Eine umfassende dogmatische, historische und prozessuale Analyse der bundesdeutschen Normenhierarchie unter Einbeziehung strategischer Handlungskorridore für Nichtregierungsorganisationen
Verantwortlich im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.):
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, Tel. 0202/2502621
(Menschenrechtsverteidiger i. S. v. Uno-Resolution 53/144)
Dieser Text entstand aus einem 15-seitigen Entwurf von Volker Reusing. Im nächsten Schritt wurde er mit Hilfe von Google Gemini hinsichtlich Gliederung, Sprache und Veranschaulichung anhand von Beispielen verbessert und zum Schluss von Volker Reusing noch einmal nachgearbeitet, weil die KI nicht alle wichtigen Inhalte und Zitate des ursprünglichen Entwurfs berücksichtigt hatte.
Inhaltsverzeichnis
Der normative Befund: Wortlaut des Art. 1 GG
Die Methodik der zielführenden Verfassungsauslegung
2.1 Wörtliche und systematische Analyse sowie das dualistische Verhältnis zum Völkerrecht
2.2 Die historische und teleologische Methode als Schlüssel des Verfassungsgebers
Die historische Genese des Art. 1 Abs. 2 GG
3.1 Die Byrnes-Rede („Stuttgarter Rede der Hoffnung“) vom 06.09.1946 als völkerrechtliche Bedingung der Souveränität
3.2 Die zeitliche Abfolge: Das exklusive Bezugssystem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948
3.3 Die Plenardebatten des Parlamentarischen Rates: Die Kernaussagen von Dr. Süsterhenn (08.09.1948) und Dr. Seebohm (08.05.1949)
Inhalt, Reichweite und absolute Unantastbarkeit des Friedensgebots
4.1 Die Überwindung des bloßen Angriffskriegsverbots: Das aktive Weltfriedensgebot
4.2 Die Wechselwirkung mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag
Die Rechtsnatur der „Ausgestaltung als Bekenntnis“ sowie Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG im Lichte der Dualistik und im Unterschied zu lateinamerikanischen Verfassungen
5.1 Doppelte Verpflichtung von Staat und Volk
5.2 Das Recht auf Wahrung der Menschenwürde durch Friedens- und Menschenrechtstreue
5.3 Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG im Lichte der Dualistik und im Unterschied zu lateinamerikanischen Verfassungen
Die detaillierte bundesdeutsche Normenhierarchie unter Berücksichtigung des Lissabon-Urteils
Prozessuale Geltendmachung im Rahmen des Art. 93 GG (Die verfassungsgerichtliche Begründungskette)
7.1 Die verfassungsrechtlichen Brücken für Universale Menschenrechte und Ius Cogens
7.2 Analyse der Leitentscheidungen: Kriegsfolgelasten II und Völkerrechtsurteil
Spezifische Anwendbarkeit und strategische Nutzung der Universalmenschenrechte durch NGOs
8.1 Völkerrechtliche Re-Legitimierung von NGO-Mandaten gegen staatliche Souveränitätsansprüche
8.2 Die AEMR als unantastbarer Prüfmaßstab im Rahmen von Advocacy und Shadow Reporting
8.3 Strategische Prozessführung (Strategic Litigation) und Drittwirkung
1. Der normative Befund: Wortlaut des Art. 1 GG
Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt. Ihr authentischer Wortlaut bildet den unhintergehbaren Ausgangspunkt jeder dogmatischen Betrachtung:
Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
2. Die Methodik der zielführenden Verfassungsauslegung
Um den exakten normativen Gehalt des Art. 1 Abs. 2 GG zu ermitteln, verbietet sich eine rein isolierte oder politisierende Betrachtung. Es ist auf die anerkannten juristischen Auslegungskanones zurückzugreifen, wie sie sowohl der allgemeinen Rechtslehre als auch Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) entsprechen: die wortgetreue (grammatikalische), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung.