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Dienstag, 3. November 2015

Uno-Vollversammlung stärkt Souveränität und Menschenrechte - globales Staateninsolvenzverfahren vom Tisch

Uno-Vollversammlung stärkt Souveränität und Menschenrechte - globales Staateninsolvenzverfahren vom Tisch – NWO um viele Jahre zurückgeworfen !

Unser Politikblog | 03.11.2015

Volker Reusing und Prof. Dr. Franz Hörmann (Wirtschaftsuniversität Wien) 

















Am 10.09.2015 hat sich ein kleines Wunder ereignet. Die Uno-Vollversammlung hat mit den Ja-Stimmen von 136 Staaten Prinzipien beschlossen für die souveräne Bewältigung von Staatsbankrotten. In Basic Principle Nr. 1 der Resolution wird ausdrücklich bestätigt, dass jeder Staat das Recht hat, über seinen eigenen Staatsbankrott auch selbst zu entscheiden – wobei die Resolution zugleich empfiehlt, dass ein Staatsbankrott von keinen missbräuchlichen Maßnahmen behindert werden sollte, dass die Rechte der Gläubiger von Anfang an gewahrt werden sollten, und der Staatsbankrott nur das letzte Mittel sein sollte.
Basic Principle Nr. 9 empfiehlt den Staaten, kollektive Aktionsklauseln (Zusatzbedingungen für den Fall des Staatsbankrotts) in ihre Staatsanleihen aufzunehmen, um für den Fall des Staatsbankrotts durchzusetzen, dass die Gläubiger (private und öffentliche) alle zusammen Mehrheitsentscheidungen treffen, und kein öffentlicher oder privater Gläubiger eines bankrotten Staates sich dem Ergebnis des Verfahrens mehr entziehen kann. Das ist zusammen mit Nr. 1 zu sehen; die Gläubiger sollen dem Schuldnerstaat also keine politischen Auflagen machen. Die Resolution vom 10.09.2015 will eine Versammlung der privaten und öffentlichen Gläubiger, welche mit dem Schuldnerstaat verhandelt, und nur beim Scheitern einer Verhandlungslösung soll der Schuldnerstaat dann einseitig den Staatsbankrott beschließen.

Basic Principle Nr. 6 bestätigt, dass staatliche Immunität vor Gerichtsbarkeit und Vollstreckung hinsichtlich Staatsschuldenumstrukturierungen ein Recht (des jeweiligen Schuldnerlandes) gegenüber den Gerichten anderer Staaten ist, und dass Ausnahmen davon restriktiv ausgelegt werden sollten.
Von besonderer Bedeutung ist Basic Principle Nr. 8 der Resolution, woran die Schuldennachhaltigkeit gemessen werden solle, also nach welchen Kriterien bestimmt werden soll, wie weit die Schulden gesenkt werden. Inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung sowie die Stabilität des internationalen Finanzsystems hat auch die Resolution vom 09.09.2014 schon gewollt. Hinzu gekommen sind hier der Respekt für die Menschenrechte, die Minimierung wirtschaftlicher und sozialer Kosten und die Bewahrung der Gläubigerrechte von Anfang an.



Über die Vorarbeiten von IWF und Weltbank für einen internationalen Staateninsolvenzmechanismus will man laut Nr. 3 am Ende der Resolution nur auf der nächsten Sitzung der Uno-Vollversammlung weiter diskutieren. Kein Wort mehr davon, dass man einen solchen einführen wollte.
Fast genau ein Jahr zuvor, am 09.09.2014, hatte die Uno-Vollversammlung in einer von Bolivien, welches damals den Vorsitz der G 77 – Staaten hatte, eingebrachten Resolution beschlossen, dass man sich bis zur nächsten Sitzung der Uno-Vollversammlung, also bis September 2015, auf einen völkerrechtlichen Vertrag für ein globales Staateninsolvenzverfahren einigen wollte. Davon ist am 10.09.2015 keine Rede mehr gewesen. Am 09.09.2014 wollte man bei einem solchen globalen Mechanismus noch IWF und Weltbank mit dabei haben, was jetzt nicht mehr der Fall ist. Die Pressemitteilung der UNCTAD vom 11.09.2015 zur Resolution vom 10.09.2015 deutet an, dass die Mehrheit der Staaten in der Uno-Vollversammlung im Falle eines Staatsbankrotts nicht mehr den IWF involvieren will.
Die Resolution vom 09.09.2014 war entstanden unter dem Eindruck der Empörung zahlreicher Staaten darüber, dass einige als „Geier-Fonds“ bezeichnete privatwirtschaftliche Gläubiger Argentiniens den Staatsbankrott Landes nicht akzeptiert hatten, sondern stattdessen in den USA (weil die damaligen Staatsanleihen us-amerikanischem Recht unterlegen hatten) auf die Zahlung des vollen Nennwerts der von ihnen zu einem reduzierten Preis erworbenen alten Staatsanleihen geklagt und nach US-Zivilrecht recht bekommen hatten. Hätte Argentinien diese Gläubiger entsprechend gegenüber anderen privaten Gläubigern bis incl. 2014 bevorzugt ausbezahlt, wären die alten Schulden gegenüber den alten Gläubigern wieder aufgelebt nach der sogenannten „Rufo-Klausel“, welche bis zum 31.12.2014 gegolten hat, was Argentinien vermutlich erneut bankrott gemacht hätte.
Die Resolution vom 09.09.2014 hatte noch gefordert, dass der internationale Staateninsolvenzmechanismus die „Kosten der non-compliance“ zu Gunsten des internationalen Finanzsystems weiter erhöhen sollte – also noch mehr Machtverschiebung zu Gunsten der Gläubigerbanken im Falle des Staatsbankrotts. Und die Menschenrechte waren in der Resolution vom 09.09.2014 gar nicht explizit erwähnt gewesen.
Eine Arbeitsgruppe der UNCTAD war am 09.09.2014 beauftragt worden mit den Arbeiten für den Entwurf eines völkerrechtlichen Vertrags für das internationale Staateninsolvenzverfahren. Stattdessen ist dort der Entwurf für die am 10.09.2015 verabschiedete Resolution beschlossen worden.


Wir (Sarah Luzia Hassel-Reusing und Volker Reusing) hatten uns zusammen mit dem österreichischen Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Franz Hörmann (Wirtschaftsuniversität Wien) mit einer Stellungnahme zusammen am 09.12.2014 u. a. an die G 77 sowie mehrere Uno-Menschenrechts-Sonderberichterstatter und am 02.01.2015 u. a. an die UNCTAD gewandt. In Nr. 6 ihrer Resolution vom 05.12.2014 für die Umsetzung ihrer Resolution vom 09.09.2014 hatte die Uno-Vollversammlung ausdrücklich auch die Wissenschaft aufgefordert, sich einzubringen gegenüber dem Ausschuss (bei der UNCTAD) für die Ausarbeitung eines internationalen Staateninsolvenzverfahrens.
Wir haben argumentiert, dass der Schuldnerstaat selbst über seine Entschuldung entscheiden sollte, weil dies die Souveränität am besten schont, und dass die Schuldenreduzierung am Maßstab der im Schuldnerland geltenden Grundrechte und Menschenrechte erfolgen sollte, wegen deren hohen rechtlichen Rang, und weil dies zu einem fairen sowie grund- und menschenrechtskonformen Kompromiss führen soll. Wir haben erläutert, dass angesichts der heutigen Art der Geldschöpfung aus dem Nichts jede Bank ersetzbar ist, dass es keine „too big to fail“ oder „systemischen“ Banken gibt. Des weiteren haben wir angeregt, um humanitäre Krisen bei Staatsbankrotten zu vermeiden bzw. zu beenden, beschränkt auf die Sicherung von Ernährung, medizinischer Versorgung und Obdach, auch Geldschöpfung an Kapital zuzulassen. Oder auch direkt zu einem anderen Geldsystem wie dem von Prof. Dr. Hörmann entwickelten Informationsgeld zu wechseln, um aus dem heutigen Kreditgeldsystem auszusteigen. Zur Entflechtung zu mächtig gewordener Banken haben wir die gesetzliche Deckelung der Geldschöpfung pro Jahr und Bank empfohlen. Wir haben informiert, dass über die „kleine Vertragsänderung“ (Art. 136 Abs. 3 AEUV) alle Mechanismen des „Europäischen Finanzierungsmechanismus“ der Eurozone („Griechenlandhilfe“, EFSM, EFSF und ESM) und der EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts- und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und Haushaltsmäßige Überwachung) alle auf die Finanzstabilität des Finanzsektors (also vor allem der Banken und gerade nicht der Währung Euro oder der Staatsfinanzen) verpflichtet sind, und dass sie mit Auflagen auf Kosten der Bevölkerung mit einer Strenge wie in der „Praxis“ bzw. den „Modalitäten“ des IWF verbunden sind (siehe auch Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats vom 09.05.2010, Az. SN 2564/1/10).


Außerdem haben wir gezeigt, dass der Staateninsolvenzmechanismus des ESM für die Staaten der Eurozone der Versammlung der privaten Gläubiger erlaubt, dem insolventen Staat politische Auflagen zu machen, und dass das darauf abzielt, die Daseinsvorsorge und die hoheitlichen Institutionen der Staaten zu privatisieren, was ins EU-Recht schon mit dem Lissabonvertrag (Art. 14 AEUV für die Daseinsvorsorge, Art. 2 von Protokoll 26 für die hoheitlichen Institutionen) eingebaut worden ist, aber durch das Lissabonurteil vom 30.06.2009 erst einmal untersagt worden ist. Das will man für die Staaten der Eurozone nun mit dem Staateninsolvenzverfahren des ESM durchsetzen. Und über das Freihandelsabkommen TTIP für alle EU-Mitgliedsstaaten (siehe Art. 19 des TTIP-Verhandlungsmandats der EU-Kommission). Am Beispiel der Forderung der J.P. Morgan Bank in ihrem Papier „the eurozone adjustment – about half way there“ vom 28.05.2013 zur Streichung aus den nationalen Verfassungen der Staaten der Eurozone von Grundrechten von Arbeitern und von Grundrechten, die Proteste erlauben, haben wir gezeigt, dass sogar Auflagen zur Streichung von Grundrechten in einem Staateninsolvenzverfahren wie dem des ESM drohen.


Angesichts der Absicht in der Resolution vom 09.09.2014 zur Einbindung des IWF in ein internationales Staateninsolvenzverfahren und zur weiteren Erhöhung der Kosten der „non-compliance“ haben wir unter Bezugnahme vor allem auf Prof. Dr. Michel Chossudovsky's Werk „The Globalization of Poverty and the New World Order“ (2003, Global Research) und UNICEFs Studie „Adjustment with a Human Face“ (1987) Beispiele aus zahlreichen Ländern gezeigt, wo Auflagen des IWF Ernährung und Gesundheitssysteme schwer geschädigt haben. Laut dem Vorwort auf S. 12 des Ökonomen und ehemaligen IWF-Mitarbeiters Davison Budhoo in seinem Werk „Genug ist Genug“ (Heinrich-Böll-Stiftung 1991) hat UNICEF IWF und Weltbank sogar vorgeworfen, mit ihren Sparauflagen für den Tod von bis zu 7 Millionen Kindern unter 5 Jahren seit 1982 verantwortlich gewesen zu sein. Außerdem haben wir verwiesen auf den Bericht von Prof. Dr. Jean Ziegler (damals UNO-Sonderberichterstatter für das Menschenrecht auf Nahrung), vom 07.02.2001, wonach Auflagen von IWF und Weltbank weltweit Haupthindernis Nr. 2 für die Verwirklichung des Rechts auf Nahrung sind. Und wir haben auf den Guardian-Artikel „The IMF's four steps of damnation“ vom 29.04.2001 des ehemaligen Weltbank-Chefökonomen Prof. Dr. Joseph Stiglitz verwiesen, wonach die vom IWF auferlegten Sozialkürzungen übermäßig hart sind, um Unruhen auszulösen und dadurch Privatisierung zu niedrigeren Preisen zu erreichen.


Prof. Dr. Hörmann hat in seinem Teil des Textes entscheidende Widersprüche am Konzept eines Staateninsolvenzverfahrens herausgearbeitet. Da Staaten in der Demokratie die Gesetze machen einschließlich des Insolvenzrechts, können sie nicht selbst dem Insolvenzrecht unterworfen werden. Außerdem ist es ein zentraler Bestandteil der staatlichen Souveränität, dass die Staaten bestimmen, auf welche Weise in ihrem Hoheitsgebiet Geld geschöpft wird. Staaten sind nicht darauf angewiesen, sich Geld zu leihen, denn sie können selbst die Regeln festlegen, wie Geld geschöpft wird. Außerdem hat er veranschaulicht, was es bei einem Staatsbankrott bedeuten würde, wenn man Staaten als Firmen sehen würde. Haftbar wäre dann in erster Linie das Management, also die Regierung, und die Anteilseigner des Staates, wenn es diese denn geben sollte. Wenn man die Bevölkerung als Beschäftigte des Staates sehen würde, müsste sie auf der Gläubigerseite stehen, anstatt für die Schulden des Staates aufzukommen. Wenn man die Bevölkerung hingegen als Eigentümer des Staates sehen wollte, dann käme deren Haftung wie bei Beteiligten einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft nur in Betracht, wenn die Bevölkerung entsprechende Mitspracherechte im Staat hätte, was aber nicht der Fall ist. Außerdem hat Prof. Dr. Hörmann erläutert, wie heute das Giralgeld aus dem Nichts geschöpft wird, nämlich durch die Kreditvergabe der Banken. Die Bank bucht „Forderung“ (auf Rückzahlung des Darlehens) an „Verbindlichkeit“ (auf Auszahlung des Darlehens), und bei der Tilgung wird durch den umgekehrten Buchungssatz das Giralgeld (die Verbindlichkeit der Bank gegenüber jemand anderem als einer Bank) wieder vernichtet. Die Zinsen und Gebühren der Banken aber müssen durch Leistungen der Realwirtschaft erbracht werden. Als Alternativen hat Prof. Dr. Hörmann das Positive Money (wo das Giralgeld vom Staat an Kapital geschöpft und bei der Besteuerung wieder vernichtet wird) und das von ihm entwickelte Informationsgeld (wo das Geld bei jedem Bezahlvorgang beim Zahlenden vernichtet und beim Zahlungsempfänger geschöpft wird) vorgestellt. Das Informationsgeld ermöglicht asymmetrische Preise auf entsprechender gesetzlicher Grundlage, dass also der geschöpfte Betrag nicht mit dem vernichteten übereinstimmen muss. Beide von ihm vorgestellten Alternativen ermöglichen Geldschöpfung, ohne dass sich dafür jemand verschulden muss. Außerdem hat er erläutert, wie man mit dem Informationsgeld Anreize für eine mehr auf Kooperation statt auf Wettbewerb aufbauende Realwirtschaft setzen kann, um so eine bessere Gewährleistung der sozialen Menschenrechte und mehr Gleichheit zu erreichen.


Am 10.09.2015 haben 136 Staaten eine weise Entscheidung insbesondere zur Stärkung der staatlichen Souveränität getroffen. Der Traum der NWO von der weitgehenden de-facto Konzernherrschaft über die hoheitlichen Institutionen der Staaten ist für die Staaten außerhalb der EU in größere Ferne gerückt. Die Achtung der Menschenrechte wurde nun immerhin als einer von sieben Maßstäben für die Schuldennachhaltigkeit beschlossen. Achtung bedeutet hier, die Menschenrechte von Gläubigern und Einwohnern des Schuldnerlandes nicht selbst zu verletzen, den Schutz oder die Gewährleistung der Menschenrechte beim Umgang mit dem Staatsbankrott hat die Resolution vom 10.09.2015 nicht explizit gefordert.


Die Auslösung einer neuen globalen Staatsschuldenkrise, mit der viele durch eine erwartete Erhöhung der US-Leitzinsen (was zu höheren Schuldzinsen für die in US-$ verschuldeten Staaten geführt hätte) gerechnet hatten, lohnt seit dem 10.09.2015 nicht mehr für die Gläubiger der meisten Staaten. Laut dem Artikel der Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 17.09.2015 ist die Fed-Entscheidung, die US-Leitzinsen doch nicht zu erhöhen, eine Reaktion auf „nervöse Finanzmärkte“ gewesen, die auch die internationale Konjunktur un die Entwicklung auf den Finanzmärkten bei ihren Entscheidungen Betracht ziehe. Wir vermuten, dass hier di Resolution vom 10.09.2015 eine mit entscheidende Rolle gespielt. Denn bei mindestens 136 Staaten, wenn nicht gar bei so gut wie allen Staaten außerhalb der EU, müssen die Gläubiger nun damit rechnen, dass der jeweilige Schuldnerstaat seinen Bankrott selbst souverän bewältigt, ohne IWF, ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die sozialen Menschenrechte seiner Einwohner, und ohne Ausverkauf der hoheitlichen Institutionen (angesichts der Bestätigung der souveränen Immunität der Staaten gegenüber Vollstreckung in Nr. 6 der Resolution vom 10.09.2015). Solange diese Resolution der Uno-Vollversammlung vom 10.09.2015 im Bewusstsein der Staaten ist, welche diese beschlossen haben, müssen die Gläubiger also damit rechnen, wesentlich weniger im Falle eines Staatsbankrotts zu bekommen, als dies vorher der Fall gewesen wäre. Und je mehr Staaten, wenn sie bankrott werden, die Resolution vom 10.09.2015 anwenden, desto eher wird deren Inhalt den Status von „ius cogens“ (zwingendem Völkerrecht) erreichen, woran die großen privaten Gläubiger nicht das geringste Interesse haben dürften.


Bei aller Freude über die Stärkung von Souveränität und Menschenrechten für die meisten Staaten ist nun allerdings damit zu rechnen, dass die Lobbies, welche die Privatisierung von Daseinsvorsorge und hoheitlichen Institutionen durchsetzen wollen, nun wieder verstärkt die Staaten der EU und insbesondere der Eurozone sowie daneben die Staaten, mit denen die EU Freihandelsverträge macht, ins Visier nehmen werden.



Links:
Uno-Resolution vom 10.09.2015


die PM der UNCTAD vom 11.09.2015 zur Uno-Resolution vom 10.09.2015


die Stellungnahme von Prof. Dr. Hörmann und uns u. a. an die UNCTAD vom 09.12.2014


eine PM von uns dazu:


Artikel von Unser Politikblog zur Resolution der Uno-Vollversammlung vom 27.10.2014 für die Schaffung eines internationalen Staateninsolvenzverfahren


Interview vom 25.09.2014 mit Jürgen Kaiser zum Konzept des (bei der Arbeitsgruppe der UNCTAD dafür mit vertretenen) Verbands Erlassjahr für ein internationales Staateninsolvenzverfahren


Die Uno-Resolution vom 09.09.2014, welche noch gefordert hatte (Nr. 5), dass bis zur nächsten regulären Sitzung der Uno-Vollversammlung (also dieses Jahr im September) ein internationales Rahmenwerk (also ein völkerrechtlicher Vertrag) für ein Staateninsolvenzverfahren beschlossen werden sollte http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/68/304


Uno-Resolution vom 05.12.2014 (ergänzend zur Resolution vom 09.09.2014) http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/C.2/69/L.4/Rev.1

Deutsche Wirtschaftsnachrichten-Artikel vom 17.09.2015 „Fed-Entscheidung zu Zinsen ist Reaktion auf nervöse Finanzmärkte“ http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2015/09/17/fed-entscheidung-reaktion-auf-nervoese-finanzmaerkte/






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