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Politikblog | 18.07.2018
Die seit
dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutz-Grundverordnung
verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten in ihrem Art. 85, die für den
Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit notwendigen Ausnahmen von ihr
festzulegen und diese Ausnahmen der EU-Kommission zu notifizieren
(förmlich mitzuteilen). Wo Staaten dies versäumen (wie z. B.
Deutschland), kann der EU-Datenschutz zur Zensur missbraucht werden,
denn auch Berichterstattung und Meinungsäußerungen über andere
Personen fällt unter den Datenschutz-Begriff dieser EU-Verordnung.
Das betrifft z. B. die Rechtsunsicherheit zu den Fragen, wann man auf
Grund berechtigten eigenen Interesses ohne Einwilligung etwas über
jemand anderen berichten darf, und wann man den, über den man
berichtet, darüber informieren muss, oder auch die Frage, wie
umfangreich die Datenschutz-Folgenabschätzung denn nun sein muss.
Und das alles bei Bußgeldern von bis zu 20 Mio. bzw. 10 Mio. € pro
Fall.
Die
am 04.04.2018 gestartete Petition „PRESSEFREIHEIT!
GEGEN EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) FÜR FOTOGRAFEN, KUNST,
PRESSE“
von Marko Jacobs bei Open Petition. Die Petition fordert, von
Personen außerhalb der institutionalisierten Medien gemachte
Fotografien als Darstellungen zu werten und nicht als der Verordnung
unterfallende Dateien. Es geht darum, für Fotografen die Rechtslage
entsprechend dem Kunsturhebergesetz (KUG) wiederherzustellen.
Bei
Change.Org findet sich eine weitere Petition von Marko Jacobs mit
gleicher Zielrichtung („Pressefreiheit!
Gegen EU-Datenschutz DSGVO für Fotografen, Agenturen, Kunst, Presse,
Film!
“):
Die
European Federation of Journalists hat schon in 2014 (leider
erfolglos) in einer auch von den deutschen Verlegerverbänden BZDV
und ZGV unterstützten Petition gefordert, die journalistische
Datenverarbeitung in der EUDSGRVO ganz vom Datenschutzrecht
auszunehmen.
Klagemauer
TV sieht (genau wie wir) nun, da die EUDSGRVO in Anwendung befindlich
ist, die Lösung darin, auf nationaler Ebene die gesetzliche
Festlegung der für den Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit
erforderlichen Ausnahmen durchzusetzen.
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