Eskalation
des Syrien-Konflikts verhindern – Verfassungsbeschwerde eingereicht
(mit
der Bitte um Veröffentlichung)
18.06.2017 | Unser Politikblog
(Volker Reusing, Sarah Luzia Hassel-Reusing (Klägerin) und Wolfgang Effenberger (Kläger) am 17.03.2016 vor dem Bundesverfassungsgericht |
Die
Klage will die Eskalation des Syrien-Konfliktes zum thermonuklearen
Krieg verhindern sowie das Verbot des deutschen Syrien-Einsatzes und
die Untersagung der Umgehung des Angriffskriegsverbots durch
„humanitäre Interventionen“ erreichen. Außerdem will sie
durchsetzen, dass zwei befangene Richter Platz machen für ein
ordnungsgemäßes Verfahren.
Volker Reusing und Gabriela Schimmer-Göresz (Klägerin) |
Das gegenwärtige amerikanische Vorgehen bei Al-Tanf erweckt den Eindruck, nicht mit Seiner Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, abgestimmt zu sein – ähnlich demVorstoß von General John Allen (CNAS sowie damaliger Koordinator der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis) im Juli 2015 für eine Flugverbotszone im Norden Syriens.
Volker Reusing und Wolfgang Effenberger (Kläger) |
Die
Durchsetzung all dieser Zonen bedeutet in letzter Konsequenz den
Abschuss der Kampfflugzeuge, welche sich nicht an diese halten, bis
hin zur zur Gefahr der direkten Eskalation mit Russland bzw. den
USA. Bereits im Oktober 2016 gab es Überlegungen im Nationalen
Sicherheitsrat der USA, die Internationale Allianz im Kampf gegen
Isis für Angriffe auf die syrische Armee zu missbrauchen. Auch die
Drohung Russlands aus Okotber 2016, Flugzeuge, die russische Truppen
in Syrien gefährden, abzuschießen, zeigt die Eskalationsgefahr.
Isis
und Al Qaida, die ihre Armageddon-Ideologie von der
Moslembruderschaft haben, streben die Eskalation des
Syrien-Konflikts zum Weltkrieg an, da sie sich dazu berufen sehen,
die in der islamischen Offenbarungsgeschichte beschriebene
Endschlacht zu provozieren, und auf diese Weise bis 2020 das auch von
der Moslembruderschaft angestrebte globale Kalifat zu erreichen. Und
es ist völlig obskur, welche staatlichen und / oder privaten Akteure
Isis und Al Qaida wirklich steuern. Außerdem gibt es erhebliche
öffentlich sichtbare Indizien dafür, dass die über den
Menschenhandel organisierten Erpressungsnetzwerke des internationalen
„Tiefenstaats“ mit seinen Verästelungen in Geheimdienste,
Organisierte Kriminalität, Dschihadismus, Banken sowie
armageddongläubige und okkulte Gruppierungen in der Lage sind, auch
auf westliche sicherheitspolitische Entscheidungsträger zur
Eskalation dieses Konfliktes einzuwirken. Desweiteren droht die
Eskalation des Syrien-Konflikts durch Bestrebungen zur Teilung des
Landes und durch die mangelnde Koordination der in Syrien militärisch
involvierten Staaten miteinander und insbesondere mit der syrischen
Regierung. Die Atommächte USA,
Russland, Großbritannien, Frankreich, Israel, Saudi-Arabien und
China sind mit unterschiedlichen Interessen und in unterschiedlichem
Ausmaß in den Konflikt involviert. Auch
der Beitritt der NATO zur Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis
hat die Eskalationsgefahr erhöht. Von Deutschland ausgehende
Eskalationsgefahren bestehen auch durch die von der syrischen
Regierung untersagte Stationierung von Bundeswehrsoldaten in den
syrischen Kurdengebieten sowie durch die beiden befangenen
Verfassungsrichter.
Die
Verfassungsbeschwerde beleuchtet diese Eskalationsrisiken für den
deutschen Syrien-Einsatz.
Der
Syrien-Konflikt wäre bereits mehrfach beinahe eskaliert, darunter am
sichtbarsten die gerade noch rechtzeitige Verhinderung am
31.08.2013 sowie der Vorschlag Saudi-Arabiens im Februar 2016 zum
(von der NATO abgelehnten) Einmarsch in Syrien und Irak mit einer
internationalen sunnitischen ad hoc – Allianz.
Und
die wiederholten Luftangriffe der Internationalen Allianz im Kampf
gegen Isis auf in Richtung Al-Tanf vorrückende syrische und mit
diesen verbündete schiitische Truppen scheinen kurz vor der
Eskalation zu stehen.
Der
Einsatz verletzt objektiv die Angriffskriegsverbote und stört das
friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4
Uno-Charta). Siehe auch die Definition der „Aggression“ in der
Resolution der Uno-Vollversammlung vom 14.12.1974. Im Juni 2016 hat
der Protest der syrischen Regierung bewiesen, dass diese auch den
deutschen Einsatz ablehnt, welcher weder von ihr erbeten noch mit ihr
koordiniert worden ist. Der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) ist
verletzt, weil die Zustimmung des Bundestags auch hätte eingeholt
werden müssen vor dem Bündnisfall-Beschluss auf EU-Ebene vom
16./17.11.2015 (Az. 14120/15). Die EU-Bündnisfall-Klausel (Art. 42
Abs. 7 EUV) ist noch gar nicht gültig, da, wie das Lissabon-Urteil
vom 30.06.2009 entschieden hat, die EU zuvor hätte beschließen
müssen, dass sie eine gemeinsame Verteidigungspolitik wolle, was
dann der Zustimmung der nationalen Parlamente aller
EU-Mitgliedsstaaten bedurft hätte (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV);
zumindest das letztere ist niemals erfolgt. Außerdem ist die EU ohne
gültige Bündnisfall-Klausel (im Gegensatz zur NATO) kein System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit; die Bundeswehr darf für
Kampfeinsätze nur verwendet werden für die Verteidigung des eigenen
Landes und innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver
Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG). Und die internationale Allianz im
Kampf gegen Isis ist ein ad hoc – Bündnis ohne jeglichen
ratifizierten Vertrag und somit offensichtlich ohne jegliche
Bündnisfall-Klausel. Auch die Syrien-Resolutionen des
Uno-Sicherheitsrats legalisieren den Einsatz nicht, weil sie gerade
nicht gem. Art. 42 Uno-Charta feststellen, dass friedliche Mittel
erfolglos oder aussichtslos seien, und sie geben gerade deshalb keine
Genehmigung für militärische Mittel, da sie im Gegenteil auf
Verhandlungen und auf immer härtere Sanktionen gegen Isis, gegen Al
Qaida und gegen immer mehr Gruppen von deren Unterstützern setzen.
Die
Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 sind unterhalb der Schwelle
eines militärisch bewaffneten Angriffs geblieben. Der
Bündnisfall-Beschluss hat nur davon abgelenkt, dass der
Syrien-Einsatz eine Militärintervention für Werte und Interessen
(Art. 42 Abs. 5 EUV) und zur Krisenintervention (Art. 43 Abs. 1 EUV)
ist – entsprechend der Ideologie der „humanitären Intervention“.
Jene Ideologie hat sich entwickelt aus der Studie „Self
Determination in the New World Order“ aus dem Jahr 1992 vom Think
Tank Carnegie Endowment for International Peace, und sie zielt
nachweislich auf die Umgehbarmachung des Angriffskriegsverbots (Art.
2 Abs. 4 Uno-Charta) und der Zuständigkeiten des
Uno-Sicherheitsrats. Sie missbraucht die Menschenrechte gegen den
Frieden und verletzt so Art. 29 Nr. 3 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte. Die Ideologie der „humanitären Intervention“ ist
in den letzten 24 Jahren verantwortlich gewesen für
„Farb-Revolutionen“ genannte „Regimewechsel“ und für Kriege
(mit dem Kosovo-Krieg als erstem größerem Experimentierfeld) incl.
der Beinahe-Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg,
welche knapp verhindert worden ist am 31.08.2013. Und die
Eskalationsversuche aus dieser Ideologie heraus reißen nicht ab, wie
die gegenwärtige Zuspitzung bei Al-Tanf zeigt.
Der
Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 und der Bündnisfall-Beschluss
durch Ihre Exzellenzen, die Verteidigungsminister der
EU-Mitgliedsstaaten, vom 16./17.11. 2015 haben die Vorgaben des
Lissabon-Urteils zur mit der Uno-Charta konformen Auslegung der
Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(GASP) der EU missachtet. Darum macht die Verfassungsbeschwerde
geltend zur Erreichung von Rechtssicherheit für die Friedensordnung
der Vereinten Nationen und für die Existenz der Europäischen Union,
die Bundesregierung zu verpflichten, in der Uno-Vollversammlung ein
Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) zu beantragen zu
folgender Frage:
„How
exactly has the interpretation of the norms of the Treaty on the
European Union (TEU) on military interventions for values and
interests (art. 42 par. 5 TEU), on military interventions for
interference into crises (art. 43 par. 1 TEU), and the EU clause on
mutual assistance (art. 42 par. 7 TEU), which is still not ratified
according to art. 42 par. 2 subpar. 1 TEU, each to be limited into
conformity with the UN Charter and with the Universal Declaration of
Human Rights (UDHR), in order to completely exclude any possibility
to violate art. 2 par. 4 UN Charter, art. 103 UN Charter, or art. 29
no. 3 UDHR, by means of these norms, and in order to, at the same
time, exclude the risk of voidness of the TEU according to art. 53
Vienna Convention on the Law of Treaties because of incompability
with the UN Charter and with the UDHR, which belong to the 'ius
cogens' ?“
Die
Verfassungsbeschwerde beantragt, den Syrien-Einsatz der Bundeswehr zu
untersagen, weil er die Menschenwürde i. V. m. dem Friedensgebot
(Art. 1 Abs. 1+2 GG) und das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38
GG) (wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für große Teile des
Einsatzes) verletzt. Das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), welches
formuliert ist als ein Bekenntnis des deutschen Volkes, wurzelt in
der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist aufgenommen worden ins
Grundgesetz inspiriert von der berühmten „Rede der Hoffnung“
Seiner Exzellenz, des US-Außenministers James F. Byrnes. Damit es
nie wieder Weltkrieg gibt, und Deutschland nie wieder zur Erhöhung
von Weltkriegsgefahren beiträgt, sind alle Deutschen unantastbar
durch das Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG vom Parlamentarischen Rat,
der das Grundgesetz beschlossen hat, auf den Frieden verpflichtet und
zum Frieden berechtigt worden. Die Existenz des Friedensgebots ist
bestätigt worden im Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 durch das
Bundesverfassungsgericht.
Die
Verfassungsbeschwerde macht geltend, angesichts des undemokratisch
großen Einflusses des Think Tanks SWP und daneben der
Bilderberg-Konferenz auf die deutsche Position zu Syrien, Think Tanks
auszuschließen von internationalen Konferenzen mit deutscher
Beteiligung zur Außen- und Sicherheitspolitik, und die Beratung für
deutsche Institutionen hinsichtlich Außen- und Sicher-heitspolitik
nur noch solchen Think Tanks zu erlauben, deren Empfehlungen weder
das Grundgesetz noch die Uno-Charta verletzen, mit besonderer
Aufmerksamkeit für die Verbote des Angriffskriegs und von dessen
Vorbereitung (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und für das
unantastbare Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), und welche nicht
gleichzeitig andere Staaten beraten.
Die
Verfassungsbeschwerde beantragt, dass das Bundesverfassungsgericht
Vorgaben macht für die im grundrechtsgleichen Wahlrecht
vorgeschriebene Gewissensprüfung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) der
Abgeordneten, soweit es um die Außen- und Sicherheitspolitik geht.
Auch vor dem Beschluss vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) sind die
Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz und die Weltkriegsrisiken
des Syrien-Konflikts immer noch nicht sorgfältig von den
Abgeordneten geprüft worden.
Die
Verfassungsbeschwerde legt Rechtsfortbildung dazu dar, dass die
bisherige Auslegung der Befangenheitsvorschriften §18 und §19
BVerfGG durch das Bundesverfassungsgericht unhaltbar und ein
Einfallstor für Lobbyisten bis hin zu möglicher Gefährdung des
Grundgesetzes ist, da sie im Widerspruch zum Gesetz die Befangenheit
viel enger definiert und entgegen dem Gesetzeswortlaut Richter über
die gegen sie gerichteten Ablehnungen mit entscheiden lässt.
Die
Klage macht geltend die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1
GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), des
grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), der Grund-rechte auf
Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG),
und des Funktions-vorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), sowie die
Verletzung der universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9
Uno-Zivilpakt), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), und auf
Verbot der Kriegspropaganda (Art. 20 Abs. 1 Uno-Zivilpakt).
Die
Verfassungskläger und deren gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG in der
Verfassungsbeschwerde beantragter Vertreter stehen inländischen und
ausländischen, konventionellen und alternativen Medien für
Interviews zur Verfügung.
V.
i. S. d. P.:
Sarah
Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Deutschland
Festnetz: +49/202/2502621 Email: chatling@gmx.de
Menschenrechtsverteidigerin
(i. S. v. Uno-Res. 53/144)
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