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Sonntag, 27. Dezember 2020

Oproep voor (een) getuigenverklaring voor Den Haag: Misdaad tegen de menselijkheid

Unser Politikblog | 27.12.2020

persbericht


Mensenrechtenverdediger (i. S. v. UN–resolutie 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing bereidt een aangifte naar het Internacionaal Strafhof (ICC/CPI) in Den Haag voor vanwege het gebruik maken van de shockstrategie onder de dekmantel van corona. Het gaat hierbij om de maatregelen, welke de ernst van de misdaad aan de menselijkheid (artikel 7 Statuut van Rome) hebben bereikt. Burgers worden in het kader van een uitgebreid en systematisch beleid geschonden in vorm van de delicten van doodslag met voorbedachten rade (lit. a), vrijheidsberoving (lit. e), foltering (lit. f), vervolging (lit. h) en ernstige vermindering van de lichamelijke ongedeerdheid of van de geestelijke of lichamelijke gezondheid (lit. k). Deze shockmaatregelen dienen interessen van macht, ideologie en profit van verschillende elkaar overlappende kirngen van particulieren.


De mensenrechtenverdediger benadrukt: “Sterfgevallen en ernstige gezondheidsschaden door de corona-shockmaatregelen zijn wereldomvattend van toepassing vooral in de vorm van honger (in 2020 vermoedelijk 130.000.000 bijkomende acuut honger lijdende mensen volgens de inschattingen van het Wereldvoedselprogamma uit april 2020). Erbij komen opgeschovene opeaties, daaronder rond 50.000 kankerpatienten alleen in Duitsland, zowel isolatie, shock en economische verderf. Ook de verplichtende mondmaskers leiden tot fysieke en psychische schaden. Opvallend is ook, dat sterfgevallen in verbinding met een overdosering van geneesmiddelen en met een overhaast van invasieve beademing bovendien voor de shockpropaganda werden gebruikt.”


Vrijheidsberovend zijn uit visie van de mensenrechtenverdediger vooral de isolatie van de bewoners in de verpleeghuizen en de quarantaine, in het bijzonder de isolatie van kinderen binnen hun gezin onder bedreiging van het in hoede nemen, strenge uitgaansbeperkingen en vrijwillige zelfisolatie op grond van de traumatische ervaringen door de shockpropaganda.


De basis stelt een niet officieel validerde en daarmee zowel medisch als ook juridisch twijfelachtige PCR-test.


De feitelijke toestand van vervolging is vooral door de economische verwoestering van bepaalde branchen in het geheel door middel van shutdowns en de commercieel nadelige voorwaarde van de dwang mondmaskers te dragen opgelevert.


Dit is zowel voor de hetze als de gerichte economische verwoesting van artsen, journalisten, bloggern en activisten voor mensenrechten van toepassing. Eveneens betreft dit uit visie van Hassel-Reusing kinderen, senioren en andere in het kader van overige feitelijke toestanden bijzonder benadeelde bevolkingsgroepen.


Het uitschakelen en verwijderen van webpaginas en kanalen zoals van afzonderlijke videos, welke over Sars-Cov-2 of over de shockmaatregelen inlichten, kunnen uit visie van de mensenrechtenverdediger objectief een handeling van medeplichtigheid aan misdaad tegen de menselijkheid zijn, als bijv. de informatie van slachtoffers wordt vereidelt, de voortzetting van de daad vergemakkelijkt of de verzameling voor de strafrechtelijke vervolging van de misdaden belangrijke informaties moeilijker worden gemaakt.


Door middel van de shockmaatregelen wordt foltering vooral in vorm van psychische foltering begaan (vergelijk de tabel van Prof. Biderman volgens p. 53 van de “Report on Torture” 1975, Amnesty International), daartussen van isolatiefoltering, monopolisiering van waarneming, blootstelling, demonstratie van schijnbare almacht, bedreigingen en vernederingen, zoals in vorm van het stichten van de “aangeleerde hulpeloosheid” volgens Prof. Seligman.


De meeste politica´s over de hele wereld doen mee, omdat ze zelf door shock en eenzijdig advies manipuleert worden, zoals in de voor lobbying tegenover de Duitse Bundesinnenministerium opgestelde papier `Wie wir COVID-19 unter Kontrolle bekommen´ (`Hoe we COVID-19 onder controle krijgen´), verduidelijkt wordt”, legt Hassel-Reusing uit.


De aangifte zal de blik op de verantwoordelijken richten, welke de waarneming van het publiek en de uitvoerende organen voor beslissingen manipuleren, en op degene, die een interesse erin hebben wat er nu allemaal gebeurt, verklaart Hassel-Reusing. “Volgens ons kennissen gaat het om een groot aantal van veeleer privé daders, die hun lieden/mensen deels ook in instanties van de staat en in mediale en internationale invloedrijke posities hebben. Vermoedelijk worden ook de preciezen identiteiten van sommigen hoofddaders pas tijdens het verloop van de onderzoeken vastgesteld.”


Voordat de IstGH (ICC/CPI) een rechtsgeding kan aanspannen, is het noodzakelijk de systematiek of grote belangstelling te verklaren, en er is ook behoefde aan genoeg verklaringen van beschadigde personen, van hun verwanten of getuigen, die een bijdrage van een daad kunnen betuigen.


Getuigen worden opgeroepen, zich tot de mensenrechtenverdediger of tot de advocate Viviane Fischer te wenden.


Stuurt u alstublieft uw verklaringen schriftelijk, met een duidelijke/nadrukkelijke vergunning om van deze gebruik te maken voor de aangifte bij het Internacionaal Strafhof (ICC/CPI) vanwege misdaad tegen de menselijkheid door de corona shockmaatregelen en met handtekening naar Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, of naar Rechtsanwältin Viviane Fischer, Waldenserstr. 22, 10551 Berlin.


Zover het voor u mogelijk is, stuurt u alstublieft uw verklaringen ook in het Engels.”


V.i.S.d.P.:

Sarah Luzia Hassel-Reusing

mensenrechtenverdediger i. S. v. UN-resolutie 53/144

Thorner Str. 7

42283 Wuppertal

0202/2502621




Link: voorbeeldvraagen 

Dienstag, 10. November 2020

Charge to the International Criminal Court for corona shock measures – call for testimonies

 

Press declaration


Charge to the International Criminal Court for corona shock measures – call for testimonies


Unser Politikblog | 10.11.2020


(archive picture The Hague 2012)
The human rights defender (according to UN resolution 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing is preparing a charge under criminal law to the International Criminal Court (ICC) in The Haague for the application of the shock doctrine under the pretext of corona. The charge will deal with measures, which have reached the gravity of a crime against humanity (art. 7 Roman Statute). Civilians are damaged within the scope of a large-scale and systematic policy in the way of the crimes murder (lit. a), imprisonment or other severe deprivation of physical liberty in violation of fundamental rules of international law (lit. e), torture (lit. f), persecution (lit. h), and other inhumane acts of similar character intentionally causing great suffering, or serious injury to body or to mental or physical health (lit. k). The shock measures serve power, ideology, and profit interests of various circles, which are overlapping with each other.

The human rights activist emphasizes: „Casualties and serious health damages by the corona shock measures are there globally particulaly in the way of hunger (in 2020 expectedly 130,000,000 additional acutely starving people according to an estimation by the World Food Program from April 2020). Also delayed surgeries contribute to that damage, among them about 50,000 cancer surgeries in Germany, as well as isolation, shock, and economical ruin. Also the enforced masks can cause physical and psychological damages. In addition to that, remarkably, the casualties in connection with the overdosage of medicaments and with premature invasive respiration have been used for the shock propaganda.“

Deprivations of physical liberty are, from the view of the human rights defencer, particularly isolation of the residents of nursery homes and the quarantine, particularly the isolation of children within the family with the threat of taking them under custody, strict restrictions of movement, and deliberate self isolations as a result of the traumatization caused by the shock propaganda. As the basis for all this serves a PCR test, which has no official validation, and so is questionable from a medical and from a legal point of view.

The crime of persecution is fulfilled particularly by the economical destruction of whole branches of the economy by means of shutdowns and by impositions of enforced masks which are bad for business. It is also fulfilled by the hate speech against and the targeted economical destruction of physicians, journalists, bloggers, and human rights acitivists. It is, from the view of Mrs. Hassel-Reusing, also the case regarding children, elderly people, and other groups, which are hit discriminatingly harder than others within the scope of the other crimes according to art. 7 Roman Statute.

The switching off and the deletion of websites and channels and of single videos, which inform about Sars-Cov-2 or about the shock measures, can, from the view of the human rights defender, be an accessory of a crime against humanity, if e. g. this way the informing of the victims is frustrated, if the persevation of the crimes is made easier, or if the collection of pieces of information important for the the investigation under criminal law is hindered.

Torture is, within the scope of the shock measures, being committed particularly in the way of psychological torture (compare the table by Prof. Biderman at p. 53 of the „Report on Torture“ 1975, Amnesty International), among them isolation torture, monopolization of perception, exposure, demonstration of „omnipotence“, threats and degradations, and in the way of the „learned helplessness“ according to Prof. Seligman.

Most of the politicians world-wide participate, because they have been manipulated themselves by means of shock and of one-sided counselling, as it is showen by the paper 'Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen' ('How we get Covid-19 under control), which has been created for the lobbying to the Federal Ministry of the Interior“, so Hassel-Reusing.

The charge shall direct the attention to those responsible persons, who are manipulating the perception of the public and of the decision-makers, and to those, in whose interests that manipulation is taking place, so Hassel-Reusing. „There are, from our knowledge, many rather private perpetrators, who have some of their assets at coordinating points of the state, of media, and of international organizations, and the exact identities of some of the main perpetrators will probably turn out in the course of the investigations under criminal law.“

In order the ICC be able to start a procedure under criminal law and to determine the perpetrators, it is necessary, to explain the system and the large scale, and you also need enough testimonies by people who have been damaged, by their relatives or by witnesses who have observed a part of the crime.

Witnesses are called to address themselves to the human rights defender or to the lawyer Viviane Fischer.

Please send your testimonies in writing and with signature with an explicit permission for the use for the charge to the International Criminal Court for crime against humanity by the corona shock measures, and with signature to Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, or to the lawyer Viviane Fischer, Waldenserstr. 22, 10551 Berlin.

Please send your testimonies, if possible, in German an in English language, because German is unfortunately no official language at the ICC.“


V.i.S.d.P.:

Sarah Luzia Hassel-Reusing

human rights defender according to UN resolution 53/144

Thorner Str. 7

42283 Wuppertal (Germany)

+49/202/2502621


link:to questions for witnesses

Montag, 9. November 2020

Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof wegen Corona-Schockmaßnahmen – Aufruf zu Zeugenaussagen

 

Pressemitteilung


Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof wegen Corona-Schockmaßnahmen – Aufruf zu Zeugenaussagen


Unser Politikblog | 09.11.2020

(Den Haag 2012 Archivbild)

Die Menschenrechtsverteidigerin (i. S. v. Uno-Resolution 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing bereitet eine Strafanzeige an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag wegen der Anwendung der Schockstrategie unter dem Deckmantel von Corona vor. Es geht um die Maßnahmen, welche die Schwere eines Verbrechens an der Menschlichkeit (Art. 7 Römisches Statut) erreicht haben. Zivilisten werden im Rahmen einer grossangelegten und systematischen Politik geschädigt in Form der Einzeldelikte Tötung (lit. a), Freiheitsentzug (lit. e), Folter (lit. f), Verfolgung (lit. h) und schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit (lit. k). Diese Schockmaßnahmen dienen Macht-, Ideologie- und Profitinteressen verschiedener einander überschneidender privater Kreise.

Die Menschenrechtsaktivistin hebt hervor: „Todesfälle und ernsthafte Gesundheitsschäden durch die Corona-Schockmaßnahmen gibt es global vor allem in Form von Hunger (in 2020 voraussichtlich 130.000.000 zusätzliche akut hungernde Menschen laut Schätzung des Welternährungsprogramms aus April 2020). Dazu tragen außerdem aufgeschobene Operationen bei, darunter allein bei rund 50.000 Krebspatienten in Deutschland, sowie Isolation, Schock und wirtschaftlicher Ruin. Auch die Zwangsmasken führen zu physischen und psychischen Schäden. Auffällig ist auch, dass Todesfälle in Zusammenhang mit der Überdosierung von Medikamenten und mit voreiliger invasiver Beatmung mit für die Schockpropaganda genutzt worden sind.“

Freiheitsentziehend sind aus Sicht der Menschenrechtsverteidigerin vor allem die Isolation von Heimbewohnern sowie die Quarantäne, insbesondere bei Isolation von Kindern innerhalb der Familie unter Drohung mit Inobhutnahme, strenge Ausgangsbeschränkungen und freiwillige Selbstisolierung auf Grund der Traumatisierung durch die Schockpropaganda. Als Grundlage dient ein nicht amtlich validierter und damit medizinisch sowie juristisch fragwürdiger PCR-Test.

Der Verfolgungstatbestand sei vor allem durch die ökonomische Zerstörung ganzer Branchen mittels Shutdowns und geschäftsschädigenden Zwangsmasken-Auflagen erfüllt.

Das gelte ebenso für die Hetze sowie die gezielte wirtschaftliche Zerstörung von Ärzten, Journalisten, Bloggern und Menschenrechtsaktivisten. Gleichfalls betrifft das aus Sicht von Hassel-Reusing Kinder, Senioren und andere im Rahmen der übrigen Tatbestände besonders geschädigte Bevölkerungsgruppen.

Die Abschaltungen und Löschungen von Webseiten und Kanälen sowie von einzelnen Videos, die über Sars-Cov-2 oder über die Schockmaßnahmen aufklären, können aus Sicht der Menschenrechtsverteidigerin objektiv ein Akt der Beihilfe zum Verbrechen an der Menschlichkeit sein, wenn z. B. damit die Informierung von Opfern vereitelt, die Fortsetzung der Taten erleichtert oder die Sammlung von für die strafrechtliche Verfolgung der Verbrechen wichtigen Informationen erschwert wird.

Folter werde durch die Schockmaßnahmen vor allem in Form von psychischer Folter verübt (vergleiche die Tabelle von Prof. Biderman laut S. 53 des „Report on Torture“ 1975, Amnesty International), darunter von Isolationsfolter, von Wahrnehmungsmonopolisierung, von Bloßstellung, von Demonstration scheinbarer Allmacht, von Drohungen und Erniedrigungen, sowie in Form der Herbeiführung der „erlernten Hilflosigkeit“ nach Prof. Seligman.

„Die meisten Politiker weltweit machen mit, weil sie selbst durch Schock und einseitige Beratung manipuliert werden, wie in dem zum Lobbying gegenüber dem Bundesinnenministerium verfassten Papier 'Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen' verdeutlicht wird“, so Hassel-Reusing

Die Anzeige solle den Blick auf die Verantwortlichen lenken, welche die Wahrnehmung von Öffentlichkeit und Entscheidungsträgern manipulieren, und auf die, in deren Interessen das geschieht, so Hassel-Reusing. „Es handelt sich nach unseren Erkenntnissen um eine Vielzahl von eher privaten Tätern, die ihre Leute zum Teil auch an staatlichen, medialen und internationalen Schaltstellen haben, und die genauen Identitäten einiger Haupttäter werden sich vermutlich erst im Laufe der Ermittlungen herausstellen.“

Damit der IStGH ein Verfahren einleiten und die Schuldigen ermitteln kann, ist es erforderlich, die Systematik oder Großangelegtheit darzulegen, und es bedarf auch genug Aussagen von geschädigten Personen, von deren Angehörigen oder Zeugen, die einen Tatbeitrag mitbekommen haben.

Zeugen werden aufgerufen, sich an die Menschenrechtsverteidigerin oder an die Rechtsanwältin Viviane Fischer zu wenden.

„Bitte schicken Sie Ihre Aussagen schriftlich, mit einer ausdrücklichen Genehmigung zur Verwendung für die Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof wegen Verbrechen an der Menschlichkeit durch die Corona-Schockmaßnahmen und mit Unterschrift an Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, oder an Rechtsanwältin Viviane Fischer, Waldenserstr. 22, 10551 Berlin.

Bitte schicken Sie Ihre Aussagen, soweit Ihnen das möglich ist, in deutscher und englischer Sprache, da Deutsch leider keine Amtssprache beim IStGH ist.“



V.i.S.d.P.:

Sarah Luzia Hassel-Reusing

Menschenrechtsverteidigerin i. S. v. Uno-Resolution 53/144

Thorner Str. 7

42283 Wuppertal

0202/2502621



Ling:
Fragen für Zeugenaussagen

Sonntag, 18. Oktober 2020

Great Barrington Declaration: Tausende Wissenschaftler und Mediziner sind aufgewacht

 Unser Politikblog | 18.10.2020


Die Great Barrington Declaration vom 04.10.2020 ist auf einer Konferenz beim American Institute for Economic Research mit Epidemiologen, Ökonomen und Journalisten entstanden.


Sie ruft zu einem „fokussierten Schutz“ für gefährdete Personengruppen auf und setzt darauf, bis zur Erreichung der Herdenimmunität die gesundheitlichen und die sozialen Schäden zu minimieren.

Als Beispiele für angemessene Schutzmaßnahmen empfiehlt sie, in Pflegeheimen Personal mit Immunität einzusetzen, und das Personal dort weniger rotieren zu lassen.


Die derzeitige Lockdown-Politik hingegen lehnt die Deklaration wegen ihrer verheerenden gesundheitlichen Auswirkungen ab; sie sorge für schlechtere Verläufe bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, weniger Krebsvorsorge und eine schlechtere psychische Verfassung, was in den kommenden Jahren zu einer erhöhten Übersterblichkeit führen werde. Es wird prognostiziert, dass Arbeiter, ärmere Menschen und Schüler am härtesten von den Maßnahmen geschädigt werden.


Erstunterzeichner sind Prof. Dr. Martin Kulldorf (Uni Harvard), Prof. Dr. Sunetra Gupta (Uni Oxford) und Prof. Dr. Jay Batthacharya (Uni Stanford).


Bis zum 14.10.2020 ist die Erklärung von 9.572 Wissenschaftlern aus dem Bereich Medizin und öffentliche Gesundheit, 25.403 praktizierenden Medizinern und 453.178 besorgten Bürgern unterzeichnet worden.


Kritisch anzumerken ist, dass die Deklaration auch zu häufigen PCR-Tests für Mitarbeiter und Besucher in Pflegeheimen aufruft, dabei aber nicht hinreichend im Blick hat, wie dringlich es ist, die PCR-Tests erst einmal auf eine saubere wissenschaftliche Grundlage zu stellen. Und das geht nur mit sorgfältiger Anwendung aller Koch'schen Prinzipien, darunter insbesondere der ordnungsgemäße Hochaufreinigung (Isolierung) und danach einer ordnungsgemäßen amtlichen Validierung. Die derzeitigen PCR-Tests haben durch durch ihre unzureichende Spezifizität maßgeblich mit dazu beigetragen, die katastrophalen Schäden zu verursachen, welche die Great Barrington Declaration vollkommen zurecht verurteilt.


Unser Politikblog ruft dazu auf, die Great Barrington Declaration den Politikern in Deutschland bekannt zu machen, denn viele Politiker in unserem Land scheinen nur bereit oder in der Lage, zu lernen, wenn sie sich dabei auf einen Professor persönlich berufen können.


Und für alle, welche die Deklaration unterstützen wollen, ist hier der Link:

https://gbdeclaration.org/die-great-barrington-declaration/


Als nächstes wird es Zeit, die Diplomaten aus ihrem globalen Lockdown zu holen, damit sich die Staaten auch untereinander wieder mehr verständigen können.



Sonntag, 20. September 2020

Menschenrechtlerin reichte Strafanzeige bei Generalbundesanwalt ein - wegen des Verdachts des Verbrechens an der Menschlichkeit in Tateinheit mit Rechtsbeugung

Unser Politikblog | 20.09.2020

Jeder Einwohner Deutschlands ist gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Strafandrohung verpflichtet, individuell Schutzverantwortung zu übernehmen, indem er Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB), von denen er Kenntnis erlangt hat, zur Anzeige bringt, und die betroffenen Opfer zu warnen, wenn dadurch die Vollendung der Tat noch abgewendet werden kann.


Darum hat die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing mit Schreiben vom 25.03.2019 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen unbekannt gestellt wegen vermuteten Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 Abs. 1 Nr. 8+10 VStGB) in Tateinheit mit Rechtsbeugung (§339 StGB).

Davon seien, so der Vorwurf der Anzeige, das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form des Entzugs und der wesentlichen Einschränkung grundlegender Menschenrechte aus völkerrechlich verbotenen Diskriminierungsgründen (§7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) sowie die Rechtsbeugung (§339 StGB) bereits vollendet und das Verbrechen an der Menschlichkeit in Form der Verursachung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden oder Gesundheitsschäden (§7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB) gegenüber der deutschen Bevölkerung noch im Versuchsstadium.


Die Anzeigen richteten sich bewusst gegen unbekannt. Es gehe darum, alle Mittäter, Anstifter und Beihelfer in den Blick zu nehmen, anstatt den Blickwinkel vorschnell auf besonders exponierte und auffällig gewordene Personen zu verengen. Es gehe außerdem darum, die Institution Bundesverfassungsgericht davor zu schützen, für Straftaten instrumentalisiert zu werden.


Ein Verbrechen an der Menschlichkeit (§7 VStGB) ist ein großangelegter oder systematischer Angriff auf eine Zivilbevölkerung, welcher auf mindestens eine der zehn in §7 VStGB beschrie-benen Arten geschieht, und es verjährt nicht. Welche Motive die Täter dabei gehabt haben, ist für die Strafbarkeit dem Grunde nach unerheblich. Es genügt, dass sie gewusst haben, was sie getan haben, und dabei die Verursachung des „Taterfolgs“ mindestens vorsätzlich in Kauf genommen haben.


Den zuständigen Menschen im deutschen Bundesverfassungsgericht sei bekannt gewesen, dass die Sparauflagen der „Troika“ auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds (IWF) verpflichtet seien. Es sei ebenfalls bekannt gewesen, dass Auflagen des IWF in zahlreichen Ländern die Gesundheits- und die Nahrungsversorgung schwer geschädigt haben. Es gehe nicht darum, was an Wohlstandseinbußen im Falle einer Finanzkrise oder eines Staatsbankrotts unvermeidbar sei, sondern darum, dass interessengesteuert unmenschliche Auflagen ohne Rücksicht auf soziale Menschenrechte gemacht werden.


Doch statt dieser Strenge, wie in mehreren Verfassungsbeschwerden geltend gemacht, Grenzen zu setzen am Maßstab vor allem der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der universellen Menschenrechte auf soziale Sicherheit, auf Nahrung und auf Gesundheit (Art. 9, 11 und 12 Uno-Sozialpakt), seien der deutschen Bevölkerung mit Urteilen vom 12.09.2012 und vom 18.03.2014 gegenüber diesen Mechanismen sämtliche Grundrechte und Menschenrechte außer dem Wahlrecht (Art. 38 GG) entzogen worden. Dabei sei nicht nur der Prüfungsmaßstab ohne Rechtsgrundlage verengt worden, obwohl es um den Schutz vor schweren Grundrechtseingriffen gehe, und nachgewiesen worden sei, dass die Verpflichtung auf die Strenge der Auflagen durch Art. 136 Abs. 3 AEUV die EU-Grundrechtecharta über „lex specialis“ aushebele.

Obendrein seien die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) auf unrechtmäßige Weise verengt ausgelegt worden und dabei die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der zentrale Baustein des Grundgesetzes, ebenso wie die Rechtsstaatlichkeit (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) beiseite geschoben worden. Dabei seien der deutschen Bevölkerung alle grundlegenden Menschenrechte außer dem Wahlrecht mit einer §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB erfüllenden Schwere entzogen worden.

Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) sei hingegen auf Grund der leidvollen Erfahrungen mit dem Ermächtigungsgesetz der Nazis gerade dafür geschaffen worden, damit niemand unter dem Anschein von Legalität „Revolution“ gegen das Grundgesetz machen könne. Außerdem habe man sich in unverbretbarer und schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt durch rechtswidrigen Umgang mit den Zulässigkeitskriterien, und durch Mitentscheidung über die eigene Besorgnis der Befangenheit entgegen dem zwingenden Wortlaut des §19 BVerfGG. Dabei habe man auch sehen-den Auges in Kauf genommen, den „europäischen Aufbau“ zu gefährden und schwere Schäden angerichtet.


Das Verbrechen an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB sei bereits vollendet worden durch die Schutzlosmachung. Die völkerrechtlich verbotene Diskriminierung treffe dabei die gesamte deutsche Bevölkerung und in besonderem Maße verwundbare Gruppen von dieser wie Patienten und ärmere Menschen.


Die Vollendung des Verbrechens an der Menschlichkeit gem. §7 Abs. 1 Nr. 8 VStGB gegenüber der deutschen Bevölkerung hingegen müsse verhindert werden. Interessengeleitete und unmenschliche Auflagen mit einer Strenge wie in der „Praxis“ des IWF, welche die Gesundheit vieler Menschen in Deutschland schädigen, werden Deutschland spätestens im Falle seines eigenen Staatsbankrotts treffen. Das könne schneller gehen, als viele ahnen, z. B. durch einen Staatsbankrott oder eine Währungsreform in den USA oder durch eine neue Finanzkrise.


Am 26.03.2019 sind die Anzeigen (98 Seiten mit Anlagen von über 1.000 Seiten) bei der Generalbundesanwaltschaft eingegangen.


Mit Schreiben vom 27.03.2019 (Az. 1 AR 486/19), welches am 03.04.2019 bei der Anzeigeerstatterin eingegangen ist, hat die Generalbundesanwaltschaft sämtliche Anlagen zurückgeschickt und ihr mitgeteilt, dass sich aus ihrer „Sachdarstellung keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben haben für eine in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallende Straftat“.


Diese Mitteilung wird jetzt am 20.09.2020 veröffentlicht, weil durch die in 2020 bereits erfolgten Corona-Shutdowns ein deutscher Staatsbankrott sehr viel näher gekommen ist, und gem. §138 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Verpflichtung besteht, die voraussichtlichen weiteren Opfer (hier ein erheblicher Teil der deutschen Bevölkerung) zu warnen

Link sta 339 03 2019.pdf

        Antwort GBA 03 2019.pdf

V.i.S.d.P.:


Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Montag, 7. September 2020

Proteste gegen Corona-Schockmaßnahmen zwischen rechtmäßigem Widerstand und Rechtsirrtum über die Reichweite des Widerstandsrechts

 

Unser Politikblog | 07.09.2020

Die schockartigen völlig überzogenen Corona-Schockmaßnahmen haben nicht nur unsägliches Leid geschaffen. Sie greifen nicht nur so tief in Grund- und Menschenrechte ein, in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) während des Shutdowns, in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) sowie in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), in die Menschenrechte aus Art. 7 Uno-Zivilpakt auf Verbot der Folter und der erniedrigenden Behandlung und in das Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) u. a. bei den unter Berufung auf Corona verschobenen Operationen, wie man es sonst nur bei einem Putsch oder Staatsstreich kennt.

Sie haben auch viele Menschen in Deutschland aufgeweckt, die Verhältnismäßigkeit einfordern und die Liebe zum Grundgesetz wieder entdeckt haben. Der Demokratische Widerstand und Querdenken gehören zu den Organisationen, wo viele Menschen unter hohem persönlichem Risiko für den Schutz der Ordnung des Grundgesetzes auf die Straße gehen. Das verdient Hochachtung.

Am 29.08.2020 ist nun jedoch auf der Corona-Kundgebung in Berlin von mindestens einem der Redner verkündet worden, dass im Protestcamp in Berlin eine „verfassungsgebende Versammlung“ stattfinden werde. Die Forderung nach einer Verfassungsgebenden Versammlung findet sich neuerdings auch auf der Webseite des Demokratischen Widerstands, und auch aus den Reihen der Führung von Querdenken, den Organisatoren der Corona-Kundgebung, ist Unterstützung dafür verlautbart worden.

Eine Massenbewegung, welche für den Schutz des Grundgesetzes und für die Durchsetzung von Verhältnismäßigkeit bzgl. Corona-Maßnahmen zusammen gekommen ist, sollte mal eben so umgelenkt werden dafür, das Grundgesetz durch etwas anderes zu ersetzen. Sind sich die betreffenden Akteure der Unterschieds vollständig bewusst?

Zusammen mit dem Protestcamp wurde auch die „verfassungsgebende Versammlung“ von der Berliner Polizei unterbunden.

Allem Anschein nach haben einige der Organisatoren der Corona-Proteste das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) nicht richtig verstanden. Es ist ausschließlich auf den Schutz der Ordnung des Grundgesetzes gerichtet. Die Ordnung des Grundgesetzes umfasst alles, was gem. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 2 GG unantastbar ist, also das Grundrecht Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Strukturprinzipien Demokratie (Art. 20 Abs. 1+2 GG), Rechtsstaatlichkeit (incl. insbesondere der Verpflichtung auf die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG und auf die universellen Menschenrechte gem. Art. 1 Abs. 2 GG sowie auf die Gewaltenverschränkung gem. Art. 20 Abs. 2+3 GG), Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und Föderalismus (Art. 20 Abs. 1 GG), den Staatsauftrag Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) und gem. Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt aller übrigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte.

Das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) ist ein Recht jedes einzelnen Deutschen. Es schützt keine Einzelschicksale, sondern ist als letztes Mittel geboten, wenn Teile der Ordnung des Grundgesetzes selbst in Gefahr sind, und keine andere Abhilfe möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss als andere Abhilfe vor Ausübung des Widerstands der durch das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zustehende Rechtsweg bis incl. zum Bundesverfassungsgericht ausgeschöpft werden. Zur anderen Abhilfe kann aber auch gehören, Mißstände bekannt zu machen oder den Dialog zu suchen.

Insoweit wie das Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG) rechtmäßig ausgeübt wird, ist es auch möglich, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. Es muss aber immer das mildeste zielführende Mittel des Widerstands gewählt werden. Wer die Grenzen der Widerstandslage verkennt oder nicht das mildesteste Mittel wählt, begibt sich insoweit aus dem Schutz des Art. 20 Abs. 4 GG hinaus.

Und soweit der jeweilige Angriff auf einen der unantastbaren Teile des Grundgesetzes beendet ist, muss der Widerstand sofort wieder beendet werden. Bei der Ausübung des Widerstandsrechts muss man daher auch darauf achten, dass man mit dem Widerstand insoweit wieder aufhört, wie die Widerstandslage wieder entfallen ist.

Am Anfang der Corona-Schockmaßnahmen im März 2020 waren sämtliche Versammlungen in Deutschland untersagt. Das ist offensichtlich ein kaum noch zu überbietender Eingriff in den gem. Art. 19 Abs. 2 GG unantastbaren Wesensgehalt des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG). Erst nach Gerichtsurteilen wurde die Versammlungsfreiheit in Deutschland von der Exekutive wieder respektiert. Angesichts der Vielzahl der schockartigen in Wesensgehalte von Grundrechten sowie in die Menschenwürde eingreifenden Corona-Maßnahmen, wie man es zusammen so objektiv eher von Staatsstreichen kennt, sind z. B. die während des totalen Versammlungsverbots erfolgten Hygienedemos m. E. vom Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) gedeckt gewesen. Der Protest gegen die völlig überzogenen Corona-Schockmaßnahmen musste auch auf der Straße sichtbar gemacht werden können,ohne auf ein Gerichtsurteil zu warten, zumal die drastischen Eingriffe in zahlreiche Grundrechte erfolgten und erfolgen, nicht nur in das Versammlungsrecht.

Das Widerstandsrecht ist Art. 20 Abs. 4 GG ist aber nicht mehr und nicht weniger als das letzte Mittel zum Schutz der unantastbaren Teile des Grundgesetzes. Es ist zum Schutz vor dem gedacht, was diese unantastbaren Teile selbst angreift, also z. B. vor Staatsstreichen, vor Putschen und auch vor Revolutionen.

Es kann aber keine Grundlage für eine verfassungsgebende Versammlung sein, deren Ergebnis dann das Grundgesetz incl. der Teile, die das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ja gerade schützen soll, ersetzen würde.

Das deutsche Volk kann sich gem. Art. 146 GG eine neue Verfassung geben, welche das GG ersetzt, und über welche mit einer Volksabstimmung zu entscheiden ist.

Wer hat aber nun das Recht, zu entscheiden, ob eine verfassungsgebende Versammlung einberufen wird? Vielleicht das Parlament oder das Volk? Wer hat das Recht zu entscheiden, wer in dieser Versammlung sein darf? Vielleicht alle Wähler?

Wenn man Millionen Menschen für den Schutz des Grundgesetzes und für die Verhältnismäßigkeit der Corona-Maßnahmen auf die Straße bringt, verdient diese historische Leistung Respekt, das gibt einem aber gerade NICHT das Recht, diese Massen grundgesetztreuer Menschen für eine verfassungsgebende Versammlung umzuleiten, welche ja gerade darauf abzielt, das Grundgesetz NICHT zu schützen, sondern durch etwas anderes zu ersetzen. Selbst wenn bei einer solchen Versammlung eine noch bessere Ordnung herauskommen würde, auf diese Weise geht es nicht.

Im Gegenteil. Gegen eine selbst ernannte „verfassungsgebende Versammlung“, welche sich anschickt, das Grundgesetz zu beseitigen, stünde allen Deutschen wiederum als letztes Mittel das Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) zur Verfügung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind jedoch noch eine Menge mögliche andere Abhilfen in Sicht.

Das Grundgesetz ist selbst entstanden auf besatzungsrechtlicher Grundlage und unter Verletzung der dafür vorgesehenen Formvorschriften der Weimarer Reichsverfassung. Das ist laut Rn. 28+29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils (BVerfGE 2,237) des Bundesverfasungsgerichts deshalb zulässig gewesen, weil das Ermächtigungsgesetz der Nazis der Reichsregierung erlaubt hatte, Gesetze am Parlament und an den Grundrechten der Weimarer Reichsverfassung vorbei zu machen, und diese Umgehbarmachung die Weimarer Reichsverfassung vom Verfassungsrang auf einen einfachgesetzlichen Rang hatte abstürzen lassen. Und auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes folgte eine der schlimmsten Diktaturen der Menschheitsgeschichte.

Mit dem Schritt, welcher beim Ermächtigungsgesetz die Weimarer Reichsverfassung zum Absturz gebracht hat, sind die erfolgten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes nicht vergleichbar. Sie und die darauf gestützten Corona-Verordnungen der Bundesländer greifen zwar vergleichbar tief in Grundrechte ein wie bei einem Staatsstreich, aber es findet sich weder im Infektionsschutzgesetz noch in den Corona-Verordnungen eine generelle Ermächtigung, die Grundrechte zu umgehen.

Wir brauchen die friedlichen Corona-Proteste weiterhin, unübersehbar und als Massenbewegung. Und noch einmal: Die Menschen, die so viel Mut bewiesen haben und so viele andere Menschen bewegt haben, sich schützend vor das Grundgesetz zu stellen, verdienen Dank und Respekt, verdienen es, für diese Leistungen geehrt zu werden.

Soweit sie sich jedoch anschicken, dass Grundgesetz, und sei es mit den besten Absichten, auf eine noch so friedliche revolutionäre Weise durch etwas anderes zu ersetzen, müssen wir uns diesen Bestrebungen genauso friedlich in den Weg stellen und auf die Grenzen des Widerstandsrechts hinweisen.

Die Organisationen „Demokratischer Widerstand“ und „Querdenken“ werden noch gebraucht.

Um durchzusetzen, dass staatsstreichartig tiefen Eingriffe in unsere Grundrechte wieder aufgehoben werden, und um das Bewusstsein für den Wert des Grundgesetzes zu stärken, aber nicht um das Grundgesetz zu beseitigen.



Samstag, 25. Juli 2020

Antwort aus Hamburg auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 25.07.2020

Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 08.07.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:


Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,
bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Anliegens. Uns erreicht derzeit eine sehr hohe Anzahl an Anfragen rund um die Corona-Pandemie, deren Beantwortung viel Zeit in Anspruch nimmt.
Zu Ihren Fragen können wir Folgendes sagen:
Hamburg befindet sich als Stadtstaat und Ballungsraum in der Corona-Pandemie in einer sehr besonderen Lage. Infektionen können sich in Hamburg sehr viel schneller auch unkontrolliert verbreiten, als dies in einem Flächenland der Fall ist. Es muss daher gut abgewogen werden, wie schnell Lockerungen vorgenommen werden können. Die Hamburgerinnen und Hamburger waren insgesamt sehr diszipliniert, weshalb die Infektionszahlen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau sind. Dieser Erfolg darf nicht durch zu schnell vorgenommene Lockerungen gefährdet werden. Alle Maßnahmen wurden getroffen, um die Hamburger Bevölkerung bestmöglich vor der Corona-Pandemie zu schützen.
Zu den Fragen 1. – 4.: Eine von Ihnen erwähnte Schock-Strategie ist dem Hamburger Senat nicht bekannt. Die politisch verantwortlichen haben sich jederzeit von der Maxime leiten lassen, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Dabei haben sie jederzeit die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen im Blick gehabt und etwaige Grundrechtseinschränkungen nach gründlicher Abwägung zum Wohle der Gemeinschaft und zum Schutz von Menschenleben getroffen.
5. Hierzu sind uns keine Daten bekannt.
6. Diese Daten wurden nicht erhoben.
7. Die Basis der Politik des Hamburger Senats ist es, die universellen Menschenrechte jederzeit zu schützen und zu beachten.
8. siehe Antwort zu Frage sieben.
9. Die Hamburgische Bürgerschaft hat gemäß § 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft einen Sonderausschuss „Bewältigung der Corona-Krise“ eingesetzt.
10. Der Hamburger Senat berät intern regelmäßig, sowie auch intensiv mit der Bundesregierung und den Ländern. In diese Beratungen fließen jeweils die aktuellen Erkenntnisse von Expertinnen und Experten, insbesondere des RKI, ein. Hamburg hält an der Strategie fest, besondere Infektionsrisiken durch entsprechende Auflagen zu Hygiene und Mindestabständen zu verringern.
11. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und Menschenleben zu retten.
12. Durch unterschiedliche Aktivitäten – unter anderem den Einsatz junger Freiwilliger – konnten viele Ausgabestellen der Tafeln wieder hergestellt werden. Unter Beachtung der geltenden Auflagen können insofern viele Ausgaben wieder erfolgen. Grundsätzlich sind durch die sozialstaatlichen, existenzsichernden Leistungen die Möglichkeiten zur Lebensmittelbeschaffung gesichert und das Menschenrecht auf Nahrung gewährleistet durch die Auszahlung der Leistungen, von denen verfassungsgerichtlich festgestellt ist, dass sie das Existenzminimum gewährleisten.
13. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
14. Ab dem 27. April gilt in Hamburg eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen (im Einzelhandel) und auf Wochenmärkten, da es hier unter Umständen schwierig werden kann, die Abstandsregeln einzuhalten. Darüber hinaus können Krankenhäuser ergänzende Maßnahmen festlegen, um die vulnerablen Personengruppen in den Häusern zu schützen. Seitens des Hamburger Senats besteht keine Verpflichtung für Schwangere oder Entbindende, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht grundsätzlich ausgenommen.
15. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystem zu verhindern und Menschenleben zu retten.
16. In Hamburg besteht keine allgemeine Maskenpflicht, sondern die Verpflichtung, in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben soll dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Durch eine solche nicht medizinische Maske sollen Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, abgefangen werden. So kann soll das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werden (Fremdschutz).
17. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
18. Die Anzahl der Personen, bei denen nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin die COVID-19-Infektion als todesursächlich festgestellt wurde, beträgt am 16. Juni 2020 228 Personen.
19. – 21. Mit diesen Fragen hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
22. Der Senat setzt sich mit aller Kraft dafür ein, Unternehmensinsolvenzen oder den Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Corona-Pandemie zu vermeiden. Senator Westhagemann steht im regelmäßigen Austausch mit vielen Unternehmen, den Verbänden, Kammern und Gewerkschaften. Zudem hat Hamburg, abgestimmt auf die Maßnahmen der Bundesregierung, umfangreiche Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen auf den Weg gebracht und nun zusätzlich ein Konjunktur- und Wachstumsprogramm aufgelegt. Eine Bilanz über den Hamburger Schutzschirm der letzten drei Monate sowie das gerade aufgelegte Konjunktur- und Wachstumsprogramm gibt es hier: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13965258/2020-06-16-bwvi-corona-zwischen-bilanz/
23. Der Hamburger Senat hatte noch im März 2020 einen passgenauen Hamburger Schutzschirm für die Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen auf den Weg gebracht (Bürgerschafts-Drs. 22/43, 22/44), dessen Instrumente und Maßnahmen nach der heutigen Zwischenbilanz eine hohe Wirksamkeit entfaltet haben: Bis Ende Mai konnte zusammen mit den steuerlichen Hilfen eine Finanzwirksamkeit der Maßnahmen von bislang weit über 3 Mrd. Euro erzielt werden. Neben steuerlichen Hilfsmaßnahmen in einem Umfang von rund 2,9 Mrd. Euro fällt insbesondere die Hamburger Corona Soforthilfe ins Gewicht, bei der mittlerweile über eine halbe Milliarde Euro ausgezahlt wurde, davon über 200 Millionen Euro aus Landesmitteln. Mit 64.601 gestellten Anträgen ist die Hamburger Corona Soforthilfe aus Sicht des Senats ein voller Erfolg.
24. In Hamburg mussten keine Krankenhäuser schließen. Auch über Kurzarbeit oder Entlassungen hat die Gesundheitsbehörde keine Kenntnis. Die Krankenhäuser bekommen für fehlende Patientinnen und Patienten sowie für nicht belegte Betten entsprechende Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen über das Bundesamt für Soziale Sicherung.
25. Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an die Bundesregierung.
26. Damit hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
27.- 30. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
Mit freundlichen Grüßen
...
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei
Pressestelle “


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Freitag, 24. Juli 2020

Antwort aus Sachsen-Anhalt auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 24.07.2020

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.06.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:



„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den im Rahmen der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt umgesetzten Maßnahmen. In der nachstehenden Beantwortung beziehen wir uns auf jene Fragen, die in Zusammenhang mit den landesseitig eingeleiteten Schritten stehen.

Die Rechtsgrundlage der in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Ziel ist, Menschen zu schützen und zu verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg mittels Tröpfcheninfektion z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Situation in anderen Ländern, vor allem den USA und Südamerika, verdeutlicht, dass die Lage nach wie vor Ernst ist und es um Leben und Tod geht. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

In Sachsen-Anhalt besteht keine allgemeine Maskenpflicht. Seit dem 23.04.2020 müssen aber Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc. sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund und ihre Nase bedecken. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren, nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios benötigen eine Mund-Nasen-Bedeckung. In den Bereichen von Museen etc., in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. In engen Gängen), soll ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringer werden. Ausreichend ist eine textile Barriere: Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Bumwolle oder anderem geeignetem Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein.

Das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht bußgeldbewährt. Folgende Personengruppen brauchen keine Bedeckung zu tragen:

  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.

Abschließend erkläre ich mein Einverständnis zu den Datenschutzinformationen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag





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Mittwoch, 22. Juli 2020

Presseanfragen an die Landesregierungen anlässlich des Papiers „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“


Unser Politikblog | 22.07.2020



Am 12.06.2020 hat Unser Politikblog an die Landesregierungen der deutschen Bundesländer eine Presseanfrage mit den folgenden Fragen gesandt; die inzwischen eingegangenen Antworten bringen wir in folgenden Artikeln:



1. Mit welchen konkreten Maßnahmen berücksichtigt die Corona Verordnung Ihres Bundeslandes die gegenüber dem BMI im Papier „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“ erhobene Forderung des Think Tanks Stiftung Wissenschaft und Politik, der Behörde Robert-Koch-Institut, der Wirtschafts-forschungsinstitute RWI und IW sowie der Unis Bonn, Nottingham, Ningbo, Lausanne und Kassel, die Corona-Maßnahmen schockartig durchzusetzen, und inwieweit gibt es detailliertere Handreichungen, auf welche Weise genau die Bevölkerung unter Schock zu setzen ist?
2. Inwieweit sind der Landesregierung vor Erlass der Corona-Verordnung die Herkunft und die Geschichte der Schockstrategie im Rahmen der Forschung der IG Farben in den KZ, im Rahmen des MK Ultra Programms, im Rahmen des Pinochet-Putsches, im Rahmen der Kreditauflagen von IWF und Weltbank und im Rahmen des Lobbying zur Erhöhung der Impfbereitschaft bekannt gewesen? (1)
3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Corona-Maßnahmen großangelegt auf ganze Bevölkerun-gen ohne vorherige Einzelfallprüfung angewendet, wo doch der Wortlaut des §28 InfSG anknüpfend an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider die Anwendung von Maß-nahmen auf Personen normiert (also nicht bezugslos und nicht auf ganze Bevölkerungen)?
4. Was ist Ihnen als Landesregierung darüber bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage sich das Robert-Koch-Institut, das nach eigenen Angaben die oberste Behörde unterhalb des BMG ist, am Lobbying gegenüber dem BMI für die Anwendung der Schockstrategie auf die deutsche Bevölkerung beteiligt hat?
5. Wieso ist die Stiftung Wissenschaft und Politik, welche sich sonst um Außen- und Sicherheitspolitik kümmert (incl. „Regime Change“ Politik z. B. zum „Arabischen Frühling“ und zum Syrien-Konflikt) nun an einem de facto „Regime Change“ Papier zu Gesundheits- und Wirtschaftspolitik im Inland beteiligt gewesen? (2)
6. Wieviele Menschen sind in Ihrem Bundesland seit Beginn des Shutdowns durch das Aufschieben ihrer Operationen wegen potentiell vieler Corona-Intensivfälle verstorben, und wie viele sind ernsthaft gesundheitlich geschädigt worden?
7. Inwieweit versuchen die Corona-Maßnahmen der Unteilbarkeit der Menschenrechte sowohl zum Ausgleich zwischen den Menschenrechten unterschiedlicher Menschen als auch zum Ausgleich zwischen unterschiedlichen Menschenrechten gerecht zu werden?
8. Inwieweit haben Sie dabei die Grundrechte des Grundgesetzes sowie die Menschenrechte von Uno, EU und Europarat angewendet (siehe auch S. 17 des Handbuchs der Rechtsförmigkeit)?
9. Inwieweit sind die Corona-Maßnahmen zur Einschätzung ihrer Verhältnismäßigkeit einem parlamen-tarischen Menschenrechtsausschuss oder einem vergleichbaren Gremium vorgelegt worden?
10. Inwieweit stammen Entwürfe der Corona-Maßnahmen in Ihrem Bundesland, oder Empfehlungen, auf denen diese basieren, von welchen externen Beratern und von welchen internationalen Organisatio-nen (wie z. B. der WHO)?

Sonntag, 5. Juli 2020

Kundgebung „Rettet die Gastlichkeit, das Kuscheln und die Liebe“

Kundgebung „Rettet die Gastlichkeit, das Kuscheln und die Liebe“
Samstag, den 18.07.2020
vor dem Hauptbahnhof Wuppertal


von 11 bis 14 Uhr

Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen zum Schutz vor Corona ?!
Viren sind viel kleiner als die Poren der Masken
Abstandsgebot zusätzlich nach Shutdown gefährdet viele gastronomische Betriebe
langes Tragen der Maske schadet auf Dauer der Gesundheit der Beschäftigten
unnötige Schmerzen unter der Entbindung durch Maskenpflicht in vielen Kliniken
Maskenpflicht auf dem Schulhof
Bewohner von Altenheimen sehen Verwandte nur noch hinter Plexiglas und Maske
Diskotheken geschlossen
Abstandsgebot behindert Entstehung von Liebesbeziehungen
weitgehende Verdrängung des Körperkontaktes aus dem öffentlichen Raum
Kuschelparties in Deutschland vor dem Aus?
Menschenrechte sind unteilbar.
Unteilbar zwischen verschiedenen Menschenrechten.
Und unteilbar zwischen verschiedenen Menschen.
Gesicht zeigen für Verhältnismäßigkeit.

V.i.S.d.P.: Sarah Luzia Hassel-Reusing,
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Interview mit Anja Lehnertz zur Maskenpflicht unter der Entbindung und zur Auswirkung von Corona auf die Arbeit der Hebammen


Unser Politikblog | 05.07.2020

Unser Politikblog sprach mit der Hebamme Anja Lehnertz über die Auswirkungen von Corona sowie der Corona-Maßnahmen auf die Arbeit der Hebammen. Geburtsvorbereitungskurse werden auf online umgestellt. Die Versorgung des medizinischen Personals mit coronagerechter Schutzkleidung ist verbesserungsbedürftig. Gleichzeitig verlangen viele Krankenhäuser zur Vermeidung von Ansteckungen mit Corona auch von gesunden Gebärenden, dass sie unter der Geburt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Solche Masken schützen vor Bakterien, nicht aber vor Viren, weil diese viel kleiner als die Poren der Masken sind. Sie behindern aber die Atmung und so das Wegatmen der Wehen und setzen damit die Frauen bei der Entbindung so erheblichen unnötigen Schmerzen aus, was in Menschenrechte wie die auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 EU-Grundrechtecharta), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 EU-Grundrechtecharta), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt, Art. 12 Uno-Frauenrechtskonvention, Art. 24 Uno-Kinderrechtskonvention) sowie auf das Rechte auf das Verbot von erniedrigender unmenschlicher Behandlung (Art. 7 Uno-Zivilpakt) eingreift. Die Väter dürfen seit Corona erst sehr spät beim Geburtsvorgang dabei sein, obwohl ihre Anwesenheit meist die Zuversicht der Mütter stärkt und sich so positiv auf die Geburt auswirkt. Es braucht mehr Druck von Seiten der Eltern zum Schutz der Menschenrechte der Schwangeren auch beim Umgang mit Corona.




Donnerstag, 21. Mai 2020

Was die Corona-Maßnahmen mit dem ESM zu tun haben


Unser Politikblog | 21.05.2020

„Eine schreckliche Schönheit war geboren.“
Die Errichtung eines korporatistisch-faschistischen Wirtschaftssystems, in welchem Konzerne an der Ausübung hoheitlicher Macht beteiligt werden, und den man heute verharmlosend „Gewährleistungsstaat“ nennt, ist gar nicht so einfach. Deutschland hat in seinem Grundgesetz wegen der schlimmen Erfahrungen mit der IG Farben sogar ein eigenes Grundrecht, den sogenannten Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), der das größtenteils verbietet.
Um solche Bestimmungen zu umgehen, wurde durch den Lissabon-Vertrag in Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU die Pflicht der Mitgliedsstaaten eingeführt zur Vergabe ihrer hoheitlichen Aufgaben (im EU-Deutsch „nicht wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“), also zu einem eben solchen Staatsformwechsel, an privat eingeführt. Für die Daseinsvorsorge („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“) wurde entsprechendes in Art. 14 AEUV eingebaut.
Das Lissabon-Urteil hat, maßgeblich auf Grund des Gewissens von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, die Zustimmung zum Lissabon-Vertrag mit Urteil vom 30.06.2009 nur mit einer langen Liste von Vorgaben erlaubt, darunter die Bekräftigung des staatlichen Gewaltmonopols. Also erst einmal kein Staatsformwechsel.

Der nächste Anlauf zum Ausverkauf der Staaten kam mit dem ESM, dem vierten Mechanismus mit der „Troika“ aus EU-Kommission, Europäischer Zentralbank (EZB) und Internationalem Währungsfonds (IWF), welcher anders als seine drei Vorgänger („Griechenland-Hilfe“, EFSM und EFSF) die Verpflichtung der Staaten der Eurozone enthält, sich im Falle ihres Staatsbankrotts (des Eingeständnisses, dass sie nicht mehr alle Schulden pünktlich bedienen können), sich einem Staateninsolvenzverfahren zu unterwerfen. Genauer gesagt, steht in Art. 12 ESM-Vertrag die Verpflichtung, dass die Staaten der Eurozone ihren ab 2013 herausgegebenen Staatsanleihen „kollektive Aktionsklauseln“ beifügen, also Zusatzbedingungen für den Fall des Staatsbankrotts. Und was in diesen „kollektiven Aktionsklauseln“ steht, hat man mit einem der Begleitgesetze zum ESM (Drs. 17/9049) in deutscher Gründlichkeit auch als §§4a bis 4k ins Bundesschuldenwesengesetz eingefügt. Da gibt es eine Insolvenztabelle beim OLG Frankfurt/Main und einen Insolvenzstichtag, und über die Änderung der Zahlungsbedingungen entscheidet dort die Versammlung der privaten Gläubiger. Soviel zum Demokratieverständnis des ESM.

Die Auflagen des ESM und seiner drei Vorgänger sind ausdrücklich so streng vorgesehen wie in der „Praxis“ des IWF (Resolution der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat vom 09.05.2010, Az. SN 2564/1/10). Seit 2001 sind die Auflagen von IWF und Weltbank offiziell als Hauptgrund Nr. 2 für den Hunger in der Welt anerkannt (Tz. 69 des Berichts von Prof. Dr. Jean Ziegler, des damaligen Uno-Sonderberichterstatters für das Menschenrecht auf Nahrung).Wie IWF und Weltbank Nahrungs- und Gesundheitsversorgung von Millionen Menschen zerstört haben, siehe insbesondere „Globalization of Poverty and the New World Order“ (Prof. Dr. Michel Chossudovsky, Global Research), „Adjustment with a Human Face“ (UNICEF) und „Genug ist Genug“ (Davison Budhoo, Heinrich-Böll-Stiftung). Sinn dieser Strenge ist es laut dem ehemaligen Weltbank-Chefökonomen Prof. Dr. Joseph Stiglitz, einen Schock zu setzen, um Privatisierung und Freihandel durchzusetzen.
Die Auflagen der „Troika“ haben zu Krankheit und Tod vieler Menschen in Griechenland beigetragen. Die entsprechenden Anzeigen in Den Haag wegen Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Römisches Statut) haben wiederum den Elan zur Anwendung des Staateninsolvenzverfahrens gebremst. Stattdessen hat die EZB angefangen, italienische Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und so den italienischen Staatsbankrott bis heute verhindert.
Normal ist es, dass bei einem Staatsbankrott der Schuldnerstaat souverän selbst entscheidet, in welcher Höhe er sich anhand welcher Maßstäbe selbst entschuldet. Das bestätigen sowohl das Waldenfels-Urteil (BverfGE 15,126) des Bundesverfassungsgerichts über den deutschen Staatsbankrott nach dem Zweiten Weltkrieg als auch die Resolution der Uno-Vollversammlung vom 10.09.2015 (Az. A/69/L.84 mit 136 Ja-Stimmen). Laut Waldenfels-Urteil muss der Staat seine Schulden so weit reduizieren, dass er seinen sozialen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann. Und laut Uno-Vollversammlung müssen die Menschenrechte bei Entscheidung über den Staatsbankrott geachtet werden.

Der dritte Versuch findet sich in Tz. 19 des Verhandlungsmandats für TTIP, welche der EU-Kommission erlaubt hat, er den USA anzubieten, dass die EU ihrer Verpflichtung aus Protokoll 26 nachkommt, also zur Vergabe der hoheitlichen Aufgaben an privat. Dass im Gegenzug dann auch die hoheitlichen Institutionen der USA für europäische Konzerne hätten geöffnet werden sollen, hat selbst in den USA, die zahlreiche Behörden an US-Konzerne vergeben haben, Angst um die Souveränität ausgelöst und zur bisherigen Verhinderung von TTIP beigetragen.
Und nun haben wir fast weltweit den Corona-Shutdown. Dieser wird zahlreiche Staaten durch die einbrechenden Steuereinnnahmen in den Bankrott treiben. Die EU-Mitgliedsstaaten haben beschlossen, auch ESM-Mittel für die Linderung der Folgen des Shutdown einzusetzen. Deutschland droht der Staatsbankrott auch durch den wegen des Shutdowns wahrscheinlichen US-Staatsbankrott. Denn Deutschland gehört zu den größten Gläubigern der USA und hat hohe Devisenreserven in US-Dollar.Und beim IWF stehen nun wieder 80 Staaten Schlange. Der Corona-Virus wird dazu missbraucht, möglichst viele Staaten bankrott zu machen und ihre hoheitlichen Institutionen in Konzernhände zu bringen, und die meisten Politiker machen mit, weil sie keinen Überblick haben. Wecken wir sie auf, anstatt uns von Masken und Repression ablenken zu lassen.