Unser
Politikblog | 13.05.2020
Der
Anwalt Wilfried Schmitz klagt vor dem Oberverwaltungsgericht in
Münster gegen die in Nordrhein-Westfalen anlässlich der
Corona-Krise verhängten Maskenpflicht. Unser Politikblog gab er ein
schriftliches Interview.
Inwieweit
können die Masken die Gesundheit schützen?
Für
Dritte gar nicht, für den Träger nur dann, wenn die Maske bestimmte
Anforderungen erfüllt.
Das
Tragen einer MNB ist bereits nicht
geeignet,
um eine Übertragung von Viren zu verhindern. Im Nationalen
Pandemieplan Teil III
von
2007 heißt es auf Seite 91:
„Das
Tragen eines dichtanliegenden,
mehrlagigen Mund-Nasen-Schutzes kann
in bestimmten Situationen, in denen ein Kontakt
zu
anderen vermutlich infizierten Personen in geschlossenen Räumen
nicht vermeidbar ist, möglicherweise einen gewissen
Individualschutz
bieten.
Daten
zur Schutzwirkung dieser Maßnahme bei einem Einsatz außerhalb der
Krankenbetreuung
liegen
allerdings bisher nicht vor.
Zu berücksichtigen ist auch, dass geeignete Schutzmasken nicht
dauernd getragen werden
können
und insofern ein 100 %iger Schutz, bei Aufrechterhaltung auch eines
eingeschränkten sozialen Lebens, durch sie nicht zu
erzielen
ist. In jedem Falle dürfen die anderen genannten
Präventionsmaßnahmen nicht im falschen Vertrauen auf einen Schutz
durch
das Tragen einer Maske vernachlässigt werden. Sogar die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) – über deren Finanzierung
u.a.
auch die Ausgabe Nr. 32 der ExpressZeitung aufschlussreiche Details
liefert, die jeder kennen sollte - empfiehlt in ihrem
Rahmen-Pandemieplan
(von 2005) keinen Mund-Nasen-Schutz für die allgemeine Bevölkerung
(„not known to be effective, permitted
but
not encouraged“).“
Wenn
aber schon die Schutzwirkung eines dichtanliegenden, mehrlagigen
Mund-Nasen-Schutzes unklar ist und von der WHO nicht
empfohlen
wird, ist das Tragen einer einfachen MNB erst recht wenig sinnvoll.
Selbst
9 Jahre später liegen immer noch keine Erkenntnisse zur Wirksamkeit
des MNS laut des Nationalen Pandemieplans,
Wissenschaftliche
Grundlagen (Teil III) von 2016 vor, wie sich dort aus Seite 84
ergibt:
„Im
Rahmen der Literaturrecherche wurden keine
Studien identifiziert,
die den Effekt eines MNS oder einer Atemschutzmaske bei
Patienten
hinsichtlich der Weiterverbreitung von Influenzaviren untersucht
haben.“
Auf
Seite 94 wird weiter ausgeführt:
„Die
Anzahl der Studien die das Tragen von MNS untersucht haben ist gering
und beschränkt sich auf die zwei Arbeiten von Aiello et
al.,
die einen cRCT in Studentenwohnheimen in zwei aufeinanderfolgenden
Wintersaisons 2006/2007 und 2007/2008 in Michigan,
USA,
durchführten [30, 31] (s. Tab. 13).“
In
der zusammenfassenden Bewertung kommt der Plan auf Seite 98 zu
folgendem Ergebnis:
„Insgesamt
zeigen zwei vorliegende Studien zum Tragen eines MNS von Studenten in
Studentenwohnheimen (mit/ohne vermehrte
Händehygiene)
mit der Idee, das Tragen von Masken z. B. in Situationen oder Orten
mit hoher Personendichte zu simulieren, eine
geringe
Evidenz für
einen Effekt dieser Intervention.“
Nach
alledem kann von einer wissenschaftlich fundierten Begründung für
einen MNS nicht gesprochen werden, erst recht nicht für
das
Tragen einer MNB.
Mit
der MNB soll der Fremdschutz
vor
Ansteckung gewährleistet bleiben. Dabei werden nach Ausgestaltung
der angegriffenen
Vorschrift
alle
Arten
von MNB als zumindest teilweise gleichwertiger Schutz angesehen. Dem
ist zu widersprechen. FFP Masken mit
Ventil
schützen
Dritte nicht vor
einer Ansteckung, da keine Filterung der Ausatemluft erfolgt.
Die
in der Bevölkerung zunehmend erzeugte Angst führt zu einem
übermäßig hohen Bedürfnis nach Sicherheit und damit zum Griff
auf
die Masken mit der besten Schutzwirkung, also auf FFP-Masken. Durch
das Tragen von FFP-Masken wird der Schutzzweck der
Anordnung
– nämlich der Schutz Dritter - nicht erfüllt, solange nicht alle
zum Tragen von FFP-Masken verpflichtet werden.
Auch
die durch von den meisten Ländern mittlerweile vorgesehen
Ausnahmeregelungen zum Tragen einer MNB waren
nicht
geeignet,
den beabsichtigten Schutzzweck weitgehend zu erreichen. Die Regelung
war praktisch nicht umsetzbar und verkehrte
den
beabsichtigten Schutz sogar in sein Gegenteil.
Faktisch
wurde jeder Normadressat gezwungen, zur Glaubhaftmachung seiner
„medizinischen Gründe“ etc. im Bedarfsfalle – eben
wenn
er wegen des Nichttragens einer Bedeckung angesprochen wird -ein
ärztliches Attest vorzulegen, damit er seine medizinischen
Gründe
jedem vorzeigen kann.
Zudem
haben die Länder, die eine Maskenpflicht angeordnet haben, offenbar
nicht bedacht, dass es doch im Grunde niemandem
zugemutet
werden kann, diese medizinischen Gründe gegenüber jedem Verwalter /
Mitarbeiter der von der Pflicht betroffenen
Einrichtungen
offenlegen zu müssen.
Das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also grundsätzlich
selbst frei darüber entscheiden zu können, ob, wann, wem und
wie
man seine persönlichen Daten – insbesondere seine
Krankengeschichte – offenlegt, scheint die Antragsgegnerin nicht
mehr zu
interessieren.
Jetzt
darf jeder auch gegenüber einem Auszubildenden, der mal eben den
Einlass regeln soll, nachweisen, welche gesundheitlichen
Gründe
er in diesem Kontext geltend machen kann. Na, hervorragend. Wozu
brauchen wir noch Datenschutz? Dann kann doch
gleich
jeder mit einem Schild rumlaufen und seine Krankengeschichte dort
zusammenfassen.
Auf
die Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsgefühl aller
Bürgerinnen und Bürger in diesem Land konnte und wollte die
Antragsgegnerin
also gar nicht erst vertrauen. Warum nicht? Wäre das nicht das viel
mildere Mittel gewesen?
