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Den Klägern wurde bereits am Tag der Einreichung ihrer Organklage am 27.10.2011 einstweilige Anordnung gewährt, damit das Sondergremium bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Tatsachen schaffen kann. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die Frage aufgeworfen, ob sichergestellt sei, dass das Sondergremium in jedem Fall vor Zustimmung zu einer Maßnahme der EFSF stets die dazu gehörenden Auflagen für das Schuldnerland zu sehen bekäme; das scheint nicht der Fall zu sein. In dem Bericht gehen wir auch darauf ein, mit was die Abgeordneten wahrscheinlich konfrontiert würden anhand von Beispielen der Arbeitsweise und der Härte von IWF-Auflagen. Laut dem Ecofin-Rat vom 10.05.2010 und dem Euro-Gipfel vom 26.10.2011 sollen die Auflagen ausdrücklich so hart sein wie die Praxis des IWF.

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