Unser
Politikblog | 13.05.2020
Der
Anwalt Wilfried Schmitz klagt vor dem Oberverwaltungsgericht in
Münster gegen die in Nordrhein-Westfalen anlässlich der
Corona-Krise verhängten Maskenpflicht. Unser Politikblog gab er ein
schriftliches Interview.
Inwieweit
können die Masken die Gesundheit schützen?
Für
Dritte gar nicht, für den Träger nur dann, wenn die Maske bestimmte
Anforderungen erfüllt.
Das
Tragen einer MNB ist bereits nicht
geeignet,
um eine Übertragung von Viren zu verhindern. Im Nationalen
Pandemieplan Teil III
von
2007 heißt es auf Seite 91:
„Das
Tragen eines dichtanliegenden,
mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes kann
in bestimmten Situationen, in denen ein Kontakt
zu
anderen vermutlich infizierten Personen in geschlossenen Räumen
nicht vermeidbar ist, möglicherweise einen gewissen
Individualschutz
bieten.
Daten
zur Schutzwirkung dieser Maßnahme bei einem Einsatz außerhalb der
Krankenbetreuung
liegen
allerdings bisher nicht vor.
Zu berücksichtigen ist auch, dass geeignete Schutzmasken nicht
dauernd getragen werden
können
und insofern ein 100 %iger Schutz, bei Aufrechterhaltung auch eines
eingeschränkten sozialen Lebens, durch sie nicht zu
erzielen
ist. In jedem Falle dürfen die anderen genannten
Präventionsmaßnahmen nicht im falschen Vertrauen auf einen Schutz
durch
das Tragen einer Maske vernachlässigt werden. Sogar die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) – über deren Finanzierung
u.a.
auch die Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung aufschlussreiche Details
liefert, die jeder kennen sollte - empfiehlt in ihrem
Rahmen-Pandemieplan
(von 2005) keinen Mund-Nasen-Schutz für die allgemeine Bevölkerung
(„not known to be effective, permitted
but
not encouraged“).“
Wenn
aber schon die Schutzwirkung eines dichtanliegenden, mehrlagigen
Mund-Nasen-Schutzes unklar ist und von der WHO nicht
empfohlen
wird, ist das Tragen einer einfachen MNB erst recht wenig sinnvoll.
Selbst
9 Jahre später liegen immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit
des MNS laut des Nationalen Pandemieplans,
Wissenschaftliche
Grundlagen (Teil III) von 2016 vor, wie sich dort aus Seite 84
ergibt:
„Im
Rahmen der Literaturrecherche wurden keine
Studien identifiziert,
die den Effekt eines MNS oder einer Atemschutzmaske bei
Patienten
hinsichtlich der Weiterverbreitung von Influenzaviren untersucht
haben.“
Auf
Seite 94 wird weiter ausgeführt:
„Die
Anzahl der Studien die das Tragen von MNS untersucht haben ist gering
und beschränkt sich auf die zwei Arbeiten von Aiello et
al.,
die einen cRCT in Studentenwohnheimen in zwei aufeinanderfolgenden
Wintersaisons 2006/2007 und 2007/2008 in Michigan,
USA,
durchführten [30, 31] (s. Tab. 13).“
In
der zusammenfassenden Bewertung kommt der Plan auf Seite 98 zu
folgendem Ergebnis:
„Insgesamt
zeigen zwei vorliegende Studien zum Tragen eines MNS von Studenten in
Studentenwohnheimen (mit/ohne vermehrte
Händehygiene)
mit der Idee, das Tragen von Masken z. B. in Situationen oder Orten
mit hoher Personendichte zu simulieren, eine
geringe
Evidenz für
einen Effekt dieser Intervention.“
Nach
alledem kann von einer wissenschaftlich fundierten Begründung für
einen MNS nicht gesprochen werden, erst recht nicht für
das
Tragen einer MNB.
Mit
der MNB soll der Fremdschutz
vor
Ansteckung gewährleistet bleiben. Dabei werden nach Ausgestaltung
der angegriffenen
Vorschrift
alle
Arten
von MNB als zumindest teilweise gleichwertiger Schutz angesehen. Dem
ist zu widersprechen. FFP Masken mit
Ventil
schützen
Dritte nicht vor
einer Ansteckung, da keine Filterung der Ausatemluft erfolgt.
Die
in der Bevölkerung zunehmend erzeugte Angst führt zu einem
übermäßig hohen Bedürfnis nach Sicherheit und damit zum Griff
auf
die Masken mit der besten Schutzwirkung, also auf FFP-Masken. Durch
das Tragen von FFP-Masken wird der Schutzzweck der
Anordnung
– nämlich der Schutz Dritter - nicht erfüllt, solange nicht alle
zum Tragen von FFP-Masken verpflichtet werden.
Auch
die durch von den meisten Ländern mittlerweile vorgesehen
Ausnahmeregelungen zum Tragen einer MNB waren
nicht
geeignet,
den beabsichtigten Schutzzweck weitgehend zu erreichen. Die Regelung
war praktisch nicht umsetzbar und verkehrte
den
beabsichtigten Schutz sogar in sein Gegenteil.
Faktisch
wurde jeder Normadressat gezwungen, zur Glaubhaftmachung seiner
„medizinischen Gründe“ etc. im Bedarfsfalle – eben
wenn
er wegen des Nichttragens einer Bedeckung angesprochen wird -ein
ärztliches Attest vorzulegen, damit er seine medizinischen
Gründe
jedem vorzeigen kann.
Zudem
haben die Länder, die eine Maskenpflicht angeordnet haben, offenbar
nicht bedacht, dass es doch im Grunde niemandem
zugemutet
werden kann, diese medizinischen Gründe gegenüber jedem Verwalter /
Mitarbeiter der von der Pflicht betroffenen
Einrichtungen
offenlegen zu müssen.
Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also grundsätzlich
selbst frei darüber entscheiden zu können, ob, wann, wem und
wie
man seine persönlichen Daten – insbesondere seine
Krankengeschichte – offenlegt, scheint die Antragsgegnerin nicht
mehr zu
interessieren.
Jetzt
darf jeder auch gegenüber einem Auszubildenden, der mal eben den
Einlass regeln soll, nachweisen, welche gesundheitlichen
Gründe
er in diesem Kontext geltend machen kann. Na, hervorragend. Wozu
brauchen wir noch Datenschutz? Dann kann doch
gleich
jeder mit einem Schild rumlaufen und seine Krankengeschichte dort
zusammenfassen.
Auf
die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsgefühl aller
Bürgerinnen und Bürger in diesem Land konnte und wollte die
Antragsgegnerin
also gar nicht erst vertrauen. Warum nicht? Wäre das nicht das viel
mildere Mittel gewesen?
Inwieweit
können die Masken die Gesundheit schädigen?
Dazu verweise ich auf die von mir gesammelten Argumente in der Anlage, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Gibt es eine aus gesundheitlichen Gründen empfohlene Höchsttragedauer für die Masken?
Gute
Frage. Da sollten Sie die Verordnungsgeber fragen, warum nur einige
von Ihnen dazu Regelungen getroffen haben. So hat z.B. das Land SH in
ihrer MNB-VO vom 24.4.2020 ihre dortige Regelung zu § 2
„Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung“, diei folgenden
Wortlaut hat (Zitat):
„§ 2 Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung
(1)
Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 ist jeder Schutz, der
aufgrund seiner Beschaffenheit dem Grunde nach geeignet
ist, eine Ausbreitung von
übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder
Aussprache zu verringern, unabhängig
von der Kennzeichnung oder einer zertifizierten
Schutzkategorie.
(2)
Die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser
Verordnung erfüllen aus Stoff genähte Bedeckungen,
Schals, Tücher, Schlauchschals
und anderweitige Stoffzuschnitte oder andere Materialien, die
geeignet sind, Mund und Nase
vollständig zu bedecken.
(3)
Der Träger einer Mund-Nasen-Bedeckung hat darauf zu achten, dass
Mund und Nase beim Aufenthalt in den öffentlich
zugänglichen Bereichen im Sinne des
§1 bedeckt bleiben. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben
der Einhaltung der sonst
geltenden Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert
Koch-Institutes sowie eines Mindestabstandes von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, eine
ergänzende Schutzmaßnahme.“
lediglich
wie folgt kommentiert (Zitat):
„In
Absatz 1 der Regelung wird dargestellt, dass als Schutz alles
anerkannt ist, das geeignet ist, eine Ausbreitung von
übertragungsfähigen
Tröpfchenpartikeln zu verringern. Dieser Schutz bedarf auch keiner
Zertifizierung, wie sie beispielsweise bei
Medizinprodukten
verlangt wird. Ausdrücklich nicht erforderlich ist das Tragen von
Medizinprodukten wie Schutzmasken bzw.
Mund-Nasen-Schutz.
Diese sollen grundsätzlich medizinischem Personal und Pflegepersonal
vorbehalten sein.
Medizinische
Schutzmasken sind zudem zur Vermeidung der Ausbreitung, also zum
vorrangigen Schutz der anderen Personen,
nicht
immer geeignet. Zum Beispiel dienen FFP-Masken („filtering face
piece“) mit einem Explorationsventil ausschließlich dem
Eigenschutz
und sind zum Fremdschutz ungeeignet,
da durch das Ventil die Tröpfchen des Trägers gezielt in die
Umgebung
abgegeben
werden. Eine Ausnahme zum Tragen solcher Masken stellen entsprechende
medizinische Indikationen dar.
Absatz
2 konkretisiert dabei beispielhaft die Anforderungen an eine
Mund-Nasen-Bedeckung. Dabei ist das Material zweitrangig, mit
denen
die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Neben den in Absatz
2 dargestellten Möglichkeiten sind deshalb
beispielsweise
auch Gesichtsvisiere oder andere durchsichtige Schutzvorrichtungen
aus Kunststoff möglich, die Mund und Nase
abdecken.
Absatz
3 betont den für die Mund-Nasen-Bedeckung notwendigen Dreiklang. Die
Anforderung an die Einhaltung von notwendigen
Mindestabständen
und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.“
Finden
Sie dort einen Hinweis auf Ihre Frage?
Empfehlungen
finden sich u.a. auf der Webseite des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte, siehe:
Darauf
hätte man also zumindest verweisen können, bloß unterstellt, dass
die z.B. vom Land SH gem. obiger Regelung empfohlenen
Bedeckungen überhaupt geeignet sein könnten, einen
Beitrag zum Infektionsschutz zu gewährleisten.
-Wie wirkt sich die Maskenpflicht auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die körperliche Unversehrteit (Art. 2 Abs. 2 GG), die Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) incl. Informierter Einwilligung (Art. 8 Allgem. Kommentar Nr. 14 zum Uno-Sozialpakt), das Verbot uneingewilligter Menschenversuche (Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt) sowie das Verbot grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt, Art. 16 Anti-Folterkonvention CAT) aus?
"Der Mensch wird durch die Maskenpflicht in all diesen Rechten verletzt. Eine gute Regierung würde die Freiheit der Menschen und ihre Würde schützen und sie nicht gegen ihren Willen zu Maßnahmen zwingen, die nichts bringen. Meines Erachtens sollen die Masken die Menschen lediglich in einer Art "Dauer-Panik-Modus" halten, denn diese "Schockwirkung" ist ja - Sie werden vielleicht staunen - das offiziell erklärte Ziel der Bundesregierung, also ausdrücklich "gewünscht". Wer es nicht glaubt, der möge auf der Homepage des BMI folgendes Papier abrufen und sich dort insbesondere die Seite 13 ansehen:
Fragen Sie sich selbst: Geht es noch abstoßender?
Wie kann eine Regierung es wagen, den Menschen in diesem Lande zu unterstellen, dass es unter ihnen "viele" gibt,
die nur auf den Tod geliebter Angehöriger warten, damit sie früher ans Erbe kommen und weil wir ja ohnehin zu viele
Menschen auf der Erde sind.
Meines Wissens besteht die Mehrzahl der Menschen in diesem Lande nicht aus empathielosen Psychopathen, und
es ist doch unfassbar, dass dieser offizielle BMI-Text genau das suggeriert.
Eingriffe in die von Ihnen genannten Grundrechte durch eine Maskenpflicht sind jedenfalls nicht zu rechtfertigen..."
Schon deshalb nicht, weil diese Maskenpflicht nichts bringt
und somit auch nicht zu rechtfertigen ist. Die einzelnen Argumente
hier wiederzugeben, würde den Rahmen dieses Interviews sprengen.
Dazu kann ich also ebenfalls nur auf meine veröffentlichten
Schriftsätze verweisen.
Hervorheben
möchte ich aber, dass es mit der Würde eines Menschen nicht zu
vereinbaren ist, wenn man ihn zu etwas zwingt, wofür es keine
Rechtfertigung gibt. So kann konnte man vielleicht früher mit
Sklaven auf Baumwollfeldern umgehen, aber nicht mit freien,
selbstbestimmten Menschen, deren Freiheit und Würde zu schützen
eigentlich die einzige Aufgabe eines Gemeinwesens sein sollte.Ganz
besonders abstoßend finde ich, wie besonders Kinder, (hochbetagte)
Senioren und Menschen, die ohnehin schon psychische Probleme haben,
mit einer solchen sinnlosen Maskenfarce traumatisiert und in ihrer
Gesundheit gefährdet werden.
Was
bedeutet ein Normenkontrollverfahren gem. §47 VerwGO, und was ist
dabei der Prüfungsmaßstab?
Die
jeweiligen Oberverwaltungsgerichte der Länder entscheiden nach § 47
Abs. 1 VwGO (Zitat):
„….auf
Antrag über die Gültigkeit
1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen
worden sind, sowie von
Rechtsverordnungen
auf Grund des §246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden
Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies
bestimmt.“
Prüfungsmaßstab
sind somit alle höherrangigen Rechtsquellen, also insbesondere die
jeweiligen Landesgesetze (einschl. Landesverfassungen) und das GG,
aber auch die EMRK und die EU-Grundrechtscharta.
Mit
welcher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht NRW Ihre Klage
abgelehnt?
Hat
es nicht. Bis zum heutigen Tage (9.5.2020) liegt mir noch keine
Entscheidung des OVG Münster vor, also auch keine Negative. Der
Bayer. VGH hat bislang lediglich einen Eilantrag gegen die
Maskenpflicht abgelehnt, dabei aber klargestellt, dass der Ausgang
des Hauptsacheverfahrens vollkommen offen ist, siehe:
Gehören
zum Prüfungsmaßstab vor dem Verfassungsgericht NRW ausschließlich
die Grundrechte aus der NRW Verfassung, oder auch die Grundrechte des
Grundgesetzes und die Menschenrechte von EU, Europarat und Uno?
Wie
oben schon gesagt, gehören alle diese höherrangigen Rechtsquellen
dazu.
Kann man nach dem Verfassungsgericht NRW noch zum Bundesverfassungsgericht?
Nach
dem jeweiligen OVG käme dann noch das jeweilige
Landesverfassungsgericht, und dann (erst) wäre der Rechtsweg
ausgeschöpft, so dass man das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde
anrufen könnte.
Warum
ist die Maskenpflicht eingeführt worden zu einem Zeitpunkt, wo die
Zahl der aktuellen Corona-Infektionen schon zurückgegangen gewesen
ist?
Das
müssen Sie die jeweiligen Landesregierungen fragen. Ich habe das in
meinen Klageschriften – insbesondere auch unter Verweis auf
zahlreiche amtliche Statistiken – ebenfalls gefragt. Die Länder
werden darauf m.E. nicht schlüssig erwidern können.
Ist
das Zählen der Toten mit Corona statt der Toten durch Corona eher
Unfähigkeit oder eher Teil einer Schockstrategie, um unbeliebte
Maßnahmen durchzusetzen?
Die
„Schock-Strategie“ ist ein alter Trick, um Menschen ins Chaos zu
stürzen. Denn dann wird das Denken und Handeln vieler Menschen von
Angst bestimmt, und das rationale Denken setzt dann aus, auch bei
vielen intelligenten Menschen.
Eine
neue Ordnung schaffen aus dem – selbst inszenierten – Chaos, das
ist die Strategie der Eliten. Die lenken selbst die Kräfte, die ein
Land ins Chaos zu stürzen, nur um dann mit den natürlich schon
längst in der Schublade liegenden Lösungskonzepten ihre neue
Ordnung installieren zu können.
Ich
muss dann immer an Bilder von komplett verwahrlosten russischen
Bauern denken, die – vollkommen gebrochen und am Ende ihrer Kräfte
– (angeblich) freudig ihrer Enteignung zugestimmt haben.
Und
so auch jetzt: Die großen Konzerne und Banken verhalten sich ja
auffallend ruhig, obschon sie doch maßgeblichen Einfluss auf die
Politik haben. Wäre der Lockdown nicht in ihrem Interesse, dann
würde die Politik das mit Sicherheit zu spüren bekommen. Und in der
Tat: existenziell bedroht sind durch den Lockdown doch nur die
mittelständigen Unternehmer und die Arbeitnehmer. Einige von denen
sind – weil sie die Zusammenhänge (noch) nicht (ganz) erfassen
können – sogar froh, wenn ihnen „der Staat“, der sie – auf
Grund welcher Agenda auch immer – gerade erst in den Ruin getrieben
hat, jetzt mit Krediten oder auch Sozialleistungen „helfen“
möchte.
Na,
dann vielen Dank für so viel „Hilfe“. Genauso „uneigennützig
hilfreich“ ist es ja, allen Menschen den Wahn vom tödlichen Virus
geistig „einzuimpfen“, damit sie am Ende sogar noch selbst einen
Impfstoff fordern, den sie gar nicht brauchen.
Dazu
verweise ich gerne auf die Ausgabe Nr. 18 der ExpressZeitung. Wer das
Heft gelesen hat, der wird sich künftig 100 Mal überlegen, ob er
sich und seine Kinder wirklich noch impfen lassen möchte, nur weil
ein Politiker oder Arzt das empfiehlt oder – wie es sich aktuell ja
mehr als nur andeutet – sogar fordern möchte.
Autoren
wie Naomi Klein haben schon vor Jahren in Büchern wie „Die
Schock-Strategie“ einen Beitrag dazu geleistet, um diese
Zusammenhänge aufzuzeigen.
Sind
die Zwangsmasken auch ein Symbol der Unterwerfung und der
Entpersönlichung wie früher in der Sklaverei?
Ja,
das könnte man so sehen. Genauso gut könnte man die Menschen dazu
zwingen, künftig mit einer Pappnase in die Wahllokale zu gehen. Das
hätte aber immerhin noch den Vorteil, dass diese
fassadendemokratische Veranstaltung, der Bürger könne durch Wahlen
noch Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen und dadurch
„mitbestimmen“, damit angemessen inszeniert wird.
Hierzu
verweise ich gerne ergänzend auf das Video „Die Angst der
Machteliten vor dem Volk“ mit Prof. Mausfeld, der schlüssig
nachgewiesen hat, dass das Modell der repräsentative Demokratie in
Wahrheit von Anfang an bloß dem Ziel diente, die Völker von wahrer
Mitsprache auszuschließen.
Vor
Wahlen werden Nichtwähler mittlerweile ja stets beleidigt, so in dem
Sinne: „Wer nicht wählen geht, der ist dumm.“ Es sollte sich
aber jeder fragen, ob er nicht, wenn er wählen geht (und sich
einbildet, er könne damit etwas bewirken), vielleicht sogar saudumm
ist.Wer sich da jetzt beleidigt fühlt, den bitte ich zu
entschuldigen. Der darf sich gerne weiterhin bei den
öffentlich-rechtlichen Sendern in der 1. Reihe fühlen.
Warum
verpflichten uns die Bundesländer auf die Masken, wenn selbst die
gates-abhängige WHO davon abrät?
Wie
schon oben gesagt: Die WHO können Sie vollkommen vergessen, so wie
auch alle anderen Institutionen, die überwiegend ffremd- bzw.
nichtstaatlich finanziert und somit fremdbestimmt sind.
Eigentlich
sollte man die WHO offiziell zu einer Tochtergesellschaft der
Melinda-und-Bill-Gates-Stiftung oder gleich der dort involvierten
Pharma-Riesen machen. Dann würde auch der letzte Depp – vielleicht
– endlich verstehen, wer da diei Politik bestimmt.
Wer
immer noch glaubt, dass Mediziner und Pharmariesen, die mit dem
„Geschäft mit der Krankheit“ Billionen verdienen, uns nur
uneigennützig helfen wollen, der gehört m.E. zu den Menschen, die
auch ein Streichholz in einen Benzintank werfen würden um zu prüfen,
ob noch Sprit drin ist. Man kann wirklich nicht jedem helfen.
So
jemanden könnten sich auch nicht empfehlen, sich doch z.B. einmal
über das Buch „Chemotherapie heilt Krebs und die Erde ist eine
Scheibe“ zu informieren. Dazu muss auch niemand das dicke Buch
lesen. Hirneise hat Interviews gegeben, die im Hinblick auf einige
böse Machenschaften in der Krebsmedizin sehr aufschlussreich sind.
Und
wer will sich schon verändern, wenn er seine Gesundheit quasi
kostenlos schützen könnte? Einige Beispiele nur: Prof. Probst hat
sehr wichtige Beiträge zu den Vorteilen einer rohköstlichen
Ernährung geliefert (s. Videos und Bücher von ihm), die Vorteile
des Heilfastens (einschließlich Entgiftung) sind unbestritten und in
Ländern wie Rußland über Jahrzehnte erforscht, praktiziert und
erwiesen worden (siehe ARTE-Doku über das „Heilen und Fasten“.
Und wozu den Stress reduzieren, wenn man im selbstgemachten
Dauerstress viel unglücklicher und ungesünder leben kann?
Mehr
sagt auch Hirneise mit seinen 3-E-Programm nicht: Energie (= Stress)
reduzieren, Entgiften und Ernährung umstellen (auf überwiegend
Rohkost), und schon konnten viele Krebspatienten, die von der
Schulmedizin schon aufgegeben waren, wieder genesen.
In
jeder Religion wurde das regelmäßige Fasten zu einem zentralen
Element erhoben. Denn vor der Heiligung kommt die Heilung, nur der
Gesunde kann alles tun. Also muss der Mensch erst gesund werden,
damit er seinen Pflichten im Alltag nachkommen und seinen Weg zur
Erkenntnis Gottes fortsetzen kann.
Das
– online kostenlos abrufbare – „Friedensevangelium der Essener“
ist nicht nur ein wunderschöner Text, sondern im Grunde auch eine
einzige Ernährungslehre.
Wer
bei dem Wort „Gott“ jetzt aufheult, weil er nie Gott gesucht und
nie erfahren hat, dass Gott in Wahrheit sein bester Freund ist, der
mag sich weiter in einer Welt bequemen, in denen Politiker, die sich
zu Instrumenten von Gates, Pharma & Co. Gemacht haben, für ihn
definieren, was für ihn gut ist.
Aber
er möge bedenken: Die möchten alle mit ihm Geld verdienen, Gott
möchte das – so glaube ich – nicht, vor allem dann, wenn er
verstanden hat, dass Gott und Kirche nicht identisch sind.
Wäre
der Schutz von Risikogruppen auch ohne Zwangsmasken und ohne
Besuchsverbote bei Krankenhauspatienten und bei Altenheimbewohnern
möglich?
Das
war bisher grundsätzlich auch immer möglich, es sei denn, es gab im
Einzelfall medizinisch begründete Einschränkungen. Und solche
Besuche sind auch sehr wichtig. Wer will denn z.B. in der Sterbephase
ohne Kontakt zu Angehörigen sein, nur weil Gates & Co. und mit
ihnen viele Politiker am Rad der Pharmalobby drehen?
Es
ist zutiefst unmenschlich, alle Menschen, gerade die Kranken und
Hochbetagten, monatelang – vollkommen grund- und sinnlos - einer
Art Isolationsfolter zu unterwerfen. Schon das ist m.E. ein
Verbrechen, das umfassend – auch strafrechtlich aufgearbeitet
werden müsste.
Und
das habe ich in meinen Antragsschriften ebenfalls klargestellt, auch
durch den Verweis auf zahlreiche Studien, die die zahlreichen
negativen Folgen von sozialer Isolation eindeutig nachgewiesen haben.
M.E.
braucht man dazu auch keine Studien. Wie würde sich denn z.B. ein
Mensch fühlen, wenn er monatelang im Krankenhaus liegen müsste und
in der Zeit (grundlos) keinen persönlichen Kontakt mit Angehörigen
haben dürfte?
Würde
da nicht auch jeder psychisch vollkommen gesunde Mensch Gefahr
laufen, sich eine Depression einzufangen?
Ich
bedanke mich herzlich für dieses Interview und hoffe, alle Ihre
Fragen beantwortet zu haben.
Selfkant,
den 9.5.2020
Wilfried
Schmitz
Rechtsanwalt
Anhang:
I.
Argumente
gegen das Maskentragen sind u.a.:
a)
In
der Doktorarbeit von Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung von
Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer
Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahre 2004, die
ich dem Gericht – auch zur Glaubhaftmachung – gerne nachreichen
kann, lautet das zusammenfassende Ergebnis, dass „unter
chirurgischen
Gesichtsmasken“
(auch) bei normal atmenden Personen durch die beeinträchtigte
Permeabilität (Anmerkung des Unterzeichners: Durchlässigkeit) der
Masken eine „Akkumulation von Kohlendioxid“ verursacht wird
(ebenda, S. 43). Weiter heißt es dort (Zitat): Die Akkumulation von
Kohlendioxid (22,49 mmHg, STEV 2,30) unter jeder untersuchten
chirurgischen Operationsmaske erhöhte den transkutan gemessenen
Kohlendioxid-Partialdruck (5,60 mmHG, STEV 2,38). Eine
kompensatorische Erhöhung der Atemfrequenz oder ein Abfall der
Sauerstoffsättigung wurde dabei nicht nachgewiesen. Da Hyperkapnie
(Anm.
des Unterzeichners: erhöhter Kohlendioxidgehalt im Blut)
verschiedene
Hirnfunktionen einschränken kann…“.Sogar
das – m.E. wenig seriöse und zuverlässige, hier aber mal
heranziehbare – Wikipedia beschreibt die Symptome
von
Hyperkapnie
wie folgt (Zitat):
„Anfangs
kommt es zu einer Hautrötung,
Muskelzuckungen,
Extrasystolen.
Im fortgeschrittenen Stadium treten Panik,
Krampfanfälle,
Bewusstseins- störungen und schließlich Koma
(CO2-Narkose)
auf.“
Dass
die Bevölkerung von SH nicht einmal über diese generellen Gefahren
einer Maskentragung aufgeklärt worden ist, kann man aus meiner Sicht
nur noch als unverantwortliche Gefährdung der Gesundheit unzähliger
Menschen bezeichnen.
b)
Die
allgemeine Maskentragungspflicht ist auch
deshalb nicht geeignet,
einer weiteren Ausbreitung des Sars-Cov-2-Virus Einhalt zu
gebieten,
weil
nach aktuellem Stand der wissenschaftlichen Forschung weder
Baumwollmasken noch chirurgische Masken
die
Viren von hustenden Patienten sicher aufhalten können.
In
einem Artikel des Online-Magazins Ärzteblatt de, abrufbar unter dem
Link:
heißt es unter der Überschrift „COVID-19-Patienten husten Viren durch chirurgische Masken und Baumwollmasken hindurch“
hierzu (Zitat):
„Weder
Baumwollmasken noch chirurgische Masken sind eine sichere Barriere
für SARS-CoV-2, wenn ein Patient mit COVID-19
hustet.
Dies zeigen aktuelle Experimente in den Annals
of Internal Medicine (2020;
doi:
10.7326/M20-1342).
Der
Mangel an Atemmasken mit Filtern (N95) hat dazu geführt, dass sich
das Klinikpersonal mit chirurgischem Gesichtsschutz
behilft.
In der Bevölkerung sind Baumwollmasken beliebt. Ein Team um Sung-Han
Kim vom Asan Medical Center in Seoul hat beide
Masken
an 4 Patienten getestet, die an COVID-19 erkrankt waren.
Die
Patienten wurden gebeten, jeweils 5 Mal auf eine Petrischale zu
husten, die sich 20 cm vor ihrem Gesicht befand. Dieses
Experiment
wurde 4 Mal wiederholt. Beim ersten Mal trugen die Patienten keine
Maske, beim zweiten Mal eine chirurgische
Maske,
beim
dritten Mal eine Baumwollmaske
und
beim vierten Mal waren sie erneut ohne Maske.
Wie
Kim berichtet, betrug die mittlere Viruslast der 4 Teilnehmer vor dem
Experiment im Nasopharynx-Abstrich 5,66 log Kopien/ml
und
in den Speichelproben 4,00 log Kopien/ml. Beim Husten ohne Maske
wurden in den Petrischalen 2,56 log Kopien/ml gemessen,
beim
Husten durch die chirurgische Maske wurden 2,42 log Kopien/ml
gefunden und beim Husten durch die Baumwollmaske 1,85 log
Kopien/ml.
Die
Viren wurden bei allen Patienten nach dem Husten auch auf der
Außenfläche der Gesichtsmasken gefunden,
während
auf der Innenseite teilweise keine Viren nachweisbar waren.
Die
Experimente zeigen laut Kim, dass weder Baumwollmasken noch
chirurgische Masken die Viren von hustenden
Patienten
sicher aufhalten können.
Warum die Viren an der Innenseite teilweise nicht nachweisbar waren,
bleibt ungeklärt.
Frühere
Studien hatten gezeigt, dass chirurgische Masken für Aerosole mit
einem Durchmesser von 0,9 bis 3,1 µm durchlässig sind.
Der
Durchmesser von SARS-CoV-Partikeln wurde während des ersten
SARS-Ausbruchs 2002/3 auf 0,08 bis 0,14 µm geschätzt.
Falls
die Partikel von SARS-CoV-2 die gleiche Größe haben, werden sie
nach Einschätzung von Kim nicht von chirurgischen
Gesichtsmasken
aufgehalten.
Die
Ergebnisse stehen im Gegensatz von kürzlich veröffentlichten
Experimenten an Patienten, die sich mit saisonalen Coronaviren
infiziert
hatten. Dort hatten chirurgische Gesichtsmasken die Viren gestoppt.
Die Unterschiede zwischen den beiden Experimenten
liegen
einmal in der Methodik.
Die
Viren waren nicht auf einer angehusteten Petrischale bestimmt worden,
sondern mit einem speziellen Gerät in der Atemluft. Die
Probanden
wurden in der Studie nicht gebeten zu husten. Es
könnte demnach sein, dass die Masken die Viren beim normalen
Atmen
aufhalten, der starken Beschleunigung der Partikel bei einem
Hustenreiz jedoch nicht standhalten.“(Zitat
Ende)
Fazit:
Die hier angegriffene Verordnung hat eine Maskentragungspflicht
begründet, obschon aus wissenschaftlicher Sicht davon
auszugehen
ist, dass deren Einhaltung im Hinblick auf den damit beabsichtigten
Infektionsschutz überhaupt
keinen Nutzen
bringt.
Eine
solche Maßnahme ist folglich vollkommen
ungeeignet,
den von ihr – angeblich – beabsichtigten Zweck herbeizuführen.
Folglich
müsste die Antragsgegnerin diese Verordnung schon auf eigene
Initiative hin sofort aufheben, wenn sie die in ihr
angeordneten
Maßnahmen unter den Vorbehalt „Notwendigkeit“ und
„Vertretbarkeit“ gestellt hat.
c)
Die
Wahrheit ist aber wahrscheinlich noch dramatischer:
Der Biologe Clemens G. Arvay hat am 3.4.2020 ein YouTube-Video mit dem Titel „Was für ein FIASKO, Herr Kurz!" veröffentlicht, in
dem er den Maskenzwang gerade auch wegen seiner eigenen Beobachtungen im Alltag als „fatal“ bzw. „einziges Fiasko“ kritisiert,
weil in den Falten der Masken ein „virenfreundliches Klima“ entstehe,mit dem diese Viren möglichst lange am Leben bzw. aktiv
erhalten werden.
Er
bezeichnet diese Maskenpflicht deshalb als völlig „kontraproduktiv“
bzw. „vollkommener Schwachsinn“. Es gäbe „rote Linien, über
die Menschen mit Verstand“ nicht gehen wollen“. Aus seiner Sicht
wäre es viel besser die Masken einfach wegzulassen.
d)
Im
Übrigen muss diese Maskentragungspflicht gerade auch für
Hörgeschädigte eine erhebliche Diskriminierung und Gefährdung
darstellen,
weil sich gerade dieser Personenkreis zur Erfassung ihrer Umwelt auf
Mimik und Lippenlesen angewiesen sind.Das
Maskentragen
aller in der Umgebung, insbesondere in den potenziell gefährlichen
Situationen im öffentlichen Verkehr und in
öffentlichen
Räumen - wie beim Einkaufen – kann gerade Hörgeschädigte in
große Gefahr bringen kann, weil sie Warnungen nicht
mehr
mitbekommen.
Einem
Hörgeschädigten ist auch nicht damit gedient, dass er selbst keine
Maske tragen muss, eben weil er mit Dritten nur dann
kommunizieren
kann, wenn die Dritten selbst keine Maske tragen.
Diese
Konstellation wurde in der hier angegriffenen Verordnung überhaupt
nicht berücksichtigt.
Es
ist auch nicht eindeutig erkennbar, ob zu der in der Verordnung
bestimmten Ausnahmegruppe „Personen mit medizinischer oder
psychischer
Beeinträchtigung oder Behinderung“ auch alle Menschen zählen, die
– jenseits dieser Einschränkungen“ – aus ggf. nur
vorübergehenden
gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
Hierbei
wäre an alle Menschen mit kurzfristigen Beeinträchtigungen der
Atmung zu denken wie z.B. Menschen mit einer aktuten
Nasen-Neben-Höhlenentzündung
und Menschen mit einer akuten (Entzündung der Bronchialschleimhäute,
die weniger als drei
Wochen
anhält).
Wenn
sich ein solcher Mensch auf den Weg zum Arzt begibt, um sich dort
behandeln zu lassen und um einen Nachweis gem.
§
3 Nr. 4 erhalten zu können, dann würde er jedenfalls auf dem Weg
zum Arzt noch keinen „Nachweis“ vorzeigen können, durch den
er
seine medizinische Beeinträchtigung „glaubhaft machen“ könnte.
e)
Und
auch der Weltärztepräsident
Frank Ulrich Montgomerykritisiert
die Maskenpflicht scharf, wie sogar tagesschau.de
berichtet.
Er
und der Kinderarzt Thomas Fischbach werden in dem Artikel
„Trügerische Sicherheit durch Masken?“ unter dem Link:
wie
folgt zitiert (Zitat):
„Weltärztepräsident
Frank Ulrich Montgomery hat
die in ganz Deutschland im Kampf gegen das Coronavirus geltende
Maskenpflicht
scharf kritisiert. Wer eine Maske trage, werde durch ein trügerisches
Sicherheitsgefühl dazu
verleitet, den "allein
entscheidenden
Mindestabstand" zu vergessen, sagte Montgomery der "Rheinischen
Post". Auch
könnten die Masken bei
unsachgemäßem
Gebrauch gefährlich werden,
warnte der Vorsitzende des Weltärztebundes.
Im
Stoff konzentriere sich das Virus, beim Abnehmen werde die
Gesichtshaut berührt, schneller sei eine Infektion
kaum
möglich.
Er trage zwar selber "aus Höflichkeit und Solidarität"
eine Maske, halte aber eine gesetzliche Pflicht für
"falsch".
Montgomery
kritisierte auch, dass Landesregierungen das Tragen einfacher Masken
wie auch die Verwendung von chals oder Tüchern für den Atemschutz
als ausreichend bezeichnen. Eine
Pflicht zum Tragen von Schals oder Tüchern vor dem Gesicht sei
"lächerlich".
Er hob zugleich hervor, dass "echt wirksame Masken" derzeit
noch für das medizinische Personal, Pflegekräfte und unmittelbar
Gefährdete gebraucht würden.
Der
Kinder-
und Jugendarztpräsident Thomas Fischbach warnte
zugleich vor einer Maskenpflicht für Kindergartenkinder zur
Eindämmung
der Corona-Pandemie. "Es
mag auch jüngere Kinder geben, die einen Mund-Nasen-Schutz
akzeptieren, doch die
allermeisten
werden das eher als Spielzeug betrachten, daran herumhantieren und
damit die Infektionsgefahr eher noch verstärken",
sagte
Fischbach den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Es sei deswegen
unklug, sollten einige Bundesländer das Maskentragen
in
öffentlichen Bereichen sogar für Kleinkinder vorschreiben...“(Zitat
Ende).
Die
vorgenannte Ausnahmeregelung in § 3 Nr. 4 erfasst aber nur „Kinder
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr“. Es dürfte somit sehr
wahrscheinlich
sein, dass auch Kinder jenseits dieses Alters einen solchen
Mund-Nasen-Schutz als Spielzeug betrachten und damit
die
Infektionsgefahr eher noch vergrößern.
Auch
diese Umstände wurden in der Verordnung nicht bedacht.
f)
Es
ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit
bedacht hat, dass das Tragen einer solchen Maske ggf. sogar
die
Gefahr einer Hypoxie begründen könnte.
Bei
einer Hypoxie
wird
der Körper oder ein Körperteil mit zu wenig Sauerstoff versorgt.
Grund dafür kann zum Beispiel eine
Lungenerkrankung,
eine schwerwiegende Verletzung des Brustkorbs (Thoraxtrauma) oder
eine Vergiftung sein. Das Gehirn reagiert
auf
einen Mangel an Sauerstoff besonders empfindlich: Schon nach wenigen
Minuten sterben Nervenzellen ab – es entsteht ein
hypoxischer
Hirnschaden.
Weiterführend
zum Begriff:
g)
Schließlich
kann ich, um meine medizinischen Einwendungen gegen die Maskenpflicht
weiter glaubhaft machen, auch als die
eidesstattliche
Versicherung der Ärztin Jette Limberg-Diers,, Drosselweg 7, 21521
Wohltorf vom 27.4.2020 überreichen, in der sie
erklärt
hat (Zitat):
„Ich,
Gunhild Jette Limberg-Diers bin approbierte Ärztin. Ich versichere
hiermit aufgrund meiner Erfahrungen und meiner
medizinischen
Kenntnisse, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, nach bestem Wissen
und Gewissen wie folgt:
Die
von Rechtsanwalt Wilfried Schmitz in seinem o.g. Antrag getätigten
Aussagen bzgl. negativer gesundheitlicher Auswirkungen
durch
das Tragen von Gesichtsmasken sind nach meinem Dafürhalten korrekt
und ich teile seine Bedenken vollumfänglich.
Um
Wiederholungen zu vermeiden verweise ich diesbezüglich ausdrücklich
auf die von Herrn RA Schmitz dem Gericht vorgelegte
medizinische
Dissertation meiner Kollegin Ulrike Butz mit dem Titel „Rückatmung
von Kohlendioxid bei Verwendung von
Operationsmasken
als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem
Jahre 2004. Die Interpretation dieser
Dissertation
durch Herrn Rechtsanwalt Schmitz ist meines Erachtens korrekt.
Zusammenfassend
stelle ich fest (Details sind bitte dem Antrag des Herrn RA Schmitz
zu entnehmen):
Durch
längere, insbesondere nicht fachgerechte Nutzung eines
Mund-Nasenschutzes ergeben sich folgende Probleme:
1.Der
Träger (Laie) ist geneigt, sich in falscher Sicherheit zu wähnen
und in Folge den einzig sicheren Weg eine
Ansteckung
zu vermeiden: Der Mindestabstand, wird häufig nicht mehr
eingehalten.
2.Durch
unsachgemäßen Gebrauch des Schutzes kommt es zu Erhöhung der
Kontaminationsgefahr (Unerwünschte
Verunreinigung
auf Flächen, Körperteilen).
3.Es
bildet sich in dem Atemschutz (egal ob Maske oder Tuch) eine sog.
„feuchte Kammer durch die Atemluft. Erreger jeglicher Art (ob nun
Virus oder Bakterien) lieben ein feucht-warmes Milieu, in dem sie
sich dann vermehrt reproduzieren.
4.
Durch den Mund-Nasenschutz wir die Aufnahme von Sauerstoff reduziert
und vermehrt bereits abgeatmetes Kohlendioxid zurückgeatmet. Die
Veränderung der entsprechenden Blutgaskonzentrationen ist
wissenschaftlich nachweisbar, wie in der Dissertation von Dr. med.
Ulrike Butz dargestellt. Durch eine Minderversorgung der Lunge mit
Sauerstoff ist das Lungengewebe leichter und schneller für Keime
jeglicher Art, somit auch das sog. Corona-Virus, angreifbar. Durch
die Erhöhung des Kohlendioxidspiegels im Blut kann es zu
verschiedenen, z.T. gravierenden Auswirkungen kommen. Details
entnehmen Sie bitte dem Antrag Schmitz respektive insbes. der o.g.
Dissertation. Schwerpunktmäßig vorbelastete Patienten (Asthma,
Allergie, COPD=chronisch obstruktive Lungenerkrankung) und Personen
mit Angststörungen sind hier besonders gefährdet.
5.(Kleine)
Kinder, geistig Behinderte und Demente werden durch das eigene und
fremde Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht nur körperlich
beeinträchtigt, sondern zusätzlich seelisch traumatisiert und
verängstigt.
Insgesamt
betrachte ich persönlich die allgemeine Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasenschutzes angesichts der wissenschaftlich
nachgewiesenen,
fehlenden positiven Auswirkungen als nicht nur unverhältnismäßig,
sondern als einen massiven Eingriff in die
körperliche
Unversehrtheit bis hin zur Körperverletzung.“ (Zitat
Ende)
Im
Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der
Anlage K 6 verwiesen.
h)
Weiter
soll - auch anlässlich der Pressemitteilug des OVG vom 30.4.2020 zu
AZ.13 B 539/20.NE-
höchst vorsorglich noch Folgendes nachtragen:
Es
ist sehr wohl zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den
„aktuellen“ Empfehlungen des RKI gefolgt (Stand 24.4.2020) ist.
So
räumt das RKI in dem von ihm auf seiner Homepage veröffentlichen
Beitrag mit dem Titel „Ist
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum
Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll?“
selbst u.a. ein (Zitat):
„Durch
eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man
z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt,
abgefangen
werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder
Sprechen anzustecken, kann so verringert werden
(Fremdschutz).
Eine
solche Schutzwirkung ist bisher nicht
wissenschaftlich belegt,
sie erscheint aber plausibel. Hingegen
gibt
es
für einen Eigenschutz keine
Hinweise.“
(Zitat Ende)
Der
Verordnungsgeber handelt also bestenfalls im „guten Glauben“,
dass er mit diesem Mundschutz einen Beitrag zum
Infektionsschutz
leisten kann, da er sich insofern nicht auf wissenschaftlich
verifizierte Quellen berufen kann.
Für
einen solchen „Glauben“ ist aber – aus den schon vorgetragenen
und nachfolgend ergänzten Gründen – kein Raum, wenn die
Gefahren,
die dieser „Glaube“ hervorbringt, äußerst real und
wissenschaftlich verifiziert sind.
Die
Aussage des Virologen Prof. Dr. C. Drosten aus einem Interview vom
29.1.2020, dass ein Mundschutz die Verbreitung des
Coronavirus
nicht aufhält, wurde bereits vorgetragen.
Eingehende
Hinweise auf die Gefahren, die mit dem – vor allem längeren –
Tragen eines Mundschutzes für den Träger einhergehen
können,
sucht man unter dem vorgenannten Link – jedenfalls nach dem Stand
vom 1.5.2020 - übrigens vergeblich.
Das
hätte man von einem wissenschaftlich arbeitenden Institut aber
erwarten können, dass es alle
Aspekte
eines solchen
Mundschutzes
umfassend würdigt und das Für und Wider miteinander abwägt, bevor
es solche Empfehlungen ausspricht.
Bei
jeder medizinischen Behandlung, die mit Risiken für den Patienten
verbunden ist, wird der Patient umfassend über alle Risiken
belehrt.
Alles andere widerspricht ärztlicher Sorgfaltspflicht und ärztlichen
Berufspflichten.
Der
Patient ist somit über alle Maßnahme zu informieren, die während
und nach der Therapie erforderlich sind. Er muss also auch
wissen,
wie er sich nach Abschluss der Therapie zu verhalten hat, damit er
sich nicht selbst gefährdet.
Diese
Informationspflichten sind von denen auf einen konkreten Eingriff
bezogenen Aufklärungspflichten des §
630e BGB
zu
unterscheiden.
Diese Unterscheidung ist allerdings nur begrifflich. Auch letzteres
gehört zum weiten Feld der therapeutischen
Aufklärungspflicht,
wie sie schon vor langem in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.
In
§ 630 e Abs. 1 BGB heißt es jedenfalls (Zitat):
„(1)
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für
die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu
gehören
in der Regel insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende
Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre
Notwendigkeit,
Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die
Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist
auch
auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch
gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu
wesentlich
unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen
können.“ (Zitat Ende)
Was
ist also davon zu halten, dass dies bei Empfehlungen, die an nicht
nur an einen einzelnen Patienten, sondern gleich an alle
Menschen
in diesem Land und zugleich an verantwortliche Entscheider in der
Politik herausgegeben werden, vollkommen anders
gehandhabt
wird?
Das
RKI könnte alsbald mit einer Welle von Strafanzeigen und
Amtshaftungsklagen überschwemmt werden, wenn Menschen wegen
des
Fehlens dieser Information nachweislich ernsthafte gesundheitliche
Schäden davongetragen haben.
Die
Rechtsprechung darf derart mangelhafter Information jetzt nicht auch
noch den Anschein der Rechtskonformität geben.
i)
In
einerStudie
vom
20.03.2020
hat
die Bauhaus-Universität
Weimar untersucht,
wie effektiv ein Mundschutz im Vergleich zu
keinem
und in den Ellenbogen-Husten ist.
In
der entsprechenden Veröffentlichung dieser Universität vom
20.3.2020, der dort durch einen „Nachtrag vom 6. April 2020“
ergänzt
wird
undder zum als Mittel der Glaubhaftmachung gerne auch nachgereicht
wird, heißt es u.a. (Zitat):
»Besonders
beim Husten ohne Schutz vor dem Mund wird deutlich, wie stark sich
die Atemluft im Raum ausbreitet«, erläutert Prof.
Conrad
Völker, Leiter der Professur Bauphysik. Aus diesem Grund muss der
Mund beim Husten bedeckt werden, geht aus dem
Experiment
hervor. »Am
besten mit der Armbeuge,
auch um die Hände sauber zu halten und mögliche Viren oder andere
Krankheitserreger
nicht über Körperkontakt oder Oberflächen weiterzutragen«,
ergänzt Prof. Völker. Selbst
der Einsatz von
Atemschutzmasken
zeige zwar eine Verbesserung, aber auch hier sei kein
hundert-prozentiger Schutz vor einer Tröpfcheninfektion
gegeben.
Nachtrag
vom 6. April 2020:
In
Anbetracht der aktuellen Debatte um den Gebrauch eines Mundschutzes
weisen wir ausdrücklich darauf hin: Das Experiment
wurde
mit
einer Staubschutzmaske und einer einfachen OP-Maske bzw.
chirurgischen Maske
durchgeführt. Zu sehen sind
Visualisierungen
von Raumluftströmungen, d.h.
es können auf Basis des Videos keine medizinischen Aussagen
bezüglich der
Wirksamkeit
eines Maskenschutzes getroffen werden.
Ob und wie Tröpfchen durch das Material diffundieren muss in
weiteren
Untersuchungen
getestet werden. Unsere Experten stehen diesbezüglich bereits in
Kontakt mit Medizinern. Es
ist jedoch nicht
absehbar,
wann verlässliche quantitative Daten zu erwarten sind.“
(Zitat Ende)
j)
Auch
der Nothilfedirekter
der WHO, Michael Ryan,
hat im Namen der WHO davon abgeraten, einen Mundschutz zu tragen,
wenn man nicht selbst krank ist. Darüber haben zahlreiche Medien
berichtet.
So
werden die Aussagen Michael Ryan unter anderen auf dem Online-Artikel
auf MünsterscheZeitung.de vom 30.3.2020, der online abrufbar ist,
u.a. wie folgt wiedergeben (Zitat)
„Es
gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass damit etwas gewonnen wäre,
sagte der WHO-Nothilfedirektor Michael Ryan am
Montag
in Genf. Vielmehr
gebe es zusätzliche Risiken, wenn Menschen die Masken falsch
abnehmen und sich dabei
womöglich
infizieren. „Unser Rat: wir raten davon ab, Mundschutz zu tragen,
wenn man nicht selbst krank ist“,
sagte Ryan.
Österreich
hatte am Montag angekündigt, Mundschutz beim Einkaufen zur Pflicht
zu machen.“
k)
Im
Übrigen sei besonders auf den Beschluss
des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.4.2020 – Lv 7/20
und
die
dortigen
Feststellungen verwiesen.
Wenn
nach den dortigen Feststellungen nachweislich sogar eine „Betrachtung
der Infektions- und Sterberaten in den deutschen
Bundesländern
mit und ohne Ausgangsbeschränkung…keine
belastbaren Gründe für die Notwendigkeit der Fortdauer der
saarländischen
Regelung“ zum grundsätzlichen Verbot des Verlassens der eigenen
Wohnung (!) gezeigt hat,
dann
kann es erst
Recht
keine Notwendigkeit für das Tragen eines Mundschutzes geben.
Denn
es wird niemand ernsthaft behaupten wollen, dass Menschen, die im
öffentlichen Raum (und damit auch beim Verweilen mit
anderen
Menschen in geschlossenen Räumen) einen Mundschutz tragen, einen
wirksameren Infektionsschutz bieten können als
Menschen,
die den öffentlichen Raum – auf Grund ihres Verweilens in den
eigenen vier Wänden – nicht einmal betreten.
Folglich
geht die in der vorgenannten Pressemitteilung vom 30.4.2020
enthaltene Annahme, dass das Tragen von Masken „einen
Beitrag
zur Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch
übertragbaren Coronavirus leiste“, vollkommen an der –
durch
solche Fakten belegten - Realität vorbei, ganz unabhängig davon, ob
das Zulassen einer Ausbreitung des Coronavirus zur
Herbeiführung
einer Herdenimmunität nicht ohnehin sollvoller ist.
Das
Festhalten an nachweislich ungeeigneten Maßnahmen und die –
aktuell ohnehin nicht mehr nachvollziehbare Einführung einer
Maskenpflicht
trotz feststehendem Ausklingen dieser angeblichen „Pandemie“-
erweckt also den Eindruck, als sollen die Menschen
unbedingt
willkürlich in einer Art Dauerpanik-Modus gehalten werden sollen,
damit es bei Verfügbarkeit eines Impfstoffes
(irgendwann
im Herbst?) noch genug Angst und Panik unter den Menschen (ohne jeden
nachvollziehbaren Anlass) gibt, wenn der
Virus
dann schon nicht mehr im Umlauf ist und keine reale Gefahr mehr für
die Gesellschaft verkörpern kann.
Das
OVG Münster sagt es in seiner vorgenannten Pressemitteilung selbst:
(Zitat):
„Der
Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum
grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren
Auffassungen
einer den Vorzug gebe, solange
er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen
ignoriere.“
Genau
das aber (auch) hat der bayerische
Verordnungsgeber aber getan. Er hat – wenn man die hier
vorgetragenen Einwendungen
berücksichtigt
– einer nachweislich sinnlosen und schon aus medizinischen Gründen
letztlich unvertretbaren „Auffassung“ den
Vorzug
gegeben, eben weil er feststehende Fakten zum aktuellen Stand der
Entwicklung der Pandemie und zur bisherigen
Ausbreitung
des Virus mit und ohne Mundschutz(-Pflicht) und sogar mit und ohne
Ausgangsbeschränkung komplett ignoriert hat.
Die
mit der Maskentragung verbundenen „Einschränkungen“ sind somit
alles andere als „unbedenklich“ und unter keinem
Gesichtspunkt
„hinnehmbar“, ganz unabhängig davon, ob der Verordnungsgeber sie
– sicherlich ebenso wenig nach
wissenschaftlichen
Kriterien – zeitlich und räumlich begrenzt hat.
Ausnahmebestimmungen
etc. ändern daran aus den o.g. Gründen auch nichts.
Der
Antragsteller gehört nicht diesen Ausnahmegruppen an und ist daher
nach wie vor selbst betroffen von der hier angegriffenen
Regelung
der Antragsgegnerin.
l)
Während
der „spanischen Grippe“ wurden bereits Gesichtsmasken an die
Bevölkerung ohne Effekt auf den Verlauf der
Krankheitswellen
ausgegeben.
Beweis/Mittel
der Glaubhaftmachung:
Artikel
„Das Vermummungsgebot“ im Online-Magazin Rubikon, abrufbar unter
dem Link:
mit
Verweis auf „(5) Belkin NL. The evolution of the surgical mask:
filtering efficiency versus effectiveness. Infect Control Hosp
Epidemiol
1997; 18:49–57“
m)
2010
erklärte die Nationale Akademie der Wissenschaften in den USA, dass
„Gesichtsmasken nicht gemacht und zertifiziert sind,
um
den Träger vor Risiken der Atemwege zu schützen“.
Beweis/Mittel
der Glaubhaftmachung:
Artikel
„Das Vermummungsgebot“ im Online-Magazin Rubikon, abrufbar unter
dem Link:
mit
Verweis auf:
„(6)
Larson EL, Liverman CT (ed.): Preventing transmission of pandemic
influenza and other viral respiratory diseases: personal
protective
equipment for healthcare workers: update 2010. Washington: The
National Academies Press; 2010“
n)
Wenngleich
wir Prof. Drosten – wie in der Klageschrift an das OVG Münster
dargestellt – gerade nicht mehr (um es höflich zu
formulieren)
als verlässliche Referenzquelle ansehen können, so möchten wir
doch darauf hinweisen, dass auch er in einem
Interview
vom 30.1.2020 erklärte, dass nichts bringen, siehe:
Die
Auffassung, dass das Tragen von Mundschutz „nach der Meinung von
Experten“ nicht erforderlich ist, hat im Übrigen auch
Bundesgesundheitsminister
Spahn zu Beginn der Corona-Krise öffentlich vertreten, siehe (dort
ab Minute 30, Sekunde 49):
o)
Zudem
gehen wir davon aus, dass eine MASKENPFLICHT Angst erzeugt und Angst
das Immunsystem schädigt, sog. NOCEBO
Effekt.„Der
Nocebo-Effekt bezeichnet auch eine negative Reaktion auf die
gerüchteweise die Gesundheit oder das Wohlbefinden
nachhaltig
beeinträchtigende Wirkung einer umweltverändernden Maßnahme…“,
siehe hierzu (mit zahlreichen Nachweisen):
Links:
Seite
von RA Schmitz zur Corona-Krise
Klageschrift
RA
Schmitz zu 5 G Mobilfunktechnik
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.