Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

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Sonntag, 5. Juli 2020

Interview mit Anja Lehnertz zur Maskenpflicht unter der Entbindung und zur Auswirkung von Corona auf die Arbeit der Hebammen


Unser Politikblog | 05.07.2020

Unser Politikblog sprach mit der Hebamme Anja Lehnertz über die Auswirkungen von Corona sowie der Corona-Maßnahmen auf die Arbeit der Hebammen. Geburtsvorbereitungskurse werden auf online umgestellt. Die Versorgung des medizinischen Personals mit coronagerechter Schutzkleidung ist verbesserungsbedürftig. Gleichzeitig verlangen viele Krankenhäuser zur Vermeidung von Ansteckungen mit Corona auch von gesunden Gebärenden, dass sie unter der Geburt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Solche Masken schützen vor Bakterien, nicht aber vor Viren, weil diese viel kleiner als die Poren der Masken sind. Sie behindern aber die Atmung und so das Wegatmen der Wehen und setzen damit die Frauen bei der Entbindung so erheblichen unnötigen Schmerzen aus, was in Menschenrechte wie die auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 EU-Grundrechtecharta), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 EU-Grundrechtecharta), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt, Art. 12 Uno-Frauenrechtskonvention, Art. 24 Uno-Kinderrechtskonvention) sowie auf das Rechte auf das Verbot von erniedrigender unmenschlicher Behandlung (Art. 7 Uno-Zivilpakt) eingreift. Die Väter dürfen seit Corona erst sehr spät beim Geburtsvorgang dabei sein, obwohl ihre Anwesenheit meist die Zuversicht der Mütter stärkt und sich so positiv auf die Geburt auswirkt. Es braucht mehr Druck von Seiten der Eltern zum Schutz der Menschenrechte der Schwangeren auch beim Umgang mit Corona.




Sonntag, 17. Mai 2020

Klage gegen Maskenpflicht in NRW – Unser Politikblog im Interview mit Rechtsanwalt Wilfried Schmitz


Unser Politikblog | 13.05.2020


Der Anwalt Wilfried Schmitz klagt vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gegen die in Nordrhein-Westfalen anlässlich der Corona-Krise verhängten Maskenpflicht. Unser Politikblog gab er ein schriftliches Interview.

Inwieweit können die Masken die Gesundheit schützen?



Für Dritte gar nicht, für den Träger nur dann, wenn die Maske bestimmte Anforderungen erfüllt.
Das Tragen einer MNB ist bereits nicht geeignet, um eine Übertragung von Viren zu verhindern. Im Nationalen Pandemieplan Teil III
von 2007 heißt es auf Seite 91:
„Das Tragen eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes kann in bestimmten Situationen, in denen ein Kontakt
zu anderen vermutlich infizierten Personen in geschlossenen Räumen nicht vermeidbar ist, möglicherweise einen gewissen
Individualschutz bieten. 

Daten zur Schutzwirkung dieser Maßnahme bei einem Einsatz außerhalb der Krankenbetreuung
liegen allerdings bisher nicht vor. 

Zu berücksichtigen ist auch, dass geeignete Schutzmasken nicht dauernd getragen werden
können und insofern ein 100 %iger Schutz, bei Aufrechterhaltung auch eines eingeschränkten sozialen Lebens, durch sie nicht zu
erzielen ist. In jedem Falle dürfen die anderen genannten Präventionsmaßnahmen nicht im falschen Vertrauen auf einen Schutz
durch das Tragen einer Maske vernachlässigt werden. Sogar die Weltgesundheitsorganisation (WHO) – über deren Finanzierung
u.a. auch die Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung aufschlussreiche Details liefert, die jeder kennen sollte - empfiehlt in ihrem
Rahmen-Pandemieplan (von 2005) keinen Mund-Nasen-Schutz für die allgemeine Bevölkerung („not known to be effective, permitted
but not encouraged“).“

Wenn aber schon die Schutzwirkung eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes unklar ist und von der WHO nicht
empfohlen wird, ist das Tragen einer einfachen MNB erst recht wenig sinnvoll.
Selbst 9 Jahre später liegen immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit des MNS laut des Nationalen Pandemieplans,
Wissenschaftliche Grundlagen (Teil III) von 2016 vor, wie sich dort aus Seite 84 ergibt:

„Im Rahmen der Literaturrecherche wurden keine Studien identifiziert, die den Effekt eines MNS oder einer Atemschutzmaske bei
Patienten hinsichtlich der Weiterverbreitung von Influenzaviren untersucht haben.“

Auf Seite 94 wird weiter ausgeführt:
„Die Anzahl der Studien die das Tragen von MNS untersucht haben ist gering und beschränkt sich auf die zwei Arbeiten von Aiello et
al., die einen cRCT in Studentenwohnheimen in zwei aufeinanderfolgenden Wintersaisons 2006/2007 und 2007/2008 in Michigan,
USA, durchführten [30, 31] (s. Tab. 13).“
In der zusammenfassenden Bewertung kommt der Plan auf Seite 98 zu folgendem Ergebnis:
„Insgesamt zeigen zwei vorliegende Studien zum Tragen eines MNS von Studenten in Studentenwohnheimen (mit/ohne vermehrte
Händehygiene) mit der Idee, das Tragen von Masken z. B. in Situationen oder Orten mit hoher Personendichte zu simulieren, eine
geringe Evidenz für einen Effekt dieser Intervention.“
Nach alledem kann von einer wissenschaftlich fundierten Begründung für einen MNS nicht gesprochen werden, erst recht nicht für
das Tragen einer MNB.

Mit der MNB soll der Fremdschutz vor Ansteckung gewährleistet bleiben. Dabei werden nach Ausgestaltung der angegriffenen
Vorschrift alle Arten von MNB als zumindest teilweise gleichwertiger Schutz angesehen. Dem ist zu widersprechen. FFP Masken mit
Ventil schützen Dritte nicht vor einer Ansteckung, da keine Filterung der Ausatemluft erfolgt.
Die in der Bevölkerung zunehmend erzeugte Angst führt zu einem übermäßig hohen Bedürfnis nach Sicherheit und damit zum Griff
auf die Masken mit der besten Schutzwirkung, also auf FFP-Masken. Durch das Tragen von FFP-Masken wird der Schutzzweck der
Anordnung – nämlich der Schutz Dritter - nicht erfüllt, solange nicht alle zum Tragen von FFP-Masken verpflichtet werden.
Auch die durch von den meisten Ländern mittlerweile vorgesehen Ausnahmeregelungen zum Tragen einer MNB waren
nicht geeignet, den beabsichtigten Schutzzweck weitgehend zu erreichen. Die Regelung war praktisch nicht umsetzbar und verkehrte
den beabsichtigten Schutz sogar in sein Gegenteil.

Faktisch wurde jeder Normadressat gezwungen, zur Glaubhaftmachung seiner „medizinischen Gründe“ etc. im Bedarfsfalle – eben
wenn er wegen des Nichttragens einer Bedeckung angesprochen wird -ein ärztliches Attest vorzulegen, damit er seine medizinischen
Gründe jedem vorzeigen kann.
Zudem haben die Länder, die eine Maskenpflicht angeordnet haben, offenbar nicht bedacht, dass es doch im Grunde niemandem
zugemutet werden kann, diese medizinischen Gründe gegenüber jedem Verwalter / Mitarbeiter der von der Pflicht betroffenen
Einrichtungen offenlegen zu müssen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also grundsätzlich selbst frei darüber entscheiden zu können, ob, wann, wem und
wie man seine persönlichen Daten – insbesondere seine Krankengeschichte – offenlegt, scheint die Antragsgegnerin nicht mehr zu
interessieren.
Jetzt darf jeder auch gegenüber einem Auszubildenden, der mal eben den Einlass regeln soll, nachweisen, welche gesundheitlichen
Gründe er in diesem Kontext geltend machen kann. Na, hervorragend. Wozu brauchen wir noch Datenschutz? Dann kann doch
gleich jeder mit einem Schild rumlaufen und seine Krankengeschichte dort zusammenfassen.
Auf die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger in diesem Land konnte und wollte die
Antragsgegnerin also gar nicht erst vertrauen. Warum nicht? Wäre das nicht das viel mildere Mittel gewesen?

Montag, 27. April 2020

Interview with Leonidas Chrysanthopoulos on the situation at the border between Greece and Turkey


Interview with Leonidas Chrysanthopoulos on the situation at the border between Greece and Turkey (program „Macht und Menschenrechte“(power and human rights))

Unser Politikblog | 27.04.2020

At the 03.03.2020, Volker Reusing has interviewed the former Greek ambassador Leonidas Chrysanthopoulos. His Excellency, the Turkish President Recep Tayyip Erdogan, has, in view of lacking European support for the Turkish aggression against Syria, turned his threat into reality and has sent „refugees“ to enter the EU via Greece. But as many of them are violently attacking the border fence, doubts are arising, how many of the jihadists with Musim Brotherhood ideology have been mixed among real refugees.



Sonntag, 4. August 2019

Verfassungsbeschwerde ( 1 BvR 1197 19 ) - Presseprivileg für Dokumentarfilmer


Interview mit Rechtsanwalt Michael Augustin zu seiner Verfassungsbeschwerde zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGRVO)

04.08.2019 | Unser Politikblog



Rechtsanwalt Michael Augustin
Am 25.05.2019 hat Rechtsanwalt Michael Augustin für 5 Dokumentarfilmer Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die seit dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutz-Grundverordnung enthält nicht nur strenge bürokratische Pflichten und Pflichten gegenüber den Personen, deren Daten man verarbeitet, sondern auch in ihrem Art. 85 die Verpflichtung an den Gesetzgeber, davon wiederum die für die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit erforderlichen Ausnahmen zu machen.
Diese Ausnahmen hat Deutschland, wo das Medienrecht in der Zuständigkeit der Bundesländer liegt, sehr unterschiedlich festgelegt. Die 5 Beschwerdeführer, die Herr Augustin vertritt, kommen aus solchen Bundesländern, die weniger Ausnahmen normiert haben. Darum konzentriert sich die Verfassungsbeschwerde auch auf die persönliche Betroffenheit in Art. 5 GG.
Die Arbeit von Dokumentarfilmern wird vor allem erschwert durch die Pflicht, Dritte über das zu informieren, was die Interviewpartner über diese gesagt haben (Art. 14 EUDSGRVO). Für einen Film wird sehr viel mehr Material aufgenommen, als überhaupt in die vorgesehene Sendezeit passt, und dann zusammen geschnitten. So hat man das Risiko von Beschwerden und Rechtsstreitigkeiten durch die Dritten, die man informieren muss, selbst für solches Filmmaterial, das im später veröffentlichten Werk gar nicht erscheint.
Ein weiteres streitanfälliges Risiko ist, dass Personen, die erst in die Veröffentlichung ihrer Aussagen eingewilligt haben, dann später mit Wirkung für die Zukunft ihr Recht auf Vergessenwerden (Art. 17) geltend machen und die Löschung der Szenen mit ihnen verlangen können, wenn nicht im Einzelfall der Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit gewichtiger ist.
Dokumentarfilmer haben durch diese Vorschriften zeitaufwändige Bürokratie und das Risiko, von Interviewpartnern und von Dritten, über welche die Interviewpartner etwas gesagt haben, auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt zu werden.
Für Fernsehsender gibt es gegenüber der EUDSGRVO ein Medienprivileg durch den Rundfunkstaatsvertrag. Davon profitieren Dokumentarfilmer aber jeweils erst und insoweit, wie ein Vertrag zwischen ihnen und dem Sender zustande gekommen ist.




Die Verfassungsbeschwerde finanziert sich über Spenden. Weitere Informationen und die Möglichkeit, bequem einen finanziellen Beitrag zu leisten, finden sich unter folgendem Link:
http://www.ra.michaelaugustin.de/dsgvo-verfassungsbeschwerde.html



Text der EU-Datenschutz-Grundverordnung:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679

Donnerstag, 7. Februar 2019

Sabine Lichtenfels zu ihrem Buch „Und sie erkannten sich.“


Unser Politikblog | 07.02.2019


Umschlagbild von Joerg Appenfelder
Sabine Lichtenfels und Dieter Duhm sind die beiden bekanntesten Mitbegründer des Heilungsbiotops Tamera und seit fast 40 Jahren ein Paar. Im Herbst 2018 haben sie mit „Und sie erkannten sich“ im Verlag Meiga ihr erstes gemeinsames Buch veröffentlicht.
Es geht ihnen mit diesem Werk um eine Gesellschaft voll Vertrauen und Gemeinschaft, um Ehrlichkeit und Respekt in der Liebe statt Eifersucht und Gewalt. In dem Buch wird überzeugend dargelegt, dass ohne die Unterdrückung und die Unerfülltheit der Liebe eine Welt voller Krieg und übersteigertem Konsum nicht möglich wäre. Die Überwindung der Gewalt in der Liebe ist einer der wichtigsten Beiträge, um Krieg und Ressourcenverschwendung die psychische Grundlage zu entziehen.
Das Buch enthält auch die 12 Thesen für eine neue Frauenbewegung und das Manifest der Globalen Liebesschule. Außerdem gibt es in Tamera das Institut für Globale Friedensarbeit.
Dieter Duhm und Sabine Lichtenfels (Tamera)
Die Heilungsbiotope sind ein internationales Netzwerk von Dörfern mit weit ausstrahlender Vorbildwirkung. Viele Menschen unterschiedlichster weltanschaulicher Herkunft besuchen Tamera zu Themen wie Wahrheit in der Liebe, Ökologie und Friedensarbeit. Zur praktischen Friedensarbeit von Tamera gehören auch die Schulung von Friedensaktivisten, die Unterstützung eines kolumbianischen Friedensdorfes, die Förderung der Völkerverständigung zwischen Israelis und Palästinensern sowie Gebete, Tanzen und Pilgerreisen für den Frieden.