16.04.2017
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Sarah
Luzia Hassel-Reusing (c)
|
An die Presse
mit der Bitte um Veröffentlichung
Meinungsfreiheit in Gefahr - Haben Politiker, Journalisten, Blogger, Menschenrechtler und Hörgeräteträger in Europa bald nichts mehr zu sagen?
Am
Donnerstag, den 13.04.2017 um 21.20 Uhr hat die Menschenrechtlerin
Sarah Luzia Hassel-Reusing fristgerecht Verfassungsbeschwerde
eingereicht gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Az. (EU)
2016/679), incl. Anträgen auf einstweilige Anordnung (davon einem
Eilantrag) und Ablehnung von zwei Richtern wegen Besorgnis der
Befangenheit hinsichtlich der Befangenheitssachen „Aufbrechen und
Beiseiteschieben der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)“ und
„Rücksichtnahme auf Bilderberg“.Mit
Schreiben vom 12.04.2017 sind Europaparlament, EU-Ministerrat,
EU-Kommission, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat über die
Einreichung informiert worden. Sie macht die Verletzung der
Grundrechte auf Menschenwürde (auch in Verbindung mit dem
Friedensgebot), Freiheit, Meinungs-, Informations- und
Pressefreiheit, Berufsfreiheit, Eigentum, Rechtsweggarantie und
Wahlrecht sowie des universellen Menschenrechts auf Meinungs- und
Informationsfreiheit geltend. Aufmerksam geworden auf den
Verordnungsentwurf war sie durch den Gastartikel „Ein Abschied von
den Grundrechten“ von BVR Prof. Dr. Johannes Masing vom 09.01.2012
in der Süddeutschen Zeitung.
Die
am 14.04.2016 vom Europaparlament beschlossene
EU-Datenschutz-Grundverordnung ist ein in dieser Form präzedenzloses
Zensur- und Überwachungsinstrument, welches ab dem 25.05.2018 in
allen 28 EU-Mitgliedsstaaten zum Einsatz kommen soll. Und das, obwohl
die EU laut ihren Verträgen gar nicht ermächtigt ist,
Datenschutzrecht zu schaffen, das außer den Institutionen der EU und
der Mitgliedsstaaten auch Private verpflichtet. Die
Verfassungsbeschwerde wendet sich direkt gegen die EU-Verordnung,
weil diese unmittelbar anwendbar und ultra-vires
(kompetenzüberschreitend) ist, und hier nur durch die direkte
Anfechtung der im Lissabon-Urteil und im Maastricht-Urteil
bestätigten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts, das
EU-Recht nicht nur hinsichtlich Grundrechtsschutz, sondern ebenso
hinsichtlich ultra-vires zu kontrollieren, Genüge getan werden kann.
