Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

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Samstag, 25. Juli 2020

Antwort aus Hamburg auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 25.07.2020

Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 08.07.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:


„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,
bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Anliegens. Uns erreicht derzeit eine sehr hohe Anzahl an Anfragen rund um die Corona-Pandemie, deren Beantwortung viel Zeit in Anspruch nimmt.
Zu Ihren Fragen können wir Folgendes sagen:
Hamburg befindet sich als Stadtstaat und Ballungsraum in der Corona-Pandemie in einer sehr besonderen Lage. Infektionen können sich in Hamburg sehr viel schneller auch unkontrolliert verbreiten, als dies in einem Flächenland der Fall ist. Es muss daher gut abgewogen werden, wie schnell Lockerungen vorgenommen werden können. Die Hamburgerinnen und Hamburger waren insgesamt sehr diszipliniert, weshalb die Infektionszahlen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau sind. Dieser Erfolg darf nicht durch zu schnell vorgenommene Lockerungen gefährdet werden. Alle Maßnahmen wurden getroffen, um die Hamburger Bevölkerung bestmöglich vor der Corona-Pandemie zu schützen.
Zu den Fragen 1. – 4.: Eine von Ihnen erwähnte Schock-Strategie ist dem Hamburger Senat nicht bekannt. Die politisch verantwortlichen haben sich jederzeit von der Maxime leiten lassen, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Dabei haben sie jederzeit die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen im Blick gehabt und etwaige Grundrechtseinschränkungen nach gründlicher Abwägung zum Wohle der Gemeinschaft und zum Schutz von Menschenleben getroffen.
5. Hierzu sind uns keine Daten bekannt.
6. Diese Daten wurden nicht erhoben.
7. Die Basis der Politik des Hamburger Senats ist es, die universellen Menschenrechte jederzeit zu schützen und zu beachten.
8. siehe Antwort zu Frage sieben.
9. Die Hamburgische Bürgerschaft hat gemäß § 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft einen Sonderausschuss „Bewältigung der Corona-Krise“ eingesetzt.
10. Der Hamburger Senat berät intern regelmäßig, sowie auch intensiv mit der Bundesregierung und den Ländern. In diese Beratungen fließen jeweils die aktuellen Erkenntnisse von Expertinnen und Experten, insbesondere des RKI, ein. Hamburg hält an der Strategie fest, besondere Infektionsrisiken durch entsprechende Auflagen zu Hygiene und Mindestabständen zu verringern.
11. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und Menschenleben zu retten.
12. Durch unterschiedliche Aktivitäten – unter anderem den Einsatz junger Freiwilliger – konnten viele Ausgabestellen der Tafeln wieder hergestellt werden. Unter Beachtung der geltenden Auflagen können insofern viele Ausgaben wieder erfolgen. Grundsätzlich sind durch die sozialstaatlichen, existenzsichernden Leistungen die Möglichkeiten zur Lebensmittelbeschaffung gesichert und das Menschenrecht auf Nahrung gewährleistet durch die Auszahlung der Leistungen, von denen verfassungsgerichtlich festgestellt ist, dass sie das Existenzminimum gewährleisten.
13. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
14. Ab dem 27. April gilt in Hamburg eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen (im Einzelhandel) und auf Wochenmärkten, da es hier unter Umständen schwierig werden kann, die Abstandsregeln einzuhalten. Darüber hinaus können Krankenhäuser ergänzende Maßnahmen festlegen, um die vulnerablen Personengruppen in den Häusern zu schützen. Seitens des Hamburger Senats besteht keine Verpflichtung für Schwangere oder Entbindende, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht grundsätzlich ausgenommen.
15. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystem zu verhindern und Menschenleben zu retten.
16. In Hamburg besteht keine allgemeine Maskenpflicht, sondern die Verpflichtung, in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben soll dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Durch eine solche nicht medizinische Maske sollen Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, abgefangen werden. So kann soll das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werden (Fremdschutz).
17. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
18. Die Anzahl der Personen, bei denen nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin die COVID-19-Infektion als todesursächlich festgestellt wurde, beträgt am 16. Juni 2020 228 Personen.
19. – 21. Mit diesen Fragen hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
22. Der Senat setzt sich mit aller Kraft dafür ein, Unternehmensinsolvenzen oder den Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Corona-Pandemie zu vermeiden. Senator Westhagemann steht im regelmäßigen Austausch mit vielen Unternehmen, den Verbänden, Kammern und Gewerkschaften. Zudem hat Hamburg, abgestimmt auf die Maßnahmen der Bundesregierung, umfangreiche Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen auf den Weg gebracht und nun zusätzlich ein Konjunktur- und Wachstumsprogramm aufgelegt. Eine Bilanz über den Hamburger Schutzschirm der letzten drei Monate sowie das gerade aufgelegte Konjunktur- und Wachstumsprogramm gibt es hier: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13965258/2020-06-16-bwvi-corona-zwischen-bilanz/
23. Der Hamburger Senat hatte noch im März 2020 einen passgenauen Hamburger Schutzschirm für die Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen auf den Weg gebracht (Bürgerschafts-Drs. 22/43, 22/44), dessen Instrumente und Maßnahmen nach der heutigen Zwischenbilanz eine hohe Wirksamkeit entfaltet haben: Bis Ende Mai konnte zusammen mit den steuerlichen Hilfen eine Finanzwirksamkeit der Maßnahmen von bislang weit über 3 Mrd. Euro erzielt werden. Neben steuerlichen Hilfsmaßnahmen in einem Umfang von rund 2,9 Mrd. Euro fällt insbesondere die Hamburger Corona Soforthilfe ins Gewicht, bei der mittlerweile über eine halbe Milliarde Euro ausgezahlt wurde, davon über 200 Millionen Euro aus Landesmitteln. Mit 64.601 gestellten Anträgen ist die Hamburger Corona Soforthilfe aus Sicht des Senats ein voller Erfolg.
24. In Hamburg mussten keine Krankenhäuser schließen. Auch über Kurzarbeit oder Entlassungen hat die Gesundheitsbehörde keine Kenntnis. Die Krankenhäuser bekommen für fehlende Patientinnen und Patienten sowie für nicht belegte Betten entsprechende Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen über das Bundesamt für Soziale Sicherung.
25. Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an die Bundesregierung.
26. Damit hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
27.- 30. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
Mit freundlichen Grüßen
...
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei
Pressestelle “


Link:





Mittwoch, 22. Juli 2020

Presseanfragen an die Landesregierungen anlässlich des Papiers „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“


Unser Politikblog | 22.07.2020



Am 12.06.2020 hat Unser Politikblog an die Landesregierungen der deutschen Bundesländer eine Presseanfrage mit den folgenden Fragen gesandt; die inzwischen eingegangenen Antworten bringen wir in folgenden Artikeln:



„1. Mit welchen konkreten Maßnahmen berücksichtigt die Corona Verordnung Ihres Bundeslandes die gegenüber dem BMI im Papier „Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen“ erhobene Forderung des Think Tanks Stiftung Wissenschaft und Politik, der Behörde Robert-Koch-Institut, der Wirtschafts-forschungsinstitute RWI und IW sowie der Unis Bonn, Nottingham, Ningbo, Lausanne und Kassel, die Corona-Maßnahmen schockartig durchzusetzen, und inwieweit gibt es detailliertere Handreichungen, auf welche Weise genau die Bevölkerung unter Schock zu setzen ist?
2. Inwieweit sind der Landesregierung vor Erlass der Corona-Verordnung die Herkunft und die Geschichte der Schockstrategie im Rahmen der Forschung der IG Farben in den KZ, im Rahmen des MK Ultra Programms, im Rahmen des Pinochet-Putsches, im Rahmen der Kreditauflagen von IWF und Weltbank und im Rahmen des Lobbying zur Erhöhung der Impfbereitschaft bekannt gewesen? (1)
3. Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Corona-Maßnahmen großangelegt auf ganze Bevölkerun-gen ohne vorherige Einzelfallprüfung angewendet, wo doch der Wortlaut des §28 InfSG anknüpfend an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider die Anwendung von Maß-nahmen auf Personen normiert (also nicht bezugslos und nicht auf ganze Bevölkerungen)?
4. Was ist Ihnen als Landesregierung darüber bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage sich das Robert-Koch-Institut, das nach eigenen Angaben die oberste Behörde unterhalb des BMG ist, am Lobbying gegenüber dem BMI für die Anwendung der Schockstrategie auf die deutsche Bevölkerung beteiligt hat?
5. Wieso ist die Stiftung Wissenschaft und Politik, welche sich sonst um Außen- und Sicherheitspolitik kümmert (incl. „Regime Change“ Politik z. B. zum „Arabischen Frühling“ und zum Syrien-Konflikt) nun an einem de facto „Regime Change“ Papier zu Gesundheits- und Wirtschaftspolitik im Inland beteiligt gewesen? (2)
6. Wieviele Menschen sind in Ihrem Bundesland seit Beginn des Shutdowns durch das Aufschieben ihrer Operationen wegen potentiell vieler Corona-Intensivfälle verstorben, und wie viele sind ernsthaft gesundheitlich geschädigt worden?
7. Inwieweit versuchen die Corona-Maßnahmen der Unteilbarkeit der Menschenrechte sowohl zum Ausgleich zwischen den Menschenrechten unterschiedlicher Menschen als auch zum Ausgleich zwischen unterschiedlichen Menschenrechten gerecht zu werden?
8. Inwieweit haben Sie dabei die Grundrechte des Grundgesetzes sowie die Menschenrechte von Uno, EU und Europarat angewendet (siehe auch S. 17 des Handbuchs der Rechtsförmigkeit)?
9. Inwieweit sind die Corona-Maßnahmen zur Einschätzung ihrer Verhältnismäßigkeit einem parlamen-tarischen Menschenrechtsausschuss oder einem vergleichbaren Gremium vorgelegt worden?
10. Inwieweit stammen Entwürfe der Corona-Maßnahmen in Ihrem Bundesland, oder Empfehlungen, auf denen diese basieren, von welchen externen Beratern und von welchen internationalen Organisatio-nen (wie z. B. der WHO)?

Sonntag, 17. Mai 2020

Klage gegen Maskenpflicht in NRW – Unser Politikblog im Interview mit Rechtsanwalt Wilfried Schmitz


Unser Politikblog | 13.05.2020


Der Anwalt Wilfried Schmitz klagt vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gegen die in Nordrhein-Westfalen anlässlich der Corona-Krise verhängten Maskenpflicht. Unser Politikblog gab er ein schriftliches Interview.

Inwieweit können die Masken die Gesundheit schützen?



Für Dritte gar nicht, für den Träger nur dann, wenn die Maske bestimmte Anforderungen erfüllt.
Das Tragen einer MNB ist bereits nicht geeignet, um eine Übertragung von Viren zu verhindern. Im Nationalen Pandemieplan Teil III
von 2007 heißt es auf Seite 91:
„Das Tragen eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes kann in bestimmten Situationen, in denen ein Kontakt
zu anderen vermutlich infizierten Personen in geschlossenen Räumen nicht vermeidbar ist, möglicherweise einen gewissen
Individualschutz bieten. 

Daten zur Schutzwirkung dieser Maßnahme bei einem Einsatz außerhalb der Krankenbetreuung
liegen allerdings bisher nicht vor. 

Zu berücksichtigen ist auch, dass geeignete Schutzmasken nicht dauernd getragen werden
können und insofern ein 100 %iger Schutz, bei Aufrechterhaltung auch eines eingeschränkten sozialen Lebens, durch sie nicht zu
erzielen ist. In jedem Falle dürfen die anderen genannten Präventionsmaßnahmen nicht im falschen Vertrauen auf einen Schutz
durch das Tragen einer Maske vernachlässigt werden. Sogar die Weltgesundheitsorganisation (WHO) – über deren Finanzierung
u.a. auch die Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung aufschlussreiche Details liefert, die jeder kennen sollte - empfiehlt in ihrem
Rahmen-Pandemieplan (von 2005) keinen Mund-Nasen-Schutz für die allgemeine Bevölkerung („not known to be effective, permitted
but not encouraged“).“

Wenn aber schon die Schutzwirkung eines dichtanliegenden, mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes unklar ist und von der WHO nicht
empfohlen wird, ist das Tragen einer einfachen MNB erst recht wenig sinnvoll.
Selbst 9 Jahre später liegen immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit des MNS laut des Nationalen Pandemieplans,
Wissenschaftliche Grundlagen (Teil III) von 2016 vor, wie sich dort aus Seite 84 ergibt:

„Im Rahmen der Literaturrecherche wurden keine Studien identifiziert, die den Effekt eines MNS oder einer Atemschutzmaske bei
Patienten hinsichtlich der Weiterverbreitung von Influenzaviren untersucht haben.“

Auf Seite 94 wird weiter ausgeführt:
„Die Anzahl der Studien die das Tragen von MNS untersucht haben ist gering und beschränkt sich auf die zwei Arbeiten von Aiello et
al., die einen cRCT in Studentenwohnheimen in zwei aufeinanderfolgenden Wintersaisons 2006/2007 und 2007/2008 in Michigan,
USA, durchführten [30, 31] (s. Tab. 13).“
In der zusammenfassenden Bewertung kommt der Plan auf Seite 98 zu folgendem Ergebnis:
„Insgesamt zeigen zwei vorliegende Studien zum Tragen eines MNS von Studenten in Studentenwohnheimen (mit/ohne vermehrte
Händehygiene) mit der Idee, das Tragen von Masken z. B. in Situationen oder Orten mit hoher Personendichte zu simulieren, eine
geringe Evidenz für einen Effekt dieser Intervention.“
Nach alledem kann von einer wissenschaftlich fundierten Begründung für einen MNS nicht gesprochen werden, erst recht nicht für
das Tragen einer MNB.

Mit der MNB soll der Fremdschutz vor Ansteckung gewährleistet bleiben. Dabei werden nach Ausgestaltung der angegriffenen
Vorschrift alle Arten von MNB als zumindest teilweise gleichwertiger Schutz angesehen. Dem ist zu widersprechen. FFP Masken mit
Ventil schützen Dritte nicht vor einer Ansteckung, da keine Filterung der Ausatemluft erfolgt.
Die in der Bevölkerung zunehmend erzeugte Angst führt zu einem übermäßig hohen Bedürfnis nach Sicherheit und damit zum Griff
auf die Masken mit der besten Schutzwirkung, also auf FFP-Masken. Durch das Tragen von FFP-Masken wird der Schutzzweck der
Anordnung – nämlich der Schutz Dritter - nicht erfüllt, solange nicht alle zum Tragen von FFP-Masken verpflichtet werden.
Auch die durch von den meisten Ländern mittlerweile vorgesehen Ausnahmeregelungen zum Tragen einer MNB waren
nicht geeignet, den beabsichtigten Schutzzweck weitgehend zu erreichen. Die Regelung war praktisch nicht umsetzbar und verkehrte
den beabsichtigten Schutz sogar in sein Gegenteil.

Faktisch wurde jeder Normadressat gezwungen, zur Glaubhaftmachung seiner „medizinischen Gründe“ etc. im Bedarfsfalle – eben
wenn er wegen des Nichttragens einer Bedeckung angesprochen wird -ein ärztliches Attest vorzulegen, damit er seine medizinischen
Gründe jedem vorzeigen kann.
Zudem haben die Länder, die eine Maskenpflicht angeordnet haben, offenbar nicht bedacht, dass es doch im Grunde niemandem
zugemutet werden kann, diese medizinischen Gründe gegenüber jedem Verwalter / Mitarbeiter der von der Pflicht betroffenen
Einrichtungen offenlegen zu müssen.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also grundsätzlich selbst frei darüber entscheiden zu können, ob, wann, wem und
wie man seine persönlichen Daten – insbesondere seine Krankengeschichte – offenlegt, scheint die Antragsgegnerin nicht mehr zu
interessieren.
Jetzt darf jeder auch gegenüber einem Auszubildenden, der mal eben den Einlass regeln soll, nachweisen, welche gesundheitlichen
Gründe er in diesem Kontext geltend machen kann. Na, hervorragend. Wozu brauchen wir noch Datenschutz? Dann kann doch
gleich jeder mit einem Schild rumlaufen und seine Krankengeschichte dort zusammenfassen.
Auf die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsgefühl aller Bürgerinnen und Bürger in diesem Land konnte und wollte die
Antragsgegnerin also gar nicht erst vertrauen. Warum nicht? Wäre das nicht das viel mildere Mittel gewesen?

Montag, 14. Oktober 2019

Entstehung des Grundgesetzes, Überblick über die Grundrechte und wehrhafte Demokratie

70 Jahre Parlamentarischer Rat und Stoppt den Grundrechtsboykott Teil 4


Unser Politikblog | 14.10.2019

Beweis für die Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte und für das Friedensgebot aus Art. 1 Abs. 2 GG


Volker Reusing informiert über die Entstehungsgeschichte des Parlamentarischen Rats, der vor 70 Jahren zum ersten Mal in dem Gebäude am Rande des heutigen Platzes der Vereinten Nationen getagt hat, welches heute eine Außenstelle von Bundestag und Bundesrat ist. Das Grundgesetz ist auf Grund einer Ermächtigung der drei westlichen Besatzungsmächte vom 01.07.1948 geschaffen und am 09.05.1949 beschlossen worden sowie am 23.05.1949 in Kraft getreten.  Die Rede würdigt herausragende Vorschriften des Grundgesetzes sowie Persönlichkeiten und Initiativen aus allen Fraktionen und Gruppen im Parlamentarischen Rat. Volker Reusing gibt einen Überblick über die Grundrechte des Grundgesetzes und erläutert die Instrumente des Grundgesetzes zur wehrhaften Demokratie, darunter die Ewigkeitsgarantie, die Rechtsweggarantie, die Ordnung des Grundgesetzes, die freiheitlich-demokratische Grundordnung aber auch den Staatsauftrag europäische Integration, der Deutschlands Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der EU davon abhängig macht, ob die EU demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtsfreundlich, sozial und subsidiär genug ist.Danach beweist Volker Reusing anhand der historischen und der systematischen Auslegungsmethode den rechtlichen Inhalt des Bekenntnisses des deutschen Volkes zu den unverletztlichen und unveräußerlichen (universellen) Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt:den im Lissabon-Urteil vom 30.06.2019 zum ersten Mal bestätigten Staatsauftrag Friedensgebot und und die Verpflichtung des Grundgesetzes auf die universellen Menschenrechte. Hierzu zitiert er aus Reden S. E., des US-Außenministers James F. Byrnes und der Abgeordneten des Parlamentarischen Rats Dr. Süsterhenn (CDU) und Dr. Seebohm (DP). 


Mit freundlicher Genehmigung
Musik (gema-frei):
"Grand Command Long"
von Associated Production Music
Final Cut