Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Montag, 6. Januar 2020

Pressemitteilung zum Start der Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“


Aktivisten haben sich zusammengetan, um auf einen wichtigen Umstand in der mangelhaften Umsetzung unserer Gesetze aufmerksam zu machen und mit einer Petition eine entsprechende Lösung vorzuschlagen. Beginn der Kampagne

Weitere Informationen erhaltet Ihr unter http://www.stopptdengrundrechtsboykott.de/




Um was geht es?

Das deutsche Grundgesetz ist ein zivilisatorischer Fortschritt. Das höchste Recht in dieser
Ordnung ist die „Verfassungsidentität“. Zu dieser gehören als vollständig unantastbar die
vier Strukturprinzipien (Art. 1 Abs. 2+3 GG, Art. 20 Abs. 1-3 GG) Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatsgebot und Föderalismus und die Menschenwürde (Art. 1
Abs. 1 GG) sowie als im Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) unantastbar alle übrigen
Grundrechte. Außer der Verfassungsidentität ist auch das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2
GG) unantastbar. Zusammen sind sie die Ordnung des Grundgesetzes, zu dessen Schutz
jeder Deutsche als letztes zum Widerstand (Art. 20 Abs. 4 GG) berechtigt ist. Die Ordnung
des Grundgesetzes setzt auch der Anwendung jeglichen Völkerrechts (z. B. des EU-Rechts und des Besatzungsrechts) in Deutschland Grenzen und stärkt so die Souveränität
Deutschlands.

Das Grundgesetz ist die erste verfassungsmäßige Ordnung der Welt, welche (in Art. 1
Abs. 2 GG als Bekenntnis des deutschen Volkes formuliert) auf die universellen
Menschenrechte der Vereinten Nationen verpflichtet, wo sich heute vor allem im UNO-
Sozialpakt zahlreiche soziale Menschenrechte finden. Um diese Verbindung haben uns
damals viele Staaten beneidet. Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) bestimmt durch
die Unantastbarmachung der gesamten Artikel 1 und 20 GG größtenteils den Umfang der
Verfassungsidentität und der Ordnung des Grundgesetzes. Sie ist entstanden als Lehre
aus dem Ermächtigungsgesetz der Nazis, welches der damaligen Reichsregierung erlaubt
hatte, Gesetze am Parlament vorbei und ohne Berücksichtigung der Grundrechte der
Weimarer Reichsverfasssung zu beschließen. Die Ewigkeitsgarantie ist geschaffen
worden, um sicherzustellen, dass niemand unter dem Anschein von Legalität Revolution
gegen das Grundgesetz machen kann.

Auf dem Papier ist Deutschland einer der menschlichsten Staaten der Welt. Doch das

funktioniert nur, wenn diese Ordnung auch konsequent angewendet und geschützt wird.

Die fairen und verhältnismäßigen Annahmekriterien für Verfassungsbeschwerden, mit
denen die Verletzung von Grundrechten und Menschenrechten gerügt werden kann, sind
die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit sowie die Rechtsfortbildung. Sie
sind von dem laut Art. 94 GG allein für ihre Festlegung zuständigen Bundestag gesetzlich
in §93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) verankert worden.

Doch leider ermöglicht §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG seit 1993 den Verfassungsrichtern, die
Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden nicht mehr zu begründen. Seitdem können

sie völlig verschleiern, ob sie die Annahmekriterien ordentlich angewendet haben. Und laut
dem Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG wird von dieser Möglichkeit massenhaft
Gebrauch gemacht. Sie müssen ihre Überlegungen zur Zulässigkeit zwar in ein grünes
Sonderheft eintragen, welches aber niemand kontrolliert.

Mindestens seit 1984 legt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die
Vorschrift, wonach die Richter befangen sind, wenn sie ein Interesse an einem bestimmten
Ausgang eines Verfahrens haben (§18 BVerfGG), falsch aus, als wären sie nach dieser
Vorschrift nur befangen, wenn sie bereits in einer niedrigeren Instanz zu demselben Fall
geurteilt haben. Wie widersinnig diese Auslegung ist, zeigt sich daran, dass sie auch in den Fällen angewendet wird, wo das Bundesverfassungsgericht zugleich erste und letzte Instanz ist, wie z. B. bei Zustimmungsgesetzen zu internationalen Verträgen.

Und obwohl §19 BVerfGG schon heute lückenlos verbietet, dass Verfassungsrichter über
die Frage ihrer eigenen Befangenheit mit entscheiden, tun sie es trotzdem in Fällen, wo
sie entscheiden, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei.
Durch die Kombination dieser Mißstände ist Willkür, z. B. aus ideologischen oder
lobbymäßigen Motiven, Tür und Tor geöffnet.
Wieviele Kläger betroffen sein mögen, liegt im Dunkeln.

Bereits die Möglichkeit von unbemerkter Willkür im höchsten deutschen Gericht erschüttert
das Vertrauen in unsere verfassungsmäßige Ordnung und erschwert die Integration der
Menschen in unserem Land.

Wie weit die Intransparenz führen kann, zeigen ein paar gut dokumentierte Fälle. So
wurde nicht nur der ESM mit seinem unmenschlich strengen Staateninsolvenzverfahren
durchgewunken, sondern in den beiden Urteilen zum ESM wurde obendrein noch ganz
„revolutionär“ gegen die Ordnung des Grundgesetzes entschieden, die Ewigkeitsgarantie
schütze „nur“ Demokratie und Wahlrecht, nicht aber Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatsgebot, Föderalismus und Friedensgebot.

Und beim illegalen Kriegseinsatz der Bundeswehr in Syrien haben die zuständigen Richter
trotz zahlreicher Kompetenzüberschreitungen und Verstöße gegen das mit der
Menschenwürde verbundene Friedensgebot, trotz Eskalationsgefahr zum Weltkrieg und
trotz Missachtung sämtlicher den Frieden schützender Vorgaben des Lissabon-Urteils die

Verfassungsbeschwerden, die das als Verletzung von Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
und grundrechtsgleichem Wahlrecht (Art. 38 GG) gerügt haben, ohne Begründung für
unzulässig erklärt.

Wie groß die Versuchung ist, zeigt auch die abweichende Stellungnahme einer damaligen
Verfassungsrichterin zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2014
bzgl. OMT. Sie dachte darin laut über die richterliche Erfindung zusätzlicher
Annahmekriterien (ohne Rechtsgrundlage und unter Missachtung der Zuständigkeit des
Bundestags) nach wie (Rn. 4) „vor allem die Auswahl zwischen Zulässigkeitsschranken
und verringerter Kontrollintensität als Instrument richterlicher Zurückhaltung“, wobei sie
(Rn. 9) „richterliche Zurückhaltung durch Ausschluss richterlicher Sachbefassung (political
question-Doktrin, Anwendung sonstiger die Befassung ausschließender
Zulässigkeitskriterien)“, damals als vorzugswürdiger angesehen hat im Vergleich zur
„Anwendung großzügiger Kontrollmaßstäbe (Einräumung von Einschätzungsspielräumen,
Offensichtlichkeitskriterien u. ä.)“.

Machen wir der Möglichkeit unbemerkter Willkür ein Ende. Stopfen wir die Schlupflöcher wirksam mit ein paar gezielten Gesetzesänderungen.

Stoppt den Grundrechtsboykott !

Neben dem Petenten Volker Reusing unterstützen noch viele weitere Aktivisten diese Aktion. Darunter Claudia Zimmermann ,Felix Staratschek, Leonidas Chrysanthopolos ( ehem. griechischer Botschafter ), Andreas Eggert ( Demosanitäter ), Sabine Jahn ( Koblenz im Dialog ), Paul Pawlowski, uvm.



Bitte unterzeichnen Sie die Online-Petiton:


V.i.S.d.P.:
Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal, 0202 / 2502621

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