Am 08.06.2012 fand bei der Bundestagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen eine Veranstaltung mit dem Titel „Menschenrechte verantwortlich schützen – Konzept der Responsibility to protect weiterentwickeln“ statt.
Die „Responsibility to Protect“
(Schutzverantwortung) beruht auf Rn. 138 bis 140 der Resolution (Az.
A/RES/60/1)
der Uno-Vollversammlung zum Weltgipfel vom 16.09.2005. Sie
beinhaltet, dass der Uno-Sicherheitsrat, wenn
Straftaten nach dem Römischen Statut vorliegen, einen Kriegseinsatz
zum Schutz der Zivilbevölkerung genehmigen kann. Diese
„Responsibility to Protect“ ist jedoch höchst umstritten, weil
sie nirgendwo in der Uno-Charta verankert ist und in das
Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) sowie in die
Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) eingreift.
Grundsätzlich
sind Resolutionen der Uno-Vollversammlung unverbindliche
Absichtserklärungen. Sie sind dies nur insoweit nicht, wie die
überwältigende Mehrheit der Staaten der Rechtsauffassung ist, dass
sie verbindlich sind. Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob am
16.09.2005 die meisten Uno-Mitgliedsstaaten überhaupt ausgerechnet
diese drei Rn. 138 bis 140 verbindlich haben wollten incl. der
Möglichkeit in der Uno-Charta nicht vorgesehener vom Sicherheitsrat
zu genehmigender Militäreinsätze gegen Völkermord (Art. 6 Röm.
Statut des IStGH), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Röm.
Statut des IStGH) und anderer Verbrechen gem. dem Römischen Statut
des Internationalen Strafgerichtshofs der Uno. Denn Rn. 139 spricht
von Maßnahmen nach Kapitel VII der Uno-Charta, spricht nicht
explizit von Militäreinsätzen. War den Vertretern der Staaten in
dem Moment wirklich bewusst, dass mit der Bezugnahme auf Kapitel VII
der Charta auch Militäreinsätze gemeint sind ?
Und
wenn ausgerechnet diese 3 Rn. 138 bis 140 verbindlich gemeint gewesen
sein sollten, warum dann nicht auch die folgenden, welche ebenso
viele Menschenleben retten könnten:
-die
Responsibility to Milleniums-Entwicklungsziele (Rn. 17) ?
-die
Responsibtlity to Bekämpfung der Wüstenbildung (Rn. 56 lit. b) ?
-die
Responsibility to Biodiversität (Rn. 56 lit. c) ?
-die
Responsibility to Reduzierung der Müttersterblichkeit (Rn. 57 lit.
h) ?
Und
warum sollen ausgerechnet 3 Rn. einer einmalig erfolgten Resolution
der Uno-Vollversammlung verbindlich sein, wenn andererseits laut dem
IGH-Gutachten vom 08.07.1996 eine mehrfach transparent und für sich
(und nicht in 3 Rn. eines langen Dokuments relativ versteckt) mit
großer Mehrheit gegen den Widerstand fast allein der Uno-Vetomächte
erfolgte Resolution der Vollversammlung, welche den Einsatz von
Atomwaffen unter allen Umständen verbieten wollte, kein „ius
cogens“ und im dortigen Fall als Resolution der Vollversammlung
allein wegen der Ablehnung durch die Veto-Mächte nicht verbindlich
ist ? Das Gutachten vom 08.07.1996, das sei ergänzt, kam damals auf
Grund der Genfer Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts
zum Ergebnis, dass der Einsatz von Atomwaffen, wenn überhaupt, dann
nur zur Abwendung einer ansonsten absehbaren vernichtenden eigenen
militärischen Niederlage erlaubt ist. Es scheint hier zweierlei Maß
angewendet zu werden bei unterschiedlichen Resolutionen der
Vollversammlung, selbst soweit diese auf die Bewahrung einer großen
Zahl von Menschenleben gerichtet sind.
Unser
Politikblog setzte sich bereits kritisch mit dem Konzept der
„Responsibility to Protect“ auseinander in der
Internet-Radio-Sendung „Libyen, Uran und Völkerrecht“ und im
Beitrag „Uno-Menschenrechtsrat
unter Lügenattacken zu Syrien - Spuren führen zu Rebellen und
Al-Qaida-Söldnern – Welche Rolle spielt Bilderberg ?“
Selbst
wenn die Responsibility to Protect verbindlich sein sollte, dürfte
sie, da die Uno-Charta der höchste völkerrechtliche Vertrag ist
(Art. 103 Uno-Charta), jedenfalls nicht entgegen den Vorschriften der
Uno-Charta Anwendung finden, welche in Art. 2 Abs. 4 vor allem den
Angriffskrieg verbietet, und welche Kriegseinsätze mit Genehmigung
des Uno-Sicherheitsrats nur in den in der Uno-Charta genannten Fällen
erlaubt, nämlich zur Wahrung und zur Wiederherstellung der
internationalen Sicherheit und des Weltfriedens (Art. 39 bis 41
Uno-Charta). Nach Art. 51 Uno-Charta gehören dazu auch Beschlüsse
des Sicherheitsrats zur Abwehr von Angriffskriegen. Einsätze zur
Verhinderung oder zum Stop von Verbrechen wie Völkermord und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dort nicht vorgesehen, und
dürften aus Sicht der Uno-Charta dann nur insoweit erlaubt sein, wie
sie gleichzeitig erforderlich wären zur Wahrung der internationalen
Sicherheit oder des Weltfriedens. Und das dürfte gerade bei
Bürgerkriegen ohne militärische Einmischung anderer Staaten kaum
der Fall sein können.
Die
Responsibility to Protect schafft auch, mit dem verständlichen Ziel
des Schutzes der Zivilbevölkerung, für die Bewertung des
Uno-Strafrechts eine Parallelstruktur, welche dem Ergebnis des IStGH
vorgreift, und welche das Risiko eingeht, dass sich die Bewertung
hinterher durch das IStGH-Urteil als unzutreffend herausstellt. Solch
ein Vorgreifen ist z. B. 2011 zu Libyen erfolgt. Um die
Zivilbevölkerung im aufständischen Benghazi vor einem, angesichts
der martialischen Propaganda des Gaddhafi-Regimes auch gegenüber der
aufständischen Zivilbevölkerung, befürchteten Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zu bewahren, wurde vom Uno-Sicherheitsrat eine
Flugverbotszone genehmigt, was die Erlaubnis zum Abschießen von
Kampfflugzeugen beinhaltete, aber insbesondere von Frankreich und
Großbritannien massiv überdehnt wurde durch Bombardierung von
libyschen Bodentruppen, Flugabwehrstellungen, zivilen
Regierungsgebäuden bis hin zur Inkaufnahme der Zerstörung ziviler
Gebäude wie z. B. mehrerer Krankenhäuser sowie von Wohngebäuden in
Tripolis (siehe „Libyen Uran und Völkerrecht“).







