Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

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Samstag, 25. Juli 2020

Antwort aus Hamburg auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 25.07.2020

Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hat am 08.07.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:


„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,
bitte entschuldigen Sie die zeitliche Verzögerung bei der Beantwortung Ihres Anliegens. Uns erreicht derzeit eine sehr hohe Anzahl an Anfragen rund um die Corona-Pandemie, deren Beantwortung viel Zeit in Anspruch nimmt.
Zu Ihren Fragen können wir Folgendes sagen:
Hamburg befindet sich als Stadtstaat und Ballungsraum in der Corona-Pandemie in einer sehr besonderen Lage. Infektionen können sich in Hamburg sehr viel schneller auch unkontrolliert verbreiten, als dies in einem Flächenland der Fall ist. Es muss daher gut abgewogen werden, wie schnell Lockerungen vorgenommen werden können. Die Hamburgerinnen und Hamburger waren insgesamt sehr diszipliniert, weshalb die Infektionszahlen auf einem verhältnismäßig niedrigen Niveau sind. Dieser Erfolg darf nicht durch zu schnell vorgenommene Lockerungen gefährdet werden. Alle Maßnahmen wurden getroffen, um die Hamburger Bevölkerung bestmöglich vor der Corona-Pandemie zu schützen.
Zu den Fragen 1. – 4.: Eine von Ihnen erwähnte Schock-Strategie ist dem Hamburger Senat nicht bekannt. Die politisch verantwortlichen haben sich jederzeit von der Maxime leiten lassen, die Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Dabei haben sie jederzeit die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen im Blick gehabt und etwaige Grundrechtseinschränkungen nach gründlicher Abwägung zum Wohle der Gemeinschaft und zum Schutz von Menschenleben getroffen.
5. Hierzu sind uns keine Daten bekannt.
6. Diese Daten wurden nicht erhoben.
7. Die Basis der Politik des Hamburger Senats ist es, die universellen Menschenrechte jederzeit zu schützen und zu beachten.
8. siehe Antwort zu Frage sieben.
9. Die Hamburgische Bürgerschaft hat gemäß § 52 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft einen Sonderausschuss „Bewältigung der Corona-Krise“ eingesetzt.
10. Der Hamburger Senat berät intern regelmäßig, sowie auch intensiv mit der Bundesregierung und den Ländern. In diese Beratungen fließen jeweils die aktuellen Erkenntnisse von Expertinnen und Experten, insbesondere des RKI, ein. Hamburg hält an der Strategie fest, besondere Infektionsrisiken durch entsprechende Auflagen zu Hygiene und Mindestabständen zu verringern.
11. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern und Menschenleben zu retten.
12. Durch unterschiedliche Aktivitäten – unter anderem den Einsatz junger Freiwilliger – konnten viele Ausgabestellen der Tafeln wieder hergestellt werden. Unter Beachtung der geltenden Auflagen können insofern viele Ausgaben wieder erfolgen. Grundsätzlich sind durch die sozialstaatlichen, existenzsichernden Leistungen die Möglichkeiten zur Lebensmittelbeschaffung gesichert und das Menschenrecht auf Nahrung gewährleistet durch die Auszahlung der Leistungen, von denen verfassungsgerichtlich festgestellt ist, dass sie das Existenzminimum gewährleisten.
13. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
14. Ab dem 27. April gilt in Hamburg eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen (im Einzelhandel) und auf Wochenmärkten, da es hier unter Umständen schwierig werden kann, die Abstandsregeln einzuhalten. Darüber hinaus können Krankenhäuser ergänzende Maßnahmen festlegen, um die vulnerablen Personengruppen in den Häusern zu schützen. Seitens des Hamburger Senats besteht keine Verpflichtung für Schwangere oder Entbindende, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Menschen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht grundsätzlich ausgenommen.
15. Der Hamburger Senat hat jederzeit zwischen denen von Ihnen benannten Grundrechten und dem notwendigen Infektionsschutz der Bevölkerung abgewogen, um die Überlastung des Gesundheitssystem zu verhindern und Menschenleben zu retten.
16. In Hamburg besteht keine allgemeine Maskenpflicht, sondern die Verpflichtung, in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (im Öffentlichen Personennahverkehr, beim Einkaufen im Einzelhandel und auf Wochenmärkten). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben soll dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Durch eine solche nicht medizinische Maske sollen Tröpfchen, die beim Husten, Niesen oder Sprechen entstehen, abgefangen werden. So kann soll das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werden (Fremdschutz).
17. Diese Zahlen werden in Hamburg nicht erhoben.
18. Die Anzahl der Personen, bei denen nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin die COVID-19-Infektion als todesursächlich festgestellt wurde, beträgt am 16. Juni 2020 228 Personen.
19. – 21. Mit diesen Fragen hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
22. Der Senat setzt sich mit aller Kraft dafür ein, Unternehmensinsolvenzen oder den Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Corona-Pandemie zu vermeiden. Senator Westhagemann steht im regelmäßigen Austausch mit vielen Unternehmen, den Verbänden, Kammern und Gewerkschaften. Zudem hat Hamburg, abgestimmt auf die Maßnahmen der Bundesregierung, umfangreiche Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige aller Branchen auf den Weg gebracht und nun zusätzlich ein Konjunktur- und Wachstumsprogramm aufgelegt. Eine Bilanz über den Hamburger Schutzschirm der letzten drei Monate sowie das gerade aufgelegte Konjunktur- und Wachstumsprogramm gibt es hier: https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/13965258/2020-06-16-bwvi-corona-zwischen-bilanz/
23. Der Hamburger Senat hatte noch im März 2020 einen passgenauen Hamburger Schutzschirm für die Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen auf den Weg gebracht (Bürgerschafts-Drs. 22/43, 22/44), dessen Instrumente und Maßnahmen nach der heutigen Zwischenbilanz eine hohe Wirksamkeit entfaltet haben: Bis Ende Mai konnte zusammen mit den steuerlichen Hilfen eine Finanzwirksamkeit der Maßnahmen von bislang weit über 3 Mrd. Euro erzielt werden. Neben steuerlichen Hilfsmaßnahmen in einem Umfang von rund 2,9 Mrd. Euro fällt insbesondere die Hamburger Corona Soforthilfe ins Gewicht, bei der mittlerweile über eine halbe Milliarde Euro ausgezahlt wurde, davon über 200 Millionen Euro aus Landesmitteln. Mit 64.601 gestellten Anträgen ist die Hamburger Corona Soforthilfe aus Sicht des Senats ein voller Erfolg.
24. In Hamburg mussten keine Krankenhäuser schließen. Auch über Kurzarbeit oder Entlassungen hat die Gesundheitsbehörde keine Kenntnis. Die Krankenhäuser bekommen für fehlende Patientinnen und Patienten sowie für nicht belegte Betten entsprechende Ausgleichszahlungen von den Krankenkassen über das Bundesamt für Soziale Sicherung.
25. Bitte wenden Sie sich in dieser Frage an die Bundesregierung.
26. Damit hat sich der Hamburger Senat noch nicht befasst.
27.- 30. Dazu liegen uns keine Erkenntnisse vor.
Mit freundlichen Grüßen
...
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei
Pressestelle “


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Freitag, 24. Juli 2020

Antwort aus Sachsen-Anhalt auf unsere Presseanfrage zu den Corona-Maßnahmen


Unser Politikblog | 24.07.2020

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat am 18.06.2020 auf die Presseanfrage von Unser Politikblog vom 12.06.2020 wie folgt geantwortet:



„Sehr geehrte Frau Hassel-Reusing,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu den im Rahmen der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt umgesetzten Maßnahmen. In der nachstehenden Beantwortung beziehen wir uns auf jene Fragen, die in Zusammenhang mit den landesseitig eingeleiteten Schritten stehen.

Die Rechtsgrundlage der in Sachsen-Anhalt eingeleiteten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ist §32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind die Landesregierungen ermächtigt, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Ziel ist, Menschen zu schützen und zu verhindern, dass sich das Corona-Virus schnell ausbreitet. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg mittels Tröpfcheninfektion z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen vor. Die alarmierende Situation in anderen Ländern, vor allem den USA und Südamerika, verdeutlicht, dass die Lage nach wie vor Ernst ist und es um Leben und Tod geht. Die Beschränkungen tragen dem Schutz der Bevölkerung Rechnung, da sie eine Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen zumindest verzögern können. Das muss erreicht werden, um das Gesundheitssystem nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der an COVID-19 Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

In Sachsen-Anhalt besteht keine allgemeine Maskenpflicht. Seit dem 23.04.2020 müssen aber Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr sowie dem öffentlichen Fernverkehr, also in Omnibussen, Bahnen, Straßenbahnen, Taxen etc. sowie Kund*innen und Besucher*innen in Ladengeschäften ihren Mund und ihre Nase bedecken. Auch Kund*innen von Frisören und Barbieren, nichtmedizinischen Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios und Kosmetikstudios benötigen eine Mund-Nasen-Bedeckung. In den Bereichen von Museen etc., in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (bspw. In engen Gängen), soll ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Hierdurch soll die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen oder Aussprache verringer werden. Ausreichend ist eine textile Barriere: Schals, Tücher, Buffs, selbstgeschneiderte Masken etc. aus Bumwolle oder anderem geeignetem Material. Dies können auch in jedem Haushalt vorzufindende Dinge aus Baumwollstoff, wie beispielsweise ein Geschirrtuch aus Baumwolle, ein T-Shirt aber auch ein Halstuch aus Rohseide, usw. sein.

Das Nicht-Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht bußgeldbewährt. Folgende Personengruppen brauchen keine Bedeckung zu tragen:

  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Gehörlose und schwerhörige Menschen, da sie in ihrer Kommunikation darauf angewiesen sind, von den Lippen des Gegenübers ablesen zu können. Gleiches gilt für deren Begleitpersonen und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren.

Abschließend erkläre ich mein Einverständnis zu den Datenschutzinformationen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag





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Sonntag, 5. Juli 2020

Interview mit Anja Lehnertz zur Maskenpflicht unter der Entbindung und zur Auswirkung von Corona auf die Arbeit der Hebammen


Unser Politikblog | 05.07.2020

Unser Politikblog sprach mit der Hebamme Anja Lehnertz über die Auswirkungen von Corona sowie der Corona-Maßnahmen auf die Arbeit der Hebammen. Geburtsvorbereitungskurse werden auf online umgestellt. Die Versorgung des medizinischen Personals mit coronagerechter Schutzkleidung ist verbesserungsbedürftig. Gleichzeitig verlangen viele Krankenhäuser zur Vermeidung von Ansteckungen mit Corona auch von gesunden Gebärenden, dass sie unter der Geburt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Solche Masken schützen vor Bakterien, nicht aber vor Viren, weil diese viel kleiner als die Poren der Masken sind. Sie behindern aber die Atmung und so das Wegatmen der Wehen und setzen damit die Frauen bei der Entbindung so erheblichen unnötigen Schmerzen aus, was in Menschenrechte wie die auf Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 1 EU-Grundrechtecharta), auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 EU-Grundrechtecharta), auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt, Art. 12 Uno-Frauenrechtskonvention, Art. 24 Uno-Kinderrechtskonvention) sowie auf das Rechte auf das Verbot von erniedrigender unmenschlicher Behandlung (Art. 7 Uno-Zivilpakt) eingreift. Die Väter dürfen seit Corona erst sehr spät beim Geburtsvorgang dabei sein, obwohl ihre Anwesenheit meist die Zuversicht der Mütter stärkt und sich so positiv auf die Geburt auswirkt. Es braucht mehr Druck von Seiten der Eltern zum Schutz der Menschenrechte der Schwangeren auch beim Umgang mit Corona.




Donnerstag, 21. Mai 2020

Was die Corona-Maßnahmen mit dem ESM zu tun haben


Unser Politikblog | 21.05.2020

„Eine schreckliche Schönheit war geboren.“
Die Errichtung eines korporatistisch-faschistischen Wirtschaftssystems, in welchem Konzerne an der Ausübung hoheitlicher Macht beteiligt werden, und den man heute verharmlosend „Gewährleistungsstaat“ nennt, ist gar nicht so einfach. Deutschland hat in seinem Grundgesetz wegen der schlimmen Erfahrungen mit der IG Farben sogar ein eigenes Grundrecht, den sogenannten Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG), der das größtenteils verbietet.
Um solche Bestimmungen zu umgehen, wurde durch den Lissabon-Vertrag in Art. 2 von Protokoll 26 zu den Verträgen der EU die Pflicht der Mitgliedsstaaten eingeführt zur Vergabe ihrer hoheitlichen Aufgaben (im EU-Deutsch „nicht wirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse“), also zu einem eben solchen Staatsformwechsel, an privat eingeführt. Für die Daseinsvorsorge („Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“) wurde entsprechendes in Art. 14 AEUV eingebaut.
Das Lissabon-Urteil hat, maßgeblich auf Grund des Gewissens von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, die Zustimmung zum Lissabon-Vertrag mit Urteil vom 30.06.2009 nur mit einer langen Liste von Vorgaben erlaubt, darunter die Bekräftigung des staatlichen Gewaltmonopols. Also erst einmal kein Staatsformwechsel.

Der nächste Anlauf zum Ausverkauf der Staaten kam mit dem ESM, dem vierten Mechanismus mit der „Troika“ aus EU-Kommission, Europäischer Zentralbank (EZB) und Internationalem Währungsfonds (IWF), welcher anders als seine drei Vorgänger („Griechenland-Hilfe“, EFSM und EFSF) die Verpflichtung der Staaten der Eurozone enthält, sich im Falle ihres Staatsbankrotts (des Eingeständnisses, dass sie nicht mehr alle Schulden pünktlich bedienen können), sich einem Staateninsolvenzverfahren zu unterwerfen. Genauer gesagt, steht in Art. 12 ESM-Vertrag die Verpflichtung, dass die Staaten der Eurozone ihren ab 2013 herausgegebenen Staatsanleihen „kollektive Aktionsklauseln“ beifügen, also Zusatzbedingungen für den Fall des Staatsbankrotts. Und was in diesen „kollektiven Aktionsklauseln“ steht, hat man mit einem der Begleitgesetze zum ESM (Drs. 17/9049) in deutscher Gründlichkeit auch als §§4a bis 4k ins Bundesschuldenwesengesetz eingefügt. Da gibt es eine Insolvenztabelle beim OLG Frankfurt/Main und einen Insolvenzstichtag, und über die Änderung der Zahlungsbedingungen entscheidet dort die Versammlung der privaten Gläubiger. Soviel zum Demokratieverständnis des ESM.

Die Auflagen des ESM und seiner drei Vorgänger sind ausdrücklich so streng vorgesehen wie in der „Praxis“ des IWF (Resolution der Wirtschafts- und Finanzminister im EU-Ministerrat vom 09.05.2010, Az. SN 2564/1/10). Seit 2001 sind die Auflagen von IWF und Weltbank offiziell als Hauptgrund Nr. 2 für den Hunger in der Welt anerkannt (Tz. 69 des Berichts von Prof. Dr. Jean Ziegler, des damaligen Uno-Sonderberichterstatters für das Menschenrecht auf Nahrung).Wie IWF und Weltbank Nahrungs- und Gesundheitsversorgung von Millionen Menschen zerstört haben, siehe insbesondere „Globalization of Poverty and the New World Order“ (Prof. Dr. Michel Chossudovsky, Global Research), „Adjustment with a Human Face“ (UNICEF) und „Genug ist Genug“ (Davison Budhoo, Heinrich-Böll-Stiftung). Sinn dieser Strenge ist es laut dem ehemaligen Weltbank-Chefökonomen Prof. Dr. Joseph Stiglitz, einen Schock zu setzen, um Privatisierung und Freihandel durchzusetzen.
Die Auflagen der „Troika“ haben zu Krankheit und Tod vieler Menschen in Griechenland beigetragen. Die entsprechenden Anzeigen in Den Haag wegen Verbrechen an der Menschlichkeit (Art. 7 Römisches Statut) haben wiederum den Elan zur Anwendung des Staateninsolvenzverfahrens gebremst. Stattdessen hat die EZB angefangen, italienische Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt zu kaufen und so den italienischen Staatsbankrott bis heute verhindert.
Normal ist es, dass bei einem Staatsbankrott der Schuldnerstaat souverän selbst entscheidet, in welcher Höhe er sich anhand welcher Maßstäbe selbst entschuldet. Das bestätigen sowohl das Waldenfels-Urteil (BverfGE 15,126) des Bundesverfassungsgerichts über den deutschen Staatsbankrott nach dem Zweiten Weltkrieg als auch die Resolution der Uno-Vollversammlung vom 10.09.2015 (Az. A/69/L.84 mit 136 Ja-Stimmen). Laut Waldenfels-Urteil muss der Staat seine Schulden so weit reduizieren, dass er seinen sozialen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann. Und laut Uno-Vollversammlung müssen die Menschenrechte bei Entscheidung über den Staatsbankrott geachtet werden.

Der dritte Versuch findet sich in Tz. 19 des Verhandlungsmandats für TTIP, welche der EU-Kommission erlaubt hat, er den USA anzubieten, dass die EU ihrer Verpflichtung aus Protokoll 26 nachkommt, also zur Vergabe der hoheitlichen Aufgaben an privat. Dass im Gegenzug dann auch die hoheitlichen Institutionen der USA für europäische Konzerne hätten geöffnet werden sollen, hat selbst in den USA, die zahlreiche Behörden an US-Konzerne vergeben haben, Angst um die Souveränität ausgelöst und zur bisherigen Verhinderung von TTIP beigetragen.
Und nun haben wir fast weltweit den Corona-Shutdown. Dieser wird zahlreiche Staaten durch die einbrechenden Steuereinnnahmen in den Bankrott treiben. Die EU-Mitgliedsstaaten haben beschlossen, auch ESM-Mittel für die Linderung der Folgen des Shutdown einzusetzen. Deutschland droht der Staatsbankrott auch durch den wegen des Shutdowns wahrscheinlichen US-Staatsbankrott. Denn Deutschland gehört zu den größten Gläubigern der USA und hat hohe Devisenreserven in US-Dollar.Und beim IWF stehen nun wieder 80 Staaten Schlange. Der Corona-Virus wird dazu missbraucht, möglichst viele Staaten bankrott zu machen und ihre hoheitlichen Institutionen in Konzernhände zu bringen, und die meisten Politiker machen mit, weil sie keinen Überblick haben. Wecken wir sie auf, anstatt uns von Masken und Repression ablenken zu lassen.


Freitag, 1. Mai 2020

Interview mit Martin Behrsing (Erwerbslosenforum) zu den Auswirkungen von Corona und Corona-Shutdown


Unser Politikblog | 02.05.2020

Am 10.04.2020 sprach Volker Reusing für die Sendung „Macht und Menschenrechte“ mit Martin Behrsing vom Erwerbslosenforum. Am deutlichsten wirken sich das Corona-Virus und die Angst vor diesem auf ärmere Bevölkerungsgruppen (darunter vor allem Langzeitarbeitslose, Rentner und Asylbewerber) in Form der Schließung von 370 Tafeln (Stand zum Zeitpunkt des Interviews) aus. Der Hauptgrund dafür ist, dass viele ehrenamtliche Mitarbeiter der Tafeln ältere Menschen sind, die zumindest im Falle von relevanten Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko haben, ernsthaft an Covid-19 zu erkranken, wenn sie damit infiziert werden. Ohne die Tafeln haben viele ärmere Menschen in Deutschland nicht genug gesunde Nahrung zur Verfügung (zum Wesensgehalt des Menschenrechts auf Nahrung siehe Nr. 8 des Allgemeinen Kommentars Nr. 12 zum Uno-Sozialpakt). Es geht also vor allem darum, sie für die Tafeln erst einmal durch jüngere Ehrenamtler zu ersetzen.



Auch das, von einem erheblichen Teil der Politiker zumindest gut gemeinte Herunterfahren erheblicher Teile der Wirtschaft zum Zweck der Corona-Bekämpfung bedeutet existentielle Risiken für ärmere Menschen in Deutschland, weil dadurch die Steuereinnahmen sinken, und gleichzeitig die Ausgaben des Staates zur Reduzierung der Unternehmensinsolvenzen steigen. Da der Staat sich größtenteils über Steuern und Kredite finanziert, ist damit zu rechnen, dass er versuchen wird, seinen Haushalt auch über Sozialkürzungen wieder auszugleichen.
Auch zum Erhalt unseres Sozialsystems ist es entscheidend, die Wirtschaft rechtzeitig wieder mit Berücksichtigung einiger zumutbarer Abstandsregeln laufen zu lassen, anstatt sie sehenden Auges zu ruinieren.

Selbst ohne Berücksichtigung der Staatsfinanzen bekommen viele Menschen jetzt schon die Folgen der Corona-Bewältigungsversuche anderer Staaten zu spüren, etwa in Form von zeitweiligen Lieferengpässen bzgl. in China hergestellten Medikamenten und medizinischen Ausrüstungen.



Die Unverhältnismäßigkeit der Eingriffe durch die Corona-Verordnungen zeigt sich außerdem in den drastischen Ausgangsbeschränkungen und in einigen Bundesländern sogar Ausgehverboten, was beides die Versammlungsfreiheit für die Dauer dieser Maßnahmen vollständig aushebelt. Sie machen es den von Corona und insbesondere von den Corona-Maßnahmen betroffenen Menschen unmöglich, für ihre Rechte zu demonstrieren.


Links:


Erwerbslosenforum
www.elo-forum.org