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Freitag, 24. Juli 2020

Antwort aus Sachsen-Anhalt auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 24.07.2020

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.06.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:



„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den im Rahmen der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt umgesetzten Maßnahmen. In der nachstehenden Beantwortung beziehen wir uns auf jene Fragen, die in Zusammenhang mit den landesseitig eingeleiteten Schritten stehen.

Die Rechtsgrundlage der in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Ziel ist, Menschen zu schützen und zu verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg mittels Tröpfcheninfektion z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Situation in anderen Ländern, vor allem den USA und Südamerika, verdeutlicht, dass die Lage nach wie vor Ernst ist und es um Leben und Tod geht. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

In Sachsen-Anhalt besteht keine allgemeine Maskenpflicht. Seit dem 23.04.2020 müssen aber Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc. sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund und ihre Nase bedecken. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren, nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios benötigen eine Mund-Nasen-Bedeckung. In den Bereichen von Museen etc., in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. In engen Gängen), soll ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringer werden. Ausreichend ist eine textile Barriere: Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Bumwolle oder anderem geeignetem Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein.

Das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht bußgeldbewährt. Folgende Personengruppen brauchen keine Bedeckung zu tragen:

  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.

Abschließend erkläre ich mein Einverständnis zu den Datenschutzinformationen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag





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