Eine umfassende dogmatische, historische und prozessuale Analyse der bundesdeutschen Normenhierarchie unter Einbeziehung strategischer Handlungskorridore für Nichtregierungsorganisationen
Verantwortlich im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.):
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, Tel. 0202/2502621
(Menschenrechtsverteidiger i. S. v. Uno-Resolution 53/144)
Dieser Text entstand aus einem 15-seitigen Entwurf von Volker Reusing. Im nächsten Schritt wurde er mit Hilfe von Google Gemini hinsichtlich Gliederung, Sprache und Veranschaulichung anhand von Beispielen verbessert und zum Schluss von Volker Reusing noch einmal nachgearbeitet, weil die KI nicht alle wichtigen Inhalte und Zitate des ursprünglichen Entwurfs berücksichtigt hatte.
Inhaltsverzeichnis
Der normative Befund: Wortlaut des Art. 1 GG
Die Methodik der zielführenden Verfassungsauslegung
2.1 Wörtliche und systematische Analyse sowie das dualistische Verhältnis zum Völkerrecht
2.2 Die historische und teleologische Methode als Schlüssel des Verfassungsgebers
Die historische Genese des Art. 1 Abs. 2 GG
3.1 Die Byrnes-Rede („Stuttgarter Rede der Hoffnung“) vom 06.09.1946 als völkerrechtliche Bedingung der Souveränität
3.2 Die zeitliche Abfolge: Das exklusive Bezugssystem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948
3.3 Die Plenardebatten des Parlamentarischen Rates: Die Kernaussagen von Dr. Süsterhenn (08.09.1948) und Dr. Seebohm (08.05.1949)
Inhalt, Reichweite und absolute Unantastbarkeit des Friedensgebots
4.1 Die Überwindung des bloßen Angriffskriegsverbots: Das aktive Weltfriedensgebot
4.2 Die Wechselwirkung mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag
Die Rechtsnatur der „Ausgestaltung als Bekenntnis“ sowie Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG im Lichte der Dualistik und im Unterschied zu lateinamerikanischen Verfassungen
5.1 Doppelte Verpflichtung von Staat und Volk
5.2 Das Recht auf Wahrung der Menschenwürde durch Friedens- und Menschenrechtstreue
5.3 Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG im Lichte der Dualistik und im Unterschied zu lateinamerikanischen Verfassungen
Die detaillierte bundesdeutsche Normenhierarchie unter Berücksichtigung des Lissabon-Urteils
Prozessuale Geltendmachung im Rahmen des Art. 93 GG (Die verfassungsgerichtliche Begründungskette)
7.1 Die verfassungsrechtlichen Brücken für Universale Menschenrechte und Ius Cogens
7.2 Analyse der Leitentscheidungen: Kriegsfolgelasten II und Völkerrechtsurteil
Spezifische Anwendbarkeit und strategische Nutzung der Universalmenschenrechte durch NGOs
8.1 Völkerrechtliche Re-Legitimierung von NGO-Mandaten gegen staatliche Souveränitätsansprüche
8.2 Die AEMR als unantastbarer Prüfmaßstab im Rahmen von Advocacy und Shadow Reporting
8.3 Strategische Prozessführung (Strategic Litigation) und Drittwirkung
1. Der normative Befund: Wortlaut des Art. 1 GG
Die verfassungsrechtliche Grundentscheidung der Bundesrepublik Deutschland ist in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt. Ihr authentischer Wortlaut bildet den unhintergehbaren Ausgangspunkt jeder dogmatischen Betrachtung:
Art. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
2. Die Methodik der zielführenden Verfassungsauslegung
Um den exakten normativen Gehalt des Art. 1 Abs. 2 GG zu ermitteln, verbietet sich eine rein isolierte oder politisierende Betrachtung. Es ist auf die anerkannten juristischen Auslegungskanones zurückzugreifen, wie sie sowohl der allgemeinen Rechtslehre als auch Art. 31 der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) entsprechen: die wortgetreue (grammatikalische), systematische, historische und teleologische (Sinn und Zweck) Auslegung.
2.1 Wörtliche und systematische Analyse sowie das dualistische Verhältnis zum Völkerrecht
Die wörtliche (grammatikalische) Auslegung von Art. 1 Abs. 2 GG lässt zweifelsfrei einen verbindlichen rechtlichen Regelungsgehalt hinsichtlich der Menschenrechte erkennen. Ein bloß unverbindlicher, politischer Deklarationscharakter scheidet aus, da der Verfassungsgeber eine normative Verknüpfung wählt. Allerdings vermag die rein isolierte Wortlautbetrachtung dieses Absatzes allein noch keine vollständige Klärung darüber herbeizuführen, welche konkreten Menschenrechte gemeint sind und ob das „Bekenntnis“ eine subjektive Berechtigung, eine objektive Verpflichtung oder eine Synthese aus beidem statuiert.
Hier greift die systematische Auslegung, welche den Absatz in den logischen und strukturellen Kontext des gesamten Grundgesetzes stellt:
Der kategoriale Kontrast zwischen „Menschenrechten“ und „Grundrechten“: Während Abs. 3 explizit bestimmt, dass die „nachfolgenden Grundrechte“ (also die Art. 2 bis 19 GG) die Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar geltendes Recht binden, spricht Abs. 2 trennscharf von „Menschenrechten“. Dieser bewusste Begriffsgegensatz beweist im Wege der systematischen Abgrenzung, dass in Abs. 2 auf universelle Menschenrechte aus einer externen Rechtsquelle außerhalb des Grundgesetzes referenziert wird.
Die Kausalverknüpfung durch das Relativpronomen: Das Wort „darum“ in Art. 1 Abs. 2 GG stellt eine unlösbare dogmatische Folgebeziehung her. Die absolute Unantastbarkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG fungiert als logisches Fundament und zwingende Voraussetzung für das Bekenntnis zu den universellen Menschenrechten in Abs. 2.
Die demokratische Legitimationsbasis: Da gemäß Art. 20 Abs. 2 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, verleiht die Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 2 GG als Bekenntnis eben dieses Deutschen Volkes dem Inhalt dieses Absatzes ein überragendes verfassungsrechtliches Gewicht. Es ist das Souveränitätsorgan selbst, das sich bindet.
Die Ewigkeitsgarantie: Art. 1 Abs. 2 GG partizipiert uneingeschränkt an der Positionierung innerhalb des Art. 1 GG. Zusammen mit den in Art. 20 GG verankerten Strukturprinzipien ist dieser Bereich über die Unantastbarkeitserklärung des Art. 79 Abs. 3 GG (die sogenannte Ewigkeitsgarantie) jedwedem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers permanent entzogen. Er bildet den harten Kern der deutschen Verfassungsidentität.
Das dualistische Verhältnis zum Völkerrecht: Zur systematischen Methode gehört zwingend das Verständnis des dualistischen Verhältnisses der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands zum Völkerrecht. Dies bedeutet, dass bei der innerstaatlichen Verbindlichmachung völkerrechtlicher Normen sich die nationale Rechtsordnung für die Anwendung des betreffenden Völkerrechts öffnet (Völkerrechtsfreundlichkeit), dieses Völkerrecht dabei jedoch nicht selbst zu einem formellen Teil des nationalen Verfassungsrechts erhoben wird, sondern seine eigenständige Natur als externe Schranke und Ausbildungsmaßstab behält.
2.2 Die historische und teleologische Methode als Schlüssel des Verfassungsgebers
Da der Wortlaut und die Systematik die Existenz einer externen Bezugsquelle aufzeigen, ist die historische Methodedas entscheidende Instrument, um den konkreten materiellen Inhalt zu bestimmen. Es muss ermittelt werden, was die für die Schaffung des Grundgesetzes maßgeblichen Akteure im Zeitraum 1948/1949 rechtlich bewirken und auf welche real existierenden Dokumente sie Bezug nehmen wollten.
Die teleologische Methode (Sinn und Zweck) dient dabei als notwendige Auffangmethode, um den normativen Zweck – die dauerhafte Einbindung Deutschlands in eine friedliche Weltgemeinschaft – abzusichern. Demgegenüber besitzt die gewohnheitsmäßige Auslegung im rein innerstaatlichen Kontext (im Gegensatz zum Völkerrecht) das geringste dogmatische Gewicht.
3. Die historische Genese des Art. 1 Abs. 2 GG
3.1 Die Byrnes-Rede („Stuttgarter Rede der Hoffnung“) vom 06.09.1946 als völkerrechtliche Bedingung der Souveränität
Der historische Ursprung der materiellen Verpflichtung des Grundgesetzes auf Frieden und Menschenrechte liegt in der programmatischen Rede, die der damalige US-Außenminister James F. Byrnes am 6. September 1946 in Stuttgart hielt. Diese ging als „Rede der Hoffnung“ in die Nachkriegsgeschichte ein. Byrnes legte darin dar, dass die alliierte Besatzung primär dazu diente, die Nationalsozialisten restlos von der Macht zu entfernen, betonte jedoch gleichzeitig:
„Es war jedoch niemals die Absicht der amerikanischen Regierung, dem deutschen Volk das Recht zu versagen, seine eigenen inneren Angelegenheiten wahrzunehmen, sobald es in der Lage sein würde, dies auf demokratische Art und unter aufrichtiger Achtung der Menschenrechte und grundsätzlichen Freiheiten zu tun.“
Hinsichtlich der zukünftigen Verfassungsschöpfung und der Errichtung eines neuen staatlichen Gefüges determinierte Byrnes den Auftrag des Parlamentarischen Rates präzise vor:
„Der deutsche Nationalrat sollte auch mit der Vorbereitung des Entwurfes einer Bundesverfassung für Deutschland beauftragt werden, die unter anderem den demokratischen Charakter des neuen Deutschlands, die Menschenrechte, und die grundsätzlichen Freiheiten aller seiner Einwohner sichern soll. Nach grundsätzlicher Genehmigung durch den Alliierten Kontrollrat wäre die vorgeschlagene Verfassung einer gewählten Versammlung zur endgültigen Formulierung vorzulegen und sodann dem deutschen Volk zur Ratifizierung zu unterbreiten. Während wir darauf bestehen werden, dass Deutschland die Grundsätze des Friedens, der gutnachbarlichen Beziehungen und der Menschlichkeit befolgt, wollen wir nicht, dass es der Vasall irgendeiner Macht oder irgendwelcher Mächte wird oder unter einer in- oder ausländischen Diktatur lebt. Das amerikanische Volk hofft, ein friedliches und demokratisches Deutschland zu sehen, das seine Freiheit und Unabhängigkeit erlangt und behält.“
Auch die Überwindung der materiellen Not und die Wiedererlangung wirtschaftlichen Wohlstands knüpfte Byrnes explizit an diese verfassungsrechtliche Wohlverhaltensklausel:
„Die Vereinigten Staaten können Deutschland die Leiden nicht abnehmen, die ihm der von seinen Führern angefangene Krieg zugefügt hat. Aber die Vereinigten Staaten haben nicht den Wunsch, diese Leiden zu vermehren oder dem deutschen Volk die Gelegenheit zu verweigern, sich aus diesen Nöten herauszuarbeiten, solange es menschliche Freiheit achtet und vom Wege des Friedens nicht abweicht.“
Bezüglich der außenpolitischen Perspektiven und einer zukünftigen Aufnahme in die Weltgemeinschaft führte er aus:
„Die Befreiung vom Militarismus wird dem deutschen Volke Gelegenheit geben, seine großen Kräfte und Fähigkeiten den Werken des Friedens zuzuwenden. Es braucht sie nur zu ergreifen. Sie gibt ihm die Gelegenheit, sich der Achtung und Freundschaft friedliebender Völker würdig zu erweisen und eines Tages einen ehrenvollen Platz unter den Mitgliedern der Vereinten Nationen einzunehmen.“
Dogmatische Schlussfolgerung: Hätte Byrnes mit diesen wiederholten Forderungen ausschließlich die innerstaatlichen Grundrechte gemeint, die das Grundgesetz später selbst statuieren sollte, so hätte er den terminus technicus „Grundrechte“ verwendet. Er sprach jedoch dezidiert von „Menschenrechten“. Er bezweckte ersichtlich die Etablierung rechtsverbindlicher Verpflichtungen Deutschlands auf den Frieden und auf universelle Menschenrechte. Ohne die Schaffung einer solchen unantastbaren verfassungsrechtlichen Verankerung wäre die schrittweise Reduzierung des Besatzungsrechts, die Restitution des Wohlstands und die spätere Aufnahme in internationale Organisationen rechtlich und politisch blockiert gewesen.
3.2 Die zeitliche Abfolge: Das exklusive Bezugssystem der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948
Die historische Chronologie der internationalen Rechtsordnung untermauert das materielle Bezugssystem des Art. 1 Abs. 2 GG:
1945: Konstituierung der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), die in Art. 1 Nr. 3 die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten als primäres Ziel verankert. Jeder Staat, der den Vereinten Nationen beitreten will, muss die UN-Charta unterzeichnen. Auch wenn sich das spätere deutsche Zustimmungsgesetz formell nur auf die Charta bezieht (da diese als völkerrechtlicher Vertrag gestaltet ist), ist das Menschenrechtsziel immanenter Bestandteil dieses Systems.
10.12.1948: Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschließt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), um das abstrakte Menschenrechtsziel der UN-Charta materiell zu konkretisieren.
Zur Zeit der Byrnes-Rede (1946) existierte die UN-Charta bereits. Als das Grundgesetz im Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossen wurde, stellte die AEMR vom Dezember 1948 das einzige universelle, international kodifizierte Menschenrechtsdokument dar, welches weltweit in Kraft war. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats wurde erst im November 1950 unterzeichnet; die internationalen Menschenrechtspakte der UN (Zivilpakt und Sozialpakt) sowie die EU-Grundrechtecharta folgten erst Jahrzehnte später.
Aus dieser zwingenden historischen Abfolge ergibt sich, dass der Parlamentarische Rat im Mai 1949 mit dem Begriff der „Menschenrechte“ in Art. 1 Abs. 2 GG im universellen Kontext nur die AEMR gemeint haben kann.
Diese Annahme wird durch den Wortlaut gestützt: Die Formulierung „in der Welt“ in Art. 1 Abs. 2 GG korrespondiert direkt mit der Präambel der AEMR (Erwägungsgrund 1), welche lautet:
„Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,...“
3.3 Die Plenardebatten des Parlamentarischen Rates: Die Kernaussagen von Dr. Süsterhenn und Dr. Seebohm
Die Protokolle des Parlamentarischen Rates belegen, dass die Verfassungsväter den universellen Menschenrechten einen überverfassungsrechtlichen, bindenden Charakter beimaßen.
Die Rede von Dr. Adolf Süsterhenn (CDU) am 08.09.1948
In der zweiten Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rates forderte Dr. Süsterhenn, dass die künftigen Grundrechte des Grundgesetzes – im fundamentalen Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – nicht mehr durch ausufernde Gesetzesvorbehalte durch den einfachen Gesetzgeber ausgehebelt werden dürften (Der Parlamentarische Rat, Band 9, Harald-Boldt-Verlag, S. 56). Bezüglich der universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen führte er dezidiert aus:
„Die von den Vereinten Nationen eingesetzte Kommission für die Menschenrechte hat ihre Erklärung für die Menschenrechte fertiggestellt und dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen überwiesen. In der Präambel zu dieser Erklärung ist ausdrücklich gesagt worden, dass diese Menschenrechte für alle Völker und Nationen verbindlich sein sollen, dass sie nicht nur in den Gebieten der Mitgliedsstaaten zu gelten haben, sondern auch in den Gebieten, die unter der Verwaltung der Mitgliedsstaaten stehen. Ich glaube, dass, wenn man auch bei dieser Formulierung wohl zunächst an Kolonien und Mandate, die in der Verwaltung der Mitgliedsstaaten der UNO stehen, gedacht hat, wir auch als deutsches Volk in dem neuzugründenden Staatsgebilde dieselben Ansprüche erheben werden, wie sie in der Erklärung der Menschenrechte für Kolonien und Mandate festgelegt sind, dass also diese Menschenrechte für unsere Gebiete, die unter der Verwaltung von Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen stehen, gelten müssen. Es scheint mir eine der wesentlichsten Aufgaben bei der Verhandlung über das Besatzungsstatut zu sein, gerade darauf zu dringen, dass die Garantierung der Individualrechte und Freiheiten, die nach dem Wunsch der Militärgouverneure ja einen Bestandteil unseres Grundgesetzes bilden sollen, nicht nur im deutschen Sektor ihre Verwirklichung finden, sondern auch von den Militärgouverneuren, die sich für dieseGrundsätze einsetzen, in vollem Umfang respektiert werden muss.“
Dr. Süsterhenn verlangte somit unabdingbar die Rechtsverbindlichkeit nicht nur der nationalen Grundrechte, sondern der universellen Menschenrechte für das gesamte deutsche Staatsgebiet und forderte implizit deren normativen Vorrang vor dem Recht der Besatzungsmächte.
Die Rede von Dr. Hans-Christoph Seebohm (DP) am 08.05.1949
In der zehnten Plenarsitzung des Parlamentarischen Rates legte der Abgeordnete Dr. Seebohm die völkerrechtliche Einbettung des Grundgesetzes offen (Der Parlamentarische Rat, Band 9, S. 562):
„Das deutsche Grundgesetz, das in unseren langen Beratungen entstanden ist, hat nach seiner Entwicklungsgeschichte eine zweifache Bedeutung und eine zweifache Wurzel. Einmal ist es ein Bestandteil einer internationalen Ordnung und an gewisse Normvorschriften dieses internationalen Systems gebunden. Zum anderen ist es im eigentlichen Sinne eine Verfassung, das heißt, ein Instrument der Selbstbestimmung. Die letzte Eigenschaft ist der konstitutive Charakter des Grundgesetzes, allerdings beschränkt durch die Tatsache der Fremdherrschaft und durch die Tatsache der internationalen Bauvorschriften.“
Diese Bindung der Verfassung an die „Bauvorschriften des internationalen Systems“ manifestiert sich im Grundgesetz primär über die Rezeption der universellen Menschenrechte in Art. 1 Abs. 2 GG sowie über die unmittelbare innerstaatliche Geltung des zwingenden Völkerrechts (Ius Cogens) via Art. 25 GG. Art. 1 Abs. 2 GG band die Bundesrepublik Deutschland somit bereits materiell-rechtlich an die Prinzipien der AEMR und verpflichtete sie zu deren Anwendung, lange bevor der Staat formell den Vereinten Nationen beitrat.
Zur moralischen und rechtlichen Notwendigkeit dieser Selbstbindung im Kontext der historischen Schuld führte Dr. Seebohm aus (S. 563–564):
„Sie schließt ferner die bedeutungsvolle Aufgabe ein, die bei den Völkern der Welt gegen uns entstandene Abneigung zu überwinden und das verlorengegangene Vertrauen zurückzugewinnen, das die Grundlage dafür bildet, dass Frieden und Gerechtigkeit wieder in der Welt herrsschen können. Deshalb ist es unumgänglich, dass das deutsche Volk in diesem Grundgesetz ein durch keine Gewalt mehr zu erschütterndes Bekenntnis zum Recht als der Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und zur Freiheit und Würde des Menschen ablegt, somit zu den ewigen Grundlagen, auf denen die christliche Kultur des Abendlandes erwachsen ist.“
Diese Passage verdeutlicht die fundamentale staatsbiografische Funktion des Art. 1 Abs. 2 GG: Nach dem von Deutschland entfesselten Zweiten Weltkrieg mit über 60 Millionen Toten und dem systematischen Völkermord an über 6 Millionen europäischen Juden sowie an den Sinti und Roma war die bloße Abgabe diplomatischer Versprechungen unzureichend. Da die UNO als Kriegsbündnis gegen die Achsenmächte entstanden war, war eine rasche reguläre UN-Mitgliedschaft Deutschlands ausgeschlossen.
Das einzig glaubwürdige Signal zur Wiedererlangung des Vertrauens aller Völker bestand folglich darin, das Friedensgebot und die universellen Menschenrechte im unantastbaren, durch die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) geschützten Kern der innerstaatlichen Verfassung zu verankern.
Dr. Seebohm betonte, dass dieses Bekenntnis des deutschen Volkes „durch keine Gewalt mehr zu erschüttern“ und damit absolut bindend für Legislative, Exekutive und Judikative sei. Er definierte Recht als den „höchsten Wert“, welcher „nicht von Menschen erdacht, sondern durch die göttliche Schöpfung gegeben ist“ (S. 564). Hierin artikuliert sich die naturrechtliche Überzeugung des Verfassungsgebers, dass es sich bei den universellen Menschenrechten um ewige, unkündbare und prästaatliche Rechte handelt, welche die dauerhafte Existenzbedingung der Vereinten Nationen und der bundesdeutschen Ordnung darstellen.
4. Inhalt, Reichweite und absolute Unantastbarkeit des Friedensgebots
Das aus Art. 1 Abs. 2 GG hervorgehende Friedensgebot besitzt aufgrund seiner historischen Genese und seiner systematischen Stellung eine weitreichende normative Dimension.
4.1 Die Überwindung des bloßen Angriffskriegsverbots: Das aktive Weltfriedensgebot
Wie die Vorgaben von US-Außenminister Byrnes und die Beratungen des Parlamentarischen Rates belegen, war die normative Verankerung des Friedensgebots im unantastbaren Teil des Grundgesetzes die conditio sine qua non für die schrittweise Aufhebung des Besatzungsrechts und den Souveränitätsgewinn. Das Friedensgebot geht daher weit über ein bloßes, defensives Verbot des Angriffskrieges hinaus. Es statuiert die positive Pflicht, gegenüber allen Völkern der Welt eine friedliche, vertrauensbildende Politik zu betreiben.
Da das Friedensgebot über Art. 79 Abs. 3 GG absolut unantastbar gestellt ist, gibt es im deutschen Verfassungsrecht keine verhältnismäßigen Eingriffe in diesen Kern. Dies entfaltet eine prägende Wirkung auf nachfolgende Verfassungsbestimmungen:
Art. 24 GG (Übertragung von Hoheitsrechten / System kollektiver Sicherheit), Art. 87a GG (Streitkräfte)und Art. 115a GG (Verteidigungsfall) dürfen in ihrer praktischen Handhabung in keiner Weise so ausgelegt werden, dass sie das fundamentale Friedensgebot des Art. 1 Abs. 2 GG konterkarieren oder umgehen.
Der in der Präambel und in Art. 23 GG verankerte Staatsauftrag zur europäischen Integration darf nur in einer Weise gelebt und vollzogen werden, die explizit dem „Frieden in der Welt“ dient. Eine Umgehung des Friedensgebots im Wege des Völkerrechts, durch einfache Bundestagsbeschlüsse oder durch Akte der Exekutive ist absolut verfassungswidrig.
Auch Art. 87a Abs. 1 GG ist im Lichte des Art. 1 Abs. 2 GG restriktiv anzuwenden: Die Aufstellung von Streitkräften dient exklusiv der Verteidigung, um konventionell gegen real existierende Bedrohungen wehrhaft zu sein, wobei diese territoriale Verteidigungsfähigkeit die primäre Pflicht zu defensiver Diplomatie und vertrauensbildenden Maßnahmen niemals suspendieren kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese unantastbare Dimension im Lissabon-Urteil (BVerfGE 123, 267, Rn. 218) eindringlich bestätigt:
„Mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie reagiert das Grundgesetz einerseits auf historische Erfahrungen einer schleichenden oder auch abrupten Aushöhlung der freiheitlichen Substanz einer demokratischen Grundordnung. Es macht aber auch deutlich, dass die Verfassung der Deutschen in Übereinstimmung mit der internationalen Entwicklung gerade auch seit Bestehen der Vereinten Nationen einen universellen Grund besitzt, der durch positives Recht nicht veränderbar sein soll.“
Dieser „universelle Grund“ ist materiell-rechtlich maßgeblich über Art. 1 Abs. 2 GG in das Grundgesetz hineinkonstruiert worden. Er verpflichtet die deutschen Staatsorgane zu absoluter Vertragstreue gegenüber den friedensbewahrenden Vorschriften der UN-Charta, da die Friedfertigkeit des deutschen Volkes der objektive Maßstab für das wiedergewonnene Vertrauen der Weltgemeinschaft ist. Da das Friedensgebot explizit auf den Frieden „in der Welt“ gerichtet ist, fordert es von Legislative, Exekutive und Judikative einen gesteigerten, strengen Sorgfaltsmaßstab zur aktiven Minimierung von globalen Weltkriegsrisiken.
4.2 Die Wechselwirkung mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag
Das durch Art. 1 Abs. 2 GG verankerte Friedensvertrauen bildete die Rechtsgrundlage für die völkerrechtliche Ermöglichung der deutschen Wiedervereinigung. Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 verzichtete die Sowjetunion in Art. 7 auf ihren Teil des alliierten Besatzungsrechts und gab den Weg für die volle Souveränität frei. Dies geschah in unmittelbarer Kausalität zu der in Art. 2 des Vertrages niedergelegten, völkerrechtlich bindenden Bekräftigung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik:
„...dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“ und dass „das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen“.
5. Die Rechtsnatur der „Ausgestaltung als Bekenntnis“
Die dogmatische Struktur des Art. 1 Abs. 2 GG unterscheidet sich fundamental von den klassischen Grundrechten (welche als subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Einzelnen formuliert sind) sowie von den reinen Strukturprinzipien des Art. 20 GG (welche primär objektive Organisationspflichten des Staates statuieren). Die bewusste Wahl der Vokabel „Bekenntnis des Deutschen Volkes“ begründet eine spezifische Rechtsnatur.
5.1 Doppelte Verpflichtung von Staat und Volk
Wie die historischen Forderungen von James F. Byrnes und die Ausführungen Dr. Seebohms belegen, richtet sich das Bekenntnis sowohl an das deutsche Volk in seiner Gesamtheit (als Träger der Pouvoir constituant) als auch an den deutschen Staat (als Inhaber der Pouvoir constituée). Es statuiert die „aufrichtige Achtung der Menschenrechte“ und die Pflicht, „vom Wege des Friedens nicht abzuweichen“. Es handelt sich um eine unerschütterliche Pflichtenbindung aller staatlichen Gewalt sowie des Souveräns selbst an die universellen Normen des Völkerrechts.
5.2 Das Recht auf Wahrung der Menschenwürde durch Friedens- und Menschenrechtstreue
Gleichzeitig erwächst aus dieser Struktur eine subjektiv-öffentliche Berechtigung des einzelnen Bürgers gegenüber dem Staat. Da das Bekenntnis des Art. 1 Abs. 2 GG die systematische und logische Folge der unantastbaren Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist, partizipiert es an deren absolutem Schutz.
Der deutsche Staat darf den einzelnen Bürger in keiner Weise daran hindern oder ihn dazu zwingen, Akte zu vollziehen, die seinen unantastbaren Verpflichtungen für die universellen Menschenrechte und den Frieden zuwiderlaufen. Würde der Staat den Bürger zu völkerrechts- oder friedenswidrigem Handeln zwingen oder ihn an der Erfüllung dieser universellen Pflichten hindern, so verletzte er damit unmittelbar dessen Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG.
Diese Verletzung kann vom Individuum prozessual als Verletzung der Synthese aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG gerügt werden. Analog zur Konstruktion des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher eine Verletzung des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) über das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 GG) eingeklagt werden kann, kann jeder Bürger unter Berufung auf seine Menschenwürde die Verletzung des unantastbaren Strukturprinzips des Art. 1 Abs. 2 GG geltend machen.
5.3 Interpretation von Art. 1 Abs. 2 GG im Lichte der Dualistik und im Unterschied zu lateinamerikanischen Verfassungen
Es gibt verschiedene Konzepte, auf welche Weise Völkerrecht zur Anwendung in der innerstaatlichen Rechtsordnung gelangt. Das dualistische Konzept besagt, dass Verfassung und Völkerrecht getrennte Rechtskreise bleiben. Das Zustimmungsgesetz bewirkt im dualistischen System die Transformierung des Völkerrechts zur innerstaatlichen Anwendbarkeit. Das monistische System hingegen sieht das Völkerrecht und die nationale Rechtsordnung als eine Einheit. In Lateinamerika ist heute eine dritte Form, der gemäßigte Monismus, vorherrschend. Dieser sieht wie der Dualismus die Transformierung des Völkerrechts durch ein Zustimmungsgesetz als erforderlich für dessen innerstaatliche Inkraftsetzung an, aber sieht zumindest das vom jeweiligen Staat ratifizierte humanitäre Völkerrecht und die vom jeweiligen Staat ratifizierten Menschenrechtsverträge als eine Einheit mit der innerstaatlichen Rechtsordnung (S. 195-196, „Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte“, Ana Maria Suárez Franco, Peter Lang Internationaler Verlag der Rechtswissenschaften).
In Deutschland ist der Dualismus maßgeblich. Das wird besonders deutlich im Solange I – Urteil (BVerfG 37, 271):
“Art. 24 GG ermächtigt nicht eigentlich zur Übertragung von Hoheitsrechten, sondern öffnet die nationale Rechtsordnung (in der angegebenen Begrenzung) derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird.”
Die Aussage im Solange I – Urteil, dass die innerstaatliche Rechtsordnung sich der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit „aus anderer Quelle“ öffnet, ist eindeutig dualistisch. Das Völkerrecht ist und bleibt in Deutschland Recht „aus anderer Quelle“. Es wird auch bei unmittelbarer Anwendbarkeit nicht zu einer Einheit mit der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands.
Die Dualistik zeigt sich darüber hinaus auch eindeutig am Lissabon-Urteil, welches bzgl. des Rangs des EU-Primärrechts für Deutschland zu einem differenzierten Ergebnis kommt, indem es dem zur GASP gehörenden Teil des EU-Primärrechts für Deutschland einen deutlich niedrigeren Rang zuweist als dem nicht zur GASP gehörenden Teil des EU-Primärrechts (Rn. 240+390), und obendrein in Leitsatz 3 den universellen Menschen-rechten den Raum gibt, der Umsetzung des EU-Sekundärrechts Grenzen zu setzen. Eine derartig differenzierte Rangzuweisungen für verschiedene Teile des EU-Rechts wäre nicht möglich, wenn das EU-Recht in Deutschland Teil von dessen verfassungsmäßiger Ordnung würde.
Aus dem dualistischen Verhältnis des Grundgesetzes zum Völkerrecht folgt, dass das in Art. 1 Abs. 2 GG formulierte Bekenntnis des deutschen Volkes zu den universellen Menschenrechten nicht in der Weise gedeutet werden kann, dass diese damit zu einem Teil des Grundgesetzes würden – ebenso wenig, wie aus dem Wortlaut von Art. 23 GG gefolgert werden kann, dass das EU-Primärrecht Teil der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands würde.
Wo lateinamerikanische Verfassungen im Sinne der gemäßigten Monistik die vom jeweiligen Staat ratifizierten universellen Menschenrecht zu einem Teil der verfassungsmäßigen Ordnungen machen und sie als unmittelbare Rechtsfolge davon so auch gleichrangig mit den Grundrechten selbst machen, finden sich auch deutliche Formulierungen dazu in der jeweiligen Verfassung.
In Kolumbien gehören die universellen Menschenrechte explizit zur verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 94), und müssen die Grundrechte im Einklang mit ihnen ausgelegt werden (Art. 93). Siehe S. 201 des Buches „Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte“, Ana Maria Suárez Franco, Peter Lang Internationaler Verlag der Rechtswissenschaften).
Boliviens aktuelle Verfassung wurde in 2008 verabschiedet. Deren Art. 109 normiert die unmittelbare Anwendbarkeit aller in die bolivianische Verfassung aufgenommenen Rechte. Art. 13 IV bestimmt, dass die Menschenrechte aus den von Bolivien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen in der innerstaatlichen Rechtsordnung Vorrang haben. Art. 256 I normiert, dass bei ähnlichen Menschenrechten in Verfassung und in internationalen Menschenrechtsverträgen immer der vorteilhaftere Schutzumfang gilt. Art. 13 II schließlich stellt klar, dass es für Bolivien außer den Menschenrechten aus der Verfassung weitere verbindliche Menschenrechte gibt. Zu den genannten Artikeln der bolivianischen Verfassung siehe auch S. 197-199 von „Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte“ (a. a. O.).
In Venezuela werden für die Menschenrechte aus der Verfassung und aus den internationalen Verträgen die unmittelbare Anwendbarkeit incl. Justiziabilität vor den nationalen Gerichten durch Art. 22 und 23 der Verfassung normiert. In der ecuadorianischen Verfassung ist dies in Art. 11.3 Abs. 1+3 und in Art. 426 festgelegt. Die argentinische Verfassung gibt in ihrem Art. 75 Abs. 22 einem Teil der internationalen Menschenrechtsverträge Verfassungsrang, darunter dem Uno-Sozialpakt, der Anti-Folterkonvention der Uno, der Uno-Frauenrechtskonvention und der Uno-Kinderrechtskonvention. In Guatemala bestimmt der Wortlaut von Art. 46 der Verfassung sogar den Vorrang der von dem Land ratifizierten völkerrechtlichen Verträge vor der Verfassung, was von der Rechtsprechung jedoch im Sinne eines Gleichrangs ausgelegt wird. In Brasilien bekommen solche Menschenrechtsverträge Verfassungsrang, die mit 3/5 – Mehrheit angenommen werden (Art. 5 XXVIII und Art. LXXVIII, §3). In Costa Rica räumt Art. 7 der Verfassung den gültigen Verträgen einen Rang oberhalb der Gesetze und unterhalb der Verfassung ein, ähnlich Art. 18 der honduranischen Verfassung. Der Vorrang der völkerrechtlichen Verträge vor den einfachen Gesetzen findet sich schließlich auch in Art. 137 der Verfassung von Paraguay und in Art. 144 der Verfassung von El Salvador (S. 196-199 von „Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte“, a. a. O.).
Anders als Art. 93 S. 1 der kolumbianischen, Art. 75 Abs. 22 der argentinischen, Art. 46 der guatemaltekischen und Art. 5 XXVIII i. V. m. Art. LXXVIII, §3 der brasilianischen Verfassung, normiert Art. 1 Abs. 2 GG keinen expliziten Ranganspruch für die universellen Menschenrechte in Deutschland, weil der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 GG keine Aussage enthält. Art. 1 Abs. 2 GG normiert nicht mehr und nicht weniger als deren Unverletztlichkeit und Unveräußerlichkeit sowie darüber hinaus die Verpflichtung Deutschlands auf die AEMR.
Der Ranganspruch der universellen Menschenrechte für Deutschland ergibt sich nicht aus Art. 1 Abs. 2 GG, sondern aus der Perspektive der universellen Menschenrechte selbst. Da die AEMR die Konkretisierung des Menschenrechtsziels aus Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta ist, Art. 28 AEMR eine soziale und internationale Ordnung verlangt, in welcher alle universellen Menschenrechte voll verwirklicht werden können, und zugleich gem. Art. 29 Nr. 3 AEMR i. V. m. Art. 103 Uno-Charta die universellen Menschenrechte nicht gegen die Uno-Charta verwendet werden dürfte, ist zu folgern, dass die universellen Menschenrechte zum „ius cogens“ gehören und sich so zugleich unterhalb der Uno-Charta und oberhalb allen nicht zum „ius cogens“ gehörenden Völkerrechts positioniert. Siehe zum Ranganspruch der universellen Menschenrechte als Teil des „ius cogens“ gleichrangig mit den Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts auch das IGH-Gutachten vom 08.07.1996 “Advisory Opinion of the International Court of Justice of 8 July 1996, The Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996”).
Diesem Ranganspruch der universellen Menschenrechte selbst hat das Lissabon-Urteil für Deutschland insoweit die Geltung verweigert, als es dem nicht zur GASP gehörenden Teil des EU-Primärrechts einen höheren Rang gewährt.
Art. 1 Abs. 2 GG beinhaltet zugleich offensichtlich mehr als Art. 44 der guatemaltekischen, Art. 45 der paraguaischen, Art. 63 der honduranischen, Art. 3 der peruanischen und Art. 72 der uruguayischen Verfassung, welche jeweils nur klarstellen, dass die in der Verfassung explizit enthaltenen Rechte der zusätzlichen Anwendung der Menschenrechte aus weiteren Rechtsquellen in keiner Weise entgegen stehen.
Art. 1 Abs. 2 GG garantiert auf verfassungsmäßiger Ebene für Deutschland auch die Unverletzlichkeit und die Unveräußerlichkeit der universellen Menschenrechte. Die „Unverletzlichkeit“ bedeutet im deutschen juristischen Sprachgebrauch, dass man in den Wesensgehalt dieser Menschenrechte gar nicht eingreifen darf und außerhalb des Wesensgehalts nur verhältnismäßig – so wie Art. 19 Abs. 2 GG für die Grundrechte des Grundgesetzes selbst normiert. „Unveräußerlichkeit“ bedeutet, dass sie einem nicht weggenommen werden dürfen, und dass man auch nicht selbst auf sie verzichten kann. Diese Ansprüche erheben Menschenrechtsverträge grundsätzlich auch selbst, hier ist es in Deutschland auf verfassungsrechtlicher für die universellen Menschenrechte noch einmal zusätzlich abgesichert.
Während Art. 1 Abs. 2 GG zwar keine Rechtsgrundlage dafür enthält, mit welchem Rang die universellen Menschenrechte in Deutschland anzuwenden sind, kann aus deren in Deutschland aber verfassungsrechtlich sehr wohl gesicherter Unveräußerlichkeit zusammen mit der Unantastbarkeit von Art. 1 Abs. 2 GG und der Gestaltung des Absatzes als Bekenntnis des deutschen Volkes gefolgert werden, dass deren Veräußerung auch nicht schrittweise erfolgen darf in der Form, dass man immer mehr Recht, welches in universelle Menschenrechte eingreift, vom Rang her für Deutschland über diesen positioniert und auf diese Weise die Verwirklichung der universellen Menschenrechte in Deutschland immer mehr einengt. Das dürfte auch für Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils maßgeblich gewesen sein, laut welchem auch bei Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland noch genug Raum für die universellen Menschenrechte bleiben muss, also letztere in Deutschland der Umsetzung des EU-Sekundärrechts Grenzen setzen und nicht umgekehrt.
6. Die detaillierte bundesdeutsche Normenhierarchie unter Berücksichtigung des Lissabon-Urteils
Für die forensische Argumentation und die strategische Ausrichtung von NGOs ist die exakte hierarchische Verortung der Rechtsnormen von fundamentaler Bedeutung. Aus der Systematik des Grundgesetzes und der Präzisierung durch das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich folgende strikte, neunstufige Rangfolge:
1.
Rang: Die unantastbare Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG)
(Leitsatz 4, Rn. 217+218)
Den absolut höchsten Rang in der deutschen Rechtsordnung nehmen jene Normen ein, die dem Schutz der Ewigkeitsgarantie unterliegen. Hierzu gehören:
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG).
Die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG).
Die fundamentalen Strukturprinzipien des Staates: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne, Sozialstaatlichkeit und Bundesstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG).
Die materiell-rechtliche Säule der Rechtsstaatlichkeit: Die Koppelung aus der Verpflichtung auf die nationalen Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) und der Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG).
Die grundrechtsgleichen Rechte (jene in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG taxativ aufgezählten Rechte, die außerhalb des Grundrechtekatalogs stehen, wie Art. 38, 101, 103 GG). Diese stehen den echten Grundrechten im Rang völlig gleich, da sie ihrem inhärenten Wesen nach Grundrechte sind und lediglich aus systematischen Gründen in andere Abschnitte der Verfassung aufgenommen wurden (vgl. BVerfGE 123, 267, Leitsatz 4).
2. Rang: Die verfassungsrechtlichen Staatsaufträge mit Ewigkeitsbezug
Direkt unterhalb der primären Strukturprinzipien und Grundrechte stehen die verfassungsrechtlichen Staatsaufträge (BVerfGE 123, 267, Rn. 219). Hierzu zählen:
Das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG.
Der Auftrag zur europäischen Integration aus Art. 23 GG.
Bedeutung der Hierarchie: Innerhalb dieser Stufe besitzt das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) aufgrund seiner Verankerung im unantastbaren Art. 1 GG ein signifikant höheres Gewicht als der Integrationsauftrag des Art. 23 GG. Dass diese Staatsaufträge normativ über dem europäischen Primärrecht stehen, beweist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass aufgrund des Demokratieprinzips und des Friedensgebots die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU niemals suprationalisiert werden darf, da dies den unantastbaren Kern der deutschen Staatsgewalt aushöhlen würde (Rn. 390).
3. Rang: Das supranationale Recht der Europäischen Union (Unionsprimärrecht)
Auf der dritten Stufe folgt das EU-Primärrecht (EUV, AEUV). Die europäische Integrationsermächtigung des Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG hebt das EU-Primärrecht auf eine Ebene, die ihm einen innerstaatlichen Anwendungsvorrang vor dem einfachen (veränderbaren) Verfassungsrecht einräumt (BVerfGE 123, 267, Rn. 240) (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu EUV und AEUV).
Das Unionsrecht darf eine von den internen Vorschriften des Grundgesetzes abweichende politische Willensbildung entfalten, allerdings nur unter dem strikten, absoluten Vorbehalt, dass die unantastbare Verfassungsidentität des 1. Ranges (Art. 79 Abs. 3 GG) zu keinem Zeitpunkt berührt oder verletzt wird (Rn. 219). Zudem stehen selbst die fundamentalen Werte der Europäischen Union (Art. 2 EUV) normativ ausdrücklich unterhalb der unantastbaren Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 332). Die GASP ist hiervon gänzlich ausgenommen.
4. Rang: Das einfache, veränderbare Verfassungsrecht (Grundgesetz)
Hierzu gehören alle Bestimmungen des Grundgesetzes, die weder Teil der unantastbaren Verfassungsidentität des 1. Ranges (Art. 79 Abs. 3 GG) sind, noch den Rang des Friedensgebots auf der 2. Stufe teilen. Diese Normen sind durch den verfassungsändernden Gesetzgeber mit Zweidrittelmehrheit modifizierbar.
5. Rang: Die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta)
Das höchste universelle völkerrechtliche Vertragsrecht steht normativ unmittelbar unterhalb des Grundgesetzes, beansprucht jedoch Kraft Art. 103 UN-Charta und Art. 30 WVRK im völkerrechtlichen Verkehr einen absoluten Vorrang vor allen übrigen multilateralen und bilateralen Verträgen.
6. Rang: Die universellen Menschenrechte und das humanitäre Kriegsvölkerrecht
Auf dem sechsten Rang stehen die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR, verknüpft via Art. 1 Nr. 3 UN-Charta, Art. 28, 29 Nr. 3 AEMR) sowie die mit ihnen gleichrangigen Genfer und Haager Konventionen des humanitären Völkerrechts.
Die überragende Bedeutung dieser Stufe wird durch Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils untermauert: Selbst bei der unionskonformen Umsetzung und Anwendung von EU-Recht muss den nationalen Instanzen stets ein hinreichend substanzieller Raum verbleiben, um den Vorgaben der universellen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts uneingeschränkt Genüge zu tun.
Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG, Urteil vom 21.09.2005, Az. T-306/01, Rn. 279–282) unter Verweis auf das wegweisende Gutachten des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 8. Juli 1996 (Advisory Opinion on the Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, Reports 1996).
Zur Zugehörigikeit der universellen Menschenrechte zum ius cogens vergleiche auch Rn. 90+91 des Bodenreform III – Urteils vom 26.10.2004 (BVerfGE 112,1).
7. Rang: Das nicht auf die GASP bezogene EU-Sekundärrecht
Das von den Organen der Europäischen Union erlassene Sekundärrecht (Verordnungen und Richtlinien außerhalb der Außen- und Sicherheitspolitik). Da Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils eine höhere dogmatische Gewichtung besitzt als die Ausführungen zur Suprationalität in Rn. 240, und da Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG einer Supranationalisierung im Verhältnis zum veränderbaren Teil des GG nur für das Primärrecht Raum gibt, ordnet sich das Sekundärrecht unterhalb der universellen Menschenrechte ein.
8. Rang: Das restliche Völkervertragsrecht und die Bestimmungen zur GASP
Hierunter fällt das allgemeine völkerrechtliche Vertragsrecht sowie – spezifisch – die Vorschriften der EU zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil (Rn. 255, 390) unter Verweis auf das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) und den Staatsauftrag des Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG) eine Supranationalisierung der GASP strikt untersagt. Auch das Unionsrecht selbst belässt die GASP im intergouvernementalen, nicht-supranationalen Bereich (begründet mit Art. 24 Abs. 1 EUV, Art. 40 EUV, Art. 2 Nr. 4 AEUV sowie Erkl. 14 zum Vertrag von Lissabon). Sämtliches Völkerrecht steht über den einfachen Gesetzen (Erwägungsgrund 3 + Art. 26 + Art. 27 WVRK). Zum Vorrang sämtlichen Völkerrechts vor den einfachen Gesetzen vergleiche auch Rn. 90+91 des Bodenreform III – Urteils vom 26.10.2004 (BVerfGE 112,1).
9. Rang: Die einfachen Gesetze des Bundes und der Länder
Die unterste Stufe der formellen Rechtsordnung, bestehend aus den einfachen legislativen Akten (z.B. BGB, StGB, VwVfG), welche vollständig an die Vorgaben aller darüberstehenden Ränge gebunden sind.
7. Prozessuale Geltendmachung im Rahmen des Art. 93 GG (Die verfassungsgerichtliche Begründungskette)
Ein zentrales Problem der juristischen Praxis liegt darin, dass der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG als materiell-rechtliche Grundlage für eine Individualverfassungsbeschwerde ausschließlich die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die grundrechtsgleichen Rechte nennt. Externe völkerrechtliche Verträge oder Deklarationen tauchen dort nicht auf. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass die für Deutschland verbindlichen universellen Menschenrechte und das zwingende Völkerrecht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Dies wird über präzise, dogmatische Begründungsketten operationalisiert.
7.1 Die verfassungsrechtlichen Brücken für Universale Menschenrechte und Ius Cogens
Die Brücke für Menschenrechte aus internationalen Verträgen (nach UN-Beitritt): Will ein Bürger die Verletzung eines vertraglich fixierten UN-Menschenrechts rügen, verknüpft die anwaltliche Praxis das grundrechtsgleiche Recht auf Demokratie und Volkssouveränität aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG mit dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie mit Art. 59 Abs. 2 GG (dem innerstaatlichen Zustimmungsgesetz zum jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag). Der Bürger rügt, dass ein Akt der deutschen Staatsgewalt das vertragliche Fundament bricht, zu dem der demokratische Gesetzgeber sich verpflichtet hat.
Die spezifische Brücke für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR): Da die AEMR von 1948 formell eine Deklaration der UN-Generalversammlung und kein klassischer Ratifikationsvertrag ist, greift hier eine spezifische verfassungsrechtliche Brücke (vergleiche auch Rn. 10 des Mauerschützen III – Urteil vom 20.03.1995 (BVerfGE 41,101):
Vor dem UN-Beitritt Deutschlands: Die Begründungskette knüpfte direkt an die unantastbare Einheit von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG an, in Verbindung mit dem jeweils spezifisch verletzten Menschenrecht der AEMR. Da das Volk ein unzerstörbares Bekenntnis abgelegt hat, verletzt jeder staatliche Akt, der die Substanz der AEMR bricht, das Recht des Bürgers auf Achtung seiner Menschenwürde im Sinne einer staatsbürgerlichen Pflichtentreue.
Nach dem UN-Beitritt Deutschlands: Diese Brücke wird zusätzlich verstärkt durch die Verknüpfung von Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG in Kombination mit Art. 1 Nr. 3 der UN-Charta, dem deutschen Zustimmungsgesetz zur UN-Charta und den materiellen Gehalten der AEMR, welche das Menschenrechtsziel der Charta rechtsverbindlich ausdeuten.
Die Brücke für abstrakte Prinzipien des zwingenden Völkerrechts (Ius Cogens): Liegt eine Verletzung allgemeiner, nicht in Schriftform als Individualrecht kodifizierter Rechtsgrundsätze des Ius Cogens vor (z.B. fundamentale Prinzipien des humanitären Völkerrechts oder das absolute Verbot der Beihilfe zu völkerrechtswidrigen Akten), wird die Verfassungsbeschwerde auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gestützt (Rn. 78 des Bodenreform III – Urteils vom 26.10.2004 (BVerfGE 112,1)), und zwar in untrennbarer Verbindung mit Art. 25 GG. Da Art. 25 GG bestimmt, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechtes sind und den Gesetzen vorgehen, verletzt jeder staatliche Verstoß gegen das Ius Cogens die verfassungsmäßige Ordnung und damit das subjektive Recht des Bürgers auf fehlerfreie Ausübung staatlicher Gewalt.
7.2 Analyse der Leitentscheidungen: Kriegsfolgelasten II und Völkerrechtsurteil
Das Kriegsfolgelasten II-Urteil (BVerfGE 23, 288) vom 14.05.1968
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Leitsatz dieser Entscheidung, dass keine allgemeine Regel des Völkerrechts existiert, die es einem Staat verbieten würde, auch ausländische Staatsbürger zur Finanzierung von Kriegsfolgelasten heranzuziehen.
Für die prozessuale Geltendmachung von Völkerrecht ist dieses Urteil von fundamentaler Bedeutung, da das Gericht ausdrücklich seine Zuständigkeit zur letztverbindlichen Entscheidung über die Existenz und den Umfang allgemeiner Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) für den deutschen Rechtsraum statuierte (Rn. 135, 136). Es stellte unmissverständlich klar, dass diese Überprüfung vollumfänglich im Rahmen einer Individualverfassungsbeschwerde stattfinden kann und muss (Rn. 55).
Zudem definierte das Gericht den Umfang des Art. 25 GG: Die allgemeinen Regeln umfassen das „vorwiegend universell geltende Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch allgemeine Rechtsgrundsätze“ – mithin den nicht vertragsrechtlich kodifizierten Teil des Ius Cogens. Das Gericht betonte, dass diese Regeln nur in seltenen Fällen evident seien; in der Praxis müsse ihre Existenz, Tragweite und konkrete Schutzwirkung oft erst durch eine tiefgehende juristische Rechtsprechung festgestellt werden (Rn. 129).
Das Völkerrechtsurteil (BVerfGE 75, 1) vom 31.03.1987
In dieser Entscheidung urteilte das BVerfG, dass kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Völkerrechts den Inhalt hat, dass die Auslieferung eines Straftäters an einen anderen Staat zwingend voraussetzt, dass eine in einem Drittstaat bereits verbüßte Strafe auf die Gesamtstrafe angerechnet wird. Eine solche konditionale Verknüpfung war im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht rechtlich noch nicht hinreichend verbreitet.
Zwei fundamentale Prinzipien dieses Urteils sind für Rechtsanwälte und NGOs unabdingbar:
Der Vorrang der Verfassungsmäßigkeit (Rn. 35): Das Gericht stellte fest, dass die Prüfung der innerstaatlichen Verfassungsmäßigkeit eines Aktes stets vorrangig vor der Prüfung der Vereinbarkeit mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) zu erfolgen hat. Wenn eine Maßnahme der Exekutive oder ein Gesetz bereits wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz (z.B. gegen die Grundrechte) zu untersagen ist, kann es rechtlich dahingestellt bleiben, ob zudem eine Kollision mit dem Ius Cogens vorliegt. Dies ist die logische Konsequenz des Vorrangs des Grundgesetzes vor dem Völkerrecht im Rahmen des dualistischen Systems.
Die völkerrechtskonforme Ausbesserungs- und Beachtungspflicht (Rn. 42): Das BVerfG stellte unmissverständlich klar, dass alle deutschen Behörden und Gerichte über Art. 25 GG strikt daran gebunden sind, eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten Deutschlands zu unterlassen. Sie besitzen eine Beachtungspflicht. Das nationale Recht ist im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungsausgestaltung stets so zu interpretieren und anzuwenden, dass keine Kollision mit den universellen Verpflichtungen des Völkerrechts entsteht.
8. Spezifische Anwendbarkeit und strategische Nutzung der Universalmenschenrechte durch NGOs
Nichtregierungsorganisationen (NGOs) agieren an der Schnittstelle zwischen Zivilgesellschaft, Völkerrecht und staatlicher Politik. Die hier dargelegte Dogmatik des Art. 1 Abs. 2 GG statuiert keine rein akademische Theorie, sondern liefert NGOs hochwirksame Instrumente für ihre praktische Arbeit.
8.1 Völkerrechtliche Re-Legitimierung von NGO-Mandaten gegen staatliche Souveränitätsansprüche
Häufig sehen sich NGOs, die im Bereich des Friedensschutzes oder der Menschenrechte agieren, dem staatlichen Vorwurf ausgesetzt, sie würden sich durch ihre Kritik in die „inneren Angelegenheiten“ des Staates einmischen oder besäßen keine demokratische Legitimation für die Überwachung staatlicher Organe.
Hier schlägt die historische Argumentation der Byrnes-Rede eine argumentative Brücke: Die Erlangung der deutschen Souveränität war völkerrechtlich explizit an die Bedingung geknüpft, dass das Land unter „aufrichtiger Achtung der Menschenrechte und grundsätzlichen Freiheiten“ agiert und „vom Wege des Friedens nicht abweicht“.
Da das Deutsche Volk dieses Bekenntnis in Art. 1 Abs. 2 GG als unantastbares Fundament verankert hat, ist die Überwachung der Einhaltung dieser Kriterien keine unzulässige Einmischung, sondern die Erfüllung des verfassungsidentitären Staatsauftrags. NGOs partizipieren im Rahmen ihrer Kontrollfunktion direkt an diesem Bekenntnis des Volkes. Sie fordern vom Staat lediglich die Einhaltung jener „internationalen Bauvorschriften“ ein, ohne die die Bundesrepublik rechtlich gar nicht existieren dürfte.
8.2 Die AEMR als unantastbarer Prüfmaßstab im Rahmen von Advocacy und Shadow Reporting
Bei der Erstellung von Parallelberichten (Shadow Reports) an die UN-Fachausschüsse oder bei politischer Kampagnenarbeit (Advocacy) können NGOs den Vorwurf entkräften, sie würden unverbindliche politische Ideale als Rechtsmaßstab heranziehen.
Dadurch, dass die historische und systematische Auslegung beweist, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) das primäre Bezugssystem des unantastbaren Art. 1 Abs. 2 GG darstellt, besitzt die AEMR für den deutschen Rechtsraum ein immenses normatives Gewicht. NGOs können somit gegenüber Bundesministerien und dem Bundestag argumentieren, dass die in der AEMR verankerten Rechte – auch wenn sie formell als UN-Deklaration konzipiert wurden – über die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes materiell geschützt sind.
Jede Gesetzgebung, die hinter die Standards der AEMR zurückfällt, berührt mithin die unantastbare Verfassungsidentität Deutschlands. Dies erhöht den politischen und rechtlichen Begründungsdruck auf den Gesetzgeber drastisch.
8.3 Strategische Prozessführung (Strategic Litigation) und Drittwirkung
In Kooperation mit spezialisierten Rechtsanwälten können NGOs das Instrument der Strategic Litigation (strategische Prozessführung) nutzen, um über den Einzelfall hinausgehende Präzedenzfälle zu schaffen:
Unterbindung friedensgefährdender Exekutivakte: Wenn die Bundesregierung Rüstungsexporte genehmigt oder außenpolitische Beschlüsse fasst, die nachweislich globale Konflikt- oder Weltkriegsrisiken eskalieren lassen, können NGOs betroffene Bürger dabei unterstützen, Verfassungsbeschwerde einzulegen. Die juristische Argumentation stützt sich dann darauf, dass das Friedensgebot des Art. 1 Abs. 2 GG als absolut unantastbarer Staatsauftrag des 2. Ranges über den in Rn. 42 des Völkerrechtsurteils statuierten Beachtungs- und Unterlassungsanspruch jede exekutive Ermessensentscheidung auf null reduziert. Die Verletzung der völkerrechtlichen Sorgfaltspflicht zur Risikominimierung wird somit justiziabel.
Geltendmachung der universellen Menschenrechte im Privatrecht (Mittelbare Drittwirkung): NGOs, die sich gegen die Ausbeutung durch transnationale Konzerne oder gegen die Verletzung von Sozialstandards einsetzen, können die universellen Menschenrechte der AEMR über Art. 1 Abs. 2 GG in die zivilrechtliche Rechtsprechung einbringen. Da die Menschenrechte die „Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft“ bilden, müssen die Zivilgerichte bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Privatrechts (z.B. § 138 BGB „Sittenwidrigkeit“, § 242 BGB „Treu und Glauben“) die Standards der AEMR zwingend beachten. Ein Vertrag oder ein unternehmerisches Handeln, das elementare Universalmenschenrechte verletzt, ist somit über die verfassungsrechtliche Einbettung des Art. 1 Abs. 2 GG auch innerstaatlich als sitten- und rechtswidrig einzustufen.
9. Fazit und operative Synthese
Die dogmatische Rekonstruktion des Art. 1 Abs. 2 GG bricht mit dem rechtswissenschaftlichen Fehlurteil, das Bekenntnis zu Frieden und Menschenrechten sei eine reine Absichtserklärung ohne prozessuale Relevanz.
Für die Anwaltschaft liefert die fundamentale Verknüpfung der prästaatlichen Universalmenschenrechte mit der unantastbaren Menschenwürde präzise, foreclosure-feste Begründungsketten, um völkerrechtswidrige und friedensgefährdende Akte der Staatsgewalt über Art. 2 Abs. 1, Art. 25, Art. 38 und Art. 59 Abs. 2 GG unmittelbar vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Für Nichtregierungsorganisationen bietet diese Dogmatik das rechtliche Fundament, um staatliches Handeln an den unnachgiebigen Standards der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und einer aktiven Weltfriedenspolitik zu messen. Sie transformiert das NGO-Mandat von einer bloß moralischen Instanz zu einem Hüter der unantastbaren bundesdeutschen Verfassungsidentität. Das Grundgesetz hat sich dem Völkerrecht nicht nur geöffnet – es hat dessen friedens- und menschenrechtliche Kernsubstanz zu seiner eigenen, unabänderlichen Existenzbedingung erhoben.
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