Lucie Veith im Gespräch mit Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert (Bild: Verein Intersexuelle Menschen e. V.) |
Das Folterverbot in der Definition des CAT-Abkommens kann nicht nur verletzt sein, wenn man vorsätzlich schwere Leiden zur Erreichung eines konkreten Ziels wie z. B. der Erlangung von Informationen ausübt, sondern auch, wenn man dies aus diskriminierenden Gründen tut.
Der Fachausschuss der Uno zum CAT-Abkommen erkannte an, dass die von den Parallelberichterstatterinnen gerügten medizinischen Praktiken zumindest dann Art. 16 CAT verletzen, wenn dabei die Informierte Einwilligung verletzt wird. Zum Vorwurf der Folter (Art. 1 CAT) schwieg der Ausschuss in seinen abschließenden Beobachtungen. Er zitierte jedoch die Artikel 2 CAT (Prävention), 10 CAT (Fortbildung med. Personal) und 14 CAT (Schadensersatz).