Unser Politikblog | 13.02.2021
In den letzten 2 Monaten haben mich mehrfach Menschen für eine Anwältin gehalten. Hier liegt offenbar ein Mißverständnis darüber vor, was mit „Menschenrechtsverteigerin i. S. v. Uno-Resolution 53/144“ gemeint ist. Dabei schafft ein Blick in die betreffende Resolution sofort Klarheit, und es ist auch kein Geheimnis, dass ich einen ganz anderen Beruf habe, und mich seit etwa 20 Jahren auf einem hohem Niveau ehrenamtlich als „Menschenrechtsverteidigerin“ im Sinne besagter Resolution betätige, ganz im Sinne des Bekenntnisses von Art. 1 Abs. 2 GG.
Pale Wilson |
Das Wort „Menschenrechtsverteidiger“ ist keine Berufsbezeichnung, auch keine anwaltliche, beschreibt auch keine fachliche Qualifikation, und ist kein verleihungsfähiger Ehrentitel, und sagt erst recht nicht, dass irgendein Mensch wertvoller wäre als irgendjemand anderer.
„Meschenrechtsverteidiger“ stammt aus der Resolution der Uno-Vollversammlung vom 09.12.1988 mit dem Aktenzeichen 53/144 und dem Titel „Erklärung über das Recht und die Verpflichtung von Einzelpersonen, Gruppen und Organen der Gesellschaft, die allgemein anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen“ und bedeutet nichts anderes als „Menschenrechtsaktivist“. Das kann jeder sein in jeder Lebenslage, im Beruf oder in der Freizeit.
In Abs. 4 der Präambel von Resolution 53/144 vom 09.12.1998 gibt die Uno-Vollversammlung eine tätigkeitsbezogene Definition von Menschenrechtsverteidigern / Menschenrechtsaktivisten:
„anerkennend, welche wichtige Rolle der internationalen Zusammenarbeit zukommt und welchen wertvollen Beitrag Einzelpersonen, Gruppen und Vereinigungen leisten, wenn es darum geht, alle Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten von Völkern und Einzelpersonen wirksam zu beseitigen, namentlich im Zusammenhang mit massenhaften, flagranten oder systematischen Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten, wie beispiels-weise infolge der Apartheid, aller Formen der Rassendiskriminierung, des Kolonialismus, der Fremdherrschaft oder Besetzung, der Aggression oder der Bedrohung der nationalen Souveränität, der nationalen Einheit oder der territorialen Unversehrtheit sowie auf Grund der Weigerung, das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und das Recht eines jeden Volkes auf die Ausübung der vollen Souveränität über seine Reichtümer und seine natür-lichen Ressourcen anzuerkennen.“
Dazu erläutert weiter das vom Uno – Hochkommissariat für Menschenrechte herausgegebene Fact Sheet Nr. 29 („Human Rights Defenders: Protecting the Right to Defend Human Rights“) auf S. 6 im zweiten Absatz von Abschnitt „B. Who can be a human rights defender?“:
„In accordance with this broad categorization, human rights defenders can be any person or group of persons working to promote human rights, ranging from intergovernemental organizations based in the world's largest cities to individuals working within their local communities. Defenders can be of any gender, of varying ages, from any part of the world and from all sorts of professional or other backgrounds. In particular, it is important to note that human rights defenders are not only found within NGOs and intergovernmental organizations but might also, in some instances, be government officials, civil servants or members of the private sector.“
(„In Übereinstimmung mit dieser breiten Kategorisierung können Menschenrechtsverteidiger jede Person oder Gruppe von Personen sein, die arbeiten zur Förderung von Menschenrechten, reichend von intergouvernementalen Organisationen in den größten Städten der Welt bis hin zu Individuen, die innerhalb ihrer lokalen Gemeinschaften arbeiten. Menschenrechtsverteidiger können jeglichen Geschlechts, unterschiedlichen Alters, von jeglichem Teil der Welt und von allen Arten beruflicher oder anderer Hintergründe sein. Im besonderen, ist es wichtig, festzustellen, dass Menschenrechtsverteidiger nicht nur zu finden sind innerhalb von Nichtregierungsorganisationen und intergouvernementalen Organisationen, sondern bisweilen auch Regierungsvertreter, öffentlich Bedienstete, oder Mitglieder des Privatsektors sein könnten.“)
Und wofür das Ganze? Weil die Vertreter der Regierungen in der Uno-Vollversammlung in besagter Resolution vom 09.12.1988 versprochen haben, gegen niemanden Willkür dafür zu üben, dass er sich für Menschenrechte einsetzt. Das hat den Sinn, sicherzustellen, dass sich genug Menschen für die Verwirklichung der Menschenrechte engagieren.
Die Resolution 53/1444 ist zwar offiziell eine unverbindliche völkerrechtliche Absichtserklärung, aber den Mitgliedsstaaten ist es offenbar wichtig, voneinander zu wissen, ob sie sich an das Versprechen halten. Dafür hat der Uno-Menschenrechtsrat das Amt einer Sonderberichterstatterin zum Schutz der Menschenrechtsverteidiger geschaffen, an die man Fälle von Willkür gegenüber Menschenrechtsaktivisten melden kann.
Es kann tatsächlich eine gewisse präventive Wirkung entfalten, wenn man sich als Menschenrechtsaktivist auf die Resolution beruft. Dabei sollte man, so wie ich, auch das Aktenzeichen der Resolution zitieren, um gleichzeitig unnötige Verwechselungen zu vermeiden.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
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