Unser Politikblog | 24.07.2020
Das Ministerium für Arbeit, Soziales
und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.06.2020 auf die
Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt
geantwortet:
„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den im
Rahmen der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in
Sachsen-Anhalt umgesetzten Maßnahmen. In der nachstehenden
Beantwortung beziehen wir uns auf jene Fragen, die in Zusammenhang
mit den landesseitig eingeleiteten Schritten stehen.
Die Rechtsgrundlage der in
Sachsen-Anhalt eingeleiteten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist
§32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die
Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten zu erlassen. Ziel ist, Menschen zu schützen und zu
verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Durch den
vorherrschenden Übertragungsweg mittels Tröpfcheninfektion z. B.
durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch
asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von
Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und
beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen
von Menschen vor. Die alarmierende Situation in anderen Ländern, vor
allem den USA und Südamerika, verdeutlicht, dass die Lage nach wie
vor Ernst ist und es um Leben und Tod geht. Die Beschränkungen
tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung
einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können.
Das muss erreicht werden, um das Gesundheitssystem nicht zu
überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung
der an COVID-19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle
bereit zu halten.
In Sachsen-Anhalt besteht keine
allgemeine Maskenpflicht. Seit dem 23.04.2020 müssen aber
Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen
Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc.
sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund
und ihre Nase bedecken. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren,
nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und
Kosmetikstudios benötigen eine Mund-Nasen-Bedeckung. In den
Bereichen von Museen etc., in denen die Abstandsregelungen nicht
eingehalten werden können (bspw. In engen Gängen), soll ebenfalls
eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hierdurch soll die
Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch
Husten, Niesen oder Aussprache verringer werden. Ausreichend ist eine
textile Barriere: Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken
etc. aus Bumwolle oder anderem geeignetem Material. Dies können auch
in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie
beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch
ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein.
Das Nicht-Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht bußgeldbewährt. Folgende
Personengruppen brauchen keine Bedeckung zu tragen:
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.
Abschließend erkläre ich mein
Einverständnis zu den Datenschutzinformationen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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