Sendereihe: "Macht und Menschenrechte" ( Unser Politikblog TV) November - dann in anderem Format

Dienstag, 29. November 2016

Offener Brief an das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2174/16)

29.11.2016 | Unser Politikblog

(mit der Bitte um Veröffentlichung)


Volker Reusing und Wolfgang Effenberger
 mit Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2174/16)
Am 27.10.2016 ist ohne Begründung beschlossen worden, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) vom 18.10.2016 gegen den Beschluss (Drucksache 18/6866) vom 03.12.2015 über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Daraus ergeben sich folgende Fragen, welche am 25.11.2016 an das Bundesverfassungsgericht gegangen sind:



„1. Warum ist in der Nichtannahme von allen Anträgen in der Hauptsache der Antrag Nr. 8 zu §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG nur sehr viel kürzer wiedergegeben als die anderen 8 Anträge (nur„§93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG“ statt „§93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG für verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären, hilfsweise für §93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG eine mit Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 GG, Art. 14 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) und Art. 26 Uno-Zivilpakt (i. V. m. Art. 1 Abs. 1+2 GG,Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 25 GG und Art. 38 GG) konforme Auslegung vorzugeben)“?

2. Warum ist die Nichtannahme außer durch den Berichterstatter nicht durch die beiden anderen originär zuständigen Verfassungsrichter der dritten Kammer (Dr. Maidowski und Müller) oder durch die zu deren Vertretung zuerst berufenen Richterinnen und Richter der ersten Kammer (Prof. Dr. Voßkuhle, Hermanns und Prof. Dr. Langenfeld) erfolgt, sondern durch zwei Richterinnen der zweiten Kammer ( Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff), die erst an zweiter Stelle zur Vertretung für die Richter der dritten Kammer zuständig sind?

3. Inwieweit haben die Bundesverfassungsrichterinnen Prof. Dr. König und Dr. Kessal-Wulff die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2174/16) zu Gesicht bekommen und gelesen?

4. Sind in die Nichtannahme weitere als die explizit in §93a BVerfGG genannten Kriterien eingeflossen, wenn ja, welche genau?

5. Die Nichtannahme ist innerhalb von 9 Kalendertagen bzw. 7 Werktagen nach Einreichung beschlossen worden. Diese Geschwindigkeit gehört ins Guinness-Buch der Rekorde, auch gerade, weil es um einen Einsatz zur Einmischung in einen Konflikt, der bereits mehrfach beinahe zum thermonuklearen Krieg eskaliert ist, geht. Ist zum Zeitpunkt der Nichtannahme die sorgfältige Prüfung durch den wissenschaftlichen Dienst bereits abgeschlossen gewesen?“

Verfassungsbeschwerde vom 18.10.2016 und Aktenzeichen

Nichtannahme vom 27.10.2016

offener Brief vom 25.11.2016

Antwort des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2016


V.i.S.d.P.: Volker Reusing, Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal

Freitag, 21. Oktober 2016

New Hope for Peace – Rule of the Law instead of Global Escalation for the Syria Conflict

Unser Politikblog | 21.10.2016

(press declaration with the request for publication)

Volker Reusing and Wolfgang Effenberger
 (file number 2 BvR 2174/16)
At the 18.10.2016, Volker Reusing and Wolfgang Effenberger have filed, within the deadline of one year, a Constitutional complaint (file number 2 BvR 2174/16) against the resolution of the Bundestags of the 03.12.2015 (file number 18/6866) on the Syria deployment of the Bundeswehr.

The deployment violates objectively the prohibitions of aggressive war and disturbs the peaceful coexistence of the peoples (art. 26 Basic Law, art. 2 par. 4 UN Charter). In June 2016, the protest by the Syrian government has proven, that it rejects the deployment which has neither been requested by it nor been coordinated with it. Also the parliamentary reservation (art. 115a Basic Law) is violated, because the consent of the Bundestag had also to be requested before the EU resolution of the 16./17.11.2015 (file number 1420/15) on the case of mutual defence. Furthermore, the EU clause on mutual defence (art. 42 par. 7 TEU) has not been valid yet, because, as already the Lisbon Judgement of the 30.06.2009 has established, before that the EU would have to conclude, that it wants a common defence policy, which then would need the consent by the national parliaments of all EU member states (art. 42 par. 2 subpar. 1 TEU). At least the latter has never happened. In addition to that, without a valid clause on mutual defence, the EU is no system of mutual collective security; the Bundeswehr may be deployed in combat only for the defence of the own country and within the scope of systems of mutual collective security (art. 24 par. 2 Basic Law). And the international alliance in the fight against Isis is an ad hoc – alliance without any ratified treaty and so obiously without any clause on mutual defence. Also the Syria resolutions of the UN Securtiy Council do not legalize the deployment, because they do just not state according to art. 42 UN Charter, that peaceful means had remained unsuccessful or hopeless, because they particularly for that reason do not give any authorization for military means, but in the contrary, set on negotiations and on ever harder sanctions against Isis, against Al Qaida, and against ever more groups of their supporters.
The terrorist attacks in Paris of the 13.11.2015 have been below the treshold of a militarily armed attack. The resolution on the case of mutual defence has de facto only disattracted a significant part of the public and of the politicians from the fact, that the Syria deployment is a military intervention
for values and interests (art. 42 par. 5 TEU) and for crisis intervention (art. 43 par. 1 TEU) – corresponding with the ideology of the „humanitarian intervention“. That ideology has developed from the study „Self Determination in the New World Order“ of the year 1992 by the think tank Carnegie Endowment for International Peace, and it aims provenly on making outflankable the prohibition of aggressive war (art. 2 Abs. 4 UN Charter) and the responsibilities of the UN Security Council. The ideology of the „humanitarian intervention“ has been, in the last 24 years, responsible for „colour revolutions“ and for wars including for the nearly escalation of the Syria conflict into a world war, which has been very narrowly averted at the 31.08.2013.

Neue Hoffnung für den Frieden – Rechtsstaatlichkeit statt globale Eskalation für den Syrien-Konflikt


Unser Politikblog | 21.10.2016

(Pressemitteilung mit der Bitte um Veröffentlichung)

Volker Reusing und Wolfgang Effenberger
 mit Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2174/16)
Am 18.10.2016 haben Volker Reusing und Wolfgang Effenberger innerhalb der Frist von einem Jahr Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 2174/16) eingelegt gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr.

Der Einsatz verletzt objektiv die Angriffskriegsverbote des Grundgesetzes und der Uno-Charta und stört das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta). Im Juni 2016 hat der Protest der syrischen Regierung bewiesen, dass diese den ihr gegenüber ungefragten und nicht mit ihr abgestimmten Einsatz ablehnt. Auch der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) ist verletzt, denn die Zustimmung des Bundestags hätte auch bereits vor dem EU-Bündnisfallbeschluss vom 16./17.11.2015 (Az. 14120/15) eingeholt werden müssen. Die Bündnisfall-Klausel (Art. 42 Abs. 7 EUV) ist zudem noch gar nicht gültig gewesen, denn zuvor hätte, wie bereits das Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 festgestellt hat, erst auf EU-Ebene beschlossen werden müssen, dass die EU eine gemeinsame Verteidigungspolitik haben wolle, und dem von den nationalen Parlamenten aller EU-Mitgliedsstaaten zugestimmt werden müssen (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV). Zumindest letzteres ist nie geschehen. Ohne gültige Bündnisfall-Klausel ist die EU auch kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; außer zur Landesverteidigung darf die Bundeswehr gem. Art. 24 Abs. 2 GG Kampfeinsätze nur im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit durchführen. Und die internationale Allianz im Kampf gegen Isis ist ein ad hoc – Bündnis ohne ratifizierten Vertrag und damit offensichtlich ohne Bündnisfall-Klausel. Auch die Syrien-Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats können den Einsatz nicht tragen, da sie gerade nicht gem. Art. 42 Uno-Charta feststellen, dass friedliche Mittel erfolglos geblieben oder aussichtlos wären, weil sie deshalb auch gerade keine Ermächtigung für militärische Mittel geben, sondern ganz im Gegenteil auf Verhandlungen und auf immer härtere Sanktionen gegen Isis, gegen Al Qaida und gegen immer mehr Gruppen von deren Unterstützern setzen.
Die Anschläge in Paris vom 13.11.2015 waren unterhalb der Schwelle eines militärisch bewaffneten Angriffs. Der Bündnisfall-Beschluss hat de facto nur einen erheblichen Teil der Öffentlichkeit und der Politiker davon abgelenkt, dass es sich tatsächlich beim Syrien-Einsatz um einen Kampfeinsatz für Werte und Interessen (Art. 42 Abs. 5 EUV) und zur Krisenintervention (Art. 43 Abs. 1 EUV) handelt – entsprechend der Ideologie der „humanitären Intervention“. Diese geht auf die Studie „Self Determination in the New World Order“ des Think Tanks Carnegie Endowment for International Peace aus dem Jahr 1992 zurück und zielt nachweislich darauf, das Angriffskriegsverbot aus Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta und die Zuständigkeiten des Uno-Sicherheitsrats umgehbar zu machen. Die Ideologie der „humanitären Intervention“ ist in den letzten 24 Jahren für zahlreiche „Farbenrevolutionen“und Kriege incl. der am 31.08.2013 damals gerade noch abgewendeten Eskalation des Syrien-Konflikts zum Weltkrieg verantwortlich gewesen.

Samstag, 30. Juli 2016

Symbole für den Frieden - Interview mit Anja von den Lovestorm People

Unser Politikblog | 30.07.2016


Am 12.06.2016 sprachen wir mit Anja von den Lovestorm People. Diese hatten, parallel zur Bilderberg-Konferenz in Dresden, als Kunstprotest ein Herz aus einer dreistelligen Zahl von Menschen gebildet. Sie wollen bunt statt grau sein und Souveränität statt Neuer Weltordnung (NWO). Es geht um Frieden, Demokratie, Freiheit und Transparenz.
Die Lovestorm People machen Aktionen auf der Straße und im Internet. Außer mit Bilderberg und NWO beschäftigen sie sich u. a. mit TTIP, mit Drohneneinsätzen und Ramstein, sowie mit einem möglichen Friedensvertrag für Deutschland.
Herzliche Symbole in Kombination mit inhaltlichen Botschaften haben das Potential, die Gefühle, den Symbolverstand und den rationalen Verstand gleichzeitig zu erreichen.

Webseite der Lovestorm People
www.lovestorm-people.com

Da im Video Musik im Hintergrund zu hören ist, haben wir statt des Videos das Transkript und Fotos vom Interview veröffentlicht.

Unser Politikblog: Es ist Sonntag, der 12. Juni 2016. Wir sind hier am Rand der Bilderberg-Konferenz in Dresden. Mein Name ist Volker Reusing. Dies ist ein Interview für Unser Politikblog, und ich spreche jetzt mit Anja von den Lovestorm People. Anja, ihr habt hier gerade ein großes Herz gebildet. Es sollte ein Rekord werden, ist auch in gewisser Weise ein Rekord. Worum ging es da?

Anja: Und zwar ging es um die Bilderberg-Konferenz in Dresden. Wir sind hier zusammengekommen, um einen Kunstprotest gegen die Bilderberger zu machen, weil wir mit der gesamten Intransparenz in der demokratischen Welt nicht einverstanden sind. Wir wollten ein Zeichen setzen, ein friedliches Zeichen, ein Zeichen der Liebe, und wir haben die größten Plakate hier in Dresden bemalt mit politischen Nachrichten. „Lovestorm-people.com“, wer es noch nicht kennt; wir posten friedliche Botschaften in Form eines Herzens zum Beispiel an Frau Merkels Facebook-Seite, an Obamas Facebook-Seite, oder Airbase Ramstein, wir waren also wirklich schon viel.. in diesem Zuge waren wir jetzt am Kempinski-Hotel, haben die Botschaften an die Bilderberger direkt an das Kempinski-Hotel gesendet auf der Facebook-Seite, weil natürlich die Bilderberger keine Facebook-Seite haben, an die wir hätten posten können, insofern haben wir das gemacht. Und das größte Herz sollte einfach signalisieren, dass wir in Frieden zusammenkommen, einfach ein Kunstprotest, friedlich, und ja, die Welt ist so grau geworden, die Eliten machen unser Leben so grau, dass wir uns einfach sagen, wir müssen es wieder bunt machen.

Unser Politikblog: Ok, wo haben denn die Bilderberger konkret Mängel, oder ich sage einmal Verbesserungsfähigkeit, was die Herzlichkeit angeht?

Anja: Ach, Verbesserungsmöglichkeit. Also, am besten sollten die mit ihrer Scheiße kompett aufhören, komplett, weil die Bilderberger sind daran interessiert, eine Neue Weltordnung, deswegen NO NWO, eine Neue Weltordnung zu erschaffen. Das hat man vielleicht schon einmal in den Medien gehört. Viele Politiker sprechen inzwischen ganz offen von einer Neuen Weltordnung. Und das ist genau das, was wir natürlich nicht wollen. Wir wollen bunt bleiben, wir wollen souverän sein, und wir wollen vor allem, dass die Staatsvertreter oder die Volksvertreter auch das Volk vertreten, denn da kommt der Name ja her, und nicht, dass sie zu Wirtschaftsvertretern mutieren, wie es in den letzten Jahren einfach geschehen ist

Donnerstag, 28. Juli 2016

„Islamischer Staat“ in Deutschland - Interview mit Ismail Tipi

Sendung „Macht und Menschenrechte“ am Donnerstag, den 28.07.2016 um 19 Uhr

Interview mit Ismail Tipi

Unser Politikblog | 28.07.2016

 Heute sprechen wir mit dem hessischen CDU-Abgeordneten Ismail Tipi über die Gefahr durch den IS („Islamischer Staat“) in Deutschland. Herr Tipi ist u. a. integrationspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, Mitglied des hessischen Landesvorstands der Partei und freier Journalist. Als Politiker hat er zahlreihe Warnungen vor dem IS veröffentlicht.

In den letzten Wochen haben mehrere Terroranschläge Deutschland erschüttert. Ist dies schon eine vom IS koordinierte Anschlagsserie, oder sind es eher einzelne Vorfälle? Wie groß ist die Bedrohung durch den IS in Deutschland, und was ist außer Anschläge durch diese Organisation noch zu befürchten? Was tut das Bundesland Hessen zum Schutz der Bevölkerung vor den Dschihadisten?


Webseite von Ismail Tipi




Dienstag, 12. Juli 2016

Does Karlsruhe say silently „yes“ to thermonuclear war ?

Constitutional judges remain silent on Syria deployment of the Bundeswehr, which is unconstitutional and incompatible with international law, and deny the German population any protection against the danger of world war and against the jihadist „blitzkrieg“, which has been prognosticated for Germany and Europe for 2016

Unser Politikblog | 12.07.2016

After the press conference of the 12.06.2016 in Dresden, the plaintiff now addresses herself to the public also in writing.

photo: (c) Unser Politikblog (photo shows the court room
 of the Constitutional Court
At the 17.03.2016, the civil and human rights activist Sarah Luzia Hassel-Reusing has filed a Constitutional complaint (file number 2 BvR 576/16) against the resolution by the Bundestag of the 03.12.2015 (file number 18/6866) on the Syria deployment of the Bundeswehr. The seven applications of the complaint have demanded to prohibit the German Syria deployment, to impose on the members of the Bundestag (as far as foreign and safety policy are concerned) appropriate criteria for the self investigation of their conscience prescribed in art. 38 par. 1 s. 2 Basic Law, to biometrically register all immigrants, who have come to Germany since 2015, to appropriately limit the power of think tanks over Germany in the area of foreign and safety policy (in order to protect the Basic Law and the UN Charter), to restore the ability of Germany to defend its whole territory against the danger of a jihadist attack, to completely limit the prescriptions of the TEU on safety policy with an interpretation in conformity with the Basic Law and with the UN Charter, and to oblige, for that purpose, the Federal Government to get an advisory opinion by the ICJ, or to state, according to art 53 VCLT, the voidness of the TEU because of incompatibility with the UN Charter.
The Constitutional Court has made provisions in the Lisbon judgement to limit the Common Foreign and Safety Policy (CFSP) of the EU, which have made possible the enactment of the Lisbon Treaty without the TEU getting void. Those provisions have been disregarded by the EU Council of Ministers (incl. by the German Defence Minister) at the 16./17.11.2015 (file number 14120/15) and by the Bundestag at the 03.12.2015 (file number 18/6866).

The complaint has been based on the human dignity (art. 1 par. 1 Basic Law) in connection with the peace principle (art. 1 par. 2 Basic Law), on the basic right to vote (art. 38 Basic Law), on the basic rights to life, to physical integrity, and to freedom (art. 2 Basic Law), on the function reservation (art. 33 par. 4 Basic Law), and on the universal human rights to security (art. 9 ICCPR) and to health (art. 12 CESCR).

At the 12.04.2016, the 3rd Chamber (Constitutional judges Prof. Dr. Huber, Müller, and Dr. Maidowski) of the 2nd Senate of the Constitutional Court have unanimously concluded not to admit the Constitutional complaint and referred for that to art. 93a and 93b BVerfGG. An explanation for the non-admittance has not been given. The non-admittance has, according to the post stamp, been sent at the 14.04.2016, and it has reached the post box in the morning of the 15.04.2016.

According to art. 93d par. 1 s. 3 BVerfGG, a resolution on a non-admittance does not have to be explained. Art. 93a BVerfGG determines as a „must“ prescription, depending on which conditions a Constitutional complaint has to be admitted, namely if there is a personal affectedness regarding basic rights, or if the decisive legal questions are furthering the Constitutional jurisdiction. If a Constitutional complaint fulfills these conditions, it has to be admitted; if it does not fulfill them, it may not be admitted.
What the own, current, and immediate affectedness regarding basic rights, as a precondition of the admittance of a Constitutional complaint, means, has been explained in no. 78 of the aviation safety law judgement of the 15.02.2006 (file number 1 BvR 357/05). The condition of the own and current affectedness is basically fulfilled, if the plaintiff explains, that she, with a certain probability, is affected in her basic rights by the measures based on the tackled prescriptions. Immediate affectedness means, that the prescriptions change the legal position of the plaintiff already before any act of their implementation. This condition is also fulfilled, if the plaintiff cannot or cannot reasonably complain against an act of its implementation. According to these standards, the personal affectedness regarding the aviation safety law has been confirmed. The then plaintiffs had credibly explained, that they often use civil air planes for private and professional reasons.

The fundamental importance for Constitutional law means the furthering of the Constitutional jurisdiction, i. e., which of the invoked decisive legal questions have not yet been decided by the Constitutional Court, or which have to be investigated again because of a changed situation or because of new legal arguments.

So a non-admittance, even if it is issued without any explanation, always implies the silent allegation, that none of the invoked affectednesses regarding basic rights and human rights, or none of the invoked decisive legal questions for the furthering of Constitutional jurisdiction were given.

Donnerstag, 30. Juni 2016

Sagt Karlsruhe stillschweigend „ja“ zum thermonuklearen Krieg ?

Bundesverfassungsrichter schweigen zu verfassungs- und völkerrechtswidrigem Bundeswehr-Einsatz in Syrien und verweigern deutscher Bevölkerung Schutz vor Weltkriegsgefahr und vor dem für 2016 prognostizierten dschihadistischen „Blitzkrieg“ in Deutschland und Europa

Unser Politikblog | 30.06.2016

Nach der Pressekonferenz in Dresden vom 12.06.2016 wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt auch schriftlich an die Öffentlichkeit.

Bundesverfassungricht  [c] S.L.Hassel-Reusing 
Am 17.03.2016 hatte die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt gegen den Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr. Die sieben Klageanträge machten geltend, den deutschen Syrien-Einsatz zu untersagen, den Bundestagsabgeordneten (soweit es die Außen- und Sicherheitspolitik betrifft) angemessene Kriterien vorzugeben für ihre Gewissensprüfung gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, die seit 2015 nach Deutschland eingewanderten Personen biometrisch nachzuregistrieren, der Macht von Think Tanks gegenüber Deutschland im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik zum Schutz von Grundgesetz und Uno-Charta angemessene Grenzen zu setzen, die terroriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands gegenüber der Gefahr eines dschihadistischen Angriffs flächendeckend wiederherzustellen, und den sicherheitspolitischen Vorschriften des EUV eine lückenlose mit dem Grundgesetz und der Uno-Charta konforme Auslegung vorzugeben und für letztere auch die Bundesregierung zur Einholung eines IGH-Gutachtens zu verpflichten, oder gem. Art. 53 WVRK die Nichtigkeit des EUV wegen Unvereinbarkeit mit der Uno-Charta festzustellen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil Vorgaben gemacht zur Eingrenzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, welche ein Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags ohne Nichtigwerdung des EUV ermöglicht haben. Diese sind vom EU-Ministerrat (incl. der deutschen Bundesverteidigungsministerin) am 16./17.11.2015 (Az. 14120/15) und vom Bundestag am 03.12.2015 (Drucksache 18/6866) missachtet worden.

Die Klage hat sich gestützt auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), auf die Grundrechte auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG), auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG) sowie auf die universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) und auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).

Donnerstag, 23. Juni 2016

Bilderberg 2016 Dresden

Bilderberg 2016 Dresden - Nachlese am 23.06.2016 zusammen mit Freeman (Alles Schall und Rauch) ab 19 Uhr in Sendung „Macht und Menschenrechte“

Unser Politikblog | 23.06.2016

KSK-Spezialkräfte bei Bilderberg-Konferenz 2016 ?
Heute, am 23.06.2016, beschäftigen wir uns mit der Bilderberg-Konferenz 2016, welche vom 09. bis 12. Juni in Dresden statt fand. Diesmal standen laut der offiziellen Bilderberg-Webseite Themen wie aktuelle Ereignisse, China, Europa (Migration, Reform, Vision, Einheit), Mittlerer Osten, Russland, politische Landschaft und Wirtschaft (Wachstum, Schulden, Reform) in den USA, Internet-Sicherheit, Geopolitik der Energie und Warenpreise, Präkariat und Mittelklasse sowie technologische Innovation auf der Tagesordnung.
Ebenfalls am 23.06.2016 findet die „Brexit“ - Volksabstimmung darüber statt, ob Großbritannien aus der EU austritt. Vermutlich geht es beim TOP „Einheit“ der Bilderberg-Konferenz darum. Zu den USA fällt auf, dass als einziger Gast aus der US-Politik Senator Lindsey Graham teilgenommen hat, obwohl bei Bilderberg auch das für die USA existentielle Thema Schulden besprochen worden ist. Für den Einfluss auf die EU sind diesmal u. a. wieder EZB-Vorstandsmitglied Benoit Coueré und erstmals EU-Vizekommissionspräsidentin Kristalina Georgieva dabei gewesen. Auch an gedanklicherm Einfluss auf die Interpretation verfassungsmäßiger Ordnungen scheint Bilderberg gelegen zu sein. So hat Laurent Fabius, der Präsident des französischen Verfassungsrates, ebenso teilgenommen wie Jose Manuel Barroso (Bilderberg-Steuerungskomitee und davor EU-Kommissionspräsident) und Dr. Wolfgang Schäuble (deutscher Bundesfinanzminister und „Bilderberger“ seit 2003); die letzteren beiden engagieren sich ebenso wie u. a. Prof. Dr. Andreas Voßkuhle (Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Professor an der Universität Freiburg) ehrenamtlich in der Neuen Universitätsstiftung Freiburg. Pikant ist auch die Teilnahme von Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen (deren Teilnahme gegenüber Alles Schall und Rauch von Christa Markwalter, Präsidenten des schweizerischen Nationalrats und ebenfalls Bilderberg-Teilnehmerin 2016, bestätigt worden ist) in einer Zeit, wo gerade auch von Deutschland Vorstöße zur Bildung einer EU-Armee ausgehen, obwohl die dafür erforderliche Rechtsgrundlage noch gar nicht ratifiziert ist (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV; Lissabon-Urteil vom 30.06.2009), und wo Deutschland im Kampf gegen Isis ohne Rechtsgrundlage und gegen den Willen der syrischen Regierung syrisches Territorium verletzt (siehe z. B. RT Deutsch-Artikel „Deutsche Spezialkräfte im Kampf-Einsatz in Syrien? Damaskus erzürnt, Berlin dementiert“). Dafür, dass über China, Russland und den Mittleren Osten nicht nur theoretisch diskutiert worden ist, spricht die Teilnahme von Philip Breedlove (ehemaliger SACEUR der NATO) ebenso wie die von David Petraeus (Erfinder von Isis, siehe Interview mit Webster Griffin Tarpley am 01.11.2015 beim Querdenken-Kongress). Auffallend ist auch die Einfahrt von maskierten KSK-Bundeswehrsoldaten in das Tagungshotel gewesen; das lässt spekulieren, ob die KSK-Führung an der Bilderberg-Konferenz teilgenommen hat, oder ob es sich vielleicht nur um den Geleitschutz der Bundesverteidigungsministerin gehandelt hat.

Donnerstag, 26. Mai 2016

Interview mit Gottfried Glöckner am 26.05.2016 ab 19 Uhr in Sendung „Macht und Menschenrechte“ zu „Den Genmultis Grenzen setzen“


Interview mit Gottfried Glöckner am 26.05.2016 ab 19 Uhr in Sendung "Macht und Menschenrechte" zu "Den Genmultis Grenzen setzen"

Unser Politikblog | 26.05.2016

Heute, am 26.05.2016, sprechen wir auf www.jungle-drum.de ab 19 Uhr live mit dem Landwirt Gottfried Glöckner. Er hatte seine Rinder längere Zeit mit genverändertem Bt 176 – Mais von Syngenta gefüttert. Nach dem Auftreten von schwereren Gesundheitsschäden und Todesfällen bei seinen Tieren hat Syngenta einen Bruchteil des von ihm geltend gemachten Schadens bezahlt. In der Folgezeit sah er sich schweren Herausforderungen auf zahlreichen rechtlichen Ebenen ausgesetzt. Er ist heute ein international gefragter Redner zu den Gefahren der Genmanipulation der Landwirtschaft.

Mehr dazu in der Sendung und in einem weiteren Artikel.

Webseite von Gottfried Glöckner





Donnerstag, 12. Mai 2016

Was läuft da schief beim Kindeswohl ?

Interview mit Angela Masch am 12.05.2016 ab 20 Uhr in Sendung „Macht und Menschenrechte“ zu „Was läuft da schief beim Kindeswohl?“

Unser Politikblog | 12.05.2016

Unser Politikblog (C) UNO
Heute, am 12.05.2016, sprechen wir ab 20 Uhr live mit „Angela Masch“, die vielen durch „Radio Bürgerstimme“ bekannt ist. Sie engagiert sich für Familien, deren Kinder in Obhut genommen werden, also in Pflegefamilien oder ins Heim kommen sollen. Im Interview geht es darum, wie viele Menschen davon betroffen sind, und bei wievielen davon die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme fraglich scheint. Gibt es systematische Probleme, etwa unklare Vorschriften, oder ist der Gesetzesvollzug verbesserungsbedürftig? Existieren hinreichend klare Verwaltungsanweisungen, bei welchen familiären Problemen das Jugendamt welche Hilfen anzubieten oder wie einzugreifen hat? Welche milderen Mittel gibt es? Muss die Organisation der Jugendhilfe grundlegend neu organisiert werden? Was bedeutet eigentlich der Begriff „Kindeswohl“? Welche Probleme bestehen bei der Begutachtung, und wie ließe sich hier etwas verbessern? und Was sind besonders häufig angegebene Gründe für Inobhutnahmen? Wie sieht es mit dem Bewusstsein zum besonderen Schutz der Famlie (Art. 6 GG) und der Uno-Kinderrechtskonvention aus? Wie reagieren das Bundesverfassungsgericht und internationale Menschenrechtsgremien?

Freitag, 25. März 2016

Verfassungsbeschwerde (2 BvR 576/16) gegen Syrien-Einsatz der Bundeswehr

Unser Politikblog | 25.03.2016

(Pressemitteilung mit der Bitte um Veröffentlichung)


Bild: Volker Reusing und Sarah Luzia Hassel-Reusing nach Einreichung der Klage,
          im Hintergrund das Gebäude des Bundesverfassungsgerichts
Am 17.03.2016 hat die Bürger- und Menschenrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing
Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 576/16) eingelegt gegen den Beschluss des Bundestags vom
03.12.2015 (Drucksache 18/6866) über den Syrien-Einsatz der Bundeswehr.
Die Verfassungsbeschwerde macht geltend, dass vom Bundesverfassungsgericht formelle Vorgaben
erforderlich sind, soweit es um die Außen- und Sicherheitspolitik geht, für die vom grundrechtsgleichen

Wahlrecht (Art. 38 GG) vorgeschriebene Gewissensprüfung der Abgeordneten. Der

innerhalb von nur 2 Tagen durch gewunkene Beschluss über den Bundeswehreinsatz in Syrien hat
es nicht nur unterlassen, die vermeintlichen Rechtsgrundlagen für den Kampfeinsatz ordnungsgemäß
zu untersuchen, auch fehlt eine Einschätzung hinsichtlich der offensichtlichen Weltkriegsrisiken.
Dazu gehört der nachweisliche Versuch von Isis auf Grund von seiner Auslegung der
islamischen Offenbarungsgeschichte, einen in der Nähe der syrischen Kleinstadt Dabiq
beginnnenden Weltkrieg zu provozieren. Das droht angesichts des in erheblichem Maße nicht
miteinander koordinierten Einsatzes der Luftwaffen in Syrien und des Aufmarsches von Bodentruppenzahlreicher Staaten in der Nähe Syriens mit unterschiedlichen Interessen Wirklichkeit zu  werden. Hinzu kommen bereits geschehene Vorfälle wie der Abschuss eines russischen

Kampfflugzeugs durch die Türkei. Und es fehlt auch jegliche Einschätzung der Abgeordneten, von

welchen staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren Isis tatsächlich gesteuert wird. Die Klage legt dar,
dass ein Weltkrieg heute thermonuklear wäre, und dass diesen niemand überleben würde.
Dem Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 über den Bundeswehreinsatz in Syrien fehlt es
bereits an einer Rechtsgrundlage, weil die Bündnisfallklausel der Europäischen Union (Art. 42 Abs.
7 EUV) noch gar nicht ratifiziert (Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV) und damit auch noch nicht
anwendbar ist. Ohne gültige Bündnisfallklausel ist die EU auch kein System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG), sodass sich Deutschland an Kampfeinsätzen im Rahmen
der EU nicht beteiligen darf. Außerdem ist der Parlamentsvorbehalt (Art. 115a GG) verletzt worden,
denn die Zustimmung des Bundestags hätte bereits vor der Zustimmung der deutschen
Verteidigungsministerin zum Bündnisfallbeschluss auf dem Gipfel vom 16./17.11.2015 eingeholt
werden müssen, nicht nur für die Ermächtigung zur Entsendung konkreter Truppen.

Außerdem verstösst der Beschluss objektiv gegen das Angriffskriegsverbot (Art. 26 GG, Art. 2 Abs.

4 Uno-Charta), weil die Attentate in Paris vom 13.11.2015 nicht die Größenordnung eines
militärisch bewaffneten Angriffs gehabt haben, weil die Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats zu
Syrien auf Verhandlungen sowie auf Sanktionen gegen Terrorgruppen und deren Unterstützer setzen
und gerade keine Militärinterventionen in Syrien erlaubt haben, und insbesondere weil die syrische
Regierung Deutschland nicht zum Bundeswehreinsatz in Syrien ermächtigt hat.Der Beschluss des Bundestags vom 03.12.2015 sowie der Bündnisfallbeschluss der Vertedigungsminister der EU-Mitgliedsstaaten vom 16./17.11. 2015 haben die Vorgaben des Lissabon-Urteils für eine mit der Uno-Charta vereinbare Auslegung der Vorschriften des EUV zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik missachtet. Daher beantragt die Verfassungsbeschwerde,die Bundesregierung für zukünftige Rechtssicherheit zu verpflichten, ein Gutachten beim Internationalen Gerichtshof (IGH) einzuholen, ob der EUV durch diesen tatsächlichen
Umgang mit Art. 42 EUV (unter Missachtung von Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta, Art. 103 Uno-Charta)
in unvereinbaren Gegensatz zur der zum zwingenden Völkerrecht („ius cogens“) gehörenden Uno-
Charta geraten ist.

Die Verfassungsbeschwerde beantragt wegen der undemokratischen Vorformung der deutschen

Haltung gegenüber Syrien durch den Think Tank SWP und daneben auch durch die BilderbergKonferenz,Think Tanks von internationalen Konferenzen zur Außen- und Sicherheitspolitik mit deutscher Beteiligung auszuschließen, und zur außen- und sicherheitspolitischen Beratung für deutsche Institutionen nur noch solche Think Tanks zuzulassen, deren Empfehlungen weder Grundgesetz noch Uno-Charta verletzen, mit besonderem Augenmerk auf die Verbote eines Angriffskriegs und von dessen Vorbereitung (Art. 26 GG, Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) sowie auf das unantastbare Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG), und die nicht gleichzeitig auch noch andere
Staaaten beraten.

Angesichts Hunderttausender seit 2015 unregistriert nach Deutschland eingewanderter Personen,

darunter mindestens einer vierstelligen Zahl von Dschihadisten, angesichts des für 2016 von einem
Isis-Aussteiger prognostizierten dschihadistischen „Blitzkriegs“ in Deutschland und Europa,und
weil Deutschland durch die direkte militärische Involvierung in Syrien noch mehr ins Visier von
Isis geraten ist, macht die Verfassungsbeschwerde geltend, alle seit 2015 nach Deutschland
eingewanderten Menschen biometrisch zu registrieren und deren Daten abzugleichen mit der in
Großbritannien vorliegenden Liste, mit den entlang der Flüchtlingsrouten (darunter in Mazedonien)
bereits aufgefallenen gestohlenen und gefälschten Passidentitäten und mit in Syrien, im
angegebenen Herkunftsland und international strafrechtlich gesuchten Terroristen. Das schützt die
deutsche Bevölkerung ebenso wie die in ihrer Mehrzahl friedlichen Flüchtlinge incl. der Frauen und
Kinder, schafft mehr Klarheit über das Ausmaß der dschihadistischen Bedrohung in Deutschland
und trägt dazu bei, dass alle Flüchtlinge während ihres Aufenthaltes in Deutschland humanitär
versorgt sind, auch um die Zahl derer, die aus materieller Not heraus keinen anderen Weg sehen, als
sich den Dschihadisten anzuschließen, soweit wie möglich zu verringern.
Sowohl wegen der fehlenden Rechtsgrundlagen für den Syrien-Einsatz und der mit dem Syrien-
Konflikt verbundenen Weltkriegsgefahr, als auch wegen der mangelnden territorialen Verteidigungsfähigkeit bzgl. Soldaten und Ausrüstung gegenüber einem dschihadistischen Angriff in

Deutschland beantragt die Klage im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Rückholung

der bereits nach Syrien entsandten deutschen Truppen und die einstweilige Untersagung der Entsendung weiterer deutscher Truppen nach Syrien. 
Außerdem beantragt die Verfassungsbeschwerde, die flächendeckende territoriale Verteidigungsfähigkeit Deutschlands (Art. 87a Abs. 1 GG) wiederherzustellen bezogen auf eine realistische Bedrohungsanalyse.

Die Klage stützt sich auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) i. V. m. dem Friedensgebot (Art. 1

Abs. 2 GG), auf das grundrechtsgleiche Wahlrecht (Art. 38 GG), auf die Grundrechte auf Leben,
auf körperliche Unversehrtheit und auf Freiheit (Art. 2 GG), auf den Funktionsvorbehalt (Art. 33
Abs. 4 GG) sowie auf die universellen Menschenrechte auf Sicherheit (Art. 9 Uno-Zivilpakt) und
auf Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozialpakt).

Die Beschwerdeführerin und der von ihr beantragte Vertreter (§22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG) stehen für

ein Interview jederzeit zur Verfügung.

V.s.d.p

Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thornerstr.7
42283 Wuppertal
Tel. 0202/2502621