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Samstag, 25. Juli 2020

Antwort aus Hamburg auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 25.07.2020

Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 08.07.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:


Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,
bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Anliegens. Uns erreicht derzeit eine sehr hohe Anzahl an Anfragen rund um die Corona-Pandemie, deren Beantwortung viel Zeit in Anspruch nimmt.
Zu Ihren Fragen können wir Folgendes sagen:
Hamburg befindet sich als Stadtstaat und Ballungsraum in der Corona-Pandemie in einer sehr besonderen Lage. Infektionen können sich in Hamburg sehr viel schneller auch unkontrolliert verbreiten, als dies in einem Flächenland der Fall ist. Es muss daher gut abgewogen werden, wie schnell Lockerungen vorgenommen werden können. Die Hamburgerinnen und Hamburger waren insgesamt sehr diszipliniert, weshalb die Infektionszahlen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau sind. Dieser Erfolg darf nicht durch zu schnell vorgenommene Lockerungen gefährdet werden. Alle Maßnahmen wurden getroffen, um die Hamburger Bevölkerung bestmöglich vor der Corona-Pandemie zu schützen.
Zu den Fragen 1. – 4.: Eine von Ihnen erwähnte Schock-Strategie ist dem Hamburger Senat nicht bekannt. Die politisch verantwortlichen haben sich jederzeit von der Maxime leiten lassen, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Dabei haben sie jederzeit die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen im Blick gehabt und etwaige Grundrechtseinschränkungen nach gründlicher Abwägung zum Wohle der Gemeinschaft und zum Schutz von Menschenleben getroffen.
5. Hierzu sind uns keine Daten bekannt.
6. Diese Daten wurden nicht erhoben.
7. Die Basis der Politik des Hamburger Senats ist es, die universellen Menschenrechte jederzeit zu schützen und zu beachten.
8. siehe Antwort zu Frage sieben.
9. Die Hamburgische Bürgerschaft hat gemäß § 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft einen Sonderausschuss „Bewältigung der Corona-Krise“ eingesetzt.
10. Der Hamburger Senat berät intern regelmäßig, sowie auch intensiv mit der Bundesregierung und den Ländern. In diese Beratungen fließen jeweils die aktuellen Erkenntnisse von Expertinnen und Experten, insbesondere des RKI, ein. Hamburg hält an der Strategie fest, besondere Infektionsrisiken durch entsprechende Auflagen zu Hygiene und Mindestabständen zu verringern.
11. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und Menschenleben zu retten.
12. Durch unterschiedliche Aktivitäten – unter anderem den Einsatz junger Freiwilliger – konnten viele Ausgabestellen der Tafeln wieder hergestellt werden. Unter Beachtung der geltenden Auflagen können insofern viele Ausgaben wieder erfolgen. Grundsätzlich sind durch die sozialstaatlichen, existenzsichernden Leistungen die Möglichkeiten zur Lebensmittelbeschaffung gesichert und das Menschenrecht auf Nahrung gewährleistet durch die Auszahlung der Leistungen, von denen verfassungsgerichtlich festgestellt ist, dass sie das Existenzminimum gewährleisten.
13. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
14. Ab dem 27. April gilt in Hamburg eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen (im Einzelhandel) und auf Wochenmärkten, da es hier unter Umständen schwierig werden kann, die Abstandsregeln einzuhalten. Darüber hinaus können Krankenhäuser ergänzende Maßnahmen festlegen, um die vulnerablen Personengruppen in den Häusern zu schützen. Seitens des Hamburger Senats besteht keine Verpflichtung für Schwangere oder Entbindende, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht grundsätzlich ausgenommen.
15. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystem zu verhindern und Menschenleben zu retten.
16. In Hamburg besteht keine allgemeine Maskenpflicht, sondern die Verpflichtung, in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben soll dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Durch eine solche nicht medizinische Maske sollen Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, abgefangen werden. So kann soll das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werden (Fremdschutz).
17. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
18. Die Anzahl der Personen, bei denen nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin die COVID-19-Infektion als todesursächlich festgestellt wurde, beträgt am 16. Juni 2020 228 Personen.
19. – 21. Mit diesen Fragen hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
22. Der Senat setzt sich mit aller Kraft dafür ein, Unternehmensinsolvenzen oder den Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Corona-Pandemie zu vermeiden. Senator Westhagemann steht im regelmäßigen Austausch mit vielen Unternehmen, den Verbänden, Kammern und Gewerkschaften. Zudem hat Hamburg, abgestimmt auf die Maßnahmen der Bundesregierung, umfangreiche Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen auf den Weg gebracht und nun zusätzlich ein Konjunktur- und Wachstumsprogramm aufgelegt. Eine Bilanz über den Hamburger Schutzschirm der letzten drei Monate sowie das gerade aufgelegte Konjunktur- und Wachstumsprogramm gibt es hier: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13965258/2020-06-16-bwvi-corona-zwischen-bilanz/
23. Der Hamburger Senat hatte noch im März 2020 einen passgenauen Hamburger Schutzschirm für die Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen auf den Weg gebracht (Bürgerschafts-Drs. 22/43, 22/44), dessen Instrumente und Maßnahmen nach der heutigen Zwischenbilanz eine hohe Wirksamkeit entfaltet haben: Bis Ende Mai konnte zusammen mit den steuerlichen Hilfen eine Finanzwirksamkeit der Maßnahmen von bislang weit über 3 Mrd. Euro erzielt werden. Neben steuerlichen Hilfsmaßnahmen in einem Umfang von rund 2,9 Mrd. Euro fällt insbesondere die Hamburger Corona Soforthilfe ins Gewicht, bei der mittlerweile über eine halbe Milliarde Euro ausgezahlt wurde, davon über 200 Millionen Euro aus Landesmitteln. Mit 64.601 gestellten Anträgen ist die Hamburger Corona Soforthilfe aus Sicht des Senats ein voller Erfolg.
24. In Hamburg mussten keine Krankenhäuser schließen. Auch über Kurzarbeit oder Entlassungen hat die Gesundheitsbehörde keine Kenntnis. Die Krankenhäuser bekommen für fehlende Patientinnen und Patienten sowie für nicht belegte Betten entsprechende Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen über das Bundesamt für Soziale Sicherung.
25. Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an die Bundesregierung.
26. Damit hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
27.- 30. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
Mit freundlichen Grüßen
...
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei
Pressestelle “


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Freitag, 24. Juli 2020

Antwort aus Sachsen-Anhalt auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 24.07.2020

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.06.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:



„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den im Rahmen der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt umgesetzten Maßnahmen. In der nachstehenden Beantwortung beziehen wir uns auf jene Fragen, die in Zusammenhang mit den landesseitig eingeleiteten Schritten stehen.

Die Rechtsgrundlage der in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Ziel ist, Menschen zu schützen und zu verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg mittels Tröpfcheninfektion z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Situation in anderen Ländern, vor allem den USA und Südamerika, verdeutlicht, dass die Lage nach wie vor Ernst ist und es um Leben und Tod geht. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

In Sachsen-Anhalt besteht keine allgemeine Maskenpflicht. Seit dem 23.04.2020 müssen aber Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc. sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund und ihre Nase bedecken. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren, nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios benötigen eine Mund-Nasen-Bedeckung. In den Bereichen von Museen etc., in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. In engen Gängen), soll ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringer werden. Ausreichend ist eine textile Barriere: Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Bumwolle oder anderem geeignetem Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein.

Das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht bußgeldbewährt. Folgende Personengruppen brauchen keine Bedeckung zu tragen:

  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.

Abschließend erkläre ich mein Einverständnis zu den Datenschutzinformationen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag





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Mittwoch, 22. Juli 2020

Presseanfragen an die Landesregierungen anlässlich des Papiers „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“


Unser Politikblog | 22.07.2020



Am 12.06.2020 hat Unser Politikblog an die Landesregierungen der deutschen Bundesländer eine Presseanfrage mit den folgenden Fragen gesandt; die inzwischen eingegangenen Antworten bringen wir in folgenden Artikeln:



1. Mit welchen konkreten Maßnahmen berücksichtigt die Corona Verordnung Ihres Bundeslandes die gegenüber dem BMI im Papier „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“ erhobene Forderung des Think Tanks Stiftung Wissenschaft und Politik, der Behörde Robert-Koch-Institut, der Wirtschafts-forschungsinstitute RWI und IW sowie der Unis Bonn, Nottingham, Ningbo, Lausanne und Kassel, die Corona-Maßnahmen schockartig durchzusetzen, und inwieweit gibt es detailliertere Handreichungen, auf welche Weise genau die Bevölkerung unter Schock zu setzen ist?
2. Inwieweit sind der Landesregierung vor Erlass der Corona-Verordnung die Herkunft und die Geschichte der Schockstrategie im Rahmen der Forschung der IG Farben in den KZ, im Rahmen des MK Ultra Programms, im Rahmen des Pinochet-Putsches, im Rahmen der Kreditauflagen von IWF und Weltbank und im Rahmen des Lobbying zur Erhöhung der Impfbereitschaft bekannt gewesen? (1)
3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Corona-Maßnahmen großangelegt auf ganze Bevölkerun-gen ohne vorherige Einzelfallprüfung angewendet, wo doch der Wortlaut des §28 InfSG anknüpfend an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider die Anwendung von Maß-nahmen auf Personen normiert (also nicht bezugslos und nicht auf ganze Bevölkerungen)?
4. Was ist Ihnen als Landesregierung darüber bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage sich das Robert-Koch-Institut, das nach eigenen Angaben die oberste Behörde unterhalb des BMG ist, am Lobbying gegenüber dem BMI für die Anwendung der Schockstrategie auf die deutsche Bevölkerung beteiligt hat?
5. Wieso ist die Stiftung Wissenschaft und Politik, welche sich sonst um Außen- und Sicherheitspolitik kümmert (incl. „Regime Change“ Politik z. B. zum „Arabischen Frühling“ und zum Syrien-Konflikt) nun an einem de facto „Regime Change“ Papier zu Gesundheits- und Wirtschaftspolitik im Inland beteiligt gewesen? (2)
6. Wieviele Menschen sind in Ihrem Bundesland seit Beginn des Shutdowns durch das Aufschieben ihrer Operationen wegen potentiell vieler Corona-Intensivfälle verstorben, und wie viele sind ernsthaft gesundheitlich geschädigt worden?
7. Inwieweit versuchen die Corona-Maßnahmen der Unteilbarkeit der Menschenrechte sowohl zum Ausgleich zwischen den Menschenrechten unterschiedlicher Menschen als auch zum Ausgleich zwischen unterschiedlichen Menschenrechten gerecht zu werden?
8. Inwieweit haben Sie dabei die Grundrechte des Grundgesetzes sowie die Menschenrechte von Uno, EU und Europarat angewendet (siehe auch S. 17 des Handbuchs der Rechtsförmigkeit)?
9. Inwieweit sind die Corona-Maßnahmen zur Einschätzung ihrer Verhältnismäßigkeit einem parlamen-tarischen Menschenrechtsausschuss oder einem vergleichbaren Gremium vorgelegt worden?
10. Inwieweit stammen Entwürfe der Corona-Maßnahmen in Ihrem Bundesland, oder Empfehlungen, auf denen diese basieren, von welchen externen Beratern und von welchen internationalen Organisatio-nen (wie z. B. der WHO)?

Sonntag, 5. Juli 2020

Kundgebung „Rettet die Gastlichkeit, das Kuscheln und die Liebe“

Kundgebung „Rettet die Gastlichkeit, das Kuscheln und die Liebe“
Samstag, den 18.07.2020
vor dem Hauptbahnhof Wuppertal


von 11 bis 14 Uhr

Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen zum Schutz vor Corona ?!
Viren sind viel kleiner als die Poren der Masken
Abstandsgebot zusätzlich nach Shutdown gefährdet viele gastronomische Betriebe
langes Tragen der Maske schadet auf Dauer der Gesundheit der Beschäftigten
unnötige Schmerzen unter der Entbindung durch Maskenpflicht in vielen Kliniken
Maskenpflicht auf dem Schulhof
Bewohner von Altenheimen sehen Verwandte nur noch hinter Plexiglas und Maske
Diskotheken geschlossen
Abstandsgebot behindert Entstehung von Liebesbeziehungen
weitgehende Verdrängung des Körperkontaktes aus dem öffentlichen Raum
Kuschelparties in Deutschland vor dem Aus?
Menschenrechte sind unteilbar.
Unteilbar zwischen verschiedenen Menschenrechten.
Und unteilbar zwischen verschiedenen Menschen.
Gesicht zeigen für Verhältnismäßigkeit.

V.i.S.d.P.: Sarah Luzia Hassel-Reusing,
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Interview mit Anja Lehnertz zur Maskenpflicht unter der Entbindung und zur Auswirkung von Corona auf die Arbeit der Hebammen


Unser Politikblog | 05.07.2020

Unser Politikblog sprach mit der Hebamme Anja Lehnertz über die Auswirkungen von Corona sowie der Corona-Maßnahmen auf die Arbeit der Hebammen. Geburtsvorbereitungskurse werden auf online umgestellt. Die Versorgung des medizinischen Personals mit coronagerechter Schutzkleidung ist verbesserungsbedürftig. Gleichzeitig verlangen viele Krankenhäuser zur Vermeidung von Ansteckungen mit Corona auch von gesunden Gebärenden, dass sie unter der Geburt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Solche Masken schützen vor Bakterien, nicht aber vor Viren, weil diese viel kleiner als die Poren der Masken sind. Sie behindern aber die Atmung und so das Wegatmen der Wehen und setzen damit die Frauen bei der Entbindung so erheblichen unnötigen Schmerzen aus, was in Menschenrechte wie die auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 EU-Grundrechtecharta), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 EU-Grundrechtecharta), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt, Art. 12 Uno-Frauenrechtskonvention, Art. 24 Uno-Kinderrechtskonvention) sowie auf das Rechte auf das Verbot von erniedrigender unmenschlicher Behandlung (Art. 7 Uno-Zivilpakt) eingreift. Die Väter dürfen seit Corona erst sehr spät beim Geburtsvorgang dabei sein, obwohl ihre Anwesenheit meist die Zuversicht der Mütter stärkt und sich so positiv auf die Geburt auswirkt. Es braucht mehr Druck von Seiten der Eltern zum Schutz der Menschenrechte der Schwangeren auch beim Umgang mit Corona.