Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Dienstag, 4. September 2018

Schon wieder steigende Atomkriegsgefahr in Syrien - „humanitäre Intervention“ muss nach Den Haag !


(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Unser Politikblog | 04.09.2018

Stellungnahme einer ehemaligen Verfassungsklägerin
von:Sarah Luzia Hassel-Reusing

Schon wieder droht eine globale Eskalation in Syrien durch einen mutmaßlich in Vorbereitung befindlichen False Flag – Giftgasanschlag. Dabei wäre die dahinter stehende Ideologie längst international geächtet, wenn wir einen lückenlos funktionierenden Rechtsstaat hätten.


Sarah Luzia Hassel-Reusing
Die Ideologie der „humanitären Intervention“
Die Ideologie der „humanitären Intervention“ stammt aus der Studie „Self-Determination in the New World Order“des Think Tanks „Carnegie Endowment for International Peace“ aus dem Jahr 1992.
Es geht der Studie „Self-Determination in the New World Order“ um mehr Einmischung incl. Militärinterventionen der USA und ihrer Verbündeten unter Ablenkung von den recht-lichen Grenzen, welche die Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta), das Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), das Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 7 Uno-Charta) und das dem Frieden dienende Verbot der Instrumentalisierung der universellen Menschenrechte gegen die Uno-Charta (Art. 29 Nr. 3 AEMR) dem setzen. Dazu knüpft der Think Tank an das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 Uno-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt, Art. 1 Nr. 2 Uno-Charta) an und ignoriert dabei die Resolution 2625 der Uno-Vollversammlung vom 24.10.1970 über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten , welche das Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Souveränität der Staaten längst rechtlich geregelt hat. Für Zwecke ihres Konzepts weitet die Studie den Begriff des Volkes aus auf jede Gruppe, die objektiv oder (nach Meinung ihrer Mitglieder) subjektiv sich durch ethnische, sprachliche, religiöse oder kulturelle Bande von anderen unterscheidet (S.47+48). Sie differenziert Selbstbestimmungsbewegungen (S. 49-52) zwischen anti-kolonialen, substaatlichen (Streben nach Autonomie oder Separatismus), trans-staatlichen (das Territorium mehrerer Staaten betreffender Separatismus), Selbstbestimmung verstreut lebender Völker, indigene Selbstbestimmung und repräsentative (für mehr repräsentative Demokratie).
Als Handlungsmöglichkeiten der USA empfiehlt die Studie (S. 73), a) neutral zu bleiben, b) die Regierung des anderen Staates gegen die Selbstbestimmungsbestrebungen zu unter-stützen, c) die Regierung des anderen Staates dazu zu bringen, auf die Selbstbestim-mungsbewegung zuzugehen, d) der Selbstbestimmungsbewegung ein gewisses Maß an Anerkennung zu geben, e) territoriale Autonomie zu unterstützen, oder f) Sezession zu unterstützen kombiniert mit US-Auflagen für die Anerkennung des neuen Staates und von dessen Regierung.
Die Studie empfiehlt, dass die USA auch vor der Unterstützung solcher Selbstbestim-mungsbewegungen nicht zurückschrecken sollten, die Gewalt gegen eine unterdrückeri-sche Regierung anwenden (S. 79), wobei kein Nachweis gefordert werden müsse, dass die Regierung bereits Gewalt angewendet habe.
Sie sagt auch, dass es zur Vermeidung von Bürgerkriegen zwingend geboten sein könne, Sezessionsbewegungen als Regierungen anzuerkennen und sich international für die Anerkennung von deren Sezession einzusetzen (S. 80).
Für die Unterstützung neu entstehender Staaten rät die Studie, zu differenzieren, ob man den neuen Staat und dessen Regierung anerkennt oder erst einmal nur eines von beiden (S. 83). Als Kriterien für die Anerkennung eines neuen Staats empfiehlt sie (S. 84-93) die UN-Beitrittskriterien, ob dessen Führer die Befolgung des Völkerrechts versprechen, Respekt für die Unantastbarkeit staatlicher Grenzen, Verzicht auf völkerrechtswidrigen Gewalteinsatz, friedliche Streitbeilegung, verfassungsmäßige Demokratie, Recht auf abweichende politische Meinung, Schutz der Rechte von Individuum und Minderheiten, Grenzen von Polizeiwillkür, marktorientierte Wirtschaft und Unterwerfung unter einen Erzwingsmechanismus. Letzteren stellt sich die Studie so vor, dass der neue Staat den Uno-Sicherheitsrat oder auch eine regionale Organisation ermächtigt, bei ihm im Falle der Nichteinhaltung der o. g. von diesem Think Tank empfohlenen Anerkennungskriterien militärisch zu intervenieren und für ihn vielleicht bis zu 5 Jahre zur Erzwingung der Einhaltung besetzen zu dürfen (S. 91).


Als Methoden des Eingreifens sieht sie (S. 96) Beobachtung, diplomatischen Druck, Verweigerung internationaler Legitimität (laut S. 101+102 incl. Ausschluss oder Aussetzung der Mitgliedschaft des betreffenden Landes in internationalen Organisationen sowie u. U. Entzug der Anerkennung der Regierung und stattdessen Anerkennung einer rivalisierenden Regierung), Konditionalität in der Entwicklungshilfe, Wirtschaftssanktionen und Militärinterventionen.
Als Gründe für Militärinterventionen sieht die Studie (S. 105-111) die Verhinderung eines bewaffneten Konflikts (z. B. zum Schutz von Minderheiten vor militärischer Gewalt oder zur Abschreckung externer Angriffe gegen einen neuen Staat), gewaltsame Erzwingung von humanitärer Hilfe für belagerte Zivilbevölkerungen (laut Einschätzung der Studie auf S. 107 der künftig vielleicht häufigste Zweck kollektiver Militärinterventionen in interne Konflikte aller Art !), Verteidigung eines neuen Staates, zur Unterstützung der Selbst-bestimmungsbewegung, zur Durchsetzung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung des neuen Staats (unter Nutzung der vor der Anerkennung abverlangten Zustimmung, S. 110) und Verteidigung der bestehenden Regierung.

Zum Umgang mit internationalen Organisationen empfiehlt die Studie (S. 80):
The United States should seek to build a consensus with regional and international organizations for its position, but should not sacrifice its own judgment and principles if such a consensus fails to materialize. Nonetheless, there should be heavy presumption against any physical intervention in support of a self-determination movement or to assist a government in suppressing such a movement unless U.S. Actions are pursuant to a decision of the U.N. Security Council or an appropriate regional body.“
(„Die Vereinigten Staaten sollten versuchen, in regionalen und internationalen Organisatio-nen einen Konsens für ihre Position zu erreichen, aber nicht die eigenen Urteile und Prin-zipien opfern, wenn sich ein solcher Kompromiss nicht erzielen lässt. Nichtsdestrotrotz sollte es eine gewichtige Vermutung gegen jegliche physische Internvention zur Unter-stützung einer Selbstbestimmungsbewegung oder zur Unterstützung einer Regierung bei der Unterdrückung einer solchen Bewegung geben, außer wenn US-Aktionen einer Entscheidung des Uno-Sicherheitsrats oder eines angemessenen regionalen Gremiums folgen.“)
Das bedeutet, dass die Studie nach Möglichkeit die Einbindung des Uno-Sicherheitsrats will, wenn dieser nicht einverstanden ist, aber auch wie selbstverständlich dessen Umge- hung durch „regionale“ Organisationen (EU, NATO etc.), nur möglichst keine nationalen Alleingänge.

Die Studie postuliert angesichts des Wegfalls (des Machtgleichgewichts) des Kalten Kriegs folgenden Machtanspruch (S. 71):
The clear principles that guided the confrontation with the Soviet Union have expired, and it is no longer possible to hold that all existing states should remain united and that no changes in international borders should be contemplated.“ („Die klaren Prinzipien, welche die Konfrontation mit der Sowjetunion geleitet haben, sind abgelaufen, und es ist nicht länger möglich, zu behaupten, dass alle existierenden Staaten ungeteilt bleiben sollten, und dass keine Änderungen internationaler Grenzen erwogen werden sollten.“)

Den Autoren der Studie ist bewusst gewesen, dass einige Teile ihres Konzepts völker- rechtlich illegal sind (S. 72, „It is inevitable that the process of self-determination will at times overreach established international law“), sie wollen sie jedoch durch Anwendung unter Verletzung heutigen Völkerrechts zu neuem Völkergewohnheitsrecht werden lassen (S. 72, „Some of the principles we discuss in this book are intended to push the outer envelope of international law“). Daher empfiehlt die Studie, immer zu versuchen, das ganze Paket umzusetzen (S. 72 „to start with the full package“).

Zum Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und zum Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten anderer Staaten (Art. 2 Abs. 7 Uno-Charta) sagt die Studie (S. 111), dass sie nicht die Abschaffung dieser Vorschriften empfiehlt. Stimmt, es geht ihr darum, sie zu durchlöchern, sie aufzuweichen, sie zu umgehen, etwas anderes als höher-rangig anzusehen. So sind ihr „amerikanische Interessen in der Neuen Weltordnung incl. der humanitären Imperative von so vielen entfernten Konflikten“ (S. 111, „American inter-ests in the new world order, including the humanitarian imperatives of so many distant conflicts“), wobei „humanitäre Zwänge“ als Beispiel gemeint sind, wichtiger als die Rechts-treue zu Art. 2 Abs. 4+7 Uno-Charta, und die Erreichung von internationalem Konsens (also auf Uno-Ebene) dafür empfiehlt die Studie nur, hält sie aber nicht für notwendig (S. 111).

Auf S. 117 fordert die Studie, auf US-Ebene mehr Überlegungen anzustellen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Organisierung dieser neuen außenpolitischen Pläne, wie z. B. der Verbreitung von Selbstbestimmungsbewegungen und der überall auf der Welt ausbre-chenden Konflikte.
Wie das gehen soll, sagt die Studie nicht, aber man kann es heute sehen an „Farben-Revolutionen“ und am National Endowment for Democracy.


Unterschied zwischen „humanitärer Intervention“ und der Schutzverantwortung
Das Konzept der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“) ist von der Uno-Voll-versammlung auf dem Weltgipfel 2005 einstimmig als Resolution beschlossen worden (siehe Nr. 138-140 der Ergebnisse des Weltgipfels 2005). Durch die Einstimmigkeit ist die Resolution verbindlich. Es beinhaltet, dass in die Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) eingegriffen werden darf, um im Römischen Statut des IStGH genannte Verbrechen zu stoppen oder zu verhindern (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord). Der Schwerpunkt der Schutzverantwortung liegt auf Präven- tion mit friedlichen Mitteln (Nr. 25 des Berichts des Uno-Generalsekretärs zur Schutzver-antwortung vom 28.06.2011, Az. A/65/877-S/2011/393), Nr. 37 seines Berichts vom 25.07.2012, Az. A/66/874-S/2012/578) und Nr. 75 seines Berichts vom 09.07.2013, Az. A/67/929-S/2013/399). Militärische Maßnahmen dürfen dabei nur das letzte Mittel sein und nur vom Uno-Sicherheitsrat beschlossen werden. Die Schutzverantwortung stärkt den Uno-Sicherheitsrat, indem er seitdem auch Militärinterventionen gegen Völkermord und gegen Verbrechen an der Menschlichkeit ermächtigen kann. Andere Straftaten als die im Römischen Statut aufgezählten und bloße Menschenrechtsverletzungen sind keine Fälle für die Schutzverantwortung. Da die Uno-Charta der höchste internationale Vertrag ist (Art. 103 Uno-Charta), an den auch alle Organe der Uno incl. des Sicherheitsrats und der Voll-versammlung gebunden sind, darf die Schutzverantwortung nur so weit angewendet werden, wie sie mit der Uno-Charta, insbesondere mit Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, vereinbar ist. In diesem Sinne ist die Schutzverantwortung mit der Uno-Charta vereinbar.

Das Konzept der „humanitären Intervention“ hingegen ist geschaffen worden, um das Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) und den Uno-Sicherheitsrat (Kapitel VII Uno-Charta) zu umgehen, letzteren in der Weise, dass man Militärinterventionen in andere Staaten auch auf Ebene Regionalorganisationen beschließt. Die niedrigste Eingriffs-schwelle bei der „humanitären Intervention“ ist, bereits bei Vorliegen der Gefahr der Ent-stehendes eines gewaltsamen Konflikts zwischen einem Staat und einer dortigen Minder-heit präventiv einzumarschieren. Ebenso droht eine „humanitäre Intervention“, wenn ein Staat Gewalt gegen eine „Selbstbestimmungsbewegung“ anwendet, selbst dann, wenn die betreffende „Selbstbestimmungsbewegung“ als erste zur Gewalt gegriffen hat, und der betreffende Staat sich nur wehrt, um seine Ordnung und seine Bevölkerung zu schützen.
Die „humanitäre Intervention“ zielt darauf, Staaten zu teilen, und der Wegfall des Macht-balance durch eine ebenbürtig gegenüberstehende Sowjetunion, welche den für eine „humanitäre Intervention“ ins Visier genommenen Staaten helfen könnte, ist erkennbar ein Grund für die Schaffung des Konzepts gewesen. Auch die weitere militärische Besetzung der durch die Teilungen entstandenen neuen Staaten gehört zur Ideologie der „humanitä-ren Intervention.“

Die Berufung auf „Werte“ und „Interessen“ für Kampfeinsätze hat mehrere Funktionen. Sie lenkt von den materiell-rechtlichen Grundlagen für legale Kampfeinsätze (individuelles Selbstverteidigungsrecht, kollektives Selbstverteidigungsrecht im Rahmen von Organisa-tionen gegenseitiger kollektiver Sicherheit, Mandat des Uno-Sicherheitsrats oder Erlaubnis durch die Regierung des Gastlandes) ab. Sie lenkt auch ab von strafrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit Angriffskriegen. Und es lenkt vom Vorrang der Uno-Charta vor den universellen Menschenrechten (Art. 103 Uno-Charta, Art. 29 Nr. 3 AEMR) und vom Verbot, die universellen Menschenrechte gegen die Ordnung der universellen Menschenrechte auszuspielen (Art. 30 AEMR, Art. 5 Uno-Zivilpakt, Art. 5 Uno-Sozialpakt); dabei gibt es den Vorrang der Uno-Charta vor den universellen Menschenrechten gerade deshalb, weil das Hauptziel, weshalb die Uno überhaupt existiert, gerade der Erhalt des Friedens, insbeson-dere des Weltfriedens ist.
Es geht um „humanitäre Interventionen“ schon bei Menschenrechtsverletzungen, nicht erst bei militärisch bewaffneten Angriffen und auch (im Gegensatz zu der erst seit 2005 auf Grundlage einer einstimmigen Resolution der Uno-Vollversammlung existierenden und bzgl. Kampfeinsätzen nur vom Uno-Sicherheitsrat anwendbaren „Responsibilty to Protect“) schon unterhalb der Schwelle von Völkermorden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Auf formeller Ebene geht es darum, Kriegseinsätze auch mit regionalen Bündnissen oder mit ad hoc – Koalitionen zu machen, wenn der Uno-Sicherheitsrat den beabsichtigten Einsätzen nicht zustimmen will. Dass die „humanitären Interventionen“ für „Werte“ und „Interessen“ Kampfeinsätze am Uno-Sicherheitsrat vorbei sein sollen, ist der entscheidende Unterschied auf formeller Ebene auch gegenüber der Responsibilty to Protect.


Vorschriften zur „humanitären Intervention“ als existentielle rechtliche Bedrohung der Europäischen Union
Anders als die Schutzverantwortung ist die „humanitäre Intervention“ mit der Uno-Charta unvereinbar. Art. 42 Abs. 5 EUV erlaubt Kampfeinsätze für die „Werte“ und „Interessen“ der EU. Die Werte der EU sind, grob gesagt, Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (Art. 2 EUV). Diese Vorschrift erlaubt damit Kampfeinsätze in allen Ländern der Welt, da es kein Land ohne Menschenrechtsverletzungen gibt. Und gleichzeitig erhebt die EU auch noch den Anspruch, dass ihr Recht selbst über den nationalen Verfassungen ihrer Mitgliedsstaaten stehe (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 EUV und AEUV) und damit erst recht über der Uno-Charta. Die Uno-Charta hingegen sieht sich als höchsten internationalen Vertrag (Art. 103 Uno-Charta), also auch über dem EU-Recht, und gleichzeitig als unterhalb der nationalen Verfassungen, denn die Uno ist auf die Souveränität der Staaten verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta). Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta enthält das für alle Staaten verbindliche Angriffskriegsverbot.

Dass die EU also im Ergebnis den Anspruch erhebt, dass ihre Vorschrift für Kampfeinsätze für „Werte“ und „Interessen“ (Art. 42 Abs. 5 EUV) alias für „humanitäre Interventionen“ über dem Angriffskriegsverbot der Uno (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) stehe, steht in unvereinbarem Gegensatz zur Uno-Charta.

Gem. Art. 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) sind internationale Verträge, welche mit zwingendem Völkerrecht („ius cogens“) unvereinbare Vorschriften enthalten, nichtig und damit unwirksam – der ganze Vertrag, nicht nur die jeweils betreffende unvereinbare Vorschrift. Die Uno-Charta gehört zum „ius cogens“ (Art. 30 WVRK, Art. 103 Uno-Charta).
Da die Existenz der Europäischen Union auf Art. 1 EUV beruht, bedeutet eine Nichtigkeit des EUV gleichzeitig auch das rechtliche Ende der Existenz der Europäischen Union.

Die Lösung zum Wohle des Friedens und der EU ist es, verbindlich die Auslegung des Art. 42 Abs. 5 EUV konform zur Uno-Charta so einzuschränken, dass diese Vorschrift nicht zur Umgehung des Angriffskriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) verwendet werden darf.

Das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 hat die von Art. 42 Abs. 5 EUV ausgehende Gefahr für den Frieden und für die rechtliche Existenz der EU erst einmal insoweit entschärft (Rn. 255+342+390), als es die Suprantionalisierung der Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) verboten hat. Es hat jedoch nichts dazu erläutert, dass dies vor allem bedeutet, dass die Vorschriften zur GASP (incl. Art. 42 Abs. 5 EUV) nur einen normalen völkerrechtlichen Rang unterhalb der Uno-Charta haben und damit auch nur insoweit angewendet werden dürfen, wie dies mit dem Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) vereinbar ist.

Der vor allem vom Milliardär George Soros finanzierte in 2007 geschaffene Think Tank European Council on Foreign Relations (ECFR) sieht sich als „erste paneuropäische Denkfabrik“ und will nach eigenen Angaben die Debatte über eine „auf europäischen Werten basierende Außenpolitik“ fördern ("Die Denkfabriken", William Engdahl, Kopp-Verlag, S. 156-158).
Dass Art. 42 Abs. 5 EUV der Ideologie der „humanitären Intervention“ entspricht, zeigt auch der Gastartikel von Joschka Fischer (ECFR) in der Welt „EU: Höchste Zeit für eine Stärkung der gemeinsamen Außen-politik“ vom 01.10.2007, wo er u. a. gesagt hat:
Nachdem nun bald mit einem Abkommen über eine neue außenpolitische Struktur zu rechnen ist, wird es für die EU auch höchste Zeit, eine gemeinsame europäische Außen-politik zu konzipieren, die alle Möglichkeiten europäischer Macht in Betracht zieht, um die Werte und Interessen Europas auf der Welt zu fördern“.

Der Europäische Rat hat 2016 auch zur Abschwächung der Kollisionslage eine neue EU-Sicherheitsstrategie verabschiedet, welche anders als ihre Vorgängerin aus dem Jahr 2003 primär auf Diplomatie setzt.

Nichtsdestotrotz steht Art. 42 Abs. 5 EUV weiterhin im EU-Primärrecht. Die EU sollte sich daher von solchen Aufrufen wie dem ihrer Mitglieder Großbritannien und Frankreich sowie der USA vom 21.08.2018 distanzieren.


Die Ideologie der „humanitären Intervention“ und Syrien
Laut der Buchautorin Diana Johnstone wurde das Modell der Intervention für „Werte“ und „Interessen“ während der Präsidentschaft Seiner Exzellenz, des US-Präsidenten Barack Obama, jeweils „mit Frauen an der Spitze“ „auf Libyen, Syrien und die Ukraine angewendet“ (S. 95+96, „Die Chaos-Königin“, Westend-Verlag).

Eine der größten Eskalationsgefahren des Syrien-Konflikts bestand in der Propaganda für „Flugverbotszonen“ in Syrien angesichts von zivilen Opfern von Einsätzen der syrischen Luftwaffe gegen Dschihadisten.

Laut dem WSWS-Artikel „German government aids anti-Assad forces in Syria“ vom 21.08. 2012 hat Joschka Fischer (ECFR) für eine „Flugverbotszone“ für Syrien geworben mit dem Argument, dass eine humanitäre Katastrophe drohe.


Laut Dr. Tim Anderson setzen sich u. a. die Weißhelme für eine Flugverbotszone in Syrien ein (S. 121+140+186 , „Der schmutzige Krieg in Syrien“, Dr. Tim Anderson, Liepsen Verlag).
Die Weißhelme seien von James le Mesurier, einem ehemaligen britischen Soldaten und Söldner der Olive Group, gegründet worden und werden finanziert vermutlich u. a. mit 23 Millionen von USAID und der britischen Regierung (S. 140+141).
In einem Video der Weißhelme über die Folgen eines Luftangriffs der syrischen Armee in 2015 auf Duma, einen damals seit mehr als 3 Jahren von Al Nusra – Front und Islamischer Front besetzten Teil von Damaskus, seien ausschließlich Männer im kampffähigen Alter zu sehen und zwischen ihnen Rettungskräfte mit Jacken der Weißhelme. Der arabische Titel des Videos laute „brennende Märtyrer“ (S. 142).
In einem Video über einen vermeintlichen Chlorgasangriff seien sowohl das Logo der Weißhelme und später das Logo der Al Nusra – Front zu sehen (S. 143+144).
Und in anderen Videos sehe man Weißhelme, welche die Leichen gerade von der Al Nusra – Front exekutierter Personen wegschaffen (S. 144).

Auch die Papiere „Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal
country“ des Think Tanks Brookings Institution aus Juni 2015, „Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“ des Think Tanks CNAS aus Juni 2016 und der am 11.05.2017 im Magazin „Foreign Affairs“ des Think Tanks Council on Foreign Relations erschienene Artikel „The Right Way to Create Safe Zones in Syria“ fordern solche Flugverbotszonen in Syrien, auch wenn sie diese als „Bombardierungsverbotszonen“ (CNAS) bzw. „Sicherheitszonen“ (Brookings Institution und CFR) bezeichnen.

Wie man diese Zonen auch nennt, es läuft darauf hinaus, dass letztlich westliche und russische Truppen in unmittelbare Kampfhandlungen miteinander geraten.

Alle diese unterschiedlichen Kampagnen folgen der Ideologie der „humanitären Intervention“, indem sie wie selbstverständlich Kampfeinsätze unter Umgehung des Uno-Sicherheitsrats und des Angriffkriegsverbots (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) fordern schon bei schweren Menschenrechtsverletzungen und bei unter das Römische Statut fallenden Straftaten, anstatt ganz normal den Fall dem International Strafgerichtshof vorzulegen.

Und da die Ideologie der „humanitären Intervention“ darin ziemlich beliebig ist, ob der militärische Eingriff auf der Seite der Regierung oder der bewaffneten Opposition erfolgt, erstaunt es kaum, dass gar nicht abgewartet wird, bis erwiesen ist, wer überhaupt die Schuld trägt, und dass die Verluste an Menschenleben von Zivilisten durch Bombardierung in Syrien und im Irak nur einseitig in die Betrachtung einbezogen werden.

Als am gefährlichsten für den Weltfrieden jedoch haben sich Chemiewaffeneinsätze gegen die syrische Zivilbevölkerung erwiesen. Und die Gefahr wächst derzeit erneut zusehends.


Die aktuell wachsende Eskalationsgefahr durch einen mutmaßlich bevorstehenden False Flag - Chemiewaffenangriff


Am 21.08.2018, genau 5 Jahre nach dem Chemiewaffenzwischenfall in Ghouta vom 21.08.2013, der den Syrien-Konflikt das erste Mal sehr knapp bis vor die Eskalation zum thermonuklearen Krieg geführt hatte, haben die Atommächte USA, Großbritannien und Frankreich in einer gemeinsamen Stellungnahme des damaligen Verbrechens gedacht, welches sie weiterhin der syrischen Regierung zuordnen.
In der Stellungnahme sagen sie auch, dass sie, wie sie gezeigt haben, „angemessen antworten werden auf jeglichen weiteren Gebrauch von Chemiewaffen durch das syrische Regime“, und dass sie entschlossen bleiben, „zu handeln, wenn das Assad- Regime erneut chemische Waffen gebraucht“.

Laut dem Sputniknews-Artikel „Weißhelme bringen Giftsubstanzen in Terroristen-Lager in Idlib – Russland“ vom 26.08.2018 hat die dschihadistische Propaganda-Organisation „Weißhelme“ nach Erkenntnissen des russischen Versöhnungszentrums, welches sich auf mehrere unabhängige Quellen beruft, eine große Menge Giftstoffe mit 2 LKWs gebracht in eine von der Terrororganisation Ahrar al-Sham kontrollierte Lagerhalle in Saraqib in der Provinz Idlib und von dort ohne Kennzeichnung in den Süden von Idlib.

Das russische Verteidigungsministerium rechnet damit, dass ein Chemiewaffenanschlag von Hayat Tahrir al-Sham (Al Qaida in Syrien) verübt werden soll, den diese Terroristen dann auf die syrische Regierung schieben würden, um neue Luftangriffe der USA, Groß-britanniens und Frankreichs auf Syrien zu provozieren. Die USA haben am 25.08.2018 einen Zerstörer mit 28 Marschflugkörpern ins Mittelmeer verlegt, ein weiteres Schiff mit 56 Marschflugkörpern in den Persischen Golf und einen strategischen Bomber nach Katar. Syrien hat seine Luftabwehr in Alarmbereitschaft versetzt (Sputniknews-Artikel „Syrische Luftabwehr in höchste Gefechtsbereitschaft versetzt – Medien“ vom 27.08.2018).

Laut dem Southfront-Artikel „Foreign Specialists arrived in Syria to stage chemical attack: Russian Defense Ministry“ vom 26.08.2018 hat das russische Verteidigungsministerium die Vermutung geäußert, dass bereits innerhalb der nächsten 48 Stunden ein Chemiewaffenangriff stattfinden könnte. Als mögliche Schauplätze nennt der Artikel die Siedlung Hbit (laut dem russischen Versöhnungszentrum in Syrien vorliegenden Informationen) oder Kafr Zita (laut dem russischen Verteidigungs-ministerium vorliegenden Informationen).

Selbst wenn die syrische Armee ihre geplante Offensive gegen die Dschihadisten in Idlib erst einmal weiter aufschieben sollte, weil man ihr ohne ihre Involvierung in Kampfhand-lungen in der Region einen False Flag Chemiewaffenanschlag logischerweise nicht unter- schieben könnte, kann dieses Szenario sehr schnell auch dadurch zustande kommen, dass sich am vorletzten Wochenende (also 25.+26.08.2018) Tausende Milizen mit gepanzerten Fahrzeugen in Inlib formiert haben, um Positionen der Regierungstruppen im Norden Hamas und im Südwesten von Aleppo anzugreifen (Southfront-Artikel „US brings more cruise missile carriers to Middle East, Syrian air defense prepare to repel strikes“ vom 27.08.2018).

Der nationale Sicherheitsberater der USA, John Bolton, hat bereits am 22.08.2018 mit einer „sehr starken“ Antwort gedroht, falls die syrische Regierung Chemiewaffen einsetzen sollte. Das russische Verteidigungsministerium rechnet damit, dass der mutmaßlich in Vorbereitung befindliche Chemiewaffenzwischenfall als Vorwand dienen wird für Luftangriffe von USA, Großbritannien und Frankreich auf syrische Regierungsziele.
Siehe die Artikel von Global Research vom 26.08.2018 und von der Deutschen Welle vom 25.08.2018.

Laut dem Sputniknews-Artikel „Befreiungsschlag von Idlib: Auf Washingtons Provokation folgt Moskaus Überraschung“ vom 28.08.2018 hat Russland nun innerhalb von 5 Tagen mit dem Dreh der Filmaufnahmen einer erneuten „C-Waffen-Attacke“ gerechnet. Außerdem hat Russland nun 14 Schiffe und 2 U-Boote im östlichen Mittelmeer und ist dabei, die syrische Luftabwehr erheblich zu verstärken.

Laut dem Farsnews-Artikel „White Helmets' Cargo Transferred to Terrorists' Warehouse in Idlib“ vom 29.08.2018 hat der arabisch-sprachige TV-Kanal von al-Mayadeen berichtet, dass laut gut informierten Quellen über 250 Mitglieder der Weißhelme dabei seien, sich auf eine gestellte Rettungsaktion nach einem gestellten Chemiewaffenangriff vorzubereiten.

Laut dem RT-Artikel und -Video „Syrien: Planen Terror-Helme einen inszenierten Chemiewaffenangriff?“ vom 29.08.2018 ist, wenn es zu einem der syrischen Regierung untergeschobenen Chemiewaffenangriff kommt, „das Risiko einer internationalen Eskalation sehr hoch“. Zumindest diskutieren USA und Russland miteinander, wie ein Chemiewaffenangriff verhindert werden kann. Im Uno-Sicherheitsrat hat Ihre Exzellenz, die britische Uno-Botschafterin, Frau Karen Pierce, bezweifelt, dass Syrien wirklich keine Chemiewaffen mehr habe, und die Vermutung geäußert, dass Russland mit seinen angeblichen Informationen eher versuche, den Narrativ für den Fall eines solchen Angriffs vorab festzulegen.

Laut dem Parstoday-Artikel „USA erstellen Angriffsliste für Ziele in Syrien“ vom 01.09.2018 haben die USA inzwischen eine vorläufige Liste erstellt, welche Standorte sie in Syrien prompt angreifen wollen im Falle eines Chemiewaffenangriffs durch die syrische Regierung. Der Plan für einen Angriff auf Syrien ist laut dem Artikel noch nicht getroffen worden. Nach Einschätzung von Parstoday haben jedoch schon seit einigen Tagen „westliche Medien Propagandazüge in Gang gesetzt“ zur Vorbereitung der Weltöffentlichkeit auf einen Angriff der USA auf Syrien.


Die Welt stand in Syrien schon mehrfach am Rande einer globalen Eskalation.
Die Anspielung Ihrer Exzellenzen, der Regierungschefs der USA (Donald Trump), Großbritanniens (Theresa May) und Frankreichs (Emmanuel Macron) vom 21.08.2018, dass sie gezeigt haben, „dass sie angemessen antworten werden“, bezieht sich auf ihre Luftangriffe auf Syrien von Samstag, dem 13.04.2018.

Makabererweise war die Welt Anfang der betreffenden Woche im April 2018 kurz vor einer globalen Eskalation. Damals hatten die Weißhelme einen Chemiewaffenzwischenfall in Douma (Ost-Ghouta) nur vorgetäuscht, wie die spätere Aussage von Hassan Diab, einem Jungen, der für das Propaganda-Video, was angebliche Giftgasopfer zeigen sollte, instrumentalisiert worden ist, zeigt. Die Truppen der USA, Russlands und Syriens auf syrischem Territorium sowie die iranische strategische Luftabwehr wurden damals in Alarmbereitsschaft versetzt. Die diplomatischen Gesprächskanäle mit Russland waren bereits durch den Fall Skripal verringert. Russland hatte mit Vergeltung gegen US-Schiffe gedroht für den Fall von US-Luftangriffen auf das syrische Regierungsviertel oder auf russische Truppen. China hatte seine Flotte im Mittelmeer unter russisches Kommando gestellt. Noch rechtzeitig haben die US-Streitkräfte damals laut dem Spiegel Russland (ohne Zielangaben) vor den am 13.04.2018 erfolgten Luftangriffen der USA, Großbritanniens und Frankreichs gewarnt, um dabei keine russischen Soldaten zu treffen.

Auch in der Zeit von Juni bis in die erste Woche des Juli 2017 drohte der Syrien-Konflikt gleich an mehreren Stellen akut zu eskalieren. Die USA hatten damals mehrfach Truppen von Schiiten bzw. syrische Regierungstruppen beschossen, welche sich dem von den USA besetzten Gebiet bei Al-Tanf im Südosten Syriens näherten. Die USA hatten ein syrisches Flugzeug abgeschossen, welches vermutlich aus Versehen kurdische Truppen bombardiert hatte; daraufhin setzte Russland die Kommunikation mit den USA zur Vermeidung direkter Zusammenstöße im syrischen Luftraum aus. Saudi-Arabien drohte damals, russische Truppen in Syrien anzugreifen, wenn Russland „seine chaotischen Bombenangriffe fortsetzt“ (Zitat aus Sputniknews-Artikel vom 27.06.2017 „Syrien-Konflikt in neues Stadium: Wer gegen wen?“). Die USA drohten im Juni 2017 Syrien, Russland und Iran für den Fall weiterer Chemiewaffenzwischenfälle; Russland und Syrien äußerten konkrete Vermutungen, wo in Syrien Dschihadisten diese damals vorbereiteten. Die USA verlegten Ende Juni 2017 zwei Flugzeugträger vor die syrische Küste, um ihre Drohung zu untermauern.

Im Februar 2016 wollte Saudi-Arabien ein ad-hoc Bündnis mit zahlreichen anderen sunnitischen Staaten, welches zur Bekämpfung von Isis geschaffen worden war, dafür benutzen, in Syrien und Irak einzumarschieren. Die dafür von Saudi-Arabien um Unterstützung ersuchte NATO lehnte ab, sodass der Weltkrieg im Februar 2016 ausblieb.

Sehr knapp verhindert wurde die Eskalation bis zum Atomkrieg am 31.08.2013. Nach dem Chemiewaffenangriff in Ghouta vom 21.08.2013 hatten die USA vorschnell Syrien der Täterschaft beschuldigt, obwohl für jeden im Internet sichtbare Indizien ebenso auch auf verschiedene Gruppen von Dschihadisten hindeuteten. Die Luftangriffe der USA sollten am 01.09.2013 oder 02.09.2013 beginnen. Während laut damaligem AFP-Ticker morgens früh noch alle Vorbereitungen dafür liefen, wurden die Angriffe am Nachmittag amerikanischer Zeit des 31.08.2013 erst einmal abgesagt. Wie die Deutschen Wirtschaftsnachrichten am 01.09.2013 enthüllten, lag das daran, dass der US-Generalstab am 31.08.2013 entdeckt hatte, dass die USA keine „Exit-Strategie“ (aus der Eskalationsspirale) hatten. Von entscheidender Bedeutung für die damals sehr knappe Verhinderung der globalen Eskalation ist gewesen, dass der US-Generalstab am 31.08.2013 gerade noch rechtzeitig erfahren hat, dass Russland bereits seine Luftwaffe für Angriffe auf Saudi-Arabien als Vergeltung für die erwarteten US-Luftangriffe auf Syrien bereit gemacht hatte; diese am 27.08.2013 in der EU Times und am 29.08.2013 in Business Insider und in Mintpressnews veröffentlichte Information hat den US-Think Tank Council on Foreign Relations am 31.08.2013 erreicht; der CFR hatte sich am 26.08.2013 noch optimistisch geäußert, dass sich die Eskalation bzgl. der geplanten US-Luftangriffe eingrenzen ließe. Später enthüllte der CFR, dass Ende August 2013 eine Armee von 50.000 von Saudi-Arabien bereitgestellten Söldnern auf jordanischen Territorium auf ihren Einsatzbefehl gegen Syrien gewartet hatte.

All diese Beinahe-Eskalationen sind nur möglich gewesen durch die Ideologie der „humanitären Intervention“.

Das das deutsche Bundesverfassungsgericht, aus was für Gründen auch immer, sich unseren zulässigen und begründeten Verfassungsklagen vom 17.03.2016 (2 BvR 576/16), vom 18.10.2016 (2 BvR 2174/16) und vom 17.06.2017 (2 BvR 1400/17) nicht stellen wollte, ist nun die Weltgemeinschaft gefragt, die „humanitäre Intervention“ vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag zu bringen.

Es ist höchste Zeit, dass die Ideologie der „humanitären Intervention“ als das bloßgestellt wird, was sie ist:

Eine Strategie zur systematischen Umgehung des Angriffkriegsverbots und des Uno-Sicherheitsrats und damit eine Gefahr für den Weltfrieden, sowie für das Friedens-, das Menschenrechts- und das Straffrechtssystem der Vereinten Nationen.

Wir brauchen einen stabilen Weltfrieden und Rechtssicherheit. Der Internationale Gerichtshof muss für die Stärkung der Uno-Charta und für die Ächtung der „humanitären Intervention“ sorgen.
Die bisherigen Beinahe-Eskalationen des Syrien-Konflikts liefern genug Stoff, um die erforderliche einfache Mehrheit in der Uno-Vollversammlung für die Beauftragung des IGH zu erreichen.

Welche Staaten haben den Mut, hierzu endlich in der Uno-Vollversammlung ein IGH-Gutachten zu beantragen?

V.i.S.d.P.: Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal


Quellen für die aktuell deutlich erhöhte Eskalationsgefahr, die jederzeit akut werden kann

gemeinsame Stellungnahme der USA, Großbritanniens und Frankreichs vom 21.08.2018

Sputniknews-Artikel „Weißhelme bringen Giftsubstanzen in Terroristen-Lager in Idlib – Russland“ vom 26.08.2018

Sputniknews-Artikel „Syrische Luftabwehr in höchste Gefechtsbereitschaft versetzt – Medien“ vom 27.08.2018

Southfront-Artikel „US brings more cruise missile carriers to Middle East, Syrian air defense prepare to repel strikes“ vom 27.08.2018

Southfront-Artikel „Foreign Specialists arrived in Syria to stage chemical attack: Russian Defense Ministry“ vom 26.08.2018

Artikel von Global Research vom 26.08.2018 und von der Deutschen Welle vom 25.08.2018

Sputniknews-Artikel „Befreiungsschlag von Idlib: Auf Washingtons Provokation folgt Moskaus Überraschung“ vom 28.08.2018

Farsnews-Artikel „White Helmets' Cargo Transferred to Terrorists' Warehouse in Idlib“ vom 29.08.2018

RT-Artikel und -Video „Syrien: Planen Terror-Helme einen inszenierten Chemiewaffenangriff?“ vom 29.08.2018

Parstoday-Artikel „USA erstellen Angriffsliste für Ziele in Syrien“ vom 01.09.2018


Quellen für die Beinahe-Eskalation im April 2018

RT Deutsch – Artikel vom 19.04.2018 „Giftgas in Duma“: Aussagen eines Teilnehmers im „Beweisvideo“ sprechen für Fälschung

Spiegel-Artikel „Was über die Luftangriffe gegen Syrien bisher bekannt ist“ vom 14.04.2018

Artikel der Rosskijskaja Gazeta und der Russkaja Wesna vom 10.04.2018 über die Unterstellung der chinesischen Flotte im Mittelmeer unter russisches Kommando für den Fall eines größeren Angriffs auf Syrien und über die Anfrage Russlands an Iran für die Nutzung iranischer Flugplätze für russische Kampfjets und strategische Bomber

Reseau International – Artikel „Des navires de guerre chinois en Méditerranée reçoivent l’ordre de rallier la marine russe en cas d’une attaque massive contre la Syrie “ vom 10.04.2018

-Sputniknews-Artikel „USA verlegen Einsatzgruppe mit Flugzeugträger ins Mittelmeer“ vom
10.04.2018
Southfront-Artikel „MACRON: ANY FRENCH STRIKES WILL TARGET ASSAD’S
CHEMICAL WEAPONS STOCKS“ vom 10.04.2018

-Global Resarch – Artikel „Breaking: Russian Forces in Syria Are on Combat Alert: U.S. Considers Attacks Directed against Syrian Government Forces“ vom 08.04.2018

-Tagesschau-Artikel „US-Drohung alarmiert syrische Armee“ vom 10.04.2018

-RT Deutsch – Artikel „Trump: Es geht um Humanität- Werden in 24 bis 48 Stunden auf
Giftgasangriff in Syrien antworten“ vom 10.04.2018

-Sputniknews-Artikel „Trump verliert Putins Respekt“ vom 27.03.2018

-Schweizer Morgenpost -Artikel „Gitbefehl von Theresa May?“ vom 27.03.2018

-CFR-Artikel „Russia's Poisonous Message to the World“ vom 23.03.2018

-CSIS-Artikel „Russian Media responds to Poisonous Attack on Former Spy with Conspiracy Theories“ vom 13.03.2018

-Sputniknews-Artikel „Enthauptungsschlag gegen Damaskus: Russland gibt Kontra – USA lenken um“ vom 26.03.2018

-Verstärkung der US-Marinepräsenz vor Syrien für Luftangriffe im Falle von Chemiewaffen-
Einsätzen sowie von General Sergey Rudskoi (russischer Generalstab) vermutete geplante Chemiewaffeneinsätze durch FSA in Deraa und Al-Nusra Front in Idlib laut Soutfront-Artikel
U.S. DEPLOYS NAVAL STRIKE GROUPS FOR ATTACKS ON SYRIA, TRAINS MILITANTS FOR FALSE FLAG CHEMICAL ATTACKS“ vom 17.03.2018

-Drohung von Ihrer Exzellenz, der US-Botschafterin bei den Vereinten Nationen, Frau Nikki Haley, vom 12.03.2018 mit US-Angriffen auf syrische Regierungstruppen im Falle von Chemiewaffeneinsätzen laut Southfront-Artikel „SYRIAN WAR REPORT – MARCH 13, 2018: US OFFICIALLY THREATENS TO STRIKE SYRIAN ARMY“ vom 13.03.2018

-Drohung des russischen Generalstabs mit Vergeltung für den Fall von US-Angriffen auf das syrische Regierungsviertel oder auf russische Truppen in Syrien laut Sputniknews-Artikel „Russlands Generalstab warnt USA: Bei Angriff auf Damaskus wird zurückgeschossen“ vom 14.03.2018

-Sputniknews-Artikel „Syrien: US-Instrukteure bereiten Kämpfer für Provokationen mit C-Waffen vor“ vom 17.03.2018

-Voltairenet-Artikel vom 14.03.2018 „Zwei Labors von Chemiewaffen entdeckt bei den syrischen moderaten Rebellen"

-Voltairenet-Artikel „Das Vereinigte Königreich versucht drei chemische Angriffe unter falscher Flagge“ vom 21.03.2018

-Voltairenet-Artikel „Vier Tage, um einen kalten Krieg zu erklären“ vom 21.03.2018

-Sputniknews-Artikel „Syrische Regierung: Chemiewaffenangriff in Idlib in Vorbereitung“ vom 27.03.2018


Quellen für Beinahe-Eskalation Juni/Juli 2017

drohende Eskalation zwischen USA und Syrien bei Al-Tanf im Juni 2017

drohende Eskalation zwischen USA und Russland nach Abschuss eines syrischen Flugzeugs durch USA als Antwort auf vermutete syrische Bombardierung von Kurden in Raqqa im Juni 2017

Drohungen Saudi-Arabiens gegen Russland im Juni 2017

Drohungen der USA gegen Syrien, Russland und Iran für den Fall weiterer Chemiewaffen-Zwischenfälle im Juni 2017
http://hosted.ap.org/dynamic/stories/U/US_UNITED_STATES_SYRIA?
SITE=AP&SECTION=HOME&TEMPLATE=DEFAULT&CTIME=2017-06-26-22-03-04

russische und syrische Vermutungen hinsichtlich Vorbereitungen durch Dschihadisten, Chemiewaffen in Syrien einzusetzen

Verlegung von 2 US-Flugzeugträgern vor die syrische Küste für den Fall von Chemiewaffeneinsätzen durch die syrische Armee laut Sputniknews – Artikel „Bereit zum Angriff – USA stationieren Schiffe und Flugzeuge bei Syrien“ vom 29.06.2017 (unter Berufung auf CNN)


Quellen zur Beinahe-Eskalation im Februar 2016:

-Training von 150.000 Soldaten aus verschiedenen sunnitischen Ländern in Saudi-Arabien für mögliche Intervention in Syrien laut Artikeln vom 06.02.2016 von Veterans Today („Iran: 150,000 Saudi Mercenaries Ready to Enter Syria“, unter Berufung auf Fars News Agency) und Sputniknews (Artikel „Saudi-Arabien plant Syrien-Bodenoffensive: Warten 150.000 Soldaten auf US-Befehl?“)

-NATO lehnte auf ihrem Gipfel vom 08.02.2016 Einsatz von Bodentruppen zur Unterstützung einer möglichen saudisch geführten Intervention in Syrien ab (laut Tagesspiegel-Artikel „Russland warnt USA vor 'Weltkrieg' “ vom 12.02.2016)


Quellen zum am 31.08.2013 sehr knapp verhinderten Weltkrieg

-EU Times vom 27.08.2013 zur Vergeltungsdrohung Russlands und entsprechender Vorbereitung

-Tagesschau-Artikel „Auf keinen Fall wie Bush“ vom 28.08.2013 (mit vermutetem Beginn der US-Luftangriffe auf Syrien zwischen 29.08. und 01.09.2013)

-Standard-Artikel „Putin fordert Verzicht auf Angriff gegen Syrien“ vom 31.08.2013 (mit
vermutetem Beginn jeden Augenblick möglich)

-taz-Artikel „USA können ohne London losschlagen“ vom 31.08.2013 (mit vermutetem
Beginn kurze Zeit nach Abzug der Uno-Inspekteure)

-Deutsche Wirtschaftsnachrichten – Artikel vom 01.09.2013 „Historische Blamage: Meuterei der US-Militärs zwang Obama zum Rückzug“ (belegt, dass damals keine Strategie zum Ausstieg aus der Eskalationsspirale („Exit Strategie“) vorhanden gewesen ist)

-Voltairenet-Artikel „Laut Foreign Policy würde Saudi-Arabien einen Angriff auf Syrien
vorbereiten“ vom 08.11.2013 (über die 50.000 für September 2013 in Jordanien für Saudi-Arabien zum Angriff auf Syrien bereit stehenden Söldner)

-Sputniknews-Artikel „Russland schützte Syrien vor massivem NATO-Raketenangriff“ vom
15.08.2016 (über die russische Einschätzung zur Größenordnung der für Anfang September 2013 vorgesehen gewesenen US-Luftangriffe auf Syrien)


zur schon in 2012 entdeckten Ausbildung von Dschihadisten an Chemiewaffen:

-Global Research – Artikel von Prof. Dr. Michel Chossudovsky „The Syria Chemical-Weapons Saga: The Staging of a US-NATO Sponsored Humanitarian Desaster“ vom 12.12.2012 (über die westliche Schulung von Dschihadisten in Syrien im Umgang mit Chemiewaffen)


Verfassungsbeschwerden zum Syrien-Einsatz







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