Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Freitag, 30. März 2012

Antrag auf Verfassungsänderung im Bundestag

Von Daniel Neun | 29.März 2012 Radio Utopie

In aller Stille versuchen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU und CSU Artikel 93 Grundgesetz zu ändern. Es geht um das Klagerecht der Deutschen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Der Antrag wird morgen im Bundestag behandelt, ist aber auf der Parlamentsseite nicht eingestellt worden.
Auf der Tagesordnung des Bundestages findet sich für morgen, Freitag, 30.März, folgender Eintrag:
“Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 93)
- Drs 17/… -”
Auf der “vollständigen” Tagesordnung des Bundestages für Mittwoch, Donnerstag und Freitag steht folgendes:
b) Erste Beratung des von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
> Drucksache 17/? <


Artikel 93 Grundgesetz:
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Dieser Verfassungsartikel regelt also das Recht jedes Staatsbürgers, sowie von Abgeordneten und Verfassungsorganen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Verletzung des Grundgesetzes zu klagen und ist somit elementarer Bestandteil der Statik unserer Republik und ihrer Verfassung.
Weder die Parteien, die jetzt diese Verfassungsänderung versuchen, noch irgendein Organ von Informationsindustrie oder Staatspresse haben dazu bisher ein Wort verloren. Der Antrag ist bisher nirgends einsehbar, obwohl er morgen im Parlament behandelt werden soll. Ein Zusammenhang mit dem Versuch, den “Europäischen Stabilitätsmechanismus” ESM, sowie die Änderung des EU-Vertrags Artikel 136 nicht nur durch das Parlament, sondern auch an Karlsruhe vorbei zu bekommen, kann nicht ausgeschlossen werden.
13.50 Uhr
Wie uns berichtet wird, haben mehrere Quellen aus den betreffenden Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, CDU und CSU inzwischen bekundet, nicht über die geplante Verfassungsänderung der eigenen Fraktionen informiert gewesen zu sein. Der unter Top 33 a+b angesetzte Antrag der Fraktionen wurde inzwischen von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt.
Die “Deutschen Mittelstands-Nachrichten” bestätigten unseren Bericht und meldeten unter Bezug auf Verfassungsrechtler, daß es bei den betreffenden Antragsparteien Bestrebungen gibt, den Gang ans Karlsruher Bundesverfassungsgericht für Privatpersonen zu erschweren. Zweck sei, heisst es, die Überlastung des Gerichts einzudämmen. Zum Grund der Absetzung des Verfassungsänderungsgesetzes von der Tagesordnung erklärte die Pressestelle des Parlaments gegenüber den “Deutschen Mittelstands-Nachrichten”, daß “möglicherweise vorher noch weitere Beratungen notwendig seien”.
Auf Anfrage erklärte der parlamentarische Geschäftsführer der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Volker Beck, auf Facebook, der mittlerweile abgesetzte Antrag habe eine Ergänzung von Artikel 93 Grundgesetz mit einem Absatz 4c gehabt, der “Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung für die Wahl zum Bundestag” möglich machen solle. Diese Darstellung wiederholte Beck auch auf seinem Twitter-Account.
Einen Grund für das ominöse Prozedere der versuchten Verfassungsänderung durch fast alle Fraktionen des Bundestages nannte Beck nicht. Ebenso wenig für die plötzliche Absetzung des Antrags nach dessen Bekanntwerden.

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