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Beim europäischen
Finanzierungsmechanismus erhalten Staaten vor allem mit akuten
Liquiditäts- problemen und Staaten, in denen Großbanken
Rekapitalisierungsprobleme haben, Finanzhilfen, für welche diese von
der „Troika“ aus EU-Kommission, IWF und EZB entworfene iwf-artig
strenge Auflagen zu erfüllen haben. Beim ESM kommen noch hinzu
dessen besondere Intransparenz, und dass in diesem die „Wiener
Initiative“ und das Staateninsolvenzverfahren enthalten sind, worin
auch noch die privaten Gläubiger dem jeweiligen Schuldnerland
politische Auflagen machen können. Außerdem gibt es Geld vom ESM
selbst erst, wenn zuvor alle Ersparnisse von Bund, Ländern,
Gemeinden und Sozialversicherung für die Gläubiger eingesetzt
worden sind („rigorose Schuldentragfähigkeitsanalyse“).
Bei der Wirtschaftsregierung macht die EU-Kommission den Staaten Auflagen. Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt trifft es die Staaten mit mehr als 0,5 % des BIP Neuverschuldung oder mehr als 60% des BIP Gesamtverschuldung und beim Ungleichgewichtsverfahren alle die, welche bei bestimmten volkswirtschaftlichen Kenngrößen über von der EU-Kommission festgelegten Höchst- oder unter von ihr festgelegten Mindestwerten liegen, z. B. bzgl. Arbeitslosigkeit, Export- oder Importüberschüssen. Dabei sind die Auflagen im Ungleichgewichtsverfahren vorgesehen für den Zugriff der EU-Kommission auf beliebige Fragen der Lohn-, Finanz- und Wirtschaftspolitik sowie für die Handelbarmachung bisher nicht handelbarer Güter (Öffnung von immer mehr Bereichen für den Weltmarkt, z. B. von Freiberuflern, Daseinsvorsorge und Behörden). Bei der haushaltsmäßigen Überwachung geht es darum, bei Nichterfüllung der Auflagen der Wirtschaftsregierung als weitere Sanktion zusätzlich zu hohen Bußgeldern EU-Fördermittel auszusetzen, zu kürzen oder zu streichen (Strukturmittel, Kohäsionsmittel, 2. Säule der Agrarmittel (ELER), EU-Sozialfonds sowie Fischereimittel). Und es geht um direkte Eingriffe der EU-Kommission in die Haushaltsentwürfe der Mitgliedsstaaten. Der Fiskalpakt schließlich hat den Sinn, Rechtsgrundlagen für die Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung nachzuschieben, darüber hinaus den Stabilitäts- und Wachstumspakt weiter zu verschärfen, der EU-Kommission ein Initiativrecht für Änderungen der mitgliedsstaatlichen Verfassungen zur dortigen Verankerung von Rechtsgrundlagen für den Stabilitäts- und Wachstumspakt zu geben, und der EU-Kommission den Zugriff auf Exekutive und Judikative der Mitgliedsstaaten zu geben für den Zweck der Durchsetzung der Auflagen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt.
Die als Notbremse gedachte
Zustimmungsbedürftigkeit der Auflagen durch die Finanzminister bzw.
von diesen bestimmte Personen ist durch die „umgekehrte Abstimmung“
beim Stabilitäts- und beim Ungleichgewichtsverfahren sowie durch die
Stimmrechtsaussetzung bei säumigen Schuldnern und Beitragszahlern
des ESM kein wirksamer Schutz.
Wie hart die Auflagen der „Troika“
sein können, zeigt sich an Griechenland, wo heute so viele Menschen
hungern wie seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr, wo man für
Medikamente und Krankenhausmaterial als Patient in Vorleistung treten
muss, wo bis 2015 im öffentlichen Dienst 150.000 Menschen entlassen
werden sollen und insbesondere die Finanzverwaltung an Privatfirmen
vergeben werden soll (mit entsprechenden Folgen für die Gleichheit
der Besteuerung und der Beurteilung der Gemeinnützigkeit von
Verbänden und Parteien), und wo sogar die vorrangige Bezahlung der
Gläubiger in die Verfassung geschrieben werden soll. Erzwingung von
Verfassungsänderungen per Kreditauflage. Aber die deutsche
Bundesregierung behauptet immer noch, der EFSF-Rahmenvertrag, auf
dessen Grundlage die Griechen derart drakonische Auflagen erhalten
haben, sei ein privatrechtlicher Vertrag.
Die Bürgerrechtlerin will die
Untersagung von Fiskalpakt, „kleiner Vertragsänderung“ (und mit
diesen auch der Verordnungen zur Errichtung der Wirtschaftsregierung)
und ESM und das Auslaufen der EFSF bis zum 30.06.2013. Die
Verfassungsbeschwerden machen geltend, dass Maßstab für den fairen
Kompromiss zwischen Gläubigern und Einwohnern der Staaten die
Verfassung des Schuldnerlandes und die im Schuldnerland geltenden
Menschenrechte sein müssen – und nicht menschenrechtsignorierende
„Praxis des IWF“.
Außerdem geht es ihr um die
Anerkennung des Vorrangs der universellen Menschenrechte der
Vereinten Nationen vor allen EU-Verordnungen und vor der EFSF, sowie
um die Bestätigung der besonderen Verbindung des Grundgesetzes durch
Art. 1 Abs. 2 GG mit den universellen Menschenrechten. Schließlich
macht sie geltend, dass das Bundesverfassungsgericht Regierung und
Parlament dazu verurteilt, künftig vor allem jede
Grundgesetzänderung und alle Änderungen der Verträge der EU, alle
EU-Verordnungen und alle Verträge in Zusammenhang mit der EU nach
der Zustimmung des Parlaments zusätzlich auch Volksabstimmungen zu
unterwerfen.
Es geht dabei um eine zusätzliche
Gewaltenverschränkung mit dem Volk selbst, die aber in keiner Weise
die verfassungsgerichtliche Prüfung ersetzen kann , sondern als
zusätzliche Sicherung erforderlich ist angesichts der nachgewiesenen
Überforderung der Abgeordneten.
Auf der Webseite des „Netzwerk Volksentscheid“ können Sie sich mit Verfassungsbeschwerden solidarisieren. Die Solidarisierung können Sie dort auch mit einem kurzen Kommentar ergänzen. Es handelt sich um KEINEN Klagebeitritt.
Link zum Klagetext: http://netzwerkvolksentscheid.de/wp-content/uploads/2012/07/Klage-Hassel-Reusing-komplett.pdf
Link zur Klagebeschreibung: http://netzwerkvolksentscheid.de/wp-content/uploads/2012/06/Klage-ESM-Hassel-Reusing1.pdf
Link zur Solidarisierungsaktion: http://netzwerkvolksentscheid.de/2012/06/25/solidarisierungsaktion-verfassungsklage-gegen-esm-fiskalpakt-stabmechgesetz-begleitgesetze-und-kleine-vertragsanderung/
Klasse, dass ihr klagt. habe schon vele Bekannte informiert und die Solidaisirung unterschrieben.
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