Sarah
Luzia Hassel-Reusing
Thorner
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Wuppertal
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Menschenrechtsverteidigerin
(i.
S. v. Uno-Res. 53/144)
An
die Presse
mit
der Bitte um Veröffentlichung
Betreff:-Verfassungsbeschwerde
soll Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg
verhindern – rechtzeitige öffentliche Diskussion sichert
Rechtsstaatlichkeit und Frieden
-Bundestag,
Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht wurden informiert
über kommende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Bundestags (Drucksache 18/9960) vom 09.11.2016 über die
Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der
Bundeswehr
08.04.2017
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Bundesverfassungsgericht ((C) S.L.Hassel-Reusing) |
in
den Befangenheitssachen „Aufbrechen und Beiseiteschieben der
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)“ und „Rücksichtnahme auf
Bilderberg“ enthalten.
Das
Timing der öffentlichen Debatte vor allem vor der Einreichung der
Klage wird entscheidend sein für ihren Erfolg. Die Verhinderung der
Eskalation zu einem thermonuklearen Krieg ist absolut vorrangig. Mit
der Bombardierung einer syrischen Militärbasis in Homs durch die
US-Luftwaffe am Morgen des 07.04.2017 steht die Welt ähnlich nah an
einer thermonuklearen Katastrophe wie am 31.08.2013.
Die
Herstellung der rechtzeitigen Sichtbarkeit und einer öffentlichen
Debatte haben sich als für das Leben und für die
Rechtsstaatlichkeit unerlässlich erwiesen.
Die
vorgeschlagenen Sicherheitszonen bzw. Flugverbotszonen in Syrien
würden das Risiko eines thermonuklearen Kriegs weiter verschärfen,
und die jetzige Situation droht deren Einführung zu beschleunigen.
Art.
303 des US-Gesetzes HR 5732 vom 15.11.2016 verpflichtet die
US-Regierung, die Einrichtung solcher Zonen innerhalb von 90 Tagen
nach Inkrafttreten jenes Gesetzes zu beurteilen. Die Erzwingung
einer solchen Zone würde in direkte Konfrontation mit der syrischen
Armee und so auch mit Russland führen. Siehe das CNAS
- Papier „Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“
und das Brookings Institution - Papier „Deconstructing
Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“.
Ende
Januar 2017 hat Seine Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, Pentagon
und Außenminis-terium angewiesen, innerhalb von 90 Tagen, also bis
spätestens etwa Ende April, die Einführung von Sicherheitszonen in
Syrien zu prüfen.
Wir
werden dieses Eskalationsrisiko für den deutschen Syrien-Einsatz in
die Verfassungs-beschwerde aufnehmen.
Es
ist entscheidend, eine einstweilige Anordnung zu erreichen, bevor die
Flugverbotszonen bzw. Sicherheitszonen in Syrien eingerichtet werden.
Das wird auch die notwendige internationale Signalwirkung erzielen.
Hinzu
kommt, dass in Syrien zahlreiche Staaten, darunter auch atomar
bewaffnete wie USA, Russ-land, Großbritannien, Frankreich, Israel,
Saudi-Arabien und China, mit unterschiedlichen Interessen und in
unterschiedlichem Ausmaß, militärisch involviert sind, und die
unzureichende Koordinie- rung zwischen diesen und der syrischen
Regierung die erhebliche Gefahr auch einer ungewollten Eskalation bis
zum thermonuklearen Krieg beinhaltet.
Die
Verfassungsbeschwerde wird beantragen, den Syrien-Einsatz der
Bundeswehr zu untersagen, weil er die Menschenwürde i. V. m. dem
Friedensgebot (Art. 1 Abs. 1+2 GG) und das grundrechts-gleiche
Wahlrecht (Art. 38 GG) (wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für
große Teile des Einsatzes) verletzt. Das Friedensgebot (Art. 1 Abs.
2 GG), welches formuliert ist als ein Bekenntnis des deutschen
Volkes, wurzelt in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und ist
aufgenommen worden ins Grundgesetz inspiriert von der berühmten
„Rede der Hoffnung“ Seiner Excellenz, des US-Außenministers
James F. Byrnes. Als einen Beitrag zur dauerhaften Sicherung des
Weltfriedens und zur Wiederherstellung ihrer Würde sind alle
Deutschen unantastbar durch das Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG vom
Parlamentarischen Rat, der das Grundgesetz beschlossen hat, auf den
Frieden verpflichtet und zum Frieden berechtigt worden. Die Existenz
des Friedensgebots ist bestätigt worden im Lissabon-Urteil vom
30.06.2009 durch das Bundesverfassungsgericht. Nun ist es Zeit, dass
dieses Prinzip seinen Beitrag leistet zur Bewahrung des Weltfriedens.
Nach unserer Rechtsauf-fassung beinhaltet das Friedensgebot den
Respekt vor allen anderen den Frieden schützenden Vorschriften des
Grundgesetzes und außerdem das Verbot von jeglichem deutschen
Beitrag zur Erhöhung von Weltkriegsrisiken, denn die „Rede der
Hoffnung“ beinhaltet den Willen, jeglichen weiteren Weltkrieg zu
verhindern. Nie wieder darf uns die Würde genommen werden, denn der
Respekt für die Würde ist der Schlüssel zum Frieden (Art. 1 Abs.
1+2 GG).
Der
Einsatz verletzt objektiv die Angriffskriegsverbote und stört das
friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4
Uno-Charta). Im Juni 2016 hat der Protest der syrischen Regie-rung
bewiesen, dass diese auch den deutschen Einsatz ablehnt, welcher
weder von ihr erbeten noch mit ihr koordiniert worden ist. Der
Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) ist verletzt, weil die Zustimmung
des Bundestags auch hätte eingeholt werden müssen vor dem
Bündnisfall-Beschluss auf EU-Ebene vom 16./17. 11.2015 (Az.
14120/15). Desweiteren ist die EU-Bündnisfall-Klausel (Art. 42 Abs.
7 EUV) noch gar nicht gültig, da, wie das Lissabon-Urteil vom
30.06.2009 entschie-den hat, die EU zuvor hätte beschließen müssen,
dass sie eine gemeinsame Verteidigungspolitik wolle, was dann der
Zustimmung der nationalen Parlamente aller EU-Mitgliedsstaaten
bedurft hätte (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV); zumindest das
letztere ist niemals erfolgt Außerdem ist die EU ohne gültige
Bündnisfall-Klausel (im Gegensatz zur NATO) kein System
gegenseitiger kollektiver Sicherheit; die Bundeswehr darf für
Kampfeinsätze nur verwendet werden für die Verteidigung des eigenen
Landes und innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver
Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG). Und die internationale Allianz im
Kampf gegen Isis ist ein ad hoc – Bündnis ohne jeglichen
ratifizierten Vertrag und somit offensichtlich ohne jegliche
Bündnisfall-Klausel. Auch die Syrien-Resolutionen des
Uno-Sicherheitsrats legalisieren den Einsatz nicht, weil sie gerade
nicht gem. Art. 42 Uno-Charta feststellen, dass friedliche Mittel
erfolglos oder aussichtslos seien, und sie geben gerade deshalb keine
Genehmigung für militärische Mittel, da sie im Gegenteil auf
Verhandlungen und auf immer härtere Sanktionen gegen Isis, gegen Al
Qaida und gegen immer mehr Gruppen von deren Unterstützern setzen.
Die
Terroranschläge in Paris vom 13.11.2015 sind unterhalb der Schwelle
eines militärisch bewaff-neten Angriffs geblieben. Der
Bündnisfall-Beschluss hat de facto nur einen beträchtlichen Teil
der Öffentlichkeit und der Politiker von der Tatsache abgelenkt,
dass der Syrien-Einsatz eine Militär-intervention für Werte und
Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV) und zur Krisenintervention (Art. 43
Abs. 1 EUV) ist – korrespondierend mit der Ideologie der
„humanitären Intervention“. Jene Ideologie hat sich entwickelt
aus der Studie „Self Determination in the New World Order“ aus
dem Jahr 1992 vom Think Tank Carnegie Endowment for International
Peace, und sie zielt nachweislich auf die Umgehbarmachung des
Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und der
Zustän-digkeiten des Uno-Sicherheitsrats. Sie missbraucht die
Menschenrechte gegen den Frieden und verletzt so Art. 29 Nr. 3 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Die Ideologie der
„humanitären Intervention“ ist in den letzten 24 Jahren
verantwortlich gewesen für „Farb-Revolutionen“ genannte
„Regimewechsel“ und für Kriege (mit dem Kosovo-Krieg als erstem
größerem Experimentierfeld) incl. der Beinahe-Eskalation des
Syrien-Konflikts zum themonukle-aren Krieg, welche knapp verhindert
worden ist am 31.08.2013. Genau wie damals wird ein
Chemiewaffenzwischenfall voreilig der syrischen Regierung
zugeschoben, und genau wie damals versucht man, einen unzureichend
informierten US-Präsidenten zu Handlungslinien zu verleiten, die in
den thermonuklearen Krieg führen würden.
Die
Verfassungsbeschwerde wird das Verbot des Syrien-Einsatzes geltend
machen auch wegen der Weltkriegsrisiken des Syrien-Konflikts, zu
welchen Deutschland angesichts seines Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2
GG) nicht beitragen darf. Isis und Al Qaida streben nachweislich an,
die in der Islamischen Offenbarungsgeschichte beschriebene
Endschlacht herbeizuführen, indem sie einen in Syrien beginnenden
Weltkrieg provozieren. Beide streben, ebenso wie die
Moslembruderschaft, welche die Ideologie für Al Qaida entwickelt
hat, nach einem globalen Kaliphat, und es ist unklar, inwieweit die
Dschihadisten von welchen staatlichen und / oder privaten Akteuren
gesteuert werden. Ein Weltkrieg wäre heute thermonuklear, und
niemand würde ihn überleben. Er droht angesichts des weithin
unkoordinierten Einsatzes der Luftwaffen und teilweise der
Bodenstreit-kräfte zahlreicher Länder mit unterschiedlichen
Interessen in Syrien. Auch die o. g. Papiere von CNAS
und Brookings Institution, Überlegungen im Herbst 2016 innerhalb des
Nationalen Sicher-heitsrats der USA hinsichtlich eines möglichen
direkten Angriffs auf die syrische Armee, und die Drohung Russlands
(auch im Herbst 2016), alle Flugzeuge abzuschießen, welche die
russischen Truppen gefährden, würden im Falle ihrer Umsetzung in
den themonuklearen Krieg führen. Am 31.08.2013 ist die globale
Eskalation sehr knapp verhindert worden, weil in Zusammenhang mit dem
Chemiewaffenzwischenfall in Ghouta vom 21.08.2013 die USA gerade noch
rechtzeitig informiert worden sind hinsichtlich der russischen
Warnung, dass im Falle von US-Luftschlägen gegen Syrien Russland
gegen Saudi-Arabien vergelten würde. Auch der Abschuss eines
russischen Flugzeugs über Syrien durch die Türkei im Dezember 2015,
der Vorschlag Saudi-Arabiens im Februar 2016 zum (von der NATO
abgelehnten) Einmarsch in Syrien und Irak mit einer internationalen
sunnitischen ad hoc – Allianz und die Bombardierung syrischer
Truppen in Deir Azzur im September 2016 hätten leicht zum Weltkrieg
eskalieren können.
Der
Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 und der Bündnisfall-Beschluss
durch Ihre Exzellen-zen, die Verteidigungsminister der
EU-Mitgliedsstaaten, vom 16./17.11. 2015 haben die Vorgaben des
Lissabon-Urteils zur mit der Uno-Charta konformen Auslegung der
Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
(GASP) der EU missachtet. Darum wird die Verfas-sungsbeschwerde
geltend machen zur Erreichung von Rechtssicherheit für die
Friedensordnung der Vereinten Nationen und für die Existenz der
Europäischen Union, die Bundesregierung zu verpflichten, in der
Uno-Vollversammlung ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs
(IGH) zu beantragen zu folgender Frage:
„How
exactly has the interpretation of the norms of the Treaty on the
European Union (TEU) on military interventions for values and
interests (art. 42 par. 5 TEU), on military interventions for
interference into crises (art. 43 par. 1 TEU), and the EU clause on
mutual assistance (art. 42 par. 7 TEU), which is still not ratified
according to art. 42 par. 2 subpar. 1 TEU, each to be limited into
conformity with the UN Charter and with the Universal Declaration of
Human Rights (UDHR), in order to completely exclude any possibility
to violate art. 2 par. 4 UN Charter, art. 103 UN Charter, or art. 29
no. 3 UDHR, by means of these norms, and in order to, at the same
time, exclude the risk of voidness of the TEU according to art. 53
Vienna Convention on the Law of Treaties because incompability with
the UN Charter and with the UDHR, which belong to the 'ius cogens' ?“
Die
Verfassungsbeschwerde wird geltend machen, angesichts des
undemokratisch großen Einflusses
des
Think Tanks SWP und daneben der Bilderberg-Konferenz auf die deutsche
Position zu Syrien, Think Tanks auszuschließen von internationalen
Konferenzen mit deutscher Beteiligung zur Außen- und
Sicherheitspolitik, und die Beratung für deutsche Institutionen
hinsichtlich Außen- und Sicher-heitspolitik nur noch solchen Think
Tanks zu erlauben, deren Empfehlungen weder das Grundgesetz noch die
Uno-Charta verletzen, mit besonderer Aufmerksamkeit für die Verbote
des Angriffskriegs und von dessen Vorbereitung (Art. 26 GG, Art. 2
Abs. 4 Uno-Charta) und für das unantastbare Friedensgebot (Art. 1
Abs. 2 GG), und welche nicht gleichzeitig andere Staaten beraten.
Die
Verfassungsbeschwerde wird beantragen, dass das
Bundesverfassungsgericht Vorgaben macht für die im
grundrechtsgleichen Wahlrecht vorgeschriebene Gewissensprüfung (Art.
38 Abs. 1 S. 2 GG) der Abgeordneten, soweit es um die Außen- und
Sicherheitspolitik geht. Auch vor dem Beschluss vom 09.11.2016
(Drucksache 18/9960) sind die Rechtsgrundlagen für den
Syrien-Einsatz und die Eskalationsrisiken des Syrien-Konflikts zum
themonuklearen Krieg immer noch nicht sorgfältig von den
Abgeordneten geprüft worden.
Angesichts
hunderttausender Menschen, die seit 2015 unregistriert nach
Deutschland eingewandert sind, darunter mindestens eine vierstellige
Zahl von Dschihadisten, angesichts des dschihadistischen
„Blitzkriegs“ in Deutschland und Europa, welcher für 2016
prognostiziert worden ist von einem ehemaligen Isis-Mitglied, und
welcher mittlerweile begonnen hat, und weil Deutschland mit seiner
direkten militärischen Involvierung in Syrien noch mehr in den Fokus
von Isis geraten ist, wird die Verfassungsbeschwerde geltend machen,
dass alle Menschen, die seit 2015 nach Deutschland eingewandert sind,
biometrisch registriert werden müssen, und dass ihre Daten
abgeglichen werden müssen mit der vermuteten Isis-Mitgliederliste
und den über 10.000,- in Manbidsch beschlagnahm-ten
Isis-Dokumenten, welche Großbritannien hat, mit den bereits
entdeckten gestohlenen und gefälschten Passidentitäten entlang der
Flüchtlingsrouten (darunter in Mazedonien), und mit straf-rechtlich
in Syrien, im angegebenen Herkunftsland oder international gesuchten
Terroristen.
Das
schützt die deutsche Bevölkerung ebenso wie die, incl. Frauen und
Kinder, in ihrer großen Mehrheit friedlichen Flüchtlinge, es
schafft Klarheit über die Größenordnung der dschihadistischen
Bedrohung in Deutschland, und es trägt zur humanitären Versorgung
aller Flüchtlinge während ihres Aufenthalts in Deutschland bei,
auch um die Zahl derer, die aus materieller Not keinen anderen Ausweg
sehen, als sich Isis anzuschließen, soweit wie möglich zu
reduzieren.
Wegen
der fehlenden Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz, wegen der mit
dem Syrien-Konflikt verbundenen Weltkriegsrisiken und auch wegen der
mangelnden Fähigeit hinsichtlich Soldaten und Material, das eigene
Territorium gegen einen dschihadistischen Angriff zu verteidigen,
wird die Klage beantragen, mittels einstweiliger Anordnung,
unverzüglich die nach Syrien entsandten deut-schen Truppen
zurückzuholen und den Einsatz jeglicher weiterer Truppen dort
einstweilig zu untersagen. Außerdem wird die Verfassungsbeschwerde
beantragen, die territoriale Verteidigungs-fähigkeit Deutschlands
(Art. 87a Abs. 1 GG) flächendeckend wiederherzustellen bezogen auf
eine realistische Bedrohungsanalyse hinsichtlich der
dschihadistischen Bedrohung in Deutschland.
Die
Klage wird geltend machen die Verletzung der Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), des
grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG), der Grund-rechte auf
Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG),
und des Funktions-vorbehalts (Art. 33 Abs. 4 GG), sowie die
Verletzung der universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9
Uno-Zivilpakt), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt), und auf
Verbot der Kriegspropaganda (Art. 20 Abs. 1 Uno-Zivilpakt).
Die
Verfassungsbeschwerde wendet sich auch gegen §93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG, laut welchem Nichtannahmen von Verfassungsbeschwerden auch
ohne Begründung ergehen können. Diese Vorschrift ermöglicht es,
völlig zu verschleiern, ob das Gericht die Annahmekriterien des §93a
BVerfGG (persönliche Betroffenheit hinsichtlich Grundrechten und
entscheidungserhebliche rechtsfortbildende Fragen) ordnungsgemäß
angewendet hat. Die von §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG erst ermöglichte
Intransparenz bedeutet eine mit einem Rechtsstaat (Art. 1 Abs. 2+3
GG, Art. 20 Abs. 2+3 GG) unvereinbare Versuchung, insbesondere bei
Vorliegen von Befangenheiten.
Daher
ist §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unvereinbar mit der Menschenwürde
(Art. 1 Abs. 1 GG), mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), mit
der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG), mit dem
grundrechtsgleichen Wahlrecht (Art. 38 GG), mit der Gleichheit vor
Gericht (Art. 14 Uno-Zivilpakt) und mit der Gleichheit vor dem Gesetz
(Art. 26 Uno-Zivilpakt).
Nach
Art. 93 Nr. 4a GG ist jedermann zur Einreichung einer
Verfassungsbeschwerde berechtigt. Ein grundsätzlicher
Vertretungszwang besteht nur in der mündlichen Verhandlung
einfach-gesetzelich, wovon gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG Ausnahmen
gemacht werden können.Der grundsätzliche Vertretungszwang für die
mündliche Verhandlung soll nur die Qualität des dortigen
Sachvortrags sichern und darf das „Jedermann“ des Art. 93 Nr. 4a
GG nicht unterlaufen. Daher wird die Verfassungsbeschwerde geltend
machen, dass eine solche Ausnahme (§22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG) zu
machen ist bei allen zulässigen Verfassungsbeschwerden, welche ohne
anwaltliche Hilfe erstellt worden sind.
Durch
die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) sind der gesamte Art. 1 und
der gesamte Art. 20 des Grundgesetzes unantastbar. Der Erfolg unserer
Verfassungsbeschwerde wird entscheidend vom Respekt vor der
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) und von der ordnungsgemäßen
Anwendung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abhängen, weil nur
in Verbindung mit dieser das Friedens-gebot (Art. 1 Abs. 2 GG)
subjektiv im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht
werden kann. Außerdem ist die Menschenwürde der Grund für die
Verpflichtung auf die Grund-rechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und die
Unantastbarkeit von deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sowie für
die Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2
GG) und für die Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne (Art. 1
Abs. 2+3 GG).
Für
ein faires Verfahren ist die rechtzeitige und breite öffentliche
Diskussion unserer kommenden Verfassungsbeschwerde unerlässlich. Um
der Politik mögliche Befürchtungen und Ängste zu nehmen, sind zwei
Beispiele, wie eine einstweilige Anordnung und ein Urteil in der
Hauptsache zu unserer kommenden Verfassungsbeschwerde aussehen
könnten, zu finden unter dem folgenden Link:
https://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/verlaengerung-syrien-einsatz
Nach
Einreichung der Verfassungsbeschwerde wird dem Bundestag und der
Bundesregierung der Klagetext zeitnah zugesandt werden.
Wir
bitten die Leser, diesen Aufruf zu verbreiten, zu twittern und so
breit wie möglich zu teilen, sowie in den sozialen Medien zu
diskutieren. Auch Gebete und Visualisationen des Erfolgs unserer
kommenden Verfassungsbeschwerde sind willkommen, von je mehr
Menschen, desto kraftvoller.
Die
künftigen Verfassungskläger und deren gem. §22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG
in der Verfassungs-beschwerde beantragter Vertreter stehen
inländischen und ausländischen, konventionellen und alternativen
Medien für Interviews zur Verfügung.
Mit
freundlichen Grüßen,
Sarah
Luzia Hassel-Reusing
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