Sarah Luzia Hassel-Reusing 30.06.2010
Unser Politikblog erinnert am 30.06.2010 zum ersten Jahrestag des Lissabon-Urteils an dessen Bedeutung zur Sicherung des Weltfriedens.
Das Urteil stellt u. a. fest, dass das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) des deutschen Grundgesetzes
für Deutschland über allem internationalen Recht einschließlich allen EU-Rechts steht.
Und das Bundesverfassungsgericht urteilte damals, dass die gesamte Außen- und Sicherheitspolitik der EU (GASP) nicht supranationalisiert werden darf, also selbst die Verträge der EU, soweit sie Außen- oder Sicherheitspolitik enthalten, nur einen ganz normalen völkerrechtlichen Rang haben. Damit bleibt die GASP unterhalb des gesamten Grundgesetzes, unterhalb der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitären Kriegsvölkerrechts (Genfer und Haager Konventionen).
Deutsch
Der Forderung des Lissabon-Vertrags (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17), das gesamte EU-Recht zum höchsten Recht in Europa zu machen, wurde eine klare Absage erteilt.
Die Bestätigung auch des Vorrangs der Uno-Charta war entscheidend dafür, dass der EUV nicht gem. Art. 53 und 64 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) wegen unheilbarer Kollision mit der zum "ius cogens" gehörenden Uno-Charta nichtig geworden ist.
Denn der EUV enthält gerade durch die Änderungen, welcher der Lissabon-Vertrag an diesem vorge- nommen hat, mindestens 3 Gummivorschriften für militärische Missionen in aller Welt, welche sich auch zu Angriffskriegen mißbrauchen lassen würden, wäre nicht der Vorrang des Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG) und der Angriffskriegsverbote des Grundgesetzes (Art. 26 GG) und der Uno-Charta (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta).
Der Lissabon-Vertrag will nach Art. 21 EUV darüber hinaus, dass allein der (gegenwärtig vom Bilderberger Hermann van Rompuy angeführte) Europäische Rat über solche militärischen Missionen entscheiden und damit mächtiger als der Uno-Sicherheitsrat.
Dem hat das Bundesverfasssungsgericht außer mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP auch mit der Bestätigung des unbedingten wehrverfaassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (Art. 115a GG) für Deutschland klare Grenzen gesetzt.
Englisch
Erreicht wurde die Stabilisierung des Weltfriedens damals durch die Verfassungsbeschwerde der Bürgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu Az. 2 BvR 1958/08, welche als einzige den Vorrang des Friedensgebotes und der Uno-Charta geltend gemacht und als einzige die Gefahren der unzurei- chend bestimmten Rechtsbegriffe Krise und gescheiterte Staaten erwähnt hat.
Aktuelle Bedeutung hat das Lissabon-Urteil zur Zeit vor allem in Zusammenhang mit dem Iran.
Es werden dort unstreitig Werte der EU (Art. 2 EUV) verletzt, aber die EU darf dort trotzdem nicht einfach einmarschieren, weil das Angriffskriegsverbot der Uno-Charta (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) nach wie vor oberhalb Art. 42 EUV steht, welcher militärische Missionen, egal auf wessen Seite, bei jeder noch so kleinen Verletzung der Werte der EU, egal wo auf der Welt, erlauben will.
Fundstellen:
Lissabon-Urteil
Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08
Wiener Vertragsrechtskonvention
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