(Presseerklärung
der Beschwerdeführerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu 2 BvR
710/12 und 2 BvR 1445/12) zum Art. 136 Abs. 3
Unser
Politikblog | 10.Mai 2013
Sarah Luzia Hassel-Reusing vor dem IStGH in Den Haag |
Es ist
geschehen. Am 01.05.2013 ist die Einfügung des aus 2 Sätzen
bestehenden Art. 136 Abs. 3 in den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union in Kraft getreten, nachdem mit Tschechien am
23.04.2013 der letzte EU-Mitgliedsstaat ratifiziert hat. Der erste
Satz ermächtigt Mechanismen zur Stärkung der „Finanzstabilität“
des Finanzsektors (auch irreführend „Stabilität des
Euro-Währungsgebiets als Ganzes“ genannt) im Euro-Währungsgebiet,
darunter vor allem für den „europäischen
Finanzierungsmechanismus“ („Griechenland-Hilfe“, EFSM, EFSF und
ESM) und für die EU-Wirtschaftsregierung (verschärfter Stabilitäts-
und Wachstumspakt, Ungleichgewichtsverfahren und haushaltsmäßige
Überwachung).
Der
zweite Satz verpflichtet dazu, dass alle „Finanzhilfen“ bei
diesen Mechanismen mit „strengen“ Auflagen verbunden sein müssen.
Wie streng das gemeint ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des
Artikels, noch aus den Erwägungsgründen von dessen Initiierung. Die
einzige klare Aussage zum Ausmaß der Strenge enthalten die
Schlussfolgerungen des Ecofin-Rats (der Wirtschafts- und
Finanzminister im EU-Ministerrat) vom 10.05.2010, dass die Auflagen
streng wie in der „Praxis“ des Internationalen Währungsfonds
(IWF) sein sollen. Daneben hat die „Task Force“ (mit allen
Bundesfinanzministern der EU-Mitgliedsstaaten, EU-Währungskommissar
Olli Rehn, dem damaligen Eurogruppenchef Jean Claude Juncker, dem
damaligen EZB-Chef
Jean-Claude Trichet und unter Leitung des Präsidenten des
Europäischen Rats Herman Van Rompuy) in Nr. 49 ihres Berichts vom
21.10.2010 empfohlen, dass die Auflagen „sehr streng“ sein
sollen. Diese beiden Aussagen sind die gewichtigsten und amtlichsten
aus der Entstehungsgeschichte von Art. 136 Abs. 3 AEUV, die etwas zum
Ausmaß der Strenge sagen, und bestimmen daher gem. Art. 31 Wiener
Vertragsrechtskonvention (WVRK) die Auslegung der „Strenge“.
Am
02.05.2013 ist nun der Antrag der Bürger- und Menschenrechtlerin
Sarah Luzia Hassel-Reusing auf Feststellung der Nichtigkeit des AEUV
beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, denn genau diese
Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF
verstößt unheilbar gegen zwingendes Völkerrecht („ius cogens“)
und hat dadurch nach der Rechtsauffassung der Bürger- und
Menschenrechtlerin den AEUV gem. Art. 53 WVRK mit Nichtigkeit
infiziert. Nach Art. 53 WVRK werden internationale Verträge, die
gegen „ius cogens“ verstoßen, komplett nichtig und damit
unwirksam. Eine Heilungsmöglichkeit dafür ist in der WVRK nicht
vorgesehen.
Von
Sarah Luzia Hassel-Reusing liegen dem 2. Senat des
Bundesverfassungsgerichts Verfassungs- klagen zu allen 3 Fassungen
des StabMechG, zum ESMFinG, zum Gesetz zur Änderung des BSchuWG
sowie zu den Zustimmungsgesetzen zu ESM, Fiskalpakt und Art. 136 Abs.
3 AEUV vor, davon je eine vom 29.05.2010 und vom 06.04.2012 (beide
heute unter 2 BvR 710/12) und sechs vom 30.06.2012 (unter 2 BvR
1445/12). Außerdem hat sie am 21.11.2012 Strafanzeige beim
Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gegen unbekannt
eingereicht wegen des Verdachts des Verbrechens gegen die
Menschlichkeit durch Schädigung der Gesundheit der Griechen (Art. 7
Abs. 1 lit. k Römisches Statut).
Zum „ius
cogens“ gehören völkerrechtliche Vorschriften mit Gültigkeit in
zahlreichen Ländern der Welt, von denen die überwiegende Mehrheit
der Staaten der Auffassung ist, dass sie einen besonders hohen Rang
oberhalb des normalen völkerrechtlichen Rangs haben. Dazu gehört
zuoberst die Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta), aber auch die
universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (Art. 1 Nr. 3
Uno-Charta, Art. 28 AEMR, Art. 29 Nr. 3 AEMR, Rn.
279-282 des Urteils des EU-Gerichts 1. Instanz zu T-306/01 und dort
zitiertes IGH-Gutachten vom 08.07.1996),
das universelle Völkerstraftrecht, sowie daneben u. a. die Genfer
und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts,
verschiedene Resolutionen der Uno-Vollversammlung und einige
ungeschriebene Rechtsgrundsätze.
Die
Nichtigkeit gem. Art. 53 WVRK besteht hier wegen unheilbaren
Verstoßes gegen die universellen Menschenrechte und möglicherweise
wegen Unvereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 lit. k Römisches Statut.
Außerdem liegen mehrere Strafanzeigen beim Internationalen
Strafgerichtshof (IStGH) vor wegen des Verdachts, dass durch die
Auflagen, an welchen auch der IWF als Teil der Troika mitgearbeitet
hat, vor allem im Rahmen der über die EFSF gelaufenen Umschuldung
Griechenlands die Gesundheit der Griechen durch großangelegte und
systematische vorsätzliche Schädigung des Gesundheitswesens und der
Nahrungsmittelversorgung geschädigt worden und dadurch ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Art. 7 Abs. 1 lit. k
Römisches Statut verübt worden ist. Schon in 1988 hatte der
IWF-Mitarbeiter Davison Budhoo in seinem Kündigungs-schreiben dem
Internationalen Währungsfonds Völkermord vorgeworfen. Im Vorwort
der über die Heinrich-Böll-Stiftung veröffentlichten deutschen
Ausgabe seines Kündigungsschreibens „Genug ist genug“ gab Budhoo
1991 an, UNICEF
habe nach einer gründlichen Untersuchung seine Völkermordvorwürfe
bestätigt, und UNICEF habe außerdem festgestellt, dass IWF und
Weltbank zusammen seit 1982 (aus heutiger Sicht also innerhalb eines
Zeitraums zwischen 1982 und 1991) weltweit für den Tod von bis zu
sieben Millionen Kindern unter fünf Jahren verantwortlich gesehen
seien. Wenn diese Angaben zutreffen, dann hat in der gesamten
Menschheitsgeschichte nur das IG-Farben/Nazi-Regime mit Holocaust und
Zweitem Weltkrieg mehr Opfer gefordert als IWF und Weltbank, deutlich
mehr Opfer als Stalin, König Leopold, Mao oder Pol Pot.
In
Abschnitt VI. der Verfassungsbeschwerde vom 06.04.2012 und wiederholt
in Abschnitt IV.5 der Verfassungsbeschwerden vom
30.06.2012
wurden auf jeweils etwa rund 40 Seiten Verletzungen durch den IWF vor
allem der universellen Menschenrechte auf soziale
Sicherheit
incl.Sozialversicherung (Art. 9 Uno-Sozialpakt), auf Nahrung (Art. 11
Uno-Sozialpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozial
pakt)
aufgezeigt, darunter vor allem anhand des Werks „The Globalization
of Poverty and the New World Order“ des Wirtschaftswissen
schaftlers
Prof. Dr.Michel Chossudovsky (Global Research), aber auch anhand
zahlreicher weiterer Quellen. Damit wurde dem Bundesver
fassungsgericht
bereits am 06.04.2012 bewiesen, dass die „Praxis“, also das
übliche Verhalten des IWF, so gut wie keine Rücksicht vor al
lem
auf die sozialen universellen Menschenrechte nimmt, sodass eine
Verpflichtung auf eine Strenge wie in der „Praxis“ des IWF
offensicht
lich
mit den universellen Menschenrechten unvereinbar ist, was den Vertrag
gem. Art. 53 WVRK nichtig macht.Hunger haben IWF-Auflagen
ausgelöst
durch Kürzungen von Nahrungsmittel- oder Treibstoffsubentionen in
Bolivien, Indonesien, Sambia und Venezuela, durch Privati
sierung
und Agrarkürzungen in Somalia, durch das Verbot des
Bund-Länder-Finanzausgleichs und die Abschaffg des kleinbäuerlichen
Saatgutnetzwerks
in Äthiopien, durch den erzwungenen Verkauf der
Nahrungsmittelnotreserven in Äthiopien, Malawi und Niger, durch den
erzwungenen
Umstieg von Nahrungsmittel- zu Tabakanbau in Malawi und Simbabwe,
durch Abschaffung von Nahrungs- und Düngersubven
tionen
in Indien, durch Abschaffung von Agrarsubventionen und
Handelsliberalisierung in Bangla Desh, durch Einführung von
Mindestbe
triebsgrößen
und Währungsabwertung in Peru, durch Währungsabwertung und
Preisliberalisierung in Russland.In Griechenland wurd der
Hunger
auch dadurch geschaffen, dass vor den Kürzungsauflagen die absolute
Armutsgrenze gemessen an griechischen Lebenshaltungs
kosten
nicht untersucht worden ist.
Die
Schädigung des Gesundheitswesens durch IWF-Auflagen wurde gezeigt
anhand von Albanien, Bangla Desh, Brasilien, Peru, Rumän
en,
Ruanda, Somalia, Vietnam und im Namen des Euros vor am
detailliertesten an Griechenland. Anhand eines Artikels von
Prisonplanet
zu
einer britischen Studie wurde außerdem gezeigt, dass der
Tuberkuloseanstieg in den 1990er Jahren in denehemaligen
Ostblockländern
vermutlich
auch auf das Konto der iwf-artigen Strenge geht.Die Schädigung der
Altersversorgung wurde aufgezeigt anhand von Brasilien,
Griechenland,Lettland
und Russland. Brasilien wurde dafür sogar eine Verfassungsänderung
aufgezwungen.Griechenland hat man ein
Sperrkonto
aufgezwungen zur vorrangigen Bedienung der auswärtigen Gläubiger,
das 2013 sogar zwangsweise in der griechischen Ve
fassung
verankert werden soll. Das Sperrkonto und drastische Kürzungen im
Gesundheitswesen wurden auferlegt in Februar / März2012,
obwohl
die Troika von der überproportional hohen Verschuldung von
Sozialversicherung und Krankenhäusern mindestens seit ihrem Memo
randum
of Understanding von Juli 2011 gewusst hat.Zur Strenge im Sinne der
„Praxis“ des IWF gehören, wie Budhoo 1991 offenbart hat,
auch
Verschärfung von Kreditauflagen der Weltbank durch den IWF sowie die
illegale Hinzufügung von durch Großbanken entworfenen wei
teren
politischen Kreditauflagen gegenüber den Staaten zusätzlich zu den
bereits vom IWF entworfenen. Diese Praxis versucht will man
erstmals
im Staateninsolvenzverfahren des ESM legalisieren in der Form, dass
dort die privaten Gläubiger den Staaten direkt Auflagen ma
chen
mittels Art. 12 Abs. 3 ESM-Vertrag, daran anknüpfende „kollektive
Aktionsklauseln“ in den Staatsschuldverschreibungen und Änderun
gen
der nationalen Bundesschuldenwesengesetze.
Ob
die Strenge i. S. v. Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV so weit geht, dass sie
systematisch oder großangelegt bis hin zur Verletzung von Art. 7
Römisches
Statut geht, kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da bereits die
Verpflichtung, bis hin zu mit den universellen Menschen
rechten
unvereinbarstrenge Auflagen zu machen, zur Nichtigkeit gem. Art. 53
WVRK führt. Und die universellen Menschenrechte setzen weit
eher
Grenzen als das universelle Straftrecht.
Bei
Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV kommt verschärfend hinzu, dass der AEUV
von seinem eigenen Ranganspruch her sogar über den univer
sellen
Menschenrechten steht (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV,Erklärung 17 in den
Anhängen zu EUV und AEUV).
Beim
Lissabonurteil vom 30.06.2009 ließ sich damals die Nichtigkeit des
EUV dadurch verhindern,dass nach Rn. 255 + 342 des Urteils die
Vorschriften
des EUV für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP),
wovon Art. 21, 22, 42 und 43 EUV (i. V. m. der EU-Si
cherheitsstrategie)Militäreinsätze
der EU in aller Welt aufbauend auf unklaren Rechtsbegriffen wie
„Krise“oder„gescheiterte Staaten“ er
möglicht
und dadurch das Angriffskriegsverbot umgehbar gemacht hätten,vom
Rang normales Völkerrecht und damit unterhalb der un
o-Charta
mit ihrem Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 103
Uno-Charta) bleiben mussten. Der entscheidende Unterschied
ist,
dass damals die justizielle Eingrenzung vor dem Inkrafttreten des
Lissabonvertrags geschah.
Vor
dem 01.05.2013 hätte das Bundesverfassungsgericht urteilen können,
dass einfach der zweite Satz mit der Verpflichtung auf die
„Strenge“
nicht mit in Kraft treten darf, denn zur Ermächtigung der
Mechanismen an sich genügt ja der erste Satz. Oder es hätte
urteilen kö
nnen,
dass das Ausmaß der Strenge wie in der „Praxis“ des IWF sich ja
nur aus einem wichtigen Dokument aus der Entstehungsgeschichte
von
Art. 136 Abs. 3 S. 2 AEUV ergibt und nicht aus dem Text selbst. Die
Schaffung eines gewichtigeren Dokuments wie z. B. eines völker
rechtlichen
Vorbehalts aller Mitgliedsstaaten oder auch nur einerErklärung der
Regierungschefs, dass die „Strenge“ nur so weitgehen darf,
wie
es die universellen Menschenrechte erlauben wäre selbstverständlich
gewichtiger für die Auslegung als die Stellungnahme der Wirt
schafts-
und Finanzminister vom 10.05.2010. Das wäre vor dem Inkrafttreten am
01.05.2013 kein Problem gewesen. Aber es ist sehr frag
lich,
ob es nach dem Inkrafttreten noch möglich ist.
Der
zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat jetzt noch drei
Möglichkeiten. Erstens kann er die Nichtigkeit des AEUV ignorieren
und
damit den Weg in eine europaweite Diktatur ebnen. Indiese Richtung
deuten seine Handlungen am 19.04.2013 und am 22.04.2013 laut
Pressemitteilungen
des Bundesverfassungsgerichts. Aber das war vor dem 02.05.2013.
Zweitens kann er die Nichtigkeitdes AEUV bestä
tigen
und damit der EU zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit und
wohltuenden Denkpause für einen menschlicheren Neubeginn
verhelfen.
Oder er findet vielleicht doch noch eine Lösung, die „Strenge“
selbst nach Inkrafttreten des Art. 136 Abs. 3 AEUV einzugrenzen.
Nach
Rechtsauffassung der Bürger- und Menschenrechtlerin hätte dies aber
vor dem Inkrafttreten geschehen müssen, da Art. 53 WVRK
keine
nachträgliche Reparaturmöglichkeit vorsieht.
Am
12.09.2012 hatte der gleiche Senat zu den Verfassungsklagen der
übrigen 5 Klägergruppen deren Anträge auf einstweilige Anordnung
abgelehnt
und außerdem entschieden, dass er ab sofort nur noch das
Strukturprinzip Demokratie und das grundrechtsgleiche Wahlrecht
(aber
sonst keine Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen
Menschenrechte) anwende, um politische oder wirtschaftliche Schäden
zu
vermeiden, welche im Falle des Staatsbankrotts eines Staates der
Eurozone eintreten könnten. Außerdem wurde am 12.09.2012 en
schieden,
dass Deutschland sicherstellen müsse, dass jede Kapitalanforderung
des ESM (ohne Möglichkeit der Zurückbehaltung zur vorhe
rigen
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kapitalanforderung) erst einmal
bezahlt werden müsse.Und das in Kombination mit der Verweige
rung
jeglichen verfassungsgerichtlichen Schutzes selbst von Leben,
Menschenwürde, Gesundheit oder Eigentum.
Das
einstweilige Urteil vom 12.09.2012 kollidiert besonders deutlich mit
dem Staatsauftrag„europäische Integration“ (Art. 23 Abs. 1 S. 1
GG),
wonach Deutschland verpflichtet ist, „zur Verwirklichung eines
vereinten Europas“ mitzuwirken „bei der Europäischen Union“,
„die
demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem
Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen
dem
Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet“.Sehenden Auges die Nichtigwerdung des AEUV zuzu
lassen,
ist damit ebenso wenig vereinbar wieeine rechtsstaats- und
gleichheitswidrige Prozessführung und die Verweigerung des verfas
sungsgerichtlichen
Schutzes für alle Grundrechte, Strukturprinzipien und universellen
Menschenrechte- bis auf Demokratie und Wahlrecht,
und
selbst für letztere vollendete Tatsachen entstehen zu lassen vor
Überprüfung aller entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden
Fragen.
Mit
Schreiben vom 12.04.2013 stellte Sarah Luzia Hassel-Reusing neue
Eilanträge auf einstweilige Anordnung, um wenigstens die iwf-arti
ge
Strenge der Auflagen einstweilig zu untersagen.Außerdem beleuchtete
sie sehr konkrete weitere direkte und indirekte Verbindungen von
Personen
aus dem finanzelitären Bilderbergnetzwerk zu Verfassungsrichtern und
zur Klägergruppe unter Benutzung des Vereins „Mehr De
mokratie“.
Schließlich zeigte sich auch mutmaßliche militaristische
Bestrebungen von Teilen des Bilderberg-Netzwerks auf, um die Notwen
digkeit,
sich von diesem Netzwerk zu distanzieren, und sei es über eine
Befangenheitserklärung, zu unterstreichen. Am 19.04.2013 setzte
der
Senat die mündliche Verhandlung in der Hauptsache für die übrigen
5 Klägergruppen auf den 11.+12.06.2013 an. In der Verhandlungs
gliederung
geht es nicht mehr um die Wieder-Anwendung der übrigen Grundrechte,
Strukturprinzipien und Menschenrechte, sondern allein
darum,
aufbauend auf dem einstweiligen Urteil vom 12.09.2012 weiter
vorzugeben, wie dieses umgesetzt werden soll. Und am 22.04.2013
hat
sich eine Delegation des Senats unter Führung des Präsidenten des
Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Voßkuhle u. a. mit EU-Kom
missionspräsident
(und Bilderberger) Jose Manuel Barroso getroffen. Am 02.05.2013 wurde
nicht nur beantragt, die Nichtigkeit des AEUV
festzustellen,
sondern daneben auch ein Antrag auf Feststellung der Besorgnis der
Befangenheit gegenüber Prof. Dr. Voßkuhle gestellt im
Hinblick
auf seine Zusammenarbeit u. a. mit Herrn Barroso und mit Herrn
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble bei der neuen Uni
versitätsstiftung
Freiburg. An der gleichen Universität ist er auch nebenberuflich
tätig.
Seit dem
Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags beruht die Existenz der
Europäischen Union auf Art. 1 EUV, sodass die EU trotz der
Nichtigkeit des AEUV weiterhin existiert. Die Existenz der
wichtigsten Institutionen der EU beruht auf Art. 13 EUV und bleibt
vom Nichtigwerden des AEUV ebenfalls unberührt. Auch die übrigen
Inhalte des EUV bleiben erhalten.
Auch die
EU-Grundrechtecharta bleibt unberührt ebenso wie deren
Verbindlichmachung von Art. 6 EUV aus. Die Protokolle und Erklärungen
in den Anhängen von EUV und AEUV bleiben unberührt durch den
Wegfall des AEUV, da der EUV weiterhin existiert.
Mit der
Nichtigwerdung des AEUV am 01.05.2013 sind die Organe der EU
allerdings, soweit ihre Befugnisse sich aus dem AEUV herleiten,
handlungsunfähig geworden und erhalten dadurch eine Denkpause. Alle
Handlungen, die auf Grund eines gem. Art. 53 WVRK nichtigen
völkerrechtlichen
Vertags
ausgeführt würden ab dem Zeitpunkt der Nichtigkeit, wären gem.
Art. 71 WVRK rück-gängig zu machen. Die Schaffung eines neuen AEUV
erfordert gem. Art. 46 EUV erst einmal einen neuen EU-Konvent. Das
ist genug Zeit, um einen neuen AEUV zu schaffen, der die
Vorrang-ansprüche der nationalen Verfassungen, der Uno-Charta und
der universellen Menschenrechte respektiert.
Die
Rechtsgrundlage, EU-Verordnungen, EU-Richtlinien, EU-Empfehlungen
oder EU-Meinungen (Art. 288 AEUV) zu initiieren oder über diese zu
beschließen, hat sich am 01.05.2013 aufgelöst.
Das vor
dem 01.05.2013 geschaffene EU-Sekundärrecht bleibt davon jedoch
unberührt.
Die
größte Auswirkung davon ist, dass die EU dadurch bis zur Schaffung
eines neuen AEUV nicht mehr in der Lage ist, EU-Verordnungen zu
beschließen, weder zur Verdunkelung (Az. 2012/0011 (COD)), noch zum
Saatgut, noch um Kühlschränke abzuschalten.
Die
eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit der EU (Art. 47 EUV)
bleibt erhalten. Die Ermächtigungen im AEUV an die EU-Kommission zur
Schließung völkerrechtlicher Verträge sind allerdings entfallen,
sodass die EU-Kommission seit dem 01.05.2013 keine weiteren gültigen
völkerrechtlichen Verträge mehr schließen kann. Das ist u. a. für
die angedachte transatlantische Wirtschaftsunion von Bedeutung und
für die Mitarbeit der EU-Kommission bei Memoranda of Understanding
im Rahmen von EFSF und ESM, denn auch Memoranda of Understanding sind
völkerrechtliche Vereinbarungen.
Die auf
Art. 3 Abs. 4 EUV beruhende Existenz der Währung Euro bleibt von der
Nichtigkeit des AEUV unberührt, ebenso wie die über Art. 13 EUV
abgesicherte Existenz der EZB. Schließlich bleibt auch Protokoll Nr.
4 über das europäische Zentralbankensystem erhalten. Die
grundsätzliche Verpflichtung der EU-Mitgliedsstaaten auf den Euro
ist allerdings mit dem AEUV entfallen. Sämtliche Befugnisse der EZB,
soweit sie sich allein auf den AEUV stützen, sind mit Wirkung zum
01.05.2013 entfallen.
Die
Vorschriften des AEUV über den Euro sind am 01.05.2013 nichtig
geworden. Darunter ist Art. 126 AEUV, sodass jegliche weitere
Arbeitsschritte zum Stabilitäts- und Wachstumspakt ab dem 01.05.2013
trotz des Fortbestands der entsprechenden EU-Verordnungen mangels
primärrechtlicher Grundlage rechtswidrig sind. Mit dem Wegfall von
Art. 121 AEUV haben auch die Verordnungen zum
Ungleichgewichtsverfahren und die präventive Komponente des
Stabilitäts- und Wachstums-paktes ihre primärrechtliche Grundlage
verloren.
Während
diese Verordnungen bisher zu einem erheblichen Teil, aber nicht
vollständig, ultra-vires waren im Vergleich zu Art. 121 AEUV und
Art. 126 AEUV (Abschnitte V.2 – V.7 der Verfassungs- beschwerden
vom 30.06.2012), dürfen sie mit Wegfall der Artikel 121 und 126 AEUV
zumindest bis zur Schaffung entsprechender neuer eu-primärrechtlicher
Grundlagen nicht weiter angewendet werden.
Art. 122
AEUV als primärrechtliche Grundlage für „Griechenland-Hilfe“
und EFSM ist ebenfalls entfallen.
EFSF-Rahmenvertrag
und ESM-Vertrag als solche bleiben durch den Wegfall des AEUV in
ihrer Existenz unberührt. Davon getrennt zu sehen ist die Frage, ob
EFSF-Rahmenvertrag und ESM-Vertrag aus anderen Gründen zu untersagen
sind.
Allerdings
können EU-Institutionen (EU-Kommission und EUGH) dorthin nicht mehr
im Rahmen der erweiterten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) ausgeliehen
werden, da die Festlegung der Bereiche der geteilten Zuständigkeit
in Art. 4 AEUV, für welche eine erweiterte Zusammenarbeit gem. Art.
20 EUV möglich ist, mit dem Wegfall des AEUV entfallen ist, sodass
die Ermächtigung in Art. 20 EUV ins Leere greift.
Die
weitgehende Handlungsunfähigkeit der Organe der EU ergibt sich auch
daraus, dass die Vor-schriften der Art. 2 bis 6 AEUV über die
Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedsstaaten ent- fallen sind.
Die
Satzung des EUGH besteht weiterhin. Die Befugnisse des EUGH, soweit
sie im AEUV begrün-det sind, sind am 01.05.2013 jedoch entfallen.
Vor dem 01.05.2013 erfolgte Entscheidungen des EUGH bleiben davon
unberührt.
Die
Supranationalität aus Sicht des EU-Rechts ist mit der Nichtigkeit
des AEUV entfallen. Denn Erklärung Nr. 17 zu AEUV und EUV bestimmt,
dass der AEUV über den nationalen Verfassungen stehe. Durch Art. 51
EUV ist Erklärung Nr. 17 weiterhin gültig und gleichrangig mit dem
EUV. Aber mit Wegfall des AEUV gibt es keinen AEUV, der über den
nationalen Verfassungen stehen könnte. Und Art. 1 EUV, welcher die
Gleichrangigkeit des EUV mit dem AEUV normiert, läuft ins Leere. Das
betrifft aber nicht die Existenz, sondern nur den Ranganspruch des
EUV. Damit sind der EUV und die Protokolle und Erklärungen in den
Anhängen zu diesem auf einen normalen völker- rechtlichen Rang
gesunken.
So haben
die Gier der selbst ernannten „Märkte“ und die Ignoranz von
Entscheidungsträgern in Politik und Justiz gegenüber den
universellen Menschenrechten durch ihre Kurzsichtigkeit den AEUV
zerstört und damit unfreiwillig selbst den Weg für einen möglichen
menschlicheren, verfassungs- und menschenrechtskonformen Neuanfang
der EU oder auch für deren Abwicklung frei gemacht.
V.i.S.d.P.:
Sarah
Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal (Deutschland)
Tel.
+49/202/2502621
Links:
Ratifikationsstand
von Art. 136 Abs. 3 AEUV
Verfassungsbeschwerden
vom 30.06.2012 Az. 2 BvR 1445/12(incl. Quellenangaben zu
Menschenrechtsverletzungen
durch den IWF)
Verfassungsklagen
und bisherige Schriftsätze
Artikel
„wie ein Bannkreis der Angst“ zum Entwurf der
EU-Verdunkelungsverordnung (2012/0011
(COD)
Schön dass Ihr Euch wenigstens die Mühe macht gegen Windmühlen zu kämpfen.
AntwortenLöschenAber wird der Hinweis auf Unrechtmässigkeit bestehender Gesetze die Verfasser dieser Gesetze
dazu bringen Ihr Ziel zu ändern? Wohl kaum.
Hätte Adolf Hitler dem Nachweis der Unrechtmässigkeit des Völkermordes nachgegeben und gesagt "Oh mein Gott, Ihr habt ja so recht,nun werde ich für immer ein lieber Junge sein.."
Schwachsinn.
Die Gesetze dienen nur als Werkzeug zur Erlangung von Zielen. Und passt das eine Werkzeug nicht so nehme ich halt ein Anderes. Oder baue mir eins(oder kaufe, haha..)