980 Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und von 1994 bis 1998 Vizepräsident des Deutschen Bundestages.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wer will eigentlich die Bundeswehr im Inneren einsetzen, mit welcher Begründung, und aus welcher Interessenlage?
Dr. Burkhard Hirsch: Es ist verschiedentlich versucht worden, durch Verfassungsänderungen oder durch einfache Gesetze die Möglichkeit zu bekommen, die Bundeswehr mit Waffengewalt im Inland einsetzen zu können, zuletzt bei der Beratung und Verabschiedung des sog. Luftsicherheitsgesetzes. Das sollte dem Verteidigungsminister das Recht geben, auch ein Flugzeug mit allen Passagieren abschießen zu lassen, wenn es dem Anschein nach entführt worden war und vermutet wird, daß es gezielt zum Absturz gebracht werden soll. Dabei sollte es natürlich keinen Unterschied machen, ob die Entführer politische oder andere Motive haben. Das kann man ohnehin von außen nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat das zu recht für nichtig und mit Art. 1 GG für unvereinbar erklärt. Der Staat hat kein Recht, unschuldige Bürger, die selbst Opfer eines Verbrechens sind, vorsätzlich zu töten, wenn ein Minister meint, das sei besser so.
Ich sehe mit großer Sorge, daß ständig und in jedem Wahlkampf immer wieder versucht wird, mit dem Begriff der "asymmetrischen Bedrohung" die Grenzen zwischen Polizeirecht und Kriegsrecht zu verwischen. Der Einsatz von militärischen - also Kriegswaffen - im Inland hätte katastrophale Folgen für die Bevölkerung und unsere Rechtsordnung. Wir führen im Inland keinen Krieg, bei dem man auch den Tötung Unbeteiligter als verhältnismäßige "Kollateralschaden" hinnehmen müßte, wenn der Inhaber der Befehlsgewalt das als leider notwendig betrachtet. Terroristen sind keine Soldaten, sondern Verbrecher.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: In der Weimarer Republik gab es mehrere blutige Militäreinsätze im Inneren. Welche Lehren hat das Grundgesetz daraus gezogen?
Dr. Burkhard Hirsch: Das war nicht nur in der Weimarer Republik so, sondern auch mehrfach im Kaiserreich von 1871, wo einzelne Länder die Armee anfordern konnten und sie tatsächlich mit Schußwaffen gegen streikende Arbeiter eingesetzt hatten. Deswegen hat das GG ausdrücklich bestimmt, daß die Bundeswehr nur zur Landesverteidigung und nur dann eingesetzt werden darf, wenn die Verfassung das ausdrücklich bestimmt
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wofür darf die Bundeswehr nach Ihrer Rechtsauffassung im Inneren eingesetzt werden im Rahmen von Art. 35 GG sowie von Art. 87a Abs. 3 GG und von Art. 87a Abs. 4 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Nach Art. 35 GG kann die Bundeswehr in Rahmen der Katastrophenhilfe nur mit ihren logistischen Mitteln und sonst nach Maßgabe des Polizeirechts des jeweiligen Landes eingesetzt werden. Der Art. 87 a Abs. 3 GG setzt den ausdrücklich erklärten Verteidigungs- oder Spannungsfall voraus und begrenzt die Bundeswehr dabei im Inland auf Objektschutz und Verkehrsregelung. Der Extremfall des Art. 87 a Abs. 4 setzt den inneren Notstand voraus und begrenzt sich nach herrschender Meinung auf Fälle des Bürgerkriegs oder eines Militärputsches.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Art. 87a Abs. 4 GG erlaubt seinem Wortlaut nach den Einsatz der Bundeswehr zur Bekämpfung „organisierter und militärischer bewaffneter Aufständischer“. Gibt es eine Definition des „Aufständischen“? Darf die Bundeswehr in dem Fall militärische Waffen einsetzen?
Dr. Burkhard Hirsch: Nein, es gibt keine gesetzliche Definition. Aber selbst das Auftreten einer terroristischen Gruppe erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum LuftSiG ausdrücklich erklärt, daß selbst der gezielte Absturz eines Verkehrsflugzeugs die Voraussetzung eines für den Staat existentiellen Notfalls nicht erfüllt. Er tötet Menschen und ist schwerste Kriminalität. Aber er zerstört nicht den Staat und seine Rechtsordnung und macht den Staat nicht handlungsunfähig. Die Abgrenzung des Art. 87 a Abs. 4 GG ist also sehr hoch. Aber wenn ein solcher Fall eintritt, dann muß man der Bundeswehr die Möglichkeit geben, die Gegner zu überwinden. Sie müssen dann also auch mindestens dieselben Waffen einsetzen können.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Sind Terroristen wie Aufständische bzw. wie militärisch bewaffnet zu behandeln oder wie Kriminelle?
Dr. Burkhard Hirsch: Terroristen sind keine Soldaten, die als Kombattanten an einer bewaffneten Auseinandersetzung, also an einem Krieg beteiligt sind. Sie sind Verbrecher. Sie gehören nicht in ein Kriegsgefangenenlager, sondernvor ein Gericht und hinter Schloß und Riegel. Sie unterliegen dem Strafrecht und nicht den Genfer Konventionen.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 12.03.2008 in einer Anfrage (Drucksache 16/8569) zahlreiche kritische Fragen zur sogenannten „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) gestellt, welche gemeinsame Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Inneren bei Terroranschlägen und bei „vom Menschen verursachten Katastrophen“ ermöglichen will. Wie sehen Sie die Solidaritätsklausel, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zu meiner Überraschung hat der Art. 222 AEUV bei der Beratung des Lissabonner Vertrages im Bundestag keine Rolle gespielt. Ich gehe davon aus, daß die Art. 35 und 87 a und 91 GG im Inland unverändert gelten.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Darf Deutschland Bundeswehraufgaben im Inneren auch im Rahmen internationaler sicherheitspolitischer Bündnisse (Art. 24 Abs. 2 GG) wie der NATO oder (dem militärischen Teil der) EU bewältigen, oder muss dies allein auf nationaler Ebene erfolgen, um eine Vermischung zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu vermeiden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das ist eine sehr komplizierte Frage, die man nicht pauschal beantworten kann. Grundsätzlich gilt auch im Rahmen der NATO, daß jeder Staat auch im Bündnisfall an die Regeln seiner Verfassung gebunden bleibt. Er bleibt auch im sog. Bundnisfall grundsätzlich frei zu entscheiden, wie und mit welchen Mitteln er seine Hilfspflicht erfüllt. So gilt in der Bundesrepublik z.B. bei Auslandseinsätzen der Parlamentsvorbehalt, der im NATO - Vertrag nicht vorgesehen ist.
Auf der anderen Seite hat die Bundesrepublik z.B. ihre Luftwaffe auch in Friedenszeiten dem NATO-Oberkommando unterstellt. Fliegt also ein unangemeldetes Flugzeug in den NATO Luftraum ein, dann ist zunächst der NATO-Commander zuständig, der aber die Befehlsgewalt auf deutsche Stellen übertragen muß, wenn es sich nicht um ein Militärflugzeug handelt.
Von solchen Sonderfällen abgesehen, bleibt die Bundesregierung für innerstaatliche Einsätze der Bundeswehr an die Grenzen unserer Verfassung gebunden. Würde der Verteidigungsminister oder ein Vorgesetzter einen darüber hinausgehenden Befehl geben, dann wäre der rechtswidrig und unwirksam. Ein Soldat, der das erkennen muß und ihn trotzdem befolgt, handelt rechtswidrig und auf eigenes Risiko.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wie bewerten Sie die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ oder CIMIC) im Rahmen der NATO, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ? Darf auch die Aufstandsbekämpfung Teil der ZMZ sein? Wie bewerten Sie die Ansprechpartner der Bundeswehr bei den Kommunen im Rahmen der ZMZ ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zur Beantwortung dieser Fragen fehlt mir der notwendige Hintergrund. Da die Bundeswehr bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen unter Umständen im Rahmen des Art,. 35 GG helfen soll, dann muß eine solche Zusammenarbeit vorbereitet, organisiert und geprobt werden. Sonst kann sie im Ernstfall nicht funktionieren. Aber ich bedauere und halte es für denkbar unbefriedigend, daß über die Organisation dieser "Zivil-Militärischen Zusammenarbeit" jedenfalls öffentlich so gut wie nichts bekannt ist. Die Bundeswehr ist keine Geheimarmee und sollte ihre Tätigkeit so offen ausüben, daß jeder weiß und erkennen kann, was sie tut und was nicht.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Ich danke für das Interview.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Inwieweit können Bundeswehreinsätze im Inland die Strukturprinzipien wie Demokratie und Rechtsstaat sowie Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte gefährden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das Grundgesetz läßt den Einsatz der Bundeswehr im Inneren nur dann zu, wenn es in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist. Er ist möglich im Verteidigungs und Spannungsfall, bei schweren Unglücks- oder Katastrophenfällen, die die Polizei alleine nicht mehr bewältigen kann - und im äußersten Extremfall eines militärisch organisierten "Aufstandes".
Würde die Bundeswehr als politisches Machtinstrument im Inland eingesetzt werden, etwa als mit militärischen Mitteln ausgerüstete Hilfspolizei bei innenpolitischen Vorgängen, dann wird sie mißbraucht. Das gefährdet unsere Verfassung, den Bürger und seine Rechte, und im Ergebnis auch die Bundeswehr selbst. Bei dem G 8 - Gipfel in Heiligendamm wurden über 1000 Soldaten, 83 Feldjäger, Panzerspähwagen, eine Fregatte, Minenjagdboote, AWACS- Flugzeuge, 14 Tornados und Eurofighter eingesetzt, die auch in Tiefflügen über Demonstranten hinwegdonnerten. Ihre Bordkanonen waren nicht geladen. Das war auch für den Eindruck, den sie machten, nicht nötig. Ich halte diese Einsätze für rechts- und verfassungswidrig.
Dr. Burkhard Hirsch (* 29. Mai 1930 in Magdeburg) ist ein deutscher Politiker (FDP), Jurist und Bürgerrechtler. Er war von 1975 bis 1980 Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und von 1994 bis 1998 Vizepräsident des Deutschen Bundestages.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wer will eigentlich die Bundeswehr im Inneren einsetzen, mit welcher Begründung, und aus welcher Interessenlage?
Dr. Burkhard Hirsch: Es ist verschiedentlich versucht worden, durch Verfassungsänderungen oder durch einfache Gesetze die Möglichkeit zu bekommen, die Bundeswehr mit Waffengewalt im Inland einsetzen zu können, zuletzt bei der Beratung und Verabschiedung des sog. Luftsicherheitsgesetzes. Das sollte dem Verteidigungsminister das Recht geben, auch ein Flugzeug mit allen Passagieren abschießen zu lassen, wenn es dem Anschein nach entführt worden war und vermutet wird, daß es gezielt zum Absturz gebracht werden soll. Dabei sollte es natürlich keinen Unterschied machen, ob die Entführer politische oder andere Motive haben. Das kann man ohnehin von außen nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat das zu recht für nichtig und mit Art. 1 GG für unvereinbar erklärt. Der Staat hat kein Recht, unschuldige Bürger, die selbst Opfer eines Verbrechens sind, vorsätzlich zu töten, wenn ein Minister meint, das sei besser so.
Ich sehe mit großer Sorge, daß ständig und in jedem Wahlkampf immer wieder versucht wird, mit dem Begriff der "asymmetrischen Bedrohung" die Grenzen zwischen Polizeirecht und Kriegsrecht zu verwischen. Der Einsatz von militärischen - also Kriegswaffen - im Inland hätte katastrophale Folgen für die Bevölkerung und unsere Rechtsordnung. Wir führen im Inland keinen Krieg, bei dem man auch den Tötung Unbeteiligter als verhältnismäßige "Kollateralschaden" hinnehmen müßte, wenn der Inhaber der Befehlsgewalt das als leider notwendig betrachtet. Terroristen sind keine Soldaten, sondern Verbrecher.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: In der Weimarer Republik gab es mehrere blutige Militäreinsätze im Inneren. Welche Lehren hat das Grundgesetz daraus gezogen?
Dr. Burkhard Hirsch: Das war nicht nur in der Weimarer Republik so, sondern auch mehrfach im Kaiserreich von 1871, wo einzelne Länder die Armee anfordern konnten und sie tatsächlich mit Schußwaffen gegen streikende Arbeiter eingesetzt hatten. Deswegen hat das GG ausdrücklich bestimmt, daß die Bundeswehr nur zur Landesverteidigung und nur dann eingesetzt werden darf, wenn die Verfassung das ausdrücklich bestimmt
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wofür darf die Bundeswehr nach Ihrer Rechtsauffassung im Inneren eingesetzt werden im Rahmen von Art. 35 GG sowie von Art. 87a Abs. 3 GG und von Art. 87a Abs. 4 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Nach Art. 35 GG kann die Bundeswehr in Rahmen der Katastrophenhilfe nur mit ihren logistischen Mitteln und sonst nach Maßgabe des Polizeirechts des jeweiligen Landes eingesetzt werden. Der Art. 87 a Abs. 3 GG setzt den ausdrücklich erklärten Verteidigungs- oder Spannungsfall voraus und begrenzt die Bundeswehr dabei im Inland auf Objektschutz und Verkehrsregelung. Der Extremfall des Art. 87 a Abs. 4 setzt den inneren Notstand voraus und begrenzt sich nach herrschender Meinung auf Fälle des Bürgerkriegs oder eines Militärputsches.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Art. 87a Abs. 4 GG erlaubt seinem Wortlaut nach den Einsatz der Bundeswehr zur Bekämpfung „organisierter und militärischer bewaffneter Aufständischer“. Gibt es eine Definition des „Aufständischen“? Darf die Bundeswehr in dem Fall militärische Waffen einsetzen?
Dr. Burkhard Hirsch: Nein, es gibt keine gesetzliche Definition. Aber selbst das Auftreten einer terroristischen Gruppe erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum LuftSiG ausdrücklich erklärt, daß selbst der gezielte Absturz eines Verkehrsflugzeugs die Voraussetzung eines für den Staat existentiellen Notfalls nicht erfüllt. Er tötet Menschen und ist schwerste Kriminalität. Aber er zerstört nicht den Staat und seine Rechtsordnung und macht den Staat nicht handlungsunfähig. Die Abgrenzung des Art. 87 a Abs. 4 GG ist also sehr hoch. Aber wenn ein solcher Fall eintritt, dann muß man der Bundeswehr die Möglichkeit geben, die Gegner zu überwinden. Sie müssen dann also auch mindestens dieselben Waffen einsetzen können.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Sind Terroristen wie Aufständische bzw. wie militärisch bewaffnet zu behandeln oder wie Kriminelle?
Dr. Burkhard Hirsch: Terroristen sind keine Soldaten, die als Kombattanten an einer bewaffneten Auseinandersetzung, also an einem Krieg beteiligt sind. Sie sind Verbrecher. Sie gehören nicht in ein Kriegsgefangenenlager, sondernvor ein Gericht und hinter Schloß und Riegel. Sie unterliegen dem Strafrecht und nicht den Genfer Konventionen.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 12.03.2008 in einer Anfrage (Drucksache 16/8569) zahlreiche kritische Fragen zur sogenannten „Solidaritätsklausel“ (Art. 222 AEUV) gestellt, welche gemeinsame Militäreinsätze der EU-Mitgliedsstaaten im Inneren bei Terroranschlägen und bei „vom Menschen verursachten Katastrophen“ ermöglichen will. Wie sehen Sie die Solidaritätsklausel, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zu meiner Überraschung hat der Art. 222 AEUV bei der Beratung des Lissabonner Vertrages im Bundestag keine Rolle gespielt. Ich gehe davon aus, daß die Art. 35 und 87 a und 91 GG im Inland unverändert gelten.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Darf Deutschland Bundeswehraufgaben im Inneren auch im Rahmen internationaler sicherheitspolitischer Bündnisse (Art. 24 Abs. 2 GG) wie der NATO oder (dem militärischen Teil der) EU bewältigen, oder muss dies allein auf nationaler Ebene erfolgen, um eine Vermischung zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu vermeiden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das ist eine sehr komplizierte Frage, die man nicht pauschal beantworten kann. Grundsätzlich gilt auch im Rahmen der NATO, daß jeder Staat auch im Bündnisfall an die Regeln seiner Verfassung gebunden bleibt. Er bleibt auch im sog. Bundnisfall grundsätzlich frei zu entscheiden, wie und mit welchen Mitteln er seine Hilfspflicht erfüllt. So gilt in der Bundesrepublik z.B. bei Auslandseinsätzen der Parlamentsvorbehalt, der im NATO - Vertrag nicht vorgesehen ist.
Auf der anderen Seite hat die Bundesrepublik z.B. ihre Luftwaffe auch in Friedenszeiten dem NATO-Oberkommando unterstellt. Fliegt also ein unangemeldetes Flugzeug in den NATO Luftraum ein, dann ist zunächst der NATO-Commander zuständig, der aber die Befehlsgewalt auf deutsche Stellen übertragen muß, wenn es sich nicht um ein Militärflugzeug handelt.
Von solchen Sonderfällen abgesehen, bleibt die Bundesregierung für innerstaatliche Einsätze der Bundeswehr an die Grenzen unserer Verfassung gebunden. Würde der Verteidigungsminister oder ein Vorgesetzter einen darüber hinausgehenden Befehl geben, dann wäre der rechtswidrig und unwirksam. Ein Soldat, der das erkennen muß und ihn trotzdem befolgt, handelt rechtswidrig und auf eigenes Risiko.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wie bewerten Sie die zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ oder CIMIC) im Rahmen der NATO, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ? Darf auch die Aufstandsbekämpfung Teil der ZMZ sein? Wie bewerten Sie die Ansprechpartner der Bundeswehr bei den Kommunen im Rahmen der ZMZ ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zur Beantwortung dieser Fragen fehlt mir der notwendige Hintergrund. Da die Bundeswehr bei Naturkatastrophen und schweren Unglücksfällen unter Umständen im Rahmen des Art,. 35 GG helfen soll, dann muß eine solche Zusammenarbeit vorbereitet, organisiert und geprobt werden. Sonst kann sie im Ernstfall nicht funktionieren. Aber ich bedauere und halte es für denkbar unbefriedigend, daß über die Organisation dieser "Zivil-Militärischen Zusammenarbeit" jedenfalls öffentlich so gut wie nichts bekannt ist. Die Bundeswehr ist keine Geheimarmee und sollte ihre Tätigkeit so offen ausüben, daß jeder weiß und erkennen kann, was sie tut und was nicht.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Ich danke für das Interview.
Freitag, 13. August 2010
Bankenrettung bis zum Staatsschlussverkauf Teil 1-3
Sarah Luzia Hassel-Reusing 15.08.2010
Volker Reusing hielt diesen Vortrag am 31.07.2010 bei der attac-EU-AG im Rahmen der attac-Sommerakademie in Hamburg-Bergedorf.
Auf Unser Politikblog sind aus Kapazitätsgründen nur die ersten 3 von 7 Teilen eingebettet. Die gesamten 7 Teile des Vortrags sind an folgender Stelle auf Menschenrechts-IMF-Kritik zu finden:
Normal wäre es, bei Zahlungsschwierigkeiten von Staaten am Maßstab der Menschenrechte einen Kompromiss zu finden zwischen den Gläubigern und den Einwohnern eines Staates, wobei die Är- meren unter den Gläubigern auf einen geringeren Teil ihrer Forderungen verzichten müssen als die reicheren, und wo die reicheren Einwohner stärker belastet werden zur Stärkung der Schuldendiens- tes als die ärmeren Einwohner.
Beim Euro-Stabilisierungsmechanismus hingegen werden den ärmeren Euro-Mitgliedsländern Not-fallkredite gegeben, damit diese pünktlich ihre Gläubiger bezahlen können; die Steuerzahler in den reicheren Euro-Mitgliedsländern bürgen dafür mit zusammen 440,- Milliarden €. Die größten Gläu-biger der Staaten sind Banken, also schon wieder eine Bankenrettung.
Dieser Mechanismus ruiniert über die hohen Bürgschaften nach und nach die Finanzen aller Euro- Mitgliedsstaaten, ein sich selbst steigernder Mechanismus zum Ausverkauf der Staaten.
Das kann man auch nicht isoliert betrachten. Der Zinssatz, den Staaten für ihre Schulden bezahlen müssen, hängt vor allem ab vom Verhältnis zwischen Bruttoinlandsprodukt und Gesamtschulden- stand; daraus lässt sich erahnen, wie sehr die Einwohner des Landes in der Lage sind, die Schulden zzgl. Zinsen abzuarbeiten. Während der Bankenkrise haben sich Politiker in vielen Staaten der Welt aufschwatzen lassen, es gäbe systemrelevante Privatbanken, die man unter allen Umständen retten müsste. Nun fehlt den Staaten wegen der völlig unnötigen Bankenrettung mitten in der Wirtschafts-krise das Geld, die Realwirtschaft wieder in Schwung zu bringen. Das Bruttoinlandsprodukt wird also sinken und damit der Zinssatz, den der für die Staatsschulden zu zahlen ist, für alle Staaten stei-gen; auch Deutschland als am zweithöchsten verschuldetes Land der Eurozone kann so schneller als manch Fernsehhypnotisierter ahnen mag, selbst Opfer dieses
Mechanismus werden.
Das schlimmste an dem Mechanismus jedoch ist, dass für die Notfallkredite zugunsten der Gläubi- ger der ärmeren Euro-Mitgliedsstaaten diese ärmeren Mitgliedsstaaten drakonische Kreditauflagen auferlegt bekommen von EU-Kommission und IWF zum möglichst billigen Ausverkauf von Ar- beitskraft und Ressourcen. Die Auflagen beinhalten drastische Leistungskürzungen bei der Sozial- versicherung, Lohn- und Gehaltskürzungen, Bahnstillegungen und Aufweichung von Umwelt- schutzgesetzen.
Ausgerechnet der IWF macht die Auflagen, der gleiche IWF, der zusammen mit der Weltbank laut den Vereinten Nationen offiziell der zweitgrößte Grund für den Hunger in der Welt ist. IWF und Weltbank zusammen produzieren mehr Hunger und damit auch mehr Hungertote als alle gegenwärtigen Kriege zusammen.
Und nun soll im September auch noch ein in Deutschland entworfenes Staateninsolvenzverfahren vorgestellt und danach über die EU eingeführt werden, wo ein entpolisitierter „Berliner Club“ nahezu beliebige Personen als Insolvenzverwalter von ernennen können soll, wo ausgerechnet der brutale IWF eine gewichtige erhalten soll, und wo voraussichtlich die Steuerzahler in den reicheren Euro-Mitgliedsstaaten wieder für die verbleibenden Schulden der „insolventen“ Staaten mitbezah-len sollen. Denn das Staateninsolvenzverfahren will die Staaten ja gar nicht ganz entschulden, son-dern die Schulden nur „nachhaltig“ („sustainable“) machen. Wo käme man denn da hin, wenn man die Staaten wieder aus der verdeckten Konzerndiktatur entließe ?
Der Euro-Stabilisierungsmechanismus ist mehr als nur verfassungswidrig. Er ist gegen die freiheit- lich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG, Leitsatz 2 von BverfGE 2,1) und feindlich gegen-über den sozialen universellen Menschenrechten, insbesondere gegen Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozial- pakt.
Der Euro-Stabilisierungsmechanismus hat in Deutschland darüber hinaus präzedenzlos schweren Schaden am Amt des Bundespräsidenten hinterlassen. Anstatt seiner Pflicht als Bundespräsident, das EuStabG sorgfältig verfassungsrechtlich zu prüfen, nachzukommen, hat der damalige Bundes-präsident Horst Köhler am 14.05.2010 ausgerechnet bei der Feierstunde zur Amtseinführung von Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle als neuem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts massiv für den Euro-Stabilisierungsmechanismus geworben. Herr Köhler war mehr als befangen. Bevor er Bundespräsident wurde, war er Geschäftsführender Direktor des IWF gewesen, und der Euro-Stabi- liserungsmechanismus, welchem das EUStabG in Deutschland zustimmt, will dem IWF mehr Macht über die Länder der Eurozone geben als je zuvor. Er hat das EUStabG im Bundesgesetzblatt einen Tag nach dem Abstimmung in Bundestag und Bundesrat im Bundesgesetzblatt verkünden lassen und damit de-facto dem IWF und nicht dem Grundgesetz gedient, was auch immer ihn dazu motiviert haben mag, und was immer er dabei auch gedacht und gefühlt haben mag.
Als die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1183/10 ihm sein Handeln aus Befangenheit heraus vom 14.05.2010 nachwies, trat er zurück mit der mutmaßlichen Schutzbehauptung, er sei wegen Kritik an einer umstrittenen Äußerung zur Rolle der Bundeswehr zurückgetreten.
Verfassungsbeschwerde vom 29.05.2010
http://docs.google.com/viewer?a=v&pid=sites&srcid=ZGVmYXVsdGRvbWFpbnxidWVyZ2VycmVjaHRlbWVuc2NoZW5yZWNodGV8Z3g6NmQ5YzllOGQ3MTM3YjhjYw
Video zur Einreichung auf deutsch
http://www.youtube.com/watch?v=Dc2mI99lsoM&feature=player_embedded
Video zur Einreichung auf englisch
http://www.youtube.com/watch?v=PDQ0amM8CRw&feature=player_embedded
Stellungnahme von Unser Politikblog zu IWF und Notstand
http://www.youtube.com/watch?v=myBdgF-x97s&feature=player_embedded
Stellungnahme von Unser Politikblog zur IWF-Politik im Juni 2010
http://www.youtube.com/watch?v=paJqg5fZpWk&feature=related
Rede von Horst Köhler vom 14.05.2010 warb für Euro-Stabilisierungsmechanismus
www.bundespraesident.de/,2.663872/RedevonBundespraesidentHors.htm
Dr. Peter Gauweiler und Hans-Olaf Henkel sehen vorschnelle EUStabG-Verkündung ohne ordent-liche verfassungsmäßige Prüfung ebenfalls als Rücktrittsgrund von Horst Köhler
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,702722,00.html
IWF Concluding Statement 2006 gegenüber Deutschland (u. a. Hartz-IV-Sanktionen, Kopfpauschale und Rentenkürzungen)
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
IWF -Concluding Statement 2010 gegenüber Deutschland
www.imf.org/external/np/ms/2010/020810.htm
IWF und Weltbank zusammen laut Uno Hauptgrund Nr. 2 für Welthunger
www.righttofood.org/new/PDF/ECN4200153.pdf
Welthunger 1990, 2007 und 2008
http://de.wikipedia.org/wiki/Welthunger
www.fao.org/news/story/en/item/8836/icode/
http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/8109698.stm
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven im Niger
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien
www.globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=366
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Malawi
www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/der-hunger-geht-die-armut-bleibt/
IWF half nicht gegen Hunger in Brasilien
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
IWF im Fälschungsverdacht zu Lasten von Trinidad und Tobago
www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf
Behördenprivatisierung in Trinidad und Tobago und in Jamaika wegen IWF-Auflagen
www.erudit.org/revue/ri/2003/v58/n4/007819ar.html
Zoll-Privatisierung in Argentinien wegen IWF-Auflagen
www.suedwind-institut.de/0dt_sw-start-fs.htm
Links zu dem Film „Raubzug des IWF in Argentinien“
http://www.youtube.com/watch?v=eyhZbRQ_LtY
http://www.youtube.com/watch?v=qKAh3Fc3MYY
http://www.youtube.com/watch?v=WLyDxQItA0c
http://www.youtube.com/watch?v=cPIColvSim8
http://www.youtube.com/watch?v=4TM0i-3IjWA
http://www.youtube.com/watch?v=cd7Jgf0kOpM
IWF forderte Privatisierung einer türkischen Bundesfinanzbehörde
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
IWF-Auflagen gegen Griechenland
http://peter.fleissner.org/Transform/MoU.pdf
Notstand in Griechenland zur Durchsetzung der Lockerung des Kündigungsschutzes
www.tagesschau.de/wirtschaft/griechenland820.html
IWF-Auflagen gegen Gesundheitswesen verschärften laut am 22.07.2008 veröffentlichter britischer Studie Tuberkoloseausbreitung in Mittel- und Osteuropa
www.prisonplanet.com/are-ukraine-black-death-cases-result-of-imf-loans.html
www.plosmedicine.org/article/info:doi/10.1371/journal.pmed.0050143
IWF-Auflagen gegen Rumänien vom 05.02.2010
http://www.imf.org/External/NP/LOI/2010/rou/020510.pdf
IWF wütet gegen rumänisches Gesundheitswesen
www.wsws.org/de/2010/jun2010/ruma-j09-shtml
www.wsws.org/de/2010/apr2010/ruma-a5.shtml
www.wsws.ord/de/2010/jun2010/ruma-j18.shtml
Verfassungsgericht von Rumänien untersagt Rentenkürzungen durch IWF-Auflagen
www.bbc.co.uk/2/hi/world/europe/10421118.stm
www.zerohedge.com/article/crisis-romania-constitutional-court-votes-penson-cuts-unconstitutional-imf-loan-jeopardy-pr
IWF-Concluding Statements gegenüber der Eurozone vom 07.06.2010
http://www.imf.org/external/np/ms/2010/060710a.htm
vorauseilendes Sparpaket der deutschen Bundesregierung vom 07.06.2010
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/das-ungerechte-sparpaket-in-der-uebersicht-998.php
Diktatur-Drohungen oder nur Angstmache von EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso gegen Spanien, Portugal und Griechenland zur Erzwingung des Euro-Stabilisierungsmechanismus?
www.dailymail.co.uk/news/worldnews/article-1286480/EU-chief-warns-democracy-disappear-Greece-Spain-Portugal.html
IWF forderte Staaten der Eurozone präventive Bankenrettung
www.youtube.com/watch?v=K55uup7SzLA
Weltbank-Studie aus Mai 2010, welche zeigt, dass viele der mit gigantischen Steuermitteln gerette-ten Banken keineswegs „too big to fail“ waren, und dass seit Jahren wie selbstverständlich darauf spekuliert wird, dass Staaten Großbanken, die ihren Sitz im jeweiligen Staat haben, im Zweifel retten.
www.ebs.edu/fileadmin/redakteur/funkt.dept.economics/Colloquium/Too_big_to_save_May_14.pdf
Staateninsolvenzverfahren in Planung
www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,705728,00.html
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1012888
http://de.reuters.com/article/economicsNews/idDEBEE66906S20100710
http://epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6288:staateninsolvenz-thema-beim-europaeischen-rat&catid=49:schuldenkrise&Itemid=97
www.bundesregierung.de/Content/DE/Regierungserklaerung/2010/2010-05-19-merkel-erklaerung-eu-stabilisierungsmassnahmen.html
Volker Reusing hielt diesen Vortrag am 31.07.2010 bei der attac-EU-AG im Rahmen der attac-Sommerakademie in Hamburg-Bergedorf.
Auf Unser Politikblog sind aus Kapazitätsgründen nur die ersten 3 von 7 Teilen eingebettet. Die gesamten 7 Teile des Vortrags sind an folgender Stelle auf Menschenrechts-IMF-Kritik zu finden:
Normal wäre es, bei Zahlungsschwierigkeiten von Staaten am Maßstab der Menschenrechte einen Kompromiss zu finden zwischen den Gläubigern und den Einwohnern eines Staates, wobei die Är- meren unter den Gläubigern auf einen geringeren Teil ihrer Forderungen verzichten müssen als die reicheren, und wo die reicheren Einwohner stärker belastet werden zur Stärkung der Schuldendiens- tes als die ärmeren Einwohner.
Beim Euro-Stabilisierungsmechanismus hingegen werden den ärmeren Euro-Mitgliedsländern Not-fallkredite gegeben, damit diese pünktlich ihre Gläubiger bezahlen können; die Steuerzahler in den reicheren Euro-Mitgliedsländern bürgen dafür mit zusammen 440,- Milliarden €. Die größten Gläu-biger der Staaten sind Banken, also schon wieder eine Bankenrettung.
Dieser Mechanismus ruiniert über die hohen Bürgschaften nach und nach die Finanzen aller Euro- Mitgliedsstaaten, ein sich selbst steigernder Mechanismus zum Ausverkauf der Staaten.
Das kann man auch nicht isoliert betrachten. Der Zinssatz, den Staaten für ihre Schulden bezahlen müssen, hängt vor allem ab vom Verhältnis zwischen Bruttoinlandsprodukt und Gesamtschulden- stand; daraus lässt sich erahnen, wie sehr die Einwohner des Landes in der Lage sind, die Schulden zzgl. Zinsen abzuarbeiten. Während der Bankenkrise haben sich Politiker in vielen Staaten der Welt aufschwatzen lassen, es gäbe systemrelevante Privatbanken, die man unter allen Umständen retten müsste. Nun fehlt den Staaten wegen der völlig unnötigen Bankenrettung mitten in der Wirtschafts-krise das Geld, die Realwirtschaft wieder in Schwung zu bringen. Das Bruttoinlandsprodukt wird also sinken und damit der Zinssatz, den der für die Staatsschulden zu zahlen ist, für alle Staaten stei-gen; auch Deutschland als am zweithöchsten verschuldetes Land der Eurozone kann so schneller als manch Fernsehhypnotisierter ahnen mag, selbst Opfer dieses
Mechanismus werden.
Das schlimmste an dem Mechanismus jedoch ist, dass für die Notfallkredite zugunsten der Gläubi- ger der ärmeren Euro-Mitgliedsstaaten diese ärmeren Mitgliedsstaaten drakonische Kreditauflagen auferlegt bekommen von EU-Kommission und IWF zum möglichst billigen Ausverkauf von Ar- beitskraft und Ressourcen. Die Auflagen beinhalten drastische Leistungskürzungen bei der Sozial- versicherung, Lohn- und Gehaltskürzungen, Bahnstillegungen und Aufweichung von Umwelt- schutzgesetzen.
Ausgerechnet der IWF macht die Auflagen, der gleiche IWF, der zusammen mit der Weltbank laut den Vereinten Nationen offiziell der zweitgrößte Grund für den Hunger in der Welt ist. IWF und Weltbank zusammen produzieren mehr Hunger und damit auch mehr Hungertote als alle gegenwärtigen Kriege zusammen.
Und nun soll im September auch noch ein in Deutschland entworfenes Staateninsolvenzverfahren vorgestellt und danach über die EU eingeführt werden, wo ein entpolisitierter „Berliner Club“ nahezu beliebige Personen als Insolvenzverwalter von ernennen können soll, wo ausgerechnet der brutale IWF eine gewichtige erhalten soll, und wo voraussichtlich die Steuerzahler in den reicheren Euro-Mitgliedsstaaten wieder für die verbleibenden Schulden der „insolventen“ Staaten mitbezah-len sollen. Denn das Staateninsolvenzverfahren will die Staaten ja gar nicht ganz entschulden, son-dern die Schulden nur „nachhaltig“ („sustainable“) machen. Wo käme man denn da hin, wenn man die Staaten wieder aus der verdeckten Konzerndiktatur entließe ?
Der Euro-Stabilisierungsmechanismus ist mehr als nur verfassungswidrig. Er ist gegen die freiheit- lich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG, Leitsatz 2 von BverfGE 2,1) und feindlich gegen-über den sozialen universellen Menschenrechten, insbesondere gegen Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozial- pakt.
Der Euro-Stabilisierungsmechanismus hat in Deutschland darüber hinaus präzedenzlos schweren Schaden am Amt des Bundespräsidenten hinterlassen. Anstatt seiner Pflicht als Bundespräsident, das EuStabG sorgfältig verfassungsrechtlich zu prüfen, nachzukommen, hat der damalige Bundes-präsident Horst Köhler am 14.05.2010 ausgerechnet bei der Feierstunde zur Amtseinführung von Herrn Prof. Dr. Andreas Voßkuhle als neuem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts massiv für den Euro-Stabilisierungsmechanismus geworben. Herr Köhler war mehr als befangen. Bevor er Bundespräsident wurde, war er Geschäftsführender Direktor des IWF gewesen, und der Euro-Stabi- liserungsmechanismus, welchem das EUStabG in Deutschland zustimmt, will dem IWF mehr Macht über die Länder der Eurozone geben als je zuvor. Er hat das EUStabG im Bundesgesetzblatt einen Tag nach dem Abstimmung in Bundestag und Bundesrat im Bundesgesetzblatt verkünden lassen und damit de-facto dem IWF und nicht dem Grundgesetz gedient, was auch immer ihn dazu motiviert haben mag, und was immer er dabei auch gedacht und gefühlt haben mag.
Als die Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1183/10 ihm sein Handeln aus Befangenheit heraus vom 14.05.2010 nachwies, trat er zurück mit der mutmaßlichen Schutzbehauptung, er sei wegen Kritik an einer umstrittenen Äußerung zur Rolle der Bundeswehr zurückgetreten.
Verfassungsbeschwerde vom 29.05.2010
http://docs.google.com/viewer?a=v&pid=sites&srcid=ZGVmYXVsdGRvbWFpbnxidWVyZ2VycmVjaHRlbWVuc2NoZW5yZWNodGV8Z3g6NmQ5YzllOGQ3MTM3YjhjYw
Video zur Einreichung auf deutsch
http://www.youtube.com/watch?v=Dc2mI99lsoM&feature=player_embedded
Video zur Einreichung auf englisch
http://www.youtube.com/watch?v=PDQ0amM8CRw&feature=player_embedded
Stellungnahme von Unser Politikblog zu IWF und Notstand
http://www.youtube.com/watch?v=myBdgF-x97s&feature=player_embedded
Stellungnahme von Unser Politikblog zur IWF-Politik im Juni 2010
http://www.youtube.com/watch?v=paJqg5fZpWk&feature=related
Rede von Horst Köhler vom 14.05.2010 warb für Euro-Stabilisierungsmechanismus
www.bundespraesident.de/,2.663872/RedevonBundespraesidentHors.htm
Dr. Peter Gauweiler und Hans-Olaf Henkel sehen vorschnelle EUStabG-Verkündung ohne ordent-liche verfassungsmäßige Prüfung ebenfalls als Rücktrittsgrund von Horst Köhler
www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,702722,00.html
IWF Concluding Statement 2006 gegenüber Deutschland (u. a. Hartz-IV-Sanktionen, Kopfpauschale und Rentenkürzungen)
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
IWF -Concluding Statement 2010 gegenüber Deutschland
www.imf.org/external/np/ms/2010/020810.htm
IWF und Weltbank zusammen laut Uno Hauptgrund Nr. 2 für Welthunger
www.righttofood.org/new/PDF/ECN4200153.pdf
Welthunger 1990, 2007 und 2008
http://de.wikipedia.org/wiki/Welthunger
www.fao.org/news/story/en/item/8836/icode/
http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/8109698.stm
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven im Niger
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien
www.globalresearch.ca/index.php?context=va&aid=366
IWF-Auflagen erzwangen Verkauf von Nahrungsmittelnotreserven in Malawi
www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/der-hunger-geht-die-armut-bleibt/
IWF half nicht gegen Hunger in Brasilien
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
IWF im Fälschungsverdacht zu Lasten von Trinidad und Tobago
www.naomiklein.org/files/resources/pdfs/budhoo.pdf
Behördenprivatisierung in Trinidad und Tobago und in Jamaika wegen IWF-Auflagen
www.erudit.org/revue/ri/2003/v58/n4/007819ar.html
Zoll-Privatisierung in Argentinien wegen IWF-Auflagen
www.suedwind-institut.de/0dt_sw-start-fs.htm
Links zu dem Film „Raubzug des IWF in Argentinien“
http://www.youtube.com/watch?v=eyhZbRQ_LtY
http://www.youtube.com/watch?v=qKAh3Fc3MYY
http://www.youtube.com/watch?v=WLyDxQItA0c
http://www.youtube.com/watch?v=cPIColvSim8
http://www.youtube.com/watch?v=4TM0i-3IjWA
http://www.youtube.com/watch?v=cd7Jgf0kOpM
IWF forderte Privatisierung einer türkischen Bundesfinanzbehörde
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
IWF-Auflagen gegen Griechenland
http://peter.fleissner.org/Transform/MoU.pdf
Notstand in Griechenland zur Durchsetzung der Lockerung des Kündigungsschutzes
www.tagesschau.de/wirtschaft/griechenland820.html
IWF-Auflagen gegen Gesundheitswesen verschärften laut am 22.07.2008 veröffentlichter britischer Studie Tuberkoloseausbreitung in Mittel- und Osteuropa
www.prisonplanet.com/are-ukraine-black-death-cases-result-of-imf-loans.html
www.plosmedicine.org/article/info:doi/10.1371/journal.pmed.0050143
IWF-Auflagen gegen Rumänien vom 05.02.2010
http://www.imf.org/External/NP/LOI/2010/rou/020510.pdf
IWF wütet gegen rumänisches Gesundheitswesen
www.wsws.org/de/2010/jun2010/ruma-j09-shtml
www.wsws.org/de/2010/apr2010/ruma-a5.shtml
www.wsws.ord/de/2010/jun2010/ruma-j18.shtml
Verfassungsgericht von Rumänien untersagt Rentenkürzungen durch IWF-Auflagen
www.bbc.co.uk/2/hi/world/europe/10421118.stm
www.zerohedge.com/article/crisis-romania-constitutional-court-votes-penson-cuts-unconstitutional-imf-loan-jeopardy-pr
IWF-Concluding Statements gegenüber der Eurozone vom 07.06.2010
http://www.imf.org/external/np/ms/2010/060710a.htm
vorauseilendes Sparpaket der deutschen Bundesregierung vom 07.06.2010
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/das-ungerechte-sparpaket-in-der-uebersicht-998.php
Diktatur-Drohungen oder nur Angstmache von EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso gegen Spanien, Portugal und Griechenland zur Erzwingung des Euro-Stabilisierungsmechanismus?
www.dailymail.co.uk/news/worldnews/article-1286480/EU-chief-warns-democracy-disappear-Greece-Spain-Portugal.html
IWF forderte Staaten der Eurozone präventive Bankenrettung
www.youtube.com/watch?v=K55uup7SzLA
Weltbank-Studie aus Mai 2010, welche zeigt, dass viele der mit gigantischen Steuermitteln gerette-ten Banken keineswegs „too big to fail“ waren, und dass seit Jahren wie selbstverständlich darauf spekuliert wird, dass Staaten Großbanken, die ihren Sitz im jeweiligen Staat haben, im Zweifel retten.
www.ebs.edu/fileadmin/redakteur/funkt.dept.economics/Colloquium/Too_big_to_save_May_14.pdf
Staateninsolvenzverfahren in Planung
www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,705728,00.html
http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1012888
http://de.reuters.com/article/economicsNews/idDEBEE66906S20100710
http://epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6288:staateninsolvenz-thema-beim-europaeischen-rat&catid=49:schuldenkrise&Itemid=97
www.bundesregierung.de/Content/DE/Regierungserklaerung/2010/2010-05-19-merkel-erklaerung-eu-stabilisierungsmassnahmen.html
Sonntag, 8. August 2010
Kanonen und Spatzen vor dem Bundesverfassungsgericht – oder wofür die Bundeswehr im Inneren ?
Kommentar von Sarah Luzia Hassel-Reusing 08.08.2010
Laut dem Artikel „Senat gegen Senat: Was darf die Bundeswehr?“ der Süddeutschen Zeitung vom 03.08. 2010 sind sich der Erste und der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts derzeit uneins darüber, inwieweit und mit welcher Bewaffnung die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden darf. Laut der Süddeutschen Zeitung vertritt der Erste Senat die Rechtsauffassung, dass militärtypische Waffen ohne Grundgesetzänderung nicht zum Einsatz kommen dürfen, während der Zweite Senat dies auch ohne Grundgesetzänderung für möglich halte.
http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-streitet-ueber-rolle-der-bundeswehr-bei-katastrophen-1.983139
Hierfür lohnt es sich, das Urteil des 1. Senats vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05) zum Luftsicher- heitsgesetz mit dem Urteil des 2. Senats vom 04.05.2010 (2 BvE 5/07) zum Militäreinsatz in Heili- gendamm zu vergleichen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschied nicht zu der Frage, ob und inwieweit ein Bundes- wehreinsatz im Inneren nur mit Parlamentsvorbehalt möglich ist.
Der Zweite Senat entschied hierzu am 04.05.2010, dass es für einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren keiner vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bun-destags bedarf. Eine vorherige Zustimmung des Parlaments zu Bundeswehreinsätzen ist ausdrücklich im Grundgesetz vorgeschrieben, soweit es die äußere Sicherheit betrifft (Art. 115a GG). Für Militäreinsätze im Inneren gibt es stattdessen die Verpflichtung, diese unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr bzw. auf Verlangen des Bundestags bzw. des Bunderats schon eher zu beenden (Art. 35 Abs. 3 S. 2 GG; Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG; Rn. 54 des Urteils vom 04.05.2010). Der Zweite Senat stellte außerdem in Rn. 52 und 53 dar, dass nicht nur die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), sondern auch die des Spannungsfalls der vorherigen Zustimmung des Bundestags bedarf, sodass für die konkrete Einsatzentscheidung zum Objektschutz nach Art. 87a Abs. 3 GG die Bundesregierung nicht noch einmal die Zustimmung des Parlaments einholen muss. Und nach Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG kann das Parlament nicht nur auf Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG, sondern auch auf Art. 87a Abs. 3 GG sich stützende Einsätze im Inneren beenden.
Auch wenn die Bundesregierung über Militäreinsätze im Inneren entscheiden kann, darf sie dies nur unter strengen Voraussetzungen:
-Bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall (zu dessen Defintion siehe Rn. 98 des Urteils vom 15.02.2006) darf sie die Bundeswehr einsetzen zur Unterstützung der Polizei, wenn diese Katastrophe oder dieser besonders schwere Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Bundeslandes bedroht, und die Polizei sowie zu deren Unterstützung der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen.
-Nach Art. 87a Abs. 3 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Spannungsfall und im Verteidigungsfall einsetzen zum Objektschutz und zur Verkehrsregelung, soweit der Verteidigungs- auftrag das jeweils erfordert. Und sie kann die Bundeswehr im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Unterstützung der Polizei einsetzen, wobei diese dann mit den zuständigen Polizeibehören zu- sammenwirken muss.
-Nach Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Inneren einsetzen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung (zu deren Definition siehe §4(2) BverfSchG oder Leitsatz 2 von BverfGE 2,1) des Bundes oder eines Landes einsetzen, wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, und die Gefahr von einer krimi- nellen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung gerichteten Vereinigung ausgeht. Dabei kann die Bundeswehr dann zum Schutz von zivilen Objekten und zur Bekämpfung solcher Aufständischer eingesetzt werden, die militärisch bewaffnet sind.
Zur erlaubten Bewaffnung entschied der Erste Senat in Leitsatz 2 des Urteils zum Laufsicherheits- gesetz, dass diese bei Einsätzen nach Art. 35 nicht militärtypisch sein darf. Das ist auch logisch, denn zur Hilfe bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen braucht man keine Panzer, Kampf- flugzeuge oder Maschinengewehre. Der Erste Senat erkannte nach Durchsicht der parlamentarischen Unterlagen des Grundgesetzgebers, dass bei der Schaffung des Grundgesetzes der Einsatz militärtypischer Waffen nur im Rahmen der Bekämpfung von selbst militärtypisch bewaffneten Aufständischen erlaubt sei, also nur für einen Teil von Art. 87a Abs. 4 GG (Rn. 109 des Urteils). Das Urteil des Zweiten Senats zu Heiligendamm hingegen entschied nichts dazu, welche Bewaffnung bei Militäreinsätzen im Inland zulässig ist; das war auch dort ebensowenig Streitgegenstand wie die Zulässigkeit des Einsatzes von Heiligendamm, sondern in dem am 04.05.2010 entschiedenen Fall ging es nur darum, ob und inwieweit für Militäreinsätze im Inneren ein konstitutiver Parlamentsvorbehalt besteht.
Der Anlass für das Zutagetreten der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Erstem und Zweitem Senat ist nun, dass die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg gegen das Luftsicherheitsgesetz, das sie eigentlich befürworten, geklagt haben, um vom Bundesverfassungsgericht bestätigt zu bekommen, dass bestimmte Punkte des Gesetzes zum Militäreinsatz im Inneren nur mit Grundgesetzänderung möglich sind, um so mehr Argumente zu haben, um für entsprechende Grundgesetzänderungen parlamentarische Mehrheiten gewinnen zu können. Für diese Klagen ist nun der Zweite Senat zuständig, und da er eine vom Urteil des Ersten Senats abweichende Rechtsauffassung hat, erörtern nun Erster und Zweiter Senat, ob sie zu einer gemeinsamen Rechtsauffassung kom- men. Wenn das nicht der Fall sein wird, wird das aus beiden Senaten bestehende Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Mehrheit entscheiden.
Als das Grundgesetz geschaffen wurde, ging es in Art. 87a Abs. 4 GG darum, dass die Bundeswehr mit militärischen Waffen im Inneren nur gegen einen eben- falls miltärisch bewaffneten Gegner vorgehen darf. Das Luftsicherheitsgesetz bezieht sich auf die Terrorbekämpfung, und dort im besonderen auf die Frage des Abschusses entführter Verkehrsflugzeuge. Es scheint bei der Divergenz zwischen
den beiden Senaten darum zu gehen, ob und inwieweit man gegen Terroristen wie gegen militärisch bewaffnete Aufständische vorgehen darf – obwohl Terroristen in der Regel eher über keine militärische Bewaffnung verfügen dürften.
Das Urteil könnte auch eine Signalwirkung haben für die zivil-militärische Zusam-menarbeit (ZMZ bzw. CIMIC) im Rahmen der NATO. Diese umfasst für die NATO-Länder den Einsatz von Militär sowohl für harmlose Katastrophenschutzeinsätze als auch zur Aufstandsbekämpfung.
http://www.hintergrund.de/20091026520/politik/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Das NATO-Recht ist ganz normales Völkerrecht, steht also vom Rang unterhalb des gesamten Grundgesetzes. Damit darf es in Deutschland nur soweit umgesetzt werden, wie es das Grundgesetz zulässt. Und Art. 87a Abs. 2 GG untersagt jede nicht ausdrücklich im GG erlaubte Verwendung der Bundeswehr im Inneren.
Deutschland konnte sich im Rahmen der NATO binden, wie es die vom Grundgesetz erlaubten Inlandseinsätze organisiert, was dann insoweit auf der einfach-gesetzlichen Ebene und tatsächlich umzusetzen ist, wie es mit dem Grundgesetz kompatibel ist.
Damit wird die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob, und wenn ja, unter welchen Umständen, außer gegen militärisch bewaffnete Aufständische militärische Waffen von der Bundeswehr im Inland auch gegen Terroristen eingesetzt werden dürfen, auch entscheidend sein für die Grenzen der nach dem Grundgesetz zulässigen Aufstandsbekämpfung im Rahmen der zivil- militärischen Zusammenarbeit.
Auch das Urteil des Zweiten Senats zu Az. 2 BvE 5/07 baut auf einer klaren Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit in der Tradition der Westfälischen Friedensordnung auf. Nur auf dieser Grundlage lässt sich differenzieren zwischen dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Parlaments für die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), des Spannungsfalls (Art. 87a GG) und darüber hinaus auch jedes anderen Einsatzes der Bundeswehr im äußeren, in welchem es zu Kampfhandlungen kommen könnte (Rn. 51, 52 und 55), im Ge- gensatz zu Bundeswehreinsätzen im Inneren, zu welchen es keinen vorgelagerten konstitutiven Parlamentsvorbehalt gibt.
Darum ist es entscheidend, dass die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit nicht verwischt werden dürfen. Deutschland darf, auch wenn es Vereinbarungen im Rahmen der NATO getroffen haben mag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit, diese auch nur insoweit umsetzen, wie die klare Trennung zwi- schen innerer und äußerer Sicherheit dabei noch gewahrt bleibt, weil ansonsten
der für die äußere Sicherheit geltende konstitutive Parlamentsvorbehalt oder die strengen Voraussetzungen der Art. 35 Abs. 2 GG und 87a Abs. 4 GG für Militäreinsätze im Inneren unterlaufen werden könnten.
Die klare Trennung von innerer und äußerer Sicherheit bezogen auf die Trennung zwischen Polizei und Militär war eine der Voraussetzungen der Aufnahme Deutschlands in die NATO gewesen, damit sich die Einschüchterung der Zivilbevölkerung, wie sie während der Nazizeit verübt wurde, nie wiederholen könne (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 24, DVA-Verlag).
Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 142, DVA-Verlag).
Diese Haltung ist beeinflusst dadurch, dass manche juristische Politikberater sich heute wieder orientieren an der Auffassung des Staatsrechtlers Carl Schmitt, dass in extremen Ausnahmefällen auch Einzelpersonen und nicht nur Staaten, Feinde sein könnten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt
Diese Theorie wird heute in der juristischen Diskussion von manchen auf Terroristen angewendet. Der Unterschied zwischen einem feindlichen Kämpfer und einem Verbrecher ist, dass man einen feindlichen Kämpfer militärisch bekämpfen kann, solange er sich nicht ergeben hat.
Carl Schmitt ist bereits deshalb diskreditiert, weil er sich staatsrechtlich beratend maßgeblich beim Aufbau Nazi-Diktatur engagiert hatte. Es scheint heute bei manchen Staatsrechtlern entweder Schmitts Arbeit für die Nazis oder die Herkunft bestimmter Theorien von Carl Schmitt in Vergessenheit geraten zu sein.
Selbst wenn Schmitt nicht für die Nazis tätig geworden wäre, wäre sein Ansatz für eine Grauzone zur Behandlung von Einzelpersonen als Feinde ein gefährli-ches Verwischen der klaren Trennung von Krieg und Frieden und damit der Westfälischen Friedensordnung, selbst wenn man dies heute überwiegend zur Terrorbekämpfung diskutiert.
Die militärischen Reaktionen ebenso wie die Sondergesesetze im Namen der Terrorbekämpfung, welche in vielen Staaten als Reaktion auf den Schock durch die Anschläge in den USA vom 11.09.2001 geschaffen wurden, zeigen eine gefährliche Tendenz zur Ausweitung über die reine Terrorbekämpfung hinaus, also zur immer weiteren Vergrößerung der Grauzone und damit zu einer immer größeren Mißbrauchsanfälligkeit.
-So wurde der NATO-Einsatz in Afghanistan auf den Bündnisfall im Sinne von Art. 5 Nordatlantikvertrag gestützt, obwohl dem Staat Afghanistan keinerlei Mittäterschaft zur Last gelegt werden konnte. Er verweigerte lediglich einstweilig die Auslieferung Tatverdächtiger. Die Anschläge vom 11.09.2001 hätten höchstens den Einsatz des Militärs gerechtfertigt, soweit es um die Abwehr von Angriffen mit militärtypischen Waffen ging, also zur Abwehr des am 11.09.2001 erfolgten Raketenangriffs auf das Pentagon, nicht aber zum Angriff auf den souveränen Staat Afghanistan, der lediglich mehr Beweismaterial für den Verdacht gegen die saudische ehemalige Sicherheitsfirma Al-Qaida forderte, was auch berechtigt war, zumal es der US-Regierung im eigenen Land noch nicht einmal gelungen war, genug Beweismaterial für die Erlangung des Haftbefehls gegenüber Osama bin Laden zusammenzubekommen.
-Noch weiter wurde die Grenze jeglicher nachvollziehbarer Antiterrormaßnahmen beim Irakkrieg überschritten. Dort wurde der absurde Vorwurf gemacht, der irakische Diktator Saddam Hussein würde Al-Qaida fördern. Und das, obwohl Hussein ein säkularer, eher anti-islamistischer Nationalist war, und Al-Qaida zur Beschaffung preiswerter Kämpfer sich ein islamistisches Image gegeben hatte, und ob- wohl Al-Qaida noch zumindest während eines Teils des Jahres 2001 im Kosovo für die USA bei der UCK-Ausbildung und -Finanzierung half, das gleiche Al-Qaida, das bereits 1998 im Rahmen seiner islamistischen Imagekampagne schon gegen die USA gepoltert hatte. Siehe hier zu auch den Artikel von Peter Dale Scott „Amerikansiche Tiefenereigniss und das weltweite Drogennetzwerk der CIA“ in der Zeitschrift Hintergrund.
http://www.hintergrund.de/20090330378/globales/terrorismus/amerikanische-tiefenereignisse-und-das-weltweite-drogennetzwerk-der-cia.html
-Der Schock vom 11.09.2001 wurde von der damaligen US-Regierung schamlos ausgenutzt, um die Teilprivatisierung der äußeren Sichrheit durchzusetzen, wie sie in einer Grundsatzrede des damaligen US-Verteidigungsministers Donald Rumsfeld ausgerechnet vom 10.09.2001 vorgestellt in den Kriegen in Afghanistan und Irak durch Einbeziehung privater Sicherheitsfirmen mit einer hohen Zahl von Söldnern umgesetzt wurde, sodass sich selbst dem politischen Laien die Frage aufdrängt, ob es Leute gegeben haben mag, welche damals sowohl von Rumsfelds bevorstehender Grundsatzrede als auch von den für einen Tag später geplanten Anschlägen gewusst haben mögen.
Seine Grundsatzrede befindet sich unter dem Link:
www.defenselink.mil/speeches/speech.aspx?speechid=430
Gleichzeitig wurden viele naheliegende Dinge zur kriminalistischen Aufarbeitung der Verbrechen vom 11.09.2001 unterlassen:
-Zumindest ein erheblicher Teil des Schutts aus den eingestürzten Teilen des World Trade Centers wurden exportiert und damit dem FBI entzogen.
-Die Angehörigen von Osama bin Laden ließ man einfach ausreisen, obwohl für das Massenpublikum noch Flugverbot war, und ihre Zeugenaussagen von erheblicher Bedeutung sein könnten.
-Der Frage, ob es innerhalb der US-Flugabwehr Komplizen gab, um zu verhindern, dass die Flugzeuge vor dem Aufprall in die Hochhäuser abgefangen, und dass die Rakete vor dem Aufprall auf das Pentagon abgeschossen würde, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Das filmische Beweismaterial dazu, dass für die Einstürze der drei Hochhäuser mit kontrollierten Sprengungen nachgeholfen wurde, weil die Kollision mit den beiden Flugzeugen zum Einsturz nicht ausreichte, wurde nicht ausgewertet. Dabei wurde insbesondere die Tatsache, dass das dritte Hochhaus gar nicht von einem Flugzeug getroffen worden war und erst viel später einstürzte, ignoriert.
-Dem möglichen Motiv, dass das dritte Hochaus (WTC 7) gesprengt worden sein könnte, um darin lagernde Akten zu vernichten, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Die Frage, wer genau die Sprengsätze an den drei eingestürzten Hochhäusern angebracht haben mochte, wurde nicht genug untersucht.
-Den Funden von Nanothermit im Staub von Ground Zero, eines üblicherweise nur vom Militär verwendeten Sprengstoffs, wurde nicht hinreichend nachgegangen, um herauszufinden, wo dieser entwendet worden sein könnte.
-Dem möglichen Motiv, einen Anlass zu bekommen, um die Zeugen in der Füh- rungsebene von Al-Qaida über die Finanzierung von deren Operationen aus Drogengeldern und möglicherweise über die Funktionsweise des gesamten CIA-Drogennetzwerks zu eliminieren, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
Es scheint, dass von diesen frei zugänglichen Informationen vieles noch nicht beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist.
Denn diese Informationen zeigen, dass sich auch mit der Terrorbekämpfung keinerlei Verwischung der Grenze zwischen innerer und äußerer Sicherheit rechtfertigen lässt.
Das würde nur Leuten in die Hände spielen, die daran ein Interesse haben, und es würde Terroraktionen zur Durchsetzung politischer Interessen ermutigen.
Bleibt zu hoffen, dass sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, wenn er noch keine Gelegenheit gehabt haben mag, sich mit den Hintergründen der Verbrechen vom 11.09. 2001 zu beschäftigen, weil dies vielleicht in Deutschland noch bei keiner einzigen Verfassungsbeschwerde entscheidungserheblich gewesen ist, sich an die Kritik des Verfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio erinnert, wonach die „intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand“ deutsche Staatsrechter zum gefährlichen „Spiel mit dem Grenzfall“ treibe (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 121, DVA-Verlag).
Siehe zur Infragestellung der heutigen sicherheitsrelevanten Vorschriften des Grundgesetzes auch den Artikel „CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit“ von Unser Politikblog.
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/01/cdu-und-csu-gefahrden-grundgesetz-und.html
Laut dem Artikel „Senat gegen Senat: Was darf die Bundeswehr?“ der Süddeutschen Zeitung vom 03.08. 2010 sind sich der Erste und der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts derzeit uneins darüber, inwieweit und mit welcher Bewaffnung die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden darf. Laut der Süddeutschen Zeitung vertritt der Erste Senat die Rechtsauffassung, dass militärtypische Waffen ohne Grundgesetzänderung nicht zum Einsatz kommen dürfen, während der Zweite Senat dies auch ohne Grundgesetzänderung für möglich halte.
http://www.sueddeutsche.de/politik/bundesverfassungsgericht-karlsruhe-streitet-ueber-rolle-der-bundeswehr-bei-katastrophen-1.983139
Hierfür lohnt es sich, das Urteil des 1. Senats vom 15.02.2006 (1 BvR 357/05) zum Luftsicher- heitsgesetz mit dem Urteil des 2. Senats vom 04.05.2010 (2 BvE 5/07) zum Militäreinsatz in Heili- gendamm zu vergleichen.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20060215_1bvr035705.html
Das Urteil zum Luftsicherheitsgesetz entschied nicht zu der Frage, ob und inwieweit ein Bundes- wehreinsatz im Inneren nur mit Parlamentsvorbehalt möglich ist.
Der Zweite Senat entschied hierzu am 04.05.2010, dass es für einen Einsatz der Bundeswehr im Inneren keiner vorherigen konstitutiven Zustimmung des Bun-destags bedarf. Eine vorherige Zustimmung des Parlaments zu Bundeswehreinsätzen ist ausdrücklich im Grundgesetz vorgeschrieben, soweit es die äußere Sicherheit betrifft (Art. 115a GG). Für Militäreinsätze im Inneren gibt es stattdessen die Verpflichtung, diese unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr bzw. auf Verlangen des Bundestags bzw. des Bunderats schon eher zu beenden (Art. 35 Abs. 3 S. 2 GG; Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG; Rn. 54 des Urteils vom 04.05.2010). Der Zweite Senat stellte außerdem in Rn. 52 und 53 dar, dass nicht nur die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), sondern auch die des Spannungsfalls der vorherigen Zustimmung des Bundestags bedarf, sodass für die konkrete Einsatzentscheidung zum Objektschutz nach Art. 87a Abs. 3 GG die Bundesregierung nicht noch einmal die Zustimmung des Parlaments einholen muss. Und nach Art. 87a Abs. 4 S. 2 GG kann das Parlament nicht nur auf Art. 87a Abs. 4 S. 1 GG, sondern auch auf Art. 87a Abs. 3 GG sich stützende Einsätze im Inneren beenden.
Auch wenn die Bundesregierung über Militäreinsätze im Inneren entscheiden kann, darf sie dies nur unter strengen Voraussetzungen:
-Bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall (zu dessen Defintion siehe Rn. 98 des Urteils vom 15.02.2006) darf sie die Bundeswehr einsetzen zur Unterstützung der Polizei, wenn diese Katastrophe oder dieser besonders schwere Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Bundeslandes bedroht, und die Polizei sowie zu deren Unterstützung der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen.
-Nach Art. 87a Abs. 3 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Spannungsfall und im Verteidigungsfall einsetzen zum Objektschutz und zur Verkehrsregelung, soweit der Verteidigungs- auftrag das jeweils erfordert. Und sie kann die Bundeswehr im Spannungs- oder Verteidigungsfall zur Unterstützung der Polizei einsetzen, wobei diese dann mit den zuständigen Polizeibehören zu- sammenwirken muss.
-Nach Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundesregierung die Bundeswehr im Inneren einsetzen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung (zu deren Definition siehe §4(2) BverfSchG oder Leitsatz 2 von BverfGE 2,1) des Bundes oder eines Landes einsetzen, wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, und die Gefahr von einer krimi- nellen oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Völkerverständigung gerichteten Vereinigung ausgeht. Dabei kann die Bundeswehr dann zum Schutz von zivilen Objekten und zur Bekämpfung solcher Aufständischer eingesetzt werden, die militärisch bewaffnet sind.
Zur erlaubten Bewaffnung entschied der Erste Senat in Leitsatz 2 des Urteils zum Laufsicherheits- gesetz, dass diese bei Einsätzen nach Art. 35 nicht militärtypisch sein darf. Das ist auch logisch, denn zur Hilfe bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen braucht man keine Panzer, Kampf- flugzeuge oder Maschinengewehre. Der Erste Senat erkannte nach Durchsicht der parlamentarischen Unterlagen des Grundgesetzgebers, dass bei der Schaffung des Grundgesetzes der Einsatz militärtypischer Waffen nur im Rahmen der Bekämpfung von selbst militärtypisch bewaffneten Aufständischen erlaubt sei, also nur für einen Teil von Art. 87a Abs. 4 GG (Rn. 109 des Urteils). Das Urteil des Zweiten Senats zu Heiligendamm hingegen entschied nichts dazu, welche Bewaffnung bei Militäreinsätzen im Inland zulässig ist; das war auch dort ebensowenig Streitgegenstand wie die Zulässigkeit des Einsatzes von Heiligendamm, sondern in dem am 04.05.2010 entschiedenen Fall ging es nur darum, ob und inwieweit für Militäreinsätze im Inneren ein konstitutiver Parlamentsvorbehalt besteht.
Der Anlass für das Zutagetreten der unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen Erstem und Zweitem Senat ist nun, dass die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg gegen das Luftsicherheitsgesetz, das sie eigentlich befürworten, geklagt haben, um vom Bundesverfassungsgericht bestätigt zu bekommen, dass bestimmte Punkte des Gesetzes zum Militäreinsatz im Inneren nur mit Grundgesetzänderung möglich sind, um so mehr Argumente zu haben, um für entsprechende Grundgesetzänderungen parlamentarische Mehrheiten gewinnen zu können. Für diese Klagen ist nun der Zweite Senat zuständig, und da er eine vom Urteil des Ersten Senats abweichende Rechtsauffassung hat, erörtern nun Erster und Zweiter Senat, ob sie zu einer gemeinsamen Rechtsauffassung kom- men. Wenn das nicht der Fall sein wird, wird das aus beiden Senaten bestehende Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Mehrheit entscheiden.
Als das Grundgesetz geschaffen wurde, ging es in Art. 87a Abs. 4 GG darum, dass die Bundeswehr mit militärischen Waffen im Inneren nur gegen einen eben- falls miltärisch bewaffneten Gegner vorgehen darf. Das Luftsicherheitsgesetz bezieht sich auf die Terrorbekämpfung, und dort im besonderen auf die Frage des Abschusses entführter Verkehrsflugzeuge. Es scheint bei der Divergenz zwischen
den beiden Senaten darum zu gehen, ob und inwieweit man gegen Terroristen wie gegen militärisch bewaffnete Aufständische vorgehen darf – obwohl Terroristen in der Regel eher über keine militärische Bewaffnung verfügen dürften.
Das Urteil könnte auch eine Signalwirkung haben für die zivil-militärische Zusam-menarbeit (ZMZ bzw. CIMIC) im Rahmen der NATO. Diese umfasst für die NATO-Länder den Einsatz von Militär sowohl für harmlose Katastrophenschutzeinsätze als auch zur Aufstandsbekämpfung.
http://www.hintergrund.de/20091026520/politik/inland/eine-fast-geheime-armee.html
Das NATO-Recht ist ganz normales Völkerrecht, steht also vom Rang unterhalb des gesamten Grundgesetzes. Damit darf es in Deutschland nur soweit umgesetzt werden, wie es das Grundgesetz zulässt. Und Art. 87a Abs. 2 GG untersagt jede nicht ausdrücklich im GG erlaubte Verwendung der Bundeswehr im Inneren.
Deutschland konnte sich im Rahmen der NATO binden, wie es die vom Grundgesetz erlaubten Inlandseinsätze organisiert, was dann insoweit auf der einfach-gesetzlichen Ebene und tatsächlich umzusetzen ist, wie es mit dem Grundgesetz kompatibel ist.
Damit wird die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ob, und wenn ja, unter welchen Umständen, außer gegen militärisch bewaffnete Aufständische militärische Waffen von der Bundeswehr im Inland auch gegen Terroristen eingesetzt werden dürfen, auch entscheidend sein für die Grenzen der nach dem Grundgesetz zulässigen Aufstandsbekämpfung im Rahmen der zivil- militärischen Zusammenarbeit.
Auch das Urteil des Zweiten Senats zu Az. 2 BvE 5/07 baut auf einer klaren Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit in der Tradition der Westfälischen Friedensordnung auf. Nur auf dieser Grundlage lässt sich differenzieren zwischen dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung des Parlaments für die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG), des Spannungsfalls (Art. 87a GG) und darüber hinaus auch jedes anderen Einsatzes der Bundeswehr im äußeren, in welchem es zu Kampfhandlungen kommen könnte (Rn. 51, 52 und 55), im Ge- gensatz zu Bundeswehreinsätzen im Inneren, zu welchen es keinen vorgelagerten konstitutiven Parlamentsvorbehalt gibt.
Darum ist es entscheidend, dass die Grenzen zwischen innerer und äußerer Sicherheit nicht verwischt werden dürfen. Deutschland darf, auch wenn es Vereinbarungen im Rahmen der NATO getroffen haben mag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit, diese auch nur insoweit umsetzen, wie die klare Trennung zwi- schen innerer und äußerer Sicherheit dabei noch gewahrt bleibt, weil ansonsten
der für die äußere Sicherheit geltende konstitutive Parlamentsvorbehalt oder die strengen Voraussetzungen der Art. 35 Abs. 2 GG und 87a Abs. 4 GG für Militäreinsätze im Inneren unterlaufen werden könnten.
Die klare Trennung von innerer und äußerer Sicherheit bezogen auf die Trennung zwischen Polizei und Militär war eine der Voraussetzungen der Aufnahme Deutschlands in die NATO gewesen, damit sich die Einschüchterung der Zivilbevölkerung, wie sie während der Nazizeit verübt wurde, nie wiederholen könne (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 24, DVA-Verlag).
Der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble z. B. vertritt einen „erweiterten Sicherheitsbegriff“, wonach sich angesichts der Terrorgefahr weder die Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit noch die zwischen Krieg und Frieden mehr aufrechterhalten lasse (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 142, DVA-Verlag).
Diese Haltung ist beeinflusst dadurch, dass manche juristische Politikberater sich heute wieder orientieren an der Auffassung des Staatsrechtlers Carl Schmitt, dass in extremen Ausnahmefällen auch Einzelpersonen und nicht nur Staaten, Feinde sein könnten.
http://de.wikipedia.org/wiki/Carl_Schmitt
Diese Theorie wird heute in der juristischen Diskussion von manchen auf Terroristen angewendet. Der Unterschied zwischen einem feindlichen Kämpfer und einem Verbrecher ist, dass man einen feindlichen Kämpfer militärisch bekämpfen kann, solange er sich nicht ergeben hat.
Carl Schmitt ist bereits deshalb diskreditiert, weil er sich staatsrechtlich beratend maßgeblich beim Aufbau Nazi-Diktatur engagiert hatte. Es scheint heute bei manchen Staatsrechtlern entweder Schmitts Arbeit für die Nazis oder die Herkunft bestimmter Theorien von Carl Schmitt in Vergessenheit geraten zu sein.
Selbst wenn Schmitt nicht für die Nazis tätig geworden wäre, wäre sein Ansatz für eine Grauzone zur Behandlung von Einzelpersonen als Feinde ein gefährli-ches Verwischen der klaren Trennung von Krieg und Frieden und damit der Westfälischen Friedensordnung, selbst wenn man dies heute überwiegend zur Terrorbekämpfung diskutiert.
Die militärischen Reaktionen ebenso wie die Sondergesesetze im Namen der Terrorbekämpfung, welche in vielen Staaten als Reaktion auf den Schock durch die Anschläge in den USA vom 11.09.2001 geschaffen wurden, zeigen eine gefährliche Tendenz zur Ausweitung über die reine Terrorbekämpfung hinaus, also zur immer weiteren Vergrößerung der Grauzone und damit zu einer immer größeren Mißbrauchsanfälligkeit.
-So wurde der NATO-Einsatz in Afghanistan auf den Bündnisfall im Sinne von Art. 5 Nordatlantikvertrag gestützt, obwohl dem Staat Afghanistan keinerlei Mittäterschaft zur Last gelegt werden konnte. Er verweigerte lediglich einstweilig die Auslieferung Tatverdächtiger. Die Anschläge vom 11.09.2001 hätten höchstens den Einsatz des Militärs gerechtfertigt, soweit es um die Abwehr von Angriffen mit militärtypischen Waffen ging, also zur Abwehr des am 11.09.2001 erfolgten Raketenangriffs auf das Pentagon, nicht aber zum Angriff auf den souveränen Staat Afghanistan, der lediglich mehr Beweismaterial für den Verdacht gegen die saudische ehemalige Sicherheitsfirma Al-Qaida forderte, was auch berechtigt war, zumal es der US-Regierung im eigenen Land noch nicht einmal gelungen war, genug Beweismaterial für die Erlangung des Haftbefehls gegenüber Osama bin Laden zusammenzubekommen.
-Noch weiter wurde die Grenze jeglicher nachvollziehbarer Antiterrormaßnahmen beim Irakkrieg überschritten. Dort wurde der absurde Vorwurf gemacht, der irakische Diktator Saddam Hussein würde Al-Qaida fördern. Und das, obwohl Hussein ein säkularer, eher anti-islamistischer Nationalist war, und Al-Qaida zur Beschaffung preiswerter Kämpfer sich ein islamistisches Image gegeben hatte, und ob- wohl Al-Qaida noch zumindest während eines Teils des Jahres 2001 im Kosovo für die USA bei der UCK-Ausbildung und -Finanzierung half, das gleiche Al-Qaida, das bereits 1998 im Rahmen seiner islamistischen Imagekampagne schon gegen die USA gepoltert hatte. Siehe hier zu auch den Artikel von Peter Dale Scott „Amerikansiche Tiefenereigniss und das weltweite Drogennetzwerk der CIA“ in der Zeitschrift Hintergrund.
http://www.hintergrund.de/20090330378/globales/terrorismus/amerikanische-tiefenereignisse-und-das-weltweite-drogennetzwerk-der-cia.html
-Der Schock vom 11.09.2001 wurde von der damaligen US-Regierung schamlos ausgenutzt, um die Teilprivatisierung der äußeren Sichrheit durchzusetzen, wie sie in einer Grundsatzrede des damaligen US-Verteidigungsministers Donald Rumsfeld ausgerechnet vom 10.09.2001 vorgestellt in den Kriegen in Afghanistan und Irak durch Einbeziehung privater Sicherheitsfirmen mit einer hohen Zahl von Söldnern umgesetzt wurde, sodass sich selbst dem politischen Laien die Frage aufdrängt, ob es Leute gegeben haben mag, welche damals sowohl von Rumsfelds bevorstehender Grundsatzrede als auch von den für einen Tag später geplanten Anschlägen gewusst haben mögen.
Seine Grundsatzrede befindet sich unter dem Link:
www.defenselink.mil/speeches/speech.aspx?speechid=430
Gleichzeitig wurden viele naheliegende Dinge zur kriminalistischen Aufarbeitung der Verbrechen vom 11.09.2001 unterlassen:
-Zumindest ein erheblicher Teil des Schutts aus den eingestürzten Teilen des World Trade Centers wurden exportiert und damit dem FBI entzogen.
-Die Angehörigen von Osama bin Laden ließ man einfach ausreisen, obwohl für das Massenpublikum noch Flugverbot war, und ihre Zeugenaussagen von erheblicher Bedeutung sein könnten.
-Der Frage, ob es innerhalb der US-Flugabwehr Komplizen gab, um zu verhindern, dass die Flugzeuge vor dem Aufprall in die Hochhäuser abgefangen, und dass die Rakete vor dem Aufprall auf das Pentagon abgeschossen würde, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Das filmische Beweismaterial dazu, dass für die Einstürze der drei Hochhäuser mit kontrollierten Sprengungen nachgeholfen wurde, weil die Kollision mit den beiden Flugzeugen zum Einsturz nicht ausreichte, wurde nicht ausgewertet. Dabei wurde insbesondere die Tatsache, dass das dritte Hochhaus gar nicht von einem Flugzeug getroffen worden war und erst viel später einstürzte, ignoriert.
-Dem möglichen Motiv, dass das dritte Hochaus (WTC 7) gesprengt worden sein könnte, um darin lagernde Akten zu vernichten, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
-Die Frage, wer genau die Sprengsätze an den drei eingestürzten Hochhäusern angebracht haben mochte, wurde nicht genug untersucht.
-Den Funden von Nanothermit im Staub von Ground Zero, eines üblicherweise nur vom Militär verwendeten Sprengstoffs, wurde nicht hinreichend nachgegangen, um herauszufinden, wo dieser entwendet worden sein könnte.
-Dem möglichen Motiv, einen Anlass zu bekommen, um die Zeugen in der Füh- rungsebene von Al-Qaida über die Finanzierung von deren Operationen aus Drogengeldern und möglicherweise über die Funktionsweise des gesamten CIA-Drogennetzwerks zu eliminieren, wurde nicht hinreichend nachgegangen.
Es scheint, dass von diesen frei zugänglichen Informationen vieles noch nicht beim Bundesverfassungsgericht angekommen ist.
Denn diese Informationen zeigen, dass sich auch mit der Terrorbekämpfung keinerlei Verwischung der Grenze zwischen innerer und äußerer Sicherheit rechtfertigen lässt.
Das würde nur Leuten in die Hände spielen, die daran ein Interesse haben, und es würde Terroraktionen zur Durchsetzung politischer Interessen ermutigen.
Bleibt zu hoffen, dass sich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, wenn er noch keine Gelegenheit gehabt haben mag, sich mit den Hintergründen der Verbrechen vom 11.09. 2001 zu beschäftigen, weil dies vielleicht in Deutschland noch bei keiner einzigen Verfassungsbeschwerde entscheidungserheblich gewesen ist, sich an die Kritik des Verfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo di Fabio erinnert, wonach die „intellektuelle Lust am antizipierten Ausnahmezustand“ deutsche Staatsrechter zum gefährlichen „Spiel mit dem Grenzfall“ treibe (Dr. Thomas Darnstädt, „Der globale Polizeistaat“, S. 121, DVA-Verlag).
Siehe zur Infragestellung der heutigen sicherheitsrelevanten Vorschriften des Grundgesetzes auch den Artikel „CDU und CSU gefährden Grundgesetz und Friedensgebot im Namen der Sicherheit“ von Unser Politikblog.
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/01/cdu-und-csu-gefahrden-grundgesetz-und.html