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Sonntag, 4. August 2019

Verfassungsbeschwerde ( 1 BvR 1197 19 ) - Presseprivileg für Dokumentarfilmer


Interview mit Rechtsanwalt Michael Augustin zu seiner Verfassungsbeschwerde zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGRVO)

04.08.2019 | Unser Politikblog



Rechtsanwalt Michael Augustin
Am 25.05.2019 hat Rechtsanwalt Michael Augustin für 5 Dokumentarfilmer Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die seit dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutz-Grundverordnung enthält nicht nur strenge bürokratische Pflichten und Pflichten gegenüber den Personen, deren Daten man verarbeitet, sondern auch in ihrem Art. 85 die Verpflichtung an den Gesetzgeber, davon wiederum die für die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit erforderlichen Ausnahmen zu machen.
Diese Ausnahmen hat Deutschland, wo das Medienrecht in der Zuständigkeit der Bundesländer liegt, sehr unterschiedlich festgelegt. Die 5 Beschwerdeführer, die Herr Augustin vertritt, kommen aus solchen Bundesländern, die weniger Ausnahmen normiert haben. Darum konzentriert sich die Verfassungsbeschwerde auch auf die persönliche Betroffenheit in Art. 5 GG.
Die Arbeit von Dokumentarfilmern wird vor allem erschwert durch die Pflicht, Dritte über das zu informieren, was die Interviewpartner über diese gesagt haben (Art. 14 EUDSGRVO). Für einen Film wird sehr viel mehr Material aufgenommen, als überhaupt in die vorgesehene Sendezeit passt, und dann zusammen geschnitten. So hat man das Risiko von Beschwerden und Rechtsstreitigkeiten durch die Dritten, die man informieren muss, selbst für solches Filmmaterial, das im später veröffentlichten Werk gar nicht erscheint.
Ein weiteres streitanfälliges Risiko ist, dass Personen, die erst in die Veröffentlichung ihrer Aussagen eingewilligt haben, dann später mit Wirkung für die Zukunft ihr Recht auf Vergessenwerden (Art. 17) geltend machen und die Löschung der Szenen mit ihnen verlangen können, wenn nicht im Einzelfall der Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit gewichtiger ist.
Dokumentarfilmer haben durch diese Vorschriften zeitaufwändige Bürokratie und das Risiko, von Interviewpartnern und von Dritten, über welche die Interviewpartner etwas gesagt haben, auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt zu werden.
Für Fernsehsender gibt es gegenüber der EUDSGRVO ein Medienprivileg durch den Rundfunkstaatsvertrag. Davon profitieren Dokumentarfilmer aber jeweils erst und insoweit, wie ein Vertrag zwischen ihnen und dem Sender zustande gekommen ist.




Die Verfassungsbeschwerde finanziert sich über Spenden. Weitere Informationen und die Möglichkeit, bequem einen finanziellen Beitrag zu leisten, finden sich unter folgendem Link:
http://www.ra.michaelaugustin.de/dsgvo-verfassungsbeschwerde.html



Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679

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