3.Dezember 2011 | Unser Politikblog
Am 29.11.2011 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht die Organklage der SPD-Bundestagsabgeordneten Prof. Dr. Peter Dankert und Swen Schultz gegen den Bundestag behandelt. Sie wehren sich dagegen, dass das Ende September 2011 neu geregelte StabMechG der Bundesregierung die Macht geben will, die Ausübung der Befugnisse des Bundestags (620 Abgeordnete) bzw. der Befugnisse von dessen Haushaltsausschuss (41 Abgeordnete) bzgl. des Euro-Stabilisierungsmechanismus EFSF einem Sondergremium aus derzeit nur 9 Abgeordneten zuordnen kann mit der bloßen Behauptung, es liege besondere Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit vor. Bis zum Wegfall der besonderen Vertraulichkeit schreibt §5 Abs. 7 StabMechG sogar die Verschwiegenheit der der Mitglieder des Sondergremiums selbst gegenüber dem Haushaltsausschuss und dem Plenum des Bundestags vor. §3 StabMechG verlangt sogar die grundsätzliche Zuständigkeit des Sondergremi- ums für präventive Kredite, Käufe von Staatsanleihen durch die EFSF auf Primär- oder Sekundärmarkt und für Kredite an Staaten zwecks Weiterverschenken zur Rekapitalisierung von Großbanken.
Den Klägern wurde bereits am Tag der Einreichung ihrer Organklage am 27.10.2011 einstweilige Anordnung gewährt, damit das Sondergremium bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Tatsachen schaffen kann. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die Frage aufgeworfen, ob sichergestellt sei, dass das Sondergremium in jedem Fall vor Zustimmung zu einer Maßnahme der EFSF stets die dazu gehörenden Auflagen für das Schuldnerland zu sehen bekäme; das scheint nicht der Fall zu sein. In dem Bericht gehen wir auch darauf ein, mit was die Abgeordneten wahrscheinlich konfrontiert würden anhand von Beispielen der Arbeitsweise und der Härte von IWF-Auflagen. Laut dem Ecofin-Rat vom 10.05.2010 und dem Euro-Gipfel vom 26.10.2011 sollen die Auflagen ausdrücklich so hart sein wie die Praxis des IWF.
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