Sind Sie es auch leid, von den etwa 115 deutschen Parteien immer die gleichen in den Massendröhnungsmedien gezeigt zu bekommen?
Unser Politikblog hat einen Beitrag zur Vielfalt geleistet und mit Politikern mehre-rer noch nicht im Landtag NRW vertretener Parteien gesprochen:
Felix Staratschek (Ökologisch-Demokratische Partei, Direktkandidat nördl. Oberberg)
Olaf Wegner (Piratenpartei, Direktkandidat Wuppertal-Mitte)
Monika Thau (Tierschutzpartei, Landesvorsitzende)
Es ging um Themen wie Gentechnik, Freiheit, Verkehr, Ausverkauf des Staates, Familie, Tierschutz, Bildungspolitik und geistiges Eigentum.
Die Demokratie lebt von einem starken politischen Wettbewerb.
Variatio delectat.
Unser Politikblog
Donnerstag, 29. April 2010
Montag, 26. April 2010
EU und Indien: Freihandelsabkommen stösst bei UN-Hochkommissariat für Menschenrechte auf Kritik
Von petrapez | 26.April 2010 Radio Utopie
Hinter verschlossenen Türen wird zur Zeit in Brüssel von der Europäischen Union ein Freihandelsabkommen (FTA) mit Indien verhandelt.
Anand Grover, der Sonderberichterstatter der UN für das Recht auf Gesundheit des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die Organisation Ärzte ohne Grenzen befürchten anhand ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Europäischen Union das Schlimmste für die einfache Bevölkerung, deren Staaten auf Kosten einer Elite weiter in ihren nationalen Rechten beschnitten werden.
Der Verband der Ingenieure veröffentlichte am 23.April ein ausführliches Interview mit Anand Grover, bei dem dieser kein gutes Haar an dem noch untransparenten kommenden Vertrag lässt. Die Freihandelsabkommen wären
“der Versuch, die letzten Reste von Flexibilität zu beseitigen, die sich Regierungen in nationalen Gesetzen noch erhalten haben bei der Umsetzung internationaler Gesetze zum Schutz des Geistigen Eigentums wie dem „Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum“ (TRIPS). Mit den Freihandelsabkommen wird versucht, neue Schutzrechte einzuführen, sogenannte TRIPS-plus-Regeln.
Diese beinhalten Klauseln, die ausschliesslich den Interessen der Konzerne dienen. Dazu gehören die Verlängerung der Anrechte auf Patente über den Zeitraum von derzeit zwanzig Jahren sowie die Verknüpfung von der Patentzulassung mit der Marktzulassung durchzusetzen und die Sicherung der Datenexklusivität – das bedeutet, dass Behörden in Zulassungsverfahren nicht auf die klinischen Tests von Patentinhabern zurückgreifen dürfen, kritisierte Grover.
“Wenn ich den generellen Trend anschaue, dem die Abkommen folgen, muss ich sagen: Die Menschen werden nicht profitieren. Die Eliten in beiden Territorien sind die Nutznießer. Die Verhandlungspartner haben den Entwurf bislang nicht veröffentlicht. Wenn die EU-Unterhändler erreichen, was in inoffiziell veröffentlichten Versionen steht, etwa längere Laufzeiten, wird die Einführung von Generika verzögert. Viele Medikamentierungen werden dann unerschwinglich für den Großteil der Patienten in Indien, aber auch in vielen anderen Entwicklungsländern. Über 50 % des Medikamentenbedarfs in Entwicklungsländern wird nämlich durch diese generischen Medikamente gedeckt.”
sagte der UN-Sonderberichterstatter und das bedeutet höhere Gewinne der Markenhersteller durch ihr Monopol am Markt.
“Datenexklusivität zwingt Generikahersteller, noch einmal klinische Tests für bereits zugelassene Substanzen zu machen. Es ist wirklich unethisch, Tests zu machen, wenn die Wirksamkeit und Sicherheit einer Substanz lange nachgewiesen ist. Manche der Regeln, die Indien jetzt abverlangt werden, etwa die Verknüpfung von Marktzulassung und Patent, gelten übrigens nicht in der EU. Die Gewinner sind multinationale Unternehmen.”
Grover sagte, dass die HIV-generischen Medikamente mit ihrer Markteinführung um neunundneunzig Prozent im Preis gefallen waren. (1)
“Wenn es stimmt, dass die EU dementsprechende gesetzgeberische Aktivitäten etwa in Uganda beeinflusst hat, wie wir den Aussagen eines ugandischen Ministers gegenüber dem Magazin Lancet entnehmen mussten, wäre das komplett inakzeptabel. Es wäre schockierend, um es mal milde auszudrücken.”
Zu den Bedenken eines Teils von Abgeordneten des EU-Parlamentes wegen des Zuganges zu lebensnotwendigen Medikamenten hätte der EU-Handelskommissar Karel De Gucht den besorgten Anfragen gegenüber versichert, der sei garantiert. Nur leider zeigt die Erfahrung, das letzten Endes nur das zählt, was in Verträgen schwarz auf weiss steht. Mündliche Versicherungen zählen vor Gericht nicht, schon gar nicht die in der Politik abgegeben.
In der am 23.April veröffentlichten Presseerklärung von Médecins Sans Frontières (MSF) – Ärzte ohne Grenzen – wird ebenfalls vor den geheim gehaltenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Indien zu dem Freihandelsabkommen gewarnt und es werden die gleichen Bedenken zu dem unethischen Abkommen, das im Oktober diesen Jahres abgeschlossen werden soll, geäussert. (2)
Artikel zum Thema
07.02.2010 DER MOLOCH
Aus Brüssel heraus vollzieht sich die epochale Transformation von Staatsgebilden eines Kontinents zu einer sich selbst begründenden Plutokratie, in einer wunderbaren Welt der Supranationalisten. Über einen Baustein in diesem epischen, imperialen Konstrukt, berät derzeit das deutsche Bundesverfassungsgericht. Anlässlich dieser Entscheidung über die “Vorratsdatenspeicherung”, beleuchtet Radio Utopie in einer Artikelreihe Aufbau, Entwicklung und Struktur der sogenannten “Europäischen Union”.
Quellen:
(1) http://www.msf.org.uk/articledetail.aspx?fId=fta_press_20100423
(2) http://www.vdi-nachrichten.de/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_detail.asp?cat=1&id=47319&source=homepage
Hinter verschlossenen Türen wird zur Zeit in Brüssel von der Europäischen Union ein Freihandelsabkommen (FTA) mit Indien verhandelt.
Anand Grover, der Sonderberichterstatter der UN für das Recht auf Gesundheit des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die Organisation Ärzte ohne Grenzen befürchten anhand ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Europäischen Union das Schlimmste für die einfache Bevölkerung, deren Staaten auf Kosten einer Elite weiter in ihren nationalen Rechten beschnitten werden.
Der Verband der Ingenieure veröffentlichte am 23.April ein ausführliches Interview mit Anand Grover, bei dem dieser kein gutes Haar an dem noch untransparenten kommenden Vertrag lässt. Die Freihandelsabkommen wären
“der Versuch, die letzten Reste von Flexibilität zu beseitigen, die sich Regierungen in nationalen Gesetzen noch erhalten haben bei der Umsetzung internationaler Gesetze zum Schutz des Geistigen Eigentums wie dem „Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum“ (TRIPS). Mit den Freihandelsabkommen wird versucht, neue Schutzrechte einzuführen, sogenannte TRIPS-plus-Regeln.
Diese beinhalten Klauseln, die ausschliesslich den Interessen der Konzerne dienen. Dazu gehören die Verlängerung der Anrechte auf Patente über den Zeitraum von derzeit zwanzig Jahren sowie die Verknüpfung von der Patentzulassung mit der Marktzulassung durchzusetzen und die Sicherung der Datenexklusivität – das bedeutet, dass Behörden in Zulassungsverfahren nicht auf die klinischen Tests von Patentinhabern zurückgreifen dürfen, kritisierte Grover.
“Wenn ich den generellen Trend anschaue, dem die Abkommen folgen, muss ich sagen: Die Menschen werden nicht profitieren. Die Eliten in beiden Territorien sind die Nutznießer. Die Verhandlungspartner haben den Entwurf bislang nicht veröffentlicht. Wenn die EU-Unterhändler erreichen, was in inoffiziell veröffentlichten Versionen steht, etwa längere Laufzeiten, wird die Einführung von Generika verzögert. Viele Medikamentierungen werden dann unerschwinglich für den Großteil der Patienten in Indien, aber auch in vielen anderen Entwicklungsländern. Über 50 % des Medikamentenbedarfs in Entwicklungsländern wird nämlich durch diese generischen Medikamente gedeckt.”
sagte der UN-Sonderberichterstatter und das bedeutet höhere Gewinne der Markenhersteller durch ihr Monopol am Markt.
“Datenexklusivität zwingt Generikahersteller, noch einmal klinische Tests für bereits zugelassene Substanzen zu machen. Es ist wirklich unethisch, Tests zu machen, wenn die Wirksamkeit und Sicherheit einer Substanz lange nachgewiesen ist. Manche der Regeln, die Indien jetzt abverlangt werden, etwa die Verknüpfung von Marktzulassung und Patent, gelten übrigens nicht in der EU. Die Gewinner sind multinationale Unternehmen.”
Grover sagte, dass die HIV-generischen Medikamente mit ihrer Markteinführung um neunundneunzig Prozent im Preis gefallen waren. (1)
“Wenn es stimmt, dass die EU dementsprechende gesetzgeberische Aktivitäten etwa in Uganda beeinflusst hat, wie wir den Aussagen eines ugandischen Ministers gegenüber dem Magazin Lancet entnehmen mussten, wäre das komplett inakzeptabel. Es wäre schockierend, um es mal milde auszudrücken.”
Zu den Bedenken eines Teils von Abgeordneten des EU-Parlamentes wegen des Zuganges zu lebensnotwendigen Medikamenten hätte der EU-Handelskommissar Karel De Gucht den besorgten Anfragen gegenüber versichert, der sei garantiert. Nur leider zeigt die Erfahrung, das letzten Endes nur das zählt, was in Verträgen schwarz auf weiss steht. Mündliche Versicherungen zählen vor Gericht nicht, schon gar nicht die in der Politik abgegeben.
In der am 23.April veröffentlichten Presseerklärung von Médecins Sans Frontières (MSF) – Ärzte ohne Grenzen – wird ebenfalls vor den geheim gehaltenen Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Indien zu dem Freihandelsabkommen gewarnt und es werden die gleichen Bedenken zu dem unethischen Abkommen, das im Oktober diesen Jahres abgeschlossen werden soll, geäussert. (2)
Artikel zum Thema
07.02.2010 DER MOLOCH
Aus Brüssel heraus vollzieht sich die epochale Transformation von Staatsgebilden eines Kontinents zu einer sich selbst begründenden Plutokratie, in einer wunderbaren Welt der Supranationalisten. Über einen Baustein in diesem epischen, imperialen Konstrukt, berät derzeit das deutsche Bundesverfassungsgericht. Anlässlich dieser Entscheidung über die “Vorratsdatenspeicherung”, beleuchtet Radio Utopie in einer Artikelreihe Aufbau, Entwicklung und Struktur der sogenannten “Europäischen Union”.
Quellen:
(1) http://www.msf.org.uk/articledetail.aspx?fId=fta_press_20100423
(2) http://www.vdi-nachrichten.de/vdi-nachrichten/aktuelle_ausgabe/akt_ausg_detail.asp?cat=1&id=47319&source=homepage
Mittwoch, 21. April 2010
EU-Kommission fordert für Gentechnik Verfassungsidentitäten heraus
EU-Kommission fordert für Gentechnik Verfassungsidentitäten heraus
ein Artikel von Sarah Luzia Hassel-Reusing (22.04.2010)
Ein neuer Verordnungsentwurf der EU-Kommission für die Zulassung genveränderter Organismen (“ Draft COMMISSION REGULATION on implementing rules concerning applications for autho-risation of genetically modified food and feed in accordance with Regulation (EC) No 1829/ 2003 of the European Parliament and of the Council and amending Regulations No (EC) 641/2004 and (EC) No 1981/ 2006” ist von kritischen Naturwissenschaftlern des Unabhängigen Wissenschaftsrats am 23.02.2010 mit einem offenen Brief (“Formal Protest from Scientists: Commission Regulation on Implementing Rules for GM applications and assessments”) beantwortet worden.
Bereits im Mai 2010 will die EU-Kommission im Verordnungswege einen grundlegenden Richtungswandel zu einer wesentlich erleichterten Zulassung genveränderter Pflanzen durchsetzen.
Und das ohne ordnungsgemäße Debatte in der Öffentlichkeit und den mitgliedsstaatlichen Parlamenten. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollte die EU-Kommission vollendete Tatsachen schaffen, und als habe sie panische Angst vor einer Menschenrechtsdebatte um die Genmanipulation in der Landwirtschaft.
Dieser Artikel entlarvt den Entwurf aus bürger- und menschenrechtlicher Sicht und zeigt auf, wo der Entwurf wichtigen Vorschriften des EU-Primärrechts zuwider läuft.
Zuerst jedoch gibt er in eigenen Worten zusammengefasst den Inhalt des Protestbriefes der unab- hängigen Wissenschaftler wieder.
die Kritik der unabhängigen Wissenschaftler
Die Wissenschaftler haben ihren Protest in 16 Punkten zusammengefasst:
1.Der Verordnungsentwurf enthalte die irrige Grundannahme, es gebe ausreichend Erfahrung für die Sicherheitseinschätzung von genveränderten Lebensmittel- und Futtersorten; in Wirklichkeit beziehen sich die meisten Fütterungsstudien auf den Nährwert und nicht auf die Sicherheit.
2.Der Verordnungsentwurf will der EU-Gentechnikzulassungsbehörde EFSA die Macht geben, von den Anforderungen der Verordnung abweichende vertragliche Vereinbarungen mit den Gentechnikfirmen zu machen. So will Art. 4 Abs. 2 der Verordnung es der EFSA ermöglichen, auf beliebige nach den Art. 4 bis 6 und des von dort in bezug genommenen Anhangs I der VO fest- gelegten Anforderungen für die Zulassungsanträge zu verzichten, wenn die Antragsteller dafür nur überprüfbare Rechtfertigungen liefern. Außerdem wird beanstandet, dass nach Art. 4 Abs. 6 des VO-Entwurfs unter bestimmten Bedingungen der Verweis auf andere Sicherheitsstudien ge- nügen soll anstatt neuer Sicherheitsstudien für die aktuell zur Zulassung beantragte Sorte. Aus- gerechnet im Abschnitt II.1.4 des Anhangs II zur Toxikologie (Giftigkeit) will der VO-Entwurf es ermöglichen, auf eigene Studien zur Giftigkeit zu verzichten, wenn keine besonderen Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte genmanipulierte Sorte wesentlich unterschiedlich ist von einer vergleichbaren konventionellen Sorte. Die EU-Kommission will hier die Beweislast bzgl. der Giftigkeit genveränderter Pflanzen im Verordnungswege regeln !
3.Abschnitt I.2.2 von Anhang II des VO-Entwurfs will bei Pflanzen mit mehreren Genveränderun-gen die Möglichkeit eröffnen, auf eigene Sicherheitstests für diese zu verzichten, wenn nur eine wissenschaftliche Begründung dafür gegeben wird, dass es ausreichen würde, sich auf bereits vorliegende Untersuchungen von Genpflanzen zu beziehen, welche jeweils nur einen Teil der betreffenden Veränderungen aufweisen – als gäbe es noch keinerlei Untersuchungen, die bewei-sen, dass die Kombination mehrerer Genveränderungen völlig andere zusätzliche Effekte haben kann.
4.Die kritischen Wissenschaftler beanstanden, dass eine einheitliche Vorschrift, welche Testver- fahren anzuwenden sind, im VO-Entwurf fehlt, und dass statt des verbindlichen Wortes “muss” nur das Wort “sollte” zu finden ist.
5.Es wird beanstandet, dass der VO-Entwurf bei den Vergleichsstudien Möglichkeiten eröffnen will, mit anderen als mit solchen konventionellen Pflanzen, aus denen die genmanipulierten entwickelt wurden, zu vergleichen.
6.Der Entwurf will es ermöglichen, gar nicht die tatsächlich veränderten Proteine zu testen, son-dern stattdessen einfach andere zu nehmen, die man für “äquivalent” hält.
7.In dem VO-Entwurf fehlt laut den kritischen Gentechnikern jegliche ausdrückliche Verpflich- tung, gezielt danach zu suchen, ob es nach der Einfügung der neuen Gene zu Mutationen in der Pflanze gekommen ist.
8.Der VO-Entwurf verlangt an keiner Stelle die Entfernung von Antibiotikaresistenz-Markergenen, sondern nur als Soll-Vorschrift deren vorsichtige Auswahl in Abstimmung mit der EFSA. Als Muss-Vorschrift wird nur die Minimierung von der für die Erreichung der gewünschten Verän-derung nicht wesentlichen Gene verlangt.
9.Abschnitt II.1.2.1.3 von Anhang II des VO-Entwurfs will sich begnügen mit der Einreichung einer DNA-Sequenz, welche man einzufügen beabsichtigt, die sich also von der unterscheiden kann, welche hinterher tatsächlich eingefügt wird !
10.Abschnitt II.1.3.2.1 lit a.ii von Anhang II des VO-Entwurfs will eine naturwissenschaftlich längst widerlegte Hypothese, dass genveränderte Pflanzen im Zweifel “substantiell äquivalent” (im wesentlichen gleichwertig) seien mit entsprechenden nicht genveränderten, im Verordnungs-wege festschreiben !
11.Hinsichtlich der Auswirkungen auf die reproduktive Gesundheit der Tiere wird in Abschnitt II.1.4.4.2 von Anhang II lediglich eine Untersuchung von Organgewicht und Gewebepathologie verlangt. In Abschnitt II.1.4.4.4 und II.1.6.2 fehlt jegliche Anforderung lebenslänglicher Fütte-rungsstudien zur Überprüfung der Langzeitsicherheit.
12.Nach Abschnitt II.1.4.4.5 von Anhang II genügen der EU-Kommission vom Antragsteller selbst durchgeführte Studien ohne unabhängige Überprüfung, so, als ob alle Antragsteller so ehrlich wären, negative Ergebnisse von sich aus zu berichten.
13.Abschnitt II.3.2.2.2 von Anhang II des VO-Entwurfs will dem Antragsteller die Macht geben, selbst einzuschätzen, ob seine Untersuchungsergebnisse weitere Untersuchungen erfordern. Die unabhängigen Wissenschaftler befürchten, dass die EFSA sich damit zufrieden geben würde, und fordern verpflichtende weitere Untersuchungen bei allen Risiken von statistischer Relevanz.
14.Anhang III des VO-Entwurfs beschäftigt sich mit Sicherheitsüberprüfungen nach Marktzulassun-gen. Bereits dessen erster Absatz will im Falle verbleibender Unsicherheiten es ermöglichen, de- ren Überprüfung auf einen Zeitpunkt nach der Marktzulassung der betreffenden Genpflanze zu verschieben. Bei kombinierten Genmanipulationen will der VO-Entwurf es der EFSA ermögli- chen, sogar auf Tests nach der Markteinführung zu verzichten, wenn für die betreffenden Gen- veränderungen einzeln, nicht aber für deren Kombination, Sicherheitsstudien existieren.
15.Abschnitt II.1.5.2 des Anhangs II des VO-Entwurfs will Sicherheitsstudien im Hinblick auf die Allergenität, wenn der Zielorganismus dafür bekannt ist, allergen zu sein, und selbst das nur auf einer Fall-zu-Fall-Basis basierend auf bereits verfügbaren Informationen. Abschnitt II.1.6.1 ver- langt eine Einschätzung, welche Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, und welche besonders von einer bestimmten genveränderten Sorte profitieren könnten. Was die kritischen Wissenschaftler vermissen, sind konkrete Vorgaben zum Schutz genau zu be- nennender Bevölkerungsgruppen wie z. B. von Vegetariern und von zöliakie-erkrankten Men- schen.
16.Laut dem 2. Absatz von Abschnitt 4. des Anhangs IV des VO-Entwurfs “sollen” die Antragstel- ler angeben, wo das Referenzmaterial, mit welchem sie ihre Sicherheitsstudien durchgeführt ha- ben, sich befindet. Das bedeutet, dass gerade nicht verlangt wird, immer einen Teil des Referenz- materials einzureichen, um eine unabhängige Wiederholbarkeit ihrer Studien sicherzustellen. Ohne Verpflichtung zur Einreichung des Referenzmaterials würde es mit der Verordnung also höchstens eine stichprobenartige Überprüfung geben, ob die eingereichten Unterlagen den tat-sächlichen Untersuchungsergebnissen entsprechen.
Überschreitung der Kompetenz einer EU-Verordnung – Verstoss gegen Demokratie und grund- rechtsgleiches Wahlrecht
Verordnungen der EU mit direkter Wirkung entstehen allein auf EU-Ebene in der Zusammenarbeit von EU-Kommission, EU-Ministerrat und (nicht einmal zu allen Themen) dem EU-Parlament, aber ohne Mitentscheidungsrecht der nationalen Parlamente. Der Entscheidungsbereich dieser Verord-nungen muss eng eingegrenzt sein, weil man ihre Anwendung sonst auf nationaler Ebene nur auf dem Klageweg eingrenzen kann.
Im EU-Sekundärrecht hat eine Verordnung unmittelbare Wirksamkeit, anders als eine EU-Richtlinie. Eine Richtlinie gibt Ziele vor, deren Umsetzung aus Sicht des EU-Rechts innerhalb einer be-stimmten Frist vom nationalen Gesetzgeber per unmittelbar wirksamem Gesetz zu erreichen ist. Das trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene Gren-zen gesetzt sind durch nationale Verfassungen (z. B. durch die Ewigkeitsgarantie gem. Art. 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes (siehe auch Leitsatz 4 und Rn. 217 des Lissabon-Urteils vom 30. 06.2009) und durch die Souveränität der lettischen Verfassung) sowie durch den Ranganspruch der Uno-Charta direkt unterhalb der nationalen Verfassungen (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta) und der universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie der mit diesen vom Rang gleichgestellten Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts direkt unterhalb der Uno-Charta (Art. 28 Allgem. Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 29 Nr. 3 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, IGH-Gutachten vom 08.07.1996). Auch für die Umsetzung der universellen Menschenrechte der Uno muss nach Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils im Verhältnis zum EU-Recht noch genügend Raum bleiben. Im Falle von EU-Richtlinien ist der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er es in der Hand hat, diese auf einfach-gesetzlicher Ebene nur insoweit umzusetzen, wie dies mit vom Rang über dem EU-Recht bzw. über dem EU-Sekundär-recht stehenden Recht vereinbar ist, in der Lage, die Wahrung des jeweils höherrangigeren Rechts durchzusetzen. Auf diese Weise lassen sich viele unnötige Verfassungsbeschwerden vermeiden. Denn die EU ist autonom, sie kann im Rahmen der ihr in ihren Verträgen eingeräumten Kompeten-zen EU-Sekundärrecht setzen ohne Bindung an die mitgliedsstaatlichen Verfassungen (Erklärung Nr. 1 zum Lissabon-Vertrag) und ohne direkte Bindung der EU an das Recht der Vereinten Natio-nen (Art. 4 Uno-Charta), da nur Staaten Mitglied der Vereinten Nationen werden können. So ist es bei einer Gemeinschaft von 27 Staaten nicht vollständig zu verhindern, dass EU-Recht gegen natio-nale Verfassungen, gegen die Uno-Charta oder gegen die universellen Menschenrechte der Uno ver-stoßen kann. Die korrekte Umsetzung, niedrigerrangigeres Recht nur insoweit anzuwenden, wie es mit höherrangigerem Recht vereinbar ist, kann also nur auf nationaler Ebene erfolgen.
Nach Rn. 275 und 351 des Lissabon-Urteils müssen auch bei fortschreitender europäischer Integra- tion dem nationalen Parlament noch genügend Entscheidungsbefugnisse von hinreichendem Gewicht verbleiben. Wenn man in das Recht des Bundestags, über die Beachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen in Deutschland bei der Gesetzgebung zu wachen, eingreifen bzw. dieses aushe-beln würde, wäre diese Anforderung des Lissabon-Urteils zum Schutz von Demokratie und grund- rechtsgleichem Wahlrecht offensichtlich verletzt.
Denn das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bezieht sich auf die Wahl der Abgeordneten zum deutschen Bundestag. Werden den Bundestagsabgeordneten ihre wichtigsten Rechte genom- men, wird gleichermaßen das Wahlrecht entleert.
Gem. Leitsatz 2 lit. b des Lissabon-Urteils müssen alle Machtübertragungen auf die EU hinreichend bestimmt und vorhersehbar sein. Darum hat das deutsche Bundesverfassungsgericht darüber hinaus im Lissabon-Urteil alle Klauseln des Lissabonvertrags, mit welchen die EU sich selbst neue, in ihren Verträgen nicht explizit vorgesehene, Zuständigkeiten hätte schaffen können, für Deutschland für ungültig erklärt.
Und nach Leitsatz 4 des Urteils ist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für die ultra-vires – Kontrolle zuständig, also darüber zu wachen, dass die EU bzw. deren Organe ihre in den Verträgen der EU ihnen zugewiesenen Kompetenzen nicht überschreiten.
Und nun will die EU-Kommission mit ihrem neuen Verordnungsentwurf das vom Volk als Souve-rän der Verfassung abgeleitete Recht des Bundestags, über die Verfassungsidentität und über die Rangfolge der Rechtsordnungen im Bereich der Legislative zu wachen, aushebeln, sodass dem nationalen Parlament seine wesentlichste Aufgabe genommen würde.
Die Kommission überschreitet zugleich ihre Kompetenzen, denn sie darf nur autonomes Recht initi- ieren, welches seine Grenzen durch die Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta), insbe-sondere in der Verfassungsidentität der nationalen Verfassungen, findet. Wenn die EU-Kommission Grundsatzentscheidungen in Verordnungen packt, wird die Souveränität der Mitgliedsstaaten her-ausgefordert. Das erinnert schon fast an einen putschartigen Vorgang.
Das Verhalten der Kommission bei diesem Verordnungsentwurf ist nicht vorsehbar gewesen, als der EU vor Jahrzehnten die Zuständigkeit für die gemeinsame Landwirtschaftspolitik übertragen wurde. Als die EU diese Zuständigkeit damals erhielt, hat niemand beabsichtigt gehabt, der EU- Kommission die Macht zu geben, die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen oder gar die Verfassungsidentitäten ihrer Mitgliedsstaaten im Verordnungswege für die Partikularinteressen einer überschaubaren Zahl von Gentechnikkonzernen auszuhebeln.
Sturmangriff auf die Rechtsstaatlichkeit
Zur Rechtsstaatlichkeit gehört ein hinreichendes Maß an Rechtsklarheit und an Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Insbesondere die Absicht des Verordnungsentwurfs, der Zulassungsbehörde EFSA die Macht zu geben, aus allen beliebigen überprüfbaren Gründen der Antragsteller auf beliebige Zulassungsanforderungen zu verzichten, ist geradezu eine Einladung zur Ungleichbehandlung und ein Anreiz zur Korruption. Die unzureichende Verpflichtung zur Einreichung des Referenzma-terials und sogar die Möglichkeit, zur Einreichung von DNA-Sequenzen, welche man einzubauen beabsichtige, dann tatsächlich aber ganz andere einzubauen, sind geradezu eine Einladung zum Be- trug und ebenfalls unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit.
Verletzung des Menschenrechts auf Gesundheit
Art. 12 Uno-Sozialpakt normiert das Recht auf das für den jeweiligen Menschen höchst erreichbare Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit. Das Menschenrecht auf Gesundheit umfasst laut Tz. 4 + 11 + 36 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 auch das Recht auf sichere Nahrungsmittel und auf gesunde Umwelt sowie gem. Tz. 51 den Schutz vor gesundheitsschädlichen Praktiken von Nah- rungsmittelproduzenten.
Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission gefährdet die Gesundheit bereits dadurch, dass er nicht ausdrücklich verlangt, dass die Genpflanzen vollständig frei von Antibiotikaresistenzmarker- genen sind. Der Verzehr von Pflanzen, die solche Gene enthalten, birgt das Risiko, dass Medika- mente, welche entsprechende Antibiotika enthalten, beim Menschen nicht mehr wirken.
Laut dem Plädoyer des Unabhängigen Wissenschaftsrats für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt wird der Wirkstoff Glufosinat in Verbindung gebracht wird mit neurologischen, respiratori-schen, gastrointestinalen und haematologischen Vergiftungen sowie mit Geburtsschädigungen bei Menschen und Säugetieren. Glyphosat ist laut dem Unabhängigen Wissenschaftsrat der häufigste Grund von Beschwerden und Vergiftungen in Grossbritannien. Glyphosat verdoppele beinahe das Risiko von späten und spontanen Schwangerschaftsabbrüchen und erhöhe das Risiko von erhöhten nervlichen Verhaltensdefekten bei Kindern. Glyphosat habe bei Laborratten eine verlangsamte Ent-wicklung des fötalen Skeletts verursacht. Bei einem der Totalherbizide mit dem Wirkstoff Glypho-sat seien Dysfunktionen der Zellteilung, die mit dem Entstehen von menschlichen Krebsarten in Verbindung gebracht werden könnten, beobachtet worden.
Das Menschenrecht auf Gesundheit wird außerdem bedroht durch sog. “Pharmacrops”, also Pflan- zen, die genmanipuliert werden, um pharmazeutische Wirkstoffe zu produzieren. Deren Anbau im Freiland sorgt für ihre Vermischung mit natürlichen Pflanzen, sodass die Menschen den Überblick verlieren, wieviel sie von welchem medizinischen Wirkstoff aufnehmen.
Angesichts solcher Gesundheitsrisiken sind die Einfügung von Antibiotikaresistenzgenen, von Genen zur Produktion pharmazeutigscher Wirkstoffe, sowie von Genen zur Produktion des Giftes des Bt-Bakteriums und von Herbizidresistenzgenen zwecks Verwendung von Totalherbiziden mit den Wirkstoffen Glufosinat oder Glyphosat offensichtlich schwere Verletzungen der Schutzpflicht-dimension für das Menschenrecht auf Gesundheit. Das von Art. 12 Sozialpakt garantierte Höchst-maß an Gesundheit lässt sich nur sicherstellen, wenn das Eingehen solcher Risiken bei allen Pflanzen, welche sich auf die menschliche Gesundheit auswirken können, vollständig unterbunden wird.
Um wieviel schwerer wiegt da, dass die EU-Kommission in ihren neuen Verordnungsentwurf gera-dezu massenhaft Möglichkeiten eingebaut hat, Sicherheitsstudien für die genmanipulierten Pflan-zen, deren Vermarktung beantragt wird, zu vermeiden. So als wollte man jeglichen vorbeugenden Gesundheitsschutz einfach durch schiere Masse überrennen.
Kollision mit dem Menschenrecht auf Nahrung
Der Wesensgehalt des Menschenrechts auf Nahrung beinhaltet Nahrung in ausreichender Menge und Qualität, ohne gesundheitsgefährdende Stoffe und kulturell akzeptiert (Art. 11 Uno-Sozialpakt, Tz. 8 des Allgem. Kommentars Nr. 12 zum Uno-Sozialpakt). Soweit es um gesundheitsgefährdende Stoffe in Nahrungspflanzen geht, wird auf den Abschnitt dieser Presseerklärung zum Menschen- recht auf Gesundheit verwiesen. Das Verbot kulturell nicht akzeptierter Nahrung bedeutet, dass es eine Menschenrechtsverletzung ist, jemandem kulturell nicht akzeptierte Nahrung aufzuzwingen. Eine deutliche Mehrheit der Einwohner sowohl Deutschlands als auch der EU lehnt Umfragen zu-folge die Genmanipulation zumindest in Nahrungspflanzen ab. Das ist ein Beweis, dass solche Nah- rungspflanzen in Europa keine kulturelle Akzeptanz haben. Damit ist ihr Freilandanbau in Europa bereits unabhängig von den von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren verboten.
Das Aufzwingen kulturell nicht akzeptierter Nahrung ist zugleich auch eine Verletzung des unan- tastbaren Strukturprinzips Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG).
uneingewilligte Menschenversuche
Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt normiert das menschenrechtliche Verbot uneingewiligter Menschenversu-che. Das bezieht sich auf die Einwilligung jedes einzelnen Menschen, an dem ein Versuch durchge-führt werden soll. Dass der Verordnungsentwurf laut seinem Anhang III (siehe Beanstandung Nr. 14) die Überprüfung verbleibender Unsicherheiten auf einen Zeitpunkt nach der Markteinführung der jeweiligen Genpflanze verschiebbar machen will, ist ein solcher menschenrechtlich verbotener uneingewilligter Menschenversuch. Indem der Verordnungsentwurf es ermöglichen will, DNA-Sequenzen einzureichen, von denen der Antragsteller de-facto nur behaupten müsste, diese einbauen zu wollen, dann aber tatsächlich völlig andere DNA-Sequenzen einzubauen, würde er nahezu belie-bige uneingewilligte Massenversuche am Menschen mit genveränderten Pflanzen ermöglichen. Es gab in Friedenszeiten selten größer angelegte Gefährdungen bzw. Verletzungen von Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt.
Menschenrecht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt (Art. 15 Abs. 1 lit. b Uno-Sozialpakt)
Dieses Menschenrecht schützt die Teilhabe der Bevölkerung am wissenschaftlichen Fortschritt. Es ist gerade kein Freibrief für Wissenschaftler. Der Kommissionsentwurf kollidiert mit diesem Men- schenrecht am deutlichsten dadurch, dass er die naturwissenschaftlich längst widerlegte “substanzi-elle Äquivalenz” zwischen genmanipulierten und nicht genmanipulierten Pflanzen der gleichen Art im Verordnungswege als widerlegbare Grundannahme festschreiben will. Das ist etwa so naturwis-senschaftlich, wie wenn man der Erde rechtlich verordnen wollte, im Zweifelsfall immer eine Scheibe zu sein. Ebenso unwissenschaftlich ist es, einfach andere Proteine zu testen, die man für äquivalent zu den tatsächlich verwendeten hält, oder irgendwelche DNA-Sequenzen zu testen, deren Einbau man erwägt, und dann doch andere einzubauen. Das ist etwa so, wie wenn bei einem Blutal- koholtest im Straßenverkehr einfach das Blut eines anderen Autofahrers, der so ähnlich aussieht wie der seltsam fahrende, verwenden würde. Der Verordnungsentwurf ist ein wahres Horrorkabinett für jeden Bürger, der an die Möglichkeit seriöser Wissenschaft glaubt, und eine außergewöhnliche Verletzung von Art. 15 Abs. 1 lit. b Uno-Sozialpakt.
Gefährdung der Existenzmittel der Völker
Art. 1 Uno-Sozialpakt und Art. 1 Uno-Zivilpakt normieren das kollektive Menschenrecht der Völ- ker auf deren Existenzmittel. Deren Schutz ist ausdrücklich auch dann garantiert, wenn die Staaten, in denen die betreffenden Völker leben, oder gar die Völker selbst durch internationale Verträge den größten Teil ihrer natürlichen Reichtümer verschleudert haben. Die Existenzmittel der Völker um- fassen mindestens das, was diese benötigen, um zu existieren. Dazu gehört auch gesunde nicht gen-manipulierte Nahrung. Ab einer bestimmten Größenordnung von Kontamination mit Genpflanzen liegen nicht nur die Verletzung der Menschenrechte auf Nahrung und auf Gesundheit von zahlrei-chen Einzelpersonen, sondern sogar der Existenzmittel ganzer Völker vor. Da die EU- Kommission mit ihrem Verordnungsentwurf es unternimmt, riesige Sicherheitslücken bzgl. der Zulassung gen-manipulierter Pflanzen direkt für ganz Europa zu schaffen, gefährdet der Entwurf die Existenzmittel der Völker Europas.
Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit
Art. 2 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes schützt die körperliche Unversehrtheit. Das im Ab- schnitt dieser Presseerklärung zum Menschenrecht auf Gesundheit des Uno-Sozialpaktes geschrie- bene gilt sinngemäß auch für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, allerdings mit dem Unter-schied, dass das Recht auf Gesundheit deutlich eher präventiv eingreift als das auf körperliche Unversehrtheit, weil das Recht auf Gesundheit ausdrücklich das erreichbare Höchstamß an Gesund- heit garantiert.
Staatsziele Umweltschutz und Tierschutz
Die Staatsziele Umweltschutz und Tierschutz (Art. 20 a GG) des deutschen Grundgesetzes stehen nach Rn. 218 des Lissabon-Urteils zumindest unterhalb des EU-Primärrechts, soweit es sich nicht um Außen- und Sicherheitspolitik der EU handelt, die nach dem Lissabon-Urteil nicht supranatio- nalisiert werden darf. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch EU-Sekundärrecht über diesen bei- den Staatszielen stehen würde, oder dass es gar in einem Rechtsstaat zulässig wäre, per EU-Verord- nung das Recht des nationalen Gesetzgebers auszuhebeln, das EU-Recht in einer mit den Staatszie- len vereinbaren Weise umzusetzen.
Angriff auf die Wettbewerbsfähigkeit
Art. 151 AEUV verpflichtet die EU, die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Das ist dem EU-Recht so wichtig, dass Art. 151 AEUV aus Sicht des EU-Rechts ausdrücklich dem Sozialen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit Grenzen setzt. Und es bezieht sich auf die gesamte Wirtschaft in der EU, nicht auf einzelne Sektoren. Eine geradezu komplizenhafte Bevorzugung der Gentechnikindustrie würde die Gesamtwirtschaft in erheblichem Maße schädigen. Am offensichtlichsten ist dies bei ökologisch oder konventionell wirtschaftenden Landwirten, welche ihre Produkte durch die gezielte Kontamination über den Pollenflug nicht mehr als gentechnikfrei verkaufen können. Noch gravie- render ist der zu erwartende Einbruch bei den Ernteerträgen, da das in vielen genmanipulierten Pflanzen eingebaute Bt-Gift die Widerstandsfähigkeit von Bienen senkt und zu Bienensterben beiträgt, was die Bestäubung zahlreicher Pflanzen und damit die Ernte verringert. Außerdem verringert Bt die Arbeitsleistung der für die Bodenqualität unentbehrlichen Regenwürmer. Das vor allem zu- sammen mit Gensoja eingesetzte Totalherbizid Glufosinat schädigt ausgerechnet die Bodenlebewesen, welche für die Anreicherung des Stickstoffs im Boden und damit für dessen Fruchtbarkeit verantwortlich sind. Die Verringerung der Ernteerträge führt nicht nur zur Verarmung der Bauern, sondern auch zur Erhöhung der Lebensmittelpreise, sodass die Arbeitgeber gezwungen sind, höhere Löhne zu zahlen, um die zur Erhaltung der bisherigen Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erforderliche Lebensmittelversorgung sicherzustellen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtwirtschaft belastet.
Der größte Angriff auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist jedoch die Gesundheitsschädlichkeit genmanipulierter Produkte, vor allem, soweit diese sich auf die Ernährung von Mensch und Tier auswirken. Arbeitsausfälle durch Erkrankungen von Beschäftigten sind schon heute eine der schwersten Belastungen der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft in der EU. Gerade auch aus Verantwortung für die Wettbewerbsfähigkeit hat doch die EU-Kommission den Nichtraucherschutz massiv gestärkt und so die Zahl der Krankheitstage durch nikotinbedingte Krebserkrankungen zu- rückgedrängt. Diese positive Bilanz droht sie nun selbst zunichte zu machen.
Auf den Abschnitt dieser Presseerklärung zum Menschenrecht auf Gesundheit wird verwiesen.
Schlusswort:
Der EU-Kommission scheint bewusst zu sein, in welchem Ausmaß ihre radikal genkonzernfreundli-che Haltung mit Grundrechten und Strukturprinzipien nationaler Verfassungen, universellen Men-schenrechten und selbst mit EU-Primärrecht kollidiert. Sie scheint Tatsachen schaffen zu wollen, bevor sie für ihr Verhalten verantwortlich gemacht wird.
Quellen:
GMO-Verordnungsentwurf der EU-Kommission
http://members.wto.org/crnattachments/2010/tbt/eec/10_0030_00_e.pdf
offener Brief gentechnikkritischer Wissenschaftler
www.gmfreecymru.org/open_letters/Open_letter23Feb2010.html
Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208en.html
Artikel “bahnbrechendes Urteil aus Lettland – Grundrechte vorrangig vor EU und IWF” von Unser Politikblog
http://unser-politikblog.blogspot.com/2009/12/bahnbrechendes-urteil-aus-lettland.html
Plädoyer des Unabhängigen Wissenschaftsrats für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt
www.i-sis.org.uk/ispr-summary.php
www.foodfirst.org/progs/global/ge/isp/ispreport.pdf
www.gentechnikfreie-regionen.de/fileadmin/content/studien/allgemein/030615_ISP-German.pdf
ein Artikel von Sarah Luzia Hassel-Reusing (22.04.2010)
Ein neuer Verordnungsentwurf der EU-Kommission für die Zulassung genveränderter Organismen (“ Draft COMMISSION REGULATION on implementing rules concerning applications for autho-risation of genetically modified food and feed in accordance with Regulation (EC) No 1829/ 2003 of the European Parliament and of the Council and amending Regulations No (EC) 641/2004 and (EC) No 1981/ 2006” ist von kritischen Naturwissenschaftlern des Unabhängigen Wissenschaftsrats am 23.02.2010 mit einem offenen Brief (“Formal Protest from Scientists: Commission Regulation on Implementing Rules for GM applications and assessments”) beantwortet worden.
Bereits im Mai 2010 will die EU-Kommission im Verordnungswege einen grundlegenden Richtungswandel zu einer wesentlich erleichterten Zulassung genveränderter Pflanzen durchsetzen.
Und das ohne ordnungsgemäße Debatte in der Öffentlichkeit und den mitgliedsstaatlichen Parlamenten. Es drängt sich der Eindruck auf, als wollte die EU-Kommission vollendete Tatsachen schaffen, und als habe sie panische Angst vor einer Menschenrechtsdebatte um die Genmanipulation in der Landwirtschaft.
Dieser Artikel entlarvt den Entwurf aus bürger- und menschenrechtlicher Sicht und zeigt auf, wo der Entwurf wichtigen Vorschriften des EU-Primärrechts zuwider läuft.
Zuerst jedoch gibt er in eigenen Worten zusammengefasst den Inhalt des Protestbriefes der unab- hängigen Wissenschaftler wieder.
die Kritik der unabhängigen Wissenschaftler
Die Wissenschaftler haben ihren Protest in 16 Punkten zusammengefasst:
1.Der Verordnungsentwurf enthalte die irrige Grundannahme, es gebe ausreichend Erfahrung für die Sicherheitseinschätzung von genveränderten Lebensmittel- und Futtersorten; in Wirklichkeit beziehen sich die meisten Fütterungsstudien auf den Nährwert und nicht auf die Sicherheit.
2.Der Verordnungsentwurf will der EU-Gentechnikzulassungsbehörde EFSA die Macht geben, von den Anforderungen der Verordnung abweichende vertragliche Vereinbarungen mit den Gentechnikfirmen zu machen. So will Art. 4 Abs. 2 der Verordnung es der EFSA ermöglichen, auf beliebige nach den Art. 4 bis 6 und des von dort in bezug genommenen Anhangs I der VO fest- gelegten Anforderungen für die Zulassungsanträge zu verzichten, wenn die Antragsteller dafür nur überprüfbare Rechtfertigungen liefern. Außerdem wird beanstandet, dass nach Art. 4 Abs. 6 des VO-Entwurfs unter bestimmten Bedingungen der Verweis auf andere Sicherheitsstudien ge- nügen soll anstatt neuer Sicherheitsstudien für die aktuell zur Zulassung beantragte Sorte. Aus- gerechnet im Abschnitt II.1.4 des Anhangs II zur Toxikologie (Giftigkeit) will der VO-Entwurf es ermöglichen, auf eigene Studien zur Giftigkeit zu verzichten, wenn keine besonderen Anhalts-punkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte genmanipulierte Sorte wesentlich unterschiedlich ist von einer vergleichbaren konventionellen Sorte. Die EU-Kommission will hier die Beweislast bzgl. der Giftigkeit genveränderter Pflanzen im Verordnungswege regeln !
3.Abschnitt I.2.2 von Anhang II des VO-Entwurfs will bei Pflanzen mit mehreren Genveränderun-gen die Möglichkeit eröffnen, auf eigene Sicherheitstests für diese zu verzichten, wenn nur eine wissenschaftliche Begründung dafür gegeben wird, dass es ausreichen würde, sich auf bereits vorliegende Untersuchungen von Genpflanzen zu beziehen, welche jeweils nur einen Teil der betreffenden Veränderungen aufweisen – als gäbe es noch keinerlei Untersuchungen, die bewei-sen, dass die Kombination mehrerer Genveränderungen völlig andere zusätzliche Effekte haben kann.
4.Die kritischen Wissenschaftler beanstanden, dass eine einheitliche Vorschrift, welche Testver- fahren anzuwenden sind, im VO-Entwurf fehlt, und dass statt des verbindlichen Wortes “muss” nur das Wort “sollte” zu finden ist.
5.Es wird beanstandet, dass der VO-Entwurf bei den Vergleichsstudien Möglichkeiten eröffnen will, mit anderen als mit solchen konventionellen Pflanzen, aus denen die genmanipulierten entwickelt wurden, zu vergleichen.
6.Der Entwurf will es ermöglichen, gar nicht die tatsächlich veränderten Proteine zu testen, son-dern stattdessen einfach andere zu nehmen, die man für “äquivalent” hält.
7.In dem VO-Entwurf fehlt laut den kritischen Gentechnikern jegliche ausdrückliche Verpflich- tung, gezielt danach zu suchen, ob es nach der Einfügung der neuen Gene zu Mutationen in der Pflanze gekommen ist.
8.Der VO-Entwurf verlangt an keiner Stelle die Entfernung von Antibiotikaresistenz-Markergenen, sondern nur als Soll-Vorschrift deren vorsichtige Auswahl in Abstimmung mit der EFSA. Als Muss-Vorschrift wird nur die Minimierung von der für die Erreichung der gewünschten Verän-derung nicht wesentlichen Gene verlangt.
9.Abschnitt II.1.2.1.3 von Anhang II des VO-Entwurfs will sich begnügen mit der Einreichung einer DNA-Sequenz, welche man einzufügen beabsichtigt, die sich also von der unterscheiden kann, welche hinterher tatsächlich eingefügt wird !
10.Abschnitt II.1.3.2.1 lit a.ii von Anhang II des VO-Entwurfs will eine naturwissenschaftlich längst widerlegte Hypothese, dass genveränderte Pflanzen im Zweifel “substantiell äquivalent” (im wesentlichen gleichwertig) seien mit entsprechenden nicht genveränderten, im Verordnungs-wege festschreiben !
11.Hinsichtlich der Auswirkungen auf die reproduktive Gesundheit der Tiere wird in Abschnitt II.1.4.4.2 von Anhang II lediglich eine Untersuchung von Organgewicht und Gewebepathologie verlangt. In Abschnitt II.1.4.4.4 und II.1.6.2 fehlt jegliche Anforderung lebenslänglicher Fütte-rungsstudien zur Überprüfung der Langzeitsicherheit.
12.Nach Abschnitt II.1.4.4.5 von Anhang II genügen der EU-Kommission vom Antragsteller selbst durchgeführte Studien ohne unabhängige Überprüfung, so, als ob alle Antragsteller so ehrlich wären, negative Ergebnisse von sich aus zu berichten.
13.Abschnitt II.3.2.2.2 von Anhang II des VO-Entwurfs will dem Antragsteller die Macht geben, selbst einzuschätzen, ob seine Untersuchungsergebnisse weitere Untersuchungen erfordern. Die unabhängigen Wissenschaftler befürchten, dass die EFSA sich damit zufrieden geben würde, und fordern verpflichtende weitere Untersuchungen bei allen Risiken von statistischer Relevanz.
14.Anhang III des VO-Entwurfs beschäftigt sich mit Sicherheitsüberprüfungen nach Marktzulassun-gen. Bereits dessen erster Absatz will im Falle verbleibender Unsicherheiten es ermöglichen, de- ren Überprüfung auf einen Zeitpunkt nach der Marktzulassung der betreffenden Genpflanze zu verschieben. Bei kombinierten Genmanipulationen will der VO-Entwurf es der EFSA ermögli- chen, sogar auf Tests nach der Markteinführung zu verzichten, wenn für die betreffenden Gen- veränderungen einzeln, nicht aber für deren Kombination, Sicherheitsstudien existieren.
15.Abschnitt II.1.5.2 des Anhangs II des VO-Entwurfs will Sicherheitsstudien im Hinblick auf die Allergenität, wenn der Zielorganismus dafür bekannt ist, allergen zu sein, und selbst das nur auf einer Fall-zu-Fall-Basis basierend auf bereits verfügbaren Informationen. Abschnitt II.1.6.1 ver- langt eine Einschätzung, welche Bevölkerungsgruppen einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnten, und welche besonders von einer bestimmten genveränderten Sorte profitieren könnten. Was die kritischen Wissenschaftler vermissen, sind konkrete Vorgaben zum Schutz genau zu be- nennender Bevölkerungsgruppen wie z. B. von Vegetariern und von zöliakie-erkrankten Men- schen.
16.Laut dem 2. Absatz von Abschnitt 4. des Anhangs IV des VO-Entwurfs “sollen” die Antragstel- ler angeben, wo das Referenzmaterial, mit welchem sie ihre Sicherheitsstudien durchgeführt ha- ben, sich befindet. Das bedeutet, dass gerade nicht verlangt wird, immer einen Teil des Referenz- materials einzureichen, um eine unabhängige Wiederholbarkeit ihrer Studien sicherzustellen. Ohne Verpflichtung zur Einreichung des Referenzmaterials würde es mit der Verordnung also höchstens eine stichprobenartige Überprüfung geben, ob die eingereichten Unterlagen den tat-sächlichen Untersuchungsergebnissen entsprechen.
Überschreitung der Kompetenz einer EU-Verordnung – Verstoss gegen Demokratie und grund- rechtsgleiches Wahlrecht
Verordnungen der EU mit direkter Wirkung entstehen allein auf EU-Ebene in der Zusammenarbeit von EU-Kommission, EU-Ministerrat und (nicht einmal zu allen Themen) dem EU-Parlament, aber ohne Mitentscheidungsrecht der nationalen Parlamente. Der Entscheidungsbereich dieser Verord-nungen muss eng eingegrenzt sein, weil man ihre Anwendung sonst auf nationaler Ebene nur auf dem Klageweg eingrenzen kann.
Im EU-Sekundärrecht hat eine Verordnung unmittelbare Wirksamkeit, anders als eine EU-Richtlinie. Eine Richtlinie gibt Ziele vor, deren Umsetzung aus Sicht des EU-Rechts innerhalb einer be-stimmten Frist vom nationalen Gesetzgeber per unmittelbar wirksamem Gesetz zu erreichen ist. Das trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Umsetzung des EU-Rechts auf nationaler Ebene Gren-zen gesetzt sind durch nationale Verfassungen (z. B. durch die Ewigkeitsgarantie gem. Art. 79 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes (siehe auch Leitsatz 4 und Rn. 217 des Lissabon-Urteils vom 30. 06.2009) und durch die Souveränität der lettischen Verfassung) sowie durch den Ranganspruch der Uno-Charta direkt unterhalb der nationalen Verfassungen (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta) und der universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie der mit diesen vom Rang gleichgestellten Genfer und Haager Konventionen des humanitären Kriegsvölkerrechts direkt unterhalb der Uno-Charta (Art. 28 Allgem. Erklärung der Menschenrechte (AEMR), Art. 29 Nr. 3 AEMR, Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta, IGH-Gutachten vom 08.07.1996). Auch für die Umsetzung der universellen Menschenrechte der Uno muss nach Leitsatz 3 des Lissabon-Urteils im Verhältnis zum EU-Recht noch genügend Raum bleiben. Im Falle von EU-Richtlinien ist der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er es in der Hand hat, diese auf einfach-gesetzlicher Ebene nur insoweit umzusetzen, wie dies mit vom Rang über dem EU-Recht bzw. über dem EU-Sekundär-recht stehenden Recht vereinbar ist, in der Lage, die Wahrung des jeweils höherrangigeren Rechts durchzusetzen. Auf diese Weise lassen sich viele unnötige Verfassungsbeschwerden vermeiden. Denn die EU ist autonom, sie kann im Rahmen der ihr in ihren Verträgen eingeräumten Kompeten-zen EU-Sekundärrecht setzen ohne Bindung an die mitgliedsstaatlichen Verfassungen (Erklärung Nr. 1 zum Lissabon-Vertrag) und ohne direkte Bindung der EU an das Recht der Vereinten Natio-nen (Art. 4 Uno-Charta), da nur Staaten Mitglied der Vereinten Nationen werden können. So ist es bei einer Gemeinschaft von 27 Staaten nicht vollständig zu verhindern, dass EU-Recht gegen natio-nale Verfassungen, gegen die Uno-Charta oder gegen die universellen Menschenrechte der Uno ver-stoßen kann. Die korrekte Umsetzung, niedrigerrangigeres Recht nur insoweit anzuwenden, wie es mit höherrangigerem Recht vereinbar ist, kann also nur auf nationaler Ebene erfolgen.
Nach Rn. 275 und 351 des Lissabon-Urteils müssen auch bei fortschreitender europäischer Integra- tion dem nationalen Parlament noch genügend Entscheidungsbefugnisse von hinreichendem Gewicht verbleiben. Wenn man in das Recht des Bundestags, über die Beachtung der Rangfolge der Rechtsordnungen in Deutschland bei der Gesetzgebung zu wachen, eingreifen bzw. dieses aushe-beln würde, wäre diese Anforderung des Lissabon-Urteils zum Schutz von Demokratie und grund- rechtsgleichem Wahlrecht offensichtlich verletzt.
Denn das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG) bezieht sich auf die Wahl der Abgeordneten zum deutschen Bundestag. Werden den Bundestagsabgeordneten ihre wichtigsten Rechte genom- men, wird gleichermaßen das Wahlrecht entleert.
Gem. Leitsatz 2 lit. b des Lissabon-Urteils müssen alle Machtübertragungen auf die EU hinreichend bestimmt und vorhersehbar sein. Darum hat das deutsche Bundesverfassungsgericht darüber hinaus im Lissabon-Urteil alle Klauseln des Lissabonvertrags, mit welchen die EU sich selbst neue, in ihren Verträgen nicht explizit vorgesehene, Zuständigkeiten hätte schaffen können, für Deutschland für ungültig erklärt.
Und nach Leitsatz 4 des Urteils ist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für die ultra-vires – Kontrolle zuständig, also darüber zu wachen, dass die EU bzw. deren Organe ihre in den Verträgen der EU ihnen zugewiesenen Kompetenzen nicht überschreiten.
Und nun will die EU-Kommission mit ihrem neuen Verordnungsentwurf das vom Volk als Souve-rän der Verfassung abgeleitete Recht des Bundestags, über die Verfassungsidentität und über die Rangfolge der Rechtsordnungen im Bereich der Legislative zu wachen, aushebeln, sodass dem nationalen Parlament seine wesentlichste Aufgabe genommen würde.
Die Kommission überschreitet zugleich ihre Kompetenzen, denn sie darf nur autonomes Recht initi- ieren, welches seine Grenzen durch die Souveränität der Staaten (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta), insbe-sondere in der Verfassungsidentität der nationalen Verfassungen, findet. Wenn die EU-Kommission Grundsatzentscheidungen in Verordnungen packt, wird die Souveränität der Mitgliedsstaaten her-ausgefordert. Das erinnert schon fast an einen putschartigen Vorgang.
Das Verhalten der Kommission bei diesem Verordnungsentwurf ist nicht vorsehbar gewesen, als der EU vor Jahrzehnten die Zuständigkeit für die gemeinsame Landwirtschaftspolitik übertragen wurde. Als die EU diese Zuständigkeit damals erhielt, hat niemand beabsichtigt gehabt, der EU- Kommission die Macht zu geben, die universellen Menschenrechte der Vereinten Nationen oder gar die Verfassungsidentitäten ihrer Mitgliedsstaaten im Verordnungswege für die Partikularinteressen einer überschaubaren Zahl von Gentechnikkonzernen auszuhebeln.
Sturmangriff auf die Rechtsstaatlichkeit
Zur Rechtsstaatlichkeit gehört ein hinreichendes Maß an Rechtsklarheit und an Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Insbesondere die Absicht des Verordnungsentwurfs, der Zulassungsbehörde EFSA die Macht zu geben, aus allen beliebigen überprüfbaren Gründen der Antragsteller auf beliebige Zulassungsanforderungen zu verzichten, ist geradezu eine Einladung zur Ungleichbehandlung und ein Anreiz zur Korruption. Die unzureichende Verpflichtung zur Einreichung des Referenzma-terials und sogar die Möglichkeit, zur Einreichung von DNA-Sequenzen, welche man einzubauen beabsichtige, dann tatsächlich aber ganz andere einzubauen, sind geradezu eine Einladung zum Be- trug und ebenfalls unvereinbar mit der Rechtsstaatlichkeit.
Verletzung des Menschenrechts auf Gesundheit
Art. 12 Uno-Sozialpakt normiert das Recht auf das für den jeweiligen Menschen höchst erreichbare Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit. Das Menschenrecht auf Gesundheit umfasst laut Tz. 4 + 11 + 36 des Allgemeinen Kommentars Nr. 14 auch das Recht auf sichere Nahrungsmittel und auf gesunde Umwelt sowie gem. Tz. 51 den Schutz vor gesundheitsschädlichen Praktiken von Nah- rungsmittelproduzenten.
Der Verordnungsentwurf der EU-Kommission gefährdet die Gesundheit bereits dadurch, dass er nicht ausdrücklich verlangt, dass die Genpflanzen vollständig frei von Antibiotikaresistenzmarker- genen sind. Der Verzehr von Pflanzen, die solche Gene enthalten, birgt das Risiko, dass Medika- mente, welche entsprechende Antibiotika enthalten, beim Menschen nicht mehr wirken.
Laut dem Plädoyer des Unabhängigen Wissenschaftsrats für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt wird der Wirkstoff Glufosinat in Verbindung gebracht wird mit neurologischen, respiratori-schen, gastrointestinalen und haematologischen Vergiftungen sowie mit Geburtsschädigungen bei Menschen und Säugetieren. Glyphosat ist laut dem Unabhängigen Wissenschaftsrat der häufigste Grund von Beschwerden und Vergiftungen in Grossbritannien. Glyphosat verdoppele beinahe das Risiko von späten und spontanen Schwangerschaftsabbrüchen und erhöhe das Risiko von erhöhten nervlichen Verhaltensdefekten bei Kindern. Glyphosat habe bei Laborratten eine verlangsamte Ent-wicklung des fötalen Skeletts verursacht. Bei einem der Totalherbizide mit dem Wirkstoff Glypho-sat seien Dysfunktionen der Zellteilung, die mit dem Entstehen von menschlichen Krebsarten in Verbindung gebracht werden könnten, beobachtet worden.
Das Menschenrecht auf Gesundheit wird außerdem bedroht durch sog. “Pharmacrops”, also Pflan- zen, die genmanipuliert werden, um pharmazeutische Wirkstoffe zu produzieren. Deren Anbau im Freiland sorgt für ihre Vermischung mit natürlichen Pflanzen, sodass die Menschen den Überblick verlieren, wieviel sie von welchem medizinischen Wirkstoff aufnehmen.
Angesichts solcher Gesundheitsrisiken sind die Einfügung von Antibiotikaresistenzgenen, von Genen zur Produktion pharmazeutigscher Wirkstoffe, sowie von Genen zur Produktion des Giftes des Bt-Bakteriums und von Herbizidresistenzgenen zwecks Verwendung von Totalherbiziden mit den Wirkstoffen Glufosinat oder Glyphosat offensichtlich schwere Verletzungen der Schutzpflicht-dimension für das Menschenrecht auf Gesundheit. Das von Art. 12 Sozialpakt garantierte Höchst-maß an Gesundheit lässt sich nur sicherstellen, wenn das Eingehen solcher Risiken bei allen Pflanzen, welche sich auf die menschliche Gesundheit auswirken können, vollständig unterbunden wird.
Um wieviel schwerer wiegt da, dass die EU-Kommission in ihren neuen Verordnungsentwurf gera-dezu massenhaft Möglichkeiten eingebaut hat, Sicherheitsstudien für die genmanipulierten Pflan-zen, deren Vermarktung beantragt wird, zu vermeiden. So als wollte man jeglichen vorbeugenden Gesundheitsschutz einfach durch schiere Masse überrennen.
Kollision mit dem Menschenrecht auf Nahrung
Der Wesensgehalt des Menschenrechts auf Nahrung beinhaltet Nahrung in ausreichender Menge und Qualität, ohne gesundheitsgefährdende Stoffe und kulturell akzeptiert (Art. 11 Uno-Sozialpakt, Tz. 8 des Allgem. Kommentars Nr. 12 zum Uno-Sozialpakt). Soweit es um gesundheitsgefährdende Stoffe in Nahrungspflanzen geht, wird auf den Abschnitt dieser Presseerklärung zum Menschen- recht auf Gesundheit verwiesen. Das Verbot kulturell nicht akzeptierter Nahrung bedeutet, dass es eine Menschenrechtsverletzung ist, jemandem kulturell nicht akzeptierte Nahrung aufzuzwingen. Eine deutliche Mehrheit der Einwohner sowohl Deutschlands als auch der EU lehnt Umfragen zu-folge die Genmanipulation zumindest in Nahrungspflanzen ab. Das ist ein Beweis, dass solche Nah- rungspflanzen in Europa keine kulturelle Akzeptanz haben. Damit ist ihr Freilandanbau in Europa bereits unabhängig von den von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren verboten.
Das Aufzwingen kulturell nicht akzeptierter Nahrung ist zugleich auch eine Verletzung des unan- tastbaren Strukturprinzips Demokratie (Art. 20 Abs. 1 GG) und des grundrechtsgleichen Wahlrechts (Art. 38 GG).
uneingewilligte Menschenversuche
Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt normiert das menschenrechtliche Verbot uneingewiligter Menschenversu-che. Das bezieht sich auf die Einwilligung jedes einzelnen Menschen, an dem ein Versuch durchge-führt werden soll. Dass der Verordnungsentwurf laut seinem Anhang III (siehe Beanstandung Nr. 14) die Überprüfung verbleibender Unsicherheiten auf einen Zeitpunkt nach der Markteinführung der jeweiligen Genpflanze verschiebbar machen will, ist ein solcher menschenrechtlich verbotener uneingewilligter Menschenversuch. Indem der Verordnungsentwurf es ermöglichen will, DNA-Sequenzen einzureichen, von denen der Antragsteller de-facto nur behaupten müsste, diese einbauen zu wollen, dann aber tatsächlich völlig andere DNA-Sequenzen einzubauen, würde er nahezu belie-bige uneingewilligte Massenversuche am Menschen mit genveränderten Pflanzen ermöglichen. Es gab in Friedenszeiten selten größer angelegte Gefährdungen bzw. Verletzungen von Art. 7 S. 2 Uno-Zivilpakt.
Menschenrecht auf Teilhabe am wissenschaftlichen Fortschritt (Art. 15 Abs. 1 lit. b Uno-Sozialpakt)
Dieses Menschenrecht schützt die Teilhabe der Bevölkerung am wissenschaftlichen Fortschritt. Es ist gerade kein Freibrief für Wissenschaftler. Der Kommissionsentwurf kollidiert mit diesem Men- schenrecht am deutlichsten dadurch, dass er die naturwissenschaftlich längst widerlegte “substanzi-elle Äquivalenz” zwischen genmanipulierten und nicht genmanipulierten Pflanzen der gleichen Art im Verordnungswege als widerlegbare Grundannahme festschreiben will. Das ist etwa so naturwis-senschaftlich, wie wenn man der Erde rechtlich verordnen wollte, im Zweifelsfall immer eine Scheibe zu sein. Ebenso unwissenschaftlich ist es, einfach andere Proteine zu testen, die man für äquivalent zu den tatsächlich verwendeten hält, oder irgendwelche DNA-Sequenzen zu testen, deren Einbau man erwägt, und dann doch andere einzubauen. Das ist etwa so, wie wenn bei einem Blutal- koholtest im Straßenverkehr einfach das Blut eines anderen Autofahrers, der so ähnlich aussieht wie der seltsam fahrende, verwenden würde. Der Verordnungsentwurf ist ein wahres Horrorkabinett für jeden Bürger, der an die Möglichkeit seriöser Wissenschaft glaubt, und eine außergewöhnliche Verletzung von Art. 15 Abs. 1 lit. b Uno-Sozialpakt.
Gefährdung der Existenzmittel der Völker
Art. 1 Uno-Sozialpakt und Art. 1 Uno-Zivilpakt normieren das kollektive Menschenrecht der Völ- ker auf deren Existenzmittel. Deren Schutz ist ausdrücklich auch dann garantiert, wenn die Staaten, in denen die betreffenden Völker leben, oder gar die Völker selbst durch internationale Verträge den größten Teil ihrer natürlichen Reichtümer verschleudert haben. Die Existenzmittel der Völker um- fassen mindestens das, was diese benötigen, um zu existieren. Dazu gehört auch gesunde nicht gen-manipulierte Nahrung. Ab einer bestimmten Größenordnung von Kontamination mit Genpflanzen liegen nicht nur die Verletzung der Menschenrechte auf Nahrung und auf Gesundheit von zahlrei-chen Einzelpersonen, sondern sogar der Existenzmittel ganzer Völker vor. Da die EU- Kommission mit ihrem Verordnungsentwurf es unternimmt, riesige Sicherheitslücken bzgl. der Zulassung gen-manipulierter Pflanzen direkt für ganz Europa zu schaffen, gefährdet der Entwurf die Existenzmittel der Völker Europas.
Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit
Art. 2 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes schützt die körperliche Unversehrtheit. Das im Ab- schnitt dieser Presseerklärung zum Menschenrecht auf Gesundheit des Uno-Sozialpaktes geschrie- bene gilt sinngemäß auch für das Recht auf körperliche Unversehrtheit, allerdings mit dem Unter-schied, dass das Recht auf Gesundheit deutlich eher präventiv eingreift als das auf körperliche Unversehrtheit, weil das Recht auf Gesundheit ausdrücklich das erreichbare Höchstamß an Gesund- heit garantiert.
Staatsziele Umweltschutz und Tierschutz
Die Staatsziele Umweltschutz und Tierschutz (Art. 20 a GG) des deutschen Grundgesetzes stehen nach Rn. 218 des Lissabon-Urteils zumindest unterhalb des EU-Primärrechts, soweit es sich nicht um Außen- und Sicherheitspolitik der EU handelt, die nach dem Lissabon-Urteil nicht supranatio- nalisiert werden darf. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch EU-Sekundärrecht über diesen bei- den Staatszielen stehen würde, oder dass es gar in einem Rechtsstaat zulässig wäre, per EU-Verord- nung das Recht des nationalen Gesetzgebers auszuhebeln, das EU-Recht in einer mit den Staatszie- len vereinbaren Weise umzusetzen.
Angriff auf die Wettbewerbsfähigkeit
Art. 151 AEUV verpflichtet die EU, die Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Das ist dem EU-Recht so wichtig, dass Art. 151 AEUV aus Sicht des EU-Rechts ausdrücklich dem Sozialen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit Grenzen setzt. Und es bezieht sich auf die gesamte Wirtschaft in der EU, nicht auf einzelne Sektoren. Eine geradezu komplizenhafte Bevorzugung der Gentechnikindustrie würde die Gesamtwirtschaft in erheblichem Maße schädigen. Am offensichtlichsten ist dies bei ökologisch oder konventionell wirtschaftenden Landwirten, welche ihre Produkte durch die gezielte Kontamination über den Pollenflug nicht mehr als gentechnikfrei verkaufen können. Noch gravie- render ist der zu erwartende Einbruch bei den Ernteerträgen, da das in vielen genmanipulierten Pflanzen eingebaute Bt-Gift die Widerstandsfähigkeit von Bienen senkt und zu Bienensterben beiträgt, was die Bestäubung zahlreicher Pflanzen und damit die Ernte verringert. Außerdem verringert Bt die Arbeitsleistung der für die Bodenqualität unentbehrlichen Regenwürmer. Das vor allem zu- sammen mit Gensoja eingesetzte Totalherbizid Glufosinat schädigt ausgerechnet die Bodenlebewesen, welche für die Anreicherung des Stickstoffs im Boden und damit für dessen Fruchtbarkeit verantwortlich sind. Die Verringerung der Ernteerträge führt nicht nur zur Verarmung der Bauern, sondern auch zur Erhöhung der Lebensmittelpreise, sodass die Arbeitgeber gezwungen sind, höhere Löhne zu zahlen, um die zur Erhaltung der bisherigen Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erforderliche Lebensmittelversorgung sicherzustellen, was die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtwirtschaft belastet.
Der größte Angriff auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist jedoch die Gesundheitsschädlichkeit genmanipulierter Produkte, vor allem, soweit diese sich auf die Ernährung von Mensch und Tier auswirken. Arbeitsausfälle durch Erkrankungen von Beschäftigten sind schon heute eine der schwersten Belastungen der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft in der EU. Gerade auch aus Verantwortung für die Wettbewerbsfähigkeit hat doch die EU-Kommission den Nichtraucherschutz massiv gestärkt und so die Zahl der Krankheitstage durch nikotinbedingte Krebserkrankungen zu- rückgedrängt. Diese positive Bilanz droht sie nun selbst zunichte zu machen.
Auf den Abschnitt dieser Presseerklärung zum Menschenrecht auf Gesundheit wird verwiesen.
Schlusswort:
Der EU-Kommission scheint bewusst zu sein, in welchem Ausmaß ihre radikal genkonzernfreundli-che Haltung mit Grundrechten und Strukturprinzipien nationaler Verfassungen, universellen Men-schenrechten und selbst mit EU-Primärrecht kollidiert. Sie scheint Tatsachen schaffen zu wollen, bevor sie für ihr Verhalten verantwortlich gemacht wird.
Quellen:
GMO-Verordnungsentwurf der EU-Kommission
http://members.wto.org/crnattachments/2010/tbt/eec/10_0030_00_e.pdf
offener Brief gentechnikkritischer Wissenschaftler
www.gmfreecymru.org/open_letters/Open_letter23Feb2010.html
Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208en.html
Artikel “bahnbrechendes Urteil aus Lettland – Grundrechte vorrangig vor EU und IWF” von Unser Politikblog
http://unser-politikblog.blogspot.com/2009/12/bahnbrechendes-urteil-aus-lettland.html
Plädoyer des Unabhängigen Wissenschaftsrats für eine gentechnikfreie zukunftsfähige Welt
www.i-sis.org.uk/ispr-summary.php
www.foodfirst.org/progs/global/ge/isp/ispreport.pdf
www.gentechnikfreie-regionen.de/fileadmin/content/studien/allgemein/030615_ISP-German.pdf
Montag, 19. April 2010
DIE EU-AGENDA “SINGLE EUROPEAN SKY” (III): Die Hintergründe des Flugverbots und wie es zustande kam
Von Daniel Neun | 19.April 2010 um 17:55 Uhr
Die “International Civil Aviation Organization” (ICAO) (“Internationale Zivilluftfahrt-Organisation”) begründet sich auf den Chicagoer Vertrag über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944. Just im September 2009, nach der erfolgten Verfassungsänderung in Deutschland und dem Inkrafttreten der daraufhin möglichen Änderungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), welche schon vor der Verfassungsänderung im Entwurf eines “Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” vorbereitet worden waren, gab die ICAO einen neuen, fast für den gesamten weltweiten Luftverkehr verbindlichen, “Ausweichplan” (“contingency plan”) heraus. (1)
Inhalt dieses Plans: Zu ergeifende Massnahmen im Falle eines Vulkanausbruchs und einer sich daraufhin ausbreitenden Aschewolke im nordatlantischen Raum. Weiterlesen »
Die “International Civil Aviation Organization” (ICAO) (“Internationale Zivilluftfahrt-Organisation”) begründet sich auf den Chicagoer Vertrag über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944. Just im September 2009, nach der erfolgten Verfassungsänderung in Deutschland und dem Inkrafttreten der daraufhin möglichen Änderungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), welche schon vor der Verfassungsänderung im Entwurf eines “Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” vorbereitet worden waren, gab die ICAO einen neuen, fast für den gesamten weltweiten Luftverkehr verbindlichen, “Ausweichplan” (“contingency plan”) heraus. (1)
Inhalt dieses Plans: Zu ergeifende Massnahmen im Falle eines Vulkanausbruchs und einer sich daraufhin ausbreitenden Aschewolke im nordatlantischen Raum. Weiterlesen »
DIE EU-AGENDA “SINGLE EUROPEAN SKY” (II): Sesar, öffne Dich
Von Daniel Neun | 19.April 2010 um 0:48 Uhr
Im ersten Teil umschrieben wir einen seit Jahren durch Behörden und “Parteien” in Deutschland betriebenen systemischen Ausverkauf von Flugsicherung und Hoheit über den deutschen Luftraum. Durch eine Verfassungsänderung im Mai 2009 verlor die Republik diesen wichtigen Teil einer staatlichen Souveränität. Dies erfolgte im Zuge einer von den deutschen Regierungen seit 2001 mit initiierten Masterplans der “Europäischen Union” (EU) zur Vereinheitlichung und Gleichschaltung der Kontrolle des gesamten zivilen und militärischen Luftverkehrs über Europa: der Agenda “Single European Sky”. Name des Masterplans Weiterlesen »
Im ersten Teil umschrieben wir einen seit Jahren durch Behörden und “Parteien” in Deutschland betriebenen systemischen Ausverkauf von Flugsicherung und Hoheit über den deutschen Luftraum. Durch eine Verfassungsänderung im Mai 2009 verlor die Republik diesen wichtigen Teil einer staatlichen Souveränität. Dies erfolgte im Zuge einer von den deutschen Regierungen seit 2001 mit initiierten Masterplans der “Europäischen Union” (EU) zur Vereinheitlichung und Gleichschaltung der Kontrolle des gesamten zivilen und militärischen Luftverkehrs über Europa: der Agenda “Single European Sky”. Name des Masterplans Weiterlesen »
Sonntag, 18. April 2010
DIE EU-AGENDA “SINGLE EUROPEAN SKY”: Der systemische Ausverkauf von Flugsicherung und Lufthoheit
Von Daniel Neun | 18.April 2010
Quelle:Radio Utopie
Die “supranationale” Organisation Eurocontrol und Konzerne wie die “Deutsche Flugsicherung Gmbh” (DFS) herrschen den Luftraum von Deutschland. Wegen eines Vulkanausbruches in Island verhängen sie, nach eigenem Ermessen, ein tagelanges “Flugverbot” über ganz Deutschland. Möglich machte dies eine im Mai 2009 von allen “Parteien” des deutschen Parlamentes in aller Stille exekutierte Abgabe weiterer Souveränitätsrechte der Republik durch eine Änderung des Grundgesetzes. Das europaweite Flugverbot durch Eurocontrol fällt in die “Entwicklungsphase” der seit 2001 durch die EU betriebenen Agenda “Single European Sky”, die bis 2020 vollständig abgeschlossen sein soll, und zwei Tage vor eine Strategietagung der EU-Kommission in Brüssel mit Vertretern aus Luftfahrtindustrie und staatlichen Institutionen. Thema: Eurocontrol und das “Management der Flugsicherheit in Europa” bis zum Jahre 2020.
In ganz Deutschland ruht der Luftverkehr. Kanzlerin Angela Merkel muß nach dem US-Atomgipfel in Washington über mehrere Länder versuchen wieder einzureisen, in der Türkei liegen im Krieg in Zentralasien verwundete deutsche Soldaten, der Verteidigungsminister sitzt ebenfalls tagelang in Istanbul fest. Hunderttausende Menschen aus Deutschland und Ländern weltweit hängen an Flughäfen in der Republik oder in ganz Europa fest. Milliarden-Schäden entstehen für Industrie, Wirtschaft und ungezählte Privatpersonen, ebenso ein nie gekanntes Verkehrschaos. Aber wer entscheidet darüber? Wer hat die Kontrolle?
Radio Utopie veröffentlicht nun dazu eine dreiteilige Artikelreihe, welche die Hintergründe beleuchten soll.
DIE AGENDE “SINGLE EUROPEAN SKY”
Im Windschatten der Attentate des 11.Septembers 2001 stellte nur einen Monat später eine von der EU-Kommission eingesetzte “High Level Group” aus “hochrangigenVertretern militärischer und ziviler Flugsicherungsstellen”, sowie Industriellen, einen “Masterplan” zur Beendigung der “Fragmentierung” des Himmels über Europa vor: die Agenda “Single European Sky”. In drei Phasen wurde bis zum Jahre 2020 die vollständige Gleichschaltung des militärischen und zivilen Luftverkehrs in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten geplant, was natürlich der 2001 noch vorhandenen Souveränität der Mitgliedsländer widersprach. Doch das kümmerte die Akteure nicht im geringsten – im Gegenteil. Zielstrebig arbeiteten genau die staatlichen Behörden, deren Beamte und Repräsentanten Eide auf die Verfassungen ihrer Länder geschworen hatten und von den Bürgern ihrer Länder bezahlt wurden um deren Interessen wahrzunehmen, an der Auflösung der staatlichen Kontrolle über den eigenen Luftraum.
Die Agenda wurde in drei Phasen geplant: einer “Definitionsphase” (2005-2008), einer “Entwicklungsphase” (2008-2013) und einer “Umsetzungsphase” (2014-2020). Kernstück von “Single European Sky” war die EU-Verordnung (EG) Nr. 551 vom 10.März 2004, die sogenannte “Luftraum-Verordnung” (1). Sie beinhaltete eine komplette Neuordnung der Struktur des Luftraumes über Europa, eine Koordination der militärischen und zivilen Luftfahrt und eine “Harmonisierung” des Luftverkehrs durch eine Fülle von Regelungen und Bestimmungen zur zentralen Lenkung der Luftverkehrsflusses. U.a. wurde ein oberer Luftraum ab 28.500 Fuß (8700 Meter) definiert, die “European Upper Flight Information Region” EUIR (2).
Bestandteil der Agenda war die vollständige Kommerzialisierung staatlicher Hoheitsaufgaben. Die Flugsicherungsdienste, zuständig für die Sicherheit von Millionen Passagieren, sollten in einem kommerziellen Wettbewerb gegeneinander antreten.
KALTER ABRISS VON VERFASSUNG, HOHEITSRECHTEN UND FLUGSICHERUNG
Die Flugsicherheit war Westdeutschland erst acht Jahre nach dem 2.Weltkrieg von den Besatzungsmächten übertragen worden. 1953 entstand so die “Bundesanstalt für Flugsicherung” (BFS).
Fast vierzig Jahre später, am 14.Juli 1992 wurde im Zuge einer wahren Welle von Verfassungsänderungen (im Schatten der geschürten “Asylanten”-Kampagne) zum 37.Mal das Grundgesetz des mittlerweile vereinigten Deutschlands geändert. Artikel 87d Absatz 1 hatte vorher wie folgt gelautet:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.”
Nachher lautete er:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.”
Anschliessend wurde sofort durch die CDU/CSU-FDP-Regierung unter Kanzler Helmut Kohl die “Bundesanstalt für Flugsicherung” (BFS) kommerzialisiert und in die “Deutsche Flugsicherung GmbH” (DFS) umgewandelt. Deren Anteile hielt zwar die Bundesregierung, doch die Brandmauer Grundgesetz war eingerissen. Es war nur eine Frage der Zeit.
Die nächste Stunde der Verkäufer schlug dann 2005. Die “große” Koalition von SPD, CDU und CSU unter Kanzlerin Angela Merkel beschloß das “Luftsicherungsgesetz” und den Verkauf von knapp 75 % der “Deutschen Flugsicherung GmbH”. Doch Präsident Horst Köhler verweigerte schliesslich am 24.Oktober 2006 die Unterschrift unter das Gesetz, wegen “evidenter Verfassungswidrigkeit”. Die FDP hatte Präsident Köhler schon vorher eine “Kompetenzüberschreitung” vorgeworfen, weil dieser ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überhaupt angefordert hatte.
Die SPD verlangte nun eine sofortige eine Grundgesetzänderung. Denn man hatte den Ramschverkauf der hoheitlichen Aufgabe schliesslich schon eingeplant. Schlange standen die ausgerechnet die “Investoren”, welche der Staat zu kontrollieren hatte: Luftfahrtkonzerne wie die Lufthansa und Air Berlin, der Reise- und Schiffahrtskonzern “Tui” sowie “internationale Finanzinvestoren”. Um die erhoffte 1 Milliarde Euro am Ausverkauf der Flugsicherheit irgendwie noch rein zu bekommen, erklärte der verkehrspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Uwe Beckmeyer, die Parteien sollten das Grundgesetz möglichst rasch ändern. Dann könnten
“die Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung des Privatisierungsgesetzes innerhalb weniger Monate vorliegen” (4)
Am 7.März 2009 erklärte die Bundesregierung aus SPD, CDU und CSU schliesslich, die umstrittenen verfassungswidrigen Pläne zur Privatisierung der Flugsicherung endlich aufzugeben. Das wolle man im Kabinett beschließen, hieß es, und stattdessen
“die Voraussetzung schaffen, dass im Rahmen einer europaweiten Luftüberwachung auch ausländische Fluglotsen in Deutschland tätig werden dürften” (5)
Was das hieß, wurde nur wenig später. Statt weiter zu versuchen, irgendwie die eigenen verfassungswidrigen Gesetze am Präsidenten oder Karlsruhe vorbei zu bekommen, veränderten die “Parteien” gleich die Verfassung. Bereits vorher, am 17.März, hatten die Regierungsparteien SPD, CDU und CSU einen Entwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) parat. Diese Änderung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Verfassung noch nicht geändert war. Aber man sich in der Regierung seiner Sache ziemlich sicher – niemand würde begreifen, was hier vor sich ging und wer es wusste, würde schweigen. So geschah es dann auch. Keine “Partei” des Bundestages verlor über diese Systemveränderung auch nur ein öffentliches Wort.
Dabei war dieser “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” (6) eine selten offene Ansage über das, was nun passieren würde:
“A. Problem und Ziel
Die Anpassung des Artikels 87d des Grundgesetzes (GG) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums – Single European Sky – SES – stellt eine Abkehr von der bisherigen bundeseigenen Hoheitsverwaltung des Luftverkehrs dar. Sie schafft eine Bundesverwaltung unter Berücksichtigung vorrangigen Europarechts, die die Möglichkeit zur Beauftragung jeder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung eröffnet.
Ohne Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neuregelung auf Ebene des einfachen Gesetzes können jedoch die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die verfassungsrechtliche Neuregelung sieht daher vor, dass das Nähere durch Bundesgesetz zu regeln ist.
Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz.
B. Lösung
Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden angepasst und erweitert, um die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung – einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen – zu ermöglichen.
Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, um neben der Beauftragung eines bundeseigenen Unternehmens (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages nach Artikel 24 GG (EUROCONTROL) auch andere, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass künftig in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben die für die Flugsicherung vorhandenen Unterstützungsdienste (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste) nicht mehr als Hoheitsaufgaben des Bundes wahrgenommen, sondern in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft von Unternehmen im Rahmen ihrer marktwirtschaftlichen Betätigung erbracht werden können.”
So hatte der Verfassungsartikel 87d im Jahre 1953 einmal gelautet:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.”
So lautete er ab 1992:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.”
Und so ab dem 28.Mai 2009:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.”
Und wer ergriff nun das Wort? Wieder der “verkehrspolitische Sprecher” der Sozens im Bundestag, Uwe Beckmeyer, der übrigens bis heute im Amt ist. Beckmeyer (7):
“Wir wollen die Kleinstaaterei in der Ueberwachung der Flugsicherheit in Europa überwinden..Das verkürzt die Flugwege und senkt damit den Kerosinverbrauch und die Verbraucherpreise fuer Fluggäste. Und das reduziert den CO2-Ausstoss und hilft damit der Umwelt. Die Flugsicherung bleibt eine hoheitliche Aufgabe des deutschen Staates. Mit der Änderung des Grundgesetzes stellen wir lediglich klar, dass die Flugsicherung auch auf dem Weg der Beleihung in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt werden kann. Eine Privatisierung der deutschen Flugsicherung findet nicht statt.”
Nur im Kontext der jahrelangen Entwicklung und dem Wortlaut des konkreten Gesetzentwurfes zur Verfassungsänderung wird die grenzenlose Heuchelei in dieser Darstellung des SPD-Verkehrslobbyisten Beckmeyer deutlich. Eine “Privatisierung”, eine Verkauf des aus einem staatlichen Amt geschaffenen Konzerns “Deutsche Flugsicherung GmbH”, fand in der Tat noch nicht statt – man ermöglichte dies lediglich, um es endlich tun zu können. Doch auch das war nun nicht mehr nötig – denn anstatt die DFS zu verkaufen, verkaufte man gleich die ganze Verfassung, welche zuvor die hoheitlichen Aufgaben des deutschen Staates und die Aufgabe der DFS definiert hatte. Ebenso ermöglichten die “Parteien” des Parlamentes durch diese nun in der Verfassung verankerte Abgabe der Kontrolle über den deutschen Luftraum an nicht näher definierte “Flugsicherungsorganisationen”, eine allgemeine Ermächtigung für jede Art von Konzern, aber auch Militärpakt, den Luftverkehr über Deutschland nach eigenem Ermessen zu kontrollieren.
Radio Utopie äußerte sich dazu, nach gutem inländischem Brauchtum, wie immer apathisch-lethargisch und melancholisch-fatalistisch. (Verfassungsänderung: Schandhaufen Bundestag gibt Hoheitsrechte Deutschlands ab, 28.Mai 2009). Welchen Stellenwert die Verfassung für den Bundestag hat, mag man daran ermessen, dass bis heute auf der Webseite des Bundestages die Version des Grundgesetzes mit dem alten Artikel 87d steht. Niemand machte sich offensichtlich der systemisch betriebenen Verstümmelung der Verfassung hinterher zu aktualisieren. Hier zum Vergleich die aktuelle Version des Grundgesetzes (Stand: 18.04., vier Uhr morgens. Wer weiss, was morgen passieren kann, wenn man diese (zensiert) eine Minute aus den Augen läßt.)
Nach der am 28.Mai 2009 durch die “Parteien” des Parlamentes erfolgte Verfassungsänderung und Ermöglichung des lange geplanten Ausverkaufs der Flugsicherung exekutierten diese einen entsprechenden gesetzlichen Umbau. Am 4.August 2009 trat das Gesetz zur Schaffung eines neuen “Bundesamtes für Flugsicherung” in Kraft. Es sollte nicht etwa die Flugsicherung selbst gewährleisten, sondern lediglich die Konzerne überwachen, welche nun die Rechte an der tatsächlichen, der operativen Flugsicherung verkauft bekamen.
Am 24.August 2009 trat dann die Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch das oben zitierte “Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” in Kraft (8). Artikel 27c des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (9) lautet seitdem wie folgt:
Ҥ 27c
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
b) die Flugalarmdienste;
c) die Fluginformationsdienste;
d) die Flugverkehrsberatungsdienste,
2. die Kommunikationsdienste,
3. die Navigationsdienste,
4. die Überwachungsdienste,
5. die Flugberatungsdienste und
6. die Flugwetterdienste
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht.”
Bisher haben sechs Konzerne eine Lizenz zur Flugsicherung in Deutschland: die DFS, das 1993 ebenfalls in einen Konzern transformierte ehemalige österreichische “Bundesamt für Zivilluftfahrt” Austro Control, ein Ableger der DFS namens “The Tower Company (TTC)”, ein Ableger der “Airbus Deutschland GmbH”, Airbus Finkenwerder, die “Black Forest Airport Lahr GmbH” und die “Rhein-Neckar Flugplatz GmbH”. Nur an den 16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland und in der Streckenkontrolle sowie in der An-/ und Abflugkontrolle übt die DFS als zuständige Flugsicherung diese Tätigkeit aus.
WER HAT DIE ERMÄCHTIGUNG WANN WARUM WELCHEN TEIL DES LUFTRAUMES ÜBER DEUTSCHLAND SPERREN?
Ob die Bundesregierung und staatliche Behörden überhaupt noch Einfluss auf eine verfügte Sperrung des oberen oder unteren Luftraumes über der Republik hat, ist völlig unklar. In SpOn (11) war am 16.April zu lesen:
“Für eine Sperrung des Luftraums sind die nationalen Verkehrsministerien zuständig – in Deutschland dementsprechend das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Über eine etwaige Sperrung wird in enger Absprache mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) entschieden.”
Dagegen äußerte das Bundesverkehrsministerium unter Peter Ramsauer am gleichen Tage erstens die überraschende Erklärung, es gäbe gar keine flächendeckendes Flugverbot. Ausserdem werde die ganze Sache “flexibel gehandhabt”. Ausserdem (12):
“Die Deutsche Flugsicherung entscheide über Sperrungen nach Informationen des Deutschen Wetterdienstes”
Also liegt nach Äusserungen des Bundesverkehrsministeriums die Entscheidung bei der “Deutschen Flugsicherung GmbH” (DFS), welche sich noch im Bundesbesitz befindet. Aber hat diese tatsächlich die Entscheidungsbefugnis, auch über die anderen lizenzierten Konzerne? Und wenn, über welchen Luftraum? Denn nach der 2009 durchgewunkenen Verfassungsänderung kontrolliert Eurocontrol bereits den Luftraum über Norddeutschland, sowie den gesamten Luftverkehr ziviler und militärischer Flugzeuge oberhalb von 7500 Metern. (10)
Bereits am 15.April hatte folgende Meldung verdeutlicht, dasss völlig unklar ist, wer nun eigentlich den Befehl zum erfolgten Flugverbot aus Sicherheitsgründen gab. (13)
“Die europäische Flugsicherungsbehörde Eurocontrol hatte zunächst erklärt, sie habe Teile des deutschen Flugraums wegen der Vulkanasche gesperrt. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) und die Deutsche Flugsicherung stellten allerdings klar, dass es keine Sperrung gebe.”
Niemand, aber auch wirklich niemand aus Behörden und Konzernen (und schon gar nicht aus der “Europäischen Union”) informiert derzeit die Öffentlichkeit darüber, was hier wirklich vor sich geht. Dass dieses derzeitige Chaos und die scheinbar völlige Machtlosigkeit der staatlichen Behörden elementar mit dem durch sie selbst organisierten Einreißens des Grundgesetzes zu tun hat, wird mit aller Kraft verschwiegen.
OPERATEURE DER AGENDA
Neben den rechtlichen, politischen und systemischen Kampagnen in den EU-Mitgliedsländern selbst, weckte der bis zum Jahre 2020 konzipierte Masterplan des “Single European Sky” für den konkreten operativen Ablauf der Übernahme des Himmels über Europa, einen von vielen organisatorischen “supranationalen” Schläfern, welche schon vor Jahrzehnten zur Übernahme der Souveränität der einzelnen EU-Mitgliedsländern konzipiert worden waren:
Eurocontrol.
Teil II erscheint demnächst
Quellen:
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:l:2004:096:0020:0024:de:PDF
(2) http://www.eurocontrol.int/ses/public/standard_page/sk_euir.html
(3) http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/
(4) http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EFB1180A7353E46BFA860BF7A7F83C28E~ATpl~Ecommon~Scontent.html
(5) http://www.tagesschau.de/inland/flugsicherung100.html
(6) http://www.cducsu.de/GetMedium.aspx?mid=1654
(7) http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?r=369696&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0&n_firmanr_=109407&pfach=1&detail=1&sektor=pm&popup_vorschau=0
(8) http://www.pilotundrecht.de/TEXTE/gliste.htm
(9) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftvg/gesamt.pdf
(10) http://www.mainpost.de/nachrichten/dasthema/Vulkanasche-bremst-Europa-aus;art1748,5540717
(11) http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/0,1518,689331,00.html
(12) http://news.onvista.de/alle-news/artikel/16.04.2010-11:18:24-weiter-kein-flaechendeckendes-flugverbot?ID_NEWS=141887010
(13) http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1268850519906
Quelle:Radio Utopie
Die “supranationale” Organisation Eurocontrol und Konzerne wie die “Deutsche Flugsicherung Gmbh” (DFS) herrschen den Luftraum von Deutschland. Wegen eines Vulkanausbruches in Island verhängen sie, nach eigenem Ermessen, ein tagelanges “Flugverbot” über ganz Deutschland. Möglich machte dies eine im Mai 2009 von allen “Parteien” des deutschen Parlamentes in aller Stille exekutierte Abgabe weiterer Souveränitätsrechte der Republik durch eine Änderung des Grundgesetzes. Das europaweite Flugverbot durch Eurocontrol fällt in die “Entwicklungsphase” der seit 2001 durch die EU betriebenen Agenda “Single European Sky”, die bis 2020 vollständig abgeschlossen sein soll, und zwei Tage vor eine Strategietagung der EU-Kommission in Brüssel mit Vertretern aus Luftfahrtindustrie und staatlichen Institutionen. Thema: Eurocontrol und das “Management der Flugsicherheit in Europa” bis zum Jahre 2020.
In ganz Deutschland ruht der Luftverkehr. Kanzlerin Angela Merkel muß nach dem US-Atomgipfel in Washington über mehrere Länder versuchen wieder einzureisen, in der Türkei liegen im Krieg in Zentralasien verwundete deutsche Soldaten, der Verteidigungsminister sitzt ebenfalls tagelang in Istanbul fest. Hunderttausende Menschen aus Deutschland und Ländern weltweit hängen an Flughäfen in der Republik oder in ganz Europa fest. Milliarden-Schäden entstehen für Industrie, Wirtschaft und ungezählte Privatpersonen, ebenso ein nie gekanntes Verkehrschaos. Aber wer entscheidet darüber? Wer hat die Kontrolle?
Radio Utopie veröffentlicht nun dazu eine dreiteilige Artikelreihe, welche die Hintergründe beleuchten soll.
DIE AGENDE “SINGLE EUROPEAN SKY”
Im Windschatten der Attentate des 11.Septembers 2001 stellte nur einen Monat später eine von der EU-Kommission eingesetzte “High Level Group” aus “hochrangigenVertretern militärischer und ziviler Flugsicherungsstellen”, sowie Industriellen, einen “Masterplan” zur Beendigung der “Fragmentierung” des Himmels über Europa vor: die Agenda “Single European Sky”. In drei Phasen wurde bis zum Jahre 2020 die vollständige Gleichschaltung des militärischen und zivilen Luftverkehrs in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten geplant, was natürlich der 2001 noch vorhandenen Souveränität der Mitgliedsländer widersprach. Doch das kümmerte die Akteure nicht im geringsten – im Gegenteil. Zielstrebig arbeiteten genau die staatlichen Behörden, deren Beamte und Repräsentanten Eide auf die Verfassungen ihrer Länder geschworen hatten und von den Bürgern ihrer Länder bezahlt wurden um deren Interessen wahrzunehmen, an der Auflösung der staatlichen Kontrolle über den eigenen Luftraum.
Die Agenda wurde in drei Phasen geplant: einer “Definitionsphase” (2005-2008), einer “Entwicklungsphase” (2008-2013) und einer “Umsetzungsphase” (2014-2020). Kernstück von “Single European Sky” war die EU-Verordnung (EG) Nr. 551 vom 10.März 2004, die sogenannte “Luftraum-Verordnung” (1). Sie beinhaltete eine komplette Neuordnung der Struktur des Luftraumes über Europa, eine Koordination der militärischen und zivilen Luftfahrt und eine “Harmonisierung” des Luftverkehrs durch eine Fülle von Regelungen und Bestimmungen zur zentralen Lenkung der Luftverkehrsflusses. U.a. wurde ein oberer Luftraum ab 28.500 Fuß (8700 Meter) definiert, die “European Upper Flight Information Region” EUIR (2).
Bestandteil der Agenda war die vollständige Kommerzialisierung staatlicher Hoheitsaufgaben. Die Flugsicherungsdienste, zuständig für die Sicherheit von Millionen Passagieren, sollten in einem kommerziellen Wettbewerb gegeneinander antreten.
KALTER ABRISS VON VERFASSUNG, HOHEITSRECHTEN UND FLUGSICHERUNG
Die Flugsicherheit war Westdeutschland erst acht Jahre nach dem 2.Weltkrieg von den Besatzungsmächten übertragen worden. 1953 entstand so die “Bundesanstalt für Flugsicherung” (BFS).
Fast vierzig Jahre später, am 14.Juli 1992 wurde im Zuge einer wahren Welle von Verfassungsänderungen (im Schatten der geschürten “Asylanten”-Kampagne) zum 37.Mal das Grundgesetz des mittlerweile vereinigten Deutschlands geändert. Artikel 87d Absatz 1 hatte vorher wie folgt gelautet:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.”
Nachher lautete er:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.”
Anschliessend wurde sofort durch die CDU/CSU-FDP-Regierung unter Kanzler Helmut Kohl die “Bundesanstalt für Flugsicherung” (BFS) kommerzialisiert und in die “Deutsche Flugsicherung GmbH” (DFS) umgewandelt. Deren Anteile hielt zwar die Bundesregierung, doch die Brandmauer Grundgesetz war eingerissen. Es war nur eine Frage der Zeit.
Die nächste Stunde der Verkäufer schlug dann 2005. Die “große” Koalition von SPD, CDU und CSU unter Kanzlerin Angela Merkel beschloß das “Luftsicherungsgesetz” und den Verkauf von knapp 75 % der “Deutschen Flugsicherung GmbH”. Doch Präsident Horst Köhler verweigerte schliesslich am 24.Oktober 2006 die Unterschrift unter das Gesetz, wegen “evidenter Verfassungswidrigkeit”. Die FDP hatte Präsident Köhler schon vorher eine “Kompetenzüberschreitung” vorgeworfen, weil dieser ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überhaupt angefordert hatte.
Die SPD verlangte nun eine sofortige eine Grundgesetzänderung. Denn man hatte den Ramschverkauf der hoheitlichen Aufgabe schliesslich schon eingeplant. Schlange standen die ausgerechnet die “Investoren”, welche der Staat zu kontrollieren hatte: Luftfahrtkonzerne wie die Lufthansa und Air Berlin, der Reise- und Schiffahrtskonzern “Tui” sowie “internationale Finanzinvestoren”. Um die erhoffte 1 Milliarde Euro am Ausverkauf der Flugsicherheit irgendwie noch rein zu bekommen, erklärte der verkehrspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Uwe Beckmeyer, die Parteien sollten das Grundgesetz möglichst rasch ändern. Dann könnten
“die Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung des Privatisierungsgesetzes innerhalb weniger Monate vorliegen” (4)
Am 7.März 2009 erklärte die Bundesregierung aus SPD, CDU und CSU schliesslich, die umstrittenen verfassungswidrigen Pläne zur Privatisierung der Flugsicherung endlich aufzugeben. Das wolle man im Kabinett beschließen, hieß es, und stattdessen
“die Voraussetzung schaffen, dass im Rahmen einer europaweiten Luftüberwachung auch ausländische Fluglotsen in Deutschland tätig werden dürften” (5)
Was das hieß, wurde nur wenig später. Statt weiter zu versuchen, irgendwie die eigenen verfassungswidrigen Gesetze am Präsidenten oder Karlsruhe vorbei zu bekommen, veränderten die “Parteien” gleich die Verfassung. Bereits vorher, am 17.März, hatten die Regierungsparteien SPD, CDU und CSU einen Entwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) parat. Diese Änderung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Verfassung noch nicht geändert war. Aber man sich in der Regierung seiner Sache ziemlich sicher – niemand würde begreifen, was hier vor sich ging und wer es wusste, würde schweigen. So geschah es dann auch. Keine “Partei” des Bundestages verlor über diese Systemveränderung auch nur ein öffentliches Wort.
Dabei war dieser “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” (6) eine selten offene Ansage über das, was nun passieren würde:
“A. Problem und Ziel
Die Anpassung des Artikels 87d des Grundgesetzes (GG) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87d) an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums – Single European Sky – SES – stellt eine Abkehr von der bisherigen bundeseigenen Hoheitsverwaltung des Luftverkehrs dar. Sie schafft eine Bundesverwaltung unter Berücksichtigung vorrangigen Europarechts, die die Möglichkeit zur Beauftragung jeder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung eröffnet.
Ohne Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neuregelung auf Ebene des einfachen Gesetzes können jedoch die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in der Praxis nicht umgesetzt werden. Die verfassungsrechtliche Neuregelung sieht daher vor, dass das Nähere durch Bundesgesetz zu regeln ist.
Diesem Zweck dient das vorliegende Gesetz.
B. Lösung
Die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes werden angepasst und erweitert, um die Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Flugsicherung – einschließlich der Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben in Deutschland durch ausländische Flugsicherungsorganisationen – zu ermöglichen.
Es werden so auf einfachgesetzlicher Ebene die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, um neben der Beauftragung eines bundeseigenen Unternehmens (DFS Deutsche Flugsicherung GmbH) oder einer supranationalen Organisation auf der Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrages nach Artikel 24 GG (EUROCONTROL) auch andere, nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zertifizierte Flugsicherungsorganisationen in die Luftverkehrsverwaltung des Bundes einbeziehen zu können.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass künftig in Übereinstimmung mit europäischen Vorgaben die für die Flugsicherung vorhandenen Unterstützungsdienste (Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste) nicht mehr als Hoheitsaufgaben des Bundes wahrgenommen, sondern in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft von Unternehmen im Rahmen ihrer marktwirtschaftlichen Betätigung erbracht werden können.”
So hatte der Verfassungsartikel 87d im Jahre 1953 einmal gelautet:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.”
So lautete er ab 1992:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.”
Und so ab dem 28.Mai 2009:
“(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.”
Und wer ergriff nun das Wort? Wieder der “verkehrspolitische Sprecher” der Sozens im Bundestag, Uwe Beckmeyer, der übrigens bis heute im Amt ist. Beckmeyer (7):
“Wir wollen die Kleinstaaterei in der Ueberwachung der Flugsicherheit in Europa überwinden..Das verkürzt die Flugwege und senkt damit den Kerosinverbrauch und die Verbraucherpreise fuer Fluggäste. Und das reduziert den CO2-Ausstoss und hilft damit der Umwelt. Die Flugsicherung bleibt eine hoheitliche Aufgabe des deutschen Staates. Mit der Änderung des Grundgesetzes stellen wir lediglich klar, dass die Flugsicherung auch auf dem Weg der Beleihung in mittelbarer Bundesverwaltung ausgeübt werden kann. Eine Privatisierung der deutschen Flugsicherung findet nicht statt.”
Nur im Kontext der jahrelangen Entwicklung und dem Wortlaut des konkreten Gesetzentwurfes zur Verfassungsänderung wird die grenzenlose Heuchelei in dieser Darstellung des SPD-Verkehrslobbyisten Beckmeyer deutlich. Eine “Privatisierung”, eine Verkauf des aus einem staatlichen Amt geschaffenen Konzerns “Deutsche Flugsicherung GmbH”, fand in der Tat noch nicht statt – man ermöglichte dies lediglich, um es endlich tun zu können. Doch auch das war nun nicht mehr nötig – denn anstatt die DFS zu verkaufen, verkaufte man gleich die ganze Verfassung, welche zuvor die hoheitlichen Aufgaben des deutschen Staates und die Aufgabe der DFS definiert hatte. Ebenso ermöglichten die “Parteien” des Parlamentes durch diese nun in der Verfassung verankerte Abgabe der Kontrolle über den deutschen Luftraum an nicht näher definierte “Flugsicherungsorganisationen”, eine allgemeine Ermächtigung für jede Art von Konzern, aber auch Militärpakt, den Luftverkehr über Deutschland nach eigenem Ermessen zu kontrollieren.
Radio Utopie äußerte sich dazu, nach gutem inländischem Brauchtum, wie immer apathisch-lethargisch und melancholisch-fatalistisch. (Verfassungsänderung: Schandhaufen Bundestag gibt Hoheitsrechte Deutschlands ab, 28.Mai 2009). Welchen Stellenwert die Verfassung für den Bundestag hat, mag man daran ermessen, dass bis heute auf der Webseite des Bundestages die Version des Grundgesetzes mit dem alten Artikel 87d steht. Niemand machte sich offensichtlich der systemisch betriebenen Verstümmelung der Verfassung hinterher zu aktualisieren. Hier zum Vergleich die aktuelle Version des Grundgesetzes (Stand: 18.04., vier Uhr morgens. Wer weiss, was morgen passieren kann, wenn man diese (zensiert) eine Minute aus den Augen läßt.)
Nach der am 28.Mai 2009 durch die “Parteien” des Parlamentes erfolgte Verfassungsänderung und Ermöglichung des lange geplanten Ausverkaufs der Flugsicherung exekutierten diese einen entsprechenden gesetzlichen Umbau. Am 4.August 2009 trat das Gesetz zur Schaffung eines neuen “Bundesamtes für Flugsicherung” in Kraft. Es sollte nicht etwa die Flugsicherung selbst gewährleisten, sondern lediglich die Konzerne überwachen, welche nun die Rechte an der tatsächlichen, der operativen Flugsicherung verkauft bekamen.
Am 24.August 2009 trat dann die Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) durch das oben zitierte “Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften” in Kraft (8). Artikel 27c des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (9) lautet seitdem wie folgt:
Ҥ 27c
(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.
(2) Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere
1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören
a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;
b) die Flugalarmdienste;
c) die Fluginformationsdienste;
d) die Flugverkehrsberatungsdienste,
2. die Kommunikationsdienste,
3. die Navigationsdienste,
4. die Überwachungsdienste,
5. die Flugberatungsdienste und
6. die Flugwetterdienste
sowie die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft erbracht.”
Bisher haben sechs Konzerne eine Lizenz zur Flugsicherung in Deutschland: die DFS, das 1993 ebenfalls in einen Konzern transformierte ehemalige österreichische “Bundesamt für Zivilluftfahrt” Austro Control, ein Ableger der DFS namens “The Tower Company (TTC)”, ein Ableger der “Airbus Deutschland GmbH”, Airbus Finkenwerder, die “Black Forest Airport Lahr GmbH” und die “Rhein-Neckar Flugplatz GmbH”. Nur an den 16 internationalen Verkehrsflughäfen in Deutschland und in der Streckenkontrolle sowie in der An-/ und Abflugkontrolle übt die DFS als zuständige Flugsicherung diese Tätigkeit aus.
WER HAT DIE ERMÄCHTIGUNG WANN WARUM WELCHEN TEIL DES LUFTRAUMES ÜBER DEUTSCHLAND SPERREN?
Ob die Bundesregierung und staatliche Behörden überhaupt noch Einfluss auf eine verfügte Sperrung des oberen oder unteren Luftraumes über der Republik hat, ist völlig unklar. In SpOn (11) war am 16.April zu lesen:
“Für eine Sperrung des Luftraums sind die nationalen Verkehrsministerien zuständig – in Deutschland dementsprechend das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Über eine etwaige Sperrung wird in enger Absprache mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) entschieden.”
Dagegen äußerte das Bundesverkehrsministerium unter Peter Ramsauer am gleichen Tage erstens die überraschende Erklärung, es gäbe gar keine flächendeckendes Flugverbot. Ausserdem werde die ganze Sache “flexibel gehandhabt”. Ausserdem (12):
“Die Deutsche Flugsicherung entscheide über Sperrungen nach Informationen des Deutschen Wetterdienstes”
Also liegt nach Äusserungen des Bundesverkehrsministeriums die Entscheidung bei der “Deutschen Flugsicherung GmbH” (DFS), welche sich noch im Bundesbesitz befindet. Aber hat diese tatsächlich die Entscheidungsbefugnis, auch über die anderen lizenzierten Konzerne? Und wenn, über welchen Luftraum? Denn nach der 2009 durchgewunkenen Verfassungsänderung kontrolliert Eurocontrol bereits den Luftraum über Norddeutschland, sowie den gesamten Luftverkehr ziviler und militärischer Flugzeuge oberhalb von 7500 Metern. (10)
Bereits am 15.April hatte folgende Meldung verdeutlicht, dasss völlig unklar ist, wer nun eigentlich den Befehl zum erfolgten Flugverbot aus Sicherheitsgründen gab. (13)
“Die europäische Flugsicherungsbehörde Eurocontrol hatte zunächst erklärt, sie habe Teile des deutschen Flugraums wegen der Vulkanasche gesperrt. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) und die Deutsche Flugsicherung stellten allerdings klar, dass es keine Sperrung gebe.”
Niemand, aber auch wirklich niemand aus Behörden und Konzernen (und schon gar nicht aus der “Europäischen Union”) informiert derzeit die Öffentlichkeit darüber, was hier wirklich vor sich geht. Dass dieses derzeitige Chaos und die scheinbar völlige Machtlosigkeit der staatlichen Behörden elementar mit dem durch sie selbst organisierten Einreißens des Grundgesetzes zu tun hat, wird mit aller Kraft verschwiegen.
OPERATEURE DER AGENDA
Neben den rechtlichen, politischen und systemischen Kampagnen in den EU-Mitgliedsländern selbst, weckte der bis zum Jahre 2020 konzipierte Masterplan des “Single European Sky” für den konkreten operativen Ablauf der Übernahme des Himmels über Europa, einen von vielen organisatorischen “supranationalen” Schläfern, welche schon vor Jahrzehnten zur Übernahme der Souveränität der einzelnen EU-Mitgliedsländern konzipiert worden waren:
Eurocontrol.
Teil II erscheint demnächst
Quellen:
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:l:2004:096:0020:0024:de:PDF
(2) http://www.eurocontrol.int/ses/public/standard_page/sk_euir.html
(3) http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/
(4) http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EFB1180A7353E46BFA860BF7A7F83C28E~ATpl~Ecommon~Scontent.html
(5) http://www.tagesschau.de/inland/flugsicherung100.html
(6) http://www.cducsu.de/GetMedium.aspx?mid=1654
(7) http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?r=369696&sid=&aktion=jour_pm&quelle=0&n_firmanr_=109407&pfach=1&detail=1&sektor=pm&popup_vorschau=0
(8) http://www.pilotundrecht.de/TEXTE/gliste.htm
(9) http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/luftvg/gesamt.pdf
(10) http://www.mainpost.de/nachrichten/dasthema/Vulkanasche-bremst-Europa-aus;art1748,5540717
(11) http://www.spiegel.de/wissenschaft/natur/0,1518,689331,00.html
(12) http://news.onvista.de/alle-news/artikel/16.04.2010-11:18:24-weiter-kein-flaechendeckendes-flugverbot?ID_NEWS=141887010
(13) http://www.mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1268850519906
Freitag, 16. April 2010
Interviews mit Felix Staratschek
Unser Politikblog hat Felix Staratschek, den ödp-Diektkandidaten im nördlichen Oberberg zur NRW-
Landtagswahl 2010 interviewt.
Er kommt aus Radevormwald. Zu seinen politischen Schwerpunkten gehören Kryorecycling und Kreislauf- wirtschaft, Verkehrspolitik, Auswirkungen der Europapolitik auf die Landespolitik.
Interview zur ödp
Interview zur Privatisierung von Daseinsvorsorge und hoheitlichen Aufgaben
Landtagswahl 2010 interviewt.
Er kommt aus Radevormwald. Zu seinen politischen Schwerpunkten gehören Kryorecycling und Kreislauf- wirtschaft, Verkehrspolitik, Auswirkungen der Europapolitik auf die Landespolitik.
Interview zur ödp
Interview zur Privatisierung von Daseinsvorsorge und hoheitlichen Aufgaben
Montag, 12. April 2010
Privatisierung sensibler hoheitlicher Aufgaben in Deutschland und international
Die Autoren von "Unser Politikblog" haben auf ihrer Menschenrechtsinternetseite Fundstellen (Links zu Presseartikeln, Aufsätzen von Juristen, Videos und Artikel von Verbänden) gesammelt über die funktionelle Privatisierung besonders sensibler hoheitlicher Aufgaben.
Funktionelle Privatisierung bedeutet, Privatfirmen mit hoheitlicher Macht zu beleihen. Das ver- letzt Rechtsstaat, Funktionsvorbehalt, Demokratie, Gleichheitsgrundsatz und andere Grundrechte sowie die freiheitlich-demokratische Grundordung - bis hin zur Auflösung des Staates.
Die Liste steht
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/gewaehrleistungsstaat/beispieleprivatisierunghoheitliches
Beispiele für Privatisierung des Hoheitlichen
Diese Liste zeigt einige Fundstellen zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben.
Sie wird immer weiter ergänzt.
Privatisierung von Behörden in Mecklenburg-Vorpommern
www.dbb-mv.de/aktuelles/meldungen/archiv_2009/041209_anhoerung.html
www.tollesthueringen.de/eintrag/nachrichten-politik/waldarbeiter-protestieren-mit-kettensaegen/10599/
www.bdf-online.de/presse/pressemitteilungen/2010/270110_thueringer_forst.html
Privatisierung der Forstämter im waldreichen Thüringen?
www.neues-deutschland.de/artikel/164303.das-gruene-herz-schlaegt-gegen-privatisierung.html
beinahe Privatisierung des Außendienstes der Hartz IV – Argen
www.heise.de/tp/blogs/8/139847
Privatisierung der Bauaufsicht
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2010%2F02%2F26%2Fa0131&cHash=95b73e8dc8
Privatisierung des Eisenbahnbundesamtes?
www.transnet.org/Gewerkschaftsarbeit/Beamtenpolitik/Aktuelles/09_11_17_EBA/
Privatisierung der Atommüll-Endlagerung?
http://www.taz.de/1/nord/hamburg/artikel/?dig=2010%2F03%2F16%2Fa0131&cHash=3f51034e6c
http://www.taz.de/1/archiv/archiv/?dig=2010/03/16/a0177
Privatisierung der Gerichtsvollzieher?
www.linksnet.de/de/artikel/21185
www.luebeckonline.com/news/news/id/1160-gerichtsvollzieher-werden-bald-privatisiert.html
Privatisierung der Bewährungshelfer
http://de.wikipedia.org/wiki/Bew%C3%A4hrungshelfer
http://dbh-online.de/privbwh/
Gefängnisprivatisierung in Hessen
http://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsanstalt_H%C3%BCnfeld
www.stern.de/panorama/jva-huenfeld-geiz-jetzt-auch-bei-gefaengnissen-geil-551165.html
Gefängnisprivatisierung in Ratingen (Nordrhein-Westfalen ?)
www.abschiebehaft.de/presse/p591.htm
www.ulmerecho.de/ArchivUlmerEcho/Ue1-04/schwerpunkt/Strafstaat.html
beinahe Teilprivatisierung von Polizeistreifen in Bremen
http://bertjensen.ch/gewerkschaft-der-polizei-gegen-erweiterte-kompetenzen-der-security-firmen/
http://www-origin.radiobremen.de/politik/nachrichten/politikwachdienstbremensicherheit100_version-print.html
Privatisierung der Bundeswehrwäscherei
http://www.radio-utopie.de/2009/12/11/waschen-drogenhandler-und-geldwascher-die-wasche-der-bundeswehrsoldaten/
Die Zeit über deutsche Söldner im Ausland
www.zeit.de/2009/35/L-P-Hutsch-BiG?page=all
Zeitschrift Hintergrund über Söldnerfirmen
http://www.hintergrund.de/index.php/20090418389/globales/kriege/private-militaerfirmen-konflikt-als-kommerz.html
Resolutionsentwurf des Europarats zur Machtbegrenzung von Söldnerfirmen
http://assembly.coe.int/ASP/Doc/RefRedirectEN.asp?Doc=Doc.%2011787
zur angedachten Vergabe des diplomatischen Dienstes der EU:
(wissenschaftlicher Dienst des Bundestags Nr. 11/08, “Die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon”)
Arvato’s eigene Präsentation zu seinem Engagement in East Riding
www.arvatogov.de/download/eastriding_infoblatt.pdf
zum Nachweis des Söldnereinsatzes durch Großbritannien:
“Söldner im Irak – private Armee im Irak” (vierteiliger Dokumentarfilm über
Söldner, hieß früher “Die Privatisierung des Krieges – Armee der Söldner”
http://www.youtube.com/watch?v=BFo0pSs10lA
http://www.youtube.com/watch?v=2wNi2BK-LMw
http://www.youtube.com/watch?v=dgJIGlYDzKA
http://www.youtube.com/watch?v=BndgfNRnqxs
zum Nachweis des Kontrollverlustes über private Sicherheitsdienste in
Kolumbien, und dass auch dort zuerst Teile der Verwaltung und dann erst
Sicherheitsaufgaben privatisiert wurden:
Dokumentarfilm von arte “Kolumbien – Privatarmeen des Staates”
www.youtube.com/watch?v=vZcfSoBkYCQ
www.youtube.com/watch?v=x6qiXE3PhMA
www.youtube.com/watch?v=vgmB1aUQnas
Bertelsmann-Ländergutachten zu Kolumbien:
www.bertelsmann-transformation-index.de/100.0.html
US-Zeitung „The Nation“ zu Erfahrungen mit dem Einsatz von Söldnern in
Lateinamerika, für Geheimdienstaufgaben und für die Ausbildung von
Geheimdienst und Polizei
www.thenation.com/doc/20080623/scahill
US-Repräsentantenhaus zu den Kosten von Privatarmeen
http://oversight.house.gov/documents/20071002183519.pdf
http://oversight.house.gov/documents/20071002182354.pdf
US-Repräsentantenhaus zur Firma Blackwater
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=1509
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=2240
zum Einsatz von Söldnern beim Aufstand in Afghanistan und zum damit
einhergehenden Anstieg des Drogenanbaus:
Dr. Andreas von Bülow, “Im Namen des Staates”, Piper Verlag, S. 210-211 + 418
Privatisierung der Grundrechte (per privatvertraglicher Abdingbarkeit) ?
www.anci.ch/lib/exe/fetch.php?media=beitrag:ancilla2006_41_cappel_drittwirkung.pdf
Funktionelle Privatisierung bedeutet, Privatfirmen mit hoheitlicher Macht zu beleihen. Das ver- letzt Rechtsstaat, Funktionsvorbehalt, Demokratie, Gleichheitsgrundsatz und andere Grundrechte sowie die freiheitlich-demokratische Grundordung - bis hin zur Auflösung des Staates.
Die Liste steht
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/gewaehrleistungsstaat/beispieleprivatisierunghoheitliches
Beispiele für Privatisierung des Hoheitlichen
Diese Liste zeigt einige Fundstellen zur Privatisierung hoheitlicher Aufgaben.
Sie wird immer weiter ergänzt.
Privatisierung von Behörden in Mecklenburg-Vorpommern
www.dbb-mv.de/aktuelles/meldungen/archiv_2009/041209_anhoerung.html
www.tollesthueringen.de/eintrag/nachrichten-politik/waldarbeiter-protestieren-mit-kettensaegen/10599/
www.bdf-online.de/presse/pressemitteilungen/2010/270110_thueringer_forst.html
Privatisierung der Forstämter im waldreichen Thüringen?
www.neues-deutschland.de/artikel/164303.das-gruene-herz-schlaegt-gegen-privatisierung.html
beinahe Privatisierung des Außendienstes der Hartz IV – Argen
www.heise.de/tp/blogs/8/139847
Privatisierung der Bauaufsicht
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=a1&dig=2010%2F02%2F26%2Fa0131&cHash=95b73e8dc8
Privatisierung des Eisenbahnbundesamtes?
www.transnet.org/Gewerkschaftsarbeit/Beamtenpolitik/Aktuelles/09_11_17_EBA/
Privatisierung der Atommüll-Endlagerung?
http://www.taz.de/1/nord/hamburg/artikel/?dig=2010%2F03%2F16%2Fa0131&cHash=3f51034e6c
http://www.taz.de/1/archiv/archiv/?dig=2010/03/16/a0177
Privatisierung der Gerichtsvollzieher?
www.linksnet.de/de/artikel/21185
www.luebeckonline.com/news/news/id/1160-gerichtsvollzieher-werden-bald-privatisiert.html
Privatisierung der Bewährungshelfer
http://de.wikipedia.org/wiki/Bew%C3%A4hrungshelfer
http://dbh-online.de/privbwh/
Gefängnisprivatisierung in Hessen
http://de.wikipedia.org/wiki/Justizvollzugsanstalt_H%C3%BCnfeld
www.stern.de/panorama/jva-huenfeld-geiz-jetzt-auch-bei-gefaengnissen-geil-551165.html
Gefängnisprivatisierung in Ratingen (Nordrhein-Westfalen ?)
www.abschiebehaft.de/presse/p591.htm
www.ulmerecho.de/ArchivUlmerEcho/Ue1-04/schwerpunkt/Strafstaat.html
beinahe Teilprivatisierung von Polizeistreifen in Bremen
http://bertjensen.ch/gewerkschaft-der-polizei-gegen-erweiterte-kompetenzen-der-security-firmen/
http://www-origin.radiobremen.de/politik/nachrichten/politikwachdienstbremensicherheit100_version-print.html
Privatisierung der Bundeswehrwäscherei
http://www.radio-utopie.de/2009/12/11/waschen-drogenhandler-und-geldwascher-die-wasche-der-bundeswehrsoldaten/
Die Zeit über deutsche Söldner im Ausland
www.zeit.de/2009/35/L-P-Hutsch-BiG?page=all
Zeitschrift Hintergrund über Söldnerfirmen
http://www.hintergrund.de/index.php/20090418389/globales/kriege/private-militaerfirmen-konflikt-als-kommerz.html
Resolutionsentwurf des Europarats zur Machtbegrenzung von Söldnerfirmen
http://assembly.coe.int/ASP/Doc/RefRedirectEN.asp?Doc=Doc.%2011787
zur angedachten Vergabe des diplomatischen Dienstes der EU:
(wissenschaftlicher Dienst des Bundestags Nr. 11/08, “Die Gemeinsame Außen-
und Sicherheitspolitik der EU nach dem Vertrag von Lissabon”)
Arvato’s eigene Präsentation zu seinem Engagement in East Riding
www.arvatogov.de/download/eastriding_infoblatt.pdf
zum Nachweis des Söldnereinsatzes durch Großbritannien:
“Söldner im Irak – private Armee im Irak” (vierteiliger Dokumentarfilm über
Söldner, hieß früher “Die Privatisierung des Krieges – Armee der Söldner”
http://www.youtube.com/watch?v=BFo0pSs10lA
http://www.youtube.com/watch?v=2wNi2BK-LMw
http://www.youtube.com/watch?v=dgJIGlYDzKA
http://www.youtube.com/watch?v=BndgfNRnqxs
zum Nachweis des Kontrollverlustes über private Sicherheitsdienste in
Kolumbien, und dass auch dort zuerst Teile der Verwaltung und dann erst
Sicherheitsaufgaben privatisiert wurden:
Dokumentarfilm von arte “Kolumbien – Privatarmeen des Staates”
www.youtube.com/watch?v=vZcfSoBkYCQ
www.youtube.com/watch?v=x6qiXE3PhMA
www.youtube.com/watch?v=vgmB1aUQnas
Bertelsmann-Ländergutachten zu Kolumbien:
www.bertelsmann-transformation-index.de/100.0.html
US-Zeitung „The Nation“ zu Erfahrungen mit dem Einsatz von Söldnern in
Lateinamerika, für Geheimdienstaufgaben und für die Ausbildung von
Geheimdienst und Polizei
www.thenation.com/doc/20080623/scahill
US-Repräsentantenhaus zu den Kosten von Privatarmeen
http://oversight.house.gov/documents/20071002183519.pdf
http://oversight.house.gov/documents/20071002182354.pdf
US-Repräsentantenhaus zur Firma Blackwater
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=1509
http://oversight.house.gov/story.asp?ID=2240
zum Einsatz von Söldnern beim Aufstand in Afghanistan und zum damit
einhergehenden Anstieg des Drogenanbaus:
Dr. Andreas von Bülow, “Im Namen des Staates”, Piper Verlag, S. 210-211 + 418
Privatisierung der Grundrechte (per privatvertraglicher Abdingbarkeit) ?
www.anci.ch/lib/exe/fetch.php?media=beitrag:ancilla2006_41_cappel_drittwirkung.pdf
Sonntag, 4. April 2010
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 6
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 5
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 4
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 3
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 2
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler in Rüsselsheim am 25.03.2010 - Teil 1
Vortrag von Prof. Dr. Jean Ziegler im Rahmen der Reihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen, gefilmt von "Unser Politikblog" mit Genehmigung des Veranstalters
Freitag, 2. April 2010
Schlusswort von Prof. Zieglers Vortrag in Rüsselsheim
Am 25.03.2010 hat Prof. Dr. Jean Ziegler, ehem. Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Menschenrecht auf Nahrung (Art. 11 Uno-Sozialpakt) gesprochen im Rahmen der Veranstaltungsreihe "auf der Suche nach Grundwerten" der Buchhandlung Jansen.
Anlass seines Vortrags war sein neues Buch "Der Hass auf den Westen", welches einen wichtigen Bei- trag zur Aufarbeitung des Kolonialismus und zur Vermeidung von dessen Wiederholung leistet.
Unser Politikblog hat den Vortrag mit Erlaubnis des Veranstalters gefilmt.
An dieser Stelle wird das Schlusswort gezeigt als Vorgeschmack auf den gesamten Vortrag.
Anlass seines Vortrags war sein neues Buch "Der Hass auf den Westen", welches einen wichtigen Bei- trag zur Aufarbeitung des Kolonialismus und zur Vermeidung von dessen Wiederholung leistet.
Unser Politikblog hat den Vortrag mit Erlaubnis des Veranstalters gefilmt.
An dieser Stelle wird das Schlusswort gezeigt als Vorgeschmack auf den gesamten Vortrag.
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