Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Sonntag, 25. März 2018

Das Grundgesetz ist gültig


Unser Politikblog | 25.03.2018


Es ist das Gerücht im Umlauf, das Grundgesetz wäre dadurch ungültig geworden, dass bei einer Grundgesetzänderung in den 1990er Jahren die Aufzählung seines räumlichen Geltungsbereichs vom Art. 23 in die Präambel verschoben worden ist.

Die Motivationen zur Verbreitung des Gerüchts scheinen divers. Man hört es aus den Reihen von Menschen, welche der Vorranganspruch der unantastbaren Teile des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 79 Abs. 3 GG; Leitsatz 4 + Rn. *217+218 Lissabon-Urteil) stört, weil es der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland Grenzen setzt; zu Ranganspruch des EU-Rechts aus dessen eigener Sicht als vermeintlich höchstes Recht siehe Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu EUV und AEUV. Es erschallt aber vor allem von Leuten, die zurück wollen zur Verfassung des deutschen Kaiserreichs oder zur Weimarer Reichsverfassung. Eine häufige Motivation scheint dabei die Hoffnung zu sein, sich über die Berufung auf die vermeintliche Ungültigkeit des Grundgesetzes der Anwendung von als ungerecht empfundenen Gesetzen zu entziehen.

Dabei sind gerade der unantastbare Vorranganspruch und die Einklagbarkeit (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) der Grundrechte der entscheidende Schutz, um grundrechtswidrigen Vorschriften der EU ebenso wie grundrechtswidrigen einfachgesetzlichen Vorschriften die angemessenen Grenzen zu setzen. Und auch die doppelt abgesicherte Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 3 GG) sowie Art. 1 Abs. 2 GG mit seinem Staatsauftrag Friedensgebot und seiner Verbindung zu den universellen Menschenrechten der Uno würden wir nicht missen wollen.

Die Auffassung, das Grundgesetz sei durch die Bestimmung seines räumlichen Geltungsbereichs nicht mehr in seinen Artikeln, sondern nur noch in seiner Präambel, ungültig geworden, scheint sich gebildet zu haben unter Berufung auf ein altes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1963 (Fundstellen: BVerfwGE 17,192 sowie DVBl 1964,147), welches angeblich besage, dass ein einfaches Gesetz ungültig sei, wenn in diesem sein räumlicher Geltungsbereich nicht definiert sei.

Ein so altes Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1963 ist in Gänze, anders als neuere Urteile, üblicherweise im Internet, außer wenn man einen kostenpflichtigen juristischen Auskunftsdienst bemüht, nicht mehr zu finden.
Aber ein Beschluss des OVG Niedersachsen vom 19.05.2009 (Az. 1 MN 12/09) verweist in seiner Rn. 29 auf jenes Urteil, und siehe da, am 28.11.1963 hat das BVerwG lediglich entschieden, dass eine Verordnung zur Festlegung eines Schutzgebiets nichtig ist, wenn sie die Grenzen des betreffenden Schutzgebiets nicht klar bestimmt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat also gar nichts dazu entschieden, ob für die Gültigkeit von Gesetzen deren räumlicher Geltungsbereich im jeweiligen Gesetz oder in Verfassung bzw. Grundgesetz festgelegt sein muss.
Darauf sind wir durch zwei Artikel von Reichling's Blog aufmerksam geworden (Links siehe unten), der erste davon bereits vom 25.04.2011. Schade, dass jener Artikel nicht schon eher sehr viel bekannter geworden ist.

Auch dass die vom BVerwG am 28.11.1963 festgelegten Bestimmtheitsanfordernisse für eine Verordnung zur Festlegung der Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets weder auf einfache Gesetze noch auf das Grundgesetz übertragbar sind, ist inzwischen längst geklärt.

Das hätte man sich auch vorher bereits denken können. Denn Rz. 79 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31.07.1973 zum Grundlagenvertrag (BverfG 36,1) hat festgestellt, dass die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist. Anlass war ein Vertrag zwischen BRD und DDR namens „Grundlagenvertrag“, welcher eine Bestimmung enthielt, die für sich genommen so ausgelegt werden konnte, als hätte die BRD damit auf die Wiedervereinigung verzichtet. Rn. 79+80 des Urteils haben damals geklärt, dass die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist. Auf der Grundlage des in ihr damals enthalten gewesenen verbindlichen Staatsauftrags Wiedervereinigung hat das BVerfG vorgegeben, dass die betreffende Klausel des Grundlagenvertrags nicht im Sinne eines Verzichts der BRD auf die Wiedervereinigung ausgelegt werden darf.

Zur Zeit des Urteils zum Grundlagenvertrags befand sich in der Präambel der Staatsauftrag Wiedervereinigung und in Art. 23 GG die Vorschrift, welche den Beitritt weiterer Gebiete zum Geltungsbereich des GG erlaubte und darum auch den bestehenden räumlichen Geltungsbereich aufzählte. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden die Vorschrift zum Beitritt weiterer Gebiete gestrichen, der räumliche Geltungsbereich in die Präambel verschoben, die Präambel ergänzt um die Aussage, dass die Wiedervereinigung abgeschlossen ist, sowie der neue Staatsauftrag europäische Integration in Art. 23 GG eingefügt; dieser neue Staatsauftrag, welcher den Staatsauftrag Wiedervereinigung abgelöst hat, beinhaltet eine grundsätzliche Verpflichtung zur EU-Mitgliedschaft, solange die EU die in der neuen Fassung des Art. 23 GG genannten Merkmale hinreichend erfüllt.

Da die Präambel des Grundgesetzes verbindlich ist, ist damit auch die heute darin enthaltene Inhalt verbindlich incl. des räumlichen Geltungsbereichs.

Auch das Urteil des FG Münster vom 14.04.2015 (Az. 1 K 3123/14 F) bestätigt die Gültigkeit des Grundgesetzes. Wie dessen Rn. 64 erläutert, enthalten die Verfassungen der meisten Staaten gar keine Aussage über ihren räumlichen Geltungsbereich, und es ist eine „völker- und verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit, dass Verfassungen auch ohne die explizite Nennung eines räumlichen Geltungsbereichs Gültigkeit beanspruchen“, was auch für die Weimarer Reichsverfassung galt. Wie Rn. 64 erläutert, ergibt sich darüber hinaus der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes bereits hinreichend aus seiner Überschrift. Dass zusätzlich in Art. 23 GG a. F. und heute stattdessen in der Präambel der räumliche Geltungsbereich genannt ist, dient der Klarheit hinsichtlich der Wiedervereinigung und ist niemals für die Gültigkeit des GG erforderlich gewesen. Außerdem steht die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG), wie Rn. 64 des Urteils erläutert, einer Auslegung, mit der Herausnahme des räumlichen Geltungsbereichs aus den Artikeln des Grundgesetzses wäre des Gültigkeit entfallen, entgegen, denn Art. 79 Abs. 3 GG verbietet Grundgesetzänderungen, „durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1“ und „20 niedergelegten Grundsätze berührt werden“.

Das Urteil bestätigt in Rn. 72, dort am Beispiel der Abgabenordnung, dass Bundesgesetze gültig sind und ihren räumlichen Anwendungsbereich haben „gemäß dem völkerrechtlichen Territorialprinzip“ in dem der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland unterliegenden Staatsgebiet.

Rn. 62 des Urteils des FG Münster verweist außerdem auf zahlreiche weitere Finanzgerichtsurteile und -beschlüsse von Finanzgerichten aus den Jahren 2002 bis 2014, welche bereits die Gültigkeit des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze in Deutschland bestätigt haben.


Darüber hinaus hat bereits das Hypothekensicherungsgesetzurteil (BVerfGE 2,237) vom 24.04.1953 des BVerfG in seinen Rn. 28 entschieden, dass die Weimarer Reichsverfassung durch das Ermächtigungsgesetz der Nazis vom Verfassungsrang auf einen einfachgesetzlichen Rang abgestürzt ist; denn das Ermächtigungsgesetz erlaubte der damaligen Regierung, selbst Verfassungsänderungen am Parlament vorbei zu beschließen. Und gem. Rn. 29 des Hypothekensicherungsgesetzurteils war da Herrschaftssystems der Nazis durch deren Verbrechen so sehr delegitimiert, dass eine neue, gegenüber jeglicher Diktatur wehrhaftere, verfassungsmäßige Ordnung geschaffen werden musste, was die alliierten Befreier auf besatzungsrechtlicher Grundlage mit der Ermächtigung zur Schaffung des Grundgesetzes getan haben.

Und die Verfassung des Kaiserreichs vom 16.04.1871? Diese ist bereits durch Art. 178 S. 1 der Weimarer Reichsverfassung aufgehoben worden, also schon seit dem 14.08.1919 dem Tag der Verkündung der Weimarer Reichsverfassung und damit von deren Inkrafttreten (Art. 181), nicht mehr gültig.

Donnerstag, 15. Februar 2018

Selbstverteidigung auf Deutschlands Straßen

Selbstverteidigung auf Deutschlands Straßen – Interview mit David Ruessel von „Kampfkunst Lifestyle“

Unser Politikblog | 15.02.2018


Auch dieses Interview will einen Beitrag leisten zu mehr Sicherheit. Dazu haben wir mit David Ruessel gesprochen, der zahlreiche Kampfsportarten beherrscht und als Selbstverteidigungstrainer („System without System“) sowie im Sicherheitsbereich tätig gewesen ist. Sein Youtube-Kanal „Kampfkunst Lifestyle“, mit dem er ein großes Publikum anschaulich, unterhaltsam und informativ über Selbstverteidigung aufklärt, ist in 2017 mit dem Webvideopreis als bester Sportkanal ausgezeichnet worden. Daneben ist er in geringerem Umfang weiterhin mit einer Gruppe als Trainer aktiv.




Beim Kampfsport gibt es Regeln für Fairness und zur Vermeidung schwererer Verletzungen sowie Körperzonen, die nicht angegriffen werden dürfen. Bei der Selbstverteidigung hingegen geht es um Situationen von Notwehr und Nothilfe, um die Abwehr von Angriffen auf Leib und Leben. Hier dürfen, solange diese Lage besteht, auch solche Primärziele getroffen werden, die beim Kampfsport untersagt sind.

Auf seinem Kanal zeigt er zu zahlreichen Arten von Angriffen, wie diese abgewehrt werden können. Für eine erfolgreiche Verteidigung kommt es vor allem auf Übung an, um im Ernstfall schnell und sicher zu reagieren, aber auch auf Kraft- und Ausdauertraining.
Mit seinen Schülern übt er auch das schnelle Erkennen und Überblicken von Situationen, aus denen ein Angriff entstehen kann, sowie deren Deeskalation.
Wird man mit einem Messer angegriffen, kommt es vor allem darauf an, den Angreifer auf Abstand zu halten; Messerangriffe sind zu einem hohen Prozentsatz tödlich (siehe unten angegebener Link). Wer sich mit Gegenständen schützen will, sollte sich unbedingt das Waffengesetz anschauen. Das deutsche Waffengesetz verbietet auch das öffentliche Mitführen zahlreicher dort explizit genannter Gegenstände, welche gar nicht originär als Waffen gedacht sind. Während das Mitführen eines Regenschirms erlaubt ist, gibt es bei Sprays z. B. Beschränkungen. Für schwächere und langsamere Menschen kann auch ein tragbarer Alarm eine Lösung sein. Wer sieht, wie jemand anderes angegriffen wird, allein aber nicht wirksam einzugreifen kann, sollte umgehend die Polizei sowie andere Passanten informieren.
David Ruessel will auch eine wesentlich bessere rechtliche Aufklärung der Öffentlichkeit über den Umgang mit Notwehr und Nothilfe, auch dazu, wo dabei der gegenwärtige rechtswidrige Angriff, um dessen Abwehr es geht, beginnt und endet.


Montag, 29. Januar 2018

Interview mit Mona Maja – Menschenrechte auf Sicherheit und Freiheit – Mütter demonstrieren gegen Gewalt

Unser Politikblog | 29.01.2018

Mona Maja, eine mutige Frau aus Bottrop in Nordrhein-Westfalen, will die zunehmende Gewalt in Deutschland nicht mehr hinnehmen. Sie beschreibt, wie Frauen das Gefühl haben, nicht mehr geschützt zu werden, der Gewalt ausgeliefert zu sein, Opfer einer für die Bevölkerung sinnlosen Politik zu werden. In einigen Städten trauen sich selbst junge Frauen abends nicht mehr in den Bahnhof oder den Park. Viele wissen auch nicht, an wen sie sich mit ihrer Angst wenden können, und schweigen, um nicht obendrein zu unrecht für ausländerfeindlich gehalten zu werden.



Am Sonntag, den 04.03.2018, startet um 14 Uhr vor der Cyriakuskirche (Hochstr.) in Bottrop die von ihr initiierte Demonstration „Mütter gegen Gewalt“. Der Aufruf richtet sich an die hier lebenden Frauen unabhängig von ihrer Nationalität oder Religion und unabhängig davon, wie lange sie schon hier sind, und auch an Männer, die mit den Frauen solidarisch sind. Das Kopftuch nach dem Vorbild der Trümmerfrauen, die ein freies und weltoffenes Deutschland tatkräftig wieder aufgebaut haben, wird ein zentrales Symbol der Demonstration sein; siehe auch ihr erstes Video.
Mona Maja fordert, dass die in Deutschland geltenden Strafgesetze gegen Gewalttaten auch konsequent angewendet werden. Der Staat ist verpflichtet, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und die Menschenrechte auf Sicherheit und Freiheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt, Art. 6 EU-Grundrechtecharta) wirksam zu schützen.
Wie emotional das Thema ist, zeigt sich daran, dass Mona Majas erstes Video bei Youtube wegen angeblicher „Hate Speech“ gelöscht worden ist – obwohl es keinerlei Hass enthält, sondern die Angst und das Schweigen überwinden und zur Demonstration der „Mütter gegen Gewalt“ mobilisieren soll. Das scheint eine Auswirkung des NetzDG zu sein, eines ab 2018 in Deutschland geltenden Gesetzes, welche den Anbietern von Internetplattformen zu wenig Zeit lässt, Vorwürfe von angeblicher „Hate Speech“ zu untersuchen, sodass sie im Zweifel lieber löschen als zu riskieren, ein hohes Bußgeld auferlegt zu bekommen.

Donnerstag, 11. Januar 2018

Müssen sich die Gesetze ändern für Jugendamt, Gutachter und Gerichte?

Müssen sich die Gesetze ändern für Jugendamt, Gutachter und Gerichte? - Interview mit Richard Moritz vom Verein „Kinder sind Menschen“


Unser Politikblog | 10.01.2018

In 2016 sind (ohne die in unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge) in Deutschland fast 40.000 Kinder in Obhut genommen worden. In 2010 waren es noch zwischen 32.000 und 33.000. Etwa die Hälfte der Inobhutnahmen erfolgt länger als 15 Tage. Wenn die Kinder aus ihren Familien genommen werden, kommen sie ins Heim (§34 SGB 8) oder in Pflegefamilien (§33).
Der Verein „Kinder sind Menschen“ engagiert sich dafür, unberechtigte Inobhutnahmen zu verhindern, bzw. dass die Kinder in diesen Fällen wieder in ihre Familie zurückkehren können.
Nach §1666 BGB und §42 SGB 8 muss vom Jugendamt geprüft werden, ob auch mildere Maßnahmen zur Beseitigungen von Gefährdungen des Kindeswohls genügen wie (§§27 bis 32 SGB 8) Erziehungshilfe, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe oder Erziehung in der Tagesgruppe. Doch diese Prüfung wird oft nicht nachvollziehbar dokumentiert. Der Begriff „Kindeswohl“ ist im SGB 8 nicht gesetzlich definiert.
Die Beweislast liegt bei den Eltern, dass sie erziehungsfähig sind, und dass das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Es ist schwer, zu beweisen, dass etwas (hier eine Kindeswohlgefährdung) nicht existiert. Hier fehlt es an einer faireren gesetzlichen Beweislastregelung.


Für den Fall, dass das Jugendamt sich meldet, hat der Verein eine Checkliste erarbeitet. Es ist u. a. wichtig, sich kooperativ zu zeigen und Zeugen dafür zu haben, um das Risiko einer Inobhutnahme nicht unnötig zu erhöhen.
Für die Jugendämter gibt es als Kontrollinstanz nur auf kommunaler Ebene den Oberbürgermeister bzw. den Landrat. Eine von der jeweiligen Kommune unabhängige Kontrolle könnte auf der Ebene der Landesjugendämter geschaffen werden.
Bei Heimunterbringung wird den Kindern oft nicht der ihnen rechtlich zustehende Umfang an Kontakt mit den Eltern oder anderen von ihnen bestimmten Vertrauenspersonen gewährt. Der Verein „Kinder sind Menschen“ beanstandet außerdem, dass es zu wenig unangemeldete Kontrollen der Heime gebe.
Die Gerichte verlassen sich zur Tatsachenfeststellung bei der Beurteilung von Inobhutnahmen häufig auf Gutachten, von denen wissenschaftlichen Untersuchungen zufolge ein hoher Prozentsatz fehlerhaft sei. Entgegen den Leitlinien eines deutschen Psychologenverbands werden oft keine Audioaufnahmen von den Begutachtungen erstellt. Bei den Gerichtsverfahren selbst werden oft nicht alle wichtigen Aussagen berücksichtigt, was sich durch ebenfalls Tonbandaufnahmen der mündlichen Verhandlungen vermeiden ließe.

Freitag, 8. Dezember 2017

Im gespräch mit Werner Altnickel zu Geoengineering und Haarp

Unser Politikblog | 07.12.2017

Werner Altnickel ist Träger des Deutschen Solarpreises, langjähriges Mitglied bei Bündnis90/Die Grünen und viele Jahre bei Greenpeace aktiv gewesen. Seine Webseite ist eine der fundiertesten zu Geoengineering und Haarp.

Das Interview fragt genauer nach zu Werner Altnickels Artikel „Die totale Wetterkontrolle“.
Die Wetterbeeinflussung durch Versprühen von Silberjodid zur gezielten Regen- oder Hagelbildung wird von vielen Ländern verwendet. Wesentlich gefährlicher für Mensch und Umwelt sind die im Namen der Bekämpfung des Klimawandels eingesetzten und zum Teil selbst vom IPCC und einigen Umweltverbänden befürworteten bzw. tolerierten Verfahren.
Bereits 1992 hat Edward Teller, der „Vater der Wasserstoffbombe“, gegenüber der US-Regierung für die Ausbringung von Aerosolen mit Metallpartikeln für die Reflektion von Sonnenlicht geworben, was angeblich gegen die Klimaerwärmung helfe und günstiger sei als Beschränkungen für die Industrie. Doch damit ist eine neue Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier geschaffen worden. Laut ETC Group gehört auch Deutschland zu den „Hotspots“ der SRM (Solar Radiation Management)- Versuche, die Sonneneinstrahlung künstlich zu reduzieren. Die Ausbringung der Aerosole erfolgt heute sowohl durch militärische als auch durch zivile Flugzeuge, bekannte häufig verwendete Inhaltsstoffe sind u. a. Aluminium, Barium und Strontium. Zu den gesundheitsgefährdenden Folgen gehören laut dem Flugblatt „diverse Atemwegserkrankungen und Schleimhautreizungen, allergische Reaktionen, Gedächtnisbeeinträchtigungen, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen sowie grippeähnliche Infekte“. In den USA seien Erkrankungen der oberen Atemwege von Platz 8 auf Platz 3 der Todesursachen gestiegen. Zu den für den Menschen gefährlichen Stoffen gehören die in den Aerosolen im Nanomaßstab enthaltenen Aluminiumfeinstäube, vor allem soweit diese die Blut-Hirn-Schranke überwinden. Sie tragen auch zur Erhöhung der Waldbrandgefahr bei. Zu Gesundheitsgefahren durch Geoengineering für Mensch und Tier siehe auch die Anhörung der Bezirksregierung Shasta (Kalifornien). Das Geoengineering verletzt das universelle Menschenrecht auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt) ebenso wie Umweltvorschriften und die UN ENMOD – Konvention. Letztere ist auf russische Initiative beschlossen worden als Reaktion auf die Wettermanipulation durch die USA im Vietnam-Krieg. Der „Space Preservation Act“ Gesetzentwurf sollte 2001 das Geoengineering in den USA verbieten, hat aber im Parlament keine Mehrheit gefunden.
Ionosphäre, Ozonschicht und die Erdatmosphäre sind nach Einschätzung von Werner Altnickel vor allem durch Atomtests und ein Übermaß von Raketenstarts und deren Treibstoffemissionen beschädigt worden. Die dadurch erhöhte Exposition gegenüber UV B und UV C – Strahlung des Sonnenlichts wird durch die künstliche Wolkenbildung vermindert, eine der wenigen positiven Wirkungen des Geoengineering.

Außerdem geht es im Interview um HAARP, eine Technologie, welche zur Verbesserung der Reichweite des Radars und der U-Bootkommunikation ebenso eingesetzt wird wie zur Wettermanipulation und möglicherweise auch zur Förderung der Wahrscheinlichkeit von Erdbeben.
Eine Initiative des Europäischen Parlaments bezeichnete bereits 1999 HAARP als: "Ein das Klima beeinträchtigendes Waffensystem" und kritisierte, daß dieses in der Bevölkerung nahezu unbekannt sei. Auch das IRK bewertete HAARP kritisch.
Am 08.11.2017 ist über Geoengineering in den Unterausschüssen des US-Kongresses für Umwelt und für Energie beraten worden.


Freitag, 1. Dezember 2017

David Banks Veterans for Britain zu EU Armee und PESCO

David Banks (Veterans for Britain) zur EU-Armee und PESCO

Unser Politikblog | 01.12.2017

Am 13.11.2017 haben die Außen- und Verteidigungsminister der von 23 der 28 EU-Mitgliedsnationen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (Art. 42 Abs. 6 EUV, Art. 46 EUV, Protokoll 10 zu EUV und AEUV) beschlossen (ohne Dänemark, Großbritannien, Irland, Malta und Portugal), abgekürzt SSZ oder PESCO.
Es geht dabei derzeit u. a. um (Anhang II) eine jährliche Erhöhung der Verteidigungsausgaben (Nr. 1), um die Erhöhung des Anteils der Investitionen an den nationalen Verteidigungshaushalten auf 20% (Nr. 2), um mehr gemeinsame Beschaffungen (Nr. 3), um die Harmonisierung der Entwicklung neuer militärischer Fähigkeiten zwischen den PESCO-Teilnahmern (Nr. 9), um die verstärkte Nutzung existierender gemeinsamer militärischer Strukturen der EU (Nr. 13) und um Interoperabilität mit der NATO (Nr. 13). Die Verlautbarung sieht PESCO auch als eine Stärkung der europäischen Säule der NATO und als eine Stärkung der NATO (Anhang I Abs. 2+3).
Die Einführung einer „gemeinsamen Verteidigung“ der EU erfordert gem. Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV zuvor einen entsprechenden Beschluss des Europäischen Rats (des Gremiums auf EU-Ebene der Regierungschefs der Mitgliedsstaaten) sowie die Zustimmung der nationalen Parlamente. Das Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009 (siehe vor allem Rn. 389+390) hat entschieden, dass die EU vor Durchführung dieser Schritte kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit i. S. v. Art. 24 Abs. 2 GG ist, fasst also den Begriff „gemeinsame Verteidigung“ sowohl die Schaffung einer EU-Armee als auch die Gültigmachung der EU-Bündnisfallklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV). Der EU-Ministerrat hingegen ist, wie aus der Verlautbarung zu PESCO ersichtlich, der Auffassung, dass die EU-Bündnisfallklausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) längst gültig sei (Erwägungsgrund 13 der Präambel), dass erst für die Schaffung einer EU-Armee das in Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV festgelegte Verfahren erforderlich sei (Anhang I Abs. 3), und dass PESCO ein beträchtlicher Schritt in Richtung einer EU-Armee sei. Am 17.11.2015 hatten die Verteidigungsminister im EU-Ministerrat als Reaktion auf den Isis-Terror in Paris die EU-Bündnisfallklausel erstmals angewandt (Az. 14120/15) und dabei u. a. das Lissabon-Urteil ignoriert.

Die Veterans for Britain sind ein von britischen Offizieren gegründeter Verband, der sich für den britischen EU-Austritt (Brexit) engagiert.


Volker Reusing hat für Unser Politikblog David Banks (Head of Communications der Veterans for Britain) zur möglichen Schaffung einer EU-Armee interviewt. Es geht in dabei auch um den Brexit, um die Auswirkungen auf die NATO und um das Spannungsfeld zwischen zwischen dem Ranganspruch des EU-Rechts (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erklärung 17 zu EUV und AEUV) und den EU-Vorschriften für Kampfeinsätze in aller Welt (Art. 42 Abs. 5 EUV, Art. 43 Abs. 1 EUV) auf der einen und dem Ranganspruch der Uno-Charta (Art. 103) und deren Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4) auf der anderen Seite. Außerdem wird beleuchtet, ob PESCO und EU-Armee als Schritte zur Schaffung eines Staates EU zu sehen sind, und ab welchem Schritt die Zustimmungen der nationalen Parlamente erforderlich ist. Des weiteren geht es darum, wie die künftige britische Sicherheitspolitik ohne die EU aussehen könnte.

Das Interview ist in englischer Sprache. Daher findet sich hier auf dem Blog am Ende dieses Artikels eine deutsche Übersetzung.

Siehe auch das Thema EU-Armee im Kontext der Rede des französischen Präsidenten Emmanuel Macron vor den Diplomaten das Interview von Unser Politikblog mit Niki Vogt.



Donnerstag, 16. November 2017

Interview mit Werner Altnickel: Warum wurde sein Youtube-Kanal gelöscht?

Unser Politikblog | 16.11.2017

Werner Altnickel ist Träger des Deutschen Solarpreises, langjähriges Mitglied bei Bündnis90/Die Grünen und viele Jahre bei Greenpeace aktiv gewesen. Auf seiner Webseite beschäftigt er sich fundiert mit Themen wie Geoengineering, Haarp, Mindcontrol, Uranmunition, Wettermanipulation und Atomenergie.
Der dazu gehörende Youtube-Kanal ist ihm vor kurzem gekündigt worden, weil er vermeintlich dreimal innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegen die Regeln von Youtube verstoßen habe. Die ihm von Youtube vorgehaltenen vermeintlichen Verstöße betreffen Urheberrecht des Kopp-Verlags sowie zweimal „Hate Speech“. Zu ersterem hat er beim Verlag angefragt. Zu den beiden anderen Punkten sei ihm gegenüber nicht angegeben worden, wer welche Formulierungen beanstandet habe, sodass diese von ihm nicht nachprüfbar seien. Wichtige Bestandteile der ehrenamtlichen Arbeits-ergebnisse von Jahren sind nun erst einmal nicht mehr öffentlich sichtbar. Inzwischen gibt es einen neuen Youtube-Kanal „Geoengineering-Haarp“), auf welchem sich aber erst wenige Videos befinden.
Im Interview geht es außerdem um das Werk von Werner Altnickel, um Fragen der Verhältnismäßigkeit, um das NetzDG, um die ausufernde und bisweilen selektive Verwendung des Begriffs „Hate Speech“.


Links:

Webseite von Werner Altnickel


Montag, 6. November 2017

EU-Armee, Souveränität für EU und Weltmacht Frankreich ?

EU-Armee, Souveränität für EU und Weltmacht Frankreich ? - Interview mit Niki Vogt zur Macron-Rede vom Tag der Diplomaten

Unser Politikblog | 06.11.2017

Am 26.10.2017 sprach Volker Reusing (Unser Politikblog) mit Niki Vogt (Die Unbestechlichen) über die Grundsatzrede S. E., des französischen Präsidenten Emmanuel Macron. Er hat die Rede vor der deutschen Bundestagswahl gehalten, auch um einen Einfluss auf die Richtung der neuen Bundesregierung zu haben, und laut der Epoch Times wollen die in Koalitionsverhandlungen befindlichen Parteien CDU, CSU, Grüne und FDP Vorschläge von ihm zur EU aufgreifen.
Präsident Macron will Initiativen auf EU-Ebene in den Bereichen Arbeitnehmerrechte, Migration, Handelspolitik und Verteidigung. Er stellt Zwischenschritte auf dem Weg zu einer EU-Armee vor. Dass vor Schaffung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik dafür erst einmal nicht nur ein Beschluss der Regierungschefs im Europäischen Rat, sondern auch die Zustimmung aller nationalen Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten erforderlich ist (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV), und wie weit man in Richtung EU-Armee gehen kann, bis die Zustimmung der nationalen Parlamente eingeholt werden muss, wird in seiner Rede nicht beleuchtet. Im Bereich der Arbeitnehmerrechte in Frankreich haben laut dem Artikel „Weder links noch rechts“ der Zeitschrift Hintergrund Initiativen seiner Regierung zur Lockerung des Kündigungsschutzes zu Protesten geführt, er will aber im Sinne des „Flexicurity“ - Konzepts zugleich auch eine Stärkung der sozialen Absicherung für Arbeitslose.
EU-weite soziale, fiskalische und schutzmäßige Mindeststandards lehnt er hingegen ab, und in seinem Bekenntnis zu den Menschenrechten nennt er als Beispiele nur bürgerliche, aber keine sozialen Menschenrechte.


Das Interview beleuchtet auch den scheinbaren Widerspruch, dass Präsident Macron in seiner Rede einerseits Frankreich als Großmacht will, andererseits aber die Souveränität Frankreichs auf die EU-Ebene verschieben will. Wenn man letzteres wörtlich nimmt, dann bedeutet das, aus der EU einen Staat zu machen, wodurch dann die EU eine Großmacht wäre und Frankreich nur noch eine der wichtigsten Provinzen von dieser.
Das ist auch von globaler Bedeutung, da die meisten Staaten an das Angriffskriegsverbot nur über Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta gebunden sind (manche daneben auch über ihre Verfassung bzw. ihr Grundgesetz, wie z. B. Deutschland, Malta und Ungarn), das EU-Recht hingegen kein eigenes Angriffskriegsverbot enthält, sondern stattdessen Gummivorschriften für Kampfeinsätze in aller Welt zur militärischen Einmischung in Krisen (Art. 43 Abs. 1 EUV) und zur militärischen Einmischung für Werte und Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV i. V. m. Art. 2 EUV), also bei Verletzungen von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit oder Menschenrechten. Wenn die EU zum Staat würde, würde ihr bisheriges Primärrecht (EUV, AEUV sowie Protokolle und Erklärungen in den Anhängen zu diesen Verträgen) zur „Verfassung“ des neuen Staates EU und stünden damit für das gesamte EU-Gebiet rechtlich über den Angriffskriegsverboten aus der Uno-Charta und aus den verfassungsmäßigen Ordnungen eines Teils der bisherigen Mitgliedsländer.
Obwohl er die Souveränität auf die Ebene der EU verschieben will, strebt er dies möglichst ohne Änderung des EU-Primärrechts an. Wie er das schaffen will, beleuchtet seine Rede nicht. Die von ihm als „Konvergenzprinzip“ bezeichnete Binnenmarktklausel reicht dafür jedenfalls nicht, zumal das deutsche Bundesverfassungsgericht das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 EUV) bestätigt und die Verwendung als Gummivorschrift („Blankettermächtigung“) untersagt hat für die Binnenmarktklausel (Art. 114 AEUV) im Maastricht-Urteil und für die Flexibilitätsklausel (Art. 352 AEUV) im Lissabon-Urteil.
Präsident Macron scheint, wenn man nach seiner Rede vor den Diplomaten geht, im Vergleich zu seinen Vorgängern mehr auf Diplomatie setzen zu wollen, auch mit Russland und auch hinsichtlich Syrien, spricht aber zugleich auch von „roten Linien“ bzgl. Syrien.
Für die Zusammenarbeit mit Afrika, für den Umweltschutz sowie für den Bildungsstandort Frankreich hat Präsident Macron ebenfalls Initiativen angekündigt.


Mittwoch, 4. Oktober 2017

World War prevented – a great victory of reason

Unser Politikblog | 04.10.2017

In the beginning of July 2017, the escalation of the Syria conflict has again been narrowly prevented.
This press declaration is not about assignments of guilt, but about irresponsible lines of thoughts and of actions and about identifications with those, and about how just in time an exit of those has succeeded.

At the 17.06.2017, the human rights activist Sarah Luzia Hassel-Reusing, Wolfgang Effenberger, and Gabriela-Schimmer-Göresz have filed a constitutional complaint (file number 2 BvR 1400/17) against the resolution of the Bundestag (Lower House of the German national parliament) of the 09.11.2016 on the prolongation and expansion of the Syria deployment of the Bundeswehr (German army).

Wit letter of the 03.07.2017, they have vividly just in time explained further the then acute escalation dangers of the Syria conflict, in order to point out, that interim injunctions applied for have not only been urgently necessary because of the unlawfulness of the German Syria deployment, but also as a decisive signal in order to just prevent the escalation to thermonuclear war.
The letter has explained, that the shifting of the Bundeswehr from Turkey to Jordan is in no way comparable to the interim injunctions applied for, since the Bundeswehr this way is redeployed closer to the focal point Al-Tanf.

That time, the USA and Great Britain, had, together with 4,500 fighters moderately labelled as „Free Syrian Army“, invaded to Al-Tanf in the South-East of Syria, have unilaterally proclaimed there in a wide area around Al-Tanf a „deconfliction zone“, and have at the 18.05.2017, at the 06.06.2017, and at the 08.06.2017, shot at Shiite militias allied with Syria respectively at the Syrian army. And at the 20.06.2017, a Syrian drone has been shot down near Al-Tanf. In the name of the ad hoc alliance „International Alliance in the Fight against Isis“, to which also Germany and the NATO belong, it has been announced at the 20.06.2017 regarding those incidents, that, in view of the recent events, the alliance would not allow any airforced sided with the Syrian government to get close to the troops of the alliance or of its partners.

Weltkrieg verhindert – ein großer Sieg der Vernunft

Unser Politikblog | 04.10.2017

(Volker Reusing,, Sarah Luzia Hassel-Reusing (plaintiff) and Wolfgang
Effenberger (plaintiff) at the 17.03.2016 in front of the Constitutional Court)

Anfang Juli 2017 ist die Eskalation des Syrien-Konflikts zum wiederholten Male knapp verhindert worden.
In dieser Pressemitteilung geht es nicht um Schuldzuweisungen, sondern um unverantwortliche Gedanken- und Handlungslinien und Identifikationen mit diesen, und wie gerade noch rechtzeitig ein Ausstieg aus diesen gelungen ist.

Am 17.06.2017 haben die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing, Wolfgang Effenberger und Gabriela-Schimmer-Göresz Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1400/17) gegen den Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr eingelegt.

Mit Schreiben vom 03.07.2017 haben sie dem Gericht eindringlich die damals akuten Eskalationsgefahren des Syrien-Konflikts gerade noch rechtzeitig verdeutlicht zur Begründung, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen nicht nur wegen der Rechtswidrigkeit des deutschen Syrien-Einsatzes dringend geboten gewesen sind, sondern auch als entscheidendes Signal, um die Eskalation zum thermonuklearen Krieg noch zu verhindern.
Das Schreiben hat auch dargelegt, dass die Verlegung der Bundeswehr von der Türkei nach Jordanien mit den beantragten einstweiligen Anordnungen in keiner Weise vergleichbar ist, zumal die Bundeswehr dadurch näher an den Brennpunkt Al-Tanf verlegt werde.

Damals waren die USA und Großbritannien zusammen mit 4.500 gemäßigt als „Freie Syrische Armee“ etikettierten Kämpfern nach Al-Tanf im Südosten Syriens einmarschiert, haben dort in einem weiten Umkreis um Al-Tanf einseitig eine „Deconfliction Zone“ ausgerufen und am 18.05.2017, am 06.06.2017 und am 08.06.2017 mit Syrien verbündete schiitische Milizen bzw. die syrische Armee beschossen. Und am 20.06.2017 wurde bei Al-Tanf eine syrische Drohne abgeschossen. Im Namen des ad hoc – Bündnisses „Internationale Allianz im Kampf gegen Isis“, zu dem auch Deutschland und die NATO gehören, wurde zu diesen Zwischenfällen am 20.06.2017 verlautbart, sie werde angesichts der kürzlichen Ereignisse auf Seiten der syrischen Regierung stehenden Luftwaffen nicht erlauben, nah an die Truppen der Allianz oder ihrer Partner heranzukommen.

Montag, 28. August 2017

Stoppt den Grundrechtsboykott ! Massenpetition zur Rettung des Rechtsstaats gestartet !

(mit der Bitte um Veröffentlichung)

Unser Politikblog | 28.08.2017

Am 27.08.2017 haben Sarah Luzia Hassel-Reusing, Dr. Petra Plininger, Volker Reusing und

Das deutsche Grundgesetz hat starke und einklagbare Grundrechte. In einem Rechtsstaat müssendiese aber nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch angewandt werden. Die Petition will Änderungen von Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Grundgesetz und Strafgesetzbuch, damit Justiz und Behörden sich nicht mehr vor der Anwendung ordnungsgemäß geltend gemachter Grund- und Menschenrechte drücken können.
Volker Reusing, Sarah Luzia Hassel-Reusing  vor dem Bundesverfassungsgericht
 WolfgangEffenberger
Dr. Petra Plininger

Die Petition begehrt die Streichung der Möglichkeit, Verfassungsbeschwerden ohne Begründung abzulehnen. Damit das Bundesverfassungsgericht künftig nicht mehr verschleiern kann, ob es die
fairen Annahmekriterien (eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit in Grundrechten
sowie entscheidungserhebliche rechtsfortbildende Fragen) rechtmäßig angewandt hat.
Die Befangenheitsvorschriften sollen noch unmissverständlicher formuliert werden, dass jeder


Verfassungsrichter mit einem Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens befangen ist und nicht nur (wie in der unhaltbaren Auslegung der bisherigen Befangenheitsvorschriften seit nun mindestens 33 Jahren) in dem äußerst seltenen Fall, dass ein Verfassungsrichter in einer vorherigen
Instanz schon zu dem gleichen Fall geurteilt hat. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entscheiden
Richter, gegen die sich ein Befangenheitsantrag richtet, mit über den Befangenheitsantrag. Dieses Verhalten will die Petition ausdrücklich als Rechtsbeugung unter Strafe gestellt haben.Auch die Nichtanwendung geltend gemachter Grund- und Menschenrechte (von den Vereinten Nationen bezüglich Uno-Sozialpakt und Uno-Frauenrechtskonvention schon mehrfach gerügt) soll laut der Petition gesetzlich als Rechtsbeugung definiert werden. Damit soll insbesondere Entwicklungen entgegengetreten werden, dass im Verhältnis zur EU nur noch Demokratie und Wahlrecht angewendet werden und gar (von einem betreffenden Richter selbst als „Revolution“ bezeichnet) in Urteilen die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes auf Wahlrecht und Demokratie verengt wird. Als ob die Bürger nur zum Wählen der Politiker da wären. Dieser Verkennung der
Menschenwürde und des Wesensgehalts aller übrigen Grundrechte muss gesetzgeberisch Einhalt geboten werden.Die Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG) ist auf Initiative von Dr.Thomas Dehler ins Grundgesetz aufgenommen worden, um „einer Revolution die Maske der Legalität“ zu nehmen (Dr. Thomas Dehler, Sitzung vom 11.01.1949 des Allgemeinen Redaktionsausschusses des Parlamentarischen Rats).
Damit Rechtsbeugung durch Richter auch verfolgt wird, will die Petition gewählte
Geschworenengerichte dafür sowie unabhängige Staatsanwaltschaften. Außerdem will sie die Verjährung für Rechtsbeugungen durch Verfassungsrichter und oberste Bundesrichter aufheben.Damit Arbeitsüberlastung kein Problem mehr ist, verlangt die Petition das Verbot aller bezahlter
Nebentätigkeiten von Verfassungsrichtern, auch der bisher noch erlaubten an der Uni.
Zur Stärkung der Unabhängigkeit sollen die Verfassungsrichter außerdem durch das Volk gewählt werden sowie weder Parteimitgliedschaft noch Posten bei NGOs und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Richter haben. Und die Bürger sollen mit jeweils 2.000 Unterschriften auch selbst Kandidaten aufstellen können.

Sonntag, 18. Juni 2017

Preventing the Escalation of the Syria Conflict – Constitutional Complaint Filed

Preventing the Escalation of the Syria Conflict – Constitutional Complaint Filed
(with the request for publication)

18.06.2017 | Unser Politikblog

(Volker Reusing,, Sarah Luzia Hassel-Reusing (plaintiff) and Wolfgang
Effenberger (plaintiff) at the 17.03.2016 in front of the Constitutional Court)
At Saturday, the 17.06.2017, a new group of plaintiffs, consisting of the human rights activist (according to UN resolution 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing, Gabriela Schimmer-Göresz, and Wolfgang Effenberger, has filed a constitutional complaint (file number 2 BvR 1400/17) against the resolution by the Bundestag (lower house of the German national parliament) of the 09.11.2016 (file number 18/9960) on the prolongation and extension of the Syria deployment of the Bundeswehr (German army). The Federal Government, the fractions of the Bundestag, and the Constitutional Court have already been informed at the 07.04.2017 regarding this constitutional complaint.
The complaint wants to prevent the escalation of the Syria conflict to thermonuclear war and to reach the prohibition of the circumvention, by means of „humanitarian interventions“, of the prohibition of aggressive war. In addition to that, it wants to put through, that two biased judges move aside to achieve an orderly procedure.
The escalation to thermonuclear war is currently impending particularly by the one-sided illegal no-fly zones / safety zone, which the USA are trying to establish starting from the Syrian-Jordanian border town Al-Tanf. For that purpose, the international alliance in the fight against Isis has, in May and in June 2017, already made two airstrikes against the Syrian army and its Shiite allies, which are progressing towards Al-Tanf. The ad hoc alliance international alliance in the fight against Isis has been created for the fight against Isis, not to attack the Syrian army. And now the Bundeswehr even shall be relocated from the Turkish Incirlik to Jordan. So the direct involvement of the Bundeswehr with ground forces, with reconnaissance for airstrikes of the international alliance in the fight against Isis, and by means of joint staffs, into the escalation at Al-Tanf is impending. Particularly, as the Iranian news agency Farsnews is worrying, if it comes to a bigger invasion by USA, Great Britain, and Jordan at Al-Tanf. The current American behaviour gives the impression not to have been discussed with His Excellency, US President Donald Trump – similarly to the attempt by general John Allen (CNAS and then coordinator of the international alliance in the fight against Isis) in July 2015 for a no-fly zone in the North of Syria.
The papers by the think tanks CNAS („Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“) and Brookings Institution („Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“) and the article „The Right Way to Create Safe Zones in Syria“ of the 11.05.2017 in Foreign Affairs (the magazine of the think tank CFR) are advertising (whilst downplaying the escalations risks) for no-fly zones / safety zones directed to escalation. Also the deescalation zones settled by Russia, Iran, and Turkey mean an escalation risk, because it is unclear, in how far the other countries involved in the Syria conflict will respect them.
(Volker Reusing and Gabriela Schimmer-Göresz (plaintiff))
The enforcement of any of these zones means in last consequence the downing of those fighter jets, which disrespect them, up to the danger of direct escalation with Russia respectively with the USA. Already in October 2016, there have been deliberations in the National Security Council of the USA, to abuse the international alliance in the fight against Isis for attacks against the Syrian army. Also the threat by Russia in October 2016, to down planes which are threatening the Russian troops in Syria, show the escalation risk.
Isis and Al Qaida, which have received their Armageddon ideology from the Muslim Brotherhood, are striving for the escalation of the Syria conflict to world war, because they regard themselves as chosen to provoke the final battle described in the Islamic Revelation, in order to bring about this way until 2020 the global caliphate, which also the Muslim Brotherhood is striving for. And it is completely obscure, which State and / or private actors really command Isis and Al Qaida. In addition to that, there are significant publicly visible pieces of evidence signalling, that the extortion networks (organized via human trafficking) of the international „deep state“, with its branches into secret services, into organized crime, into jihadism, into banks, and into armageddon-believing and occult groups, are able, to pressure also Western security policy deciders into the escalation of this conflict. Furthermore, the escalation of the Syria conflict is impending by attempts to split the country, and by the lacking coordination of the countries, which are militarily involved in Syria, with each other and particularly with the Syrian government. The nuclear powers USA, Russia, Great Britain, France, Israel, Saudi-Arabia, and China, are involved in the conflict, with different interests and to different extents. Also the joining of NATO into the international alliance in the fight against Isis has increased the escalation risks. Escalations risks originating from Germany, are also deployment of German soldiers in the Kurdish areas of Syria (which has been prohibited by the Syrian government) and the two biased constitutional judges.
(Volker Reusing and Wolfgang Effenberger (plaintiff))

The constitutional complaint shows these escalation risks for the German Syria deployment.  
The Syria conflict has, already several times, nearly escalated, among them the prevention just in time at the 31.08.2013 and the proposal by Saudi-Arabia in February 2016 (rejected by NATO) to invade into Syria and Iraq with an international Sunni ad hoc alliance.
And the repeated airstrikes by the international alliance in the fight against Isis against Syrian troops and Shiite troops allied with them, which are progressing towards Al-Tanf, seem to be short before escalation.

Eskalation des Syrien-Konflikts verhindern – Verfassungsbeschwerde eingereicht

Eskalation des Syrien-Konflikts verhindern – Verfassungsbeschwerde eingereicht
(mit der Bitte um Veröffentlichung)

18.06.2017 | Unser Politikblog


(Volker Reusing, Sarah Luzia Hassel-Reusing (Klägerin) und Wolfgang
Effenberger (Kläger) am 17.03.2016 vor dem Bundesverfassungsgericht
Am Samstag, den 17.06.2017, hat eine neue Klägergruppe, bestehend aus der Menschenrechtsverteidigerin (i. S. v. Uno-Resolution 53/144) Sarah Luzia Hassel-Reusing, Gabriela Schimmer-Göresz und Wolfgang Effenberger, Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1400/17) eingereicht gegen den Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr. Die Bundesregierung, die Fraktionen des Bundestags und das Bundesverfassungsgericht sind bereits am 07.04.2017 über diese Verfassungsbeschwerde informiert worden.
Die Klage will die Eskalation des Syrien-Konfliktes zum thermonuklearen Krieg verhindern sowie das Verbot des deutschen Syrien-Einsatzes und die Untersagung der Umgehung des Angriffskriegsverbots durch „humanitäre Interventionen“ erreichen. Außerdem will sie durchsetzen, dass zwei befangene Richter Platz machen für ein ordnungsgemäßes Verfahren.
Volker Reusing und Gabriela Schimmer-Göresz (Klägerin)
Die Eskalation zum thermonuklearen Krieg droht derzeit vor allem durch die einseitige illegale Flugverbotszone / Sicherheitszone, welche die USA ausgehend vom syrisch-jordanischen Grenzort Al-Tanf zu errichten versuchen. Hierfür hat die Internationale Allianz im Kampf gegen Isis im Mai und im Juni 2017 bereits zwei Luftangriffe gegen die in Richtung Al-Tanf vorrückende syrische Armee und deren schiitische Verbündete geflogen. Das ad hoc – Bündnis Internationale Allianz im Kampf gegen Isis ist für die Bekämpfung von Isis geschaffen worden, nicht zum Angriff auf die syrische Armee. Und nun soll die Bundeswehr auch noch vom türkischen Incirlik nach Jordanien verlegt werden. Damit droht die Bundeswehr mit Bodentruppen, Aufklärung für Luftangriffe der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis und über gemeinsame Stäbe direkt in die Eskalation in Al-Tanf hineingezogen zu werden. Vor allem, wenn es, wie von der iranischen Nachrichtenagentur Farsnews befürchtet, zu einer größeren Invasion der USA, Großbritanniens und Jordaniens bei Al-Tanf kommen sollte.






Das gegenwärtige amerikanische Vorgehen bei Al-Tanf erweckt den Eindruck, nicht mit Seiner Exzellenz, US-Präsident Donald Trump, abgestimmt zu sein – ähnlich demVorstoß von General John Allen (CNAS sowie damaliger Koordinator der Internationalen Allianz im Kampf gegen Isis) im Juli 2015 für eine Flugverbotszone im Norden Syriens.
Volker Reusing und Wolfgang Effenberger (Kläger)
Für auf Eskalation ausgerichtete Flugverbotszonen / Sicherheitszonen werben (unter Herabspielung der Eskalationsgefahren) die Papiere der Think Tanks CNAS („Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“) und Brookings Institution („Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“) und der Artikel „The Right Way to Create Safe Zones in Syria“ vom 11.05.2017 in Foreign Affairs (dem Magazin des Think Tanks CFR). Auch die von Russland, Iran und Türkei vereinbarten Deeskalationszonen bedeuten ein Eskalationsrisiko, weil unklar ist, inwieweit sich die anderen in den Syrien-Konflikt involvierten Staaten daran halten.

Mittwoch, 19. April 2017

Constitutional Complaint filed against EU Data Protection Regulation (2 BvR 865 17)

Connectivity and the Diffusion of Power – Constitutional Complaint filed against EU Data Protection Regulation (2 BvR 865 17)

19.04.2017 | Unser Politikblog

Freedom of speech in danger – Will politicians, journalists, bloggers, human rights activists, and people wearing hearing aids soon have nothing to say anymore in Europe?

(c) Sarah Luzia Hassel-Reusing
At Thursday, the 13.04.2017, at 21.20, the human rights activist Sarah Luzia Hassel-Reusing has in time file a constitutional complaint against the EU Data Protection Regulation (file number (EU) 2016/679), including applications for interim injunction (one of those for urgent interim injunction ) and rejection of two judges for presumed bias regarding „breaking up and pushing aside the eternity guarantuee (art. 79 par. 3 Basic Law)“ and „bias regarding Bilderberg“. With letter of the 12.04.2017, the European Parliament, the EU Council of Ministers, the EU Commission, the Federal Government, the Bundestag, and the Bundesrat have been informed about the filing. The constitutional complaint claims the violation of the basic rights to human dignity (also in connection with the peace principle), to freedom, to freedom of speech, of information, and of the press, to freedom of occupation, to property, to the guarantuee of the course of law, and to vote, as well as of the universal human right to freedom of speech and of information. Her attention had been attracted to the draft regulation by the guest article „Ein Abschied von den Grundrechten“ („a goodbye to the basic rights“) by constitutional judge Prof. Dr. Johannes Masing of the 09.01.2012 in the newspaper Süddeutsche Zeitung.
The EU Data Protection Regulation, which has been concluded at the 14.04.2016, is a tool for censorship and surveillance, which is unique in this form, and which is going to be implemented from the 25.05.2018 on in all 28 EU member countries. And that, even though the EU is not entitled at all in its treaties, to set law on data protection, which obliges, in addition to the institutions of the EU and of the member states, also private persons. The constitutional complaint directs itself directly against the EU regulation, because it is directly applicable and ultra-vires (exceeding the EU's competences). And in this case only filing the complaint directly against it can suffice in view of the obligation of the Constitutional Court, which has been established in the Lisbon Judgement and in the Maastricht Judgement, to control the EU law not only regarding the basic rights, but also regarding ultra-vires.

Montag, 17. April 2017

Konnektivität und Diffusion der Macht – Verfassungsbeschwerde gegen EU-Datenschutz-Grundverordnung eingereicht

16.04.2017 | Unser Politikblog

Sarah Luzia Hassel-Reusing (c)
An die Presse

mit der Bitte um Veröffentlichung

Meinungsfreiheit in Gefahr - Haben Politiker, Journalisten, Blogger, Menschenrechtler und Hörgeräteträger in Europa bald nichts mehr zu sagen?

Am Donnerstag, den 13.04.2017 um 21.20 Uhr hat die Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing fristgerecht Verfassungsbeschwerde eingereicht gegen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Az. (EU) 2016/679), incl. Anträgen auf einstweilige Anordnung (davon einem Eilantrag) und Ablehnung von zwei Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich der Befangenheitssachen „Aufbrechen und Beiseiteschieben der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)“ und „Rücksichtnahme auf Bilderberg“.Mit Schreiben vom 12.04.2017 sind Europaparlament, EU-Ministerrat, EU-Kommission, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat über die Einreichung informiert worden. Sie macht die Verletzung der Grundrechte auf Menschenwürde (auch in Verbindung mit dem Friedensgebot), Freiheit, Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Berufsfreiheit, Eigentum, Rechtsweggarantie und Wahlrecht sowie des universellen Menschenrechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit geltend. Aufmerksam geworden auf den Verordnungsentwurf war sie durch den Gastartikel „Ein Abschied von den Grundrechten“ von BVR Prof. Dr. Johannes Masing vom 09.01.2012 in der Süddeutschen Zeitung.
Die am 14.04.2016 vom Europaparlament beschlossene EU-Datenschutz-Grundverordnung ist ein in dieser Form präzedenzloses Zensur- und Überwachungsinstrument, welches ab dem 25.05.2018 in allen 28 EU-Mitgliedsstaaten zum Einsatz kommen soll. Und das, obwohl die EU laut ihren Verträgen gar nicht ermächtigt ist, Datenschutzrecht zu schaffen, das außer den Institutionen der EU und der Mitgliedsstaaten auch Private verpflichtet. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich direkt gegen die EU-Verordnung, weil diese unmittelbar anwendbar und ultra-vires (kompetenzüberschreitend) ist, und hier nur durch die direkte Anfechtung der im Lissabon-Urteil und im Maastricht-Urteil bestätigten Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts, das EU-Recht nicht nur hinsichtlich Grundrechtsschutz, sondern ebenso hinsichtlich ultra-vires zu kontrollieren, Genüge getan werden kann.


Sonntag, 9. April 2017

constitutional complaint shall prevent the escalation of the Syria conflict to thermonuclear war – timely public discussion secures rule of the law and peace

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Germany
landline: +49/202/2502621
email: chatling@gmx.de
human rights defender
(according to UN resolution 53/144)


to the press
with the request for publication


subject: -constitutional complaint shall prevent the escalation of the Syria conflict to thermonuclear war – timely public discussion secures rule of the law and peace
-Bundestag, Federal Government, and Constitutional Court have been informed on constitutional complaint to come against the resolution by the Bundestag (file number 18/9960) of the 09.11.2016 on the prolongation and expansion of the Syria deployment of the Bundeswehr


08.04.2017

Dear ladies and gentlemen,

with letter of the 07.04.2017, we have informed the Federal Government, the Constitutional Court, as well as the President and the fractions of the Bundestag, that we will, with a new group of plaintiffs, file a constitutional complaint against the resolution by the Bundestag of the 09.11.2016 (file number 18/9960) on the prolongation and the expansion of the Syria deployment of the Bundeswehr. Our complaint will also contain applications for interim injunction and challenges of constitutional judge Prof. Dr. Peter-Michael Huber and of the President of the Constitutional Court, Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, for presumed bias (art. 18, 19 BVerfGG) regarding „breaking up and pushing aside of the eternity guarantuee (art. 79 par. 3 Basic Law)“ and „bias regarding Bilderberg“.
The timing of the public debate particularly before the filing of the complaint will be crucial for its success. The prevention of the escalation to a thermonuclear war is absolutely preeminent. With the bombardement, in the morning of the 07.04.2017, of a Syrian military basis in Homs by the US air force, the world stands similarly close to a thermonuclear catastrophe as at the 31.08.2013.
The achievement of timely visibility and of a public debate have shown to be indispensable for life and for the rule of the law.

The supposed safety zones respectively no-fly zones in Syria would aggravate even more the risk of a thermonuclear war, and the current situation threatens to accelerate their introduction.
Art. 303 of the US law HR 5732 of the 15.11.2016 obliges the US government to assess the implementation of such zones within 90 days of the enactment of that law. The enforcement of such a zone would lead into direct confrontation with the Syrian army and so also with Russia. See the CNAS paper „Defeating the Islamic State – A Bottom-Up Approach“ and the Brookings Institution paper „Deconstructing Syria – Towards a regionalized strategy for a confederal country“.
In the end of January 2017, His Excellency, US President Donald Trump, has ordered the Pentagon and the Foreign Ministry to assess within 90 days, i. e. until at latest about the end of April, the introduction of safety zones in Syria.
We will discuss this escalation risk for the German Syria deployment in the constitutional complaint. It is crucial to achieve an interim injunction, before the no-fly zones respectively safety zones in Syria are implemented. That will bring about the necessary international signalling effect.


Verfassungsbeschwerde soll Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg verhindern – rechtzeitige öffentliche Diskussion sichert Rechtsstaatlichkeit und Frieden

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal
Deutschland
Festnetz: +49/202/2502621
Email: chatling@gmx.de
Menschenrechtsverteidigerin
(i. S. v. Uno-Res. 53/144)


An die Presse
mit der Bitte um Veröffentlichung




Betreff:-Verfassungsbeschwerde soll Eskalation des Syrien-Konflikts zum thermonuklearen Krieg verhindern – rechtzeitige öffentliche Diskussion sichert Rechtsstaatlichkeit und Frieden
-Bundestag, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht wurden informiert
über kommende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundestags (Drucksache 18/9960) vom 09.11.2016 über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr

08.04.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesverfassungsgericht ((C) S.L.Hassel-Reusing)
mit Schreiben vom 07.04.2017 haben wir die Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht sowie den Präsidenten und die Fraktionen des Bundestags darüber informiert, dass wir mit einer neuen Klägergruppe eine Verfassungsbeschwerde einreichen werden gegen den Beschluss des Bundestags vom 09.11.2016 (Drucksache 18/9960) über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr. Unser Rechtsmittel wird auch Anträge auf einstweilige Anordnung und Ablehnungen von BVR Prof. Dr. Peter-Michael Huber und Verfassungsgerichts-präsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle wegen Besorgnis der Befangenheit (§§18, 19 BVerfGG)
in den Befangenheitssachen „Aufbrechen und Beiseiteschieben der Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)“ und „Rücksichtnahme auf Bilderberg“ enthalten.
Das Timing der öffentlichen Debatte vor allem vor der Einreichung der Klage wird entscheidend sein für ihren Erfolg. Die Verhinderung der Eskalation zu einem thermonuklearen Krieg ist absolut vorrangig. Mit der Bombardierung einer syrischen Militärbasis in Homs durch die US-Luftwaffe am Morgen des 07.04.2017 steht die Welt ähnlich nah an einer thermonuklearen Katastrophe wie am 31.08.2013.
Die Herstellung der rechtzeitigen Sichtbarkeit und einer öffentlichen Debatte haben sich als für das Leben und für die Rechtsstaatlichkeit unerlässlich erwiesen.

Dienstag, 29. November 2016

Offener Brief an das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2174/16)

29.11.2016 | Unser Politikblog

(mit der Bitte um Veröffentlichung)


Volker Reusing und Wolfgang Effenberger
 mit Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2174/16)
Am 27.10.2016 ist ohne Begründung beschlossen worden, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) vom 18.10.2016 gegen den Beschluss (Drucksache 18/6866) vom 03.12.2015 über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen, welche am 25.11.2016 an das Bundesverfassungsgericht gegangen sind:



„1. Warum ist in der Nichtannahme von allen Anträgen in der Hauptsache der Antrag Nr. 8 zu §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nur sehr viel kürzer wiedergegeben als die anderen 8 Anträge (nur„§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG“ statt „§93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG für verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären, hilfsweise für §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG eine mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 GG, Art. 14 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) und Art. 26 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) konforme Auslegung vorzugeben)“?

2. Warum ist die Nichtannahme außer durch den Berichterstatter nicht durch die beiden anderen originär zuständigen Verfassungsrichter der dritten Kammer (Dr. Maidowski und Müller) oder durch die zu deren Vertretung zuerst berufenen Richterinnen und Richter der ersten Kammer (Prof. Dr. Voßkuhle, Hermanns und Prof. Dr. Langenfeld) erfolgt, sondern durch zwei Richterinnen der zweiten Kammer ( Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff), die erst an zweiter Stelle zur Vertretung für die Richter der dritten Kammer zuständig sind?

3. Inwieweit haben die Bundesverfassungsrichterinnen Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) zu Gesicht bekommen und gelesen?

4. Sind in die Nichtannahme weitere als die explizit in §93a BVerfGG genannten Kriterien eingeflossen, wenn ja, welche genau?

5. Die Nichtannahme ist innerhalb von 9 Kalendertagen bzw. 7 Werktagen nach Einreichung beschlossen worden. Diese Geschwindigkeit gehört ins Guinness-Buch der Rekorde, auch gerade, weil es um einen Einsatz zur Einmischung in einen Konflikt, der bereits mehrfach beinahe zum thermonuklearen Krieg eskaliert ist, geht. Ist zum Zeitpunkt der Nichtannahme die sorgfältige Prüfung durch den wissenschaftlichen Dienst bereits abgeschlossen gewesen?“

Verfassungsbeschwerde vom 18.10.2016 und Aktenzeichen

Nichtannahme vom 27.10.2016

offener Brief vom 25.11.2016

Antwort des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2016


V.i.S.d.P.: Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal