Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Samstag, 8. September 2018

Again increasing risk of escalation to nuclear war in Syria - „humanitarian intervention“ must be tried at The Hague !


(with the request for publication)

Unser Politikblog | 08.09.2018

Statement by a former constitutional plaintiff
by: Sarah Luzia Hassel-Reusing

Again an escalation in Syria to nuclear war is threatening because of a false flag chemical weapon attack, which is presumably in preparation. The ideology behind that would already have been outlawed, if we had a completely functioning rule of the law.


The ideology behind the „humanitarian intervention“
The ideology of the „humanitarian intervention“ originates from the study „Self-Determination in the New World Order“ by the think tank „Carnegie Endowment for International Peace“ of the year 1992.
The study „Self-Determination in the New World Order“ aims at more interventions incl. military interventions by the USA and its allies, disattracting from the legal limits, which are set by the sovereignty of the states (art. 2 par. 1 UN Charter), by the prohibition of aggressive war (art. 2 par. 4 UN Charter), by the prohibition of interference into inner affairs (art. 2 par. 7 UN Charter), and by art. 29 no. 3 UDHR, which prohibits, in order to serve peace, the instrumentalization of the universal huamn rights against the UN Charter. For this purpose, the think tank refers to the right of the peoples to self-determination (art. 1 Uno Social Pact, art. 1 UN Civil Pact, art. 1 no. 2 UN Charter) and ignores the UN General Assemlby resolution 2625 of the 24.10.1970 on principles under international law regarding friendly relations and cooperation between the states, which has already regulated the area of tension between the right of the peoples to self-determination and the sovereignty of the states. For the purpose of its concept, the study the term „people“ to any group, which objectively or (according to the opinion of its members) subjectively is different from others regarding ethnic, linguistic, religious, or cultural ties (p.47+48). It differentiates self-determination movements (p. 49-52) between anti-colonial, sub-state (strife for autonomy or separatism), trans-state (separatism affecting the territories of several states), self-determination of dispersed peoples, Indigenous self-determination, and representative self-determination (for more representative democracy).
The study recommends to the USA as possible ways of action (p. 73), a) to remain neutral, b) to support the government of the other state against the strifes for self-determination, c) to convince the government of the other state to approach the self-determination movement, d) to grant to the self-determination movement a certain amount of recognition, e) to support territorial autonomy, or f) to support secession combined with conditions imposed by the USA for the recognition of the new state and of its government.
The study recommends, that the USA even should not shy away from such self-determination movements, which apply violence against a suppressive government (p. 79), and that it was not necessary to demand any proof, that the government has already resorted to violence.
It also says, that, for the purpose of prevention of civil wars, it could be compelling to recognize secession movements as governments and to lobby internationally for the recognition of their secession (p. 80).
Regarding the support to states coming into existence, the study recommends to differentiate, if one recognizes the new state and its governments, or, in a first step, only one of the both (p. 83). It recommends as criteria for the recognition of a new state (p. 84-93) the UN admissibility criteria, if the leaders of the new state promise adherence to the international law, respect for the inviolability of state borders, relinquishment of use of force contrary to international law, peaceful settlement of arguments, constitutional democracy, right to a differing political opinion, protection for the rights of individuals and of minorities, limits to police arbitrariness, market-oriented economy, and subjugation under an enforcement mechanism. The study imaginates the latter in the way, that the new state authorizes the UN Security Council or a regional organization to militarily intervene into the new state, if it does not comply with the above-mentioned recognition critieria recommended by that think tank, and to perhaps be entitled to occupy the new state up to 5 years in order to enforce the criteria (p. 91).

It regards as methods of intervention (p. 96) surveillance, diplomatical pressure, refusal of international legitimacy (according to p. 101+102 incl. exclusion or suspension of the membership of the respective country in international organizations, as well as refusal of recognition of the government and instead recognition of a rival government), conditionality in the development aid, economic sanctions, and military interventions.
The study regards as reasons for military interventions (p. 105-111) the prevention of an armed conflict (e. g. for the protection of minorities or for the deterrence against external attacks against a new state), violent enforcement of humanitarian relief to civil populations under siege (according to the to the assessment at p. 107 of the study the in future possibly most common purpose of collective military interventions into internal conflicts of any kind !), defence of a new state, support to the self-determination movement, enforcement of the compliance with the criteria for the recognition of the new state (on the basis of the consent demanded before the recognition, p. 110), and the defence of the existing government.

Interview mit Thomas Krüger den Präsidenten der Bundeszentrale für Politische Bildung (BPB)


Unser Politikblog | 08.09.2018


Am Rand der Veranstaltung „70 Jahre Parlamentarischer Rat – Was hat das mit mir zu tun?“ hat Volker Reusing für Unser Politikblog am 31.08.2018 in Bonn Herrn Thomas Krüger, den Präsidenten der Bundeszentrale für Politische Bildung (BPB), interviewt.


Die BPB hat ein umfangreiches Informationsangebot zur politischen Bildung. Sie führt auch Veranstaltungen zusammen mit NGOs und mit Schulen durch. Das deutsche Grundgesetz gibt es bei ihr in deutscher, russischer, türkischer und arabischer Sprache und wird auch für die politische Bildung von Migranten nachgefragt. Daneben informiert sie auch über die Menschenrechte aus internationalen Menschenrechtsverträgen, auf welche sich Deutschland verpflichtet hat.


V.i.S.d.P.: Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Link zur BPB:https://www.bpb.de/


Donnerstag, 6. September 2018

Bericht zum Democracy Slam und zur Diskussion mit dem Bundespräsidenten in Bonn


Bericht zum Democracy Slam und zur Diskussion mit dem Bundespräsidenten in Bonn vom 31.08.2018 unter dem Motto „70 Jahre Parlamentarischer Rat – Was hat das mit mir zu tun?“

Unser Politikblog | 04.09.2018

Am Freitag, den 31.08.2018, fand im ehemaligen Bonner Plenarsaal des Bundesrats eine Veranstaltung mit Bundespräsidialamt Frank-Walter Steinmeier und Schülern aus Bonn und Brühl statt unter dem Motto „70 Jahre Parlamentarischer Rat – Was hat das mit mir zu tun?“
Anlass war der 70. Jahrestag des Arbeitsbeginns des Parlamentarischen Rats am 01.09.2018.


Bonn, Außenstelle des Bundestags
Einführend wurde ein Einblick in die Geschichte gegeben. Das Grundgesetz ist von den Bundesländern und vom Parlamentarischen Rat als Provisorium geschaffen worden, weil es für die Bundesrepublik Deutschland als Ordnung nur für die westlichen Besatzungszonen erstellt worden ist. Eine Verfassung ist erst für die Zeit nach der Wiedervereinigung gewollt gewesen. Inzwischen wird das Grundgesetz nun doch als unsere Verfassung gesehen. Das Strukturprinzip Föderalismus ist geschaffen worden, damit die Macht in Deutschland nie wieder in den Händen einer Person konzentriert sein kann.

In dem Saal, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, hat bis zum Jahr 2000 der Bundesrat getagt. Im gleichen Saal fanden auch am 01.09.1948 die Eröffnung des Parlamentarischen Rats und am 08.05.1949 der Beschluss des Grundgesetzes statt. Das Haus wurde 1933 errichtet und diente anfangs der Lehrerausbildung.

Auf dem Weg zum Grundgesetz wurde bewusst ein Signal für die Einheit der westlichen Besatzungszonen gesetzt, indem die Rittersturz-Konferenz der Länder in Koblenz (französische Besatzungszone), der Herrenchiemseer Konvent auf einer Insel im Chiemsee (amerikanische Besatzungszone) und der Parlamentarische Rat in Bonn (britische Besatzungszone) tagten.

Der Präsident des Bundesrats wird immer für 1 Jahr Amtszeit gewählt und muss ein Mitglied einer Landesregierung sein; meistens ist es der Ministerpräsident des betreffenden Bundeslandes. Das Präsidium des Bundesrats besteht aus dem Präsidenten, dem Direktor und dem Schriftführer des Bundesrats. Die Bundesländer haben im Bundesrat zusammen 69 Stimmen.

Dienstag, 4. September 2018

Schon wieder steigende Atomkriegsgefahr in Syrien - „humanitäre Intervention“ muss nach Den Haag !


(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Unser Politikblog | 04.09.2018

Stellungnahme einer ehemaligen Verfassungsklägerin
von:Sarah Luzia Hassel-Reusing

Schon wieder droht eine globale Eskalation in Syrien durch einen mutmaßlich in Vorbereitung befindlichen False Flag – Giftgasanschlag. Dabei wäre die dahinter stehende Ideologie längst international geächtet, wenn wir einen lückenlos funktionierenden Rechtsstaat hätten.


Sarah Luzia Hassel-Reusing
Die Ideologie der „humanitären Intervention“
Die Ideologie der „humanitären Intervention“ stammt aus der Studie „Self-Determination in the New World Order“des Think Tanks „Carnegie Endowment for International Peace“ aus dem Jahr 1992.
Es geht der Studie „Self-Determination in the New World Order“ um mehr Einmischung incl. Militärinterventionen der USA und ihrer Verbündeten unter Ablenkung von den recht-lichen Grenzen, welche die Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta), das Angriffkriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta), das Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten (Art. 2 Abs. 7 Uno-Charta) und das dem Frieden dienende Verbot der Instrumentalisierung der universellen Menschenrechte gegen die Uno-Charta (Art. 29 Nr. 3 AEMR) dem setzen. Dazu knüpft der Think Tank an das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Art. 1 Uno-Sozialpakt, Art. 1 Uno-Zivilpakt, Art. 1 Nr. 2 Uno-Charta) an und ignoriert dabei die Resolution 2625 der Uno-Vollversammlung vom 24.10.1970 über völkerrechtliche Grundsätze für freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten , welche das Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und der Souveränität der Staaten längst rechtlich geregelt hat. Für Zwecke ihres Konzepts weitet die Studie den Begriff des Volkes aus auf jede Gruppe, die objektiv oder (nach Meinung ihrer Mitglieder) subjektiv sich durch ethnische, sprachliche, religiöse oder kulturelle Bande von anderen unterscheidet (S.47+48). Sie differenziert Selbstbestimmungsbewegungen (S. 49-52) zwischen anti-kolonialen, substaatlichen (Streben nach Autonomie oder Separatismus), trans-staatlichen (das Territorium mehrerer Staaten betreffender Separatismus), Selbstbestimmung verstreut lebender Völker, indigene Selbstbestimmung und repräsentative (für mehr repräsentative Demokratie).
Als Handlungsmöglichkeiten der USA empfiehlt die Studie (S. 73), a) neutral zu bleiben, b) die Regierung des anderen Staates gegen die Selbstbestimmungsbestrebungen zu unter-stützen, c) die Regierung des anderen Staates dazu zu bringen, auf die Selbstbestim-mungsbewegung zuzugehen, d) der Selbstbestimmungsbewegung ein gewisses Maß an Anerkennung zu geben, e) territoriale Autonomie zu unterstützen, oder f) Sezession zu unterstützen kombiniert mit US-Auflagen für die Anerkennung des neuen Staates und von dessen Regierung.
Die Studie empfiehlt, dass die USA auch vor der Unterstützung solcher Selbstbestim-mungsbewegungen nicht zurückschrecken sollten, die Gewalt gegen eine unterdrückeri-sche Regierung anwenden (S. 79), wobei kein Nachweis gefordert werden müsse, dass die Regierung bereits Gewalt angewendet habe.
Sie sagt auch, dass es zur Vermeidung von Bürgerkriegen zwingend geboten sein könne, Sezessionsbewegungen als Regierungen anzuerkennen und sich international für die Anerkennung von deren Sezession einzusetzen (S. 80).
Für die Unterstützung neu entstehender Staaten rät die Studie, zu differenzieren, ob man den neuen Staat und dessen Regierung anerkennt oder erst einmal nur eines von beiden (S. 83). Als Kriterien für die Anerkennung eines neuen Staats empfiehlt sie (S. 84-93) die UN-Beitrittskriterien, ob dessen Führer die Befolgung des Völkerrechts versprechen, Respekt für die Unantastbarkeit staatlicher Grenzen, Verzicht auf völkerrechtswidrigen Gewalteinsatz, friedliche Streitbeilegung, verfassungsmäßige Demokratie, Recht auf abweichende politische Meinung, Schutz der Rechte von Individuum und Minderheiten, Grenzen von Polizeiwillkür, marktorientierte Wirtschaft und Unterwerfung unter einen Erzwingsmechanismus. Letzteren stellt sich die Studie so vor, dass der neue Staat den Uno-Sicherheitsrat oder auch eine regionale Organisation ermächtigt, bei ihm im Falle der Nichteinhaltung der o. g. von diesem Think Tank empfohlenen Anerkennungskriterien militärisch zu intervenieren und für ihn vielleicht bis zu 5 Jahre zur Erzwingung der Einhaltung besetzen zu dürfen (S. 91).

Sonntag, 12. August 2018

Kundgebung „70 Jahre Parlamentarischer Rat“ sowie „Stoppt den Grundrechtsboykott“


Pressemitteilung vom 12.08.2018 mit der Bitte um Veröffentlichung

Kundgebung „70 Jahre Parlamentarischer Rat“ sowie „Stoppt den Grundrechtsboykott“


Samstag, 01.09.2018, von 14 bis 19 Uhr auf dem Platz der Vereinten Nationen in Bonn


Vortragende:

Volker Reusing, Niki Vogt, Iris Swoboda, Marcel Wojnarowicz, Felix Staratschek und Sarah Luzia Hassel-Reusing


Grußwort:

Verlesung eines Grußworts von Leonidas Chrysanthopoulos (ehem. griechischer Botschafter und ehem. Generalsekretär der Organisation Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation)

Wegen des Anlasses und des besonderen Versammlungsortes würden wir uns über festlich legere Kleidung freuen, die Herren gerne mit Krawatte.

Am 01.09.1948 hat der Parlamentarische Rat, bestehend aus Abgeordneten von CDU, CSU, DP, FDP, KPD, SPD und Zentrum, seine Arbeit aufgenommen. Er hat das Grundgesetz geschaffen, die beste verfassungsmäßige Ordnung, die wir in Deutschland je gehabt haben. Seit dessen Inkrafttreten sind in Deutschland die Menschenwürde, das Friedensgebot, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und der Föderalismus vollständig unantastbar, und von allen anderen Grundrechten deren Wesensgehalt. Das Grundgesetz enthält außerdem eine in der unantastbaren Rechtsstaatlichkeit enthaltene Verpflichtung auf die universellen Menschenrechte.

Als Lehre aus dem Ermächtigungsgesetz und der darauf folgenden Schreckensherrschaft der Nazis beinhaltet das Grundgesetz Vorschriften zu seinem Schutz im Sinne einer „wehrhaften Demokratie“, darunter vor allem die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), das Grundrecht auf Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Verpflichtungen auf die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 18 GG) und auf die Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 4 GG).

Für eine wirklich freiheitliche, friedliche und achtsame Gesellschaft muss es aber auch durchgängig von allen staatlichen Gewalten und auch von uns allen gelebt und aktiv genug vertreten werden. Das Grundgesetz hat das Potential für ein gutes Zusammenleben von Menschen unterschiedlichster Weltanschauungen.

Wir werden Vorschriften des Grundgesetzes, die uns besonders am Herzen liegen, lobend und ehrend erwähnen, sowie die dahinter stehenden Menschen im Parlamentarischen Rat (u. a. Dr. Thomas Dehler, Prof. Dr. Hermann von Mangoldt, Friederike Nadig, Dr. Hans-Christoph Seebohm, Dr. Elisabeth Selbert, Dr. Adolf Süsterhenn und Helene Wessel) sowie Seine Exzellenz, den damaligen US-Außenminister James F. Byrnes, dessen Stuttgarter „Rede der Hoffnung“ vom 06.09.1946 einen entscheidenden Einfluss auf die Verpflichtung des Grundgesetzes auf den Frieden und die universellen Menschenrechte gehabt hat. Wir werden vorbildliche Urteile und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die unsere verfassungsmäßige Ordnung und das Vertrauen in diese und bisweilen sogar den Frieden gestärkt haben (z. B. SRP-Verbotsurteil, Waldenfels-Urteil, Mauerschützen III, Bodenreform III, Lissabon-Urteil, Entscheidung zur NATO-Strategie 1999), ebenso wie einige katastrophale Entscheidungen (z. B. zum ESM und zum Syrien-Einsatz), die sich davon entfernt und so zum Fortbestand und zur Schaffung von viel unnötigem Leid und zur Spaltung unserer Gesellschaft beigetragen haben, erwähnen.

Das Gesetzespaket mit Petition „Stoppt den Grundrechtsboykott“ will sicherstellen, und dazu eine breite gesellschaftliche Debatte anstoßen, dass die Entscheidungsträger im Bundesverfassungsgericht künftig auch de facto keine Möglichkeit mehr haben, sich ihrer verantwortlichen Aufgabe zum Schutz der Ordnung des Grundgesetzes und der universellen Menschenrechte zu entziehen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und auf Ihre Unterstützung.


Am Platz der Vereinten Nationen befinden sich das ehemalige Bundestagsgebäude und das Gelände mehrerer Einrichtungen der UNO.
Zum genauen Aufstellungsort auf dem Platz sind die Anweisungen der Polizei zu befolgen.

Zur Kundgebung angemeldet sind weiße Rosen, Grundgesetze, Fahnen (Bundesrepublik Deutschland, UNO und EU) und die Petition „Stoppt den Grundrechtsboykott“. Andere Fahnen oder Transparente sind NICHT vorgesehen.

Die weißen Rosen stehen symbolisch für die Zivilcourage der Geschwister Scholl, die sich schützend vor die Weimarer Reichsverfassung gestellt haben.

Stellen wir uns genauso entschlossen, friedlich und rechtsstaatlich vor unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung !

V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283Wuppertal

Mittwoch, 18. Juli 2018

Petitionen zur Datenschutz-Grundverordnung


Unser Politikblog | 18.07.2018



Die seit dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten in ihrem Art. 85, die für den Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit notwendigen Ausnahmen von ihr festzulegen und diese Ausnahmen der EU-Kommission zu notifizieren (förmlich mitzuteilen). Wo Staaten dies versäumen (wie z. B. Deutschland), kann der EU-Datenschutz zur Zensur missbraucht werden, denn auch Berichterstattung und Meinungsäußerungen über andere Personen fällt unter den Datenschutz-Begriff dieser EU-Verordnung. Das betrifft z. B. die Rechtsunsicherheit zu den Fragen, wann man auf Grund berechtigten eigenen Interesses ohne Einwilligung etwas über jemand anderen berichten darf, und wann man den, über den man berichtet, darüber informieren muss, oder auch die Frage, wie umfangreich die Datenschutz-Folgenabschätzung denn nun sein muss. Und das alles bei Bußgeldern von bis zu 20 Mio. bzw. 10 Mio. € pro Fall.

Die am 04.04.2018 gestartete Petition „PRESSEFREIHEIT! GEGEN EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG (DSGVO) FÜR FOTOGRAFEN, KUNST, PRESSE“ von Marko Jacobs bei Open Petition. Die Petition fordert, von Personen außerhalb der institutionalisierten Medien gemachte Fotografien als Darstellungen zu werten und nicht als der Verordnung unterfallende Dateien. Es geht darum, für Fotografen die Rechtslage entsprechend dem Kunsturhebergesetz (KUG) wiederherzustellen.


Bei Change.Org findet sich eine weitere Petition von Marko Jacobs mit gleicher Zielrichtung („Pressefreiheit! Gegen EU-Datenschutz DSGVO für Fotografen, Agenturen, Kunst, Presse, Film!
):



Die European Federation of Journalists hat schon in 2014 (leider erfolglos) in einer auch von den deutschen Verlegerverbänden BZDV und ZGV unterstützten Petition gefordert, die journalistische Datenverarbeitung in der EUDSGRVO ganz vom Datenschutzrecht auszunehmen.


Klagemauer TV sieht (genau wie wir) nun, da die EUDSGRVO in Anwendung befindlich ist, die Lösung darin, auf nationaler Ebene die gesetzliche Festlegung der für den Schutz von Meinungs- und Pressefreiheit erforderlichen Ausnahmen durchzusetzen.




Dienstag, 29. Mai 2018

69 Jahre Grundgesetz


Kundgebung „Stoppt den Grundrechtsboykott“ und „69 Jahre Grundgesetz“ vom 23.05.2018

Unser Politikblog | 29.05.2018

Am 23.05.2018, dem 69. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes, fand in Wuppertal auf dem Geschwister-Scholl-Platz die erste Kundgebung der Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“ im Zeichen von Fahnen der BRD und der Vereinten Nationen statt.

Volker Reusing gedachte in seiner Rede der Leistungen aller im Parlamentarischen Rat vertreten gewesenen Parteien. Besonders hob er dabei die Bedeutung der unantastbaren Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), des Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG), der Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne (Art. 1 Abs. 2 GG), der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), des Gleichheitsgrundsatzes incl. der expliziten Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 3 GG) und die Volksabstimmungen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 GG) hervor.
Auch dahinter stehende Persönlichkeiten wie Seine Exzellenz, der damalige US-Außenminister James F. Burns, Dr. Süsterhenn, Dr. Seebohm, Dr. Thomas Dehlert, Elisabeth Selbert und Dr. von Mangoldt wurden dankend und ehrend erwähnt.


Als Beispiele für Verfassungsgerichtsurteile, welche den Müttern und Vätern des Grundgesetzes Ehre erwiesen und unsere verfassungsmäßige Ordnung gestärkt haben, wurden u. a. das SRP-Verbotsurteil, das Hypothekensicherungsgesetz-Urteil, das Waldenfels-Urteil, das Grundlagenvertrags-Urteil und das Lissabon-Urteil genannt.

Aber es gibt auch katastrophale, mit normalen menschlichen und rechtichen Maßstäben unfassbare, Entscheidungen wie zum ESM (mit offensichtlicher Falsch-Auslegung der Ewigkeitsgarantie) und zum Syrien-Einsatz der Bundeswehr.

Daher will die Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“ mit ihrem Gesetzentwurf Änderungen von Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Grundgesetz und Strafgesetzbuch, welche lückenlos sicherstellen sollen, dass künftig bei jeder einzelnen Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitskriterien ordnungsgemäß und für jeden transparent angewendet werden.

Die Petition läuft bis zum 30.04.2019.

Diese Kundgebung ist zugleich der Auftakt gewesen für die kommenden Kundgebungen mit Blick auf 70 Jahre Parlamentarischer Rat.

V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing, Thorner Str. 7, 42283Wuppertal


Link zur Kampagne „Stoppt den Grundrechtsboykott“



Montag, 14. Mai 2018

Verschärfung der Polizeigesetze in Deutschland


Verschärfung der Polizeigesetze in Deutschland – Interview mit mit Ulrich Brehme (ÖDP)

14.05.2018 | Unser Politikblog

In einigen Bundesländern gibt es derzeit Entwürfe für eine drastische Verschärfung der dortigen Polizeigesetze. Morgen, am 15.05.2018, stimmt voraussichtlich der bayerische Landtag über die Änderung des dortigen Polizeiaufgabengesetzes ab.

Am 10.05.2018 sprach Volker Reusing für die Sendung „Macht und Menschenrechte“ mit Ulrich Brehme, Mitglied im Arbeitskreis Demokratie, Außenpolitik, Europa der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP). Eine von diesem initiierte Resolution gegen die Verschärfung der Polizeigesetze ist auf dem ÖDP-Parteitag am 06.05.2018 in Aschaffenburg beschlossen worden.


Die ÖDP gehört zusammen mit anderen Parteien oder Gliederungen von diesen (darunter alphabetisch DKP Familienpartei, FDP, Grüne, Linkspartei,SPD) und zahlreichen Verbänden zu dem Bündnis „NOPAG“, welches am 10.05.2018 eine Demonstration mit mehr als 30.000 Teilnehmern durchgeführt hat.

Bei den Änderungen der Polizeigesetze geht es um die Stärkung der präventiven Befugnisse der Polizei zur Verhinderung von Straftaten, nicht nur von Terrorismus. Dabei sollen die Eingriffsschwellen erheblich gesenkt und die Kontrolle der Polizeiarbeit gelockert werden.
Dazu gehört laut Ulrich Brehme neben der Ortung von Handys und der Funkzellenabfrage auch das Abhören von Telefongesprächen, die Überwachung und die Onlinedurchsuchung mit Trojanern durch die Polizei. Die Polizei solle in Zukunft auch auf Massendaten zugreifen können, eigene Massendatenerfassungen vornehmen dürfen und mit den Geheimdiensten einen umfangreichen Datenaustausch pflegen. Mit diesem Gesetz werde das Prinzip einer unhintergehbaren Trennung von Polizei und Geheimdiensten aufgegeben.

Die Verschärfungen greifen ein in die Grundrechte auf Menschenwürde (Art. 1 GG), auf Telekommunikationsfreiheit (Art. 10 GG), auf Freizügigkeit (Art. 12 GG), auf Hausfrieden (Art. 13 GG) und auf unverzügliche richterliche Kontrolle jeder Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG), in das abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in die Menschenrechte auf Freiheit und auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt, Art. 6 EU-Grundrechtecharta).

Während die ab dem 25.05.2018 anzuwendende EU-Datenschutzgrundverordnung Privaten mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro droht bei Verletzung der Zweckbestimmung von personenbezogenen Daten, weiten die vorgesehenen Änderungen von Polizeigesetzen in Deutschland den Zugriff der Polizei auf ursprünglich für andere Zwecke erhobene Daten aus. Auch der Datenaustausch zwischen Polizei und Geheimdiensten soll deutlich ausgeweitet werden.
Die massivsten Verschärfungen sind bei der präventiven Freiheitsentziehung vorgesehen. Laut dem taz-Artikel „Verdächtig sind erst einmal alle, die danach aussehen“ vom 27.04.2018 soll diese in NRW von max. 48 Stunden auf bis zu einem Monat und laut dem NOZ-Artikel „FDP: Polizeigesetz Generalangriff auf Grundwerte“ vom 20.04.2018 auf bis zu 74 Tage ausgeweitet werden.
In Bayern sollen es nun bis zu 3 Monate ohne richterliches Urteil sein, danach mit richterlicher Genehmigung noch einmal bis zu 3 Monate.



Laut Ulrich Brehme stammt der Begriff „Gefährder“ (für Menschen, von denen die Polizei vermutet, dass sie eine Straftat begehen wollen) aus dem „Feindstrafrecht“, nach welchem für erklärte Feinde (Gefährder) ein anderes Recht gelte, als für alle anderen Bürger.
Das PAG übergehe die Kompetenzordnung der öffentlichen Gewalt. Deutschland sei auf dem Weg in den Überwachungsstaat. Die Überwachung führe zu einem Vermeidungsverhalten der Bürger. Die Unschuldsvermutung und das Vertrauen in die Polizei werden unterminiert.
In rechtsstaatliche Grundsätze wird in deutlich größerem Maße eingegriffen, als es durch tatsächliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt ist.

Montag, 30. April 2018

Kundgebung für Meinungsfreiheit – gegen das NetzDG in Köln


Unser Politikblog | 30.04.2018


Am 14.04.2018 fand in Köln die Kundgebung „Für Meinungsfreiheit – gegen das NetzDG“ statt mit Vera Lengsfeld und Serge Menga als Hauptrednern. Es ging schwerpunktmäßig um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), welches von Anbietern sozialer Netzwerke im Internet mit mindestens 2 Millionen registrierten Nutzern verlangt, Beiträge, welche bestimmte im Gesetz genannte Straftatbestände wie z. B. üble Nachrede oder Volksverhetzung, erfüllen, innerhalb von 7 Tagen nach Eingang einer Beschwerde zu löschen, bei offensichtlichen Fällen sogar innerhalb von 24 Stunden. Bußgelder bis zu 5 Millionen € können gegen die sozialen Netzwerke verhängt werden, u. a. wenn entsprechende Beschwerdeverfahren nicht oder nicht richtig vorgehalten werden, oder wenn organisatorische Mängel nicht abgestellt werden.
Das mag gut gemeint gewesen sein, aber die zu kurzen Fristen führen dazu, dass zur Vermeidung der hohen Bußgelder eher zu viel als zu wenig gelöscht wird.
Vera Lengsfeld ist als Bürgerrechtlerin in der DDR bekannt geworden. Serge Menga stammt aus der Demokratischen Republik Kongo, ist Unternehmer und engagiert sich in seinen Youtube-Videos u. a. dafür, dass mehr gegen die Gewalt in Deutschland getan wird.
Entsprechend ihrem Aufruf gab es auf der Kundgebung keine Parteifahnen.

Direkt nebenan lief die optisch bunte Kundgebung Keine ‚Meinungsfreiheit‘ für Hass und Ausgrenzung – Keine zweite PEGIDA in Köln“ des Kölner Aktionsbündnisses gegen Rechts, welches gegen die AFD, gegen Nazis und gegen rechte Gewalt protestierte. Geht man nach der Mode und den Fahnen, haben daran u. a. Autonome sowie Anhänger von Linkspartei, Bündnis 90 / Die Grünen, MLPD teilgenommen. Das Kölner Aktionsbündnis sollte ursprünglich seine Kundgebung auf dem nahe gelegenen Heumarkt durchführen, laut der Kölner Online-Zeitung Report K konnte es dann jedoch als Spontandemonstration zum Alten Markt marschieren und unmittelbar gegenüber von „Für Meinungsfreiheit – gegen das NetzDG“ protestieren.

Nach Einschätzung des es Kölner Aktionsbündnisses gegen Rechts sind unter den Organisatoren von „Für Meinungsfreiheit – gegen das NetzDG“ Mitglieder der AFD sowie der AFD nahe stehende Personen. Das Aktionsbündnis befürchtet, dass es darum gehe, sehr rechte Positionen salonfähig zu machen.

Zwischen den beiden Gruppen hat die Polizei für die Verwirklichung des Menschenrechts auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt, Art. 6 EU-Grundrechtecharta) gesorgt und körperliche Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen so gut wie vollständig verhindern können.

Laut Report K hat es zwei Anzeigen wegen vermuteter Körperverletzung gegeben und eine wegen vermuteter Beleidigung, darunter wegen einer Ohrfeige von Vera Lengsfeld und wegen einer von ihr als beleidigend empfundenen Äußerung.

Gut und unentbehrlich für Deutschland, dass sich hier Menschen für Meinungsfreiheit und gegen Faschismus engagieren. Allerdings war die Kundgebung für Meinungsfreiheit und gegen das NetzDG keine Veranstaltung der AFD, sodass nur ein Teil von deren Teilnehmern aus dem AFD-Spektrum kommen dürften, und auch die AFD ist immer noch deutlich gemäßigter als Nazis und als gewalttätige rechte Gruppierungen.

Mehr Differenziertheit, Respekt und Sachlichkeit im Umgang miteinander hätte gut getan. Wir hätten gerne die Reden beider Kundgebungen gehört, um uns persönlich ein vollständiges Bild zu machen.
Man musste sich auf die Seite der Kundgebung gegen das NetzDG stellen, um überhaupt etwas von den Reden von Vera Lengsfeld Rede und Serge Menga zu verstehen.

Dass die Teilnehmer beider Kundgebungen gegen Nazis und gegen die Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit für Nazi-Propaganda gewesen sind, ist ab etwa Minute 08:31 im Video-Mitschnitt auf dem Kanal German Defence 24 zu sehen.


Die real existierenden Mängel hinsichtlich des Einander-Zuhörens erinnerten uns an absurdes Theater, babylonische Sprachverwirrung und Nebel von Avalon. Nur bei zwei Liedern in den Redepausen der Kundgebung gegen das NetzDG, darunter „We shall overcome“, wehte ein Hauch von Harmonie und Pfingsten über den Platz.

Antifaschismus ist unentbehrlich angesichts der deutschen Geschichte. Aber er sollte sich nicht in Oberflächlichkeit erschöpfen, sondern auch mindestens von solcher Qualität und Ernsthaftigkeit sein, dass man sich die Reden der vermeintlichen oder tatsächlichen Gegenseite anhört und sie sachlich analysiert und kritisiert.

Zum NetzDG haben wir nach dem Ende der Veranstaltung noch Interviews bekommen von Serge Menga und von Rechtsanwalt Dr. Christian Stahl, der u. a. Mandanten vertritt, die bei Facebook gesperrt worden sind. Die Standbilder bei den Interviews sind erforderlich gewesen, weil leider mehrfach die Polizei und Passanten durchs Bild gelaufen sind.




Dienstag, 3. April 2018

Skripal, London und Strippenzieher


Skripal, London und Strippenzieher – Interview mit Elke Fimmen (BüSo) zur Instrumentalisierung des Falls Skripal

03.04.2018 | Unser Politikblog

Am 31.03.2018 sprach Volker Reusing für die Sendung „Macht und Menschenrechte“ mit Elke Fimmen, der stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Partei „Bürgerrechtsbewegung Solidarität“ (BüSo) über den Fall Skripal.

Am 04.03.2018 wurden der in Salisbury (Großbritannien) lebende ehemalige Doppelagent Sergej Skripal und seine Tochter Julia bewusstlos auf einer Parkbank vor einem Einkaufszentrum gefunden. Zumindest die beiden und Detective Seargent Nick Bailey, ein Polizist, der später ihre Wohnung durchsuchte, wurden ins Krankenhaus eingeliefert. Während die Tochter inzwischen wieder Nahrung aufnehmen und sprechen kann, wird der Zustand des Vaters weiterhin als kritisch beschrieben.
Die britische Regierung ist zum Ergebnis gekommen, dass ein Nervengift der „Novitischok“ - Gruppe zum Einsatz gekommen sei. Da die Sowjetunion als erstes Land an diesen Giften geforscht hat, hat Großbritannien am 13.03.2018 ein Ultimatum von 24 Stunden gesetzt, sich zu dem Fall zu erklären.

Da Nowitschok von der Sowjetunion in Usbekistan hergestellt worden ist, und die USA Usbekistan beim Abbau der dortigen Anlagen geholfen haben, erscheint es denkbar, dass diese beiden Staaten Vergleichsproben von Nowitschok aufbewahrt haben. Laut Sputniknews sollen auch Schweden, Slowakei und Tschechien an solchen Stoffen geforscht haben, laut Alles Schall und Rauch auch der Iran. Alles Schall und Rauch macht außerdem darauf aufmerksam, dass sich unweit von Salisbury gelegene britische Chemiewaffenforschungszentrum Porton Down befindet, welches laut Angaben Seiner Exzellenz, des britischen Außenministers Boris Johnson, gegenüber der Deutschen Welle Proben von Nowitschok gehabt haben und so den Giftstoff im Fall Skripal identifizieren konnten.

BüSo hat am 18.03.2018 informiert, dass Sergej Skripal scheinbar 1995 in einer Operation des damaligen britischen MI6 – Agenten Christopher Steele zugunsten Großbritanniens umgedreht worden sei. Herr Steele habe nach seinem Ausscheiden aus dem britischen Geheimdienst die Firma „Orbis Business International“ gegründet, welche PR gegen Russland mache, so zum Fall Skripal und zu den vermeintlichen Einmischungen Russlands in Wahlkämpfe in den USA, Deutschland und Frankreich.

Die Angaben, wieviele Menschen außer Vater und Tochter Skripal und einem britischen Polizisten noch vergiftet worden sind, variieren deutlich. Der Think Tank CFR gibt am 23.03.2018 46 Personen an, welche im Krankenhaus untersucht worden seien. Laut Sputniknews am 14.03.2018 sollen Medien zufolge 21 Personen in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Alles Schall und Rauch verweist auf einen Brief von Stephen Davies, Berater Berater für Notfallmedizin bei der Salisbury NHS Foundation Trust, an die britische Zeitung Times, wonach von den untersuchten Personen 3 signifikante Vergiftungen gehabt haben, und keiner davon eine Nervenzellvergiftung erlitten habe.

Der Skripal-Fall hat zur in etwa symmetrischen gegenseitigen Ausweisung von Diplomaten zwischen zahlreichen westlichen Staaten und Russland geführt. Laut Voltairenet hat die britische Regierung sich außerdem um eine Sondersitzung des Uno-Sicherheitsrats beantragt.

Besondere Brisanz hat der Fall Skripal auch dadurch erlangt, dass im März 2018 Ihre Exzellenz, die US-Botschafterin bei der Uno, erneut gedroht hat mit US-Luftangriffen im Falle eines weiteren Chemiewaffen-Zwischenfalls in Syrien, was unterstützt worden ist durch die Verlegung von 2 weiteren US-Flugzeugträgern vor die syrische Küste. Es gab Gegendrohungen des russischen Generalstabs für den Fall von Angriffen auf das syrische Regierungsviertel oder auf russische Truppen in Syrien. Die Situation scheint dadurch entschärft worden zu sein, dass Russland und Syrien mehrere Chemiewaffeneinsätze durch Dschihadisten vereitelt haben, und dass Seine Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, den Rückzug der US-Truppen aus Syrien angekündigt hat.

BüSo setzt vor allem auf Dialog und auf Infrastrukturprojekte, um geopolitische Konfrontationen zu überwinden, wie Chinas Projekt der "Neuen Seidenstraße". So tritt Helga Zepp-LaRouche, die Vorsitzende der BüSo und Gründerin des internationalen Schiller-Instituts seit den 1990er Jahren für das Konzept der Weltlandbrücke ein und ist dafür  in China als „Seidenstraßen-Lady“ bekannt.



Sonntag, 25. März 2018

Das Grundgesetz ist gültig


Unser Politikblog | 25.03.2018


Es ist das Gerücht im Umlauf, das Grundgesetz wäre dadurch ungültig geworden, dass bei einer Grundgesetzänderung in den 1990er Jahren die Aufzählung seines räumlichen Geltungsbereichs vom Art. 23 in die Präambel verschoben worden ist.

Die Motivationen zur Verbreitung des Gerüchts scheinen divers. Man hört es aus den Reihen von Menschen, welche der Vorranganspruch der unantastbaren Teile des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Leitsatz 4 + Rn. *217+218 Lissabon-Urteil) stört, weil es der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland Grenzen setzt; zu Ranganspruch des EU-Rechts aus dessen eigener Sicht als vermeintlich höchstes Recht siehe Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu EUV und AEUV. Es erschallt aber vor allem von Leuten, die zurück wollen zur Verfassung des deutschen Kaiserreichs oder zur Weimarer Reichsverfassung. Eine häufige Motivation scheint dabei die Hoffnung zu sein, sich über die Berufung auf die vermeintliche Ungültigkeit des Grundgesetzes der Anwendung von als ungerecht empfundenen Gesetzen zu entziehen.

Dabei sind gerade der unantastbare Vorranganspruch und die Einklagbarkeit (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) der Grundrechte der entscheidende Schutz, um grundrechtswidrigen Vorschriften der EU ebenso wie grundrechtswidrigen einfachgesetzlichen Vorschriften die angemessenen Grenzen zu setzen. Und auch die doppelt abgesicherte Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3 GG) sowie Art. 1 Abs. 2 GG mit seinem Staatsauftrag Friedensgebot und seiner Verbindung zu den universellen Menschenrechten der Uno würden wir nicht missen wollen.

Die Auffassung, das Grundgesetz sei durch die Bestimmung seines räumlichen Geltungsbereichs nicht mehr in seinen Artikeln, sondern nur noch in seiner Präambel, ungültig geworden, scheint sich gebildet zu haben unter Berufung auf ein altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1963 (Fundstellen: BVerfwGE 17,192 sowie DVBl 1964,147), welches angeblich besage, dass ein einfaches Gesetz ungültig sei, wenn in diesem sein räumlicher Geltungsbereich nicht definiert sei.

Ein so altes Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1963 ist in Gänze, anders als neuere Urteile, üblicherweise im Internet, außer wenn man einen kostenpflichtigen juristischen Auskunftsdienst bemüht, nicht mehr zu finden.
Aber ein Beschluss des OVG Niedersachsen vom 19.05.2009 (Az. 1 MN 12/09) verweist in seiner Rn. 29 auf jenes Urteil, und siehe da, am 28.11.1963 hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Verordnung zur Festlegung eines Schutzgebiets nichtig ist, wenn sie die Grenzen des betreffenden Schutzgebiets nicht klar bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat also gar nichts dazu entschieden, ob für die Gültigkeit von Gesetzen deren räumlicher Geltungsbereich im jeweiligen Gesetz oder in Verfassung bzw. Grundgesetz festgelegt sein muss.
Darauf sind wir durch zwei Artikel von Reichling's Blog aufmerksam geworden (Links siehe unten), der erste davon bereits vom 25.04.2011. Schade, dass jener Artikel nicht schon eher sehr viel bekannter geworden ist.

Auch dass die vom BVerwG am 28.11.1963 festgelegten Bestimmtheitsanfordernisse für eine Verordnung zur Festlegung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets weder auf einfache Gesetze noch auf das Grundgesetz übertragbar sind, ist inzwischen längst geklärt.

Das hätte man sich auch vorher bereits denken können. Denn Rz. 79 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag (BverfG 36,1) hat festgestellt, dass die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist. Anlass war ein Vertrag zwischen BRD und DDR namens „Grundlagenvertrag“, welcher eine Bestimmung enthielt, die für sich genommen so ausgelegt werden konnte, als hätte die BRD damit auf die Wiedervereinigung verzichtet. Rn. 79+80 des Urteils haben damals geklärt, dass die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist. Auf der Grundlage des in ihr damals enthalten gewesenen verbindlichen Staatsauftrags Wiedervereinigung hat das BVerfG vorgegeben, dass die betreffende Klausel des Grundlagenvertrags nicht im Sinne eines Verzichts der BRD auf die Wiedervereinigung ausgelegt werden darf.

Zur Zeit des Urteils zum Grundlagenvertrags befand sich in der Präambel der Staatsauftrag Wiedervereinigung und in Art. 23 GG die Vorschrift, welche den Beitritt weiterer Gebiete zum Geltungsbereich des GG erlaubte und darum auch den bestehenden räumlichen Geltungsbereich aufzählte. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden die Vorschrift zum Beitritt weiterer Gebiete gestrichen, der räumliche Geltungsbereich in die Präambel verschoben, die Präambel ergänzt um die Aussage, dass die Wiedervereinigung abgeschlossen ist, sowie der neue Staatsauftrag europäische Integration in Art. 23 GG eingefügt; dieser neue Staatsauftrag, welcher den Staatsauftrag Wiedervereinigung abgelöst hat, beinhaltet eine grundsätzliche Verpflichtung zur EU-Mitgliedschaft, solange die EU die in der neuen Fassung des Art. 23 GG genannten Merkmale hinreichend erfüllt.

Da die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist, ist damit auch die heute darin enthaltene Inhalt verbindlich incl. des räumlichen Geltungsbereichs.

Auch das Urteil des FG Münster vom 14.04.2015 (Az. 1 K 3123/14 F) bestätigt die Gültigkeit des Grundgesetzes. Wie dessen Rn. 64 erläutert, enthalten die Verfassungen der meisten Staaten gar keine Aussage über ihren räumlichen Geltungsbereich, und es ist eine „völker- und verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen auch ohne die explizite Nennung eines räumlichen Geltungsbereichs Gültigkeit beanspruchen“, was auch für die Weimarer Reichsverfassung galt. Wie Rn. 64 erläutert, ergibt sich darüber hinaus der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits hinreichend aus seiner Überschrift. Dass zusätzlich in Art. 23 GG a. F. und heute stattdessen in der Präambel der räumliche Geltungsbereich genannt ist, dient der Klarheit hinsichtlich der Wiedervereinigung und ist niemals für die Gültigkeit des GG erforderlich gewesen. Außerdem steht die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), wie Rn. 64 des Urteils erläutert, einer Auslegung, mit der Herausnahme des räumlichen Geltungsbereichs aus den Artikeln des Grundgesetzses wäre des Gültigkeit entfallen, entgegen, denn Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Grundgesetzänderungen, „durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1“ und „20 niedergelegten Grundsätze berührt werden“.

Das Urteil bestätigt in Rn. 72, dort am Beispiel der Abgabenordnung, dass Bundesgesetze gültig sind und ihren räumlichen Anwendungsbereich haben „gemäß dem völkerrechtlichen Territorialprinzip“ in dem der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Staatsgebiet.

Rn. 62 des Urteils des FG Münster verweist außerdem auf zahlreiche weitere Finanzgerichtsurteile und -beschlüsse von Finanzgerichten aus den Jahren 2002 bis 2014, welche bereits die Gültigkeit des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze in Deutschland bestätigt haben.


Darüber hinaus hat bereits das Hypothekensicherungsgesetzurteil (BVerfGE 2,237) vom 24.04.1953 des BVerfG in seinen Rn. 28 entschieden, dass die Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz der Nazis vom Verfassungsrang auf einen einfachgesetzlichen Rang abgestürzt ist; denn das Ermächtigungsgesetz erlaubte der damaligen Regierung, selbst Verfassungsänderungen am Parlament vorbei zu beschließen. Und gem. Rn. 29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils war da Herrschaftssystems der Nazis durch deren Verbrechen so sehr delegitimiert, dass eine neue, gegenüber jeglicher Diktatur wehrhaftere, verfassungsmäßige Ordnung geschaffen werden musste, was die alliierten Befreier auf besatzungsrechtlicher Grundlage mit der Ermächtigung zur Schaffung des Grundgesetzes getan haben.

Und die Verfassung des Kaiserreichs vom 16.04.1871? Diese ist bereits durch Art. 178 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben worden, also schon seit dem 14.08.1919 dem Tag der Verkündung der Weimarer Reichsverfassung und damit von deren Inkrafttreten (Art. 181), nicht mehr gültig.

Donnerstag, 15. Februar 2018

Selbstverteidigung auf Deutschlands Straßen

Selbstverteidigung auf Deutschlands Straßen – Interview mit David Ruessel von „Kampfkunst Lifestyle“

Unser Politikblog | 15.02.2018


Auch dieses Interview will einen Beitrag leisten zu mehr Sicherheit. Dazu haben wir mit David Ruessel gesprochen, der zahlreiche Kampfsportarten beherrscht und als Selbstverteidigungstrainer („System without System“) sowie im Sicherheitsbereich tätig gewesen ist. Sein Youtube-Kanal „Kampfkunst Lifestyle“, mit dem er ein großes Publikum anschaulich, unterhaltsam und informativ über Selbstverteidigung aufklärt, ist in 2017 mit dem Webvideopreis als bester Sportkanal ausgezeichnet worden. Daneben ist er in geringerem Umfang weiterhin mit einer Gruppe als Trainer aktiv.




Beim Kampfsport gibt es Regeln für Fairness und zur Vermeidung schwererer Verletzungen sowie Körperzonen, die nicht angegriffen werden dürfen. Bei der Selbstverteidigung hingegen geht es um Situationen von Notwehr und Nothilfe, um die Abwehr von Angriffen auf Leib und Leben. Hier dürfen, solange diese Lage besteht, auch solche Primärziele getroffen werden, die beim Kampfsport untersagt sind.

Auf seinem Kanal zeigt er zu zahlreichen Arten von Angriffen, wie diese abgewehrt werden können. Für eine erfolgreiche Verteidigung kommt es vor allem auf Übung an, um im Ernstfall schnell und sicher zu reagieren, aber auch auf Kraft- und Ausdauertraining.
Mit seinen Schülern übt er auch das schnelle Erkennen und Überblicken von Situationen, aus denen ein Angriff entstehen kann, sowie deren Deeskalation.
Wird man mit einem Messer angegriffen, kommt es vor allem darauf an, den Angreifer auf Abstand zu halten; Messerangriffe sind zu einem hohen Prozentsatz tödlich (siehe unten angegebener Link). Wer sich mit Gegenständen schützen will, sollte sich unbedingt das Waffengesetz anschauen. Das deutsche Waffengesetz verbietet auch das öffentliche Mitführen zahlreicher dort explizit genannter Gegenstände, welche gar nicht originär als Waffen gedacht sind. Während das Mitführen eines Regenschirms erlaubt ist, gibt es bei Sprays z. B. Beschränkungen. Für schwächere und langsamere Menschen kann auch ein tragbarer Alarm eine Lösung sein. Wer sieht, wie jemand anderes angegriffen wird, allein aber nicht wirksam einzugreifen kann, sollte umgehend die Polizei sowie andere Passanten informieren.
David Ruessel will auch eine wesentlich bessere rechtliche Aufklärung der Öffentlichkeit über den Umgang mit Notwehr und Nothilfe, auch dazu, wo dabei der gegenwärtige rechtswidrige Angriff, um dessen Abwehr es geht, beginnt und endet.


Montag, 29. Januar 2018

Interview mit Mona Maja – Menschenrechte auf Sicherheit und Freiheit – Mütter demonstrieren gegen Gewalt

Unser Politikblog | 29.01.2018

Mona Maja, eine mutige Frau aus Bottrop in Nordrhein-Westfalen, will die zunehmende Gewalt in Deutschland nicht mehr hinnehmen. Sie beschreibt, wie Frauen das Gefühl haben, nicht mehr geschützt zu werden, der Gewalt ausgeliefert zu sein, Opfer einer für die Bevölkerung sinnlosen Politik zu werden. In einigen Städten trauen sich selbst junge Frauen abends nicht mehr in den Bahnhof oder den Park. Viele wissen auch nicht, an wen sie sich mit ihrer Angst wenden können, und schweigen, um nicht obendrein zu unrecht für ausländerfeindlich gehalten zu werden.



Am Sonntag, den 04.03.2018, startet um 14 Uhr vor der Cyriakuskirche (Hochstr.) in Bottrop die von ihr initiierte Demonstration „Mütter gegen Gewalt“. Der Aufruf richtet sich an die hier lebenden Frauen unabhängig von ihrer Nationalität oder Religion und unabhängig davon, wie lange sie schon hier sind, und auch an Männer, die mit den Frauen solidarisch sind. Das Kopftuch nach dem Vorbild der Trümmerfrauen, die ein freies und weltoffenes Deutschland tatkräftig wieder aufgebaut haben, wird ein zentrales Symbol der Demonstration sein; siehe auch ihr erstes Video.
Mona Maja fordert, dass die in Deutschland geltenden Strafgesetze gegen Gewalttaten auch konsequent angewendet werden. Der Staat ist verpflichtet, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Menschenrechte auf Sicherheit und Freiheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt, Art. 6 EU-Grundrechtecharta) wirksam zu schützen.
Wie emotional das Thema ist, zeigt sich daran, dass Mona Majas erstes Video bei Youtube wegen angeblicher „Hate Speech“ gelöscht worden ist – obwohl es keinerlei Hass enthält, sondern die Angst und das Schweigen überwinden und zur Demonstration der „Mütter gegen Gewalt“ mobilisieren soll. Das scheint eine Auswirkung des NetzDG zu sein, eines ab 2018 in Deutschland geltenden Gesetzes, welche den Anbietern von Internetplattformen zu wenig Zeit lässt, Vorwürfe von angeblicher „Hate Speech“ zu untersuchen, sodass sie im Zweifel lieber löschen als zu riskieren, ein hohes Bußgeld auferlegt zu bekommen.

Donnerstag, 11. Januar 2018

Müssen sich die Gesetze ändern für Jugendamt, Gutachter und Gerichte?

Müssen sich die Gesetze ändern für Jugendamt, Gutachter und Gerichte? - Interview mit Richard Moritz vom Verein „Kinder sind Menschen“


Unser Politikblog | 10.01.2018

In 2016 sind (ohne die in unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge) in Deutschland fast 40.000 Kinder in Obhut genommen worden. In 2010 waren es noch zwischen 32.000 und 33.000. Etwa die Hälfte der Inobhutnahmen erfolgt länger als 15 Tage. Wenn die Kinder aus ihren Familien genommen werden, kommen sie ins Heim (§34 SGB 8) oder in Pflegefamilien (§33).
Der Verein „Kinder sind Menschen“ engagiert sich dafür, unberechtigte Inobhutnahmen zu verhindern, bzw. dass die Kinder in diesen Fällen wieder in ihre Familie zurückkehren können.
Nach §1666 BGB und §42 SGB 8 muss vom Jugendamt geprüft werden, ob auch mildere Maßnahmen zur Beseitigungen von Gefährdungen des Kindeswohls genügen wie (§§27 bis 32 SGB 8) Erziehungshilfe, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehung in der Tagesgruppe. Doch diese Prüfung wird oft nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Begriff „Kindeswohl“ ist im SGB 8 nicht gesetzlich definiert.
Die Beweislast liegt bei den Eltern, dass sie erziehungsfähig sind, und dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Es ist schwer, zu beweisen, dass etwas (hier eine Kindeswohlgefährdung) nicht existiert. Hier fehlt es an einer faireren gesetzlichen Beweislastregelung.


Für den Fall, dass das Jugendamt sich meldet, hat der Verein eine Checkliste erarbeitet. Es ist u. a. wichtig, sich kooperativ zu zeigen und Zeugen dafür zu haben, um das Risiko einer Inobhutnahme nicht unnötig zu erhöhen.
Für die Jugendämter gibt es als Kontrollinstanz nur auf kommunaler Ebene den Oberbürgermeister bzw. den Landrat. Eine von der jeweiligen Kommune unabhängige Kontrolle könnte auf der Ebene der Landesjugendämter geschaffen werden.
Bei Heimunterbringung wird den Kindern oft nicht der ihnen rechtlich zustehende Umfang an Kontakt mit den Eltern oder anderen von ihnen bestimmten Vertrauenspersonen gewährt. Der Verein „Kinder sind Menschen“ beanstandet außerdem, dass es zu wenig unangemeldete Kontrollen der Heime gebe.
Die Gerichte verlassen sich zur Tatsachenfeststellung bei der Beurteilung von Inobhutnahmen häufig auf Gutachten, von denen wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ein hoher Prozentsatz fehlerhaft sei. Entgegen den Leitlinien eines deutschen Psychologenverbands werden oft keine Audioaufnahmen von den Begutachtungen erstellt. Bei den Gerichtsverfahren selbst werden oft nicht alle wichtigen Aussagen berücksichtigt, was sich durch ebenfalls Tonbandaufnahmen der mündlichen Verhandlungen vermeiden ließe.

Freitag, 8. Dezember 2017

Im gespräch mit Werner Altnickel zu Geoengineering und Haarp

Unser Politikblog | 07.12.2017

Werner Altnickel ist Träger des Deutschen Solarpreises, langjähriges Mitglied bei Bündnis90/Die Grünen und viele Jahre bei Greenpeace aktiv gewesen. Seine Webseite ist eine der fundiertesten zu Geoengineering und Haarp.

Das Interview fragt genauer nach zu Werner Altnickels Artikel „Die totale Wetterkontrolle“.
Die Wetterbeeinflussung durch Versprühen von Silberjodid zur gezielten Regen- oder Hagelbildung wird von vielen Ländern verwendet. Wesentlich gefährlicher für Mensch und Umwelt sind die im Namen der Bekämpfung des Klimawandels eingesetzten und zum Teil selbst vom IPCC und einigen Umweltverbänden befürworteten bzw. tolerierten Verfahren.
Bereits 1992 hat Edward Teller, der „Vater der Wasserstoffbombe“, gegenüber der US-Regierung für die Ausbringung von Aerosolen mit Metallpartikeln für die Reflektion von Sonnenlicht geworben, was angeblich gegen die Klimaerwärmung helfe und günstiger sei als Beschränkungen für die Industrie. Doch damit ist eine neue Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier geschaffen worden. Laut ETC Group gehört auch Deutschland zu den „Hotspots“ der SRM (Solar Radiation Management)- Versuche, die Sonneneinstrahlung künstlich zu reduzieren. Die Ausbringung der Aerosole erfolgt heute sowohl durch militärische als auch durch zivile Flugzeuge, bekannte häufig verwendete Inhaltsstoffe sind u. a. Aluminium, Barium und Strontium. Zu den gesundheitsgefährdenden Folgen gehören laut dem Flugblatt „diverse Atemwegserkrankungen und Schleimhautreizungen, allergische Reaktionen, Gedächtnisbeeinträchtigungen, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen sowie grippeähnliche Infekte“. In den USA seien Erkrankungen der oberen Atemwege von Platz 8 auf Platz 3 der Todesursachen gestiegen. Zu den für den Menschen gefährlichen Stoffen gehören die in den Aerosolen im Nanomaßstab enthaltenen Aluminiumfeinstäube, vor allem soweit diese die Blut-Hirn-Schranke überwinden. Sie tragen auch zur Erhöhung der Waldbrandgefahr bei. Zu Gesundheitsgefahren durch Geoengineering für Mensch und Tier siehe auch die Anhörung der Bezirksregierung Shasta (Kalifornien). Das Geoengineering verletzt das universelle Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) ebenso wie Umweltvorschriften und die UN ENMOD – Konvention. Letztere ist auf russische Initiative beschlossen worden als Reaktion auf die Wettermanipulation durch die USA im Vietnam-Krieg. Der „Space Preservation Act“ Gesetzentwurf sollte 2001 das Geoengineering in den USA verbieten, hat aber im Parlament keine Mehrheit gefunden.
Ionosphäre, Ozonschicht und die Erdatmosphäre sind nach Einschätzung von Werner Altnickel vor allem durch Atomtests und ein Übermaß von Raketenstarts und deren Treibstoffemissionen beschädigt worden. Die dadurch erhöhte Exposition gegenüber UV B und UV C – Strahlung des Sonnenlichts wird durch die künstliche Wolkenbildung vermindert, eine der wenigen positiven Wirkungen des Geoengineering.

Außerdem geht es im Interview um HAARP, eine Technologie, welche zur Verbesserung der Reichweite des Radars und der U-Bootkommunikation ebenso eingesetzt wird wie zur Wettermanipulation und möglicherweise auch zur Förderung der Wahrscheinlichkeit von Erdbeben.
Eine Initiative des Europäischen Parlaments bezeichnete bereits 1999 HAARP als: "Ein das Klima beeinträchtigendes Waffensystem" und kritisierte, daß dieses in der Bevölkerung nahezu unbekannt sei. Auch das IRK bewertete HAARP kritisch.
Am 08.11.2017 ist über Geoengineering in den Unterausschüssen des US-Kongresses für Umwelt und für Energie beraten worden.


Freitag, 1. Dezember 2017

David Banks Veterans for Britain zu EU Armee und PESCO

David Banks (Veterans for Britain) zur EU-Armee und PESCO

Unser Politikblog | 01.12.2017

Am 13.11.2017 haben die Außen- und Verteidigungsminister der von 23 der 28 EU-Mitgliedsnationen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (Art. 42 Abs. 6 EUV, Art. 46 EUV, Protokoll 10 zu EUV und AEUV) beschlossen (ohne Dänemark, Großbritannien, Irland, Malta und Portugal), abgekürzt SSZ oder PESCO.
Es geht dabei derzeit u. a. um (Anhang II) eine jährliche Erhöhung der Verteidigungsausgaben (Nr. 1), um die Erhöhung des Anteils der Investitionen an den nationalen Verteidigungshaushalten auf 20% (Nr. 2), um mehr gemeinsame Beschaffungen (Nr. 3), um die Harmonisierung der Entwicklung neuer militärischer Fähigkeiten zwischen den PESCO-Teilnahmern (Nr. 9), um die verstärkte Nutzung existierender gemeinsamer militärischer Strukturen der EU (Nr. 13) und um Interoperabilität mit der NATO (Nr. 13). Die Verlautbarung sieht PESCO auch als eine Stärkung der europäischen Säule der NATO und als eine Stärkung der NATO (Anhang I Abs. 2+3).
Die Einführung einer „gemeinsamen Verteidigung“ der EU erfordert gem. Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV zuvor einen entsprechenden Beschluss des Europäischen Rats (des Gremiums auf EU-Ebene der Regierungschefs der Mitgliedsstaaten) sowie die Zustimmung der nationalen Parlamente. Das Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 (siehe vor allem Rn. 389+390) hat entschieden, dass die EU vor Durchführung dieser Schritte kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. v. Art. 24 Abs. 2 GG ist, fasst also den Begriff „gemeinsame Verteidigung“ sowohl die Schaffung einer EU-Armee als auch die Gültigmachung der EU-Bündnisfallklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV). Der EU-Ministerrat hingegen ist, wie aus der Verlautbarung zu PESCO ersichtlich, der Auffassung, dass die EU-Bündnisfallklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) längst gültig sei (Erwägungsgrund 13 der Präambel), dass erst für die Schaffung einer EU-Armee das in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV festgelegte Verfahren erforderlich sei (Anhang I Abs. 3), und dass PESCO ein beträchtlicher Schritt in Richtung einer EU-Armee sei. Am 17.11.2015 hatten die Verteidigungsminister im EU-Ministerrat als Reaktion auf den Isis-Terror in Paris die EU-Bündnisfallklausel erstmals angewandt (Az. 14120/15) und dabei u. a. das Lissabon-Urteil ignoriert.

Die Veterans for Britain sind ein von britischen Offizieren gegründeter Verband, der sich für den britischen EU-Austritt (Brexit) engagiert.


Volker Reusing hat für Unser Politikblog David Banks (Head of Communications der Veterans for Britain) zur möglichen Schaffung einer EU-Armee interviewt. Es geht in dabei auch um den Brexit, um die Auswirkungen auf die NATO und um das Spannungsfeld zwischen zwischen dem Ranganspruch des EU-Rechts (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu EUV und AEUV) und den EU-Vorschriften für Kampfeinsätze in aller Welt (Art. 42 Abs. 5 EUV, Art. 43 Abs. 1 EUV) auf der einen und dem Ranganspruch der Uno-Charta (Art. 103) und deren Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4) auf der anderen Seite. Außerdem wird beleuchtet, ob PESCO und EU-Armee als Schritte zur Schaffung eines Staates EU zu sehen sind, und ab welchem Schritt die Zustimmungen der nationalen Parlamente erforderlich ist. Des weiteren geht es darum, wie die künftige britische Sicherheitspolitik ohne die EU aussehen könnte.

Das Interview ist in englischer Sprache. Daher findet sich hier auf dem Blog am Ende dieses Artikels eine deutsche Übersetzung.

Siehe auch das Thema EU-Armee im Kontext der Rede des französischen Präsidenten Emmanuel Macron vor den Diplomaten das Interview von Unser Politikblog mit Niki Vogt.



Donnerstag, 16. November 2017

Interview mit Werner Altnickel: Warum wurde sein Youtube-Kanal gelöscht?

Unser Politikblog | 16.11.2017

Werner Altnickel ist Träger des Deutschen Solarpreises, langjähriges Mitglied bei Bündnis90/Die Grünen und viele Jahre bei Greenpeace aktiv gewesen. Auf seiner Webseite beschäftigt er sich fundiert mit Themen wie Geoengineering, Haarp, Mindcontrol, Uranmunition, Wettermanipulation und Atomenergie.
Der dazu gehörende Youtube-Kanal ist ihm vor kurzem gekündigt worden, weil er vermeintlich dreimal innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegen die Regeln von Youtube verstoßen habe. Die ihm von Youtube vorgehaltenen vermeintlichen Verstöße betreffen Urheberrecht des Kopp-Verlags sowie zweimal „Hate Speech“. Zu ersterem hat er beim Verlag angefragt. Zu den beiden anderen Punkten sei ihm gegenüber nicht angegeben worden, wer welche Formulierungen beanstandet habe, sodass diese von ihm nicht nachprüfbar seien. Wichtige Bestandteile der ehrenamtlichen Arbeits-ergebnisse von Jahren sind nun erst einmal nicht mehr öffentlich sichtbar. Inzwischen gibt es einen neuen Youtube-Kanal „Geoengineering-Haarp“), auf welchem sich aber erst wenige Videos befinden.
Im Interview geht es außerdem um das Werk von Werner Altnickel, um Fragen der Verhältnismäßigkeit, um das NetzDG, um die ausufernde und bisweilen selektive Verwendung des Begriffs „Hate Speech“.


Links:

Webseite von Werner Altnickel


Montag, 6. November 2017

EU-Armee, Souveränität für EU und Weltmacht Frankreich ?

EU-Armee, Souveränität für EU und Weltmacht Frankreich ? - Interview mit Niki Vogt zur Macron-Rede vom Tag der Diplomaten

Unser Politikblog | 06.11.2017

Am 26.10.2017 sprach Volker Reusing (Unser Politikblog) mit Niki Vogt (Die Unbestechlichen) über die Grundsatzrede S. E., des französischen Präsidenten Emmanuel Macron. Er hat die Rede vor der deutschen Bundestagswahl gehalten, auch um einen Einfluss auf die Richtung der neuen Bundesregierung zu haben, und laut der Epoch Times wollen die in Koalitionsverhandlungen befindlichen Parteien CDU, CSU, Grüne und FDP Vorschläge von ihm zur EU aufgreifen.
Präsident Macron will Initiativen auf EU-Ebene in den Bereichen Arbeitnehmerrechte, Migration, Handelspolitik und Verteidigung. Er stellt Zwischenschritte auf dem Weg zu einer EU-Armee vor. Dass vor Schaffung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik dafür erst einmal nicht nur ein Beschluss der Regierungschefs im Europäischen Rat, sondern auch die Zustimmung aller nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten erforderlich ist (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV), und wie weit man in Richtung EU-Armee gehen kann, bis die Zustimmung der nationalen Parlamente eingeholt werden muss, wird in seiner Rede nicht beleuchtet. Im Bereich der Arbeitnehmerrechte in Frankreich haben laut dem Artikel „Weder links noch rechts“ der Zeitschrift Hintergrund Initiativen seiner Regierung zur Lockerung des Kündigungsschutzes zu Protesten geführt, er will aber im Sinne des „Flexicurity“ - Konzepts zugleich auch eine Stärkung der sozialen Absicherung für Arbeitslose.
EU-weite soziale, fiskalische und schutzmäßige Mindeststandards lehnt er hingegen ab, und in seinem Bekenntnis zu den Menschenrechten nennt er als Beispiele nur bürgerliche, aber keine sozialen Menschenrechte.


Das Interview beleuchtet auch den scheinbaren Widerspruch, dass Präsident Macron in seiner Rede einerseits Frankreich als Großmacht will, andererseits aber die Souveränität Frankreichs auf die EU-Ebene verschieben will. Wenn man letzteres wörtlich nimmt, dann bedeutet das, aus der EU einen Staat zu machen, wodurch dann die EU eine Großmacht wäre und Frankreich nur noch eine der wichtigsten Provinzen von dieser.
Das ist auch von globaler Bedeutung, da die meisten Staaten an das Angriffskriegsverbot nur über Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta gebunden sind (manche daneben auch über ihre Verfassung bzw. ihr Grundgesetz, wie z. B. Deutschland, Malta und Ungarn), das EU-Recht hingegen kein eigenes Angriffskriegsverbot enthält, sondern stattdessen Gummivorschriften für Kampfeinsätze in aller Welt zur militärischen Einmischung in Krisen (Art. 43 Abs. 1 EUV) und zur militärischen Einmischung für Werte und Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV i. V. m. Art. 2 EUV), also bei Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechten. Wenn die EU zum Staat würde, würde ihr bisheriges Primärrecht (EUV, AEUV sowie Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesen Verträgen) zur „Verfassung“ des neuen Staates EU und stünden damit für das gesamte EU-Gebiet rechtlich über den Angriffskriegsverboten aus der Uno-Charta und aus den verfassungsmäßigen Ordnungen eines Teils der bisherigen Mitgliedsländer.
Obwohl er die Souveränität auf die Ebene der EU verschieben will, strebt er dies möglichst ohne Änderung des EU-Primärrechts an. Wie er das schaffen will, beleuchtet seine Rede nicht. Die von ihm als „Konvergenzprinzip“ bezeichnete Binnenmarktklausel reicht dafür jedenfalls nicht, zumal das deutsche Bundesverfassungsgericht das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) bestätigt und die Verwendung als Gummivorschrift („Blankettermächtigung“) untersagt hat für die Binnenmarktklausel (Art. 114 AEUV) im Maastricht-Urteil und für die Flexibilitätsklausel (Art. 352 AEUV) im Lissabon-Urteil.
Präsident Macron scheint, wenn man nach seiner Rede vor den Diplomaten geht, im Vergleich zu seinen Vorgängern mehr auf Diplomatie setzen zu wollen, auch mit Russland und auch hinsichtlich Syrien, spricht aber zugleich auch von „roten Linien“ bzgl. Syrien.
Für die Zusammenarbeit mit Afrika, für den Umweltschutz sowie für den Bildungsstandort Frankreich hat Präsident Macron ebenfalls Initiativen angekündigt.