Pioneering judgement from Latvia – basic rights preeminent before EU and IMF
Latvian Constitutional Court changes the world
international press declaration by Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
At the 22.12.2009, a few days before Christmas, the Lativan Constitutional
Court has ruled, that the cuts in the pensions because of loan conditions of
the International Monetary Fund (IMF) and of the European Union (EU) for a
credit of 7.5 billions of euro, are incompatible with the Latvian
constitution (Satversme) (file number 2009-43-01). 1 All pensions have been
reduced by 10 %, for still working pensionists even by 70%. 2
According to the basic principles of the judgement, a part of the new pension
law is void from its beginning, and other parts have to be replaced by a
constitutionally compatible version until the 01.03.2010. Art. 1
(souvereignty, democracy), 91 (equality), and 109 (social safety with regard
to old age, to inability to work, to unemployment, and to other cases
regulated by the law), have been violated. The Latvian legislator could
reduce social public spending in times of shorter financial ressources, but
only as far as the basic rights allow this. Already in an earlier judgement,
the Latvian Constitutional Court has had decided, that cuts within the social
security system are permissible for the purpose of the long-term securing of
the social system. The court, however, regards the actual cuts as
disproportionate. Possibly milder possibilies to reduce the costs, have not
been examined careful enough, and special provisions to make sure, that noone
sinks, because of the cuts, below the minimum of social security, which is
prescribed by the constitution.
In addition to that, the Lativan Constitutional Court held, that the basic
rights of the Lativan constitution must not be limited by international
agreements. While art. 91 and 109 contain basic rights, art. 1 of the Lativan
constitution contains structure principles. So the court has stated for
Latvia a preeminence of the Latvian basic rights and of the Latvian structure
principles before any international law. It has, in addition to that, ruled,
that the Lativan government may conclude international treaties only with the
authorization of the parliament (see art. 68 of the Lativan constitution) –
inclusively loan agreements with international organisations like the EU or
the IMF.
One may wonder, if there will be constitutional complaints also with regard to
the closure of hospitals and the lay-offs in the health sector 3, which have
had been enforced by the IMF holding back credit rates, because art. 111 of
the Lativan constitution garantuees every inhabitant of Lativa the protection
of health and the basical medical supply.
The 22.12.2009 judgement has also effects on European and world policy.
Already the German Constitutional Court had held in the first Lisbon
judgement 4 at the 30.06.2009 in basic principle no. 4, that the
constitutional identity of the Basic Law (German constitution) is
higher-ranking than the EU law. The constitutional identity (art. 79 par. 3
Basic Law) contains at Germany the basic rights and the structure principles
of the Basic Law (no. 217 and 218 of the first Lisbon judgement). In addition
to that, according to the German Constitutional Court judgement of the
30.06.2009, the „tasks of the state“ peace and European integration stand
above the EU law.
The Lativan judgement is a milestone for the protection of especially the
basic rights, democracy and the rule of the law as well as for the return to
normality in the international law. The IMF can autonomously formulate its
loan conditions, but it has to accept, that these conditions are complied
with only as far as they are compatible with the constitution of the
respective country, especially with the basic rights and structure
principles. In constrast to the EU law, the IMF law stands, because of the
souvereignty (art. 2 par. 1 UN Charter) of the states clearly below all
national constitutions and also below the UN Charter (art. 103 UN Charter).
All states of the world can now refer to the Latvian Constitutional Court
decision – exactly as far as the IMF conditions are incompatible with their
constitutions or with international law, which is higher-ranking than the IMF
law.
Also the decision, that credit agreements with the IMF depend on the
authorization by the parliament as well as other international treaties, is a
milestone. Hitherto, in many states of the earth, laws have been changed
because of IMF conditions without informing the public and the parliament
with regard to the IMF background. This intransparecy should be over now in
many states.
In the following a few examples of the violation of basic rights and of
structure principles of national constitutions and of universal UN human
rights by IMF conditions:
-starvation because of cuts in food subventions at Bolivia (1985), Zambia
(1986), Venezuela (1989), and Jordan (1989)5
-privatization of the water supply at South Africa because of IMF conditions
even though the basic right to water (art. 27 par. 1 lit. b of the South
African constitution) 6 7
-denial of food aid from the public millet stocks of Niger during the
starvation catastrophy at 2003, because the IMF has been afraid of
distortions of the competition 8
-IMF demanded in 2009 the privatization of the Turkish financial authority 9
Also at Germany, there are violations of basic rights, structure principles
and human rights of the UN social pact because of IMF conditions. 10
The IMF has, e. g., sent recommendations respectively demands towards Germany
at the 11.09.2006. In no. 5 of these recommendations, the IMF has demanded to
reduce the jobseeker's allowance II („Hartz IV“) for long-term jobless people
by 30%, if they do not try hard enough to find a job. This has been exceeded
by Germany with the aggravation ot the jobseeker's allowance II at 2007. Now,
according to §31 par. 5 of the second social law book (SGB 2), in cases of
insufficient proofs of job applications, the jobseeker's allowance II has to
be reduced by 30 % steps – in cases of several times lacking proofs down to
0,- euros. The IMF has „only“ demanded one such 30% step. Whenever such a
reduction takes place, the law puts, for Germany, the granting of benefits in
kind for the very survival into the deliberation of the state. So the IMF has
brought the hunger to Germany, to the illiterates, to the dyslexics, to the
inhabitans with little knowledge of the German language, and to all other
persons, who are able to work, but who have difficulty in proving their job
applications. In no. 14, the IMF has demanded, at the 11.09.2006, cuts in
pensions, and in no. 15 cuts in the health system, in order to prevent the
health fund from beoming too expensive.
The IMF will, if enough states, ngos, and parties will take this historical
chance, very soon have accept first the preeminence of the national basic
rights and structure principles and then also of the universal human rights.
One of the next steps for the limitation of the IMF power should be to strip
it of its states as a UN special organization.
For this status has the effect, that IMF can, legally, draft its conditions
without regarding the UN Civil Pact and the UN Social Pact (art. 24 UN Social
Pact, art. 46 UN Civil Pact). Here is action by the Un General Assembly
needed, because the cancelling of the treaty, which makes the IMF being a UN
special organization, would close this gap. This is crucial, in order to
protect also those human beings, whose national constitutions contain less
social human rights than the Social Pact of the United Nations.
In addition to that, the immunity of the IMF empoyees (see IMF statutes)
should be removed at least, whenever they disregard the preeminence of the
national constitutions.
The chances to civilize the often brutal IMF conditions, are good as never
before, because the US people will, in view of, simutanously, the record
indebtedness and the fall of the dollar exchance rate, soon urge for the
ratification of the UN Social Pact, because the US constitution does not
contain enough social human rights, in order to protect the social security
of the American people against the conditions of the creditors of the USA.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
human rights and civic rights activist
sources:
1 press statement of the Latvian Constitutional Court on the judgement in
English language:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 newspaper taz, article of the 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz article „In Lettland gehen die Lichter aus“ of the 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lisbon judgement of the German Constitutional Court of the 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , at Europe
distributed by www.cinerebelde.de )
7 basic rights chapter („Bill of Rights“) of the South African constitution
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch interview with the then UN Special Rapporteur for the human
right to food, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute verhungert, wird
ermordet“.
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
9 taz article of the 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ on IMF demands to Turkey
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IMF demands to Germany of the 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
Dienstag, 29. Dezember 2009
Sonntag, 27. Dezember 2009
bahnbrechendes Urteil aus Lettland - Grundrechte vorrangig vor EU und IWF
bahnbrechendes Urteil aus Lettland - Grundrechte vorrangig vor EU und IWF
lettisches Bundesverfassungsgericht verändert die Welt
Presseerklärung von Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
Am 22.12.2009, wenige Tage vor Heiligabend, hat das lettische
Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen auf Grund von Auflagen des
Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Union (EU) für einen
Kredit über 7,5 Milliarden Euro für unvereinbar mit der lettischen Verfassung
(Satversme) befunden (Az. 2009-43-01). 1 Sämtliche Renten waren um 10 %
gekürzt worden, für Personen, die im Rentenalter noch erwerbstätig sind,
sogar um 70%. 2
Nach den Leitsätzen des Urteils ist ein Teil des neuen Rentengesetzes von
Anfang an nichtig und müssen weitere Teile bis zum 01.03.2010 durch eine
verfassungskonforme Neufassung ersetzt werden. Verletzt wurden die Art. 1
(Souveränität, Demokratie), 91 (Gleichheitsgrundsatz) und 109 (soziale
Sicherheit im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit , Arbeitslosigkeit und anderen
gesetzlich festgelegten Fällen). Der lettische Gesetzgeber könne in Zeiten
knapperer finanzieller Ressourcen auch Sozialleistungen kürzen, aber nur
innerhalb des von den Grundrechten erlaubten Rahmens. Bereits in einem
früheren Urteil hatte das lettische Verfassungsgericht entschieden, dass
Kürzungen im Sozialversicherungssystem zulässig sind zum Zwecke der
langfristigen Sicherheit des Sozialsystems. Das Gericht hält aber die
aktuellen Küzungen für unverhältnismäßig. Möglicherweise schonendere
Einsparmöglichkeiten seien nicht hinreichend geprüft worden, und es fehlten
Sonderregelungen, damit niemand durch die Kürzungen unter das
verfassungsmäßig gebotene Mindestmaß an sozialer Sicherung sinke.
Das lettische Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass die
Grundrechte aus der lettischen Verfassung durch internationale Vereinbarungen
nicht beschränkt werden dürfen. Während Art. 91 und 109 Grundrechte
enthalten, beinhaltet Art. 1 der lettischen Verfassung Strukturprinzipien.
Damit hat das Gericht einen Vorrang der lettischen Grundrechte und der
lettischen Strukturprinzipien vor allem internationalen Recht für Lettland
festgestellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die lettische Regierung
internationale Verträge nur mit Genehmigung des Parlaments abschließen darf
(vergleiche Art. 68 der lettischen Verfassung) – einschließlich
Kreditverträge mit internationalen Organisationen wie EU oder IWF.
Man darf gespannt sein, ob es auch gegen die vom IWF durch Zurückhaltung von
Kreditraten erzwungenen Schließungen von Krankenhäusern und Entlassungen im
Gesundheitswesen 3 Verfassungsklagen geben wird, denn Art. 111 der lettischen
Verfassung garantiert jedem Einwohner den Schutz der Gesundheit und die
medizinische Grundversorgung.
Das Urteil vom 22.12.2009 hat aber auch europa- und weltpolitische
Auswirkungen. Bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte im ersten
Lissabon-Urteil 4 vom 30.06.2009 im Leitsatz 4 entschieden, dass die
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (deutsche Verfassung) über dem
EU-Recht steht. Zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören in
Deutschland die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 217
und 218 des ersten Lissabon-Urteils). Außerdem stehen nach dem deutschen
Verfassungsgerichtsurteil vom 30.06.2009 die „Staatsaufträge“ Frieden und die
europäische Einigung über dem EU-Recht.
Das lettische Urteil ist ein Meilenstein beim Schutz insbesondere der
Grundrechte, der Demokratie und der Rechts- staatlichkeit sowie zur Rückkehr
zur völkerrechtlichen Normalität. Der IWF kann zwar autonom seine
Kreditauflagen formulieren, er muss es jedoch hinnehmen, dass diese nur
soweit erfüllt werden, wie dies mit der gesamten Verfassung des jeweiligen
Schuldnerlandes, insbesondere mit den Grundrechten und Strukturprinzipien,
vereinbar ist. Anders als das EU-Recht steht das IWF-Recht auf Grund der
Souveräntität (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) der Staaten klar unterhalb aller
nationalen Verfassungen und auch der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta). Alle
Staaten der Welt können sich nun auf das lettische Verfassungsgerichtsurteil
berufen – genau so weit, wie die IWF-Auflagen mit ihren Verfassungen und mit
über dem IWF-Recht stehenden internationalem Recht unvereinbar sind.
Auch die Feststellung, dass die Kreditverträge mit dem IWF im Parlament
genehmigungspflichtig sind wie andere internationale Verträge auch, ist ein
Meilenstein. Bisher sind in vielen Staaten der Erde Gesetze auf Grund
IWF-Auflagen geändert worden, ohne die Öffentlichkeit und das Parlament über
den IWF-Hintergrund zu informieren. Mit dieser Intransparenz dürfte es nun
bald in vielen Staaten vorbei sein.
Im folgenden ein kleiner Ausschnitt aus den Verletzungen von Grundrechten und
Strukturprinzipien nationaler Verfassungen sowie von universellen
Menschenrechten der Uno durch Auflagen des IWF:
-Hunger durch Kürzung von Lebensmittelsubventionen in Bolivien (1985), Sambia
(1986), Venezuela (1989) und Jordanien (1989) 5
-Privatisierung der Wasserversorgung in Südafrika durch IWF-Auflagen trotz des
Grundrechts auf Wasser (Art. 27 Abs. 1 lit. b der südafrikanischer
Verfassung) 6 7
-Verweigerung der Nahrungsmittelhilfe aus den staatlichen Hirsevorräten von
Niger während der Hungerkatastrophe in 2003, weil der IWF
Wettbewerbsverzerrungen fürchtete 8
-IWF-Forderung in 2009 zur Privatisierung der türkischen Finanzbehörde 9
Auch in Deutschland gibt es Verletzungen von Grundrechten, Strukturprinzipien
und Menschenrechten des Uno-Sozialpakts durch IWF-Auflagen. 10
Der IWF richtete z. B. am 11.09.2006 eine Empfehlung bzw. Forderungen an
Deutschland. In deren Tz. 5 hat der IWF gefordert, das Arbeitslosengeld II
(„Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzureichenden Arbeitsbemühungen um
30% zu kürzen. Das wurde bei der Verschärfung des ALG II von Deutschland im
Jahr 2007 übererfüllt. Nun muss nach §31 Abs. 5 SGB 2 bei unzureichenden
Bewerbungsnachweisen das ALG II in 30 % - Schritten gekürzt werden – bei
mehrfach fehlenden Nachweisen bis auf 0,- Euro. Der IWF hatte „nur“ einen
solchen 30% - Schritt verlangt. Im Falle einer solchen Kürzung gibt es
Sachleistungen zum Überleben in Deutschland nur noch als Kann-Vorschrift. So
hat der IWF den Hunger nach Deutschland gebracht zu den Analphabeten, den
Legasthenikern, den Einwohnern mit geringen Deutschkenntnissen und allen
anderen arbeitsfähigen Personen, denen es schwerfällt, ihre
Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006
außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit
der Gesundheitsfonds nicht zu teuer werde.
Der IWF wird, wenn genug Staaten, NGOs und Parteien diese historische Chance
nutzen, sehr bald erst den Vorrang der nationalen Grundrechte und
Strukturprinzipien und dann auch den der universellen Menschenrechte
akzeptieren müssen.
Einer der nächsten Schritte zur Machtbegrenzung des IWF sollte sein, ihm den
Status als Uno-Sonderorganisation abzuerkennen. Denn dieser Status sorgt
dafür, dass der IWF sich mit seinen Auflagen bisher ganz legal über den
Uno-Zivilpakt und den Uno-Sozialpakt hinwegsetzen kann (Art. 24
Uno-Sozialpakt, Art. 46 Uno-Zivilpakt). Hier besteht Handlungsbedarf für die
Uno-Vollversammlung, denn die Kündigung des Vertrags, der ihn zur
Sonderorganisation macht, würde diese Lücke schließen. Das ist entscheidend,
um die Menschen auch in den Staaten zu schützen, deren nationale Verfassungen
weniger soziale Menschenrechte enthalten als der Sozialpakt der Vereinten
Nationen.
Außerdem sollte die Immunität der IWF-Beschäftigten (siehe IWF-Satzung)
zumindest für die Fälle aufgehoben werden, in welchen diese den Vorrang der
nationalen Verfassungen mißachten.
Die Chancen für die zivilisatorische Zähmung der oft barbarischen IWF-Auflagen
stehen so gut wie noch nie, da das Volk der USA angesichts von gleichzeitiger
Rekordverschuldung und Absturz des Dollarkurses sehr bald auf die
Ratifizierung des Uno-Sozialpakts drängen wird, denn die US-Verfassung
enthält nicht genug soziale Menschenrechte, um die soziale Absicherung des
amerikanische Volkes vor Kreditauflagen der US-Gläubiger zu schützen.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
Menschen- und Bürgerrechtlerin
Quellen:
1 englischsprachige Pressemitteilung des lettischen Bundesverfassungsgerichts
zum Urteil:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 Tageszeitung taz, Artikel vom 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz-Artikel „In Lettland gehen die Lichter aus“ vom 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , in Europa
vertrieben von www.cinerebelde.de )
7 Grundrechtsteil („Bill of Rights“) der südafrikanischen Verfassung
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch-Interview des damaligen Uno-Sonderberichterstatters zum
Menschenrecht auf Nahrung, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute
verhungert, wird ermordet“.
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
9 taz-Artikel vom 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ über die IWF-Forderungen an
die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IWF-Forderungen an Deutschland vom 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
lettisches Bundesverfassungsgericht verändert die Welt
Presseerklärung von Sarah-Luzia Hassel-Reusing, 27.12.2009
Am 22.12.2009, wenige Tage vor Heiligabend, hat das lettische
Bundesverfassungsgericht die Rentenkürzungen auf Grund von Auflagen des
Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Union (EU) für einen
Kredit über 7,5 Milliarden Euro für unvereinbar mit der lettischen Verfassung
(Satversme) befunden (Az. 2009-43-01). 1 Sämtliche Renten waren um 10 %
gekürzt worden, für Personen, die im Rentenalter noch erwerbstätig sind,
sogar um 70%. 2
Nach den Leitsätzen des Urteils ist ein Teil des neuen Rentengesetzes von
Anfang an nichtig und müssen weitere Teile bis zum 01.03.2010 durch eine
verfassungskonforme Neufassung ersetzt werden. Verletzt wurden die Art. 1
(Souveränität, Demokratie), 91 (Gleichheitsgrundsatz) und 109 (soziale
Sicherheit im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit , Arbeitslosigkeit und anderen
gesetzlich festgelegten Fällen). Der lettische Gesetzgeber könne in Zeiten
knapperer finanzieller Ressourcen auch Sozialleistungen kürzen, aber nur
innerhalb des von den Grundrechten erlaubten Rahmens. Bereits in einem
früheren Urteil hatte das lettische Verfassungsgericht entschieden, dass
Kürzungen im Sozialversicherungssystem zulässig sind zum Zwecke der
langfristigen Sicherheit des Sozialsystems. Das Gericht hält aber die
aktuellen Küzungen für unverhältnismäßig. Möglicherweise schonendere
Einsparmöglichkeiten seien nicht hinreichend geprüft worden, und es fehlten
Sonderregelungen, damit niemand durch die Kürzungen unter das
verfassungsmäßig gebotene Mindestmaß an sozialer Sicherung sinke.
Das lettische Bundesverfassungsgericht stellte außerdem fest, dass die
Grundrechte aus der lettischen Verfassung durch internationale Vereinbarungen
nicht beschränkt werden dürfen. Während Art. 91 und 109 Grundrechte
enthalten, beinhaltet Art. 1 der lettischen Verfassung Strukturprinzipien.
Damit hat das Gericht einen Vorrang der lettischen Grundrechte und der
lettischen Strukturprinzipien vor allem internationalen Recht für Lettland
festgestellt. Außerdem hat es festgestellt, dass die lettische Regierung
internationale Verträge nur mit Genehmigung des Parlaments abschließen darf
(vergleiche Art. 68 der lettischen Verfassung) – einschließlich
Kreditverträge mit internationalen Organisationen wie EU oder IWF.
Man darf gespannt sein, ob es auch gegen die vom IWF durch Zurückhaltung von
Kreditraten erzwungenen Schließungen von Krankenhäusern und Entlassungen im
Gesundheitswesen 3 Verfassungsklagen geben wird, denn Art. 111 der lettischen
Verfassung garantiert jedem Einwohner den Schutz der Gesundheit und die
medizinische Grundversorgung.
Das Urteil vom 22.12.2009 hat aber auch europa- und weltpolitische
Auswirkungen. Bereits das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte im ersten
Lissabon-Urteil 4 vom 30.06.2009 im Leitsatz 4 entschieden, dass die
Verfassungsidentität des Grundgesetzes (deutsche Verfassung) über dem
EU-Recht steht. Zur Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) gehören in
Deutschland die Grundrechte und Strukturprinzipien des Grundgesetzes (Rn. 217
und 218 des ersten Lissabon-Urteils). Außerdem stehen nach dem deutschen
Verfassungsgerichtsurteil vom 30.06.2009 die „Staatsaufträge“ Frieden und die
europäische Einigung über dem EU-Recht.
Das lettische Urteil ist ein Meilenstein beim Schutz insbesondere der
Grundrechte, der Demokratie und der Rechts- staatlichkeit sowie zur Rückkehr
zur völkerrechtlichen Normalität. Der IWF kann zwar autonom seine
Kreditauflagen formulieren, er muss es jedoch hinnehmen, dass diese nur
soweit erfüllt werden, wie dies mit der gesamten Verfassung des jeweiligen
Schuldnerlandes, insbesondere mit den Grundrechten und Strukturprinzipien,
vereinbar ist. Anders als das EU-Recht steht das IWF-Recht auf Grund der
Souveräntität (Art. 2 Abs. 1 Uno-Charta) der Staaten klar unterhalb aller
nationalen Verfassungen und auch der Uno-Charta (Art. 103 Uno-Charta). Alle
Staaten der Welt können sich nun auf das lettische Verfassungsgerichtsurteil
berufen – genau so weit, wie die IWF-Auflagen mit ihren Verfassungen und mit
über dem IWF-Recht stehenden internationalem Recht unvereinbar sind.
Auch die Feststellung, dass die Kreditverträge mit dem IWF im Parlament
genehmigungspflichtig sind wie andere internationale Verträge auch, ist ein
Meilenstein. Bisher sind in vielen Staaten der Erde Gesetze auf Grund
IWF-Auflagen geändert worden, ohne die Öffentlichkeit und das Parlament über
den IWF-Hintergrund zu informieren. Mit dieser Intransparenz dürfte es nun
bald in vielen Staaten vorbei sein.
Im folgenden ein kleiner Ausschnitt aus den Verletzungen von Grundrechten und
Strukturprinzipien nationaler Verfassungen sowie von universellen
Menschenrechten der Uno durch Auflagen des IWF:
-Hunger durch Kürzung von Lebensmittelsubventionen in Bolivien (1985), Sambia
(1986), Venezuela (1989) und Jordanien (1989) 5
-Privatisierung der Wasserversorgung in Südafrika durch IWF-Auflagen trotz des
Grundrechts auf Wasser (Art. 27 Abs. 1 lit. b der südafrikanischer
Verfassung) 6 7
-Verweigerung der Nahrungsmittelhilfe aus den staatlichen Hirsevorräten von
Niger während der Hungerkatastrophe in 2003, weil der IWF
Wettbewerbsverzerrungen fürchtete 8
-IWF-Forderung in 2009 zur Privatisierung der türkischen Finanzbehörde 9
Auch in Deutschland gibt es Verletzungen von Grundrechten, Strukturprinzipien
und Menschenrechten des Uno-Sozialpakts durch IWF-Auflagen. 10
Der IWF richtete z. B. am 11.09.2006 eine Empfehlung bzw. Forderungen an
Deutschland. In deren Tz. 5 hat der IWF gefordert, das Arbeitslosengeld II
(„Hartz IV“) für Langzeitarbeitslose bei unzureichenden Arbeitsbemühungen um
30% zu kürzen. Das wurde bei der Verschärfung des ALG II von Deutschland im
Jahr 2007 übererfüllt. Nun muss nach §31 Abs. 5 SGB 2 bei unzureichenden
Bewerbungsnachweisen das ALG II in 30 % - Schritten gekürzt werden – bei
mehrfach fehlenden Nachweisen bis auf 0,- Euro. Der IWF hatte „nur“ einen
solchen 30% - Schritt verlangt. Im Falle einer solchen Kürzung gibt es
Sachleistungen zum Überleben in Deutschland nur noch als Kann-Vorschrift. So
hat der IWF den Hunger nach Deutschland gebracht zu den Analphabeten, den
Legasthenikern, den Einwohnern mit geringen Deutschkenntnissen und allen
anderen arbeitsfähigen Personen, denen es schwerfällt, ihre
Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. In Rn. 14 forderte der IWF am 11.09.2006
außerdem Rentenkürzungen, in Rn. 15 Einschnitte im Gesundheitswesen, damit
der Gesundheitsfonds nicht zu teuer werde.
Der IWF wird, wenn genug Staaten, NGOs und Parteien diese historische Chance
nutzen, sehr bald erst den Vorrang der nationalen Grundrechte und
Strukturprinzipien und dann auch den der universellen Menschenrechte
akzeptieren müssen.
Einer der nächsten Schritte zur Machtbegrenzung des IWF sollte sein, ihm den
Status als Uno-Sonderorganisation abzuerkennen. Denn dieser Status sorgt
dafür, dass der IWF sich mit seinen Auflagen bisher ganz legal über den
Uno-Zivilpakt und den Uno-Sozialpakt hinwegsetzen kann (Art. 24
Uno-Sozialpakt, Art. 46 Uno-Zivilpakt). Hier besteht Handlungsbedarf für die
Uno-Vollversammlung, denn die Kündigung des Vertrags, der ihn zur
Sonderorganisation macht, würde diese Lücke schließen. Das ist entscheidend,
um die Menschen auch in den Staaten zu schützen, deren nationale Verfassungen
weniger soziale Menschenrechte enthalten als der Sozialpakt der Vereinten
Nationen.
Außerdem sollte die Immunität der IWF-Beschäftigten (siehe IWF-Satzung)
zumindest für die Fälle aufgehoben werden, in welchen diese den Vorrang der
nationalen Verfassungen mißachten.
Die Chancen für die zivilisatorische Zähmung der oft barbarischen IWF-Auflagen
stehen so gut wie noch nie, da das Volk der USA angesichts von gleichzeitiger
Rekordverschuldung und Absturz des Dollarkurses sehr bald auf die
Ratifizierung des Uno-Sozialpakts drängen wird, denn die US-Verfassung
enthält nicht genug soziale Menschenrechte, um die soziale Absicherung des
amerikanische Volkes vor Kreditauflagen der US-Gläubiger zu schützen.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7
42283 Wuppertal (Deutschland / Germany)
Menschen- und Bürgerrechtlerin
Quellen:
1 englischsprachige Pressemitteilung des lettischen Bundesverfassungsgerichts
zum Urteil:
www.satv.tiesa.gov.lv/?lang=2
2 Tageszeitung taz, Artikel vom 23.12.2009 „Lettland kippt von EU und IWF
erzwungene Rentenkürzung“
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=wu&dig=2009%2F12%2F23%2Fa0094&cHash=5e1fcecdb5
3 taz-Artikel „In Lettland gehen die Lichter aus“ vom 14.08.2009
www.taz.de/1/politik/europa/artikel/1/in-lettland-gehen-die-lichter-aus/
4 Lissabon-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.2009
www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html
5 „Zum Beispiel IWF & Weltbank“, Uwe Hoering, Süd-Nord Lamuv-Verlag, S. 28+29
6 „Der Vierte Weltkrieg“ (Film von www.bignoisefilms.com , in Europa
vertrieben von www.cinerebelde.de )
7 Grundrechtsteil („Bill of Rights“) der südafrikanischen Verfassung
www.info.gov.za/documents/constitution/1996/96cons2.htm#27
8 Germanwatch-Interview des damaligen Uno-Sonderberichterstatters zum
Menschenrecht auf Nahrung, Prof. Dr. Jean Ziegler „Ein Kind, das heute
verhungert, wird ermordet“.
www.germanwatch.org/zeitung/2005-4-ziegler.htm
9 taz-Artikel vom 07.10.2009 „Weg vom IWF-Diktat“ über die IWF-Forderungen an
die Türkei
www.taz.de/1/archiv/print-archiv/printressorts/digi-artikel/?ressort=a2&dig=2009%2F10%2F07%2Fa0049&cHash=c6ee3d8560
10 IWF-Forderungen an Deutschland vom 11.09.2006
www.imf.org/external/np/ms/2006/091106.htm
Freitag, 25. Dezember 2009
Vorratsdatenspeicherung und Letztentscheidungsrecht des BVerfG
Letztentscheidungsrecht zur Vorratsdatenspeicherung hat das Bundesverfassungsgericht - Bürgerrechtlerin betrachtet das Recht auf Datenschutz im Lichte des ersten Lissabon-Urteils
Presseerklärung von Sarah Luzia Hassel-Reusing vom 25.12.2009
Am Dienstag, den 15.12.2009, fand beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zu einigen der Verfassungs- beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung statt. Diese basiert auf der EU-Richtlinie zur Vorrats-datenspeicherung, zu deren Umsetzung das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden ist. Gegen die Gesetzesänderung wiederum richten sich die Klagen.
Die Vorratsdatenspeicherung beinhaltet, zahlreiche Telekommunikations- verbindungsdaten anlasslos 6 Monate lang über jeden Einwohner der EU zu speichern. Diese Datensammlung kann in Deutschland unter bestimm- ten Voraussetzungen von den Geheimdiensten sowie vom Bundeskrimi- nalamt ausgewertet werden.
(siehe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2009)
Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab es laut dem Artikel „Karlsruhe als Lehrmeister für Europa“ der taz vom 16.12.2009 eine Debatte in Zusammenhang mit dem juristischen Letztentscheidungsrecht. Während der Anwalt Burkhard Hirsch (FDP) dieses beim Bundesverfassungsgericht sieht, plädierten die Grünen und der AK Vorrat für die Überweisung der Rechtssache an den EUGH.
Der EUGH ist das höchste Gericht für die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b der EUGH-Satzung). Vor dem EUGH kann also geklärt werden, inwieweit die Vorratsdatenspeicherung mit den Verträgen, auf denen die EU beruht, vereinbar ist. Inwieweit sie mit dem GG vereinbar ist, kann vor dem EUGH hingegen nicht geklärt werden, sondern nur vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war bereits vor Jahren von Irland vor dem EUGH angefochten worden (Az. C-301/06). Dazu entschied der EUGH be- reits am 10.02.2009, dass sich die Richtlinie zurecht auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 95 EGV) stützen konnte. Nach Inkraftset- zung des Lissabon-Vertrags am 01.12.2009 würde der Datenschutz inso- weit deutlich gestärkt, als er in Art. 16 AEUV aufgenommen würde. Allerdings gehört der Binnenmarkt, anders als der Datenschutz, zu den Zielen der EU (Art. 3 Abs. 3 AEUV), wodurch er weiterhin innerhalb des EU- Rechts ein größeres Gewicht als der Datenschutz hätte, aber nicht mehr ganz so stark wie bisher. Ein anderes Urteil als bei C-306/01 ist also denk- bar, wegen des immer noch deutlich stärkeren Gewichts des Binnen- marktes gegenüber dem Datenschutz scheint aber fraglich, ob dies zur völligen Untersagung der Vorratsdatenspeicherung führen würde.
Anders als der Art. 16 AEUV zum Datenschutz würde die neue Bezug- nahme in Art. 6 EUV auf die EU-Grundrechtecharta, welche in ihrem Art. 8 ein Grundrecht auf Datenschutz enthält, der Vorratsdatenspeicherung keine ernsthaften Gren- zen setzen, weil durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grund- rechtecharta weiterhin alle in der EU-Grundrechtecharta enthaltenen Grundrechte von ihrem Rang unterhalb von AEUV und EUV stehen. Damit hat im EU-Recht der Binnenmarkt nach dem AEUV Vorrang vor dem Recht auf Datenschutz, wie es in der EU-Grundrechtecharta steht, und nur Art. 16 AEUV ist ein ernstzunehmendes Gegengewicht innerhalb des EU-Rechts.
Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerden bzgl. der Vorrats- datenspei cherung dem EUGH vorgelegt werden oder nicht, kann der EUGH nur die Vereinbarkeit mit den Verträgen der EU abschließend prüfen.
Das Letztentscheidungsrecht liegt jedoch selbst nach einer EUGH- Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Denn nach Rn. 299 auf S. 101 des ersten Lissa-bonurteils vom 30.06.2009 hat das Bundesverfas- sungsgericht weiterhin das Letztentscheidungsrecht. Nach Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils setzt das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland zumin-dest insoweit Grenzen, wie die EU ihre zuständigkeitsmäßigen Kompetenzen überschreitet, oder wie das EU-Recht mit der Verfassungsidentität des GG unvereinbar ist. Zur Verfassungsidentität des GG gehören nach dem ersten Lissabon- Urteil alle Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die Strukturprinzipien des GG. Außer- dem stehen nach dem ersten Lissabon-Urteil die „Staatsaufträge“ Frieden und europäische Integration für Deutschland über jeder Vorschrift des EU-Rechts.
Nach Leitsatz 3 es ersten Lissabon-Urteils muss bei der Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum für die Umsetzung der Grundrechte sowie der Menschenrechte der Uno bleiben. Unter Rn. 249 sind die sensiblen Bereiche aufgezählt, in denen bei der Umsetzung des EU-Rechts beson- ders auf den Schutz der Grund- und Menschenrechte zu achten ist. Dort werden auch die Meinungs- und die Pressefreiheit erwähnt, was von Bedeutung sein dürfte für die Frage, ob und inwieweit die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt werden darf. Für die Gewichtung zwischen Freiheit und Sicherheit dürfte auch von Bedeutung sein, dass im Uno-Zivilpakt in dessen Art. 3 Freiheit und Sicherheit gleichrangig miteinander in einem Artikel normiert sind, was dagegen spricht, die Sicherheit gegenüber der Freiheit zu überhöhen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im sog. „Volkszählungsurteil“ am 15.12. 1983 entschieden, dass es ein im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, welches sich aus der Men- schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.
Nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 stehen die Grundrechte des GG über dem EU-Recht (Rn. 217). Die Menschenwürde als eine der beiden grund-rechtlichen Grundlagen des informationellen Selbstbestim - mungsrechts ist sogar unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Die allgemeine Handlungsfreiheit hingegen kann durch jedes Gesetz und jeden internatio- nalen Vertrag eingeschränkt werden. Sie verbietet nur willkürliche, rechts- grundlose, Einschränkungen der Freiheit. Zumindest soweit sich das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf die Menschenwürde stützt, ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt und verpflichtet, zu entschei- den, in welchem Umfang genau die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland Grenzen setzt, bzw. ob sogar die Vorratsdatenspeicherung insgesamt auf Grund der Menschenwürde für Deutschland unanwendbar ist.
Darüber hinaus greift m. E. das TKG zur Umsetzung der Vorratsdaten- speicherungsrichtlinie in verfassungswidrigem Ausmaß in das Grundrecht auf das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ein.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde auch die Besorgnis in der Öffentlichkeit diskutiert, auf Deutschland könnte ein Vertragsverletzungs- verfahren der EU zukommen, wenn das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung von EU-Recht für Deutschland Grenzen setzen würde. Diese Angst jedoch ist unbegründet. Wie das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils entschieden hat, hat die EU keine Berechtigung, die Umsetzung ihres nur auto-nomen Rechts gegen die souveräne Verfassungsidentität ihrer Mitgliedsstaaten durchzusetzen. Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte also nur rechtmäßig sein, soweit ein Mitgliedsstaat die Umsetzung von EU-Recht verweigert, ohne sich dabei auf Recht berufen zu können, welches für den jeweiligen Staat höherrangig als das EU-Recht ist.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Menschenrechtlerin i. S. v. Uno-Resolution 53/144
http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/presseerklaerungen/sonstige-pe/vorratsdatenspeicherung
Presseerklärung von Sarah Luzia Hassel-Reusing vom 25.12.2009
Am Dienstag, den 15.12.2009, fand beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die mündliche Verhandlung zu einigen der Verfassungs- beschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung statt. Diese basiert auf der EU-Richtlinie zur Vorrats-datenspeicherung, zu deren Umsetzung das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden ist. Gegen die Gesetzesänderung wiederum richten sich die Klagen.
Die Vorratsdatenspeicherung beinhaltet, zahlreiche Telekommunikations- verbindungsdaten anlasslos 6 Monate lang über jeden Einwohner der EU zu speichern. Diese Datensammlung kann in Deutschland unter bestimm- ten Voraussetzungen von den Geheimdiensten sowie vom Bundeskrimi- nalamt ausgewertet werden.
(siehe Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.10.2009)
Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab es laut dem Artikel „Karlsruhe als Lehrmeister für Europa“ der taz vom 16.12.2009 eine Debatte in Zusammenhang mit dem juristischen Letztentscheidungsrecht. Während der Anwalt Burkhard Hirsch (FDP) dieses beim Bundesverfassungsgericht sieht, plädierten die Grünen und der AK Vorrat für die Überweisung der Rechtssache an den EUGH.
Der EUGH ist das höchste Gericht für die Auslegung des EU-Rechts (Art. 26 und 26b der EUGH-Satzung). Vor dem EUGH kann also geklärt werden, inwieweit die Vorratsdatenspeicherung mit den Verträgen, auf denen die EU beruht, vereinbar ist. Inwieweit sie mit dem GG vereinbar ist, kann vor dem EUGH hingegen nicht geklärt werden, sondern nur vor dem Bundesverfassungsgericht.
Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung war bereits vor Jahren von Irland vor dem EUGH angefochten worden (Az. C-301/06). Dazu entschied der EUGH be- reits am 10.02.2009, dass sich die Richtlinie zurecht auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 95 EGV) stützen konnte. Nach Inkraftset- zung des Lissabon-Vertrags am 01.12.2009 würde der Datenschutz inso- weit deutlich gestärkt, als er in Art. 16 AEUV aufgenommen würde. Allerdings gehört der Binnenmarkt, anders als der Datenschutz, zu den Zielen der EU (Art. 3 Abs. 3 AEUV), wodurch er weiterhin innerhalb des EU- Rechts ein größeres Gewicht als der Datenschutz hätte, aber nicht mehr ganz so stark wie bisher. Ein anderes Urteil als bei C-306/01 ist also denk- bar, wegen des immer noch deutlich stärkeren Gewichts des Binnen- marktes gegenüber dem Datenschutz scheint aber fraglich, ob dies zur völligen Untersagung der Vorratsdatenspeicherung führen würde.
Anders als der Art. 16 AEUV zum Datenschutz würde die neue Bezug- nahme in Art. 6 EUV auf die EU-Grundrechtecharta, welche in ihrem Art. 8 ein Grundrecht auf Datenschutz enthält, der Vorratsdatenspeicherung keine ernsthaften Gren- zen setzen, weil durch Art. 52 Abs. 2 EU-Grund- rechtecharta weiterhin alle in der EU-Grundrechtecharta enthaltenen Grundrechte von ihrem Rang unterhalb von AEUV und EUV stehen. Damit hat im EU-Recht der Binnenmarkt nach dem AEUV Vorrang vor dem Recht auf Datenschutz, wie es in der EU-Grundrechtecharta steht, und nur Art. 16 AEUV ist ein ernstzunehmendes Gegengewicht innerhalb des EU-Rechts.
Unabhängig davon, ob die Verfassungsbeschwerden bzgl. der Vorrats- datenspei cherung dem EUGH vorgelegt werden oder nicht, kann der EUGH nur die Vereinbarkeit mit den Verträgen der EU abschließend prüfen.
Das Letztentscheidungsrecht liegt jedoch selbst nach einer EUGH- Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht. Denn nach Rn. 299 auf S. 101 des ersten Lissa-bonurteils vom 30.06.2009 hat das Bundesverfas- sungsgericht weiterhin das Letztentscheidungsrecht. Nach Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils setzt das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung des EU-Rechts in Deutschland zumin-dest insoweit Grenzen, wie die EU ihre zuständigkeitsmäßigen Kompetenzen überschreitet, oder wie das EU-Recht mit der Verfassungsidentität des GG unvereinbar ist. Zur Verfassungsidentität des GG gehören nach dem ersten Lissabon- Urteil alle Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die Strukturprinzipien des GG. Außer- dem stehen nach dem ersten Lissabon-Urteil die „Staatsaufträge“ Frieden und europäische Integration für Deutschland über jeder Vorschrift des EU-Rechts.
Nach Leitsatz 3 es ersten Lissabon-Urteils muss bei der Umsetzung des EU-Rechts noch genug Raum für die Umsetzung der Grundrechte sowie der Menschenrechte der Uno bleiben. Unter Rn. 249 sind die sensiblen Bereiche aufgezählt, in denen bei der Umsetzung des EU-Rechts beson- ders auf den Schutz der Grund- und Menschenrechte zu achten ist. Dort werden auch die Meinungs- und die Pressefreiheit erwähnt, was von Bedeutung sein dürfte für die Frage, ob und inwieweit die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt werden darf. Für die Gewichtung zwischen Freiheit und Sicherheit dürfte auch von Bedeutung sein, dass im Uno-Zivilpakt in dessen Art. 3 Freiheit und Sicherheit gleichrangig miteinander in einem Artikel normiert sind, was dagegen spricht, die Sicherheit gegenüber der Freiheit zu überhöhen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im sog. „Volkszählungsurteil“ am 15.12. 1983 entschieden, dass es ein im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähntes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, welches sich aus der Men- schenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.
Nach dem ersten Lissabon-Urteil vom 30.06.2009 stehen die Grundrechte des GG über dem EU-Recht (Rn. 217). Die Menschenwürde als eine der beiden grund-rechtlichen Grundlagen des informationellen Selbstbestim - mungsrechts ist sogar unantastbar (Art. 1 Abs. 1 GG). Die allgemeine Handlungsfreiheit hingegen kann durch jedes Gesetz und jeden internatio- nalen Vertrag eingeschränkt werden. Sie verbietet nur willkürliche, rechts- grundlose, Einschränkungen der Freiheit. Zumindest soweit sich das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf die Menschenwürde stützt, ist das Bundesverfassungsgericht berechtigt und verpflichtet, zu entschei- den, in welchem Umfang genau die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland Grenzen setzt, bzw. ob sogar die Vorratsdatenspeicherung insgesamt auf Grund der Menschenwürde für Deutschland unanwendbar ist.
Darüber hinaus greift m. E. das TKG zur Umsetzung der Vorratsdaten- speicherungsrichtlinie in verfassungswidrigem Ausmaß in das Grundrecht auf das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ein.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde auch die Besorgnis in der Öffentlichkeit diskutiert, auf Deutschland könnte ein Vertragsverletzungs- verfahren der EU zukommen, wenn das Bundesverfassungsgericht der Umsetzung von EU-Recht für Deutschland Grenzen setzen würde. Diese Angst jedoch ist unbegründet. Wie das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz 4 des ersten Lissabon-Urteils entschieden hat, hat die EU keine Berechtigung, die Umsetzung ihres nur auto-nomen Rechts gegen die souveräne Verfassungsidentität ihrer Mitgliedsstaaten durchzusetzen. Ein Vertragsverletzungsverfahren könnte also nur rechtmäßig sein, soweit ein Mitgliedsstaat die Umsetzung von EU-Recht verweigert, ohne sich dabei auf Recht berufen zu können, welches für den jeweiligen Staat höherrangig als das EU-Recht ist.
V.i.S.d.P.:
Sarah Luzia Hassel-Reusing
Thorner Str. 7, 42283 Wuppertal
Menschenrechtlerin i. S. v. Uno-Resolution 53/144
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