Bundesverfassungsrichter
schweigen zu verfassungs- und völkerrechtswidrigem
Bundeswehr-Einsatz in Syrien und verweigern deutscher Bevölkerung
Schutz vor Weltkriegsgefahr und vor dem für 2016 prognostizierten
dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa
Unser
Politikblog | 30.06.2016
Nach
der Pressekonferenz in Dresden vom 12.06.2016 wendet sich die
Beschwerdeführerin jetzt auch schriftlich an die Öffentlichkeit.
Bundesverfassungricht [c] S.L.Hassel-Reusing |
Am
17.03.2016 hatte die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia
Hassel-Reusing Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt
gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache
18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr. Die sieben
Klageanträge machten geltend, den deutschen Syrien-Einsatz zu
untersagen, den Bundestagsabgeordneten (soweit es die Außen- und
Sicherheitspolitik betrifft) angemessene Kriterien vorzugeben für
ihre Gewissensprüfung gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, die seit 2015
nach Deutschland eingewanderten Personen biometrisch
nachzuregistrieren, der Macht von Think Tanks gegenüber Deutschland
im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz von
Grundgesetz und Uno-Charta angemessene Grenzen zu setzen, die
terroriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber der Gefahr
eines dschihadistischen Angriffs flächendeckend wiederherzustellen,
und den sicherheitspolitischen Vorschriften des EUV eine lückenlose
mit dem Grundgesetz und der Uno-Charta konforme Auslegung vorzugeben
und für letztere auch die Bundesregierung zur Einholung eines
IGH-Gutachtens zu verpflichten, oder gem. Art. 53 WVRK die
Nichtigkeit des EUV wegen Unvereinbarkeit mit der Uno-Charta
festzustellen.
Das
Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil Vorgaben gemacht zur
Eingrenzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der
EU, welche ein Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags ohne
Nichtigwerdung des EUV ermöglicht haben. Diese sind vom
EU-Ministerrat (incl. der deutschen Bundesverteidigungsministerin) am
16./17.11.2015 (Az. 14120/15) und vom Bundestag am 03.12.2015
(Drucksache 18/6866) missachtet worden.
Die
Klage hat sich gestützt auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i.
V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), auf das
grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), auf die Grundrechte auf
Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG),
auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie auf die
universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) und
auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).
Am
12.04.2016 hat die 3. Kammer (BVR Prof. Dr. Huber, Müller und Dr.
Maidowski) des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts einstimmig
beschlossen, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
anzunehmen und sich dabei auf die §§93a und 93b BVerfGG berufen.
Eine Begründung für die Nichtannahme wurde nicht gegeben. Die
Nichtannahme ist laut Poststempel am 14.04.2016 abgesandt worden, und
sie ist am 15.04.2016 vormittags im Hausbriefkasten angekommen.
Nach
§93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG muss ein Beschluss über eine Nichtannahme
nicht begründet werden. §93a BVerfGG bestimmt als Muss-Vorschrift,
wann eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist,
nämlich bei grundrechtlicher Betroffenheit, oder wenn den
entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung
zukommt. Wenn eine Verfassungsbeschwerde diese Voraussetzungen
erfüllt, ist sie zur Entscheidung anzunehmen; wenn sie es nicht tut,
darf sie nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Was
die eigene, gegenwärtige und unmittelbare grundrechtliche
Betroffenheit als Voraussetzung für die Annahme einer
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bedeutet, hat Rn. 78 des
Urteils zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 (Az.
1 BvR 357/05) verdeutlicht. Die
Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist
grundsätzlich erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin darlegt, dass
sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen
Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt
wird. Unmittelbare Betroffenheit ist schließlich gegeben, wenn die
angegriffenen Bestimmungen ohne einen weiteren Vollzugsakt die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin verändern. Das ist auch dann
anzunehmen, wenn diese gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder
nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann. Nach diesen Grundsätzen ist
bzgl. des Luftsicherheitsgesetzes die Beschwerdebefugnis der dortigen
Beschwerdeführer als gegeben anerkannt worden. Sie hatten glaubhaft
dargelegt, dass sie aus privaten und beruflichen Gründen häufig
zivile Luftfahrzeuge
benutzen.
Bei
der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung geht es um die
Rechtsfortbildung, also darum, welche der geltend gemachten
entscheidungserheblichen Rechtsfragen bisher verfassungsgerichtlich
noch nicht entschieden worden sind, oder wegen einer geänderten Lage
oder neuer rechtlicher Argumente erneut zu überprüfen sind.
Eine
Nichtannahme zur Entscheidung, auch wenn sie ohne Begründung ergeht,
impliziert damit immer auch die stillschweigende Behauptung, dass
keine der geltend gemachten grund- und menschenrechtlichen
Betroffenheiten zuträfen, oder keine der dazu gehörenden
entscheidungserheblichen und rechtsfortbildenden Fragen gegeben
wären.
So
steckt in der Nichtannahme vom 12.04.2016 implizit die
stillschweigende Behauptung, dass die Erhöhung der Eskalationsgefahr
zu einem thermonuklearen Weltkrieg durch die
unvollständige Abstimmung mit den in Syrien militärisch
involvierten Staaten (insbesondere mit Syrien und Russland), und
durch die im Beschluss vom 03.12.2015 blankettartig ermächtigte
Einbeziehung deutscher Soldaten in gemeinsame Stäbe mit anderen
Staaten, trotz der mit einem thermonuklearen Weltkrieg verbundenen
leidvollen und entstellenden Gesundheitsschäden eine Betroffenheit
der Beschwerdeführerin
weder
bzgl. der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem
Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch bzgl. der Grundrechte auf Leben
und körperliche Unversehrheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder des
Menschenrechts auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) begründen
würde.
Dabei
hat die Verfassungsbeschwerde dargelegt, dass Isis und
höchstwahrscheinlich auch Al Qaida auf Grund ihrer Auslegung der
islamischen Offenbarung aktiv anstreben, noch vor 2020 einen in der
Nähe der syrischen Kleinstadt Dabiq beginnenden Weltkrieg zu
provozieren, und dass sie dies insbesondere dadurch tun, dass sie die
Armeen möglichst vieler Staaten in den Syrien-Konflikt involvieren,
damit diese in Kämpfe miteinander geraten. Auch wurde darge-legt,
dass der Syrien-Konflikt bereits mindestens zweimal beinahe zum
Weltkrieg geführt hat. Am 31.08.2013 hat Seine Exzellenz, den
US-Präsidenten Barack Obama gerade noch rechtzeitig die Information
über die Warnungen Russlands und Chinas erreicht, sodass der für
den 01. oder 02.09.2013 vorgesehen gewesene Luftangriff auf Syrien
als Antwort auf die vorschnell und unzutreffend der syrischen
Regierung zugerechnete Verantwortung für den Chemiewaffeneinsatz im
syrischen Ghouta noch rechtzeitig abgesagt wurde. Ende 2015
schließlich ist der Abschuss eines russischen Kampfflugzeugs durch
die Türkei, welches kurzzeitig den türkischen Luftraum verletzt
hatte, allein durch russische Besonnenheit nicht zum Weltkrieg
eskaliert.
Die
Nichtannahme impliziert desweiteren die stillschweigende Behauptung,
dass die Beschwerdeführerin durch die folgenden Punkte weder bzgl.
der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch
wegen ultra-vires (Kompetenzüberschreitung und damit Durchtrennung
der demokratischen Legitimationskette von den Wählern zu den
Abgeordneten und weiter zur Regierung und zu internationalen
Institutionen) bzgl. des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG)
beschwert würde:
-die
Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag
gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, obwohl die Bündnisfall-Klausel zuvor noch
gar nicht gem. dem in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV normierten
Verfahren (incl. Zustimmungsbedürftigkeit im Bundestag und
Ratifikationsbedürftigkeit, Rn. 255+389+390 Lissabon-Urteil) gültig
gemacht gewesen ist, und die EU infolgedessen auch kein System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. v. Art. 24 Abs. 2 GG ist
(Rn. 254+390 Lissabon-Urteil)
-die
Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag
gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, ohne zuvor die konstitutive Zustimmung des
Bundestags dazu einzuholen, und damit Verletzung auch des
Parlamentsvorbehalts aus Art. 115a GG (Rn. 254+255 +381+382+387+388
Lissabon-Urteil)
-der
Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung
deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl der
Bündnisfall-Beschluss vom 16./17.11.2015 bereits auf Grund innerer
Widersprüche nichtig ist
-die
Zustimmung der Bundesregierung zum französischen Bündnisfall-Antrag
gem. Art. 42 Abs. 7 EUV, obwohl mangels eines „bewaffneten
Angriffs“ weder ein Bündnisfall i. S. v. Art. 42 Abs. 7 EUV noch
eine Selbstverteidigung i. S. v. Art. 51 Uno-Charta vorliegen, obwohl
keine Ermächtigung zum militärischen Eingreifen durch einen
Uno-Sicherheitsrats-beschluss i. S. v. Art. 42 Uno-Charta und keine
(im Hinblick auf die Angriffskriegsverbote aus Art. 2 Abs. 4
Uno-Charta und Art. 26 GG erforderliche) Zustimmung der syrischen
Regierung vorliegen
-der
Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung
deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl mangels eines
„bewaffneten Angriffs“ weder ein Bündnisfall i. S. v. Art. 42
Abs. 7 EUV noch eine Selbstverteidigung i. S. v. Art. 51 Uno-Charta
vorliegen, obwohl keine Ermächtigung zum militärischen Eingreifen
durch einen Uno-Sicherheitsratsbeschluss i. S. v. Art. 42 Uno-Charta
und keine (im Hinblick auf die Angriffskriegsverbote aus Art. 2 Abs.
4 Uno-Charta und Art. 26 GG erforderliche) Zustimmung der syrischen
Regierung vorliegen
-der
Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung
deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, obwohl dieser
außerhalb jegliches Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit
(Art. 24 Abs. 2 EUV), in welches Deutschland eingebunden ist,
stattfindet, da EU, internationale Allianz im Kampf gegen Isis und
einzelne andere Staaten die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 GG
nicht erfüllen (Rn. 254+390 Lissabon-Urteil)
-der
Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über die Entsendung
deutscher Streitkräfte für den Syrien-Einsatz, weil er Art. 87a
Abs. 2 GG dadurch verletzt, dass er keine hinreichende
materiell-rechtliche Grundlage im GG hat
Wie
groß die Eskalationsgefahr ist, zeigt auch der am 15.06.2016
veröffentlichte Protest des syrischen Außenministeriums über den
Einsatz amerikanischer, deutscher und französischer Truppen in
Syrien ohne Abstimmung mit der syrischen Regierung, welcher
dementiert wird von der deutschen Bundesregierung (Sana-Artikel
„Syria condemns presence of French and German special forces in Ain
Al-Arab and Manbij“ vom 15.06.2016, RT Deutsch – Artikel
„Deutsche Spezialkräfte im Kampfeinsatz in Syrien? Damaskus
erzürnt, Berlin dementiert“ vom 16.06.2016). Es scheint, auch
angesichts der im Syrien-Beschluss des Bundestags (Drucksache
18/6866) vom 03.12.2015 blankettartig genehmigten gemeinsamen Stäbe
mit anderen Staaten, völlig intransparent, ob die deutsche Regierung
selbst noch vollständig darüber unterrichtet ist, unter wessen
Kommando die deutschen Soldaten in Zusammenhang mit Syrien wie
konkret eingesetzt werden.
Die
Nichtannahme impliziert auch stillschweigend, dass auch der Aussage
im grundrechtsgleichen Wahlrecht in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, dass die
Bundestagsabgeordneten „nur ihrem Gewissen unterworfen“ sind,
entweder den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch
als Wählerin darauf, dass die Abgeordneten zumindest in so sensiblen
Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik eine Gewissenprüfung
auch durchführen, also ihr Gewissen anwenden, nicht enthielte. Oder
sie impliziert die stillschweigende Behauptung, dass dieses Recht
durch den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 nicht verletzt
wäre, obwohl die Abgeordneten sich für die Entscheidung über den
Kampfeinsatz nur 2 Tage Zeit gelassen haben; hätten die Abgeordneten
sich die für eine Gewissensprüfung erforderliche Zeit gelassen,
dann wären ihnen die Weltkriegsrisiken in Zusammenhang mit dem
Einsatz ebenso aufgefallen wie die Verstöße gegen Art. 115a GG
(wegen fehlender konstitutiver Zustimmung zur Feststellung des
EU-Bündnisfalls), und dass man ihnen die Bündnisfallklausel Art. 42
Abs. 7 EUV noch gar nicht entsprechend den Vorgaben des Art. 42 Abs.
2 Unterabs. 1 EUV zur Zustimmung vorgelegt hatte, um sie überhaupt
erst anwendbar zu machen.
Die
Nichtannahme impliziert auch die stillschweigende Behauptung, dass
die Beschwerdeführerin nicht in ihrem grundrechtsgleichen Wahlrecht
(Art. 38 GG) betroffen wäre durch Vorformung des Beschlusses vom
03.12.2015 über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr durch Private in
Form der Verharmlosung der Moslembruderschaft (welche laut Foreign
Affairs nach einem globalen Kalifat strebt und laut Voltairenet die
Ideologie von Al Qaida erstellt hat), in Form der Ablenkung von der
überwiegenden Zusammensetzung der syrischen „Rebellen“ aus
ausländischen Dschihadisten (95% laut Asia Times), in Form der
Ablenkung von der Frage der Rechtmäßigkeit eines „regime change“
in Syrien, sowie in Form der Klassifizierung Syriens als
„Störer-Staat“.
Die
Nichtannahme impliziert desweiteren stillschweigend entweder die
Behauptung, dass Deutschland durch die direkte militärische
Involvierung der Bundeswehr gar nicht mehr ins Visier von Isis
geraten wäre als vor dem Beschluss vom 03.12.2015. Oder dass die
Beschwerdeführerin trotzdem weder bzgl. der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) noch bzgl.
des Menschenrechts auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) betroffen
wäre durch die fehlende biometrische Registrierung von
Hunderttausenden seit 2015 nach Deutschland zugewanderten Personen
und den dadurch auch fehlenden Abgleich insbesondere mit der
Großbritannien vorliegenden Liste über 22.000 vermutete
Isis-Mitglieder und den fehlenden Abgleich mit den von Mazedonien
entlang der Hauptflüchtlingsrouten aufgedeckten 9.000 gestohlenen
und gefälschten Pässen, sowie durch das Fehlen einer
flächendeckenden Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber dem
für 2016 prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ in
Deutschland und Europa.
Erhellend
zum Thema Nichtannahme ist auch eine abweichende Stellungnahme der
damaligen BVRin Prof. Dr. Lübbe-Wolff zum Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2014 bzgl. OMT, in welcher sie
enthüllt, dass das BVerfG neben den gesetzlich normierten Grundlagen
noch weitere „Techniken der Vermeidung einer funktionellen
Überforderung der richterlichen Gewalt“ (Rn. 4) anwendet wie „vor
allem die Auswahl zwischen Zulässigkeitsschranken und verringerter
Kontrollintensität als Instrumenten richterlicher Zurückhaltung“.
Für
die Verwendung von Nichtannahme-Kriterien ohne explizite Grundlage in
§93a BVerfGG hat sie in Rn. 9 ihrer damaligen abweichenden
Stellungnahme wie folgt argumentiert:
„Richterliche
Zurückhaltung durch Ausschluss richterlicher Sachbefassung
(political-question-Doktrin, Anwendung sonstiger die Befassung
ausschließender Zulässigkeitskriterien) ist gegenüber
richterlicher Zurückhaltung durch Anwendung
großzügiger
Kontrollmaßstäbe (Einräumung von Einschätzungsspielräumen,
Offensichtlichkeitskriterien u. ä.) umso vorzugswürdiger, je mehr
richterliche Zurückhaltung
der
jeweilige Entscheidungstyp verlangt. Das liegt daran, dass im
ersteren Fall die Zurückhaltung größer ist. Es unterbleibt hier
jegliche richterliche Sachbefassung, während die bloße Anwendung
großzügiger Kontrollmaßstäbe typischerweise auf eine, wenn auch
in ihrem Aussagegehalt reduzierte, Form richterlicher Absegnung des
zur Prüfung Gestellten hinausläuft.“
Folgt
man insoweit den damaligen Worten von Frau Prof. Dr. Lübbe-Wolff,
dann ist also am 12.04.2016 jegliche Sachbefassung unterblieben,
Deutschlands Teilnahme an der Erhöhung der Weltkriegsgefahr und die
Unterlassung der Bundesregierung, die Bevölkerung angemessen vor dem
für 2016 auch für Deutschland prognostizierten dschihadistischen
„Blitzkrieg“ zu schützen, nicht auch noch aktiv „abgesegnet“
worden.
Doch
das ist ein schwacher Trost für die inzwischen über 7.391.068.000
Menschen, die nun, im Vergleich zur Situation bei ordnungsgemäßer
Behandlung, mit einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit von einem
Atomkrieg betroffen sein werden, den incl. Strahlenkrankheit, Krebs
und Kollaps der Ökosysteme niemand überleben würde. Oder für die
Angehörigen der Opfer dschihadistischer Angriffe. Denen sollten die
„Herrschaften“ in Karlsruhe jedem einzeln erklären müssen,
warum sie unter dem Schutz der Anti-Transparenz-Klausel §93d Abs. 1
S. 3 BVerfGG zusätzlich zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen
(eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit sowie
Rechtsfortbildung) für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde
einfach neue erfinden oder gar gültigen Verfassungsbeschwerden ganz
ohne Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften dazu die
Annahme verweigern.
Zur
vermeintlich drohenden „funktionellen Überforderung der
richterlichen Gewalt“ trägt de facto insbesondere §3 Abs. 4 S. 1
BVerfGG bei, wonach die „berufliche Tätigkeit“ „eines Lehrers
des Rechts an einer deutschen Hochschule“ „mit der richterlichen
Tätigkeit“ vereinbar ist. §3 Abs. 4 S. 2 BVerfGG bestimmt zwar
„Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der
Tätigkeit als Hochschullehrer vor“, das kann jedoch ebenso wie
§93a BVerfGG faktisch ins Leere laufen. Denn die
Anti-Transparenz-Klausel §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG hat seit 1993 eine
fortwährende Versuchung geschaffen, rechtswidrig gültige, aber
arbeitsintensive (und damit auch die für die Nebentätigkeit zur
Verfügung stehende Zeit mindernde) oder sonst unbequeme
Verfassungsbeschwerden ohne Angabe von Gründen nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
Wir
haben in Deutschland keinen „Rechtsbankrott“, sondern eine im
Vergleich zur Gesamtbevölkerung überschaubare Zahl konkreter
Menschen gerade an einigen Schaltstellen, die ihrer
verfassungsmässigen Aufgabe nicht gerecht werden können oder
wollen.
1969
hat der Gesetzgeber, als Gegengewicht zu den „Notstandsgesetzen“,
ganz bewusst die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde von jedermann
in Art. 93 Nr. 4a GG abgesichert.
Herr
BVR Prof. Dr. Huber hat darüber hinaus in dem Interview „Keine
europäische Wirtschaftsregierung ohne Änderung des Grundgesetzes“
der Süddeutschen Zeitung vom 19.09.2011 anlässlich des Fiskalpaktes
dafür geworben gehabt, dass das deutsche Volk zwecks
Machtübertragung in Richtung EU in einer Volksabstimmung in die
Öffnung der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) einwilligen
sollte, also im Klartext gegenüber der EU-“Wirtschaftsregierung“
auf den Schutz von Grundrechten und Strukturprinzipien verzichten
sollte. Er selbst bezeichnete seine Idee damals als „Revolution“
- vollkommen zutreffend, denn der Einbau der Ewigkeitsgarantie (Art.
79 Abs. 3 GG) ins Grundgesetz ist von Dr. Thomas Dehler (FDP) bei
Schaffung des Grundgesetzes im Parlamentarischen Rat ja gerade mit
dem Argument durchgesetzt worden, dass durch die Ewigkeitsgarantie
einem Revolutionär die „Maske der Legalität“ entrissen werde.
Aus
solch einem aktiven revolutionärem Handeln gegen die Ordnung des
Grundgesetzes heraus mag es kohärent erscheinen,
selbst bei einem rechtswidrigen, zur Erhöhung der Weltkriegsgefahr
beitragenden, Bundeswehreinsatz die Anwendung von Grundrechten wie
Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) zu
verweigern. Es drängt sich immer mehr die Frage auf, wem solch eine
„Revolution“ eigentlich nutzen soll. Der EU wohl kaum, denn der
Bündnisfall-Beschluss
(Az. 14120/15) vom 16./17.11.2015
des EU-Ministerrates, an den der Beschluss des Bundestags (Drucksache
18/6866) vom 03.12.2015 anknüpft, ist eine mit der Uno-Charta
unvereinbare Anwendung von Art. 42 EUV, wodurch die Frage der
Nichtigkeit des EUV gem. Art. 53 WVRK wegen Unvereinbarkeit mit der
zum „ius cogens“ gehörenden Uno-Charta im Raum steht. Bei
ordnungsgemäßer Behandlung von 2 BvR 576/16 hätte das
Bundesverfassungsgericht hier dem EU-Militäreinsatz entsprechend der
Uno-Charta die nötigen Grenzen gesetzt und zugleich das Risiko für
den Bestand des EUV aus dem Weg geräumt, während die Nichtannahme
das Problem nur immer größer werden lässt, da es nun bei jeder
Gelegenheit vor Verfassungsgerichte von EU-Mitgliedsstaaten oder von
Staaten vor den IGH gebracht werden kann, ob die EU überhaupt noch
rechtlich existiert. Das kann z. B. bei Militäreinsätzen oder bei
Handelsverträgen der EU immer wieder auf den Tisch kommen. Die
gleiche Situation haben wir durch das Verhalten des gleichen Senats
seit dem 01.05.2013 für den AEUV, woraus man scheinbar trotz der
Ukraine-Krise nichts gelernt hat. Da die Existenz der EU auf Art. 1
EUV beruht, wäre eine Feststellung der Nichtigkeit des EUV wie 28
Brexits auf einmal.
Verfassungsbeschwerde
vom 17.03.2016
Nichtannahme
vom 12.04.2016
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
OMT-Beschluss
vom 14.01.2014
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.