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Sonntag, 17. Mai 2020

Klage gegen Maskenpflicht in NRW – Unser Politikblog im Interview mit Rechtsanwalt Wilfried Schmitz


Unser Politikblog | 13.05.2020


Der Anwalt Wilfried Schmitz klagt vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gegen die in Nordrhein-Westfalen anlässlich der Corona-Krise verhängten Maskenpflicht. Unser Politikblog gab er ein schriftliches Interview.

Inwieweit können die Masken die Gesundheit schützen?



Für Dritte gar nicht, für den Träger nur dann, wenn die Maske bestimmte Anforderungen erfüllt.
Das Tragen einer MNB ist bereits nicht geeignet, um eine Übertragung von Viren zu verhindern. Im Nationalen Pandemieplan Teil III
von 2007 heißt es auf Seite 91:
Das Tragen eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes kann in bestimmten Situationen, in denen ein Kontakt
zu anderen vermutlich infizierten Personen in geschlossenen Räumen nicht vermeidbar ist, möglicherweise einen gewissen
Individualschutz bieten. 

Daten zur Schutzwirkung dieser Maßnahme bei einem Einsatz außerhalb der Krankenbetreuung
liegen allerdings bisher nicht vor

Zu berücksichtigen ist auch, dass geeignete Schutzmasken nicht dauernd getragen werden
können und insofern ein 100 %iger Schutz, bei Aufrechterhaltung auch eines eingeschränkten sozialen Lebens, durch sie nicht zu
erzielen ist. In jedem Falle dürfen die anderen genannten Präventionsmaßnahmen nicht im falschen Vertrauen auf einen Schutz
durch das Tragen einer Maske vernachlässigt werden. Sogar die Weltgesundheitsorganisation (WHO) – über deren Finanzierung
u.a. auch die Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung aufschlussreiche Details liefert, die jeder kennen sollte - empfiehlt in ihrem
Rahmen-Pandemieplan (von 2005) keinen Mund-Nasen-Schutz für die allgemeine Bevölkerung („not known to be effective, permitted
but not encouraged“).“

Wenn aber schon die Schutzwirkung eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes unklar ist und von der WHO nicht
empfohlen wird, ist das Tragen einer einfachen MNB erst recht wenig sinnvoll.
Selbst 9 Jahre später liegen immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit des MNS laut des Nationalen Pandemieplans,
Wissenschaftliche Grundlagen (Teil III) von 2016 vor, wie sich dort aus Seite 84 ergibt:

Im Rahmen der Literaturrecherche wurden keine Studien identifiziert, die den Effekt eines MNS oder einer Atemschutzmaske bei
Patienten hinsichtlich der Weiterverbreitung von Influenzaviren untersucht haben.“

Auf Seite 94 wird weiter ausgeführt:
Die Anzahl der Studien die das Tragen von MNS untersucht haben ist gering und beschränkt sich auf die zwei Arbeiten von Aiello et
al., die einen cRCT in Studentenwohnheimen in zwei aufeinanderfolgenden Wintersaisons 2006/2007 und 2007/2008 in Michigan,
USA, durchführten [30, 31] (s. Tab. 13).“
In der zusammenfassenden Bewertung kommt der Plan auf Seite 98 zu folgendem Ergebnis:
Insgesamt zeigen zwei vorliegende Studien zum Tragen eines MNS von Studenten in Studentenwohnheimen (mit/ohne vermehrte
Händehygiene) mit der Idee, das Tragen von Masken z. B. in Situationen oder Orten mit hoher Personendichte zu simulieren, eine
geringe Evidenz für einen Effekt dieser Intervention.“
Nach alledem kann von einer wissenschaftlich fundierten Begründung für einen MNS nicht gesprochen werden, erst recht nicht für
das Tragen einer MNB.

Mit der MNB soll der Fremdschutz vor Ansteckung gewährleistet bleiben. Dabei werden nach Ausgestaltung der angegriffenen
Vorschrift alle Arten von MNB als zumindest teilweise gleichwertiger Schutz angesehen. Dem ist zu widersprechen. FFP Masken mit
Ventil schützen Dritte nicht vor einer Ansteckung, da keine Filterung der Ausatemluft erfolgt.
Die in der Bevölkerung zunehmend erzeugte Angst führt zu einem übermäßig hohen Bedürfnis nach Sicherheit und damit zum Griff
auf die Masken mit der besten Schutzwirkung, also auf FFP-Masken. Durch das Tragen von FFP-Masken wird der Schutzzweck der
Anordnung – nämlich der Schutz Dritter - nicht erfüllt, solange nicht alle zum Tragen von FFP-Masken verpflichtet werden.
Auch die durch von den meisten Ländern mittlerweile vorgesehen Ausnahmeregelungen zum Tragen einer MNB waren
nicht geeignet, den beabsichtigten Schutzzweck weitgehend zu erreichen. Die Regelung war praktisch nicht umsetzbar und verkehrte
den beabsichtigten Schutz sogar in sein Gegenteil.

Faktisch wurde jeder Normadressat gezwungen, zur Glaubhaftmachung seiner „medizinischen Gründe“ etc. im Bedarfsfalle – eben
wenn er wegen des Nichttragens einer Bedeckung angesprochen wird -ein ärztliches Attest vorzulegen, damit er seine medizinischen
Gründe jedem vorzeigen kann.
Zudem haben die Länder, die eine Maskenpflicht angeordnet haben, offenbar nicht bedacht, dass es doch im Grunde niemandem
zugemutet werden kann, diese medizinischen Gründe gegenüber jedem Verwalter / Mitarbeiter der von der Pflicht betroffenen
Einrichtungen offenlegen zu müssen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also grundsätzlich selbst frei darüber entscheiden zu können, ob, wann, wem und
wie man seine persönlichen Daten – insbesondere seine Krankengeschichte – offenlegt, scheint die Antragsgegnerin nicht mehr zu
interessieren.
Jetzt darf jeder auch gegenüber einem Auszubildenden, der mal eben den Einlass regeln soll, nachweisen, welche gesundheitlichen
Gründe er in diesem Kontext geltend machen kann. Na, hervorragend. Wozu brauchen wir noch Datenschutz? Dann kann doch
gleich jeder mit einem Schild rumlaufen und seine Krankengeschichte dort zusammenfassen.
Auf die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger in diesem Land konnte und wollte die
Antragsgegnerin also gar nicht erst vertrauen. Warum nicht? Wäre das nicht das viel mildere Mittel gewesen?



Inwieweit können die Masken die Gesundheit schädigen?

Dazu verweise ich auf die von mir gesammelten Argumente in der Anlage, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

Gibt es eine aus gesundheitlichen Gründen empfohlene Höchsttragedauer für die Masken?
Gute Frage. Da sollten Sie die Verordnungsgeber fragen, warum nur einige von Ihnen dazu Regelungen getroffen haben. So hat z.B. das Land SH in ihrer MNB-VO vom 24.4.2020 ihre dortige Regelung zu § 2 „Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung“, diei folgenden Wortlaut hat (Zitat):

§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern, unabhängig von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten Schutzkategorie.
(2) Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen, Schals, Tücher, Schlauchschals und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die geeignet sind, Mund und Nase vollständig zu bedecken.
(3) Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich zugänglichen Bereichen im Sinne des §1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben der Einhaltung der sonst geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ergänzende Schutzmaßnahme.“
lediglich wie folgt kommentiert (Zitat):
In Absatz 1 der Regelung wird dargestellt, dass als Schutz alles anerkannt ist, das geeignet ist, eine Ausbreitung von
übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln zu verringern. Dieser Schutz bedarf auch keiner Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei
Medizinprodukten verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von Medizinprodukten wie Schutzmasken bzw.
Mund-Nasen-Schutz. Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal und Pflegepersonal vorbehalten sein.
Medizinische Schutzmasken sind zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum vorrangigen Schutz der anderen Personen,
nicht immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken („filtering face piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem
Eigenschutz und sind zum Fremdschutz ungeeignet, da durch das Ventil die Tröpfchen des Trägers gezielt in die Umgebung
abgegeben werden. Eine Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende medizinische Indikationen dar.
Absatz 2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit
denen die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz 2 dargestellten Möglichkeiten sind deshalb
beispielsweise auch Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen aus Kunststoff möglich, die Mund und Nase
abdecken.
Absatz 3 betont den für die Mund-Nasen-Bedeckung notwendigen Dreiklang. Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen
Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.“
Finden Sie dort einen Hinweis auf Ihre Frage?

Empfehlungen finden sich u.a. auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, siehe:


Darauf hätte man also zumindest verweisen können, bloß unterstellt, dass die z.B. vom Land SH gem. obiger Regelung empfohlenen Bedeckungen überhaupt geeignet sein könnten, einen Beitrag zum Infektionsschutz zu gewährleisten.

-Wie wirkt sich die Maskenpflicht auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die körperliche Unversehrteit (Art. 2 Abs. 2 GG), die Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) incl. Informierter Einwilligung (Art. 8 Allgem. Kommentar Nr. 14 zum Uno-Sozialpakt), das Verbot uneingewilligter Menschenversuche (Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt) sowie das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt, Art. 16 Anti-Folterkonvention CAT) aus?


"Der Mensch wird durch die Maskenpflicht in all diesen Rechten verletzt. Eine gute Regierung würde die Freiheit der Menschen und ihre Würde schützen und sie nicht gegen ihren Willen zu Maßnahmen zwingen, die nichts bringen. Meines Erachtens sollen die Masken die Menschen lediglich in einer Art "Dauer-Panik-Modus" halten, denn diese "Schockwirkung" ist ja - Sie werden vielleicht staunen - das offiziell erklärte Ziel der Bundesregierung, also ausdrücklich "gewünscht". Wer es nicht glaubt, der möge auf der Homepage des BMI folgendes Papier abrufen und sich dort insbesondere die Seite 13 ansehen:
Fragen Sie sich selbst: Geht es noch abstoßender?
Wie kann eine Regierung es wagen, den Menschen in diesem Lande zu unterstellen, dass es unter ihnen "viele" gibt,
die nur auf den Tod geliebter Angehöriger warten, damit sie früher ans Erbe kommen und weil wir ja ohnehin zu viele
Menschen auf der Erde sind.
Meines Wissens besteht die Mehrzahl der Menschen in diesem Lande nicht aus empathielosen Psychopathen, und
es ist doch unfassbar, dass dieser offizielle BMI-Text genau das suggeriert.

Eingriffe in die von Ihnen genannten Grundrechte durch eine Maskenpflicht sind jedenfalls nicht zu rechtfertigen..."


Schon deshalb nicht, weil diese Maskenpflicht nichts bringt und somit auch nicht zu rechtfertigen ist. Die einzelnen Argumente hier wiederzugeben, würde den Rahmen dieses Interviews sprengen. Dazu kann ich also ebenfalls nur auf meine veröffentlichten Schriftsätze verweisen.
Hervorheben möchte ich aber, dass es mit der Würde eines Menschen nicht zu vereinbaren ist, wenn man ihn zu etwas zwingt, wofür es keine Rechtfertigung gibt. So kann konnte man vielleicht früher mit Sklaven auf Baumwollfeldern umgehen, aber nicht mit freien, selbstbestimmten Menschen, deren Freiheit und Würde zu schützen eigentlich die einzige Aufgabe eines Gemeinwesens sein sollte.Ganz besonders abstoßend finde ich, wie besonders Kinder, (hochbetagte) Senioren und Menschen, die ohnehin schon psychische Probleme haben, mit einer solchen sinnlosen Maskenfarce traumatisiert und in ihrer Gesundheit gefährdet werden.


Was bedeutet ein Normenkontrollverfahren gem. §47 VerwGO, und was ist dabei der Prüfungsmaßstab?


Die jeweiligen Oberverwaltungsgerichte der Länder entscheiden nach § 47 Abs. 1 VwGO (Zitat):
„….auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von
Rechtsverordnungen auf Grund des §246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies
bestimmt.“
Prüfungsmaßstab sind somit alle höherrangigen Rechtsquellen, also insbesondere die jeweiligen Landesgesetze (einschl. Landesverfassungen) und das GG, aber auch die EMRK und die EU-Grundrechtscharta.


Mit welcher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht NRW Ihre Klage abgelehnt?


Hat es nicht. Bis zum heutigen Tage (9.5.2020) liegt mir noch keine Entscheidung des OVG Münster vor, also auch keine Negative. Der Bayer. VGH hat bislang lediglich einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht abgelehnt, dabei aber klargestellt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vollkommen offen ist, siehe:


Gehören zum Prüfungsmaßstab vor dem Verfassungsgericht NRW ausschließlich die Grundrechte aus der NRW Verfassung, oder auch die Grundrechte des Grundgesetzes und die Menschenrechte von EU, Europarat und Uno?


Wie oben schon gesagt, gehören alle diese höherrangigen Rechtsquellen dazu.

Kann man nach dem Verfassungsgericht NRW noch zum Bundesverfassungsgericht?


Nach dem jeweiligen OVG käme dann noch das jeweilige Landesverfassungsgericht, und dann (erst) wäre der Rechtsweg ausgeschöpft, so dass man das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde anrufen könnte.


Warum ist die Maskenpflicht eingeführt worden zu einem Zeitpunkt, wo die Zahl der aktuellen Corona-Infektionen schon zurückgegangen gewesen ist?


Das müssen Sie die jeweiligen Landesregierungen fragen. Ich habe das in meinen Klageschriften – insbesondere auch unter Verweis auf zahlreiche amtliche Statistiken – ebenfalls gefragt. Die Länder werden darauf m.E. nicht schlüssig erwidern können.




Ist das Zählen der Toten mit Corona statt der Toten durch Corona eher Unfähigkeit oder eher Teil einer Schockstrategie, um unbeliebte Maßnahmen durchzusetzen?


Die „Schock-Strategie“ ist ein alter Trick, um Menschen ins Chaos zu stürzen. Denn dann wird das Denken und Handeln vieler Menschen von Angst bestimmt, und das rationale Denken setzt dann aus, auch bei vielen intelligenten Menschen.
Eine neue Ordnung schaffen aus dem – selbst inszenierten – Chaos, das ist die Strategie der Eliten. Die lenken selbst die Kräfte, die ein Land ins Chaos zu stürzen, nur um dann mit den natürlich schon längst in der Schublade liegenden Lösungskonzepten ihre neue Ordnung installieren zu können.
Ich muss dann immer an Bilder von komplett verwahrlosten russischen Bauern denken, die – vollkommen gebrochen und am Ende ihrer Kräfte – (angeblich) freudig ihrer Enteignung zugestimmt haben.
Und so auch jetzt: Die großen Konzerne und Banken verhalten sich ja auffallend ruhig, obschon sie doch maßgeblichen Einfluss auf die Politik haben. Wäre der Lockdown nicht in ihrem Interesse, dann würde die Politik das mit Sicherheit zu spüren bekommen. Und in der Tat: existenziell bedroht sind durch den Lockdown doch nur die mittelständigen Unternehmer und die Arbeitnehmer. Einige von denen sind – weil sie die Zusammenhänge (noch) nicht (ganz) erfassen können – sogar froh, wenn ihnen „der Staat“, der sie – auf Grund welcher Agenda auch immer – gerade erst in den Ruin getrieben hat, jetzt mit Krediten oder auch Sozialleistungen „helfen“ möchte.
Na, dann vielen Dank für so viel „Hilfe“. Genauso „uneigennützig hilfreich“ ist es ja, allen Menschen den Wahn vom tödlichen Virus geistig „einzuimpfen“, damit sie am Ende sogar noch selbst einen Impfstoff fordern, den sie gar nicht brauchen.
Dazu verweise ich gerne auf die Ausgabe Nr. 18 der ExpressZeitung. Wer das Heft gelesen hat, der wird sich künftig 100 Mal überlegen, ob er sich und seine Kinder wirklich noch impfen lassen möchte, nur weil ein Politiker oder Arzt das empfiehlt oder – wie es sich aktuell ja mehr als nur andeutet – sogar fordern möchte.
Autoren wie Naomi Klein haben schon vor Jahren in Büchern wie „Die Schock-Strategie“ einen Beitrag dazu geleistet, um diese Zusammenhänge aufzuzeigen.


Sind die Zwangsmasken auch ein Symbol der Unterwerfung und der Entpersönlichung wie früher in der Sklaverei?


Ja, das könnte man so sehen. Genauso gut könnte man die Menschen dazu zwingen, künftig mit einer Pappnase in die Wahllokale zu gehen. Das hätte aber immerhin noch den Vorteil, dass diese fassadendemokratische Veranstaltung, der Bürger könne durch Wahlen noch Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen und dadurch „mitbestimmen“, damit angemessen inszeniert wird.
Hierzu verweise ich gerne ergänzend auf das Video „Die Angst der Machteliten vor dem Volk“ mit Prof. Mausfeld, der schlüssig nachgewiesen hat, dass das Modell der repräsentative Demokratie in Wahrheit von Anfang an bloß dem Ziel diente, die Völker von wahrer Mitsprache auszuschließen.
Vor Wahlen werden Nichtwähler mittlerweile ja stets beleidigt, so in dem Sinne: „Wer nicht wählen geht, der ist dumm.“ Es sollte sich aber jeder fragen, ob er nicht, wenn er wählen geht (und sich einbildet, er könne damit etwas bewirken), vielleicht sogar saudumm ist.Wer sich da jetzt beleidigt fühlt, den bitte ich zu entschuldigen. Der darf sich gerne weiterhin bei den öffentlich-rechtlichen Sendern in der 1. Reihe fühlen.


Warum verpflichten uns die Bundesländer auf die Masken, wenn selbst die gates-abhängige WHO davon abrät?


Wie schon oben gesagt: Die WHO können Sie vollkommen vergessen, so wie auch alle anderen Institutionen, die überwiegend ffremd- bzw. nichtstaatlich finanziert und somit fremdbestimmt sind.
Eigentlich sollte man die WHO offiziell zu einer Tochtergesellschaft der Melinda-und-Bill-Gates-Stiftung oder gleich der dort involvierten Pharma-Riesen machen. Dann würde auch der letzte Depp – vielleicht – endlich verstehen, wer da diei Politik bestimmt.
Wer immer noch glaubt, dass Mediziner und Pharmariesen, die mit dem „Geschäft mit der Krankheit“ Billionen verdienen, uns nur uneigennützig helfen wollen, der gehört m.E. zu den Menschen, die auch ein Streichholz in einen Benzintank werfen würden um zu prüfen, ob noch Sprit drin ist. Man kann wirklich nicht jedem helfen.
So jemanden könnten sich auch nicht empfehlen, sich doch z.B. einmal über das Buch „Chemotherapie heilt Krebs und die Erde ist eine Scheibe“ zu informieren. Dazu muss auch niemand das dicke Buch lesen. Hirneise hat Interviews gegeben, die im Hinblick auf einige böse Machenschaften in der Krebsmedizin sehr aufschlussreich sind.
Und wer will sich schon verändern, wenn er seine Gesundheit quasi kostenlos schützen könnte? Einige Beispiele nur: Prof. Probst hat sehr wichtige Beiträge zu den Vorteilen einer rohköstlichen Ernährung geliefert (s. Videos und Bücher von ihm), die Vorteile des Heilfastens (einschließlich Entgiftung) sind unbestritten und in Ländern wie Rußland über Jahrzehnte erforscht, praktiziert und erwiesen worden (siehe ARTE-Doku über das „Heilen und Fasten“. Und wozu den Stress reduzieren, wenn man im selbstgemachten Dauerstress viel unglücklicher und ungesünder leben kann?
Mehr sagt auch Hirneise mit seinen 3-E-Programm nicht: Energie (= Stress) reduzieren, Entgiften und Ernährung umstellen (auf überwiegend Rohkost), und schon konnten viele Krebspatienten, die von der Schulmedizin schon aufgegeben waren, wieder genesen.
In jeder Religion wurde das regelmäßige Fasten zu einem zentralen Element erhoben. Denn vor der Heiligung kommt die Heilung, nur der Gesunde kann alles tun. Also muss der Mensch erst gesund werden, damit er seinen Pflichten im Alltag nachkommen und seinen Weg zur Erkenntnis Gottes fortsetzen kann.
Das – online kostenlos abrufbare – „Friedensevangelium der Essener“ ist nicht nur ein wunderschöner Text, sondern im Grunde auch eine einzige Ernährungslehre.
Wer bei dem Wort „Gott“ jetzt aufheult, weil er nie Gott gesucht und nie erfahren hat, dass Gott in Wahrheit sein bester Freund ist, der mag sich weiter in einer Welt bequemen, in denen Politiker, die sich zu Instrumenten von Gates, Pharma & Co. Gemacht haben, für ihn definieren, was für ihn gut ist.
Aber er möge bedenken: Die möchten alle mit ihm Geld verdienen, Gott möchte das – so glaube ich – nicht, vor allem dann, wenn er verstanden hat, dass Gott und Kirche nicht identisch sind.


Wäre der Schutz von Risikogruppen auch ohne Zwangsmasken und ohne Besuchsverbote bei Krankenhauspatienten und bei Altenheimbewohnern möglich?


Das war bisher grundsätzlich auch immer möglich, es sei denn, es gab im Einzelfall medizinisch begründete Einschränkungen. Und solche Besuche sind auch sehr wichtig. Wer will denn z.B. in der Sterbephase ohne Kontakt zu Angehörigen sein, nur weil Gates & Co. und mit ihnen viele Politiker am Rad der Pharmalobby drehen?
Es ist zutiefst unmenschlich, alle Menschen, gerade die Kranken und Hochbetagten, monatelang – vollkommen grund- und sinnlos - einer Art Isolationsfolter zu unterwerfen. Schon das ist m.E. ein Verbrechen, das umfassend – auch strafrechtlich aufgearbeitet werden müsste.
Und das habe ich in meinen Antragsschriften ebenfalls klargestellt, auch durch den Verweis auf zahlreiche Studien, die die zahlreichen negativen Folgen von sozialer Isolation eindeutig nachgewiesen haben.
M.E. braucht man dazu auch keine Studien. Wie würde sich denn z.B. ein Mensch fühlen, wenn er monatelang im Krankenhaus liegen müsste und in der Zeit (grundlos) keinen persönlichen Kontakt mit Angehörigen haben dürfte?
Würde da nicht auch jeder psychisch vollkommen gesunde Mensch Gefahr laufen, sich eine Depression einzufangen?
Ich bedanke mich herzlich für dieses Interview und hoffe, alle Ihre Fragen beantwortet zu haben.


Selfkant, den 9.5.2020
Wilfried Schmitz
Rechtsanwalt




Anhang:
I.
Argumente gegen das Maskentragen sind u.a.:
a)
In der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, die ich dem Gericht – auch zur Glaubhaftmachung – gerne nachreichen kann, lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter chirurgischen Gesichtsmasken“ (auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird (ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie (Anm. des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut) verschiedene Hirnfunktionen einschränken kann…“.Sogar das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome von
Hyperkapnie wie folgt (Zitat):
Anfangs kommt es zu einer Hautrötung, Muskelzuckungen, Extrasystolen. Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik,
Krampfanfälle, Bewusstseins- störungen und schließlich Koma (CO2-Narkose) auf.“


Dass die Bevölkerung von SH nicht einmal über diese generellen Gefahren einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger Menschen bezeichnen.
b)
Die allgemeine Maskentragungspflicht ist auch deshalb nicht geeignet, einer weiteren Ausbreitung des Sars-Cov-2-Virus Einhalt zu
gebieten, weil nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Forschung weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken
die Viren von hustenden Patienten sicher aufhalten können.
In einem Artikel des Online-Magazins Ärzteblatt de, abrufbar unter dem Link:


heißt es unter der Überschrift „COVID-19-Patienten husten Viren durch chirurgische Masken und Baumwollmasken hindurch“

hierzu (Zitat):

Weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19
hustet. Dies zeigen aktuelle Experimente in den Annals of Internal Medicine (2020; doi: 10.7326/M20-1342).
Der Mangel an Atemmasken mit Filtern (N95) hat dazu geführt, dass sich das Klinik­personal mit chirurgischem Gesichtsschutz
behilft. In der Bevölkerung sind Baumwollmasken beliebt. Ein Team um Sung-Han Kim vom Asan Medical Center in Seoul hat beide
Masken an 4 Patienten getestet, die an COVID-19 erkrankt waren.
Die Patienten wurden gebeten, jeweils 5 Mal auf eine Petrischale zu husten, die sich 20 cm vor ihrem Gesicht befand. Dieses
Experiment wurde 4 Mal wiederholt. Beim ersten Mal trugen die Patienten keine Maske, beim zweiten Mal eine chirurgische Maske,
beim dritten Mal eine Baumwollmaske und beim vierten Mal waren sie erneut ohne Maske.
Wie Kim berichtet, betrug die mittlere Viruslast der 4 Teilnehmer vor dem Experiment im Nasopharynx-Abstrich 5,66 log Kopien/ml
und in den Speichelproben 4,00 log Kopien/ml. Beim Husten ohne Maske wurden in den Petrischalen 2,56 log Kopien/ml gemessen,
beim Husten durch die chirurgische Maske wurden 2,42 log Kopien/ml gefunden und beim Husten durch die Baumwollmaske 1,85 log
Kopien/ml. Die Viren wurden bei allen Patienten nach dem Husten auch auf der Außenfläche der Gesichtsmasken gefunden,
während auf der Innenseite teilweise keine Viren nachweisbar waren.
Die Experimente zeigen laut Kim, dass weder Baumwollmasken noch chirurgische Masken die Viren von hustenden
Patienten sicher aufhalten können. Warum die Viren an der Innenseite teilweise nicht nachweisbar waren, bleibt ungeklärt.
Frühere Studien hatten gezeigt, dass chirurgische Masken für Aerosole mit einem Durchmesser von 0,9 bis 3,1 µm durchlässig sind.
Der Durchmesser von SARS-CoV-Partikeln wurde während des ersten SARS-Ausbruchs 2002/3 auf 0,08 bis 0,14 µm geschätzt.
Falls die Partikel von SARS-CoV-2 die gleiche Größe haben, werden sie nach Einschätzung von Kim nicht von chirurgischen
Gesichtsmasken aufgehalten.
Die Ergebnisse stehen im Gegensatz von kürzlich veröffentlichten Experimenten an Patienten, die sich mit saisonalen Coronaviren
infiziert hatten. Dort hatten chirurgische Gesichtsmasken die Viren gestoppt. Die Unterschiede zwischen den beiden Experimenten
liegen einmal in der Methodik.
Die Viren waren nicht auf einer angehusteten Petrischale bestimmt worden, sondern mit einem speziellen Gerät in der Atemluft. Die
Probanden wurden in der Studie nicht gebeten zu husten. Es könnte demnach sein, dass die Masken die Viren beim normalen
Atmen aufhalten, der starken Beschleunigung der Partikel bei einem Hustenreiz jedoch nicht standhalten.“(Zitat Ende)
Fazit: Die hier angegriffene Verordnung hat eine Maskentragungspflicht begründet, obschon aus wissenschaftlicher Sicht davon
auszugehen ist, dass deren Einhaltung im Hinblick auf den damit beabsichtigten Infektionsschutz überhaupt keinen Nutzen bringt.

Eine solche Maßnahme ist folglich vollkommen ungeeignet, den von ihr – angeblich – beabsichtigten Zweck herbeizuführen.

Folglich müsste die Antragsgegnerin diese Verordnung schon auf eigene Initiative hin sofort aufheben, wenn sie die in ihr
angeordneten Maßnahmen unter den Vorbehalt „Notwendigkeit“ und „Vertretbarkeit“ gestellt hat.

c)

Die Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:

Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!" veröffentlicht, in

dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert,

weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe,mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv

erhalten werden.


Er bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“ bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.
d)
Im Übrigen muss diese Maskentragungspflicht gerade auch für Hörgeschädigte eine erhebliche Diskriminierung und Gefährdung
darstellen, weil sich gerade dieser Personenkreis zur Erfassung ihrer Umwelt auf Mimik und Lippenlesen angewiesen sind.Das
Maskentragen aller in der Umgebung, insbesondere in den potenziell gefährlichen Situationen im öffentlichen Verkehr und in
öffentlichen Räumen - wie beim Einkaufen – kann gerade Hörgeschädigte in große Gefahr bringen kann, weil sie Warnungen nicht
mehr mitbekommen.

Einem Hörgeschädigten ist auch nicht damit gedient, dass er selbst keine Maske tragen muss, eben weil er mit Dritten nur dann
kommunizieren kann, wenn die Dritten selbst keine Maske tragen.

Diese Konstellation wurde in der hier angegriffenen Verordnung überhaupt nicht berücksichtigt.

Es ist auch nicht eindeutig erkennbar, ob zu der in der Verordnung bestimmten Ausnahmegruppe „Personen mit medizinischer oder
psychischer Beeinträchtigung oder Behinderung“ auch alle Menschen zählen, die – jenseits dieser Einschränkungen“ – aus ggf. nur
vorübergehenden gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
Hierbei wäre an alle Menschen mit kurzfristigen Beeinträchtigungen der Atmung zu denken wie z.B. Menschen mit einer aktuten
Nasen-Neben-Höhlenentzündung und Menschen mit einer akuten (Entzündung der Bronchialschleimhäute, die weniger als drei
Wochen anhält).

Wenn sich ein solcher Mensch auf den Weg zum Arzt begibt, um sich dort behandeln zu lassen und um einen Nachweis gem.
§ 3 Nr. 4 erhalten zu können, dann würde er jedenfalls auf dem Weg zum Arzt noch keinen „Nachweis“ vorzeigen können, durch den
er seine medizinische Beeinträchtigung „glaubhaft machen“ könnte.

e)
Und auch der Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomerykritisiert die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de berichtet.
Er und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel „Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:


wie folgt zitiert (Zitat):

Weltärztepräsident Frank Ulrich Montgomery hat die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende
Maskenpflicht scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches Sicherheitsgefühl dazu verleitet, den "allein
entscheidenden Mindestabstand" zu vergessen, sagte Montgomery der "Rheinischen Post". Auch könnten die Masken bei
unsachgemäßem Gebrauch gefährlich werden, warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.

Im Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion
kaum möglich. Er trage zwar selber "aus Höflichkeit und Solidarität" eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für
"falsch".
Montgomery kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken wie auch die Verwendung von chals oder Tüchern für den Atemschutz als ausreichend bezeichnen. Eine Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei "lächerlich". Er hob zugleich hervor, dass "echt wirksame Masken" derzeit noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar Gefährdete gebraucht würden.
Der Kinder- und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur
Eindämmung der Corona-Pandemie. "Es mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz akzeptieren, doch die
allermeisten werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken",
sagte Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen
in öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben...“(Zitat Ende).

Die vorgenannte Ausnahmeregelung in § 3 Nr. 4 erfasst aber nur „Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr“. Es dürfte somit sehr
wahrscheinlich sein, dass auch Kinder jenseits dieses Alters einen solchen Mund-Nasen-Schutz als Spielzeug betrachten und damit
die Infektionsgefahr eher noch vergrößern.

Auch diese Umstände wurden in der Verordnung nicht bedacht.

f)
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit bedacht hat, dass das Tragen einer solchen Maske ggf. sogar
die Gefahr einer Hypoxie begründen könnte.
Bei einer Hypoxie wird der Körper oder ein Körperteil mit zu wenig Sauerstoff versorgt. Grund dafür kann zum Beispiel eine
Lungenerkrankung, eine schwerwiegende Verletzung des Brustkorbs (Thoraxtrauma) oder eine Vergiftung sein. Das Gehirn reagiert
auf einen Mangel an Sauerstoff besonders empfindlich: Schon nach wenigen Minuten sterben Nervenzellen ab – es entsteht ein
hypoxischer Hirnschaden.


Weiterführend zum Begriff:


g)

Schließlich kann ich, um meine medizinischen Einwendungen gegen die Maskenpflicht weiter glaubhaft machen, auch als die
eidesstattliche Versicherung der Ärztin Jette Limberg-Diers,, Drosselweg 7, 21521 Wohltorf vom 27.4.2020 überreichen, in der sie
erklärt hat (Zitat):

Ich, Gunhild Jette Limberg-Diers bin approbierte Ärztin. Ich versichere hiermit aufgrund meiner Erfahrungen und meiner
medizinischen Kenntnisse, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen wie folgt:

Die von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz in seinem o.g. Antrag getätigten Aussagen bzgl. negativer gesundheitlicher Auswirkungen
durch das Tragen von Gesichtsmasken sind nach meinem Dafürhalten korrekt und ich teile seine Bedenken vollumfänglich.

Um Wiederholungen zu vermeiden verweise ich diesbezüglich ausdrücklich auf die von Herrn RA Schmitz dem Gericht vorgelegte
medizinische Dissertation meiner Kollegin Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von
Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004. Die Interpretation dieser
Dissertation durch Herrn Rechtsanwalt Schmitz ist meines Erachtens korrekt.

Zusammenfassend stelle ich fest (Details sind bitte dem Antrag des Herrn RA Schmitz zu entnehmen):

Durch längere, insbesondere nicht fachgerechte Nutzung eines Mund-Nasenschutzes ergeben sich folgende Probleme:

1.Der Träger (Laie) ist geneigt, sich in falscher Sicherheit zu wähnen und in Folge den einzig sicheren Weg eine
Ansteckung zu vermeiden: Der Mindestabstand, wird häufig nicht mehr eingehalten.

2.Durch unsachgemäßen Gebrauch des Schutzes kommt es zu Erhöhung der Kontaminationsgefahr (Unerwünschte
Verunreinigung auf Flächen, Körperteilen).

3.Es bildet sich in dem Atemschutz (egal ob Maske oder Tuch) eine sog. „feuchte Kammer durch die Atemluft. Erreger jeglicher Art (ob nun Virus oder Bakterien) lieben ein feucht-warmes Milieu, in dem sie sich dann vermehrt reproduzieren.

4. Durch den Mund-Nasenschutz wir die Aufnahme von Sauerstoff reduziert und vermehrt bereits abgeatmetes Kohlendioxid zurückgeatmet. Die Veränderung der entsprechenden Blutgaskonzentrationen ist wissenschaftlich nachweisbar, wie in der Dissertation von Dr. med. Ulrike Butz dargestellt. Durch eine Minderversorgung der Lunge mit Sauerstoff ist das Lungengewebe leichter und schneller für Keime jeglicher Art, somit auch das sog. Corona-Virus, angreifbar. Durch die Erhöhung des Kohlendioxidspiegels im Blut kann es zu verschiedenen, z.T. gravierenden Auswirkungen kommen. Details entnehmen Sie bitte dem Antrag Schmitz respektive insbes. der o.g. Dissertation. Schwerpunktmäßig vorbelastete Patienten (Asthma, Allergie, COPD=chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und Personen mit Angststörungen sind hier besonders gefährdet.

5.(Kleine) Kinder, geistig Behinderte und Demente werden durch das eigene und fremde Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht nur körperlich beeinträchtigt, sondern zusätzlich seelisch traumatisiert und verängstigt.


Insgesamt betrachte ich persönlich die allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes angesichts der wissenschaftlich
nachgewiesenen, fehlenden positiven Auswirkungen als nicht nur unverhältnismäßig, sondern als einen massiven Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit bis hin zur Körperverletzung.“ (Zitat Ende)

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Anlage K 6 verwiesen.


h)
Weiter soll - auch anlässlich der Pressemitteilug des OVG vom 30.4.2020 zu AZ.13 B 539/20.NE- höchst vorsorglich noch Folgendes nachtragen:
Es ist sehr wohl zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den „aktuellen“ Empfehlungen des RKI gefolgt (Stand 24.4.2020) ist.
So räumt das RKI in dem von ihm auf seiner Homepage veröffentlichen Beitrag mit dem Titel „Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?“ selbst u.a. ein (Zitat):
Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt,
abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden
(Fremdschutz). Eine solche Schutzwirkung ist bisher nicht wissenschaftlich belegt, sie erscheint aber plausibel. Hingegen gibt
es für einen Eigenschutz keine Hinweise.“ (Zitat Ende)


Der Verordnungsgeber handelt also bestenfalls im „guten Glauben“, dass er mit diesem Mundschutz einen Beitrag zum
Infektionsschutz leisten kann, da er sich insofern nicht auf wissenschaftlich verifizierte Quellen berufen kann.

Für einen solchen „Glauben“ ist aber – aus den schon vorgetragenen und nachfolgend ergänzten Gründen – kein Raum, wenn die
Gefahren, die dieser „Glaube“ hervorbringt, äußerst real und wissenschaftlich verifiziert sind.

Die Aussage des Virologen Prof. Dr. C. Drosten aus einem Interview vom 29.1.2020, dass ein Mundschutz die Verbreitung des
Coronavirus nicht aufhält, wurde bereits vorgetragen.

Eingehende Hinweise auf die Gefahren, die mit dem – vor allem längeren – Tragen eines Mundschutzes für den Träger einhergehen
können, sucht man unter dem vorgenannten Link – jedenfalls nach dem Stand vom 1.5.2020 - übrigens vergeblich.

Das hätte man von einem wissenschaftlich arbeitenden Institut aber erwarten können, dass es alle Aspekte eines solchen
Mundschutzes umfassend würdigt und das Für und Wider miteinander abwägt, bevor es solche Empfehlungen ausspricht.

Bei jeder medizinischen Behandlung, die mit Risiken für den Patienten verbunden ist, wird der Patient umfassend über alle Risiken
belehrt. Alles andere widerspricht ärztlicher Sorgfaltspflicht und ärztlichen Berufspflichten.

Der Patient ist somit über alle Maßnahme zu informieren, die während und nach der Therapie erforderlich sind. Er muss also auch
wissen, wie er sich nach Abschluss der Therapie zu verhalten hat, damit er sich nicht selbst gefährdet.
Diese Informationspflichten sind von denen auf einen konkreten Eingriff bezogenen Aufklärungspflichten des § 630e BGB zu
unterscheiden. Diese Unterscheidung ist allerdings nur begrifflich. Auch letzteres gehört zum weiten Feld der therapeutischen
Aufklärungspflicht, wie sie schon vor langem in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.

In § 630 e Abs. 1 BGB heißt es jedenfalls (Zitat):

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu
gehören in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre
Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist
auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu
wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“ (Zitat Ende)

Was ist also davon zu halten, dass dies bei Empfehlungen, die an nicht nur an einen einzelnen Patienten, sondern gleich an alle
Menschen in diesem Land und zugleich an verantwortliche Entscheider in der Politik herausgegeben werden, vollkommen anders
gehandhabt wird?

Das RKI könnte alsbald mit einer Welle von Strafanzeigen und Amtshaftungsklagen überschwemmt werden, wenn Menschen wegen
des Fehlens dieser Information nachweislich ernsthafte gesundheitliche Schäden davongetragen haben.

Die Rechtsprechung darf derart mangelhafter Information jetzt nicht auch noch den Anschein der Rechtskonformität geben.


i)
In einerStudie vom 20.03.2020 hat die Bauhaus-Universität Weimar untersucht, wie effektiv ein Mundschutz im Vergleich zu
keinem und in den Ellenbogen-Husten ist.

In der entsprechenden Veröffentlichung dieser Universität vom 20.3.2020, der dort durch einen „Nachtrag vom 6. April 2020“ ergänzt
wird undder zum als Mittel der Glaubhaftmachung gerne auch nachgereicht wird, heißt es u.a. (Zitat):

»Besonders beim Husten ohne Schutz vor dem Mund wird deutlich, wie stark sich die Atemluft im Raum ausbreitet«, erläutert Prof.
Conrad Völker, Leiter der Professur Bauphysik. Aus diesem Grund muss der Mund beim Husten bedeckt werden, geht aus dem
Experiment hervor. »Am besten mit der Armbeuge, auch um die Hände sauber zu halten und mögliche Viren oder andere
Krankheitserreger nicht über Körperkontakt oder Oberflächen weiterzutragen«, ergänzt Prof. Völker. Selbst der Einsatz von
Atemschutzmasken zeige zwar eine Verbesserung, aber auch hier sei kein hundert-prozentiger Schutz vor einer Tröpfcheninfektion
gegeben.
Nachtrag vom 6. April 2020:
In Anbetracht der aktuellen Debatte um den Gebrauch eines Mundschutzes weisen wir ausdrücklich darauf hin: Das Experiment
wurde mit einer Staubschutzmaske und einer einfachen OP-Maske bzw. chirurgischen Maske durchgeführt. Zu sehen sind
Visualisierungen von Raumluftströmungen, d.h. es können auf Basis des Videos keine medizinischen Aussagen bezüglich der
Wirksamkeit eines Maskenschutzes getroffen werden. Ob und wie Tröpfchen durch das Material diffundieren muss in weiteren
Untersuchungen getestet werden. Unsere Experten stehen diesbezüglich bereits in Kontakt mit Medizinern. Es ist jedoch nicht
absehbar, wann verlässliche quantitative Daten zu erwarten sind.“ (Zitat Ende)


j)
Auch der Nothilfedirekter der WHO, Michael Ryan, hat im Namen der WHO davon abgeraten, einen Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst krank ist. Darüber haben zahlreiche Medien berichtet.
So werden die Aussagen Michael Ryan unter anderen auf dem Online-Artikel auf MünsterscheZeitung.de vom 30.3.2020, der online abrufbar ist, u.a. wie folgt wiedergeben (Zitat)
Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass damit etwas gewonnen wäre, sagte der WHO-Nothilfedirektor Michael Ryan am
Montag in Genf. Vielmehr gebe es zusätzliche Risiken, wenn Menschen die Masken falsch abnehmen und sich dabei
womöglich infizieren. „Unser Rat: wir raten davon ab, Mundschutz zu tragen, wenn man nicht selbst krank ist“, sagte Ryan.
Österreich hatte am Montag angekündigt, Mundschutz beim Einkaufen zur Pflicht zu machen.“


k)

Im Übrigen sei besonders auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 – Lv 7/20 und die
dortigen Feststellungen verwiesen.

Wenn nach den dortigen Feststellungen nachweislich sogar eine „Betrachtung der Infektions- und Sterberaten in den deutschen
Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkungkeine belastbaren Gründe für die Notwendigkeit der Fortdauer der
saarländischen Regelung“ zum grundsätzlichen Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung (!) gezeigt hat, dann kann es erst
Recht keine Notwendigkeit für das Tragen eines Mundschutzes geben.
Denn es wird niemand ernsthaft behaupten wollen, dass Menschen, die im öffentlichen Raum (und damit auch beim Verweilen mit
anderen Menschen in geschlossenen Räumen) einen Mundschutz tragen, einen wirksameren Infektionsschutz bieten können als
Menschen, die den öffentlichen Raum – auf Grund ihres Verweilens in den eigenen vier Wänden – nicht einmal betreten.

Folglich geht die in der vorgenannten Pressemitteilung vom 30.4.2020 enthaltene Annahme, dass das Tragen von Masken „einen
Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste“, vollkommen an der –
durch solche Fakten belegten - Realität vorbei, ganz unabhängig davon, ob das Zulassen einer Ausbreitung des Coronavirus zur
Herbeiführung einer Herdenimmunität nicht ohnehin sollvoller ist.

Das Festhalten an nachweislich ungeeigneten Maßnahmen und die – aktuell ohnehin nicht mehr nachvollziehbare Einführung einer
Maskenpflicht trotz feststehendem Ausklingen dieser angeblichen „Pandemie“- erweckt also den Eindruck, als sollen die Menschen
unbedingt willkürlich in einer Art Dauerpanik-Modus gehalten werden sollen, damit es bei Verfügbarkeit eines Impfstoffes
(irgendwann im Herbst?) noch genug Angst und Panik unter den Menschen (ohne jeden nachvollziehbaren Anlass) gibt, wenn der
Virus dann schon nicht mehr im Umlauf ist und keine reale Gefahr mehr für die Gesellschaft verkörpern kann.

Das OVG Münster sagt es in seiner vorgenannten Pressemitteilung selbst: (Zitat):
Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren
Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere.“
Genau das aber (auch) hat der bayerische Verordnungsgeber aber getan. Er hat – wenn man die hier vorgetragenen Einwendungen
berücksichtigt – einer nachweislich sinnlosen und schon aus medizinischen Gründen letztlich unvertretbaren „Auffassung“ den
Vorzug gegeben, eben weil er feststehende Fakten zum aktuellen Stand der Entwicklung der Pandemie und zur bisherigen
Ausbreitung des Virus mit und ohne Mundschutz(-Pflicht) und sogar mit und ohne Ausgangsbeschränkung komplett ignoriert hat.

Die mit der Maskentragung verbundenen „Einschränkungen“ sind somit alles andere als „unbedenklich“ und unter keinem
Gesichtspunkt „hinnehmbar“, ganz unabhängig davon, ob der Verordnungsgeber sie – sicherlich ebenso wenig nach
wissenschaftlichen Kriterien – zeitlich und räumlich begrenzt hat.

Ausnahmebestimmungen etc. ändern daran aus den o.g. Gründen auch nichts.

Der Antragsteller gehört nicht diesen Ausnahmegruppen an und ist daher nach wie vor selbst betroffen von der hier angegriffenen
Regelung der Antragsgegnerin.


l)

Während der „spanischen Grippe“ wurden bereits Gesichtsmasken an die Bevölkerung ohne Effekt auf den Verlauf der
Krankheitswellen ausgegeben.

Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:

Artikel „Das Vermummungsgebot“ im Online-Magazin Rubikon, abrufbar unter dem Link:
mit Verweis auf „(5) Belkin NL. The evolution of the surgical mask: filtering efficiency versus effectiveness. Infect Control Hosp
Epidemiol 1997; 18:49–57“



m)

2010 erklärte die Nationale Akademie der Wissenschaften in den USA, dass „Gesichtsmasken nicht gemacht und zertifiziert sind,
um den Träger vor Risiken der Atemwege zu schützen“.

Beweis/Mittel der Glaubhaftmachung:

Artikel „Das Vermummungsgebot“ im Online-Magazin Rubikon, abrufbar unter dem Link:
mit Verweis auf: 

(6) Larson EL, Liverman CT (ed.): Preventing transmission of pandemic influenza and other viral respiratory diseases: personal
protective equipment for healthcare workers: update 2010. Washington: The National Academies Press; 2010“


n)

Wenngleich wir Prof. Drosten – wie in der Klageschrift an das OVG Münster dargestellt – gerade nicht mehr (um es höflich zu
formulieren) als verlässliche Referenzquelle ansehen können, so möchten wir doch darauf hinweisen, dass auch er in einem
Interview vom 30.1.2020 erklärte, dass nichts bringen, siehe:


Die Auffassung, dass das Tragen von Mundschutz „nach der Meinung von Experten“ nicht erforderlich ist, hat im Übrigen auch
Bundesgesundheitsminister Spahn zu Beginn der Corona-Krise öffentlich vertreten, siehe (dort ab Minute 30, Sekunde 49):



o)

Zudem gehen wir davon aus, dass eine MASKENPFLICHT Angst erzeugt und Angst das Immunsystem schädigt, sog. NOCEBO
Effekt.„Der Nocebo-Effekt bezeichnet auch eine negative Reaktion auf die gerüchteweise die Gesundheit oder das Wohlbefinden
nachhaltig beeinträchtigende Wirkung einer umweltverändernden Maßnahme…“, siehe hierzu (mit zahlreichen Nachweisen):




Links:
Seite von RA Schmitz zur Corona-Krise


Klageschrift


RA Schmitz zu 5 G Mobilfunktechnik




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