Unser
Politikblog | 25.03.2018
Es ist
das Gerücht im Umlauf, das Grundgesetz wäre dadurch ungültig
geworden, dass bei einer Grundgesetzänderung in den 1990er Jahren
die Aufzählung seines räumlichen Geltungsbereichs vom Art. 23 in
die Präambel verschoben worden ist.
Die
Motivationen zur Verbreitung des Gerüchts scheinen divers. Man hört
es aus den Reihen von Menschen, welche der Vorranganspruch der
unantastbaren Teile des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs.
2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Leitsatz 4 + Rn. *217+218 Lissabon-Urteil)
stört, weil es der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland Grenzen
setzt; zu Ranganspruch des EU-Rechts aus dessen eigener Sicht als
vermeintlich höchstes Recht siehe Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung
17 zu EUV und AEUV. Es erschallt aber vor allem von Leuten, die
zurück wollen zur Verfassung des deutschen Kaiserreichs oder zur
Weimarer Reichsverfassung. Eine häufige Motivation scheint dabei die
Hoffnung zu sein, sich über die Berufung auf die vermeintliche
Ungültigkeit des Grundgesetzes der Anwendung von als ungerecht
empfundenen Gesetzen zu entziehen.
Dabei
sind gerade der unantastbare Vorranganspruch und die Einklagbarkeit
(Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) der Grundrechte der
entscheidende Schutz, um grundrechtswidrigen Vorschriften der EU
ebenso wie grundrechtswidrigen einfachgesetzlichen Vorschriften die
angemessenen Grenzen zu setzen. Und auch die doppelt abgesicherte
Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3
GG) sowie Art. 1 Abs. 2 GG mit seinem Staatsauftrag Friedensgebot
und seiner Verbindung zu den universellen Menschenrechten der Uno
würden wir nicht missen wollen.
Die
Auffassung, das Grundgesetz sei durch die Bestimmung seines
räumlichen Geltungsbereichs nicht mehr in seinen Artikeln, sondern
nur noch in seiner Präambel, ungültig geworden, scheint sich
gebildet zu haben unter Berufung auf ein altes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1963 (Fundstellen: BVerfwGE
17,192 sowie DVBl 1964,147), welches angeblich besage, dass ein
einfaches Gesetz ungültig sei, wenn in diesem sein räumlicher
Geltungsbereich nicht definiert sei.
Ein so
altes Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1963 ist in Gänze,
anders als neuere Urteile, üblicherweise im Internet, außer wenn
man einen kostenpflichtigen juristischen Auskunftsdienst bemüht,
nicht mehr zu finden.
Aber ein
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 19.05.2009 (Az. 1 MN 12/09)
verweist in seiner Rn. 29 auf jenes Urteil, und siehe da, am
28.11.1963 hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Verordnung
zur Festlegung eines Schutzgebiets nichtig ist, wenn sie die Grenzen
des betreffenden Schutzgebiets nicht klar bestimmt.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat also gar nichts dazu entschieden, ob für
die Gültigkeit von Gesetzen deren räumlicher Geltungsbereich im
jeweiligen Gesetz oder in Verfassung bzw. Grundgesetz festgelegt sein
muss.
Darauf
sind wir durch zwei Artikel von Reichling's Blog aufmerksam geworden
(Links siehe unten), der erste davon bereits vom 25.04.2011. Schade,
dass jener Artikel nicht schon eher sehr viel bekannter geworden ist.
Auch
dass die vom BVerwG am 28.11.1963 festgelegten
Bestimmtheitsanfordernisse für eine Verordnung zur Festlegung der
Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets weder auf einfache Gesetze
noch auf das Grundgesetz übertragbar sind, ist inzwischen längst
geklärt.
Das
hätte man sich auch vorher bereits denken können. Denn Rz. 79 des
Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum
Grundlagenvertrag (BverfG 36,1) hat festgestellt, dass die Präambel
des Grundgesetzes verbindlich ist. Anlass war ein Vertrag zwischen
BRD und DDR namens „Grundlagenvertrag“, welcher eine Bestimmung
enthielt, die für sich genommen so ausgelegt werden konnte, als
hätte die BRD damit auf die Wiedervereinigung verzichtet. Rn. 79+80
des Urteils haben damals geklärt, dass die Präambel des
Grundgesetzes verbindlich ist. Auf der Grundlage des in ihr damals
enthalten gewesenen verbindlichen Staatsauftrags Wiedervereinigung
hat das BVerfG vorgegeben, dass die betreffende Klausel des
Grundlagenvertrags nicht im Sinne eines Verzichts der BRD auf die
Wiedervereinigung ausgelegt werden darf.
Zur Zeit
des Urteils zum Grundlagenvertrags befand sich in der Präambel der
Staatsauftrag Wiedervereinigung und in Art. 23 GG die Vorschrift,
welche den Beitritt weiterer Gebiete zum Geltungsbereich des GG
erlaubte und darum auch den bestehenden räumlichen Geltungsbereich
aufzählte. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden die
Vorschrift zum Beitritt weiterer Gebiete gestrichen, der räumliche
Geltungsbereich in die Präambel verschoben, die Präambel ergänzt
um die Aussage, dass die Wiedervereinigung abgeschlossen ist, sowie
der neue Staatsauftrag europäische Integration in Art. 23 GG
eingefügt; dieser neue Staatsauftrag, welcher den Staatsauftrag
Wiedervereinigung abgelöst hat, beinhaltet eine grundsätzliche
Verpflichtung zur EU-Mitgliedschaft, solange die EU die in der neuen
Fassung des Art. 23 GG genannten Merkmale hinreichend erfüllt.
Da die
Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist, ist damit auch die heute
darin enthaltene Inhalt verbindlich incl. des räumlichen
Geltungsbereichs.
Auch das
Urteil des FG Münster vom 14.04.2015 (Az. 1 K 3123/14 F) bestätigt
die Gültigkeit des Grundgesetzes. Wie dessen Rn. 64 erläutert,
enthalten die Verfassungen der meisten Staaten gar keine Aussage über
ihren räumlichen Geltungsbereich, und es ist eine „völker- und
verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen auch
ohne die explizite Nennung eines räumlichen Geltungsbereichs
Gültigkeit beanspruchen“, was auch für die Weimarer
Reichsverfassung galt. Wie Rn. 64 erläutert, ergibt sich darüber
hinaus der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits
hinreichend aus seiner Überschrift. Dass zusätzlich in Art. 23 GG
a. F. und heute stattdessen in der Präambel der räumliche
Geltungsbereich genannt ist, dient der Klarheit hinsichtlich der
Wiedervereinigung und ist niemals für die Gültigkeit des GG
erforderlich gewesen. Außerdem steht die Ewigkeitsgarantie (Art. 79
Abs. 3 GG), wie Rn. 64 des Urteils erläutert, einer Auslegung, mit
der Herausnahme des räumlichen Geltungsbereichs aus den Artikeln des
Grundgesetzses wäre des Gültigkeit entfallen, entgegen, denn Art.
79 Abs. 3 GG verbietet Grundgesetzänderungen, „durch welche die
Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der
Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1“ und „20
niedergelegten Grundsätze berührt werden“.
Das
Urteil bestätigt in Rn. 72, dort am Beispiel der Abgabenordnung,
dass Bundesgesetze gültig sind und ihren räumlichen
Anwendungsbereich haben „gemäß dem völkerrechtlichen
Territorialprinzip“ in dem der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik
Deutschland unterliegenden Staatsgebiet.
Rn. 62
des Urteils des FG Münster verweist außerdem auf zahlreiche weitere
Finanzgerichtsurteile und -beschlüsse von Finanzgerichten aus den
Jahren 2002 bis 2014, welche bereits die Gültigkeit des
Grundgesetzes und der einfachen Gesetze in Deutschland bestätigt
haben.
Darüber
hinaus hat bereits das Hypothekensicherungsgesetzurteil (BVerfGE
2,237) vom 24.04.1953 des BVerfG in seinen Rn. 28 entschieden, dass
die Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz der
Nazis vom Verfassungsrang auf einen einfachgesetzlichen Rang
abgestürzt ist; denn das Ermächtigungsgesetz erlaubte der damaligen
Regierung, selbst Verfassungsänderungen am Parlament vorbei zu
beschließen. Und gem. Rn. 29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils
war da Herrschaftssystems der Nazis durch deren Verbrechen so sehr
delegitimiert, dass eine neue, gegenüber jeglicher Diktatur
wehrhaftere, verfassungsmäßige Ordnung geschaffen werden musste,
was die alliierten Befreier auf besatzungsrechtlicher Grundlage mit
der Ermächtigung zur Schaffung des Grundgesetzes getan haben.
Und die
Verfassung des Kaiserreichs vom 16.04.1871? Diese ist bereits durch
Art. 178 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben worden, also
schon seit dem 14.08.1919 dem Tag der Verkündung der Weimarer
Reichsverfassung und damit von deren Inkrafttreten (Art. 181), nicht
mehr gültig.
Links:
Beschluss
des OVG Niedersachsen vom 19.05.2009 (Az. 1 MN 12/09)
Artikel
von Reichling's Blog zum BverfwG-Urteil vom 28.11.1963
BVerfG-Urteil
zum Grundlagenvertrag (BVerfGE 36,1)
Urteil
des FG Münster vom 14.04.2015 (Az. 1 K 3123/14 F)*
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2015/1_K_3123_14_F_Urteil_20150414.html
https://openjur.de/u/853611.html
https://openjur.de/u/853611.html
*Hinweis:
Die Rn. des Urteils des FG Münster sind hier so zitiert wie beim FG
Münster selbst.
Hypothekensicherungsgesetzurteil
Weimarer
Reichsverfassung
nehmen wir also an, es sei gültig, dann erhebt sich aber die Frage, warum es tagtäglich von vielen g erichten bis hinauf zum BuverfGer, gebrochen wird, warum es Behörden tagtäglich brechen, warum es fälschlich "Verfassung" genannt werden soll oder muß, warum das Adjektiv
AntwortenLöschen"verfassungsfeindlich" anstelle "grundgesetzwidrig" immer w98ieder genannt wird?
Der damalige Lehrstuhlinhaber für Verfassungsrecht,Professor Willi Forsthoff, bis 1974, als er starb, hat immer wieder das BuVerfGer attackiert, "weil es täglich das Grundgesetz bricht", schon allein der Name "Verfassungsgericht" anstelle Grundgesetzgericht ist eine Täuschung im Rechtsverkehr!Auch das im ersten grundgesetz vorgesehene "0berste Gericht" wurde nie verwirklicht, wie immer vergessen wird.
"Die meisten Staaten sind Unternehmen geworden", so Altknazler Helmut Schmidt ein Jahr vor seinem Tode, war er etwa "Reichsbürger"? Wenn alle Ämter zu Agenturen umgewidmet werden, dann kann man das schon glauben, dann stünden wir unter Handelsrecht, so wie es unsere "Regierungsordnung", die erstaunlicherweise Geschäftsordnung heißt, vorgibt. Die Minister verwalten schon seit 1919 bis heute nicht ihre "Ministerialbereiche", sondern Geschäftsbereiche, also "alles Geschäft", nich wahr?
Genau, richtig erkannt!Darum kann die BRD auch nur "geltendes" Recht verabschieden und keine "gültigen" Gesetze erlassen. Aber es genügt das GG aufmerksam zu lesen, da steht nahmkich genau drin was die BRD wirklich ist.
AntwortenLöschenZusätzlich zum vorstehenden Eintrag von Anonym vom 27. März 2018 ist anzumerken:
AntwortenLöschenDas GG ist NICHT GÜLTIG! Zumindest nicht für einen STAAT BRD, der ja keiner ist, sondern eine Treuhandverwaltung der Alliierten, die sich BUND nennt.
Die Verschiebung des terr.-räumlichen Geltungsbereiches in die Präambel -die ein VORWORT darstellt und NICHT Teil des 'Gesetzes' ist- bewirkt, daß das GG eben KEINEN terr.-räumlichen Geltungsbereich besitzt. Die Festlegung des terr.-räumlichen Geltungsbereiches eines Gesetzes ist aber zwingend erforderlich, um ein Gesetz (welches auch immer) als gültig zu deklarieren und jedermann erkennen kann, WO dieses Gesetz gelten soll. Ohne den terr.-räumlichen Geltungsbereich innerhalb des Gesetzes festzustellen kann eben NIEMAND sagen, WO es denn gelten solle >vgl: BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963<.
Zitat: "...denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber was Rechtens sein soll." Zitatende.
Und an anderer Stelle: Zitat: "Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann,jedermann könne Karten und Texte mit überwiegendem juristischem Inhalt lesen.." Zitatende (Vgl.: BVerwG 17, 192 = DVBl 1964,147)
Zitat:
AntwortenLöschen"Und die Verfassung des Kaiserreichs vom 16.04.1871? Diese ist bereits durch Art. 178 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben worden, also schon seit dem 14.08.1919 dem Tag der Verkündung der Weimarer Reichsverfassung und damit von deren Inkrafttreten (Art. 181), nicht mehr gültig."
Hmm ist das wirklich so?
Bissel Recherche wirft Fragen auf, ob diese sogenannte Weimarer Verfassung wirklich gültig war?
Zitat aus:
http://www.landeskunde-baden-wuerttemberg.de/max_von_baden.html
"Unter seiner Kanzlerschaft erfolgte nicht nur die faktische Umwandlung des Deutschen Reiches in eine parlamentarische Monarchie, sondern auch die von ihm eigenmächtig erklärte Abdankung Kaiser Willhelms II. Damit war der Weg frei für die Ausrufung der Deutschen Republik, die am gleichen Tag, dem 9. November 1918, durch Philipp Scheidemann erfolgte.
Mit dem Ende des Deutschen Kaiserreiches und den Umwälzungen der Novemberrevolution, im Zuge derer auch die Fürstentümer der deutschen Einzelstaaten aufgelöst wurden, übergab Max von Baden sein Amt als Reichskanzler an den Sozialdemokraten Friedrich Ebert und verzichtete für sich und seine Kinder auf die Thronfolge des Hauses im Großherzogtum Baden. Zeit seines Lebens liberalem Gedankengut verhaftet, trat Max von Baden zu Beginn der Weimarer Republik der linksliberalen Deutschen Demokratischen Partei bei."
Zeitdokument:
http://www.1000dokumente.de/index.html?c=dokument_de&dokument=0220_bad&object=facsimile&pimage=1&v=100&nav=&l=de
Deutschlanddebatte- Die Weimarer Verfassung ist ungültig?
https://www.youtube.com/watch?v=Tb8yuQPX_jI
Es wird Zeit, die Geschichte vom Märchen zu trennen.
Passend zum Thema angebliche Rechtstellung der Weimarer Republik:
AntwortenLöschenDes Wahnsinns fette Beute
https://www.youtube.com/watch?v=8MrRYV6vYHA
Und was hatte der Phillipp Scheidemann zu melden?
AntwortenLöschenWer gibt ihm das Recht über die Zukunft der Deutschen zu beschließen?
https://de.wikipedia.org/wiki/Ausrufung_der_Republik_in_Deutschland
Die Pläne der Protokolle wurden / werden weiter umgesetzt.
AntwortenLöschenMonarchie = abschaffen
Nationalstaaten = abschaffen
Völker / Volkstum = abschaffen
Unionen unter Kontrolle = erschaffen
Ziel = Kontrolle aller Unionen
Ziel = Zur Kontrolle alle Unionen zusammenfügen
Ziel = diktatorische Kontrolle global, zur einer Union
Gültigkeit = Konstrukt im Glauben an DemoNkratie
Fragen / Kritik = Verschwörungstheorie / Desinformation / Fakenews / NAZI
Und so weiter und so fort.....
Zur Info:
AntwortenLöschenSteuern - spannender als jeder Krimi
https://www.youtube.com/watch?v=Pjrpqkzr3BA
merkwürdig: die Links oben im beitrag sind anzuklicken und gehen dann auf, die verlinkungen der Kommentare dagegen nicht! Warum? Will man den Lesern diese Links vorenthaltenß
AntwortenLöschenHallo Publizist,
Löschendas ist scheinbar bei blogspot so.
Kopiere die Links einfach und füge sie im Browser ein, dann funzt das auch.
LG
Merkwürdig nur das nach wie vor (Kaiser)Reichsgesetze zur Anwendung kommen ....wenn das doch alles schon längst passé ist? Eines davon ist zB. das RuStaG (Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz) von 1913.
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