Letztentscheidungsrecht zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht - Bürgerrechtlerin betrachtet das Recht auf Datenschutz im Lichte des ersten Lissabon-Urteils
Presseerklärung von Sarah Luzia Hassel-Reusing vom 25.12.2009
Am Dienstag, den 15.12.2009, fand beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zu einigen der Verfassungs- beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung statt. Diese basiert auf der EU-Richtlinie zur Vorrats-datenspeicherung, zu deren Umsetzung das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden ist. Gegen die Gesetzesänderung wiederum richten sich die Klagen.
Die Vorratsdatenspeicherung beinhaltet, zahlreiche Telekommunikations- verbindungsdaten anlasslos 6 Monate lang über jeden Einwohner der EU zu speichern. Diese Datensammlung kann in Deutschland unter bestimm- ten Voraussetzungen von den Geheimdiensten sowie vom Bundeskrimi- nalamt ausgewertet werden.
(siehe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2009)
Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab es laut dem Artikel „Karlsruhe als Lehrmeister für Europa“ der taz vom 16.12.2009 eine Debatte in Zusammenhang mit dem juristischen Letztentscheidungsrecht. Während der Anwalt Burkhard Hirsch (FDP) dieses beim Bundesverfassungsgericht sieht, plädierten die Grünen und der AK Vorrat für die Überweisung der Rechtssache an den EUGH.
Der EUGH ist das höchste Gericht für die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b der EUGH-Satzung). Vor dem EUGH kann also geklärt werden, inwieweit die Vorratsdatenspeicherung mit den Verträgen, auf denen die EU beruht, vereinbar ist. Inwieweit sie mit dem GG vereinbar ist, kann vor dem EUGH hingegen nicht geklärt werden, sondern nur vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war bereits vor Jahren von Irland vor dem EUGH angefochten worden (Az. C-301/06). Dazu entschied der EUGH be- reits am 10.02.2009, dass sich die Richtlinie zurecht auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 95 EGV) stützen konnte. Nach Inkraftset- zung des Lissabon-Vertrags am 01.12.2009 würde der Datenschutz inso- weit deutlich gestärkt, als er in Art. 16 AEUV aufgenommen würde. Allerdings gehört der Binnenmarkt, anders als der Datenschutz, zu den Zielen der EU (Art. 3 Abs. 3 AEUV), wodurch er weiterhin innerhalb des EU- Rechts ein größeres Gewicht als der Datenschutz hätte, aber nicht mehr ganz so stark wie bisher. Ein anderes Urteil als bei C-306/01 ist also denk- bar, wegen des immer noch deutlich stärkeren Gewichts des Binnen- marktes gegenüber dem Datenschutz scheint aber fraglich, ob dies zur völligen Untersagung der Vorratsdatenspeicherung führen würde.
Anders als der Art. 16 AEUV zum Datenschutz würde die neue Bezug- nahme in Art. 6 EUV auf die EU-Grundrechtecharta, welche in ihrem Art. 8 ein Grundrecht auf Datenschutz enthält, der Vorratsdatenspeicherung keine ernsthaften Gren- zen setzen, weil durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grund- rechtecharta weiterhin alle in der EU-Grundrechtecharta enthaltenen Grundrechte von ihrem Rang unterhalb von AEUV und EUV stehen. Damit hat im EU-Recht der Binnenmarkt nach dem AEUV Vorrang vor dem Recht auf Datenschutz, wie es in der EU-Grundrechtecharta steht, und nur Art. 16 AEUV ist ein ernstzunehmendes Gegengewicht innerhalb des EU-Rechts.
Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerden bzgl. der Vorrats- datenspei cherung dem EUGH vorgelegt werden oder nicht, kann der EUGH nur die Vereinbarkeit mit den Verträgen der EU abschließend prüfen.
Das Letztentscheidungsrecht liegt jedoch selbst nach einer EUGH- Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Denn nach Rn. 299 auf S. 101 des ersten Lissa-bonurteils vom 30.06.2009 hat das Bundesverfas- sungsgericht weiterhin das Letztentscheidungsrecht. Nach Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils setzt das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland zumin-dest insoweit Grenzen, wie die EU ihre zuständigkeitsmäßigen Kompetenzen überschreitet, oder wie das EU-Recht mit der Verfassungsidentität des GG unvereinbar ist. Zur Verfassungsidentität des GG gehören nach dem ersten Lissabon- Urteil alle Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die Strukturprinzipien des GG. Außer- dem stehen nach dem ersten Lissabon-Urteil die „Staatsaufträge“ Frieden und europäische Integration für Deutschland über jeder Vorschrift des EU-Rechts.
Nach Leitsatz 3 es ersten Lissabon-Urteils muss bei der Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum für die Umsetzung der Grundrechte sowie der Menschenrechte der Uno bleiben. Unter Rn. 249 sind die sensiblen Bereiche aufgezählt, in denen bei der Umsetzung des EU-Rechts beson- ders auf den Schutz der Grund- und Menschenrechte zu achten ist. Dort werden auch die Meinungs- und die Pressefreiheit erwähnt, was von Bedeutung sein dürfte für die Frage, ob und inwieweit die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt werden darf. Für die Gewichtung zwischen Freiheit und Sicherheit dürfte auch von Bedeutung sein, dass im Uno-Zivilpakt in dessen Art. 3 Freiheit und Sicherheit gleichrangig miteinander in einem Artikel normiert sind, was dagegen spricht, die Sicherheit gegenüber der Freiheit zu überhöhen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im sog. „Volkszählungsurteil“ am 15.12. 1983 entschieden, dass es ein im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, welches sich aus der Men- schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.
Nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 stehen die Grundrechte des GG über dem EU-Recht (Rn. 217). Die Menschenwürde als eine der beiden grund-rechtlichen Grundlagen des informationellen Selbstbestim - mungsrechts ist sogar unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Die allgemeine Handlungsfreiheit hingegen kann durch jedes Gesetz und jeden internatio- nalen Vertrag eingeschränkt werden. Sie verbietet nur willkürliche, rechts- grundlose, Einschränkungen der Freiheit. Zumindest soweit sich das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf die Menschenwürde stützt, ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt und verpflichtet, zu entschei- den, in welchem Umfang genau die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland Grenzen setzt, bzw. ob sogar die Vorratsdatenspeicherung insgesamt auf Grund der Menschenwürde für Deutschland unanwendbar ist.
Darüber hinaus greift m. E. das TKG zur Umsetzung der Vorratsdaten- speicherungsrichtlinie in verfassungswidrigem Ausmaß in das Grundrecht auf das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ein.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde auch die Besorgnis in der Öffentlichkeit diskutiert, auf Deutschland könnte ein Vertragsverletzungs- verfahren der EU zukommen, wenn das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung von EU-Recht für Deutschland Grenzen setzen würde. Diese Angst jedoch ist unbegründet. Wie das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils entschieden hat, hat die EU keine Berechtigung, die Umsetzung ihres nur auto-nomen Rechts gegen die souveräne Verfassungsidentität ihrer Mitgliedsstaaten durchzusetzen. Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte also nur rechtmäßig sein, soweit ein Mitgliedsstaat die Umsetzung von EU-Recht verweigert, ohne sich dabei auf Recht berufen zu können, welches für den jeweiligen Staat höherrangig als das EU-Recht ist.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Menschenrechtlerin i. S. v. Uno-Resolution 53/144
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/presseerklaerungen/sonstige-pe/vorratsdatenspeicherung
in dem Artikel wird von einer "Verfassungsidentität" gesprochen, die es
AntwortenLöschenaufgrund des Artikel 146 GG gar nicht gibt.
Zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören in
AntwortenLöschenDeutschland die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 217
und 218 des ersten Lissabon-Urteils). Außerdem stehen nach dem deutschen
Verfassungsgerichtsurteil vom 30.06.2009 die „Staatsaufträge“ Frieden und die
europäische Einigung über dem EU-Rech