(mit
der Bitte um Veröffentlichung)
Unser
Politikblog | 04.09.2018
Stellungnahme
einer ehemaligen Verfassungsklägerin
von:Sarah
Luzia Hassel-Reusing
Schon wieder droht eine globale Eskalation in Syrien durch einen mutmaßlich in Vorbereitung befindlichen False Flag – Giftgasanschlag. Dabei wäre die dahinter stehende Ideologie längst international geächtet, wenn wir einen lückenlos funktionierenden Rechtsstaat hätten.
Die
Ideologie der „humanitären Intervention“ stammt aus der Studie
„Self-Determination
in the New World Order“des Think Tanks „Carnegie Endowment for
International Peace“ aus dem Jahr 1992.
Es
geht der Studie „Self-Determination in the New World Order“ um
mehr Einmischung incl. Militärinterventionen der USA und ihrer
Verbündeten unter Ablenkung von den recht-lichen Grenzen, welche die
Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta), das
Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), das Verbot der
Einmischung in innere Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 7 Uno-Charta) und
das dem Frieden dienende Verbot der Instrumentalisierung der
universellen Menschenrechte gegen die Uno-Charta (Art. 29 Nr. 3 AEMR)
dem setzen. Dazu knüpft der Think Tank an das Selbstbestimmungsrecht
der Völker (Art. 1 Uno-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt, Art. 1 Nr.
2 Uno-Charta) an und ignoriert dabei die Resolution 2625
der Uno-Vollversammlung vom 24.10.1970 über
völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit zwischen den Staaten , welche das Spannungsfeld
zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Souveränität
der Staaten längst rechtlich geregelt hat. Für Zwecke ihres
Konzepts weitet die Studie den Begriff des Volkes aus auf jede
Gruppe, die objektiv oder (nach Meinung ihrer Mitglieder) subjektiv
sich durch ethnische, sprachliche, religiöse oder kulturelle Bande
von anderen unterscheidet (S.47+48). Sie differenziert
Selbstbestimmungsbewegungen (S. 49-52) zwischen anti-kolonialen,
substaatlichen (Streben nach Autonomie oder Separatismus),
trans-staatlichen (das Territorium mehrerer Staaten betreffender
Separatismus), Selbstbestimmung verstreut lebender Völker, indigene
Selbstbestimmung und repräsentative (für mehr repräsentative
Demokratie).
Als
Handlungsmöglichkeiten der USA empfiehlt die Studie (S. 73), a)
neutral zu bleiben, b) die Regierung des anderen Staates gegen die
Selbstbestimmungsbestrebungen zu unter-stützen, c) die Regierung des
anderen Staates dazu zu bringen, auf die Selbstbestim-mungsbewegung
zuzugehen, d) der Selbstbestimmungsbewegung ein gewisses Maß an
Anerkennung zu geben, e) territoriale Autonomie zu unterstützen,
oder f) Sezession zu unterstützen kombiniert mit US-Auflagen für
die Anerkennung des neuen Staates und von dessen Regierung.
Die
Studie empfiehlt, dass die USA auch vor der Unterstützung solcher
Selbstbestim-mungsbewegungen nicht zurückschrecken sollten, die
Gewalt gegen eine unterdrückeri-sche Regierung anwenden (S. 79),
wobei kein Nachweis gefordert werden müsse, dass die Regierung
bereits Gewalt angewendet habe.
Sie
sagt auch, dass es zur Vermeidung von Bürgerkriegen zwingend geboten
sein könne, Sezessionsbewegungen als Regierungen anzuerkennen und
sich international für die Anerkennung von deren Sezession
einzusetzen (S. 80).
Für
die Unterstützung neu entstehender Staaten rät die Studie, zu
differenzieren, ob man den neuen Staat und dessen Regierung anerkennt
oder erst einmal nur eines von beiden (S. 83). Als Kriterien für die
Anerkennung eines neuen Staats empfiehlt sie (S. 84-93) die
UN-Beitrittskriterien, ob dessen Führer die Befolgung des
Völkerrechts versprechen, Respekt für die Unantastbarkeit
staatlicher Grenzen, Verzicht auf völkerrechtswidrigen
Gewalteinsatz, friedliche Streitbeilegung, verfassungsmäßige
Demokratie, Recht auf abweichende politische Meinung, Schutz der
Rechte von Individuum und Minderheiten, Grenzen von Polizeiwillkür,
marktorientierte Wirtschaft und Unterwerfung unter einen
Erzwingsmechanismus. Letzteren stellt sich die Studie so vor, dass
der neue Staat den Uno-Sicherheitsrat oder auch eine regionale
Organisation ermächtigt, bei ihm im Falle der Nichteinhaltung der o.
g. von diesem Think Tank empfohlenen Anerkennungskriterien
militärisch zu intervenieren und für ihn vielleicht bis zu 5 Jahre
zur Erzwingung der Einhaltung besetzen zu dürfen (S. 91).
Als
Methoden des Eingreifens sieht sie (S. 96) Beobachtung,
diplomatischen Druck, Verweigerung internationaler Legitimität (laut
S. 101+102 incl. Ausschluss oder Aussetzung der Mitgliedschaft des
betreffenden Landes in internationalen Organisationen sowie u. U.
Entzug der Anerkennung der Regierung und stattdessen Anerkennung
einer rivalisierenden Regierung), Konditionalität in der
Entwicklungshilfe, Wirtschaftssanktionen und Militärinterventionen.
Als
Gründe für Militärinterventionen sieht die Studie (S. 105-111) die
Verhinderung eines bewaffneten Konflikts (z. B. zum Schutz von
Minderheiten vor militärischer Gewalt oder zur Abschreckung externer
Angriffe gegen einen neuen Staat), gewaltsame Erzwingung von
humanitärer Hilfe für belagerte Zivilbevölkerungen (laut
Einschätzung der Studie auf S. 107 der künftig vielleicht häufigste
Zweck kollektiver Militärinterventionen in interne Konflikte aller
Art !), Verteidigung eines neuen Staates, zur Unterstützung der
Selbst-bestimmungsbewegung, zur Durchsetzung der Erfüllung der
Kriterien für die Anerkennung des neuen Staats (unter Nutzung der
vor der Anerkennung abverlangten Zustimmung, S. 110) und Verteidigung
der bestehenden Regierung.
Zum
Umgang mit internationalen Organisationen empfiehlt die Studie (S.
80):
„The
United States should seek to build a consensus with regional and
international organizations for its position, but should not
sacrifice its own judgment and principles if such a consensus fails
to materialize. Nonetheless, there should be heavy presumption
against any physical intervention in support of a self-determination
movement or to assist a government in suppressing such a movement
unless U.S. Actions are pursuant to a decision of the U.N. Security
Council or an appropriate regional body.“
(„Die
Vereinigten Staaten sollten versuchen, in regionalen und
internationalen Organisatio-nen einen Konsens für ihre Position zu
erreichen, aber nicht die eigenen Urteile und Prin-zipien opfern,
wenn sich ein solcher Kompromiss nicht erzielen lässt.
Nichtsdestrotrotz sollte es eine gewichtige Vermutung gegen jegliche
physische Internvention zur Unter-stützung einer
Selbstbestimmungsbewegung oder zur Unterstützung einer Regierung bei
der Unterdrückung einer solchen Bewegung geben, außer wenn
US-Aktionen einer Entscheidung des Uno-Sicherheitsrats oder eines
angemessenen regionalen Gremiums folgen.“)
Das
bedeutet, dass die Studie nach Möglichkeit die Einbindung des
Uno-Sicherheitsrats will, wenn dieser nicht einverstanden ist, aber
auch wie selbstverständlich dessen Umge- hung durch „regionale“
Organisationen (EU, NATO etc.), nur möglichst keine nationalen
Alleingänge.
Die
Studie postuliert angesichts des Wegfalls (des Machtgleichgewichts)
des Kalten Kriegs folgenden Machtanspruch (S. 71):
„The
clear principles that guided the confrontation with the Soviet Union
have expired, and it is no longer possible to hold that all existing
states should remain united and that no changes in international
borders should be contemplated.“ („Die klaren Prinzipien, welche
die Konfrontation mit der Sowjetunion geleitet haben, sind
abgelaufen, und es ist nicht länger möglich, zu behaupten, dass
alle existierenden Staaten ungeteilt bleiben sollten, und dass
keine Änderungen internationaler Grenzen erwogen werden sollten.“)
Den
Autoren der Studie ist bewusst gewesen, dass einige Teile ihres
Konzepts völker- rechtlich illegal sind (S. 72, „It is inevitable
that the process of self-determination will at times overreach
established international law“), sie wollen sie jedoch durch
Anwendung unter Verletzung heutigen Völkerrechts zu neuem
Völkergewohnheitsrecht werden lassen (S. 72, „Some of the
principles we discuss in this book are intended to push the outer
envelope of international law“). Daher empfiehlt die Studie, immer
zu versuchen, das ganze Paket umzusetzen (S. 72 „to start with the
full package“).
Zum
Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und zum Verbot der
Einmischung in innere Angelegenheiten anderer Staaten (Art. 2 Abs. 7
Uno-Charta) sagt die Studie (S. 111), dass sie nicht
die Abschaffung
dieser Vorschriften empfiehlt. Stimmt, es geht ihr darum, sie zu
durchlöchern, sie aufzuweichen, sie zu umgehen, etwas anderes als
höher-rangig anzusehen. So sind ihr „amerikanische Interessen in
der Neuen Weltordnung incl. der humanitären Imperative von so vielen
entfernten Konflikten“ (S. 111, „American inter-ests in the new
world order, including the humanitarian imperatives of so many
distant conflicts“), wobei „humanitäre Zwänge“ als Beispiel
gemeint sind, wichtiger als die Rechts-treue zu Art. 2 Abs. 4+7
Uno-Charta, und die Erreichung von internationalem Konsens (also auf
Uno-Ebene) dafür empfiehlt die Studie nur, hält sie aber nicht für
notwendig (S. 111).
Auf
S. 117 fordert die Studie, auf US-Ebene mehr Überlegungen
anzustellen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Organisierung dieser
neuen außenpolitischen Pläne, wie z. B. der Verbreitung von
Selbstbestimmungsbewegungen und der überall auf der Welt
ausbre-chenden Konflikte.
Wie
das gehen soll, sagt die Studie nicht, aber man kann es heute sehen
an „Farben-Revolutionen“ und am National Endowment for
Democracy.
Unterschied
zwischen „humanitärer Intervention“ und der Schutzverantwortung
Das
Konzept der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“) ist
von der Uno-Voll-versammlung auf dem Weltgipfel 2005 einstimmig als
Resolution beschlossen worden (siehe Nr. 138-140 der Ergebnisse des
Weltgipfels 2005). Durch die Einstimmigkeit ist die Resolution
verbindlich. Es beinhaltet, dass in die Souveränität der Staaten
(Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) eingegriffen werden darf, um im Römischen
Statut des IStGH genannte Verbrechen zu stoppen oder zu verhindern
(Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord).
Der Schwerpunkt der Schutzverantwortung liegt auf Präven- tion mit
friedlichen Mitteln (Nr. 25 des Berichts des Uno-Generalsekretärs
zur Schutzver-antwortung vom 28.06.2011,
Az. A/65/877-S/2011/393), Nr. 37 seines Berichts vom 25.07.2012, Az.
A/66/874-S/2012/578) und Nr. 75 seines Berichts vom 09.07.2013,
Az. A/67/929-S/2013/399). Militärische
Maßnahmen dürfen dabei nur das letzte Mittel sein und nur vom
Uno-Sicherheitsrat beschlossen werden. Die Schutzverantwortung stärkt
den Uno-Sicherheitsrat, indem er seitdem auch Militärinterventionen
gegen Völkermord und gegen Verbrechen an der Menschlichkeit
ermächtigen kann. Andere Straftaten als die im Römischen Statut
aufgezählten und bloße Menschenrechtsverletzungen sind keine Fälle
für die Schutzverantwortung. Da die Uno-Charta der höchste
internationale Vertrag ist (Art. 103 Uno-Charta), an den auch alle
Organe der Uno incl. des Sicherheitsrats und der Voll-versammlung
gebunden sind, darf die Schutzverantwortung nur so weit angewendet
werden, wie sie mit der Uno-Charta, insbesondere mit Art. 2 Abs. 4
Uno-Charta, vereinbar ist. In diesem Sinne ist die
Schutzverantwortung mit der Uno-Charta vereinbar.
Das
Konzept der „humanitären Intervention“ hingegen ist geschaffen
worden, um das Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und den
Uno-Sicherheitsrat (Kapitel VII Uno-Charta) zu umgehen, letzteren in
der Weise, dass man Militärinterventionen in andere Staaten auch auf
Ebene Regionalorganisationen beschließt. Die niedrigste
Eingriffs-schwelle bei der „humanitären Intervention“ ist,
bereits bei Vorliegen der Gefahr der Ent-stehendes eines gewaltsamen
Konflikts zwischen einem Staat und einer dortigen Minder-heit
präventiv einzumarschieren. Ebenso droht eine „humanitäre
Intervention“, wenn ein Staat Gewalt gegen eine
„Selbstbestimmungsbewegung“ anwendet, selbst dann, wenn die
betreffende „Selbstbestimmungsbewegung“ als erste zur Gewalt
gegriffen hat, und der betreffende Staat sich nur wehrt, um seine
Ordnung und seine Bevölkerung zu schützen.
Die
„humanitäre Intervention“ zielt darauf, Staaten zu teilen, und
der Wegfall des Macht-balance durch eine ebenbürtig
gegenüberstehende Sowjetunion, welche den für eine „humanitäre
Intervention“ ins Visier genommenen Staaten helfen könnte, ist
erkennbar ein Grund für die Schaffung des Konzepts gewesen. Auch die
weitere militärische Besetzung der durch die Teilungen entstandenen
neuen Staaten gehört zur Ideologie der „humanitä-ren
Intervention.“
Die
Berufung auf „Werte“ und „Interessen“ für Kampfeinsätze hat
mehrere Funktionen. Sie lenkt von den materiell-rechtlichen
Grundlagen für legale Kampfeinsätze (individuelles
Selbstverteidigungsrecht, kollektives Selbstverteidigungsrecht im
Rahmen von Organisa-tionen gegenseitiger kollektiver Sicherheit,
Mandat des Uno-Sicherheitsrats oder Erlaubnis durch die Regierung des
Gastlandes) ab. Sie lenkt auch ab von strafrechtlichen Fragen in
Zusammenhang mit Angriffskriegen. Und es lenkt vom Vorrang der
Uno-Charta vor den universellen Menschenrechten (Art. 103 Uno-Charta,
Art. 29 Nr. 3 AEMR) und vom Verbot, die universellen Menschenrechte
gegen die Ordnung der universellen Menschenrechte auszuspielen (Art.
30 AEMR, Art. 5 Uno-Zivilpakt, Art. 5 Uno-Sozialpakt); dabei gibt es
den Vorrang der Uno-Charta vor den universellen Menschenrechten
gerade deshalb, weil das Hauptziel, weshalb die Uno überhaupt
existiert, gerade der Erhalt des Friedens, insbeson-dere des
Weltfriedens ist.
Es
geht um „humanitäre Interventionen“ schon bei
Menschenrechtsverletzungen, nicht erst bei militärisch bewaffneten
Angriffen und auch (im Gegensatz zu der erst seit 2005 auf Grundlage
einer einstimmigen Resolution der Uno-Vollversammlung existierenden
und bzgl. Kampfeinsätzen nur vom Uno-Sicherheitsrat anwendbaren
„Responsibilty to Protect“) schon unterhalb der Schwelle von
Völkermorden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf formeller
Ebene geht es darum, Kriegseinsätze auch mit regionalen Bündnissen
oder mit ad hoc – Koalitionen zu machen, wenn der
Uno-Sicherheitsrat den beabsichtigten Einsätzen nicht zustimmen
will. Dass die „humanitären Interventionen“ für „Werte“ und
„Interessen“ Kampfeinsätze am Uno-Sicherheitsrat vorbei sein
sollen, ist der entscheidende Unterschied auf formeller Ebene auch
gegenüber der Responsibilty to Protect.
Vorschriften
zur „humanitären Intervention“ als existentielle rechtliche
Bedrohung der Europäischen Union
Anders
als die Schutzverantwortung ist die „humanitäre Intervention“
mit der Uno-Charta unvereinbar. Art. 42 Abs. 5 EUV erlaubt
Kampfeinsätze für die „Werte“ und „Interessen“ der EU. Die
Werte der EU sind, grob gesagt, Menschenrechte, Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV). Diese Vorschrift erlaubt damit
Kampfeinsätze in allen Ländern der Welt, da es kein Land ohne
Menschenrechtsverletzungen gibt. Und gleichzeitig erhebt die EU auch
noch den Anspruch, dass ihr Recht selbst über den nationalen
Verfassungen ihrer Mitgliedsstaaten stehe (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV,
Erklärung 17 EUV und AEUV) und damit erst recht über der
Uno-Charta. Die Uno-Charta hingegen sieht sich als höchsten
internationalen Vertrag (Art. 103 Uno-Charta), also auch über dem
EU-Recht, und gleichzeitig als unterhalb der nationalen Verfassungen,
denn die Uno ist auf die Souveränität der Staaten verpflichtet
(Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta). Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta enthält das für
alle Staaten verbindliche Angriffskriegsverbot.
Dass
die EU also im Ergebnis den Anspruch erhebt, dass ihre Vorschrift für
Kampfeinsätze für „Werte“ und „Interessen“ (Art. 42 Abs. 5
EUV) alias für „humanitäre Interventionen“ über dem
Angriffskriegsverbot der Uno (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) stehe, steht
in unvereinbarem Gegensatz zur Uno-Charta.
Gem.
Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) sind internationale
Verträge, welche mit zwingendem Völkerrecht („ius cogens“)
unvereinbare Vorschriften enthalten, nichtig und damit unwirksam –
der ganze Vertrag, nicht nur die jeweils betreffende unvereinbare
Vorschrift. Die Uno-Charta gehört zum „ius cogens“ (Art. 30
WVRK, Art. 103 Uno-Charta).
Da
die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV beruht, bedeutet
eine Nichtigkeit des EUV gleichzeitig auch das rechtliche Ende der
Existenz der Europäischen Union.
Die
Lösung zum Wohle des Friedens und der EU ist es, verbindlich die
Auslegung des Art. 42 Abs. 5 EUV konform zur Uno-Charta so
einzuschränken, dass diese Vorschrift nicht zur Umgehung des
Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) verwendet werden
darf.
Das
Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat die von Art. 42 Abs. 5 EUV
ausgehende Gefahr für den Frieden und für die rechtliche Existenz
der EU erst einmal insoweit entschärft (Rn. 255+342+390), als es die
Suprantionalisierung der Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik (GASP) verboten hat. Es hat jedoch nichts dazu
erläutert, dass dies vor allem bedeutet, dass die Vorschriften zur
GASP (incl. Art. 42 Abs. 5 EUV) nur einen normalen völkerrechtlichen
Rang unterhalb der Uno-Charta haben und damit auch nur insoweit
angewendet werden dürfen, wie dies mit dem Angriffskriegsverbot
(Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) vereinbar ist.
Der
vor allem vom Milliardär George Soros finanzierte in 2007
geschaffene Think Tank European Council on Foreign Relations (ECFR)
sieht sich als „erste paneuropäische Denkfabrik“ und will nach
eigenen Angaben die Debatte über eine „auf europäischen Werten
basierende Außenpolitik“ fördern ("Die Denkfabriken", William Engdahl, Kopp-Verlag, S. 156-158).
Dass
Art. 42 Abs. 5 EUV der Ideologie der „humanitären Intervention“
entspricht, zeigt auch der Gastartikel von Joschka Fischer (ECFR) in
der Welt „EU: Höchste Zeit für eine Stärkung der gemeinsamen
Außen-politik“ vom 01.10.2007, wo er u. a. gesagt hat:
„Nachdem
nun bald mit einem Abkommen über eine neue außenpolitische Struktur
zu rechnen ist, wird es für die EU auch höchste Zeit, eine
gemeinsame europäische Außen-politik zu konzipieren, die alle
Möglichkeiten europäischer Macht in Betracht zieht, um die Werte
und Interessen Europas auf der Welt zu fördern“.
Der
Europäische Rat hat 2016 auch zur Abschwächung der Kollisionslage
eine neue EU-Sicherheitsstrategie verabschiedet, welche anders als
ihre Vorgängerin aus dem Jahr 2003 primär auf Diplomatie setzt.
Nichtsdestotrotz
steht Art. 42 Abs. 5 EUV weiterhin im EU-Primärrecht. Die EU sollte
sich daher von solchen Aufrufen wie dem ihrer Mitglieder
Großbritannien und Frankreich sowie der USA vom 21.08.2018
distanzieren.
Die
Ideologie der „humanitären Intervention“ und Syrien
Laut
der Buchautorin Diana Johnstone wurde das Modell der Intervention für
„Werte“ und „Interessen“ während der Präsidentschaft Seiner
Exzellenz, des US-Präsidenten Barack Obama, jeweils „mit Frauen an
der Spitze“ „auf Libyen, Syrien und die Ukraine angewendet“ (S.
95+96, „Die Chaos-Königin“, Westend-Verlag).
Eine
der größten Eskalationsgefahren des Syrien-Konflikts bestand in der
Propaganda für „Flugverbotszonen“ in Syrien angesichts von
zivilen Opfern von Einsätzen der syrischen Luftwaffe gegen
Dschihadisten.
Laut
dem WSWS-Artikel „German government aids anti-Assad forces in
Syria“ vom 21.08. 2012 hat Joschka Fischer (ECFR) für eine
„Flugverbotszone“ für Syrien geworben mit dem Argument, dass
eine humanitäre Katastrophe drohe.
Laut
Dr. Tim Anderson setzen sich u. a. die Weißhelme für eine
Flugverbotszone in Syrien ein (S. 121+140+186 , „Der schmutzige
Krieg in Syrien“, Dr. Tim Anderson, Liepsen Verlag).
Die
Weißhelme seien von James le Mesurier, einem ehemaligen britischen
Soldaten und Söldner der Olive Group, gegründet worden und werden
finanziert vermutlich u. a. mit 23 Millionen von USAID und der
britischen Regierung (S. 140+141).
In
einem Video der Weißhelme über die Folgen eines Luftangriffs der
syrischen Armee in 2015 auf Duma, einen damals seit mehr als 3 Jahren
von Al Nusra – Front und Islamischer Front besetzten Teil von
Damaskus, seien ausschließlich Männer im kampffähigen Alter zu
sehen und zwischen ihnen Rettungskräfte mit Jacken der Weißhelme.
Der arabische Titel des Videos laute „brennende Märtyrer“ (S.
142).
In
einem Video über einen vermeintlichen Chlorgasangriff seien sowohl
das Logo der Weißhelme und später das Logo der Al Nusra – Front
zu sehen (S. 143+144).
Und
in anderen Videos sehe man Weißhelme, welche die Leichen gerade von
der Al Nusra – Front exekutierter Personen wegschaffen (S. 144).
Auch
die Papiere „Deconstructing
Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal
country“
des Think Tanks Brookings Institution aus Juni 2015, „Defeating the
Islamic State – A Bottom-Up Approach“ des Think Tanks CNAS aus
Juni 2016 und der am 11.05.2017 im Magazin „Foreign Affairs“ des
Think Tanks Council on Foreign Relations erschienene Artikel „The
Right Way to Create Safe Zones in Syria“ fordern solche
Flugverbotszonen in Syrien, auch wenn sie diese als
„Bombardierungsverbotszonen“ (CNAS) bzw. „Sicherheitszonen“
(Brookings Institution und CFR) bezeichnen.
Wie
man diese Zonen auch nennt, es läuft darauf hinaus, dass letztlich
westliche und russische Truppen in unmittelbare Kampfhandlungen
miteinander geraten.
Alle
diese unterschiedlichen Kampagnen folgen der Ideologie der
„humanitären Intervention“, indem sie wie selbstverständlich
Kampfeinsätze unter Umgehung des Uno-Sicherheitsrats und des
Angriffkriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) fordern schon bei
schweren Menschenrechtsverletzungen und bei unter das Römische
Statut fallenden Straftaten, anstatt ganz normal den Fall dem
International Strafgerichtshof vorzulegen.
Und
da die Ideologie der „humanitären Intervention“ darin ziemlich
beliebig ist, ob der militärische Eingriff auf der Seite der
Regierung oder der bewaffneten Opposition erfolgt, erstaunt es kaum,
dass gar nicht abgewartet wird, bis erwiesen ist, wer überhaupt die
Schuld trägt, und dass die Verluste an Menschenleben von Zivilisten
durch Bombardierung in Syrien und im Irak nur einseitig in die
Betrachtung einbezogen werden.
Als
am gefährlichsten für den Weltfrieden jedoch haben sich
Chemiewaffeneinsätze gegen die syrische Zivilbevölkerung erwiesen.
Und die Gefahr wächst derzeit erneut zusehends.
Die
aktuell wachsende Eskalationsgefahr durch einen mutmaßlich
bevorstehenden False Flag - Chemiewaffenangriff
Am
21.08.2018, genau 5 Jahre nach dem Chemiewaffenzwischenfall in Ghouta
vom 21.08.2013, der den Syrien-Konflikt das erste Mal sehr knapp bis
vor die Eskalation zum thermonuklearen Krieg geführt hatte, haben
die Atommächte USA, Großbritannien und Frankreich in einer
gemeinsamen Stellungnahme des damaligen Verbrechens gedacht, welches
sie weiterhin der syrischen Regierung zuordnen.
In
der Stellungnahme sagen sie auch, dass sie, wie sie gezeigt haben,
„angemessen antworten werden auf jeglichen weiteren Gebrauch von
Chemiewaffen durch das syrische Regime“, und dass sie entschlossen
bleiben, „zu handeln, wenn das Assad- Regime erneut chemische
Waffen gebraucht“.
Laut
dem Sputniknews-Artikel „Weißhelme bringen Giftsubstanzen in
Terroristen-Lager in Idlib – Russland“ vom 26.08.2018 hat die
dschihadistische Propaganda-Organisation „Weißhelme“ nach
Erkenntnissen des russischen Versöhnungszentrums, welches sich auf
mehrere unabhängige Quellen beruft, eine große Menge Giftstoffe mit
2 LKWs gebracht in eine von der Terrororganisation Ahrar al-Sham
kontrollierte Lagerhalle in Saraqib in der Provinz Idlib und von dort
ohne Kennzeichnung in den Süden von Idlib.
Das
russische Verteidigungsministerium rechnet damit, dass ein
Chemiewaffenanschlag von Hayat Tahrir al-Sham (Al Qaida in Syrien)
verübt werden soll, den diese Terroristen dann auf die syrische
Regierung schieben würden, um neue Luftangriffe der USA,
Groß-britanniens und Frankreichs auf Syrien zu provozieren. Die USA
haben am 25.08.2018 einen Zerstörer mit 28 Marschflugkörpern ins
Mittelmeer verlegt, ein weiteres Schiff mit 56 Marschflugkörpern in
den Persischen Golf und einen strategischen Bomber nach Katar. Syrien
hat seine Luftabwehr in Alarmbereitschaft versetzt
(Sputniknews-Artikel „Syrische Luftabwehr in höchste
Gefechtsbereitschaft versetzt – Medien“ vom 27.08.2018).
Laut
dem Southfront-Artikel „Foreign Specialists arrived in Syria to
stage chemical attack: Russian Defense Ministry“ vom 26.08.2018 hat
das russische Verteidigungsministerium die Vermutung geäußert, dass
bereits innerhalb der nächsten 48 Stunden ein Chemiewaffenangriff
stattfinden könnte. Als mögliche Schauplätze nennt der Artikel die
Siedlung Hbit (laut dem russischen Versöhnungszentrum in Syrien
vorliegenden Informationen) oder Kafr Zita (laut dem russischen
Verteidigungs-ministerium vorliegenden Informationen).
Selbst
wenn die syrische Armee ihre geplante Offensive gegen die
Dschihadisten in Idlib erst einmal weiter aufschieben sollte, weil
man ihr ohne ihre Involvierung in Kampfhand-lungen in der Region
einen False Flag Chemiewaffenanschlag logischerweise nicht unter-
schieben könnte, kann dieses Szenario sehr schnell auch dadurch
zustande kommen, dass sich am vorletzten Wochenende (also
25.+26.08.2018) Tausende Milizen mit gepanzerten Fahrzeugen in Inlib
formiert haben, um Positionen der Regierungstruppen im Norden Hamas
und im Südwesten von Aleppo anzugreifen (Southfront-Artikel „US
brings more cruise missile carriers to Middle East, Syrian air
defense prepare to repel strikes“ vom 27.08.2018).
Der
nationale Sicherheitsberater der USA, John Bolton, hat bereits am
22.08.2018 mit einer „sehr starken“ Antwort gedroht, falls die
syrische Regierung Chemiewaffen einsetzen sollte. Das russische
Verteidigungsministerium rechnet damit, dass der mutmaßlich in
Vorbereitung befindliche Chemiewaffenzwischenfall als Vorwand dienen
wird für Luftangriffe von USA, Großbritannien und Frankreich auf
syrische Regierungsziele.
Siehe
die Artikel von Global Research vom 26.08.2018 und von der Deutschen
Welle vom 25.08.2018.
Laut
dem Sputniknews-Artikel „Befreiungsschlag von Idlib: Auf
Washingtons Provokation folgt Moskaus Überraschung“ vom 28.08.2018
hat Russland nun innerhalb von 5 Tagen mit dem Dreh der
Filmaufnahmen einer erneuten „C-Waffen-Attacke“ gerechnet.
Außerdem hat Russland nun 14 Schiffe und 2 U-Boote im östlichen
Mittelmeer und ist dabei, die syrische Luftabwehr erheblich zu
verstärken.
Laut
dem Farsnews-Artikel „White Helmets' Cargo Transferred to
Terrorists' Warehouse in Idlib“ vom 29.08.2018 hat der
arabisch-sprachige TV-Kanal von al-Mayadeen berichtet, dass laut gut
informierten Quellen über 250 Mitglieder der Weißhelme dabei seien,
sich auf eine gestellte Rettungsaktion nach einem gestellten
Chemiewaffenangriff vorzubereiten.
Laut
dem RT-Artikel und -Video „Syrien: Planen Terror-Helme einen
inszenierten Chemiewaffenangriff?“ vom 29.08.2018 ist, wenn es zu
einem der syrischen Regierung untergeschobenen Chemiewaffenangriff
kommt, „das Risiko einer internationalen Eskalation sehr hoch“.
Zumindest diskutieren USA und Russland miteinander, wie ein
Chemiewaffenangriff verhindert werden kann. Im Uno-Sicherheitsrat hat
Ihre Exzellenz, die britische Uno-Botschafterin, Frau Karen Pierce,
bezweifelt, dass Syrien wirklich keine Chemiewaffen mehr habe, und
die Vermutung geäußert, dass Russland mit seinen angeblichen
Informationen eher versuche, den Narrativ für den Fall eines solchen
Angriffs vorab festzulegen.
Laut
dem Parstoday-Artikel „USA erstellen Angriffsliste für Ziele in
Syrien“ vom 01.09.2018 haben die USA inzwischen eine vorläufige
Liste erstellt, welche Standorte sie in Syrien prompt angreifen
wollen im Falle eines Chemiewaffenangriffs durch die syrische
Regierung. Der Plan für einen Angriff auf Syrien ist laut dem
Artikel noch nicht getroffen worden. Nach Einschätzung von Parstoday
haben jedoch schon seit einigen Tagen „westliche Medien
Propagandazüge in Gang gesetzt“ zur Vorbereitung der
Weltöffentlichkeit auf einen Angriff der USA auf Syrien.
Die
Welt stand in Syrien schon mehrfach am Rande einer globalen
Eskalation.
Die
Anspielung Ihrer Exzellenzen, der Regierungschefs der USA (Donald
Trump), Großbritanniens (Theresa May) und Frankreichs (Emmanuel
Macron) vom 21.08.2018, dass sie gezeigt haben, „dass sie
angemessen antworten werden“, bezieht sich auf ihre Luftangriffe
auf Syrien von Samstag, dem 13.04.2018.
Makabererweise
war die Welt Anfang der betreffenden Woche im April 2018 kurz vor
einer globalen Eskalation. Damals hatten die Weißhelme einen
Chemiewaffenzwischenfall in Douma (Ost-Ghouta) nur vorgetäuscht, wie
die spätere Aussage von Hassan Diab, einem Jungen, der für das
Propaganda-Video, was angebliche Giftgasopfer zeigen sollte,
instrumentalisiert worden ist, zeigt. Die Truppen der USA, Russlands
und Syriens auf syrischem Territorium sowie die iranische
strategische Luftabwehr wurden damals in Alarmbereitsschaft versetzt.
Die diplomatischen Gesprächskanäle mit Russland waren bereits durch
den Fall Skripal verringert. Russland hatte mit Vergeltung gegen
US-Schiffe gedroht für den Fall von US-Luftangriffen auf das
syrische Regierungsviertel oder auf russische Truppen. China hatte
seine Flotte im Mittelmeer unter russisches Kommando gestellt. Noch
rechtzeitig haben die US-Streitkräfte damals laut dem Spiegel
Russland (ohne Zielangaben) vor den am 13.04.2018 erfolgten
Luftangriffen der USA, Großbritanniens und Frankreichs gewarnt, um
dabei keine russischen Soldaten zu treffen.
Auch
in der Zeit von Juni bis in die erste Woche des Juli 2017 drohte der
Syrien-Konflikt gleich an mehreren Stellen akut zu eskalieren. Die
USA hatten damals mehrfach Truppen von Schiiten bzw. syrische
Regierungstruppen beschossen, welche sich dem von den USA besetzten
Gebiet bei Al-Tanf im Südosten Syriens näherten. Die USA hatten ein
syrisches Flugzeug abgeschossen, welches vermutlich aus Versehen
kurdische Truppen bombardiert hatte; daraufhin setzte Russland die
Kommunikation mit den USA zur Vermeidung direkter Zusammenstöße im
syrischen Luftraum aus. Saudi-Arabien drohte damals, russische
Truppen in Syrien anzugreifen, wenn Russland „seine chaotischen
Bombenangriffe fortsetzt“ (Zitat aus Sputniknews-Artikel vom
27.06.2017 „Syrien-Konflikt in neues Stadium: Wer gegen wen?“).
Die USA drohten im Juni 2017 Syrien, Russland und Iran für den Fall
weiterer Chemiewaffenzwischenfälle; Russland und Syrien äußerten
konkrete Vermutungen, wo in Syrien Dschihadisten diese damals
vorbereiteten. Die USA verlegten Ende Juni 2017 zwei Flugzeugträger
vor die syrische Küste, um ihre Drohung zu untermauern.
Im
Februar 2016 wollte Saudi-Arabien ein ad-hoc Bündnis mit zahlreichen
anderen sunnitischen Staaten, welches zur Bekämpfung von Isis
geschaffen worden war, dafür benutzen, in Syrien und Irak
einzumarschieren. Die dafür von Saudi-Arabien um Unterstützung
ersuchte NATO lehnte ab, sodass der Weltkrieg im Februar 2016
ausblieb.
Sehr
knapp verhindert wurde die Eskalation bis zum Atomkrieg am
31.08.2013. Nach dem Chemiewaffenangriff in Ghouta vom 21.08.2013
hatten die USA vorschnell Syrien der Täterschaft beschuldigt, obwohl
für jeden im Internet sichtbare Indizien ebenso auch auf
verschiedene Gruppen von Dschihadisten hindeuteten. Die Luftangriffe
der USA sollten am 01.09.2013 oder 02.09.2013 beginnen. Während laut
damaligem AFP-Ticker morgens früh noch alle Vorbereitungen dafür
liefen, wurden die Angriffe am Nachmittag amerikanischer Zeit des
31.08.2013 erst einmal abgesagt. Wie die Deutschen
Wirtschaftsnachrichten am 01.09.2013 enthüllten, lag das daran, dass
der US-Generalstab am 31.08.2013 entdeckt hatte, dass die USA keine
„Exit-Strategie“ (aus der Eskalationsspirale) hatten. Von
entscheidender Bedeutung für die damals sehr knappe Verhinderung der
globalen Eskalation ist gewesen, dass der US-Generalstab am
31.08.2013 gerade noch rechtzeitig erfahren hat, dass Russland
bereits seine Luftwaffe für Angriffe auf Saudi-Arabien als
Vergeltung für die erwarteten US-Luftangriffe auf Syrien bereit
gemacht hatte; diese am 27.08.2013 in der EU Times und am 29.08.2013
in Business Insider und in Mintpressnews veröffentlichte Information
hat den US-Think Tank Council on Foreign Relations am 31.08.2013
erreicht; der CFR hatte sich am 26.08.2013 noch optimistisch
geäußert, dass sich die Eskalation bzgl. der geplanten
US-Luftangriffe eingrenzen ließe. Später enthüllte der CFR, dass
Ende August 2013 eine Armee von 50.000 von Saudi-Arabien
bereitgestellten Söldnern auf jordanischen Territorium auf ihren
Einsatzbefehl gegen Syrien gewartet hatte.
All
diese Beinahe-Eskalationen sind nur möglich gewesen durch die
Ideologie der „humanitären Intervention“.
Das
das deutsche Bundesverfassungsgericht, aus was für Gründen auch
immer, sich unseren zulässigen und begründeten Verfassungsklagen
vom 17.03.2016 (2 BvR 576/16), vom 18.10.2016 (2 BvR 2174/16) und vom
17.06.2017 (2 BvR 1400/17) nicht stellen wollte, ist nun die
Weltgemeinschaft gefragt, die „humanitäre Intervention“ vor den
Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.
Es
ist höchste Zeit, dass die Ideologie der „humanitären
Intervention“ als das bloßgestellt wird, was sie ist:
Eine
Strategie zur systematischen Umgehung des Angriffkriegsverbots und
des Uno-Sicherheitsrats und damit eine Gefahr für den Weltfrieden,
sowie für das Friedens-, das Menschenrechts- und das
Straffrechtssystem der Vereinten Nationen.
Wir
brauchen einen stabilen Weltfrieden und Rechtssicherheit. Der
Internationale Gerichtshof muss für die Stärkung der Uno-Charta und
für die Ächtung der „humanitären Intervention“ sorgen.
Die
bisherigen Beinahe-Eskalationen des Syrien-Konflikts liefern genug
Stoff, um die erforderliche einfache Mehrheit in der
Uno-Vollversammlung für die Beauftragung des IGH zu erreichen.
Welche
Staaten haben den Mut, hierzu endlich in der Uno-Vollversammlung ein
IGH-Gutachten zu beantragen?
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Quellen
für die aktuell deutlich erhöhte Eskalationsgefahr, die jederzeit
akut werden kann
gemeinsame
Stellungnahme der USA, Großbritanniens und Frankreichs vom
21.08.2018
Sputniknews-Artikel
„Weißhelme bringen Giftsubstanzen in Terroristen-Lager in Idlib –
Russland“ vom 26.08.2018
Sputniknews-Artikel
„Syrische Luftabwehr in höchste Gefechtsbereitschaft versetzt –
Medien“ vom 27.08.2018
Southfront-Artikel
„US brings more cruise missile carriers to Middle East, Syrian air
defense prepare to repel strikes“ vom 27.08.2018
Southfront-Artikel
„Foreign Specialists arrived in Syria to stage chemical attack:
Russian Defense Ministry“ vom 26.08.2018
Artikel
von Global Research vom 26.08.2018 und von der Deutschen Welle vom
25.08.2018
Sputniknews-Artikel
„Befreiungsschlag von Idlib: Auf Washingtons Provokation folgt
Moskaus Überraschung“ vom 28.08.2018
Farsnews-Artikel
„White Helmets' Cargo Transferred to Terrorists' Warehouse in
Idlib“ vom 29.08.2018
RT-Artikel
und -Video „Syrien: Planen Terror-Helme einen inszenierten
Chemiewaffenangriff?“ vom 29.08.2018
Parstoday-Artikel
„USA erstellen Angriffsliste für Ziele in Syrien“ vom 01.09.2018
Quellen
für die Beinahe-Eskalation im April 2018
RT
Deutsch – Artikel vom 19.04.2018 „Giftgas in Duma“: Aussagen
eines Teilnehmers im „Beweisvideo“ sprechen für Fälschung
Spiegel-Artikel
„Was über die Luftangriffe gegen Syrien bisher bekannt ist“ vom
14.04.2018
Artikel
der Rosskijskaja Gazeta und der Russkaja Wesna vom 10.04.2018 über
die Unterstellung der chinesischen Flotte im Mittelmeer unter
russisches Kommando für den Fall eines größeren Angriffs auf
Syrien und über die Anfrage Russlands an Iran für die Nutzung
iranischer Flugplätze für russische Kampfjets und strategische
Bomber
Reseau
International – Artikel „Des navires de guerre chinois en
Méditerranée reçoivent l’ordre de rallier la marine russe en cas
d’une attaque massive contre la Syrie “ vom 10.04.2018
-Sputniknews-Artikel
„USA verlegen Einsatzgruppe mit Flugzeugträger ins Mittelmeer“
vom
10.04.2018
Southfront-Artikel
„MACRON: ANY FRENCH STRIKES WILL TARGET ASSAD’S
CHEMICAL
WEAPONS STOCKS“ vom 10.04.2018
-Global
Resarch – Artikel „Breaking: Russian Forces in Syria Are on
Combat Alert: U.S. Considers Attacks Directed against Syrian
Government Forces“ vom 08.04.2018
-Tagesschau-Artikel
„US-Drohung alarmiert syrische Armee“ vom 10.04.2018
-RT
Deutsch – Artikel „Trump: Es geht um Humanität- Werden in 24 bis
48 Stunden auf
Giftgasangriff
in Syrien antworten“ vom 10.04.2018
-Sputniknews-Artikel
„Trump verliert Putins Respekt“ vom 27.03.2018
-Schweizer
Morgenpost -Artikel „Gitbefehl von Theresa May?“ vom 27.03.2018
-CFR-Artikel
„Russia's Poisonous Message to the World“ vom 23.03.2018
-CSIS-Artikel
„Russian Media responds to Poisonous Attack on Former Spy with
Conspiracy Theories“ vom 13.03.2018
-Sputniknews-Artikel
„Enthauptungsschlag gegen Damaskus: Russland gibt Kontra – USA
lenken um“ vom 26.03.2018
-Verstärkung
der US-Marinepräsenz vor Syrien für Luftangriffe im Falle von
Chemiewaffen-
Einsätzen
sowie von General Sergey Rudskoi (russischer Generalstab) vermutete
geplante Chemiewaffeneinsätze durch FSA in Deraa und Al-Nusra Front
in Idlib laut Soutfront-Artikel
„U.S.
DEPLOYS NAVAL STRIKE GROUPS FOR ATTACKS ON SYRIA, TRAINS MILITANTS
FOR FALSE FLAG CHEMICAL ATTACKS“ vom 17.03.2018
-Drohung
von Ihrer Exzellenz, der US-Botschafterin bei den Vereinten Nationen,
Frau Nikki Haley, vom 12.03.2018 mit US-Angriffen auf syrische
Regierungstruppen im Falle von Chemiewaffeneinsätzen laut
Southfront-Artikel „SYRIAN
WAR REPORT – MARCH 13, 2018: US OFFICIALLY THREATENS TO STRIKE
SYRIAN ARMY“
vom 13.03.2018
https://southfront.org/syrian-war-report-march-13-2018-us-officially-threatens-to-strike-syrianarmy/
-Drohung
des russischen Generalstabs mit Vergeltung für den Fall von
US-Angriffen auf das syrische Regierungsviertel oder auf russische
Truppen in Syrien laut Sputniknews-Artikel „Russlands Generalstab
warnt USA: Bei Angriff auf Damaskus wird zurückgeschossen“ vom
14.03.2018
-Sputniknews-Artikel
„Syrien: US-Instrukteure bereiten Kämpfer für Provokationen mit
C-Waffen vor“ vom 17.03.2018
-Voltairenet-Artikel
vom 14.03.2018 „Zwei
Labors von Chemiewaffen entdeckt bei den syrischen moderaten
Rebellen"“
-Voltairenet-Artikel
„Das Vereinigte Königreich versucht drei chemische Angriffe unter
falscher Flagge“ vom 21.03.2018
-Voltairenet-Artikel
„Vier Tage, um einen kalten Krieg zu erklären“ vom 21.03.2018
-Sputniknews-Artikel
„Syrische Regierung: Chemiewaffenangriff in Idlib in Vorbereitung“
vom 27.03.2018
Quellen
für Beinahe-Eskalation Juni/Juli 2017
drohende
Eskalation zwischen USA und Syrien bei Al-Tanf im Juni 2017
http://21stcenturywire.com/2017/05/20/us-coalition-attacks-syrian-forces-helping-isis-in-theprocess/
drohende
Eskalation zwischen USA und Russland nach Abschuss eines syrischen
Flugzeugs durch USA als Antwort auf vermutete syrische Bombardierung
von Kurden in Raqqa im Juni 2017
https://sputniknews.com/middleeast/201706231054924514-russia-us-coalition-syria-deconflictionkalibr/
Drohungen
Saudi-Arabiens gegen Russland im Juni 2017
Drohungen
der USA gegen Syrien, Russland und Iran für den Fall weiterer
Chemiewaffen-Zwischenfälle im Juni 2017
http://hosted.ap.org/dynamic/stories/U/US_UNITED_STATES_SYRIA?
SITE=AP&SECTION=HOME&TEMPLATE=DEFAULT&CTIME=2017-06-26-22-03-04
russische
und syrische Vermutungen hinsichtlich Vorbereitungen durch
Dschihadisten, Chemiewaffen in Syrien einzusetzen
Verlegung
von 2 US-Flugzeugträgern vor die syrische Küste für den Fall von
Chemiewaffeneinsätzen durch die syrische Armee laut Sputniknews –
Artikel „Bereit zum Angriff – USA stationieren Schiffe und
Flugzeuge bei Syrien“ vom 29.06.2017 (unter Berufung auf CNN)
Quellen
zur Beinahe-Eskalation im Februar 2016:
-Training
von 150.000 Soldaten aus verschiedenen sunnitischen Ländern in
Saudi-Arabien für mögliche Intervention in Syrien laut Artikeln vom
06.02.2016 von Veterans Today („Iran: 150,000 Saudi Mercenaries
Ready to Enter Syria“, unter Berufung auf Fars News Agency) und
Sputniknews (Artikel „Saudi-Arabien plant Syrien-Bodenoffensive:
Warten 150.000 Soldaten auf US-Befehl?“)
-NATO
lehnte auf ihrem Gipfel vom 08.02.2016 Einsatz von Bodentruppen zur
Unterstützung einer möglichen saudisch geführten Intervention in
Syrien ab (laut Tagesspiegel-Artikel „Russland warnt USA vor
'Weltkrieg' “ vom 12.02.2016)
Quellen
zum am 31.08.2013 sehr knapp verhinderten Weltkrieg
-EU
Times vom 27.08.2013 zur Vergeltungsdrohung Russlands und
entsprechender Vorbereitung
-Tagesschau-Artikel
„Auf keinen Fall wie Bush“ vom 28.08.2013 (mit vermutetem Beginn
der US-Luftangriffe auf Syrien zwischen 29.08. und 01.09.2013)
-Standard-Artikel
„Putin fordert Verzicht auf Angriff gegen Syrien“ vom 31.08.2013
(mit
vermutetem
Beginn jeden Augenblick möglich)
-taz-Artikel
„USA können ohne London losschlagen“ vom 31.08.2013 (mit
vermutetem
Beginn
kurze Zeit nach Abzug der Uno-Inspekteure)
-Deutsche
Wirtschaftsnachrichten – Artikel vom 01.09.2013 „Historische
Blamage: Meuterei der US-Militärs zwang Obama zum Rückzug“
(belegt, dass damals keine Strategie zum Ausstieg aus der
Eskalationsspirale („Exit Strategie“) vorhanden gewesen ist)
-Voltairenet-Artikel
„Laut Foreign Policy würde Saudi-Arabien einen Angriff auf Syrien
vorbereiten“
vom 08.11.2013 (über die 50.000 für September 2013 in Jordanien für
Saudi-Arabien zum Angriff auf Syrien bereit stehenden Söldner)
-Sputniknews-Artikel
„Russland schützte Syrien vor massivem NATO-Raketenangriff“ vom
15.08.2016
(über die russische Einschätzung zur Größenordnung der für
Anfang September 2013 vorgesehen gewesenen US-Luftangriffe auf
Syrien)
zur
schon in 2012 entdeckten Ausbildung von Dschihadisten an
Chemiewaffen:
-Global
Research – Artikel von Prof. Dr. Michel Chossudovsky „The Syria
Chemical-Weapons Saga: The Staging of a US-NATO Sponsored
Humanitarian Desaster“ vom 12.12.2012 (über die westliche Schulung
von Dschihadisten in Syrien im Umgang mit Chemiewaffen)
Verfassungsbeschwerden
zum Syrien-Einsatz
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