Unser Politikblog | 25.August 2012
In dieser Zeit der Plünderung unserer Staatskassen und Sozialsysteme für jede noch so aberwitzige Absicherung von Großbanken denken viele über „Widerstand“ nach. Doch was ist das eigentlich ? Und wo steht das geschrieben ? Wie weit geht das Widerstandsrecht ? Wo fängt es an ? Wer schützt uns davor, dass Widerstand leistende Personen in Willkür abgleiten oder willkürlich der Willkür beschuldigt werden ?Ist die Widerstandslage angesichts der Raubzüge im Namen des Euro bereits gegeben ? Wenn ja, wodurch ?
Oder müssen wir warten, bis alles durch ist, um dann erst Widerstand zu leisten ?
Kann man sich „Widerstand“ vorstellen wie bei der Resistance oder bei Graf von Stauffenberg ? Eher wie bei der „weißen Rose“, denn auch „Widerstand“ greift in Grundrechte ein und muss verhältnismäßig sein. Dieser Text erläutert in Teil 1 Art und Umfang der Widerstandsrechte und gibt in Teil 2 und 3 einen groben Überblick über die derzeit, in Zusammenhang mit der angeblichen „Euro-Rettung“, akutesten Gefahren für die Ordnungen des Grundgesetzes und der universellen Menschenrechte. Teil 4 schließlich resümmiert, dass in der derzeitigen Widerstandslage ein deutlich erhöhtes Maß an Transparenz geboten und verhältnismäßig ist.
1.
Was ist die Widerstandslage ?
Einen
guten Überblick bietet der Beitrag von Jan Heinemann auf den S. 99 –
128 des Werks „Wehrhafte Demokratie“ (Herausgeber Markus Thiel,
2003, Mohr Siebeck – Verlag, Tübingen). Soweit in diesem Ab-
schnitt dieses Artikels in Klammern allein Seitenangaben enthalten
sind, bezieht sich dies auf seinen Bei- trag.
Es
gibt zwei Rechte auf Widerstand, ein verfassungsrechliches und ein
naturrechtliches.
Bereits
im KPD-Verbotsurteil vom 17.08.1956 (BVerfGE 5,85) hatte das
Bundesverfassungsgericht, da sich die KPD auf ein Widerstandsrecht
berief, in den Entscheidungsgründen geurteilt, ein solches komme nur
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung in Betracht (S. 103).
Daran anknüpfend wurde mit Gesetz vom 24.06.1968 (BGBl I 1968, 709)
Art. 20 Abs. 4 GG ins Grundgesetz eingefügt (S. 103).
Das
Widerstandsrecht ist als letztes vorsorgendes Mittel, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist, weil die dafür zuständigen staatlichen
Organe versagt haben, zur Bewahrung der von Art. 79 Abs. 3 GG
geschützten Ordnung des Grundgesetzes normiert (S. 105+107).
Zum
Schutzumfang der Ordnung des Grundgesetzes, auf welche Art. 20 Abs. 4
GG gerichtet ist, gehören laut Heinemann auf den ersten Blick die
Art. 20 Abs. 1+2+3 GG (S. 120); da zur Rechtsstaatlichkeit aber auch
die Menschenwürde gehöre, sei auch Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 20
Abs. 4 GG geschützt. Für die Abgren- zung zwischen
grundrechtsgleichem und naturrechtlichem Widerstandsrecht (S. 109)
sei wenig Raum für die Anwendung des naturrechtlichen
Widerstandsrechts, da die Ordnung, welche Art. 20 Abs. 4 GG schützt,
eine Ordnung ist, „welche die Achtung der Menschenrechte als
integralen Bestandteil anerkennt“. Das kann sich nur auf Art. 1
Abs. 2 GG bezie-hen, da Art. 25 GG nicht zu den von Art. 79 Abs. 3
GG geschützten Teilen des GG gehört. Die Verbindung des
Grundgesetzes in Art. 1 Abs. 2 GG zu den universellen Menschenrechten
ist also auch über Art. 20 Abs. 4 GG geschützt. Dann muss nach
Überzeugung von Unser Politikblog auch der Wesensgehalt aller
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, weil auch diese nach Rn.
216+217 Lissabonurteil unantastbar sind, durch Art. 20 Abs. 4 GG
geschützt sein.
Der
ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts und ehemalige
Bundespräsident Prof. Dr. Roman Herzog sieht Art. 20 Abs. 4 GG als
zusätzlichen Schutz der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) außer
dem Bundesverfassungsgericht und „im Extremfall“ sogar als deren
einzigen Schutz (S. 109 + Fußnote 49, dort unter Zitierung von Prof.
Dr. Roman Herzog in Maunz/Dürig, Art. 20 IV, Rn. 6). Heinemann sieht
dies vor allem auf Situationen bezogen, in welchen selbst Anordnungen
des Bundesverfassungsgerichts keine Folge mehr geleistet wird. Als
von geringer praktischer Bedeutung sieht er die
verfassungsgerichtliche Überprü-fung der Anwendung von Art. 20 Abs.
4 GG. Durch die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde komme es meist
gar nicht zu einer Widerstandslage, während im Falle eines Versagens
selbst des Bundesverfassungs-gerichts eine gerichtliche Durchsetzung
von Art. 20 Abs. 4 GG ebenfalls ausscheide (S. 111+112).
Einzelne
Verletzungen von Grundrechten können nie die Widerstandslage
auslösen (S. 111), es muss um den Schutz der Ordnung des
Grundgesetzes gehen. Sie wird auch ausgelöst, wenn es um die
Beseitigung einzel ner Bestandteile der Ordnung des Grundgesetzes
geht (S. 122). Nach Rechtsauffassung von Unser Politikblog ist die
Widerstandslage dann analog auch gegeben, wenn zwar kein Teil der
Ordnung des Grundgesetzes ganz beseitigt werden soll, dafür aber
mehrere Teile in ihrer Reichweite beträchtlich eingeschränkt oder
aufgegeben werden sollen.
Das
Widerstandsrecht ist ein Recht des einzelnen (S. 116+ 117), es steht
jedem Deutschen zu, und eine öffentliche Feststellung der
Widerstandslage ist dafür nicht erforderlich (S. 113). Das
grundrechtsgleiche Widerstandsrecht ist gegeben zum Schutz der
Ordnung des GG sowohl gegen Angriffe staatlicher Organe, als auch
gegen Angriffe von Privaten gegen diese Ordnung (S. 123). Der Staat
selbst kann sich nicht auf das Widerstandsrecht berufen, da es ein
Recht des einzelnen zum Schutz der Ordnung des Grundgesetzes für den
Fall des Versagens der staatlichen Organe ist (S. 124).
Alle
anderen Möglichkeiten müssen vor der Berufung auf die
Widerstandslage ausgeschöpft worden sein (S. 123). Das kann nach
unserer Rechtsauffassung z. B. in einem
Verfassungsbeschwerdeverfahren der Fall sein, wenn durch
Verschleppung von Anträgen auf einstweilige Anordnung oder durch
Ausblenden gültiger Verfassungsbeschwerden Schäden an der Ordnung
des Grundgesetzes drohen, unabhängig davon, ob es dabei zugleich zu
Schäden an der Rechtsordnung i. S. v. §339 StGB kommt.
Die
Widerstandslage endet beim grundrechtsgleichen Widerstandsrecht bei
Einstellung des Angriffs (S. 118) gegen die Ordnung des Grundgesetzes
oder ab dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Errichtung einer neuen
Ordnung (S. 115). Die Ordnung des Grundgesetzes und auch der
Anwendungsbereich des Art. 20 Abs. 4 GG würden auch durch die
Schaffung einer neuen Verfassung mit Volksabstimmung gem. Art. 146 GG
beendet (S. 116).
Wie
in weiser Voraussicht hat Heinemann (unter Zitierung von Isensee in
ders./Kirchhof (Hg.), HdbSTR VII, 166 Rn. 61 m. w. N.) postuliert,
dass Art. 146 „die Bindungen des Art. 79 Abs. 3 nicht zu
überwinden“ vermag. Er sagt weiter: „Ermächtigte Art. 146 zu
einer Verfassungsgebung ohne Bindung an die Elementari-en des Art. 79
Abs. 3, wäre diese Norm als verfassungswidriges Verfassungsrecht zu
qualifizieren.“
Gleichzeitig
negiert Heinemann die Möglichkeit, sich von Art. 79 Abs. 3 GG zu
lösen, an sich nicht, sieht sie aber ausschließlich gegeben, wenn
über Art. 146 GG eine vollständige „Verfassungsneuschöpfung“
erfolgt (S. 116).
Daraus
folgt nach Rechtsauffassung von Unser Politikblog, dass auch mit
Hilfe von Volksabstimmungen, auch wenn man sich dafür auf Art. 146
GG beruft, die Ewigkeitsgarantie nicht angetastet werden darf. Art.
146 GG ist allein für Verfassungsneuschöpfungen gedacht, nicht
dafür, wenn es gerade einmal passt, wie z. B. bei ESM und
Fiskalpakt, das Volk einfach über ein neues Grundgesetz abstimmen zu
lassen, welches gegenüber ESM und Fiskalpakt dann vollständig
aufgebrochen wäre.
Widerstandshandlungen
können nur solche sein, die außerhalb einer Widerstandslage
rechtswidrig wären (S. 115+118). Das bedeutet nicht, dass alle
Handlungen im Rahmen eines Widerstands notwendigerweise außer- halb
der Widerstandslage rechtswidrig wären, sondern allein, dass, soweit
es zum Schutz der Ordnung des Grundgesetzes erforderlich ist, dass
auch ansonsten rechtswidrige Handlungen ausgeübt werden dürfen. Das
grundrechtsgleiche Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ist daher
auch ein eigenständiger Rechtferti-gungstatbestand im Straf- und
Zivilprozess (S. 118+119).
Die
Mittel im Rahmen der Widerstandslage müssen verhältnismäßig sein
(S. 105). Es sind immer die am wenigsten einschneidenden Mittel zum
Schutz der Ordnung des GG zu wählen. Das liegt daran, dass im Rahmen
der Widerstandslage einzelne dazu gezwungen sind, das Versagen
staatlicher Institutionen auszu- gleichen (S. 125); damit müssen
ihnen zum Schutz der Allgemeinheit auch die gleichen Bindungen an die
Verhältnismäßigkeit obliegen, die sonst der Staat zu beachten hat.
Die
Widerstandslage greift nicht nur, wenn die staatlichen Organe nicht
in der Lage sind, sondern auch, wenn sie nicht willens sind, die
Ordnung des GG zu schützen (S. 126). Auch bei einem Nichthandeln
staatlicher Organe greift sie, soweit dies in einem absichtlichen
Gewährenlassen begründet ist (S. 127).
Heinemann
hält es für „angebracht“ (S. 127, Fußnote 112), dass
staatliche Organe, wenn sie keine wirksame Abhilfe mehr leisten
können, die Ausrufung des „Widerstands“ verlangen. Daraus
folgert Unser Politikblog, dass, wer das Widerstandsrecht gegenüber
staatlichen Organen geltend macht, dies auch klar zum Ausdruck
bringen sollte.
Das
naturrechtliche Widerstandsrecht, auch „überpositives
Widerstandsrecht“ genannt, schützt die natur- rechtlichen, also
die universellen, Menschenrechte (S. 107). Das naturrechtliche
Widerstandsrecht ist allein zum Schutz vor dem Staat gegeben, nicht
direkt gegenüber Privaten (S. 108, 123). Das naturrechtliche
Widerstandsrecht und dessen Indisponabilität sichern die
Wehrhaftigkeit des Schutzes der universellen Menschenrechte (S. 108).
Das naturrechtliche Widerstandsrecht gilt losgelöst vom Bestand des
Grund-gesetzes (S. 108). Die Attentäter gegen Hitler handelten auf
Grundlage des naturrechtlichen Widerstands-rechts (S. 114).
Das
naturrechtliche Widerstandsrecht ist auch im 3. Absatz der Präambel
der AEMR enthalten wonach „es notwendig ist, die Menschenrechte
durch die Herrschaft des Rechts zu schützen, damit der Mensch nicht
ge- zwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und
Unterdrückung zu greifen.“
Dabei
ist der „Aufstand“ im engeren Sinne natürlich nicht das einzige
Mittel im Rahmen des naturrechtli-chen Widerstandsrechts zum Schutz
der universellen Menschenrechte, sondern auch beim naturrechtlichen
Widerstandsrecht ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren, und auch
bei ihm greift die Widerstandslage nicht erst, wenn faktisch keine
milderen Mittel des Widerstands als ein „Aufstand“ mehr vorhanden
sind.
Zum
Verhältnis der beiden Widerstandsrechte sagt Heinemann, das
grundgesetzliche habe Anwendungs-, das naturrechtliche
Geltungsvorrang (S. 108). Das bedeutet im Sinne einer
Prüfungsreihenfolge, dass man zur Anwendung des naturrechtlichen nur
insoweit kommt, wie das grundgesetzliche jeweils nicht greift.
2.
die akuten Gefahren für die Ordnung des Grundgesetzes und für die
Ordnung der universellen Menschenrechte durch die angebliche
„Euro-Rettung“
Die
größte Gefahr für die Ordnung des Grundgesetzes als Ganzes ist,
dass die für Grundgesetzänderungen erforderliche
Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) umgehbar gemacht wird, oder
dass ein ähnlich schwerer Eingriff gegen das Grundgesetz vorgenommen
wird, welcher dem Grundgesetz den Verfassungsrang nimmt und es auf
einen einfachgesetzlichen Rang abstürzen lässt. Nach Rn. 28+29 des
Urteils des BVerfG zum Hypothekensicherungsgesetz (BVerfGE 2,237) war
die Weimarer Reichsverfassung auf einen einfachgesetzlichen Rang
abgestürzt, weil das erhöhte Änderungsquorum (Art. 76 Weimarer
Reichsverfassung) für Verfassungsänderungen durch das
Ermächtigungsgesetz nahezu beliebig durch die Reichsregierung
umgehbar gemacht wurde (Abschnitt III.12 der Verfassungsbeschwerden
zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).
Das
droht derzeit akut vor allem durch folgende Angriffe:
-durch
die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV), welche mit
eu-primärrechtlichem Rang (also mit einem Rang oberhalb selbst aller
nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehenden Teile des GG)
erlauben würde, immer neue Mechanismen zur Sicherung der
„Finanzstabilität“ der Großbanken in Kraft zu setzen (siehe
Abschnitte III.1.1 + III.15 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR
1445/12 vom 30.06.2012)
-durch
die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV), welche mit
eu-primärrechtlichem Rang (also mit einem Rang oberhalb selbst aller
nicht unter dem Schutz der Ewigkeitsgarantie stehenden Teile des GG)
bestimmen würde, dass für alle „Finanzhilfen“ im Rahmen solcher
Mechanismen die Auflagen „streng“ sein müssten (unmenschlich
streng wie beim IWF, siehe Abschnitte III.4 + IV.5 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012) – also
unvereinbar mit der Menschenwürde
-durch
die wie bei Griechenland zu erwartenden Kreditauflagen zur
Grundgesetzänderung über EFSF und ESM (Abschnitte III.12 + IV.5.3
der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).
-durch
das Initiativrecht der EU-Kommission für Grundgesetzänderungen als
Grundlage für die Verschärfung des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes zzgl. Möglichkeit, diese Grundgesetzänderungen vor
dem EUGH zu erzwingen (Art. 3 + Art. 8 Fiskalpakt)
-durch
das mit den Verfassungsbeschwerden von „Mehr Demokratie“ (siehe
Artikel von Unser Politikblog dazu vom 09.07.2012) angestrebte
„revolutionäre“ Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit
welchem dieses, anstatt ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV zu
verbieten oder einzugrenzen, Deutschland dazu verurteilen soll, ein
neues gegenüber ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV völlig
aufgebrochenes Grundgesetz zu schaffen und das Volk völlig
uninformiert darüber abstimmen zu lassen
Die
Gefahren für die Ordnung der universellen Menschenrechte bestehen
vor allem darin, dass man immer mehr mit diesen unvereinbare
Mechanismen (darunter nach Ratifikation auch ESM und Fiskalpakt) mit
eu-primärrechtlichem oder eu-sekundärrechtlichem Rang versehen
will, und die zuständigen Richter des Bundesverfassungsgerichts nach
allen uns vorliegenden Indizien sich bisher vor einer fundierten
Entscheidung zum Rangverhältnis zwischen EU-Sekundärrecht und den
zum „ius cogens“ gehörenden universellen Menschenrechten zu
drücken scheinen, sowie durch die Gefahren des Aufbrechens (durch
„Mehr Demokratie“) und des Absturzes des GG (Abschnitt III.12 der
Verfassungsbeschwerden) und damit auch von Art. 1 Abs. 2 GG.
Die
mit Abstand brutalste Gefahr jedoch für die Ordnung der
universellen Menschenrechte ist der auf eine der „Praxis des IWF“
entsprechende Unmenschlichkeit verpflichtende Art. 136 Abs. 3 AEUV.
3.
ein genauerer Vergleich mit dem Ermächtigungsgesetz
In
Abschnitt III.12 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 wird
anhand des Hypotheken-sicherungsgesetzurteils (BVerfGE 2,237, siehe
insbesondere dessen Rn. 28+29), wonach die Weimarer Reichsverfassung
bereits durch die Umgehbarmachung des erhöhten Quorums des Art. 76
WRV für Verfas-sungsänderungen, auf einen einfachgesetzlichen Rang
abgestürzt ist, die Absturzgefahr des Grundgesetzes dargelegt. Das
Hypothekensicherungsgesetzurteil erläutert, wie die Weimarer
Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz vom Verfassungsrang
auf den einfachgesetzlichen Rang abgestürzt ist. Das gleiche droht
dem Grundgesetz akut von mehreren Seiten, weshalb ein noch genauerer
Blick geboten ist.
Der
Text des aus nur 5 Artikeln bestehenden „Gesetzes
zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermäch-tigungsgesetz) vom
23.3.1933“ findet sich u. a. unter dem folgenden Link:
Art. 1 erlaubte der Reichsregierung, Gesetze auch am Parlament vorbei zu beschließen.
Art. 2 erlaubte für alle von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze, dass diese beliebig die Verfassung derogieren konnten, solange sie nur nicht in die Rechte des Reichspräsidenten eingriffen, und solange sie nicht die Existenz von Reichstag und Reichsrat berührten.
Art. 3 bestimmte vor allem, dass auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze die Art. 68 bis 77 WRV keine Anwendung fänden (also auch nicht das erhöhte Abstimmungsquorum des Art. 76 WRV bei die WRV derogierenden Gesetzen)
Art. 4 erlaubte der Reichsregierung mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge zu schließen, diese ohne parlamentarische Zustimmung in Kraft zu setzen, und zur Umsetzung dieser Verträge entsprechende Verordnungen zu erlassen.
Art. 5 befristete das „Ermächtigungsgesetz“ bis zum 01.04.1937 oder bis zur Wahl einer neuen Regierung.
Es wurde jedoch mehrfach verlängert.
Art.
2 Ermächtigungsgesetz ähnelt hier das von „Mehr Demokratie“
angestrebte und von BVR Prof. Dr. Peter Michael Huber in der
öffentlichen Debatte angestoßene Aufbrechen der Ewigkeitsgarantie
(Art. 79 Abs. 3 GG) gegenüber allen Akten der Wirtschaftsregierung
und des ESM, wobei sich Prof. Dr. Huber in dem am 19.09.2011 in der
Süddeutschen Zeitung veröffentlichten Interview insoweit noch auf
die Wirtschaftsregierung beschränkt hatte. Selbst Art. 3 Fiskalpakt
(Abschnitt V.1.1. der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 )
startet einen derartigen Sturmangriff aufs Grundgesetz beschränkt
allein auf den Stabilitäts- und Wachstumspakt.
Damals
waren es allerdings ein und dieselbe Reichsregierung, welche das
Ermächtigungsgesetz einbrachte und von dessen Machtzuwachs
profitierte.
Heute
sieht man einen Bundesverfassungsrichter als Stichwortgeber und einen
Verein, die beide vom Aufbrechen der Verfassung, außer vielleicht
ideologisch, überhaupt nichts zu haben scheinen. Denn der
Machtzuwachs läge, was die öffentlichen Stellen angeht, im ESM bei
der EU-Kommission, bei der faktisch von Goldman Sachs beherrschten
EZB, beim IWF und den Finanzministern der Mitgliedsstaaten, sowie in
der Wirtschaftsregierung in allererster Linie bei der EU-Kommission
und daneben noch bei den Finanzministern der Mitgliedsstaaten. Heute
würde die Macht wenigstens zwischen verschiedenen Organen der
Exekutive verschränkt, dafür aber dann gleich eurozonenweit
konzentriert. Anders als damals würde die hoheitliche Macht privater
Konzerne offiziell über ESM, kollektive Aktionsklauseln und Gesetz
zur Änderung des BSchuWG verankert (Abschnitte IV.6.2.4, IV.6.2.5
und IV.6.2.8 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom
30.06.2012).
Während
man damals die Verfassung derogierende Gesetze mit
einfachgesetzlichem Rang ermöglichte, will man dies heute für
intergouvernementale Verträge mit erst einmal einfachem
völkerrechtlichem Rang wie für ESM und Fiskalpakt (die man dann
später supranationalieren würde) sowie für EU-Sekundärrecht
(EU-Ver-ordnungen zur Verschärfung des Stabilitäts- und
Wachstumspaktes und zur Einführung des Ungleichge-wichtsverfahrens
und der haushaltsmäßigen Übewachung) und für EU-Primärrecht
(Art. 136 Abs. 3 AEUV).
Der
gewichtige Unterschied ist, dass selbst die (die dann abgestürzte)
WRV derogierenden Gesetze der NS-Zeit vom Rang unterhalb der
naturrechtlichen „universellen“ (damals bereits existenten, aber
erst in der AEMR klargestellten) Menschenrechte gestanden haben –
das erklärt auch, warum sich die Hitler-Attentäter damals auf das
naturrechtliche Widerstandsrecht berufen konnten, weil es vom Rang
über den einfachen NS-Gesetzen stand – abgesehen von der
materiellen Nichtigkeit eines Teils der NS-Gesetze bereits nach der
Radbruch'schen Formel (Leitsatz 1 Abs. 2 + Rn. 31+32 von BVerfGE
23,98)
Zumindest
EU-Primärrecht und möglicherweise auch EU-Sekundärrecht steht
jedoch über den universellen Menschenrechten. Insoweit ist also die
„Revolution“, für welche der Verein „Mehr Demokratie“
benutzt wird, noch gefährlicher als Art. 2 Ermächtigungsgesetz für
sich allein genommen.
Der
„Mehr Demokratie“ - Revolution ist indes zugute zu halten, dass
sie das Volk (wenngleich ein gezielt unvollständig informiertes)
abstimmen lassen will, und nicht ein zahlenmäßig bereits durch
willkürliche Verhaftungen und duckmäuserische Krankmeldungen
geschwächtes Parlament.
Hinsichtlich
der Frage, wie gut man das Volk vor einer solchen Abstimmung
informieren will, sind auch die Überlegungen des ehemaligen
bodenständigen NRW-Finanzministers und heute eher auf
Bilderberg-Linie befindlichen Peer Steinbrück, mit einer Kampagne
aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien bei einer solchen
Abstimmung ein Ergebnis erzielen zu können entsprechend dem von den
„Finanzmärkten“ gemachten „Reformdruck“ (siehe Rheinische
Post – Artikel „Grundgesetz für Europa“ vom 02.07.2012)
Mit
Art. 1 Ermächtigungsgesetz würden hier die allein durch die
Exekutive getroffenen Entscheidungen im Rahmen von ESM und
Wirtschaftsregierung korrespondieren. Die Legislative wäre bei der
Wirtschaftsregie- rung nach Einwilligung des Europaparlaments in die
Verordnungen außen vor. Bei EFSF und ESM käme sie, außer bei sich
verselbständigenden ESM-Direktoren und bei Stimmrechtsaussetzung,
wenigstens noch ins Spiel, soweit dies das StabMechG und das
Zustimmungsgesetz zum ESM vorschreiben. Ansonsten würden die
Parlamentarier zum bloßen Nachvollzug der sanktionsbewehrten
Auflagen, Empfehlungen und Meinun- gen (hierzu Abschnitt VI.2.2 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012)
degradiert.
Art.
3. Ermächtigungsgesetz stellte vor allem klar, dass von der
Reichsregierung beschlossene Gesetze fort-an auch an Art. 76 WVR
nicht mehr gebunden waren. Das war vor allem deshalb von Bedeutung,
weil das Ermächtigungsgesetz selbst ja auch nur ein einfaches Gesetz
war, wenngleich es mit einem Quorum be- schlossen wurde, welches auch
für eine Verfassungsänderung gereicht hätte. Es war aber keine
Verfassungs- änderung. Die Klarstellung in Art. 3
Ermächtigungsgesetz dürfte zusammen mit Art. 1 und Art. 2 Ermächti-
gungsgesetz entscheidend für das Erkennen des Absturzes der WVR
durch das Bundesverfassungsgericht gewesen sein.
Art.
4 Ermächtigungsgesetz zeigt eine bemerkenswerte Parallele zum
EFSF-Rahmenvertrag, allerdings mit dem Unterschied, dass die
Nationalsozialisten sich eine Blankett-Ermächtigung für
völkerrechtliche Verträge gleich welcher Art geben ließen, während
die Bundesregierung den ratifizierungsbedürftigen EFSF-Rahmenvertrag
einfach ohne Rechtsgrundlage selbst bestätigte mit der
offensichtlich rechtlich unzutreffen-den Einrede, es wäre ein rein
privatrechtlicher Vertrag (Abschnitt IV.3.4 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012).
Dass
die Nationalsozialisten überhaupt wagten, eine derart weitgehende
Ermächtigung zu formulieren wie in Art. 2 Ermächtigungsgesetz, lag
auch an zum Teil sehr fahrlässigen Überlegungen unter
Staatsrechtlern. So ging laut dem Beitrag „Die sog.
Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG)“ von Diana Zacharias in
„Wehrhafte Demokratie“ (Herausgeber Markus Thiel,
Mohr-Siebeck-Verlag, Tübingen) damals die Mehrheit der
Staatsrechtler davon aus, dass alle Vorschriften der WRV zur
Disposition des verfassungs- ändernden Gesetzgebers stünden (S.
58). Laut Frau Zacharias war z. B. damals der Kommentator Anschütz
in Anm. 3 seines Kommentars zu Art. 76 WRV der Auffasung, „es sei
daher ohne weiteres zulässig, die Regelungen über die rechtliche
Natur des Reichsganzen (Bundesstaat), über die Staats- und
Regierungsform (Republik, Demokratie) oder über andere prinzipielle
Fragen, wie etwa die Grundrechte, durch verfassungsänderndes Gesetz
aufzuheben“ (S. 58+59).
Laut
Frau Zacharias soll Carl Schmitt (der geistige Vater der im
nationalsozialistischen Deutschland verwirk-lichten Form von
Polizeistaat) darauf hingewiesen haben, die WRV sei in ihrer
„Neutralität“ „bis zum Selbst-mord“ gegangen, sie habe „den
legalen Weg zur Beseitigung der Legalität selbst“ geboten (S. 59).
Darüber
ging das Ermächtigungsgesetz nur noch insoweit „revolutionär“
hinaus, als es statt einer rechts-klaren Verfassungsänderung eine
Generalermächtigung zur Derogierung der Verfassung schuf, und als
die Nazis sich trotz all ihrer damaligen Propaganda-Möglichkeiten
nicht einmal trauten, das Volk nach seiner Zustimmung zu fragen, ob
es denn wirklich so blöd wäre.
Genau
als Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz wollte der Parlamentarische
Rat auf Initiative insbesondere Dr. Thomas Dehlers eine formell
scheinbar legale „Revolution“, gleich welcher Art, gegen das
Grundgesetz verhindern durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3
GG), deren Fehlen in der WRV das Ermächtigungs- gesetz überhaupt
erst ermöglicht hatte.
Heute
versucht „Mehr Demokratie“, inspiriert und scheinbar bisher
tatkräftig unterstützt vom befangenen Berichterstatter, Art. 79
Abs. 3 GG für ESM und Wirtschaftsregierung aufzubrechen.
Aber
nicht nur das. Schon ganz ohne ein solches Aufbrechen hat der 2.
Senat in der mündlichen Verhandlung
vom
10.07.2012 den Prüfungsmaßstab für ESM, Art. 136 Abs. 3 AEUV und
Fiskalpakt plötzlich auf nur noch einen Teil von Art. 38 GG
fokussiert, wobei es ihm nur noch darum ging, dass die demokratisch
ge-wählten Bundestagsabgeordneten noch genug zu entscheiden haben,
und dabei noch genug Geld bewegen können, als wäre der Schutz des
Grundgesetzes im Verhältnis zur EU bzw. zu allen nur denkbaren
Mecha- nismen in Zusammenhang mit der Eurozone nur noch für Geld und
Macht, soweit sie demokratisch legiti- miert sind, gegeben. Eine
Preisgabe aller anderen Rechte der Einwohner Deutschlands gegenüber
EU und Eurozone, selbst der Rechte auf Leben, Menschenwürde,
Gleichheit und Gesundheit.
Die
Nationalsozialisten hatten eine der barbarischsten Ideologien der
Menschheitsgeschichte, ein wirres Gemisch verschiedener
faschistischer Richtungen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des
Ermächtigungsgeset-zes musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass
dieses auch benutzt werden würde zur aktiven Tötung einer im
Vorhinein damals kaum zu prognostizierenden und erst im Nachhinein
bekanntgewordenen grauen- vollen Zahl unschuldiger Menschen, darunter
damals bereits absehbar u. a. Juden, Roma und Sinti, Kommu-nisten und
Behinderte.
Der
IWF hingegen, auf dessen Praxis Art. 136 Abs. 3 AEUV verpflichten
würde, hat bereits mehr Menschen- leben auf dem Gewissen als die
meisten Diktaturen (zahlenmäßig nur noch von der IG
Farben/Nazi-Diktatur und vielleicht noch von Stalin übertroffen)
angesichts seiner Eigenschaft als Hauptursache Nr. 2 (zusammen mit
der Weltbank) für den Hunger in der Welt (Abschnitt IV.5.2 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12vom 30.06.2012) und durch
seine gezielte Zerstörung von Gesundheitssystemen. Natürlich hätten
die Nazis, wenn sie so lange in Machtpositionen geblieben wären wie
der IWF, noch viele Millionen Menschen mehr ermordet als der IWF,
darum geht es hier aber nicht.
Es
geht darum, dass heute bzgl. Art. 136 Abs. 3 AEUV in Kombination mit
dem beabsichtigen Aufbrechen (und nicht unwahrscheinlich Abstürzen)
des Grundgesetzes klarer als zum Zeitpunkt des Beschlusses über das
Ermächtigungsgesetz Millionen Opfer prognostiziert werden können –
wenngleich vermutlich nicht im KZ, sondern über Hunger, fehlende
medizinische Versorgung und den Ausnahmezustand.
Eine
auch nur in Ansätzen vergleichbare Ideologie ist bei der heutigen
Bedrohung nicht sichtbar. Heute geht es, wie Art. 136 Abs. 3 AEUV
zeigt, um die Absicherung und Bereicherung von Großbanken
(Absicherung des Finanzsektors im Sinne des Rechtsbegriffs
„Finanzstabilität“ (Abschnitte III.1.1 + III.15 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012 ) in
Kombination mit der geistig dahinter stehenden „too big to fail“
- Hypothese der Weltbank (Abschnitt XI.7 der Verfassungsbeschwerden
zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012 ) und um das rücksichtslose
Ausnehmen der Einwohner der Staaten der Eurozone für diesen Zweck
mittels Verpflichtung auf eine iwf-artige Strenge, selbst ohne
Rücksicht auf Leben und Würde der Einwohner (Abschnitte III.4 +
IV.5 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012
).
Statt
der aktiven Tötung von Millionen unschuldiger Menschen ist heute die
aktive Verarmung von Millionen Menschen zu befürchten, die dann
einfach ohne hinreichende nahrungsmäßige und medizinische
Versorgung sich selbst überlassen werden, was sich bis zu einem
Tatbestand von Art. 6 lit. c Römisches Statut des IStGH verdichten
kann.
Die
Nationalsozialisten implementierten die Regeln für ihre
Unmenschlichkeit auf der einfachgesetzlichen Ebene, eine
Verpflichtung völkerrechtlichen Rangs zur Unmenschlichkeit ist uns
aus der damaligen Zeit nicht bekannt.
Art.
136 Abs. 3 S. 2 AEUV hingegen enthält eine Verpflichtung
eu-primärrechtlichen Rangs zu maßloser Grausamkeit, und dieser
würde im Falle des nicht unwahrscheinlichen Grundgesetzabsturzes
nichts höher- rangigeres mehr entgegen stehen und wegen lex
specialis, wenn man sich nur immer auf den Euro berufen würde, auch
kaum anderes EU-Primärrecht, und auch keine universellen
Menschenrechte, die vom Rang ja unterhalb des EU-Primärrechts
stehen. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV wäre in seiner Wirkung wie ein
faktisches Verbot des Handelns aus Nächstenliebe, wie ein durch
nichts gebremstes Unmenschlichkeitsgebot höchsten rechtlichen
Ranges.
Auch
wenn die Verpflichtung auf nicht irgendeine, sondern eine der Praxis
des IWF entsprechende Strenge (Abschnitt III.4 der
Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12 vom 30.06.2012, siehe am
deutlichsten vor allem Ecofin-Rat vom 10.05.2010) von den Vertretern
der Mitgliedsstaaten so möglicherweise noch in einem höchsten Maß
an Fahrlässigkeit proklamiert worden sein mag, sind diese Aussagen
aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV nach der WVRK
für die rechtliche Auslegung maßgeblich, und nicht evtl. noch
kommende Beschwichtigungen, nachdem Art. 136 Abs. 3 AEUV auf EU-Ebene
längst beschlossen ist.
Man
könnte noch auf die Idee kommen, dass doch der Nationalstaat die
Welt ins Unglück gestürzt habe, und dass man deshalb nahezu
beliebige Opfer zu bringen bereit sein müsse für alles, was die
Macht des National- staats bricht. Das übersieht jedoch, dass der
entscheidende Punkt ist, der Unmenschlichkeit zu wehren, egal, auf
welcher Ebene man diese zu implementieren sucht. Und eine gleich
mehrere Staaten auf einmal bindende Verpflichtung auf europäischer
Ebene zur Unmenschlichkeit ist mindestens so gefährlich wie ein
Freibrief zur Unmenschlichkeit auf nationaler Ebene.
4.
Fazit: Widerstandslage ja, aber immer verhältnismäßig
Wir
betreiben nicht nur non-profit-mäßig „Unser Politikblog“, wir
haben auch insgesamt 8 Verfassungsbeschwerden eingereicht (am
29.05.2010 gegen die ursprüngliche Fassung des StabMechG, am
06.04.2012 gegen die erste Änderungsfassung des StabMechG sowie am
30.06.2012 gegen die zweite Änderungsfassung des StabMechG, gegen
die Zustimmungsgesetze zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs. 3 AEUV,
gegen das ESMFinG und gegen das Gesetz zur Änderung des BSchuWG).
Allein die am 30.06.2012 eingereichten Verfassungsbeschwerden
enthalten 718 Seiten, davon 34 ½ Seiten Auflistung rechtsfortbilden-
der und entscheidungserheblicher Punkte und 28 Eilanträge auf
einstweilige Anordnung. Dazu kam am 06.07.2012 der
Befangenheitsantrag gegen den „revolutionären“ Berichterstatter
Prof. Dr. Peter Michael Huber. Alle diese Klagen und Anträge werden
bis zum heutigen Tag nach den uns vorliegenden Indizien wissentlich
verschleppt und vor der Massenöffentlichkeit versteckt gehalten.
Hieraus
ergibt sich, dass im Vordergrund die grundgesetzliche, aber auch die
naturrechtliche Widerstandslage im vorliegenden Fall gegeben sind –
mitsamt ihrer Verpflichtung zur Ergreifung wirksamer und zugleich
verhältnismäßiger Maßnahmen.
Die
zum derzeitigen Zeitpunkt verhältnismäßigste Widerstandsmaßnahme
ist totale Transparenz – um die Illusion, sich an der
Öffentlichkeit vorbei vor einer verfassungsgemäßen Entscheidung
drücken zu können, zu beenden. Ziel des Widerstands kann und darf
es hingegen nicht sein, ein Ergebnis in der Hauptsache eines
laufenden Klageverfahrens vorzuformen – wohl aber, wenn wie hier
die Ordnung des GG selbst in akuter Gefahr ist, und alle von der
Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind,
durch Transparenz die Ordnung des Grundgesetzes zu bewahren, und da
dies hier dafür erforderlich ist, auch, die Rückkehr zu einem
rechtmäßigen Verfahren durchzusetzen.
Es
ist Zeit für „weiße Rosen“ mit radikaler Transparenz und
friedlichem Massenprotest.
Viele
denken bei „Widerstand“ an die Hitler-Attentäter oder an die
französische Resistance. Damit ist die heutige Situation aber, Gott
sei Dank, noch nicht vergleichbar. Es werden bisher auf
bundesdeutschem Gebiet nicht massenhaft Menschen in Arbeitslager oder
Vernichtungslager gezwungen, auch wenn in Ungarn bereits Arbeitslager
für Langzeitarbeitslose und Obdachlose existieren, ohne dass die EU
ernsthaft rechtlich dagegeben vorgeht, und wenn in Griechenland von
der EU gesponserte Internierungslager existieren – angeblich allein
für die Abschiebung von Flüchtlingen.
Daher
ist trotz der derzeitigen Widerstandslage jeglicher Form von Gewalt
oder Krawall eine vollständige Absage zu erteilen.
Wenn
allerdings Ernst gemacht werden sollte mit Barrosos Überlegungen aus
Juni 2010 zur Errichtung von Diktaturen in verschiedenen Staaten der
Eurozone (in Griechenland, Spanien oder Portugal, siehe Abschnitt
XII.4 der Verfassungsbeschwerden zu Az. 2 BvR 1445/12), könnte dies
möglicherweise anders zu beurteilen sein. Aber wie die deutsche
Überwindung des Kapp-Putsches zur Zeit der Weimarer Republik zeigt,
können manchmal selbst Diktaturen durch friedliche Massenproteste
beendet und die verfassungsgemäße Ordnung wiederhergestellt werden.
Link
zu 2 BvR 1445/12
Hatte ich mir doch erlaubt im sogenannten MDR-Forum etwas kritisches zu sagen und promt wurde ich gesperrt, mit einem herzallerliebsten Grund
AntwortenLöschenSie wurden aus folgendem Grund gesperrt:
überflüssige Spaßbeiträge
Ende der Sperre: n. v.
Wie viel Meinungsfreiheit verträgt die Demokratie?
Nun der MDR wohl ganz genau NULL!
überflüssige Spaßbeiträge ...
AntwortenLöschenWie viel Meinungsfreiheit verträgt die Demokratie? (Teil 2)
27.08.2012 15:01
christian_ef meint http://www.mdr.de/forum/showpost.php?p=145121&postcount=40
"das volk kann doch ... wählen ..."
Ja wählen bis das Resultat den Bonzen passt:
EU-Vertrag vor dem Scheitern: Irland schockt Europa - FAZ bitte mit Link zur FAZ
http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/eu-vertrag-vor-dem-scheitern-irland-schockt-europa-1543388.html
Oder wie
KLACHÖ sagt:
13. Juni 2008 09:57
Sollte es dieses Mal negativ für die EU-Bonzen ausgehen, wird eben ein zweites Mal abgestimmt,oder überhaupt einfach darüber gefahren!
bei >>> Alles Schall und Rauch: Resultat aus Irland mit Spannung erwartet
xxxxx
Dieser erste und einige Beitrag von mir war innerhalb von weniger als 25 Minuten gelöscht und bei Anmeldung im Forum ca. 35 Minuten nach Erstellung war ich wg. überflüssige Spaßbeiträge gesperrt.
Ach ja, eine "MammaMia" meinte 27.08.2012 15:10 "Kann es sein, dass Sie nur dann zufrieden sind, wenn das Volk so entscheidet, wie Sie das wollen?"